Vm § 17 VwGVG fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fortgesetzt. zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 20.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 09 03.463-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis 26.02.2012 erteilt.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 20.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 09 03.463-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 26.02.2012 erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, GZ C1 412120-1/2010/19E,
G als unbegründet abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2012, GZ C1 412120-1/2010/19E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. 2. Mit Urteil vom 05.10.2011, 142Hv74/11k, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen.2. Mit Urteil vom 05.10.2011, 142Hv74/11k, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. 3. Am 01.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) der Antrag des gerichtlich bestellten Vereinssachwalters auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
G für die Dauer von zwei Jahren ein. 3. Am 01.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) der Antrag des gerichtlich bestellten Vereinssachwalters auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für die Dauer von zwei Jahren ein.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die damals zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.) und
G festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die damals zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und daher nicht schuldhaft gehandelt habe. Dieser Umstand könne jedoch bei der Prüfung einer möglichen Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei wegen seiner Verurteilung nach § 202 Abs. 1 StGB und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB die Voraussetzung von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt und dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
G sei die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers sei wegen seiner Verurteilung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Voraussetzung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt und dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG sei die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Im Falle des Beschwerdeführers liege ein Abschiebungshindernis vor, weil derzeit eine Rückführung nach Afghanistan im Zusammenhang mit der dortigen allgemeinen Lage eine unzumutbare Gefährdung der Person des Beschwerdeführers darstelle. 6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.10.2011 in einer vorbeugenden Maßnahme in einer Justizanstalt befinde und zurzeit über die bedingte Entlassung entschieden werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen, sodass das Landesgericht für Strafsachen Wien keine Verurteilung ausgesprochen habe, sondern eine Einweisung in die vorbeugende Maßnahme
GB auf unbestimmte Zeit angeordnet worden sei. Aus dem vorliegenden Akteninhalt werde klar, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Somit sei er
GB unzurechnungsfähig gewesen, habe daher nicht schuldhaft gehandelt und sei vor diesem Hintergrund
GB nicht strafbar.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.10.2011 in einer vorbeugenden Maßnahme in einer Justizanstalt befinde und zurzeit über die bedingte Entlassung entschieden werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen, sodass das Landesgericht für Strafsachen Wien keine Verurteilung ausgesprochen habe, sondern eine Einweisung in die vorbeugende Maßnahme
Paragraph 21, Absatz eins, StGB auf unbestimmte Zeit angeordnet worden sei. Aus dem vorliegenden Akteninhalt werde klar, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Somit sei er
Paragraph 11, StGB unzurechnungsfähig gewesen, habe daher nicht schuldhaft gehandelt und sei vor diesem Hintergrund
Paragraph 4, StGB nicht strafbar. 7. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 08.06.2016, 21 Ba 153/16b, wurde der Beschwerdeführer
GB mit 1.9.2016 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und die Probezeit
GB mit fünf Jahren bestimmt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer
GB die Weisungen erteilt, weiterhin bei einem näher genannten Verein zu wohnen und zu arbeiten sowie die psychiatrische Behandlung (erforderliche Therapien und Medikation) fortzusetzen und eine Bestätigung darüber dem Erstgericht jeweils am Beginn eines Quartals nachzuweisen. 7. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 08.06.2016, 21 Ba 153/16b, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 47, Absatz eins und 2 StGB mit 1.9.2016 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen und die Probezeit
Paragraph 48, Absatz 2, StGB mit fünf Jahren bestimmt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer
Paragraph 50, Absatz eins, 51, Absatz eins und 3 StGB die Weisungen erteilt, weiterhin bei einem näher genannten Verein zu wohnen und zu arbeiten sowie die psychiatrische Behandlung (erforderliche Therapien und Medikation) fortzusetzen und eine Bestätigung darüber dem Erstgericht jeweils am Beginn eines Quartals nachzuweisen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das psychiatrische Sachverständigengutachten den psychiatrischen Zustandsbefund des am 26.01.2016 Untersuchten in seinem äußeren Erscheinungsbild als gepflegt, in der Art der Kontaktaufnahme neutral, situationsadäquat vorsichtig, zugewandt beschreibe. Sein Bewusstsein und seine Orientierung seien unbeeinträchtigt, Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration weitgehend unbeeinträchtigt, Merkfähigkeit nicht gravierend beeinträchtigt. Der Ductus sei formal geordnet, das Denken formal und inhaltlich unbeeinträchtigt, die sprachliche Äußerung ausreichend reichhaltig, mäßig differenziert, wenig plastisch und problemlos nachvollziehbar, die Grundintelligenz durchschnittlich, es würden keine Hinweise auf Abbauzeichen, keine Wahnphänomene oder Sinnestäuschungen und keine Hinweise auf eine Ich-Störung vorliegen. Es bestehe keine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung. Laut der PCL-R erreiche der Beschwerdeführer einen Punktwert von acht, aus dem statistisch eine niedrigere Rückfallwahrscheinlichkeit in ein schweres Gewaltdelikt ableitbar sei. Im Sex Offender Risk Appraisal Guide erreiche der Beschwerdeführer einen Punktewert von -10. Aufgrund dessen komme der Sachverständige zu seinem Gutachten, nachdem in psychopathologischer Hinsicht ein weitgehend unauffälliger Zustandsbefund zu erheben, diagnostisch ein geringgradig ausgeprägtes schizophrenes Residuum ( F 20.5 nach ICD-10) festzustellen sei, womit ein chronisches Stadium im Verlauf einer schizophrenen Erkrankung bezeichnet werde, bei dem sogenannte „negative Symptome“, wie psychomotorische Verlangsamung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativmangel, Verarmung hinsichtlich Menge und Inhalt des Gesprochenen, geringe nonverbale Kommunikation, Vernachlässigung der Körperpflege und Reduktion der sozialen Leistungsfähigkeit, vorherrschen würden. Der bisherige Verlauf der auf eine bedingte Entlassung hinarbeitenden Rehabilitationsbemühungen sei durchaus erfolgreich, die Auseinandersetzung mit den Anlasstaten zwar unvollständig, allerdings sei angesichts der schweren psychotischen Dekompensation, verbunden mit einer damals bestehenden Denkverworrenheit zu den Tatzeitpunkten nicht mit einer realitätsgerechten Erinnerung zu rechnen. Die verlässliche Bewältigung der in der Justizanstalt angebotenen Arbeitsmöglichkeit in der anstaltseigenen Wäscherei, das kooperative Verhalten in der Wohnsituation, die verlässliche Mitarbeit bei den Unterbrechungen der Unterbringung würden das aggressionsfreie Verhalten in einer Situation, in der der Beschwerdeführer fachgerecht medizinisch psychiatrisch behandelt und störungsbedingten sonstigen Defiziten entsprechend sozial betreut werde, belegen. Die diesbezügliche Gefährlichkeit sei daher nahezu vollständig abgebaut. Die aktuarischen und damit prinzipiell unveränderbaren Risikofaktoren bezogen auf das Delikt und die bisherige Biografie würden ein eher niedriges, höchstens moderates Rückfallrisiko in ein schweres Gewaltdelikt ergeben. Die veränderbaren, auf die Gegenwart bezogenen klinischen Variablen und auf die Zukunft bezogenen Risikovariablen würden ebenfalls zu einem eher geringen, höchstens moderaten Rückfallrisiko in ein schweres Gewaltdelikt führen. Bei verständiger Lesart komme der Sachverständige daher grundsätzlich zum Schluss, dass die spezifische Gefährlichkeit unter den aktuellen Behandlungsbedingungen nicht handlungswirksam werde, wobei die Rehabilitationsbemühungen noch nicht ausreichend erprobt seien. Angesichts der bisher sehr guten Fortschritte und des anhaltenden Wohlverhaltens sowie der Akzeptanz der notwendigen Behandlung und Betreuung sei empfehlenswert, den vollständigen Abbau der spezifischen Gefährlichkeit bereits nach Ablauf von weiteren sechs Monaten zu überprüfen. Das Oberlandesgericht führte dazu aus,
GB sei eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen sei, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, nicht mehr bestehe. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat mehr anzunehmen sei, müsse bedingt entlassen werden. Das Oberlandesgericht führte dazu aus,
Paragraph 47, Absatz 2, StGB sei eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen sei, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richte, nicht mehr bestehe. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat mehr anzunehmen sei, müsse bedingt entlassen werden.
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen BVwG, GZ I403 1411815-3/4E und BVwG, GZ W233 2217583-1/31E ausgesetzt.11. Da zu der in diesem Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für den Fall, dass der Betroffene bei Zurechnungsfähigkeit wegen eines Verbrechens verurteilt worden wäre, der Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gleich zuhalten sei, zu diesem Zeitpunkt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existierte und zu diesem Thema zwei Revisionen anhängig waren, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.10.2020, GZ W174 1412120-2/12Z,
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen BVwG, GZ I403 1411815-3/4E und BVwG, GZ W233 2217583-1/31E ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Kunduz, ist ledig, Paschtune und sunnitischer Moslem. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.3.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 220.2.2010, Zl. 09 03.463-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis 26.2.2012 erteilt.Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.3.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 220.2.2010, Zl. 09 03.463-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 26.2.2012 erteilt. Mit Urteil vom 05.10.2011, 142Hv74/11k, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen.Mit Urteil vom 05.10.2011, 142Hv74/11k, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Mit Bescheid 13.04.2016, Zl. 483739709-160233463 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die damals zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.) und
G festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid 13.04.2016, Zl. 483739709-160233463 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die damals zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.06.2016, GZ 21 Bs 153/16b, wurde nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 01.09.2016 ausgesprochen. Grund dafür war, dass
GB eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen ist, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtete, nicht mehr besteht. Laut dem zitierten Gutachten bestand zu dem Zeitpunkt bereits keine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung mehr und wies der Beschwerdeführer eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit in ein schweres Gewaltdelikt auf. (vgl. Punkt I.7.).Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.06.2016, GZ 21 Bs 153/16b, wurde nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 01.09.2016 ausgesprochen. Grund dafür war, dass
Paragraph 47, Absatz 2, StGB eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen ist, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtete, nicht mehr besteht. Laut dem zitierten Gutachten bestand zu dem Zeitpunkt bereits keine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung mehr und wies der Beschwerdeführer eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit in ein schweres Gewaltdelikt auf. vergleiche Punkt römisch eins.7.). Seit seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vor über fünf Jahren lebt der Beschwerdeführer in einem XXXX . Seit seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug vor über fünf Jahren lebt der Beschwerdeführer in einem römisch 40 . Laut Bericht der Bewährungshilfe vom April 2020 zeigt sich der Beschwerdeführer äußerst kooperativ, ist sich der Notwendigkeit der kontinuierlichen psychiatrischen Versorgung für seine gesundheitliche Stabilität bewusst, hat sich positiv entwickelt und weist eine mittlerweile gefestigte Stabilität auf. Auch seitens seines Wohnprojektes wird er als kooperativ, aufgeschlossen freundlich und hilfsbereit beschrieben. Demnach nimmt er sämtliche Termine verlässlich war und bemüht sich, alle notwendigen Schritte für seine Zukunft zu befolgen. Insgesamt wird der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug im Juni 2016 sowohl von fachärztlicher, insbesondere psychiatrischer Seite als auch von den ihm betreuenden Bewährungshelfer dahingehend beschrieben, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem bekämpften Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den im Akt befindlichen weiteren Schriftsätzen, dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2011, 142Hv74/11k, dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 08.06.2016, GZ 21 Bs 153/16b und dem darin wiedergegeben Inhalt des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 26.01.2016, den Berichten der Bewährungshilfe und des Wohnprojektes aus dem Jahr 2020 sowie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er hatte zwei Verbrechen
GB (geschlechtliche Nötigung) im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung (Erkrankung des schizophrenen Formkreises F20.X) begangen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2011, 142 Hv 74/11k,
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er hatte zwei Verbrechen
Paragraph 202, Absatz eins, StGB (geschlechtliche Nötigung) im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung (Erkrankung des schizophrenen Formkreises F20.X) begangen. Da zu diesem Zeitpunkt betreffend die zu lösende Rechtsfrage, ob eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für den Fall, dass der Betroffene bei Zurechnungsfähigkeit wegen eines Verbrechens verurteilt worden wäre, der Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gleich zuhalten sei, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existierte und zu diesem Thema eine ordentliche Revision zum Erkenntnis GZ I403 1411815-3/4E sowie eine außerordentliche Revision zum Erkenntnis GZ W233 2217583-1/31E beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.10.2020, GZ W174 1412120-2/12Z,
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zu den Zahlen BVwG, GZ I403 1411815-3/4E und BVwG, GZ W233 2217583-1/31E ausgesetzt.Da zu diesem Zeitpunkt betreffend die zu lösende Rechtsfrage, ob eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher für den Fall, dass der Betroffene bei Zurechnungsfähigkeit wegen eines Verbrechens verurteilt worden wäre, der Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gleich zuhalten sei, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existierte und zu diesem Thema eine ordentliche Revision zum Erkenntnis GZ I403 1411815-3/4E sowie eine außerordentliche Revision zum Erkenntnis GZ W233 2217583-1/31E beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.10.2020, GZ W174 1412120-2/12Z,
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zu den Zahlen BVwG, GZ I403 1411815-3/4E und BVwG, GZ W233 2217583-1/31E ausgesetzt. Wegen der mittlerweile zu dieser Rechtsfrage erlassenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.u. Punkt II.3.2.2.) war das gegenständliche Verfahren fortzusetzen. Wegen der mittlerweile zu dieser Rechtsfrage erlassenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s.u. Punkt römisch zwei.3.2.2.) war das gegenständliche Verfahren fortzusetzen. 3.2.2.Spruchpunkt II.3.2.2.Spruchpunkt römisch zwei. § 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
G 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der VwGH hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt
PolG 2005 verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 7.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der VwGH hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 verbunden vergleiche zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 7.12.2019, Ra 2019/18/0281). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.) und
G festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend ausführte, handelte der Beschwerdeführer im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und daher nicht schuldhaft, weshalb auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB verfügt worden war. Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall – im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde – der subsidiäre Schutz nicht nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend ausführte, handelte der Beschwerdeführer im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit und daher nicht schuldhaft, weshalb auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügt worden war. Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall – im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde – der subsidiäre Schutz nicht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen. Jedoch ist bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, stünde der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.Jedoch ist bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, stünde der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat. Der objektive Tatbestand des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung
GB umfasst jede sonstige, nicht unter § 201 fallende Nötigung mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Erreichung der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Demgemäß umfasst der Begriff der geschlechtlichen Handlung jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt (vgl. Phillip in Höpfel/Ratz, WK2, StGB § 202, Rz. 2, 9 (Stand 27.4.2020, rdb.at).Der objektive Tatbestand des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung
Paragraph 202, Absatz eins, StGB umfasst jede sonstige, nicht unter Paragraph 201, fallende Nötigung mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Erreichung der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Demgemäß umfasst der Begriff der geschlechtlichen Handlung jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt vergleiche Phillip in Höpfel/Ratz, WK2, StGB Paragraph 202,, Rz. 2, 9 (Stand 27.4.2020, rdb.at). Demzufolge handelt es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung mit Gewalt oder Drohung um solche, die den Schluss nicht ausschließen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgehen könnte.Demzufolge handelt es sich bei Handlungen, die den Tatbestand des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung mit Gewalt oder Drohung um solche, die den Schluss nicht ausschließen, dass vom Täter eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgehen könnte. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Begehung dieser Handlungen im April 2011 erst kürzlich das 19. Lebensjahr vollendet und befand sich wegen seiner psychischen Erkrankung im Maßnahmenvollzug aus dem er am 01.09.2016 bedingt entlassen wurde. Wie in den Feststellungen dargelegt, ergibt sich nicht nur aus dem vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten, auf dessen Basis der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen wurde, sondern auch aus den mittlerweile erstatteten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten und Stellungnahmen seines Wohnprojektes sowie der Bewährungshilfe aus dem Jahr 2020 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung vor über fünf Jahren nicht mehr delinquent war, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich mehr ausgeht. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes
G nicht vor, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht vor, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.3. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W174.1412120.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.