GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:,
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 1.2.1. Mit Bescheid vom 26.04.2018 trug das BFA dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. 1.2.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien. Im Fall seiner Abwesenheit ohne wichtigen Grund müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen.1.3.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2018, 1089729805-180448863, wurde dem BF erneut
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort persönlich als Beteiligter an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und zu diesem Zeitpunkt den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan wahrzunehmen. Er wurde darin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten (im Bescheid näher bezeichneten) Dokumente mitzubringen seien. Im Fall seiner Abwesenheit ohne wichtigen Grund müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen. 1.3.2. Mit gegenständlichem „Bescheid über die Zwangsstrafe“ des BFA vom 22.06.2018, 1089729805-180448863, wurde ausgesprochen, dass über den BF
2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die im Bescheid vom 16.05.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 01.06.2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Bescheid sei am 07.06.2018 in Rechtskraft erwachsen.1.3.2. Mit gegenständlichem „Bescheid über die Zwangsstrafe“ des BFA vom 22.06.2018, 1089729805-180448863, wurde ausgesprochen, dass über den BF
Paragraph 5, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die im Bescheid vom 16.05.2018 angedrohte Strafe sofort zu vollziehen sei, da er seiner Pflicht, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 01.06.2018 zur Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zu kommen, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Dieser Bescheid sei am 07.06.2018 in Rechtskraft erwachsen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, sodass der Bescheid trotz Erhebung eines Rechtsmittels sofort vollstreckt werden könne. Dieser Bescheid wurde laut im vorgelegten Fremdenakt einliegender – zunächst fälschlicherweise an die Polizeiinspektion Schruns gesendeter – E-Mail an die Polizeiinspektion Hittisau gesendet, mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den BF. Der Sachverhaltsfeststellung betreffend die fremdenpolizeiliche Erhebung der Polizeiinspektion Hittisau vom 02.07.2018 ist zu entnehmen, dass der BF an seiner angegebenen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. 1.3.
7 B-VG wirke die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass der VfGH „mit Erkenntnis vom 07.10.2020, G 164 aus 2020, u.a. die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV), die Zeichen- und Wortfolge „an Haft die Dauer von vier Wochen“ in Paragraph 5, Absatz 3, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2001, und Paragraph 6, Absatz 2, VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, (WV) als verfassungswidrig aufgehoben“ habe.
Es sei daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist.
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.4.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E,
G, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.1.4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, das mit Erkenntnis vom 29.10.2018, W216 2167255-3/3E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. 1.4.
46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.1.5.1. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2020, 1089729805/180448863, wurde dem BF erneut aufgetragen,
46 Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin bei der Regionaldirektion Wien an der angegebenen Adresse am 24.01.2020 um 10:00 Uhr persönlich wahrzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, wobei er diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 1.5.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A)
7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe VwGH vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0121, mit Verweis auf VwGH vom 28.04.2011, Ra 2010/15/0182).
Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (siehe VwGH vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0121, mit Verweis auf VwGH vom 28.04.2011, Ra 2010/15/0182). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid (gegenständlicher zweiter Mitwirkungsbescheid, siehe oben Punkt 1.3.) auf eine aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt, und war dies Anlassfall für die Aufhebung der Gesetzesbestimmung. Nach dem oben Gesagten lag für den angefochtenen Bescheid daher keine gesetzliche Grundlage vor, und war dieser daher ersatzlos zu beheben. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VfGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VfGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt im Inhalt der oben unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung folgt im Inhalt der oben unter Punkt 3.2. wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W191.2200215.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.