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{'item': 'W170 2237998-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW170 2237998-1 Spruch, W170 2237998-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit der rechtzeitigen Beschwerden erwogen:

  1. Feststellungen: Am 14.08.2020 fand vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der FOIin XXXX , des Vertreters der FOIin XXXX und des Disziplinaranwaltes statt, die mittels Verhandlungsschrift vom 14.08.2020, Gz. 01 096/5-DK/20, protokolliert wurde. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet.Am 14.08.2020 fand vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der FOIin römisch 40 , des Vertreters der FOIin römisch 40 und des Disziplinaranwaltes statt, die mittels Verhandlungsschrift vom 14.08.2020, Gz. 01 096/5-DK/20, protokolliert wurde. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Die mit 14.08.2020 datierte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses erfolgte durch die „Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I“ unter der Gz. 01 096/6-DK/20 und wurde von XXXX , der Senatsvorsitzenden, genehmigt. Dieses Erkenntnis und die Verhandlungsschrift wurde dem Vertreter von FOIin XXXX erst am 30.10.2020 (siehe Zustellschein „Gz. 01096/5+6-DK/20“), dem Disziplinaranwalt erst am 02.11.2020 (siehe Zustellschein „Gz. 01096/5+6-DK/20“) zugestellt.Die mit 14.08.2020 datierte schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses erfolgte durch die „Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I“ unter der Gz. 01 096/6-DK/20 und wurde von römisch 40 , der Senatsvorsitzenden, genehmigt. Dieses Erkenntnis und die Verhandlungsschrift wurde dem Vertreter von FOIin römisch 40 erst am 30.10.2020 (siehe Zustellschein „Gz. 01096/5+6-DK/20“), dem Disziplinaranwalt erst am 02.11.2020 (siehe Zustellschein „Gz. 01096/5+6-DK/20“) zugestellt. Unter der Gz. 01 097/7-DK/20 wurde FOIin XXXX ein mit 14.08.2020 datierter Kostenbeschluss der „Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I“, in Bezug auf das oben dargestellte Disziplinarerkenntnis übermittelt, der dem Vertreter der FOIin XXXX am 17.11.2020 zugestellt wurde.Unter der Gz. 01 097/7-DK/20 wurde FOIin römisch 40 ein mit 14.08.2020 datierter Kostenbeschluss der „Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I“, in Bezug auf das oben dargestellte Disziplinarerkenntnis übermittelt, der dem Vertreter der FOIin römisch 40 am 17.11.2020 zugestellt wurde. Mit Telekopie vom 17.11.2020 wurde der Personalabteilung- XXXX der XXXX eine mit diesem Datum datierte Bescheidbeschwerde übermittelt, die diese am gleichen Tag an die ehemalige Vorsitzende der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, XXXX , weiterleitete. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses. Das Original der Beschwerde wurde am 17.11.2020 zur Post gegeben.Mit Telekopie vom 17.11.2020 wurde der Personalabteilung- römisch 40 der römisch 40 eine mit diesem Datum datierte Bescheidbeschwerde übermittelt, die diese am gleichen Tag an die ehemalige Vorsitzende der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, römisch 40 , weiterleitete. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nur auf die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses. Das Original der Beschwerde wurde am 17.11.2020 zur Post gegeben. Eine Beschwerde gegen den oben genannten Kostenbeschluss wurde am 09.12.2020 zur Post gegeben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts an die Beschwerdeführerin aus deren Angaben und dem von der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Zustellnachweis.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften – soweit es anders lautender Anordnungen im Übergangsrecht ermangelt – stets, also auch während der Anhängigkeit eines Verfahrens, zu berücksichtigen, sind (VwGH 27.09.1995, 95/21/0590; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0014). Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252; VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/00601). Selbiges gilt für die schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses; dass diesem eine eigene Bedeutung zukommt, erschließt sich schon aus § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdefrist grundsätzlich an die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. der schriftlichen Erledigung knüpft und nur bei einem Bescheid, der dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, an den Tag der Verkündung.Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252; VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/00601). Selbiges gilt für die schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses; dass diesem eine eigene Bedeutung zukommt, erschließt sich schon aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, der die Beschwerdefrist grundsätzlich an die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. der schriftlichen Erledigung knüpft und nur bei einem Bescheid, der dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, an den Tag der Verkündung. Die gegenständliche, als Disziplinarerkenntnis bezeichnete Erledigung, wurde laut der Aktenlage und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.10.2020, dem Disziplinaranwalt erst am 02.11.2020 zugestellt. Es handelt sich hierbei um die schriftliche Ausfertigung eines zuvor von der damals noch zuständigen Behörde mündlich verkündeten Bescheides. Ebenso wurde der mit 14.08.2020 datierte Kostenbeschluss der „Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I“, in Bezug auf das oben dargestellte Disziplinarerkenntnis übermittelt, der dem Vertreter der Beschwerdeführerin erst am 17.11.2020 zugestellt wurde. Gemäß § 243 Abs. 1 BDG sind die bei den Disziplinarkommissionen bis 30.09.2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab
  4. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder – hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft – auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG in der Fassung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 BDG – der nur regelt, wann eine vertagte oder unterbrochene mündliche Verhandlung zu wiederholen ist – ist anzuwenden. Weiteres Übergangsrecht findet sich nicht. Die Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 625 BlgNR
  7. GP 5, zu Art. 1 Z 42) präzisieren, dass hinsichtlich bereits bei den Disziplinarkommissionen anhängiger Verfahren jene diese während einer Übergangszeit, währenddessen die Bundesdisziplinarbehörde errichtet wird, fortsetzen, bis die Bundesdisziplinarbehörde die Verfahren übernimmt und weiterführt. Dass die Disziplinarkommissionen in bereits anhängigen Disziplinarverfahren über den 30.09.2020 hinaus für die Erlassung von Bescheiden zuständig wären, geht jedoch nicht hervor. Gemäß Paragraph 243, Absatz eins, BDG sind die bei den Disziplinarkommissionen bis 30.09.2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, fortzuführen. Ab
  8. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der
  9. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, oder – hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft – auf die Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG in der Fassung der
  10. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, über. Paragraph 125, BDG – der nur regelt, wann eine vertagte oder unterbrochene mündliche Verhandlung zu wiederholen ist – ist anzuwenden. Weiteres Übergangsrecht findet sich nicht. Die Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 625 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 5, zu Artikel eins, Ziffer 42,) präzisieren, dass hinsichtlich bereits bei den Disziplinarkommissionen anhängiger Verfahren jene diese während einer Übergangszeit, währenddessen die Bundesdisziplinarbehörde errichtet wird, fortsetzen, bis die Bundesdisziplinarbehörde die Verfahren übernimmt und weiterführt. Dass die Disziplinarkommissionen in bereits anhängigen Disziplinarverfahren über den 30.09.2020 hinaus für die Erlassung von Bescheiden zuständig wären, geht jedoch nicht hervor. Dies hat jedoch zur Folge, dass ab 01.10.2020 nicht nur bloß die Zuständigkeit von den Disziplinarkommissionen auf die Bundesdisziplinarbehörde übergegangen ist – und die Disziplinarkommissionen unzuständig wurden – sondern vielmehr, dass die Disziplinarkommissionen als Verwaltungsbehörden aufhörten zu existieren, da die Bundesdisziplinarbehörde an ihre Stelle trat. Demnach können jedoch ab dem 01.10.2020 vor diesem Zeitpunkt noch existierende Disziplinarkommissionen nicht mehr als taugliche Urheberinnen von Bescheiden und auch schriftlichen Ausfertigungen auftreten. Das bedeutet im Wesentlichen, dass einerseits ab dem 01.10.2020 – somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Erledigungen – die Zuständigkeit bei der Bundesdisziplinarbehörde gelegen ist und andererseits mit Ablauf des 30.09.2020 die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen nicht mehr bestanden hat. Daher wurden die verfahrensgegenständlichen Erledigungen von einer nicht mehr existierenden Behörde erlassen und liegt daher hinsichtlich des Disziplinarerkenntnisses keine schriftliche Ausfertigung und hinsichtlich des Kostenbeschlusses kein Bescheid vor. Daher richten sich die gegenständlichen Beschwerden gegen eine Nichtausfertigung bzw. Nichtbescheid und sind als solche unzulässig und somit zurückzuweisen. Das bedeutet, dass die Bundesdisziplinarbehörde im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung als Rechtsnachfolgerin der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen
  12. die schriftliche Ausfertigung des am 14.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses (ohne Wiederholung der mündlichen Verhandlung – das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis befindet sich im Rechtsbestand) nachholen muss (siehe zum Übergang der Zuständigkeit der Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung von einem Richter zu einem anderen: VwGH VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0154) und
  13. entscheiden muss, ob ein Kostenbescheid zu erlassen ist oder nicht ohne dabei an die Willensbildung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen gebunden zu sein und dann gegebenenfalls einen solchen zu erlassen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung zitiert, es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2237998.1.00

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