GVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch von Kosten wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuspruch von Kosten wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III. Dem Antrag der Landespolizeidirektion XXXX auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der Landespolizeidirektion XXXX 426,20 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch drei. Dem Antrag der Landespolizeidirektion römisch 40 auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der Landespolizeidirektion römisch 40 426,20 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer wandten sich mit Schriftsatz vom 11.12.2020, eingelangt am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 B-VG wegen Verletzung subjektiver Rechte aufgrund eines Exzess bei der Durchführung der mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ. XXXX an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) XXXX , zu GZ. XXXX , vom 14.10.2020 (Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020) angeordneten Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Vorführung des Erstbeschwerdeführers zur sofortigen Vernehmung durch „Beamte der polizeilichen Sondereinheit XXXX “.Die Beschwerdeführer wandten sich mit Schriftsatz vom 11.12.2020, eingelangt am selben Tag, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Verletzung subjektiver Rechte aufgrund eines Exzess bei der Durchführung der mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu GZ. römisch 40 an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) römisch 40 , zu GZ. römisch 40 , vom 14.10.2020 (Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020) angeordneten Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Vorführung des Erstbeschwerdeführers zur sofortigen Vernehmung durch „Beamte der polizeilichen Sondereinheit römisch 40 “. Aus der Maßnahmenbeschwerde ergibt sich in weiterer Folge, dass am 09.11.2020 gegen 05:00 Uhr Organe der Sondereinheit XXXX versucht hätten mit einem Rammbock die Hauseingangstüre zu öffnen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Organe der Sondereinheit XXXX unter Verweis auf die Nachtruhe seiner minderjährigen Kinder durch das Fenster aufgefordert dies zu unterlassen, woraufhin die Organe der Sondereinheit XXXX den Beschwerdeführern befohlen hätten, die Hände nach oben zu geben und dabei von den roten Zielvorrichtungs-Lichtpunkten ihrer Schusswaffen anvisiert worden seien. Nachdem sich die Organe der Sondereinheit XXXX schließlich Zutritt zum Haus verschafft hätten, seien sie in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer eingedrungen und hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert sich mit erhobenen Händen an die Wand zu stellen. Die Organe der Sondereinheit XXXX seien dann mit der Waffe im Anschlag durch alle Zimmer des Hauses gegangen, wodurch die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer geschockt und verstört worden seien. Die Organe der Sondereinheit XXXX hätten dem Erstbeschwerdeführer erst nach wiederholtem Ersuchen die Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 ausgehändigt. Aus der Maßnahmenbeschwerde ergibt sich in weiterer Folge, dass am 09.11.2020 gegen 05:00 Uhr Organe der Sondereinheit römisch 40 versucht hätten mit einem Rammbock die Hauseingangstüre zu öffnen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Organe der Sondereinheit römisch 40 unter Verweis auf die Nachtruhe seiner minderjährigen Kinder durch das Fenster aufgefordert dies zu unterlassen, woraufhin die Organe der Sondereinheit römisch 40 den Beschwerdeführern befohlen hätten, die Hände nach oben zu geben und dabei von den roten Zielvorrichtungs-Lichtpunkten ihrer Schusswaffen anvisiert worden seien. Nachdem sich die Organe der Sondereinheit römisch 40 schließlich Zutritt zum Haus verschafft hätten, seien sie in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer eingedrungen und hätten den Erstbeschwerdeführer aufgefordert sich mit erhobenen Händen an die Wand zu stellen. Die Organe der Sondereinheit römisch 40 seien dann mit der Waffe im Anschlag durch alle Zimmer des Hauses gegangen, wodurch die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer geschockt und verstört worden seien. Die Organe der Sondereinheit römisch 40 hätten dem Erstbeschwerdeführer erst nach wiederholtem Ersuchen die Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 ausgehändigt. Später habe sich zudem herausgestellt, dass die Organe der Sondereinheit XXXX ein Fenster im Erdgeschoss des Hauses durch Schüsse zerstört, eine volle Patrone im Haus zurückgelassen und die Alarmsicherung des Hauses zerstört hätten. Zudem seien ausnahmslos alle Datenträger, auch jene die im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehen würden, sichergestellt worden. Später habe sich zudem herausgestellt, dass die Organe der Sondereinheit römisch 40 ein Fenster im Erdgeschoss des Hauses durch Schüsse zerstört, eine volle Patrone im Haus zurückgelassen und die Alarmsicherung des Hauses zerstört hätten. Zudem seien ausnahmslos alle Datenträger, auch jene die im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehen würden, sichergestellt worden. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059) ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht formell zuständig sei, weil die Beschwerde Behördenhandeln – obzwar im Dienste der Strafjustiz – zum Gegenstand habe und für solcherart Beschwerden keine Einspruchsmöglichkeit an das Gericht bestehe. Die materielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich aus der exzessiven Überschreitung der Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 durch Organe der Sondereinheit XXXX , deren Handeln mit Inhalt und Umfang der Durchsuchungsanordnung nicht vereinbar gewesen sei. Die Beurteilung, ob es bei der Durchführung der Hausdurchsuchung zu einer offenkundigen Überschreitung der der Hausdurchsuchung zu Grunde liegenden Anordnung (Exzess) gekommen sei, obliege dem Bundesverwaltungsgericht und begründe somit dessen Zuständigkeit. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059) ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht formell zuständig sei, weil die Beschwerde Behördenhandeln – obzwar im Dienste der Strafjustiz – zum Gegenstand habe und für solcherart Beschwerden keine Einspruchsmöglichkeit an das Gericht bestehe. Die materielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich aus der exzessiven Überschreitung der Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 durch Organe der Sondereinheit römisch 40 , deren Handeln mit Inhalt und Umfang der Durchsuchungsanordnung nicht vereinbar gewesen sei. Die Beurteilung, ob es bei der Durchführung der Hausdurchsuchung zu einer offenkundigen Überschreitung der der Hausdurchsuchung zu Grunde liegenden Anordnung (Exzess) gekommen sei, obliege dem Bundesverwaltungsgericht und begründe somit dessen Zuständigkeit. Die Beschwerdeführer beantragten festzustellen, dass die Durchführung der Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort aus näher ausgeführten Gründen rechtswidrig war und die Beschwerdeführer hierdurch insbesondere in ihren durch Art. 18 B-VG, Art. 83 Abs. 2 B-VG, Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Zudem begehrten sie Kostenersatz und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Beschwerdeführer beantragten festzustellen, dass die Durchführung der Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort aus näher ausgeführten Gründen rechtswidrig war und die Beschwerdeführer hierdurch insbesondere in ihren durch Artikel 18, B-VG, Artikel 83, Absatz 2, B-VG, Artikel 6, EMRK und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Zudem begehrten sie Kostenersatz und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Urkundenvorlage vom 05.01.2021 legten die Beschwerdeführer die Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 vor.Mit Urkundenvorlage vom 05.01.2021 legten die Beschwerdeführer die Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem LVT XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX mit Parteiengehör vom 13.01.2021 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Stellungnahme.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem LVT römisch 40 und der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Parteiengehör vom 13.01.2021 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zur Stellungnahme. Die Landespolizei XXXX brachte im Rahmen der Stellungnahme vom 29.01.2021 für das LVT XXXX vor, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht XXXX einzubringen gewesen wäre und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. An Kosten verzeichnete es Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV). Unter einem legte es den Amtsvermerk – Hausdurchsuchungsbericht des LVT XXXX vom 09.11.2020 sowie die Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 vor.Die Landespolizei römisch 40 brachte im Rahmen der Stellungnahme vom 29.01.2021 für das LVT römisch 40 vor, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 einzubringen gewesen wäre und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen. An Kosten verzeichnete es Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand
Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV). Unter einem legte es den Amtsvermerk – Hausdurchsuchungsbericht des LVT römisch 40 vom 09.11.2020 sowie die Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 vor. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte mit Stellungnahme vom 28.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.02.2021, mit, dass sie am 14.10.2021 die Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Vorführungsanordnung gegen den Erstbeschwerdeführer erlassen habe. Diese sei nach Anordnung des Vollzuges am 16.10.2020, am 09.11.2020 unter anderem von den Beamten des LVT XXXX unter Beiziehung von Beamten des XXXX vollzogen worden.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte mit Stellungnahme vom 28.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.02.2021, mit, dass sie am 14.10.2021 die Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Vorführungsanordnung gegen den Erstbeschwerdeführer erlassen habe. Diese sei nach Anordnung des Vollzuges am 16.10.2020, am 09.11.2020 unter anderem von den Beamten des LVT römisch 40 unter Beiziehung von Beamten des römisch 40 vollzogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Staatsanwaltschaft XXXX ordnete mit Anordnung vom 14.10.2020 zu GZ. XXXX dem XXXX , zu GZ. XXXX , aufgrund gerichtlicher Bewilligung
PO unter anderem die Durchsuchung des Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers samt allen Nebenräumlichkeiten (Dachboden, Lager, Kellerabteil, Garage etc.) und dessen verwendetes Kraftfahrzeuges (PKW XXXX ) sowie zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB) und des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) und aus Beweisgründen
PO die Sicherstellung aller im Zuge der angeordneten Durchsuchungen aufgefunden und mit dem Ermittlungsgegenstand in Verbindung zu bringenden Gegenstände, insbesondere größere und für einen Haushalt, Verein, Stiftung oder Unternehmen nicht übliche Bargeldbeträge sowie die nach der Verdachtslage von den Beschuldigten verwendeten Datenträger wie Computer, Laptops, Smartphones, Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, DVDs, CDs und schriftliche Aufzeichnungen, Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenzen, Dokumente, Bücher, Schriften, Werbematerial, etc. sowie
PO die Vorführung des Erstbeschwerdeführers vor das LVT XXXX zur sofortigen Vernehmung, an. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ordnete mit Anordnung vom 14.10.2020 zu GZ. römisch 40 dem römisch 40 , zu GZ. römisch 40 , aufgrund gerichtlicher Bewilligung
Paragraphen 117, Ziffer 2, Litera b,, 119 Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO unter anderem die Durchsuchung des Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers samt allen Nebenräumlichkeiten (Dachboden, Lager, Kellerabteil, Garage etc.) und dessen verwendetes Kraftfahrzeuges (PKW römisch 40 ) sowie zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB) und des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) und aus Beweisgründen
Paragraphen 109, Ziffer eins, lit. A, 110 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StPO die Sicherstellung aller im Zuge der angeordneten Durchsuchungen aufgefunden und mit dem Ermittlungsgegenstand in Verbindung zu bringenden Gegenstände, insbesondere größere und für einen Haushalt, Verein, Stiftung oder Unternehmen nicht übliche Bargeldbeträge sowie die nach der Verdachtslage von den Beschuldigten verwendeten Datenträger wie Computer, Laptops, Smartphones, Mobiltelefone, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, DVDs, CDs und schriftliche Aufzeichnungen, Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenzen, Dokumente, Bücher, Schriften, Werbematerial, etc. sowie
Paragraph 153, Absatz 3, StPO die Vorführung des Erstbeschwerdeführers vor das LVT römisch 40 zur sofortigen Vernehmung, an. Am 09.11.2020 gegen 05:00 Uhr erfolgte die Durchsuchung des Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers sowie die Sicherstellung im Haus befindlicher Datenträger durch Organe des LVT XXXX unter Beiziehung von Organen der Sondereinheit XXXX . Der Erstbeschwerdeführer wurde zur Vernehmung vorgeführt. Am 09.11.2020 gegen 05:00 Uhr erfolgte die Durchsuchung des Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers sowie die Sicherstellung im Haus befindlicher Datenträger durch Organe des LVT römisch 40 unter Beiziehung von Organen der Sondereinheit römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer wurde zur Vernehmung vorgeführt. Gegen diese Maßnahmen brachten die Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Ziffer 3,).
2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da entsprechendes nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde:3.2. Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde:
1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer einen Exzess bei der Durchführung der mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 angeordneten Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Vorführung des Erstbeschwerdeführers zur sofortigen Vernehmung durch „Beamte der polizeilichen Sondereinheit XXXX “ behauptet. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer einen Exzess bei der Durchführung der mit der Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 angeordneten Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Vorführung des Erstbeschwerdeführers zur sofortigen Vernehmung durch „Beamte der polizeilichen Sondereinheit römisch 40 “ behauptet. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes kommen als Rechtsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten Bestimmungen des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. die Strafprozessordnung in Betracht.
5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
PO) steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilGemäß Paragraph 106, Absatz eins, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
3 leg. cit. ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Paragraph 106, Absatz 3, leg. cit. ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen
1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.
4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) erkennen
Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.
Paragraph 88, Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 12.09.2016, Ra 2014/04/0038, Rn. 12 mwN; zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen VwGH vom 24.10.2013, 2013/01/0036). Nach dieser Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist (vgl. VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046-0051).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden vergleiche VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 12.09.2016, Ra 2014/04/0038, Rn. 12 mwN; zu staatsanwaltschaftlichen Anordnungen VwGH vom 24.10.2013, 2013/01/0036). Nach dieser Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist vergleiche VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; VwGH vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046-0051).
2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitspolizei besteht
SPG aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Paragraph 2, Absatz 2, SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitspolizei besteht
Paragraph 3, SPG aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) regelt
1 den polizeilichen Staatsschutz, der in Ausübung der Sicherheitspolizei erfolgt. Der polizeiliche Staatsschutz dient
2 leg. cit. dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
3 leg. cit. bestehen für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion. Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes
5 leg. cit. für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig. Soweit im PStSG nicht Besonderes bestimmt ist, gilt
SG) regelt
Paragraph eins, Absatz eins, den polizeilichen Staatsschutz, der in Ausübung der Sicherheitspolizei erfolgt. Der polizeiliche Staatsschutz dient
Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.
Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. bestehen für die Wahrnehmung der in Absatz 2, genannten Angelegenheiten als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und in jedem Bundesland eine für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion. Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes
Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. für den Bundesminister für Inneres, die für Verfassungsschutz zuständige Organisationseinheit für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig. Soweit im PStSG nicht Besonderes bestimmt ist, gilt
Paragraph 5, leg. cit. das Sicherheitspolizeigesetz. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden
1 SPG den Exekutivdienst.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden
Paragraph 5, Absatz eins, SPG den Exekutivdienst. Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen jedenfalls Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs. 2 Z 1 SPG). Dazu zählen aber auch die aus Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilt sind, gebildeten Sondereinheiten (§ 6 Abs. 2 und 3 SPG). Das XXXX ist eine solche Sondereinheit
GH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923).Zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen jedenfalls Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, SPG). Dazu zählen aber auch die aus Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dem Bundesminister für Inneres beigegebenen oder zugeteilt sind, gebildeten Sondereinheiten (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 SPG). Das römisch 40 ist eine solche Sondereinheit
Paragraph eins, Ziffer 4, Sondereinheiten-Verordnung vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2017/17/0923). Sofern die im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 gedeckt sind, steht dagegen
PO der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung.
5 B-VG ist in diesem Fall die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte daher ausgeschlossen.Sofern die im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 gedeckt sind, steht dagegen
Paragraph 106, Absatz eins, StPO der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung.
, Absatz 5, B-VG ist in diesem Fall die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte daher ausgeschlossen. Aber selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen wollte, wonach die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzten Akte einen Exzess der Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 14.10.2020 darstellen würden und somit in Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung
SG iVm § 2 Abs. 2 SPG ergingen, gelangt man – entgegen der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Ansicht – zu keiner Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Sicherheitsverwaltung
des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Aber selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen wollte, wonach die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzten Akte einen Exzess der Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 14.10.2020 darstellen würden und somit in Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung
Paragraph eins, PStSG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, SPG ergingen, gelangt man – entgegen der im Beschwerdeschriftsatz geäußerten Ansicht – zu keiner Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, da gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Sicherheitsverwaltung
des diesbezüglich einschlägigen Paragraph 88, SPG eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Sofern in der Maßnahmenbeschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Feststellung des Vorliegens eines Exzesses unter Verweis auf dessen Rechtsprechung zu GZ. XXXX behauptet wird, ist festzuhalten, dass im zitierten Fall eine Hausdurchsuchung aufgrund des Wettbewerbsgesetzes (WettbG) angeordnet wurde und daher kompetenzrechtlich unmittelbare Bundesverwaltung vorlag, die – entgegen dem der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Bereich der Sicherheitsverwaltung – eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Sofern in der Maßnahmenbeschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Feststellung des Vorliegens eines Exzesses unter Verweis auf dessen Rechtsprechung zu GZ. römisch 40 behauptet wird, ist festzuhalten, dass im zitierten Fall eine Hausdurchsuchung aufgrund des Wettbewerbsgesetzes (WettbG) angeordnet wurde und daher kompetenzrechtlich unmittelbare Bundesverwaltung vorlag, die – entgegen dem der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegenden Bereich der Sicherheitsverwaltung – eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Im Ergebnis war daher auf den im Beschwerdeschriftsatz dargelegten Sachverhalt inhaltlich nicht näher einzugehen, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 3.3. Spruchpunkt II. und III. – Antrag auf Kostenersatz:3.3. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Antrag auf Kostenersatz: Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG, welcher lautet:Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist Paragraph 35, VwGVG, welcher lautet: „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
GVG.Im gegenständlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern beantragt die im Zuge der Hausdurchsuchung gesetzten und näher bezeichneten Akte für rechtswidrig zu erklären. Die Landespolizeidirektion römisch 40 beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Landespolizeidirektion römisch 40 stellten einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist die Landespolizeidirektion XXXX obsiegende Partei. Ihr gebührt
G-AufwErsV der beantragte Vorlageaufwand in Höhe von 57,40 Euro und der beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von 368,80 Euro, insgesamt sohin 426,20 Euro. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist die Landespolizeidirektion römisch 40 obsiegende Partei. Ihr gebührt
Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, der VwG-AufwErsV der beantragte Vorlageaufwand in Höhe von 57,40 Euro und der beantragte Schriftsatzaufwand in Höhe von 368,80 Euro, insgesamt sohin 426,20 Euro. Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen ist und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Beschluss findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237663.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.