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{'item': 'W191 2200215-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 5Art. 140§ 68§ 53§ 6§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW191 2200215-1 SpruchW191 2200215-1/29E, W191 2200215-1/29E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. : Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:,

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  5. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 22.01.2018, Zahl W156 2167255-1/12E, wurde die gegen den Bescheid vom 27.07.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  2. Mit Beschluss vom 26.06.2018, E 818/2018-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2018 ab und trat die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ab. 1.1.
  3. Mit Beschluss vom 24.09.2018, Ra 2018/20/0430-4, wies der VwGH die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 22.01.2018 zurück. 1.
  4. Erster Mitwirkungsbescheid 1.2.
  5. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 1.2.1. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 1.2.

  1. Das BVwG erklärte mit Beschluss vom 07.06.2018, W203 167255-2/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2018 für gegenstandslos und stellte das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen Mitwirkung des BF an der Einholung eines Ersatzreisedokuments in Form eines Interviewtermins am 01.06.2018 in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan ein. Aus dem vorgelegten Fremdenakt gehe hervor, dass der BF am 01.06.2018 nicht zu dem Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan erschienen sei. 1.
  2. (Gegenständlicher) Zweiter Mitwirkungsbescheid 1.3.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, 1089729805-180448863, wurde dem BF erneut

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien. Im Fall seiner Abwesenheit ohne wichtigen Grund müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen.1.3.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, 1089729805-180448863, wurde dem BF erneut

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien. Im Fall seiner Abwesenheit ohne wichtigen Grund müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen. 1.3.2. Mit gegenständlichem „Bescheid über die Zwangsstrafe“ des BFA vom 22.06.2018, 1089729805-180448863, wurde ausgesprochen, dass über den BF

§ 5Abs.

2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die im Bescheid vom 16.05.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 01.06.2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Bescheid sei am 07.06.2018 in Rechtskraft erwachsen.1.3.2. Mit gegenständlichem „Bescheid über die Zwangsstrafe“ des BFA vom 22.06.2018, 1089729805-180448863, wurde ausgesprochen, dass über den BF

Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die im Bescheid vom 16.05.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 01.06.2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Bescheid sei am 07.06.2018 in Rechtskraft erwachsen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden könne. Dieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdenakt einliegender – zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion Schruns gesendeter – E-Mail an die Polizeiinspektion Hittisau gesendet, mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den BF. Der Sachverhaltsfeststellung betreffend die fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion Hittisau vom 02.07.2018 ist zu entnehmen, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. 1.3.

  1. Am 05.07.2018 wurde der BF festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Bludenz überstellt. Dem BF wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe ausgehändigt. 1.3.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22.06.2018 erhob der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 05.07.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der „(Maßnahmen)Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.06.2018 und die am 05.07.2018 erfolgte Inhaftierung sowie die Abnahme des Mobiltelefons des BF“. 1.3.
  3. Am 19.07.2018 wurde der BF laut Mitteilung des PAZ Bludenz aus der Beugehaft entlassen. 1.3.
  4. Das BVwG wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2018 mit Erkenntnis vom 25.10.2018, W264 2200215-1/19E, als unbegründet ab. 1.3.
  5. Der VfGH gab einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 08.10.2020, E 4845/2018-8, statt und behob das Erkenntnis des BVwG vom 25.10.
  6. Begründend wurde ausgeführt, dass der VfGH „mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164/2020 u.a. die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1 VVG, BGBl. 53/1991 (WV), die Zeichen- und Wortfolge „an Haft die Dauer von vier Wochen“ in § 5 Abs. 3 VVG, BGBl. 53/1991 (WV), idF BGBl. I 137/2001 und § 6 Abs. 2 VVG, BGBl. 53/1991 (WV) als verfassungswidrig aufgehoben“ habe.

Art. 140Abs.

7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass der VfGH „mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164 aus 2020, u.a. die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV), die Zeichen- und Wortfolge „an Haft die Dauer von vier Wochen“ in Paragraph 5, Absatz 3, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2001, und Paragraph 6, Absatz 2, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV) als verfassungswidrig aufgehoben“ habe.

Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.

Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. 1.

  1. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz 1.4.
  2. Am 05.07.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF niederschriftlich befragt zusammengefasst an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, da er vor etwa einem Jahr hier in Österreich zum Christentum übergetreten sei, und dafür stünde im Iran die Todesstrafe. 1.4.
  3. Am 17.07.2018 und am 25.07.2018 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. 1.4.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.4.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E,

§ 68Abs. 1 AVG sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.1.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. 1.4.

  1. Mit Beschluss des VfGH vom 23.09.2019, E 4316/2018-10, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2018 erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichthof abgetreten. 1.4.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/19/0538, wurde dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, W216 2167255-3/3E, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. 1.
  3. Dritter Mitwirkungsbescheid 1.5.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2020, 1089729805/180448863, wurde dem BF erneut aufgetragen,

46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1.5.1. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2020, 1089729805/180448863, wurde dem BF erneut aufgetragen,

46 Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 1.5.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2020, W154 2200215-2/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2020 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A)

Art 140Abs.

7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe VwGH vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0121, mit Verweis auf VwGH vom 28.04.2011, Ra 2010/15/0182).

Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück.

Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe VwGH vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0121, mit Verweis auf VwGH vom 28.04.2011, Ra 2010/15/0182). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid (gegenständlicher zweiter Mitwirkungsbescheid, siehe oben Punkt 1.3.) auf eine aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt, und war dies Anlassfall für die Aufhebung der Gesetzesbestimmung. Nach dem oben Gesagten lag für den angefochtenen Bescheid daher keine gesetzliche Grundlage vor, und war dieser daher ersatzlos zu beheben. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VfGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VfGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt im Inhalt der oben unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt im Inhalt der oben unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W191.2200215.1.00

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