RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW170 2239202-1 Spruch, W170 2239202-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, mit dem dieser der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.12.2020, Zl. 428691/23/ZD/1220, mit dem dieser der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.12.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.
- Feststellungen: Mit mündlich verkündetem Bescheid des Vorsitzenden der Stellungskommission Kärnten vom 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich eingestuft. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit am 20.04.2015 beim Militärkommando Salzburg eingebrachtem Schriftsatz gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ab, die am 11.05.2015 bei der Behörde einlangte, mit Bescheid der Behörde vom 13.05.2015, Zl. 428691/1/ZD/15, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 zugestellt und wurde gegen diesen kein Rechtsmittel ergriffen. Nach einem entsprechenden Antrag wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers mit Bescheid der Behörde vom 15.10.2015, Zl. 42869/19/ZD/1015, bis längstens 30.06.2017 aufgeschoben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2015 zugestellt und wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen. Am 21.12.2016 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung in der Uniklinik Salzburg, nachdem er drei Jahre zuvor, also im Jahr 2013, einen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr erhalten habe und es unmittelbar zum Auftreten von Schwindel und einer Hörminderung ohne Trommelfellperforation gekommen ist. Diagnostisch wurde eine Innenohrschwerhörigkeit posttraumatisch links mit hochfrequentem Tinnitus festgestellt, der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Hörgeräteversorgung in Kombination mit einem Tinnitus-Masker aufgeklärt und von zukünftigen Belastungen dringend abgeraten. Der entsprechende Befund wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2017 dem Militärkommando Salzburg vorgelegt, das dieses der Behörde weiterleitete, wo das Schreiben am 09.02.2017 einlangte. Am 16.05.2017 wurde im Auftrag der Behörde durch den Magistrat der Stadt Salzburg eine amtsärztliche Begutachtung durchgeführt, im Gutachten vom 17.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar ist, eine neuerliche Amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden wurde für in ca. 5 Jahren empfohlen. Mit Schreiben der Behörde vom 02.06.2017, Zl. 428691/22/ZD/0617, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass derzeit dessen gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von drei Jahren nicht gegeben sei. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 02.12.2020, Zlk. 428691/23/ZD/1220, wurde der Beschwerdeführer der Abteilung Soziale Dienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, LV Salzburg zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020, offenbar am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Es wurde auf die gesundheitliche Situation sowie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 nicht mehr amtsärztlich untersucht wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 8 Abs. 1
- Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 1 ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß § 12 Z 2 sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
- Satz ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, sind Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit, vom Zivildienst ausgeschlossen. Laut dem Gutachten des Amtsarztes des Magistrats der Stadt Salzburg vom 17.05.2017 ist der Beschwerdeführer für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar, eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden wurde für in ca. 5 Jahren empfohlen. Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer als jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß § 12 Z 2 ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.Das bedeutet, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange diesem nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert wird, der Beschwerdeführer als jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen. Daher ist der Zuweisungsbescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2239202.1.00