3 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 66, 70, Absatz 3, FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 27.02.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber unterrichtet, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatangehöriger, am 29.03.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich laut ZMR seit Oktober 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und in diesem Zeitraum – mit einigen Unterbrechungen – immer wieder Aufenthaltsbewilligungen als Studierender besessen. Zuletzt sei diesem infolge seiner am 20.08.2014 erfolgten Eheschließung mit einer französischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit von 03.06.2015 bis 03.06.2020 ausgestellt worden. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die mit 16.01.2019 rechtskräftige Scheidung jener Ehe bekanntgegeben, die Einleitung des Scheidungsverfahrens sei am 15.02.2017 erfolgt. Aus dem Scheidungsurteil ginge hervor, dass die ehemalige Ehegattin bereits davor, im März 2016, nach Frankreich verzogen wäre. Die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seien damit durch den Wegzug der EWR-Bürgerin nachträglich weggefallen. Zudem liege eine seit 11.06.2015 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Daher werde
3 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. 1. Mit Schreiben der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 27.02.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber unterrichtet, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatangehöriger, am 29.03.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe sich laut ZMR seit Oktober 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und in diesem Zeitraum – mit einigen Unterbrechungen – immer wieder Aufenthaltsbewilligungen als Studierender besessen. Zuletzt sei diesem infolge seiner am 20.08.2014 erfolgten Eheschließung mit einer französischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit Gültigkeit von 03.06.2015 bis 03.06.2020 ausgestellt worden. Im März 2019 habe der Beschwerdeführer die mit 16.01.2019 rechtskräftige Scheidung jener Ehe bekanntgegeben, die Einleitung des Scheidungsverfahrens sei am 15.02.2017 erfolgt. Aus dem Scheidungsurteil ginge hervor, dass die ehemalige Ehegattin bereits davor, im März 2016, nach Frankreich verzogen wäre. Die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers seien damit durch den Wegzug der EWR-Bürgerin nachträglich weggefallen. Zudem liege eine seit 11.06.2015 rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Daher werde
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. Mit Eingabe vom 06.04.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Lohnzettel des Beschwerdeführers, einen Mietvertag, eine Bestätigung über die Abtretung der Hauptmietrechte sowie einen Nachweis über die Bezahlung der letzten Miete und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2009 als Studierender nach Österreich gekommen sei und sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung; der Beschwerdeführer habe hervorragende Deutschkenntnisse und neben der beruflichen auch enge soziale Bindungen an Österreich. Von diesem ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und es zeige eine Abwägung der berührten Interessen, dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei. Mit Eingabe vom 06.04.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Lohnzettel des Beschwerdeführers, einen Mietvertag, eine Bestätigung über die Abtretung der Hauptmietrechte sowie einen Nachweis über die Bezahlung der letzten Miete und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits im November 2009 als Studierender nach Österreich gekommen sei und sich seither durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieser verfüge über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, ein ausreichendes Einkommen und eine Krankenversicherung; der Beschwerdeführer habe hervorragende Deutschkenntnisse und neben der beruflichen auch enge soziale Bindungen an Österreich. Von diesem ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und es zeige eine Abwägung der berührten Interessen, dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sei. Am 20.05.2020 übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden Arbeitsvertrages vom 12.05.
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Wegzug seiner ehemaligen Ehegattin nach Frankreich im März 2016 die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nachträglich weggefallen seien. Die Ehe des Beschwerdeführers habe bei Einleitung des Scheidungsverfahrens seit weniger als drei Jahren bestanden und es sei dessen Aufenthalt rückwirkend als rechtswidrig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe verabsäumt, die Niederlassungsbehörde zeitnah über den Wegzug seiner Ehegattin und die Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu informieren. Zudem sei für die Behörde nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet verfügen würde. Die aktuelle Lage im Kosovo stünde einer Ausweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und führe im Bundesgebiet kein Familienleben. Dieser sei in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, eine tiefgreifende Integration sei jedoch nicht festzustellen gewesen. Dem Beschwerdeführer stünde es nach erfolgter Ausreise frei, sich neuerlich um ein legales Aufenthaltsrecht für Österreich zu bemühen, im Übrigen könne der Kontakt zu seinen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet über elektronische Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Gesamtbetrachtend seien die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). § 55 NAG lautet: Paragraph 55, NAG lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt. Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. , Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger , iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Die Erteilung des vom Beschwerdeführer angestrebten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Verfahren vor dem BFA unterbleibt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auf Grund seiner Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten französischen Staatsangehörigen
1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ein Härtefall vorliege, zumal ihm ein Festhalten an der Ehe infolge des Wegzugs seiner Ehegattin nach Frankreich nicht zumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird (vgl. VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292, zum Vorbringen, dass die geschiedene Frau des Revisionswerbers einen Freund gehabt habe, woran die Ehe ohne Verschulden des Revisionswerbers gescheitert sei; vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 14, wo der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilte, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund deren die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre).Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt auf Grund seiner Ehe mit einem freizügigkeitsberechtigten französischen Staatsangehörigen
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ein Härtefall vorliege, zumal ihm ein Festhalten an der Ehe infolge des Wegzugs seiner Ehegattin nach Frankreich nicht zumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass ein besonderer Härtefall mit dem bloßen Hinweis auf ein – sei es auch ausschließliches – Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt wird vergleiche VwGH 20.08.2020, Ra 2020/21/0292, zum Vorbringen, dass die geschiedene Frau des Revisionswerbers einen Freund gehabt habe, woran die Ehe ohne Verschulden des Revisionswerbers gescheitert sei; vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 14, wo der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts teilte, dass der „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund deren die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre).
1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Wenn sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
BFA-VG ist ua eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09.09.2014, 2013/22/0247; 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09.09.2014, 2013/22/0247; 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer, ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, hält sich seit Herbst 2009 durchgehend in Österreich auf und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos und führt kein Familienleben in Österreich. Im Rahmen des Privatlebens und des Integrationsgrads des Beschwerdeführers ist neben seinen Deutschkenntnissen insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2015 überwiegend selbsterhaltungsfähig und sozialversichert gewesen ist. Aktuell liegt ein Beschäftigungsverhältnis und eine Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Person vor. Im Rahmen seines Privatlebens ist auch sein Freundeskreis im Inland zu berücksichtigen. Insofern kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthaltes in Österreich gar nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hätte. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung mit einer Fläche von 50 m2, sohin eine ortsübliche Unterkunft, und ist im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses sozialversichert. Es ist nicht zu erkennen, dass ein weiterer Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 wegen eines Urkundendeliktes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, welche zwischenzeitlich getilgt ist. Weitere Verstöße gegen (verwaltungs-)strafrechtliche Bestimmungen in Österreich oder anderen Staaten sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich zur sozialen und beruflichen Integration genutzt. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – ungeachtet der nicht festzustellenden Gefahr einer von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit – jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch bedeutete daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich zur sozialen und beruflichen Integration genutzt. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet – ungeachtet der nicht festzustellenden Gefahr einer von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit – jene an seiner Ausweisung. Deren Ausspruch bedeutete daher eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem Beschwerdeführer gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238050.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.