Obsah (15)
§ 52§ 38Art. 133§ 109§ 64§ 9§ 55§ 137Art. 130§ 107§ 37§ 45§ 5§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW194 2221575-2 SpruchW194 2221575-2/12E, W194 2221575-2/12E M NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 80 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 80 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III.
§ 38Vw
GVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 23.03.1019 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige hinsichtlich E-Mails des Unternehmens XXXX vom 08.03.2019 und 23.03.2019 ein. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass der Anzeiger bzw. Empfänger ua. von diesem Unternehmen E-Mails bekomme, obwohl er sich bereits mehrmals über den Link in den E-Mails abgemeldet habe. In der Beilage wurden die erhaltenen E-Mails sowie ua. ein E-Mail mit dem Betreff „Abmeldung XXXX “ vom 16.12.2018 übermittelt.1. Am 23.03.1019 langte bei der belangten Behörde eine Anzeige hinsichtlich E-Mails des Unternehmens römisch 40 vom 08.03.2019 und 23.03.2019 ein. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass der Anzeiger bzw. Empfänger ua. von diesem Unternehmen E-Mails bekomme, obwohl er sich bereits mehrmals über den Link in den E-Mails abgemeldet habe. In der Beilage wurden die erhaltenen E-Mails sowie ua. ein E-Mail mit dem Betreff „Abmeldung römisch 40 “ vom 16.12.2018 übermittelt. 2. Mit Schreiben vom 10.05.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX zur Rechtfertigung auf und führte darin aus:2. Mit Schreiben vom 10.05.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 zur Rechtfertigung auf und führte darin aus: „Sie sind Geschäftsführer der XXXX , XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am„Sie sind Geschäftsführer der römisch 40 , römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am -8.3.2019, 00:00 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX ‘-8.3.2019, 00:00 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 ‘ -23.3.2019, 17:31 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX -23.3.2019, 17:31 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an [den Empfänger] jeweils an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt worden war und nachdem sich der Empfänger mehrmals, zuletzt mit E-Mail vom 16.12.2018 an XXXX abgemeldet hatte.somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch 40 an [den Empfänger] jeweils an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt worden war und nachdem sich der Empfänger mehrmals, zuletzt mit E-Mail vom 16.12.2018 an römisch 40 abgemeldet hatte. Verwaltungsübertretung(
- en)nach §§ des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003, in der (den) zum Tatzeitpunkt (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung(en)Verwaltungsübertretung(
- en)nach Paragraphen des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, in der (den) zum Tatzeitpunkt (zu den Tatzeitpunkten) geltenden Fassung(
- en)§ 107 Abs 2 TKG 2003 idF BGBl I 78/2018 iVm 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I 78/2018; § 9 Abs 1 VStGParagraph 107, Absatz 2, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2018, in Verbindung mit 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2018,; Paragraph 9, Absatz eins, VStG Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Vernehmung bei uns am […] 25.6.2019 10:00 […] mündlich oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich rechtfertigen.“ 3. Ebenfalls wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2019 das betroffene Unternehmen dem Verfahren beigezogen und diesem die gleiche Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. 4. Am 20.05.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung an die belangte Behörde. Darin bestritt er das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass keine Abmeldungen des Empfängers erhalten worden seien. 5. Am 09.07.2019 erließ die belangte Behörde unter der GZ: BMVIT-631.540/0135-III/FBW/2019 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer. Mit diesem wurde Folgendes ausgesprochen: „Sie sind und waren zu den sogleich unten angeführten Tatzeitpunkten Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am„Sie sind und waren zu den sogleich unten angeführten Tatzeitpunkten Geschäftsführer der römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem , Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am -8.3.2019, 00:00 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX -8.3.2019, 00:00 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 -23.3.2019, 17:31 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX ‘-23.3.2019, 17:31 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 ‘ somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an [den Empfänger] jeweils an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt worden war und nachdem sich der Empfänger mehrmals, zuletzt mit E-Mail vom 16.12.2018 an XXXX abgemeldet hatte.somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Produkte / Leistungen Ihres Unternehmens jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch 40 an [den Empfänger] jeweils an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher vom Empfänger der versendeten Nachrichten eine Einwilligung erteilt worden war und nachdem sich der Empfänger mehrmals, zuletzt mit E-Mail vom 16.12.2018 an römisch 40 abgemeldet hatte. Sie haben dadurch folgende zu dem/den Tatzeitpunkt(
- en)geltende(
- n)Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 107 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003 idF I 78/2018 iVm § 9 Abs 1 VStGParagraph 107, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung römisch eins 78 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird/werden über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von 400,-- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
§ 109Abs 3 Z 20 TKG 2003 BGBl I 70/2003 id
F I 78/2018Geldstrafe von 400,-- Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung römisch eins 78/2018 Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.): Die XXXX , haftet gem § 9 Abs 7 VStG 1991 für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die römisch 40 , haftet gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1991 für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 40,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe […]. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440,-- Euro.“
- Ebenfalls mit Schreiben vom 09.07.2019 wurde das Straferkenntnis an das betroffene Unternehmen unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 VStG übermittelt.
- Ebenfalls mit Schreiben vom 09.07.2019 wurde das Straferkenntnis an das betroffene Unternehmen unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG übermittelt.
- Der vom Beschwerdeführer daraufhin eingebrachte Antrag vom 21.07.2019 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2019, W194 2221575-1/4E, abgewiesen.
- Am 09.01.2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellte die Anträge, „-eine mündliche Verhandlung durchzuführen; -den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu -den BF anstatt der Strafe unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen; in eventu -die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.“
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 16.01.2020 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom 24.01.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde dem (nach dem angefochtenen Straferkenntnis
§ 9Abs. 7 VSt
G haftungspflichtigen) Unternehmen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Eine Stellungnahme des Unternehmens langte nicht ein.10. Mit Schreiben vom 24.01.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde dem (nach dem angefochtenen Straferkenntnis
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtigen) Unternehmen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Eine Stellungnahme des Unternehmens langte nicht ein.
- Am 02.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung – wie vorab angekündigt – fern. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. Er legte ergänzende Unterlagen vor. Weiters wurde der Empfänger der gegenständlichen E-Mails als Zeuge einvernommen.
- Die Niederschrift der Verhandlung wurde samt den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Geschäftsführer der XXXX , und zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im Unternehmen nicht bestellt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Geschäftsführer der römisch 40 , und zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im Unternehmen nicht bestellt. Der Beschwerdeführer ist XXXX . Er verfügt über XXXX .Der Beschwerdeführer ist römisch 40 . Er verfügt über römisch 40 . Die E-Mail-Adresse XXXX ist dem Unternehmen XXXX zuzurechnen. Es handelt sich hierbei um keine „no-reply-Adresse“. Das Unternehmen bietet XXXX . Das Unternehmen sendet im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail, ua. unter Verwendung dieser E-Mail-Adresse, unregelmäßig Informationen über Angebote je nach Thema an einen unterschiedlichen Adressatenkreis aus. Zusätzlich gibt es E-Mail-Aussendungen, die (wie die verfahrensgegenständlichen) einen breiteren Adressatenkreis betreffen.Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist dem Unternehmen römisch 40 zuzurechnen. Es handelt sich hierbei um keine „no-reply-Adresse“. Das Unternehmen bietet römisch 40 . Das Unternehmen sendet im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail, ua. unter Verwendung dieser E-Mail-Adresse, unregelmäßig Informationen über Angebote je nach Thema an einen unterschiedlichen Adressatenkreis aus. Zusätzlich gibt es E-Mail-Aussendungen, die (wie die verfahrensgegenständlichen) einen breiteren Adressatenkreis betreffen. Der verfahrensgegenständliche Empfänger XXXX war XXXX beruflich tätig. In dieser Zeit trug er in Eigeninitiative seine private E-Mail-Adresse XXXX in das System ein, um den korrekten Erhalt von E-Mails bezüglich Aussendungen des Unternehmens zu testen. Als der Empfänger seine Tätigkeit für das Unternehmen beendete, löschte er seine E-Mail-Adresse nicht aus dem System. Er erhielt hierauf weiterhin E-Mails des Unternehmens und versuchte mehrmals, deren Erhalt jeweils ausschließlich unter Verwendung des in den E-Mails enthaltenen Abmeldelinks („Wenn Sie diese E-Mail (an: XXXX ) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier abbestellen.“) abzubestellen. Er sendete jedenfalls am 07.06.2016, am 30.06.2017, am 06.10.2018 sowie am 16.12.2018 E-Mails mit dem Betreff „ XXXX “ und dem Inhalt „Ich möchte mich mit der E-Mail-Adresse XXXX abmelden!“ an die Adresse XXXX . Die E-Mail-Adresse XXXX ist dem Unternehmen des Beschwerdeführers zuzurechnen und eine gültige Adresse. Die E-Mail-Adresse des Empfängers wurde hierauf nicht aus dem System des Unternehmens gelöscht.Der verfahrensgegenständliche Empfänger römisch 40 war römisch 40 beruflich tätig. In dieser Zeit trug er in Eigeninitiative seine private E-Mail-Adresse römisch 40 in das System ein, um den korrekten Erhalt von E-Mails bezüglich Aussendungen des Unternehmens zu testen. Als der Empfänger seine Tätigkeit für das Unternehmen beendete, löschte er seine E-Mail-Adresse nicht aus dem System. Er erhielt hierauf weiterhin E-Mails des Unternehmens und versuchte mehrmals, deren Erhalt jeweils ausschließlich unter Verwendung des in den E-Mails enthaltenen Abmeldelinks („Wenn Sie diese E-Mail (an: römisch 40 ) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier abbestellen.“) abzubestellen. Er sendete jedenfalls am 07.06.2016, am 30.06.2017, am 06.10.2018 sowie am 16.12.2018 E-Mails mit dem Betreff „ römisch 40 “ und dem Inhalt „Ich möchte mich mit der E-Mail-Adresse römisch 40 abmelden!“ an die Adresse römisch 40 . Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist dem Unternehmen des Beschwerdeführers zuzurechnen und eine gültige Adresse. Die , E-Mail-Adresse des Empfängers wurde hierauf nicht aus dem System des Unternehmens gelöscht. Am 08.03.2019, um 00:00 Uhr, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX ein E-Mail mit dem Betreff „ XXXX “ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt ua. der genannte Empfänger XXXX an dessen E-Mail-Adresse XXXX . Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „ XXXX “Am 08.03.2019, um 00:00 Uhr, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 ein E-Mail mit dem Betreff „ römisch 40 “ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt ua. der genannte Empfänger römisch 40 an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 . Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „ römisch 40 “ Am 23.03.2019, um 17:31 Uhr, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX ein E-Mail mit dem Betreff „ XXXX “ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt wiederum ua. der Empfänger an dessen E-Mail-Adresse XXXX . Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „ XXXX Am 23.03.2019, um 17:31 Uhr, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 ein E-Mail mit dem Betreff „ römisch 40 “ ausgesendet. Diese Nachricht erhielt wiederum ua. der Empfänger an dessen E-Mail-Adresse römisch 40 . Das E-Mail hatte folgenden Inhalt: „ römisch 40 Am 23.03.2019 wandte sich der Empfänger an die belangte Behörde und führte an, dass er trotz mehrmaliger Abmeldungen weiterhin E-Mails des gegenständlichen Unternehmens erhalte. Seither langten keine weiteren E-Mails des Unternehmens beim Empfänger ein. Die Daten des Empfängers wurden nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde XXXX aus dem System des Unternehmens gelöscht.Am 23.03.2019 wandte sich der Empfänger an die belangte Behörde und führte an, dass er trotz mehrmaliger Abmeldungen weiterhin E-Mails des gegenständlichen Unternehmens erhalte. Seither langten keine weiteren E-Mails des Unternehmens beim Empfänger ein. Die Daten des Empfängers wurden nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde römisch 40 aus dem System des Unternehmens gelöscht. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers erreichen das gegenständliche Unternehmen Abmeldungen üblicherweise über den Abmeldelink in den ausgesendeten E-Mails, als Antwort auf die ausgesendeten E-Mails oder via E-Mail an die „office“-Adresse des Unternehmens. Nach den Schätzungen des Beschwerdeführers langten XXXX Abmeldungen über den Abmeldelink, deutlich mehr Abmeldungen hingegen über die Antwort-Funktion im Unternehmen ein. Die Abmeldungen werden im Wesentlichen von einer (näher genannten) Person im Unternehmen betreut. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werden bei Abmeldungen über den Link die Adressen automatisch und bei Abmeldungen über die beiden anderen Arten händisch aus dem System gelöscht. Es gibt nach den Ausführungen des Beschwerdeführers für den Umgang mit Abmeldungen eine Unternehmensanweisung, die im Rahmen eines Team-Gespräches schriftlich fixiert wurde. Eine Kontrollschleife gibt es für dieses System nicht. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die XXXX , welche eine Kontrolle nicht nötig machen.Nach der Darstellung des Beschwerdeführers erreichen das gegenständliche Unternehmen Abmeldungen üblicherweise über den Abmeldelink in den ausgesendeten E-Mails, als Antwort auf die ausgesendeten E-Mails oder via E-Mail an die „office“-Adresse des Unternehmens. Nach den Schätzungen des Beschwerdeführers langten römisch 40 Abmeldungen über den Abmeldelink, deutlich mehr Abmeldungen hingegen über die Antwort-Funktion im Unternehmen ein. Die Abmeldungen werden im Wesentlichen von einer (näher genannten) Person im Unternehmen betreut. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werden bei Abmeldungen über den Link die Adressen automatisch und bei Abmeldungen über die beiden anderen Arten händisch aus dem System gelöscht. Es gibt nach den Ausführungen des Beschwerdeführers für den Umgang mit Abmeldungen eine Unternehmensanweisung, die im Rahmen eines Team-Gespräches schriftlich fixiert wurde. Eine Kontrollschleife gibt es für dieses System nicht. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die römisch 40 , welche eine Kontrolle nicht nötig machen. Zwischen dem Empfänger und dem Beschwerdeführer bzw. dem Unternehmen bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten keine aufrechte Kundenbeziehung. In einem parallelen Verfahren, das hg. unter W179 2221574-2 anhängig ist, wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2020 über den Beschwerdeführer XXXX ) wegen des Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails an denselben Empfänger wie im gegenständlichen Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.In einem parallelen Verfahren, das hg. unter W179 2221574-2 anhängig ist, wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2020 über den Beschwerdeführer römisch 40 ) wegen des Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails an denselben Empfänger wie im gegenständlichen Verfahren eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens und zu dessen Vertretung berufen ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 5 der Niederschrift). Dass im Unternehmen kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben (vgl. Seite 5 der Niederschrift).Dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens und zu dessen Vertretung berufen ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 5 der Niederschrift). Dass im Unternehmen kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben vergleiche Seite 5 der Niederschrift). Die Feststellungen zum Personenstand des Beschwerdeführers, seinen Vermögensverhältnissen sowie dahingehend, dass dieser keine Sorgepflichten hat, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 5 der Niederschrift), in der er hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag verwies (vgl. dazu BVwG 10.12.2019, W194 2221575-1/4E).Die Feststellungen zum Personenstand des Beschwerdeführers, seinen Vermögensverhältnissen sowie dahingehend, dass dieser keine Sorgepflichten hat, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 5 der Niederschrift), in der er hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag verwies vergleiche dazu BVwG 10.12.2019, W194 2221575-1/4E). Die zur E-Mail-Adresse XXXX sowie zu den Leistungen und E-Mail-Aussendungen des Unternehmens getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift).Die zur E-Mail-Adresse römisch 40 sowie zu den Leistungen und E-Mail-Aussendungen des Unternehmens getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 5f der Niederschrift). Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Empfänger, dessen Tätigkeit XXXX sowie dahingehend, dass er seine private E-Mail-Adresse in das System des Unternehmens zu Testzwecken eingetragen hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Empfängers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 12 bis 15 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer tritt diesen auch nicht entgegen. Die Feststellungen zu den Abmeldeversuchen des Empfängers gründen sich einerseits auf die nachvollziehbaren Angaben des Empfängers in der Verhandlung (vgl. insbesondere Seite 13 der Niederschrift zur ausschließlichen Verwendung des Abmeldelinks in den erhaltenen E-Mails) sowie andererseits auf die gemeinsam mit der Anzeige vom 23.03.2019 der belangten Behörde vorgelegten E-Mails des Empfängers an die Adresse XXXX . Dass es sich hierbei um eine gültige Adresse des Unternehmens handelt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt (vgl. Seite 10 der Niederschrift).Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Empfänger, dessen Tätigkeit römisch 40 sowie dahingehend, dass er seine private E-Mail-Adresse in das System des Unternehmens zu Testzwecken eingetragen hat, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Empfängers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 12 bis 15 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer tritt diesen auch nicht entgegen. Die Feststellungen zu den Abmeldeversuchen des Empfängers gründen sich einerseits auf die nachvollziehbaren Angaben des Empfängers in der Verhandlung vergleiche insbesondere Seite 13 der Niederschrift zur ausschließlichen Verwendung des Abmeldelinks in den erhaltenen E-Mails) sowie andererseits auf die gemeinsam mit der Anzeige vom 23.03.2019 der belangten Behörde vorgelegten E-Mails des Empfängers an die Adresse römisch 40 . Dass es sich hierbei um eine gültige Adresse des Unternehmens handelt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt vergleiche Seite 10 der Niederschrift). Im Verfahren ist nicht strittig, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers nach dessen Abmeldeversuchen nicht aus dem System des Unternehmens gelöscht wurde. Der Beschwerdeführer bringt dazu jedoch vor, dass das Unternehmen die Abmeldungen des Empfängers nicht erhalten und deswegen nicht umgesetzt habe. In seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde führte er in dieser Hinsicht aus: „Die angegebenen Abmeldungen unter XXXX haben wir nicht erhalten. XXXX “ In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass keine der Abmeldungen erhalten bzw. umgesetzt worden sei, Folgendes an: „ XXXX .“Der Beschwerdeführer bringt dazu jedoch vor, dass das Unternehmen die Abmeldungen des Empfängers nicht erhalten und deswegen nicht umgesetzt habe. In seiner Rechtfertigung vor der belangten Behörde führte er in dieser Hinsicht aus: „Die angegebenen Abmeldungen unter römisch 40 haben wir nicht erhalten. römisch 40 “ In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass keine der Abmeldungen erhalten bzw. umgesetzt worden sei, Folgendes an: „ römisch 40 .“ Damit entkräftet der Beschwerdeführer die glaubwürdigen Angaben des Empfängers nicht hinreichend substantiiert (vgl. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.4.). Der Empfänger hat in der Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er ausschließlich den Abmeldelink in den erhaltenen E-Mails verwendet hat (vgl. Seite 13 der Niederschrift), was auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Zudem hat der Empfänger im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm unter Verwendung des Links an die Adresse XXXX gesendeten E-Mails vom 07.06.2016, 30.06.2017, 06.10.2018 und 16.12.2018 vorgelegt. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, ob er sich erklären könne, warum „so etwas“ nicht funktionieren könne, gab der Empfänger schlüssig an (vgl. Seite 16 der Niederschrift): XXXX “ Damit entkräftet der Beschwerdeführer die glaubwürdigen Angaben des Empfängers nicht hinreichend substantiiert vergleiche dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3.4.). Der Empfänger hat in der Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er ausschließlich den Abmeldelink in den erhaltenen E-Mails verwendet hat vergleiche Seite 13 der Niederschrift), was auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Zudem hat der Empfänger im Verfahren vor der belangten Behörde die von ihm unter Verwendung des Links an die Adresse römisch 40 gesendeten E-Mails vom 07.06.2016, 30.06.2017, 06.10.2018 und 16.12.2018 vorgelegt. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, ob er sich erklären könne, warum „so etwas“ nicht funktionieren könne, gab der Empfänger schlüssig an vergleiche Seite 16 der Niederschrift): römisch 40 “ Weder kann dem Empfänger aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Last gelegt werden, dass er ausschließlich den Abmeldelink verwendet hat, noch musste er – mangels erhaltener Fehlermeldung – davon ausgehen, dass seine Abmeldungen nicht beim Unternehmen eingelangt sein könnten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass im Falle der Abmeldung über den Link die Adressen automatisch und nicht händisch aus dem System des Unternehmens gelöscht werden (vgl. Seite 9 der Niederschrift) und zusätzliche Kontrollen nicht stattfinden (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift).Weder kann dem Empfänger aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Last gelegt werden, dass er ausschließlich den Abmeldelink verwendet hat, noch musste er – mangels erhaltener Fehlermeldung – davon ausgehen, dass seine Abmeldungen nicht beim Unternehmen eingelangt sein könnten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass im Falle der Abmeldung über den Link die Adressen automatisch und nicht händisch aus dem System des Unternehmens gelöscht werden vergleiche Seite 9 der Niederschrift) und zusätzliche Kontrollen nicht stattfinden vergleiche die Seiten 9f der Niederschrift). Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen vom Empfänger erhaltenen E-Mails des Unternehmens vom 08.03.2019 und 23.03.2019 gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden E-Mails, die Teil des gegenständlichen Verwaltungsaktes sind. Dass diese im Auftrag des Beschwerdeführers gesendet wurden, hat dieser in der Verhandlung nachdrücklich angegeben (vgl. Seite 5 der Niederschrift).Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen vom Empfänger erhaltenen E-Mails des Unternehmens vom 08.03.2019 und 23.03.2019 gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden E-Mails, die Teil des gegenständlichen Verwaltungsaktes sind. Dass diese im Auftrag des Beschwerdeführers gesendet wurden, hat dieser in der Verhandlung nachdrücklich angegeben vergleiche Seite 5 der Niederschrift). Die Feststellungen zum Umgang des Unternehmens mit Abmeldungen von E-Mails, die verschiedenen Abmeldevarianten und die Häufigkeit deren Nutzung, die Zuständigkeiten sowie die dazu bestehende Unternehmensanordnung gründen sich auf die nicht unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 8f der Niederschrift), wobei jedoch anzumerken ist, dass auf die Vorlage entsprechender Belege (zB der angesprochenen Unternehmensanordnung) verzichtet wurde. Dass es für das System keine Kontrollschleife gibt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift).Die Feststellungen zum Umgang des Unternehmens mit Abmeldungen von E-Mails, die verschiedenen Abmeldevarianten und die Häufigkeit deren Nutzung, die Zuständigkeiten sowie die dazu bestehende Unternehmensanordnung gründen sich auf die nicht unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche die Seiten 8f der Niederschrift), wobei jedoch anzumerken ist, dass auf die Vorlage entsprechender Belege (zB der angesprochenen Unternehmensanordnung) verzichtet wurde. Dass es für das System keine Kontrollschleife gibt, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben vergleiche die Seiten 9f der Niederschrift). Dass zum Zeitpunkt des Versandes der gegenständlichen E-Mails keine aufrechte Kundenbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Beschwerdeführer bzw. dem Unternehmen bestand, haben der Beschwerdeführer und der Empfänger übereinstimmend bestätigt (vgl. die Seiten 14 bis 16 der Niederschrift).Dass zum Zeitpunkt des Versandes der gegenständlichen E-Mails keine aufrechte Kundenbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Beschwerdeführer bzw. dem Unternehmen bestand, haben der Beschwerdeführer und der Empfänger übereinstimmend bestätigt vergleiche die Seiten 14 bis 16 der Niederschrift). Die Feststellungen zu dem parallel zum gegenständlichen Verfahren anhängigen Beschwerdeverfahren zu W179 2221574-2 gründen sich auf eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den betreffenden Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: 3.1.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten §§ 107 und 109 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I Nr. 78/2018 (bezogen auf die in Rede stehenden Tatzeitpunkte im März 2019) lauten:3.1.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Paragraphen 107 und 109 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, (bezogen auf die in Rede stehenden Tatzeitpunkte im März 2019) lauten: „Unerbetene Nachrichten § 107.
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.Paragraph 107,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a)Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2)Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(3)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
(3)Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post
Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)
(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
- die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
- die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
- keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“ „Verwaltungsstrafbestimmungen § 109. […]Paragraph 109, […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer […]
- entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
- entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; […]“. 3.1.
- Zu der mit BGBl. I Nr. 78/2018 (Kundmachung am 30.11.2018) erfolgten Reorganisation der Fernmeldebehörden (vgl. in den Gesetzesmaterialien: „Zusammenlegung der derzeit vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf ein bundesweit zuständiges Fernmeldebüro“) ab 01.01.2020 sind folgende Regelungen des TKG 2003 relevant:3.1.
- Zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, (Kundmachung am 30.11.2018) erfolgten Reorganisation der Fernmeldebehörden vergleiche in den Gesetzesmaterialien: „Zusammenlegung der derzeit vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf ein bundesweit zuständiges Fernmeldebüro“) ab 01.01.2020 sind folgende Regelungen des TKG 2003 relevant: „Fernmeldebehörden §
- Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.“ „Zuständigkeit § 113.
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 113,
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig. […]
(5a)Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“ „Übergangsbestimmungen § 133. […]Paragraph 133, […]
(17)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
(17)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 56, Absatz 4, 74, Absatz eins b, 78 c, Absatz 6, 78 j, Absatz eins, 78 m, Absatz eins, 81, Absatz 2 a, 81 a, Absatz 2, 83 c, Absatz eins, 84, Absatz eins, 86, Absatz 4 a, 88, Absatz eins, 5 und 6, 109 Absatz eins, Ziffer 12 a,, Absatz 2, Ziffer 7 a, 109, Absatz 4 a, Ziffer eins und 3, 109 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen. […]
(25)Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren
§ 55sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 78/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.“
(25)Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren
Paragraph 55, sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Absatz 17, bleibt unberührt.“
§ 137Abs.
12 TKG 2003 treten ua. die §§ 112, 113 Abs. 1 bis 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 mit 01.01.2020 in Kraft.
Paragraph 137, Absatz 12, TKG 2003 treten ua. die Paragraphen 112, 113, Absatz eins bis 3 und 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, mit 01.01.2020 in Kraft. 3.1.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:3.1.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […]
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Zusammentreffen von strafbaren Handlungen § 22.
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Paragraph 22,
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ 3.1.4. Die §§ 38 und 52 VwGVG lauten:3.1.4. Die Paragraphen 38 und 52 VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ 3.
- Zum angefochtenen Bescheid: 3.2.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde (seit 01.01.2020: das Fernmeldebüro; vgl. zuvor II.3.1.2.) gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
§ 107Abs. 2 i
Vm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und verfügte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 40 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 440 Euro). Weiters enthielt das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gegenüber dem Unternehmen des Beschwerdeführers.3.2.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde (seit 01.01.2020: das Fernmeldebüro; vergleiche zuvor römisch zwei.3.1.2.) gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und verfügte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 40 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 440 Euro). Weiters enthielt das Straferkenntnis einen Haftungsausspruch gegenüber dem Unternehmen des Beschwerdeführers. 3.
- Zur vorliegenden Beschwerde: Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht Folgendes geltend: „3.
- [Der Empfänger] hat XXXX zugestimmt, auf seine E-Mailadresse XXXX Zusendungen seines damaligen Arbeitgebers zu erhalten. Er hatte damals selbst die Daten ohne Wissen des Beschwerdeführers in die Firmendatenbank eingetragen. Seitdem wurden Pressemitteilungen XXXX bzw. firmeninternen Neuigkeiten in unregelmäßigen Abständen per Newsletter an diese E-Mailadresse versandt.„3.
- [Der Empfänger] hat römisch 40 zugestimmt, auf seine E-Mailadresse römisch 40 Zusendungen seines damaligen Arbeitgebers zu erhalten. Er hatte damals selbst die Daten ohne Wissen des Beschwerdeführers in die Firmendatenbank eingetragen. Seitdem wurden Pressemitteilungen römisch 40 bzw. firmeninternen Neuigkeiten in unregelmäßigen Abständen per Newsletter an diese E-Mailadresse versandt. Eine allfällige Abmeldung vom Newsletter bzw. eine Zurückziehung der Einwilligung des [Empfängers] zur Versendung der E-Mails an ihn ist nicht erfolgt. Weder die XXXX , noch der BF haben eine derartige Mitteilung erhalten.Eine allfällige Abmeldung vom Newsletter bzw. eine Zurückziehung der Einwilligung des [Empfängers] zur Versendung der E-Mails an ihn ist nicht erfolgt. Weder die römisch 40 , noch der BF haben eine derartige Mitteilung erhalten. Bei einer derartigen Mitteilung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das Risiko der Übersendung trug daher [der Empfänger]. Es genügt nicht, dass dieser möglicherweise eine derartige Mitteilung versandt hat, sie muss auch an die XXXX oder den BF zugestellt worden sein, um Rechtswirkung zu entfalten. Dies ist nicht der Fall.Bei einer derartigen Mitteilung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das Risiko der Übersendung trug daher [der Empfänger]. Es genügt nicht, dass dieser möglicherweise eine derartige Mitteilung versandt hat, sie muss auch an die römisch 40 oder den BF zugestellt worden sein, um Rechtswirkung zu entfalten. Dies ist nicht der Fall. 3.
- Dem BF oder der XXXX kann kein fahrlässiges Verhalten bei der Versendung der E-Mails vom 08.03.2019 und vom 23.03.2019 angelastet werden, da [der Empfänger] der Versendung derartiger E-Mails an ihn zugestimmt hatte bzw selbst veranlasst hatte und eine Zurückziehung der Zustimmung nie beim BF oder der XXXX eingegangen ist.3.
- Dem BF oder der römisch 40 kann kein fahrlässiges Verhalten bei der Versendung der E-Mails vom 08.03.2019 und vom 23.03.2019 angelastet werden, da [der Empfänger] der Versendung derartiger E-Mails an ihn zugestimmt hatte bzw selbst veranlasst hatte und eine Zurückziehung der Zustimmung nie beim BF oder der römisch 40 eingegangen ist. 3.
- Die E-Mails hatten nicht den Zweck der Direktwerbung, sondern es wurden Pressemitteilungen XXXX bzw. firmeninternen Neuigkeiten per unregelmäßigem Newsletter versandt.3.
- Die E-Mails hatten nicht den Zweck der Direktwerbung, sondern es wurden Pressemitteilungen römisch 40 bzw. firmeninternen Neuigkeiten per unregelmäßigem Newsletter versandt. Weder die XXXX noch der Beschwerdeführer haben E-Mails zum Zwecke der Direktwerbung an [den Empfänger] versandt. Sie versendeten E-Mails an ihn zur Information und zählten ihn niemals zum (potenziellen) Kundenstamm, da er ein XXXX ist.Weder die römisch 40 noch der Beschwerdeführer haben E-Mails zum Zwecke der Direktwerbung an [den Empfänger] versandt. Sie versendeten E-Mails an ihn zur Information und zählten ihn niemals zum (potenziellen) Kundenstamm, da er ein römisch 40 ist. 3.
- Die belangte Behörde behauptet richtigerweise nicht, dass die im Bescheid angeführten angeblichen Abmeldungen an den BF bzw. die XXXX diesen tatsächlich zugegangen sind. Derartige Mitteilungen sind ihnen nicht zugegangen.3.
- Die belangte Behörde behauptet richtigerweise nicht, dass die im Bescheid angeführten angeblichen Abmeldungen an den BF bzw. die römisch 40 diesen tatsächlich zugegangen sind. Derartige Mitteilungen sind ihnen nicht zugegangen. 3.
- Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
§ 37AVG nicht ausreichend ermittelt und festgestellt.
Sie hätte feststellen müssen, dass die Behaupteten Abmeldungen dem BF oder der XXXX nicht zugegangen sind. Das Risiko für die Übersendung trägt der Absender XXXX .3.5. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt und festgestellt. Sie hätte feststellen müssen, dass die Behaupteten Abmeldungen dem BF oder der römisch 40 nicht zugegangen sind. Das Risiko für die Übersendung trägt der Absender römisch 40 . 3.
- Die belangte Behörde begründet auch nicht, wie sie darauf kommt, dass sich [der Empfänger] tatsächlich von der Zusendung der E-Mails abgemeldet hätte und/oder er der Zusendung von E-Mails nicht zugestimmt hätte. Tatsache ist, dass [der Empfänger] ursprünglich der Zusendung von E-Mails zugestimmt hat, indem er die Eintragung selbst vorgenommen hat. 3.
- Es ist
§ 45
AVG eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind. § 107 Abs 2 TKG stellt darauf ab, dass verhindert werden soll, dass massenhaft E-Mails zum Zweck der Direktwerbung an E-Mailadressen versandt werden. Dem BF wirft die belangte Behörde vor, zwei E-Mails an [den Empfänger] gegen seinen Willen zum Zweck der Direktwerbung versandt zu haben. Hierbei handelt es sich nicht um die massenhafte Zusendung von E-Mails und [der Empfänger] wurde die Zusendung der beiden E-Mails durch seinen XXXX nur äußerst gering in seinen Rechten beeinträchtigt. Die E-Mails nahmen nur einen sehr kleinen Teil des zu einer üblichen E-Mailadresse gehörenden Speicherplatzes ein und beeinträchtigten deren Nutzung nicht.3.7. Es ist
Paragraph 45, AVG eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind. Paragraph 107, Absatz 2, TKG stellt darauf ab, dass verhindert werden soll, dass massenhaft E-Mails zum Zweck der Direktwerbung an E-Mailadressen versandt werden. Dem BF wirft die belangte Behörde vor, zwei E-Mails an [den Empfänger] gegen seinen Willen zum Zweck der Direktwerbung versandt zu haben. Hierbei handelt es sich nicht um die massenhafte Zusendung von E-Mails und [der Empfänger] wurde die Zusendung der beiden E-Mails durch seinen römisch 40 nur äußerst gering in seinen Rechten beeinträchtigt. Die E-Mails nahmen nur einen sehr kleinen Teil des zu einer üblichen E-Mailadresse gehörenden Speicherplatzes ein und beeinträchtigten deren Nutzung nicht. 3.8. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass [der Empfänger] im Unterschied zu den vorhergehenden Jahren keine derartigen E-Mails mehr erhalten möchte, so hätte er als Verantwortlicher sofort dafür Sorge getragen, dass keine derartigen E-Mails an [den Empfänger] versandt werden. Jene Datensätze, für die eine Abmeldung eingeht, werden umgehend ausgeschieden. Gleiches gilt, wenn eine Zustellung nicht erfolgreich ist, weil die E-Mail-Adresse ungültig geworden ist. Das dem BF vorgeworfene Verschulden ist äußerst gering, die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts war äußerst gering und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist äußerst gering. Die belangte Behörde hätte mit einer Ermahnung
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G den BF von der Begehung strafbarer Handlungen jedenfalls abgehalten und den BF daher – anstatt zu bestrafen – ermahnen müssen.Das dem BF vorgeworfene Verschulden ist äußerst gering, die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts war äußerst gering und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist äußerst gering. Die belangte Behörde hätte mit einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG den BF von der Begehung strafbarer Handlungen jedenfalls abgehalten und den BF daher – anstatt zu bestrafen – ermahnen müssen. 3.
- Die Strafe ist jedenfalls zu hoch, da der BF verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ihm nur die Versendung von zwei E-Mails vorgeworfen wird und er sofort, nachdem er erfahren hat, dass [der Empfänger] keine E-Mails der XXXX mehr zugesendet bekommen möchte, dafür Sorge getragen hat, dass dies nicht mehr vorkommt. Der hohe Strafrahmen ergibt sich daraus, dass im gegenständlichen Fall das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip nicht gilt und auch bei massenhafter und wiederholter rechtswidrigen Versendung von E-Mails die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt werden kann. Die gegenständliche Strafhöhe ist nicht verhältnismäßig.“3.
- Die Strafe ist jedenfalls zu hoch, da der BF verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ihm nur die Versendung von zwei E-Mails vorgeworfen wird und er sofort, nachdem er erfahren hat, dass [der Empfänger] keine E-Mails der römisch 40 mehr zugesendet bekommen möchte, dafür Sorge getragen hat, dass dies nicht mehr vorkommt. Der hohe Strafrahmen ergibt sich daraus, dass im gegenständlichen Fall das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip nicht gilt und auch bei massenhafter und wiederholter rechtswidrigen Versendung von E-Mails die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt werden kann. Die gegenständliche Strafhöhe ist nicht verhältnismäßig.“ 3.
- Zum objektiven Tatbestand: 3.4.1.
§ 107Abs.
2 TKG 2003 ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.3.4.1.
Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. 3.4.
- „Zusendung einer elektronischen Post“: Im Beschwerdefall steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten vom 08.03.2019 und 23.03.2019 ausgehend von der E-Mail-Adresse des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, dem Empfänger zugesendet wurden (vgl. II.1.).3.4.
- „Zusendung einer elektronischen Post“: Im Beschwerdefall steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten vom 08.03.2019 und 23.03.2019 ausgehend von der E-Mail-Adresse des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, dem Empfänger zugesendet wurden vergleiche römisch zwei.1.). 3.4.
- „Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung“: Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass die gegenständlichen E-Mails den Zweck der Direktwerbung gehabt hätten. Vielmehr seien Pressemitteilungen XXXX bzw. firmeninterne Neuigkeiten per unregelmäßigem Newsletter versandt worden.3.4.
- „Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung“: Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass die gegenständlichen E-Mails den Zweck der Direktwerbung gehabt hätten. Vielmehr seien Pressemitteilungen römisch 40 bzw. firmeninterne Neuigkeiten per unregelmäßigem Newsletter versandt worden. Diesem Vorbringen kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Begriff der „Direktwerbung“ Folgendes zu entnehmen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/03/0089):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Begriff der „Direktwerbung“ Folgendes zu entnehmen vergleiche VwGH 26.06.2013, 2012/03/0089): „Der Begriff der „Direktwerbung“, der sich auch in Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der mit § 107 TKG 2003 umgesetzt wurde, findet, ist weder im TKG 2003 noch in Art 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation näher definiert.„Der Begriff der „Direktwerbung“, der sich auch in Artikel 13, der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der mit Paragraph 107, TKG 2003 umgesetzt wurde, findet, ist weder im TKG 2003 noch in Artikel 13, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation näher definiert. „Direktwerbung“ umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt (vgl Brockhaus Enzyklopädie21; Gabler Wirtschaftslexikon17). Der Rechtsbegriff der „Direktwerbung“ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert“ (vgl die Regierungsvorlage zum TKG 2003 128 BlgNR
- GP, S 20). Dementsprechend wird der Begriff in der Rechtsprechung auch weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert insbesondere auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht (vgl etwa OGH vom
- September 2009, 7 Ob 168/09w, mwN; zur Auslegung des auf Art 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zurückzuführenden Rechtsbegriffes im deutschen Lauterkeitsrecht etwa BGH vom
- Juli 2008, I ZR 197/05, MultiMedia und Recht 2006, 662ff).“„Direktwerbung“ umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Formen der individuellen werblichen Kommunikation zwischen Anbietern und ausgewählten (potentiellen) Nachfragern, die nicht persönlich, sondern durch ein Medium erfolgt vergleiche Brockhaus Enzyklopädie21; Gabler Wirtschaftslexikon17). Der Rechtsbegriff der „Direktwerbung“ ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert“ vergleiche die Regierungsvorlage zum TKG 2003 128 BlgNR
- GP, S 20). Dementsprechend wird der Begriff in der Rechtsprechung auch weit interpretiert und umfasst jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert insbesondere auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht vergleiche etwa OGH vom
- September 2009, 7 Ob 168/09w, mwN; zur Auslegung des auf Artikel 13, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zurückzuführenden Rechtsbegriffes im deutschen Lauterkeitsrecht etwa BGH vom
- Juli 2008, römisch eins ZR 197/05, MultiMedia und Recht 2006, 662ff).“ Wie sich aus den Feststellungen ergibt (vgl. II.1.), beinhaltet das gegenständliche E-Mail vom 08.03.2019 Informationen zur Überarbeitung der Website des Unternehmens und lädt dazu ein, konkret genannte Angebote auf der Website anzusehen. Das E-Mail vom 23.03.2019 verweist wiederum auf XXXX zu einem näher genannten Thema und lädt dazu ein, XXXX .Wie sich aus den Feststellungen ergibt vergleiche römisch zwei.1.), beinhaltet das gegenständliche E-Mail vom 08.03.2019 Informationen zur Überarbeitung der Website des Unternehmens und lädt dazu ein, konkret genannte Angebote auf der Website anzusehen. Das E-Mail vom 23.03.2019 verweist wiederum auf römisch 40 zu einem näher genannten Thema und lädt dazu ein, römisch 40 . In Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bezweifelt werden, dass der Versand der vorliegenden beiden E-Mails nicht auch zum Ziel hatte, die angeschriebenen Empfänger für die Nutzung der Angebote des Unternehmens zu gewinnen („[…] XXXX “, zumal der Unternehmensgegenstand XXXX ist, die zum Kauf angeboten werden (vgl. II.1.).In Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bezweifelt werden, dass der Versand der vorliegenden beiden E-Mails nicht auch zum Ziel hatte, die angeschriebenen Empfänger für die Nutzung der Angebote des Unternehmens zu gewinnen („[…] römisch 40 “, zumal der Unternehmensgegenstand römisch 40 ist, die zum Kauf angeboten werden vergleiche römisch zwei.1.). Vor dem Hintergrund, dass dem Begriff der Direktwerbung bereits die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen unterstellt werden kann und auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht hindert (hier konkret die Information über – letztlich käuflich zu erwerbende – XXXX des Unternehmens), ist gegenständlich hinsichtlich beider E-Mails vom Vorliegen einer Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung auszugehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich ein Informationsinteresse zB zum Thema XXXX befriedigen wollte, sondern dabei insbesondere wohl auch einen Anreiz hinsichtlich der XXXX des Unternehmens schaffen wollte (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/03/0052). Zudem ist Entgeltlichkeit für die Qualifikation als Werbung nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass mit dem Versenden der E-Mails ein direkter wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird (vgl. BVwG 28.08.2019, GZ W120 2198398-1/10E ua. mwN).Vor dem Hintergrund, dass dem Begriff der Direktwerbung bereits die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen unterstellt werden kann und auch die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht hindert (hier konkret die Information über – letztlich käuflich zu erwerbende – römisch 40 des Unternehmens), ist gegenständlich hinsichtlich beider E-Mails vom Vorliegen einer Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung auszugehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich ein Informationsinteresse zB zum Thema römisch 40 befriedigen wollte, sondern dabei insbesondere wohl auch einen Anreiz hinsichtlich der römisch 40 des Unternehmens schaffen wollte vergleiche VwGH 19.12.2013, 2012/03/0052). Zudem ist Entgeltlichkeit für die Qualifikation als Werbung nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass mit dem Versenden der E-Mails ein direkter wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird vergleiche BVwG 28.08.2019, GZ W120 2198398-1/10E ua. mwN). Die gegenständlichen E-Mails sind demnach – wie auch die belangte Behörde zutreffend argumentiert hat – als Zusendungen zum Zwecke der Direktwerbung zu qualifizieren. 3.4.
- Zusendung „ohne Einwilligung des Empfängers“: Dass eine (ursprüngliche) Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von E-Mails des Unternehmens gegenständlich vorliegt, ist unstrittig, zumal der Empfänger zu diesem Zwecke – wie festgestellt – selbst seine Daten XXXX im System des Unternehmens hinterlegt hat. Ebenso steht fest, dass der Empfänger zwischen Juni 2016 und Dezember 2018 zumindest viermal den (in den ihm zugesandten E-Mails des Unternehmens) bereitgestellten Abmeldelink verwendete, um den Empfang weiterer E-Mails abzubestellen. Diese E-Mails ergingen an eine dem Unternehmen zuzurechnende gültige Adresse, und der Empfänger erhielt – wie er implizit darlegte – diesbezüglich keine Fehlermeldungen. Dennoch wurden dem Empfänger im März 2019 die gegenständlichen E-Mails des Unternehmens zugesandt.3.4.
- Zusendung „ohne Einwilligung des Empfängers“: Dass eine (ursprüngliche) Einwilligung des Empfängers zum Erhalt von E-Mails des Unternehmens gegenständlich vorliegt, ist unstrittig, zumal der Empfänger zu diesem Zwecke – wie festgestellt – selbst seine Daten römisch 40 im System des Unternehmens hinterlegt hat. Ebenso steht fest, dass der Empfänger zwischen Juni 2016 und Dezember 2018 zumindest viermal den (in den ihm zugesandten E-Mails des Unternehmens) bereitgestellten Abmeldelink verwendete, um den Empfang weiterer E-Mails abzubestellen. Diese E-Mails ergingen an eine dem Unternehmen zuzurechnende gültige Adresse, und der Empfänger erhielt – wie er implizit darlegte – diesbezüglich keine Fehlermeldungen. Dennoch wurden dem Empfänger im März 2019 die gegenständlichen E-Mails des Unternehmens zugesandt. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren den Empfang der Abmeldungen des Empfängers bestreitet, muss ihm entgegengehalten werden (vgl. dazu auch in der Beweiswürdigung), dass er nicht darlegen konnte, aus welchen konkreten Gründen die Abmeldungen nicht erhalten worden seien. Der Beschwerdeführer verweist dazu lediglich pauschal darauf, dass es „anscheinend irgendein technisches Problem mit dem Abmeldungslink“ gegeben habe. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, in anderen Fällen Abmeldungen über den Link erhalten zu haben, legt er damit nicht substantiiert dar, was konkret im Fall des Empfängers den Erhalt bzw. die Umsetzung der Abmeldung verhindert habe. Es kann zudem keineswegs angenommen werden, dass – wie es in der Beschwerde behauptet wird – das Risiko des Einlangens der Abmeldung der Empfänger trage, zumal der entsprechende Link vom Unternehmen bereitgestellt wird und der Empfänger nach den Umständen im konkreten Fall nicht annehmen musste, dass dieser seinen Zweck nicht erfüllen würde. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass – angesichts der geltend gemachten automatischen Löschung bei Abmeldungen über den entsprechenden Link – die Abmeldungen zwar im Unternehmen einlangten, aber die automatische Löschung nicht funktionierte.Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren den Empfang der Abmeldungen des Empfängers bestreitet, muss ihm entgegengehalten werden vergleiche dazu auch in der Beweiswürdigung), dass er nicht darlegen konnte, aus welchen konkreten Gründen die Abmeldungen nicht erhalten worden seien. Der Beschwerdeführer verweist dazu lediglich pauschal darauf, dass es „anscheinend irgendein technisches Problem mit dem Abmeldungslink“ gegeben habe. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, in anderen Fällen Abmeldungen über den Link erhalten zu haben, legt er damit nicht substantiiert dar, was konkret im Fall des Empfängers den Erhalt bzw. die Umsetzung der Abmeldung verhindert habe. Es kann zudem keineswegs angenommen werden, dass – wie es in der Beschwerde behauptet wird – das Risiko des Einlangens der Abmeldung der Empfänger trage, zumal der entsprechende Link vom Unternehmen bereitgestellt wird und der Empfänger nach den Umständen im konkreten Fall nicht annehmen musste, dass dieser seinen Zweck nicht erfüllen würde. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass – angesichts der geltend gemachten automatischen Löschung bei Abmeldungen über den entsprechenden Link – die Abmeldungen zwar im Unternehmen einlangten, aber die automatische Löschung nicht funktionierte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass infolge der zeitlich davor vorgenommenen Abmeldungen des Empfängers die gegenständlichen beiden E-Mails des Unternehmens ohne (weiterhin gültige) Einwilligung des Empfängers zugesendet wurden. 3.4.
- Der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 2 TKG 2003 ist im Beschwerdefall damit erfüllt.3.4.
- Der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 ist im Beschwerdefall damit erfüllt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 erforderlich machen würden, da von keiner bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Beschwerdeführer bzw. Unternehmen auszugehen ist (vgl. II.1.).Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Anwendung des Paragraph 107, Absatz 3, TKG 2003 erforderlich machen würden, da von keiner bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Beschwerdeführer bzw. Unternehmen auszugehen ist vergleiche römisch zwei.1.). 3.
- Zum subjektiven Tatbestand: 3.5.
- Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit:
§ 9Abs. 1 VSt
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zu den Tatzeitpunkten im März 2019 war der Beschwerdeführer Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens und zu dessen Vertretung nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im Unternehmen nicht bestellt (vgl. II.1.).Zu den Tatzeitpunkten im März 2019 war der Beschwerdeführer Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens und zu dessen Vertretung nach außen berufen. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde im Unternehmen nicht bestellt vergleiche römisch zwei.1.). 3.5.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
§ 109Abs.
3 Z 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Abs. 1a leg.cit. gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz eins a, leg.cit. gilt Absatz eins, zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist. In den Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 57/2018 eingefügten Abs. 1a leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten (vgl. 193 der Beilagen
- GP): In den Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, eingefügten Absatz eins a, leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten vergleiche 193 der Beilagen
- Gesetzgebungsperiode, „§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“„§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“ § 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 4 und 5 mwN).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 5, [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 4 und 5 mwN). Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 37.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 5 a, Absatz eins a, VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 37.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt. Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. konkret zu § 107 Abs. 2 TKG 2003: VwGH 19.12.2013, 2011/03/0198), muss der (für das in Rede stehende Unternehmen strafrechtlich verantwortliche) Beschwerdeführer
§ 5Abs. 1 VSt
G glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt vergleiche konkret zu Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003: VwGH 19.12.2013, 2011/03/0198), muss der (für das in Rede stehende Unternehmen strafrechtlich verantwortliche) Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG zur Last zu legen ist (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011). Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG zur Last zu legen ist vergleiche VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). 3.5.
- Zu den Anforderungen an ein Kontrollsystem: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. zB VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche zB VwGH 03.03.2020, Ra 2019/04/0125). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Ein geeignetes Kontrollsystem hat nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0275). 3.5.
- Zum Beschwerdefall: Umgelegt auf den konkreten Fall kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und in Anbetracht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon gesprochen werden, dass im gegenständlichen Unternehmen (gerade auch zu den Tatzeitpunkten im März 2019) ein effektives Kontrollsystem bestand, das geeignet ist, die Entlastung des Beschwerdeführers zu bescheinigen: Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wer kontrolliere, dass Abmeldungen von E-Mail-Nachrichten im System auch umgesetzt werden würden, Folgendes (vgl. Seite 8 der Niederschrift): „ XXXX Weiters führte er auf die Frage, ob die Löschung der abgemeldeten Adressen händisch oder automatisch erfolge, an (vgl. Seite 9 der Niederschrift): „ XXXX Der Beschwerdeführer verwies weiters auf eine umgehende Erledigung von Abmeldeersuchen, eine diesbezügliche schriftliche Unternehmensanweisung sowie darauf, dass die für die Abmeldungen zuständige Person im Krankheitsfalle von einer anderen Person vertreten werde. Konkret beantwortete der Beschwerdeführer die Frage ob es grundsätzlich bezüglich des Systems eine Kontrollschleife gebe (vgl. die Seiten 9f der Niederschrift): „ XXXX .“Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wer kontrolliere, dass Abmeldungen von , E-Mail-Nachrichten im System auch umgesetzt werden würden, Folgendes vergleiche Seite 8 der Niederschrift): „ römisch 40 Weiters führte er auf die Frage, ob die Löschung der abgemeldeten Adressen händisch oder automatisch erfolge, an vergleiche Seite 9 der Niederschrift): „ römisch 40 Der Beschwerdeführer verwies weiters auf eine umgehende Erledigung von Abmeldeersuchen, eine diesbezügliche schriftliche Unternehmensanweisung sowie darauf, dass die für die Abmeldungen zuständige Person im Krankheitsfalle von einer anderen Person vertreten werde. Konkret beantwortete der Beschwerdeführer die Frage ob es grundsätzlich bezüglich des Systems eine Kontrollschleife gebe vergleiche die Seiten 9f der Niederschrift): „ römisch 40 .“ Auch wenn es im Unternehmen konkrete Maßnahmen hinsichtlich des prinzipiellen Umganges mit Abmeldungen gibt, vermag der Beschwerdeführer mit den zitierten Angaben kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen, zumal er gar nicht behauptet, dass überhaupt Kontrollmaßnahmen im Sinne einer Nachkontrolle bestehen würden, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass Abmeldungen von E-Mail-Nachrichten (insbesondere auch über den Abmeldelink) in der Datenbank des Unternehmens entsprechend abgebildet bzw. umgesetzt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichtvorliegen einer Kontrollschleife überzeugen schon insoweit nicht, als der Beschwerdeführer nicht konkret erklären konnte, warum die Abmeldungen des gegenständlichen Empfängers nicht erhalten bzw. umgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer verwies dazu lediglich pauschal darauf, dass es „anscheinend irgendein technisches Problem mit dem Abmeldungslink, den er verwendet hat“ (vgl. Seite 10 der Niederschrift) gegeben habe. Er versuchte aber gar nicht, diesem Problem auf den Grund zu gehen bzw. nachzuforschen und dies im Verfahren entsprechend darzulegen, warum der Link im konkreten Fall nicht funktionierte. Der Hinweis darauf, dass „sehr wohl“ Abmeldungen über diesen Link von anderen Personen erhalten worden seien (vgl. wiederum Seite 10 der Niederschrift), genügt nicht, um substantiiert darzulegen, warum der Abmeldelink im Beschwerdefall nicht zu einer Abmeldung des Empfängers geführt hat, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hinsichtlich seines Vorbringens, dass der Abmeldelink grundsätzlich funktionieren würde, im Verfahren anbietet. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen der Empfänger viermal im Laufe von zweieinhalb Jahren versucht hat, auf diesem Weg den Erhalt weiterer E-Mails des Unternehmens zu beenden. Gerade diese zeitliche Komponente spricht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens eines technischen Problems im Falle des Empfängers.Auch wenn es im Unternehmen konkrete Maßnahmen hinsichtlich des prinzipiellen Umganges mit Abmeldungen gibt, vermag der Beschwerdeführer mit den zitierten Angaben kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen, zumal er gar nicht behauptet, dass überhaupt Kontrollmaßnahmen im Sinne einer Nachkontrolle bestehen würden, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass Abmeldungen von E-Mail-Nachrichten (insbesondere auch über den Abmeldelink) in der Datenbank des Unternehmens entsprechend abgebildet bzw. umgesetzt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichtvorliegen einer Kontrollschleife überzeugen schon insoweit nicht, als der Beschwerdeführer nicht konkret erklären konnte, warum die Abmeldungen des gegenständlichen Empfängers nicht erhalten bzw. umgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer verwies dazu lediglich pauschal darauf, dass es „anscheinend irgendein technisches Problem mit dem Abmeldungslink, den er verwendet hat“ vergleiche Seite 10 der Niederschrift) gegeben habe. Er versuchte aber gar nicht, diesem Problem auf den Grund zu gehen bzw. nachzuforschen und dies im Verfahren entsprechend darzulegen, warum der Link im konkreten Fall nicht funktionierte. Der Hinweis darauf, dass „sehr wohl“ Abmeldungen über diesen Link von anderen Personen erhalten worden seien vergleiche wiederum Seite 10 der Niederschrift), genügt nicht, um substantiiert darzulegen, warum der Abmeldelink im Beschwerdefall nicht zu einer Abmeldung des Empfängers geführt hat, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Nachweise hinsichtlich seines Vorbringens, dass der Abmeldelink grundsätzlich funktionieren würde, im Verfahren anbietet. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen der Empfänger viermal im Laufe von zweieinhalb Jahren versucht hat, auf diesem Weg den Erhalt weiterer E-Mails des Unternehmens zu beenden. Gerade diese zeitliche Komponente spricht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens eines technischen Problems im Falle des Empfängers. Ebenso wenig verhilft dem Beschwerdeführer das Argument, der Empfänger hätte auch einen anderen Weg der Abmeldung wählen können, zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, da er die Verantwortung für das Funktionieren der Abmeldung dem Empfänger zumindest mitüberträgt, was im vorliegenden Fall schon aufgrund des Umstandes, dass der Empfänger zumindest implizit darlegte, bei der Verwendung des Links keine Fehlermeldungen erhalten zu haben, scheitert. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, weshalb für den Empfänger davon auszugehen wäre, dass der Abmeldelink nicht zur Abmeldung führen würde. Dem Vorbringen, es gebe keinen Grund, warum das Unternehmen eine Abmeldung des Empfängers nicht umsetzen hätte sollen, ist schließlich zu entgegnen, dass auch diese Rechtfertigung nicht geeignet ist, glaubhaft darzulegen, dass alle Maßnahmen getroffen worden seien, um annehmen zu können, dass die Einhaltung des § 107 Abs. 2 TKG 2003 gewährleistet sei, zumal es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für dessen Verwirklichung fahrlässiges Verhalten genügt.Ebenso wenig verhilft dem Beschwerdeführer das Argument, der Empfänger hätte auch einen anderen Weg der Abmeldung wählen können, zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, da er die Verantwortung für das Funktionieren der Abmeldung dem Empfänger zumindest mitüberträgt, was im vorliegenden Fall schon aufgrund des Umstandes, dass der Empfänger zumindest implizit darlegte, bei der Verwendung des Links keine Fehlermeldungen erhalten zu haben, scheitert. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, weshalb für den Empfänger davon auszugehen wäre, dass der Abmeldelink nicht zur Abmeldung führen würde. Dem Vorbringen, es gebe keinen Grund, warum das Unternehmen eine Abmeldung des Empfängers nicht umsetzen hätte sollen, ist schließlich zu entgegnen, dass auch diese Rechtfertigung nicht geeignet ist, glaubhaft darzulegen, dass alle Maßnahmen getroffen worden seien, um annehmen zu können, dass die Einhaltung des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 gewährleistet sei, zumal es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für dessen Verwirklichung fahrlässiges Verhalten genügt. Aus alledem folgt, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, dass trotz der nicht umgesetzten Abmeldungen bzw. des weiteren Versendens von E-Mail-Nachrichten an den Empfänger ein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen bestehen würde bzw. diese Umstände ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems aufgetreten seien. Die Unwirksamkeit des Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um Fehlerquellen auszuschalten und zB nachzuprüfen, ob sein System zur Entfernung eines Kontaktes aus der Datenbank funktioniert und woran konkret die Abmeldeversuche des Empfängers gescheitert sind. Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Beschwerdeführer daher auch zuzumuten. 3.5.
- Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. 3.
- Zur Strafe: 3.6.
- Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens und Ermahnung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung des Strafverfahrens, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien. § 107 Abs. 2 TKG 2003 stelle darauf ab, dass massenhaft E-Mails zum Zweck der Direktwerbung versendet würden. Im gegenständlichen Fall umfasse der Vorwurf der belangten Behörde hingegen die Versendung von lediglich zwei E-Mails. Die belangte Behörde hätte vorliegend
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G mit einer Ermahnung vorgehen müssen.Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung des Strafverfahrens, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering seien. Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 stelle darauf ab, dass massenhaft E-Mails zum Zweck der Direktwerbung versendet würden. Im gegenständlichen Fall umfasse der Vorwurf der belangten Behörde hingegen die Versendung von lediglich zwei E-Mails. Die belangte Behörde hätte vorliegend
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit einer Ermahnung vorgehen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209). Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 37.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre war nicht bloß gering: Der Empfänger fühlte sich durch die (nach seiner ursprünglichen Einwilligung) weitere Zusendung der E-Mails offensichtlich belästigt und entschloss sich nach mehrmaligen Abmeldeversuchen, diesen Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen.Schon insoweit – dh. aufgrund des bereits erörterten Fehlens eines wirksamen Kontrollsystems – kann im vorliegenden Fall kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und die Erteilung einer Ermahnung scheitern im gegenständlichen Fall auch daran, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Ansehung des Strafrahmens (bis zu 37.000 Euro) und der Eigenart des geschützten Rechtsgutes (Privatsphäre) nicht als gering zu betrachten ist. Auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes der Privatsphäre war nicht bloß gering: Der Empfänger fühlte sich durch die (nach seiner ursprünglichen Einwilligung) weitere Zusendung der E-Mails offensichtlich belästigt und entschloss sich nach mehrmaligen Abmeldeversuchen, diesen Sachverhalt der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 107 Abs. 2 TKG 2003 die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung (ohne Einwilligung des Empfängers) unabhängig von der Anzahl der versendeten Nachrichten für unzulässig erklärt (dies war auch vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 nicht anders).Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung (ohne Einwilligung des Empfängers) unabhängig von der Anzahl der versendeten Nachrichten für unzulässig erklärt (dies war auch vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, nicht anders). Andere Einstellungsgründe liegen im Beschwerdefall nicht vor. 3.6.2. Zur beantragten Herabsetzung der Strafe: 3.6.2.1. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die Strafe jedenfalls zu hoch sei, da der Beschwerdeführer unbescholten sei, ihm „nur“ die Versendung von zwei E-Mails vorgeworfen werde und er „sofort“ nach der gegenständlichen Anzeige dafür gesorgt habe, dass der Empfänger keine E-Mails des Unternehmens mehr erhalte. Der hohe Strafrahmen ergebe sich daraus, dass vorliegend das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip nicht gelte und auch bei massenhafter und wiederholter rechtswidriger Versendung von E-Mails die Strafe tat- und schuldangemessen festgesetzt werden könne. Die gegenständliche Strafhöhe sei nicht verhältnismäßig. 3.6.2.2.
§ 109Abs.
3 Z 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.3.6.2.2.
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet. Mit den Straftatbeständen des § 109 Abs. 3 TKG 2003 sollen ua. Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden (vgl. RV 128 BlgNR
- GP, 21).Mit den Straftatbeständen des Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003 sollen ua. Verhaltensweisen sanktioniert werden, durch die Einflussmöglichkeiten auf die Marktsituation missbraucht werden. Dem Unrechtsgehalt dieser Tatbestände entsprechend soll mit der Festsetzung eines hohen Strafrahmens eine generalpräventive Wirkung erzielt werden vergleiche Regierungsvorlage 128 BlgNR
- GP, 21). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis (konkret ging es um den Versand von zwei E-Mails an denselben Empfänger) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt (vgl. II.
- zum parallel ergangenen – noch nicht rechtskräftigen – Straferkenntnis, in dem gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails wiederum an denselben Empfänger eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt wurde).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis (konkret ging es um den Versand von zwei E-Mails an denselben Empfänger) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt vergleiche römisch zwei.
- zum parallel ergangenen – noch nicht rechtskräftigen – Straferkenntnis, in dem gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails wiederum an denselben Empfänger eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt wurde). 3.6.2.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).3.6.2.
- Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 3, 4 und 8).Paragraph 19, unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 19, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 3, 4 und 8). 3.6.2.
- Zu den objektiven Kriterien: Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (II.3.6.1.), dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (vgl. dazu auch die zitierten Gesetzesmaterialien zum Unrechtsgehalt der Straftatbestände des § 109 Abs. 3 TKG 2003) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind.Im vorliegenden Fall wurde bereits erörtert (römisch zwei.3.6.1.), dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vergleiche dazu auch die zitierten Gesetzesmaterialien zum Unrechtsgehalt der Straftatbestände des Paragraph 109, Absatz 3, TKG 2003) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht bloß als gering einzustufen sind. 3.6.2.
- Zu den subjektiven Kriterien: Zum Ausmaß des Verschuldens: Im Beschwerdefall ist in Ausnahme vom Kumulationsprinzip des § 22 VStG von einem fortgesetzten Delikt auszugehen (vgl. zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall: VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die gegenständliche Zusendung von zwei E-Mails als eine Tat und damit als fortgesetztes Delikt beurteilt und darüber nur eine Strafe verhängt. Auch die Beschwerde verweist darauf, dass vorliegend das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip nicht gelte.Im Beschwerdefall ist in Ausnahme vom Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG von einem fortgesetzten Delikt auszugehen vergleiche zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall: VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die gegenständliche Zusendung von zwei E-Mails als eine Tat und damit als fortgesetztes Delikt beurteilt und darüber nur eine Strafe verhängt. Auch die Beschwerde verweist darauf, dass vorliegend das verwaltungsstrafrechtliche Kumulationsprinzip nicht gelte. Aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, ergibt sich zur Strafhöhe insbesondere Folgendes: „Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Delikts der unzulässigen Zusendung elektronischer Post nach § 107 Abs 2 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG offenkundig mitberücksichtigt, dass dieses in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen begangen wird, weshalb der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, die Strafhöhe sowohl nach steigendem Ausmaß der versendeten E-Mails als auch nach wachsender Zahl der dadurch belästigten Empfänger schrittweise bis zur Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens zu erhöhen.“„Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Delikts der unzulässigen Zusendung elektronischer Post nach Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG offenkundig mitberücksichtigt, dass dieses in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen begangen wird, weshalb der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, die Strafhöhe sowohl nach steigendem Ausmaß der versendeten E-Mails als auch nach wachsender Zahl der dadurch belästigten Empfänger schrittweise bis zur Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens zu erhöhen.“ Die gegenständliche Tatbegehung durch eine einmal wiederholte Einzelhandlung ist daher im Rahmen der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Dabei kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Strafbemessung maßgebliche Ausmaß des Verschuldens sich mit jeder einzelnen erfolgten Zusendung vervielfacht (vgl. in diesem Sinne BVwG 26.05.2017, GZ W219 2109352-1/14E). Im Beschwerdefall, in dem zwei E-Mail-Nachrichten an denselben Empfänger (ohne dessen Einwilligung) zugesendet wurden, ist daher zu würdigen, dass insgesamt ein Empfänger „belästigt“ wurde und dabei eine Wiederholung stattgefunden hat. Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits angesprochen (vgl. II.3.6.1.) – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall keinesfalls als gravierend zu bewerten.Die gegenständliche Tatbegehung durch eine einmal wiederholte Einzelhandlung ist daher im Rahmen der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Dabei kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Strafbemessung maßgebliche Ausmaß des Verschuldens sich mit jeder einzelnen erfolgten Zusendung vervielfacht vergleiche in diesem Sinne BVwG 26.05.2017, GZ W219 2109352-1/14E). Im Beschwerdefall, in dem zwei E-Mail-Nachrichten an denselben Empfänger (ohne dessen Einwilligung) zugesendet wurden, ist daher zu würdigen, dass insgesamt ein Empfänger „belästigt“ wurde und dabei eine Wiederholung stattgefunden hat. Auch wenn nicht übersehen wird, dass – wie bereits angesprochen vergleiche römisch zwei.3.6.1.) – gegenständlich das Vorliegen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht dargetan wurde, weshalb schon insoweit nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden kann, ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall keinesfalls als gravierend zu bewerten. Da die näheren Umstände des fortgesetzten Deliktes damit vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht (anders als von der belangten Behörde) auf der Ebene des Verschuldens gewürdigt wurden, scheidet für das Bundesverwaltungsgericht bereits deshalb eine (zusätzliche) Prüfung als Erschwerungsgrund aus. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: Die belangte Behörde wertete im angefochtenen Straferkenntnis als Milderungsgründe die „verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige Rechtfertigung betreffend die Zusendungen und die gesetzte Maßnahme der Löschung der E-Mail-Empfangsadresse zur Vermeidung von weiteren Übertretungen dieser Art“ und berücksichtigte damit bereits die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und er sofort nach der gegenständlichen Anzeige dafür gesorgt habe, dass der Empfänger keine E-Mails des Unternehmens mehr erhalte. Erschwerungsgründe, wie zB eine rechtskräftig vorliegende gleichartige Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten, sind für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allgemeinen Sorgepflichten: Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer XXXX .Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer römisch 40 . 3.6.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 37.000 Euro die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 400 Euro (sohin ca. 1,1% der Höchststrafe) als tat- und schuldangemessen. Dass die Strafe – wie in der Beschwerde ohne nähere Begründung angeführt wird – nicht verhältnismäßig sei, kann unter Bedachtnahme auf die getroffenen Erwägungen nicht angenommen werden. Hierbei war nicht gänzlich außer Acht zu lassen, dass die belangte Behörde in einem parallel gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen – noch nicht rechtskräftigen – Straferkenntnis im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt hat (siehe auch II.3.6.2.1.). Auch in dieser Hinsicht erscheint in einer vergleichenden Betrachtung die im Beschwerdefall für ein fortgesetztes Delikt mit einer Wiederholung verhängte Strafe angemessen.Hierbei war nicht gänzlich außer Acht zu lassen, dass die belangte Behörde in einem parallel gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen – noch nicht rechtskräftigen – Straferkenntnis im Zusammenhang mit dem Versand eines E-Mails eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt hat (siehe auch römisch zwei.3.6.2.1.). Auch in dieser Hinsicht erscheint in einer vergleichenden Betrachtung die im Beschwerdefall für ein fortgesetztes Delikt mit einer Wiederholung verhängte Strafe angemessen. 3.
- Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Kosten des Strafverfahrens: Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte
§ 52Abs. 1, 2 und Abs. 6 Vw
GVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00).Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und Absatz 6, VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). Die Entscheidung über die Solidarhaftung der XXXX gründet sich auf § 9 Abs. 7 VStG.Die Entscheidung über die Solidarhaftung der römisch 40 gründet sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen w