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{'item': 'W198 2191279-1'}

Obsah (25)§ 57§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 14§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW198 2191279-1 Spruch, W198 2191279-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

, Paragraph 57, AsylG abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. bis VI. stattgegeben und die Rückkehrentscheidung wird in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 9BFA-VG idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§ 55Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und die Rückkehrentscheidung wird in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater ein wohlhabender Mann gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor 4 Jahren entführt worden und der Vater habe Lösegeld zahlen müssen. Vor vier Monaten sei der Vater des Beschwerdeführers selbst entführt worden und die Mutter des Beschwerdeführers habe Lösegeld zahlen müssen. Aus Angst vor weiteren Entführungen habe der Vater schließlich beschlossen, dass die gesamte Familie Afghanistan verlassen müsse.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Baghlan, Stadt XXXX , stamme und dort mit seiner Familie gelebt habe. Er habe Afghanistan schließlich gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen. Auf der Flucht habe er seine Eltern und seinen jüngeren Bruder verloren und er wisse nicht, wo sich diese nunmehr aufhalten würden. Der andere Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX . Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführers aus, dass sein Vater eine Baufirma gehabt habe und ein reicher Mann gewesen sei. Aus diesem Grund sei zunächst der Bruder und später der Vater des Beschwerdeführers entführt worden. Nach der Bezahlung von Lösegeld seien sie wieder freigekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe schließlich entschieden, dass die Familie das Land verlassen müsse, damit es nicht zu weiteren Entführungen komme.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , stamme und dort mit seiner Familie gelebt habe. Er habe Afghanistan schließlich gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen. Auf der Flucht habe er seine Eltern und seinen jüngeren Bruder verloren und er wisse nicht, wo sich diese nunmehr aufhalten würden. Der andere Bruder des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 . Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführers aus, dass sein Vater eine Baufirma gehabt habe und ein reicher Mann gewesen sei. Aus diesem Grund sei zunächst der Bruder und später der Vater des Beschwerdeführers entführt worden. Nach der Bezahlung von Lösegeld seien sie wieder freigekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe schließlich entschieden, dass die Familie das Land verlassen müsse, damit es nicht zu weiteren Entführungen komme.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs.1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden.

  1. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.03.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers versucht habe, Regierungsschutz einzufordern, doch seien die afghanischen Behörden nicht in der Lage, derartige Übergriffe zu verhindern. Dem Beschwerdeführer sei Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial gut integriert sei und die deutsche Sprache ausgezeichnet beherrsche.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 21.02.2019 und am 27.03.2019 wurde seitens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers jeweils eine Urkundenvorlage (Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  4. Am 01.10.2020 übermittelte das BFA die „Abmeldung Grundversorgung“ betreffend den Beschwerdeführer per 17.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am 12.10.2020 wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Gewerbeanmeldung „Güterbeförderung“ ab 10.07.2020 betreffend den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 29.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Verlobte des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen.
  7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 29.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Verlobte des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. (§ 3 – Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sowie § 8 – Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Paragraph 3, – Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sowie Paragraph 8, – Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen.
  8. Am 01.02.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Verhandlungsniederschrift vom 29.01.2020 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er ist in der Provinz Baghlan, Stadt XXXX , geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan schließlich zusammen mit seiner Familie verlassen, wobei er auf der Flucht seine Eltern und seinen jüngeren Bruder verloren hat. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Frau und seinem Sohn in XXXX .Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er ist in der Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan schließlich zusammen mit seiner Familie verlassen, wobei er auf der Flucht seine Eltern und seinen jüngeren Bruder verloren hat. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Frau und seinem Sohn in römisch 40 . Ein Onkel sowie mehrere Cousins mütterlicherseits des Beschwerdeführers, zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat, leben in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt seit spätestens 02.12.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2019 mit der afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , welcher in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verlobt. Sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2019 mit der afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verlobt. Sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , lebt in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Frau und seinem Sohn in XXXX . Der Beschwerdeführer besucht seinen Bruder durchschnittlich alle zwei Wochen. Abgesehen von den persönlichen Treffen besteht ca. ein- bis zweimal pro Woche telefonsicher Kontakt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Frau und seinem Sohn in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besucht seinen Bruder durchschnittlich alle zwei Wochen. Abgesehen von den persönlichen Treffen besteht ca. ein- bis zweimal pro Woche telefonsicher Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Vielzahl an Deutschkursen sowie den Kurs „Sicher leben“ besucht. Seine Deutschkenntnisse sind bereits weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, auf die an ihn gerichteten Fragen in deutscher Sprache zu antworten; die Verständigung mit ihm in der deutschen Sprache ist ohne Probleme möglich. Der Beschwerdeführer hat den Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung besucht und hat am 18.12.2017 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 zwei Semester lang die TU XXXX im Rahmen eines Vorstudien-Lehrganges besucht. Im Rahmen dieses Vorstudien-Lehrgangs hat er am 08.03.2019 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 abgelegt.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 zwei Semester lang die TU römisch 40 im Rahmen eines Vorstudien-Lehrganges besucht. Im Rahmen dieses Vorstudien-Lehrgangs hat er am 08.03.2019 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 abgelegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Führerschein-Prüfung abgelegt und verfügt nunmehr über einen Führerschein der Klasse B. Er hat einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2020 ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt) angemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 10.07.2020 auf Basis eines Werkvertrages selbständig als Speisenzusteller tätig. Er verdient aufgrund seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit € 2.000,00 netto pro Monat. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus der Grundversorgung abgemeldet und bezieht seit dem 17.08.2020 keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist somit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wohnt in einer selbstangemieteten Wohnung.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Abstammung aus Baghlan sowie zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Feststellungen zur Ausgestaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Bruder ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Verlobten des Beschwerdeführers und den damit in Zusammenhang stehenden Umständen gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Verlobten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den absolvierten Deutschkursen, zur Pflichtschulabschlussprüfung, zum Vorstudienlehrgang sowie zur Ergänzungsprüfung auf dem Niveau C1 ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen/Bestätigungen. Den Führerschein Klasse B hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Feststellung, wonach die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bereits weit fortgeschritten sind, beruht auf dem Eindruck des erkennenden Richters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gewerbeanmeldung, der Werkvertrag sowie die Abmeldung von der Grundversorgung liegen im Akt ein. Die Feststellung zum Nettoverdienst ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Freundeskreis des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Verhandlung. So nannte er mehrere Personen, mit denen er gemeinsam die Schule besucht hat und führte aus, dass sie sich auch an den Wochenenden getroffen hätten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Zur Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen BescheidesZur Rechtskraft der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2021 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (§ 3 – Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sowie § 8 – Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2021 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Paragraph 3, – Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sowie Paragraph 8, – Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtskräftig.Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 rechtskräftig. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 rechtskräftig.Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 rechtskräftig. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem , 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der , Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. , Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

GAufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

§ 46a

FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPGRückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder in Österreich. Der Beschwerdeführer besucht seinen Bruder durchschnittlich alle zwei Wochen. Abgesehen von den persönlichen Treffen besteht ca. ein- bis zweimal pro Woche telefonsicher Kontakt. Besondere gemeinsamen Aktivitäten mit seinem Bruder, die auf ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis schließen lassen, wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wohnen der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht zusammen. Umstände, welche ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Es besteht daher keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, die auf ein besonders schützenswertes persönliches Naheverhältnis schließen lässt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder erreicht nicht jene Intensität, die für das Bejahen eines Familienlebens in Österreich erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist seit 09.11.2019 mit einer in Österreich aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen, welcher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, verlobt. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Einen konkreten Hochzeitstermin gibt es nicht. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte seit Frühjahr 2018 kennt und somit bei Begründung dieser Beziehung im Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, sodass er nicht ohne weiteres mit der Fortsetzung dieser Beziehung hat rechnen dürfen. Im vorliegenden Fall sind daher keine Umstände iSd der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur hervorgekommen, nach welchen die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten geführte Beziehung derart ausgeprägt wäre, dass von einem schützenswerten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen wäre.Im vorliegenden Fall sind daher keine Umstände iSd der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur hervorgekommen, nach welchen die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten geführte Beziehung derart ausgeprägt wäre, dass von einem schützenswerten, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen wäre. Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. vs. Lettland). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt seit 02.12.2015 - somit über fünf Jahre - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht und diese auch belegt. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel und die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Vielzahl an Deutschkursen sowie den Kurs „Sicher leben“ besucht. Seine Deutschkenntnisse sind bereits weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer hat den Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung besucht und hat am 18.12.2017 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Der Beschwerdeführer hat zwei Semester lang die TU XXXX im Rahmen eines Vorstudien-Lehrganges besucht. Im Rahmen dieses Vorstudien-Lehrgangs hat er am 08.03.2019 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 abgelegt.Der Beschwerdeführer hat zwei Semester lang die TU römisch 40 im Rahmen eines Vorstudien-Lehrganges besucht. Im Rahmen dieses Vorstudien-Lehrgangs hat er am 08.03.2019 die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 abgelegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Führerschein-Prüfung abgelegt und verfügt nunmehr über einen Führerschein der Klasse B. Er hat einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2020 ein Gewerbe (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt) angemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 10.07.2020 auf Basis eines Werkvertrages selbständig als Speisenzusteller tätig. Er verdient aufgrund seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit € 2.000,00 netto pro Monat. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus der Grundversorgung abgemeldet und bezieht seit dem 17.08.2020 keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist somit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer wohnt in einer selbstangemieteten Wohnung. Er bezieht sohin auch diese Leistung nicht mehr vom Staat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zudem glaubhaft dar, künftig weitere Integrationsschritte setzen zu wollen. Er zeigte sich am Leben in Österreich und seinen Werten interessiert und ist ein freundlicher, am Kontakt mit Österreichern interessierter hilfsbereiter Mann. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt künftig weiterhin unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten kann. Der Beschwerdeführer hat die bisher in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die vorgelegten Beweismittel belegen die Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über weit fortgeschrittene Sprachkenntnisse. Er hat jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit ausgenutzt und wird er im Hinblick auf den Fleiß, den er bislang gezeigt hat, höchstwahrscheinlich auch das Studium der Software-Entwicklung beenden, zumal er ab März 2021 an der TU Wien das Studium wieder aufnehmen wird. Durch die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich durch legale selbständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen sowie seine bisherigen - von Erfolg gekrönten - Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache, hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts seit Dezember 2015 - wie oben ausgeführt - überaus intensiv und sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Überdies ist auf das – oben bereits erörterte - Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich mit seinem Bruder und insbesondere seiner Verlobten zu verweisen, welches für sich allein betrachtet zwar nicht ausreichend wäre, ein schützenswertes, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen, in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände im Zusammenhang mit dem ausgeprägten Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich jedoch auch zu berücksichtigen ist. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Überdies ist auf das – oben bereits erörterte - Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich mit seinem Bruder und insbesondere seiner Verlobten zu verweisen, welches für sich allein betrachtet zwar nicht ausreichend wäre, ein schützenswertes, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen, in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände im Zusammenhang mit dem ausgeprägten Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich jedoch auch zu berücksichtigen ist. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen und war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus": Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,). § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet: Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten: Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs.

1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt, [...] Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise

Abs. 4 Z 2 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmte Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmte Folgendes: § 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,). Der Beschwerdeführer erlangte am 10.08.2017 ein ÖSD-Zertifikat B
  1. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit BGBl I 68/2017 erlassen wurde und mit 01.10.2017 in Kraft trat. Folglich hat er Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer erlangte am 10.08.2017 ein ÖSD-Zertifikat B
  2. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erlassen wurde und mit 01.10.2017 in Kraft trat. Folglich hat er Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Am 08.03.2019 hat er die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 abgelegt. Überdies übt der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dem Beschwerdeführer ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 zu erteilen.Dem Beschwerdeführer ist daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 58 AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Hierbei sind die Bestimmungen des Paragraph 58, AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. (…)

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2191279.1.00

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