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{'item': 'W227 2238950-1'}

Obsah (9)§ 11§ 13§ 1§ 2§ 5§ 7Art. 130§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW227 2238950-1 Spruch, W227 2238950-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/2021 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt 2.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020 aus 2021, (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus: Da der Unterricht zur Gänze an der privaten XXXX schule XXXX erfolgen solle, sei die Anzeige des häuslichen Unterrichts als Anzeige des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu verstehen. Die Führung dieser Privatschule sei der Bildungsdirektion nicht angezeigt worden und es sei bereits am

  1. Dezember 2019 ein entsprechender Strafantrag an das magistratische Bezirksamt gestellt worden. Da der Unterricht zur Gänze an der privaten römisch 40 schule römisch 40 erfolgen solle, sei die Anzeige des häuslichen Unterrichts als Anzeige des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu verstehen. Die Führung dieser Privatschule sei der Bildungsdirektion nicht angezeigt worden und es sei bereits am
  2. Dezember 2019 ein entsprechender Strafantrag an das magistratische Bezirksamt gestellt worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hielt die Bildungsdirektion fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
  3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Es sei unzutreffend, dass der Zweitbeschwerdeführer ausschließlich im Rahmen der XXXX schule XXXX unterrichtet werde. Auch die Deutung der Anzeige zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei verfehlt.Es sei unzutreffend, dass der Zweitbeschwerdeführer ausschließlich im Rahmen der römisch 40 schule römisch 40 unterrichtet werde. Auch die Deutung der Anzeige zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei verfehlt. Die Bildungsdirektion habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jegliche Abwägung der berührten Interessen unterlassen und nur ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung bestünde. Bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wirksam, würde der Zweitbeschwerdeführer aus der derzeitigen Lernsituation „herausgerissen“ und müsste in ein Schulsystem wechseln, das mit dem bisherigen Umfeld nicht „kompatibel“ sei, da die Lernziele unterschiedlich gereiht seien. Das würde dazu führen, dass das Schuljahr wiederholt werden müsste. Die Gefahr eines „unwiederbringlichen“ Schadens durch das Abwarten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien nicht zu befürchten. Abschließend sei festzuhalten, dass das Verfahren offenbar ein Versuch sei, gegen die betreffende Schule vorzugehen, wobei die Interessen der betroffenen Schüler missachtet würden.
  4. Am
  5. Jänner 2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Am
  7. September 2020 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 an, wobei die Anzeige über Prof. Mag. XXXX , Private XXXX schule XXXX , XXXX Wien, XXXX , bei der Bildungsdirektion für Wien eingebracht wurde. In der Anzeige wird ausgeführt, dass der Unterricht an der privaten XXXX schule XXXX erfolgt.Am
  8. September 2020 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, an, wobei die Anzeige über Prof. Mag. römisch 40 , Private römisch 40 schule römisch 40 , römisch 40 Wien, römisch 40 , bei der Bildungsdirektion für Wien eingebracht wurde. In der Anzeige wird ausgeführt, dass der Unterricht an der privaten römisch 40 schule römisch 40 erfolgt. Bei der Privaten XXXX schule XXXX am Standort XXXX Wien, XXXX , handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, deren Führung der Bildungsdirektion nicht angezeigt wurde.Bei der Privaten römisch 40 schule römisch 40 am Standort römisch 40 Wien, römisch 40 , handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, deren Führung der Bildungsdirektion nicht angezeigt wurde. Auf der Homepage der Privatschule wird folgende Arbeitsweise beschrieben: „Der Tag beginnt für die SchülerInnen der XXXX - XXXX schule in Gleitzeit zwischen 8 und 8:30 Uhr, die Arbeitszeit am Vormittag dauert 4½ Stunden, daher beginnt die Mittagspause individuell je nach der Beginnzeit zwischen 12:30 und 13 Uhr. Der Vormittag besteht aus Freiarbeit, Gruppenaktivitäten, Teilnahme an Präsentationen, Prüfungen und Pausenzeiten, die jeder nach vorhandenem Angebot und seinem Rhythmus frei einteilen kann. Bei dieser Planung hilft die von der SchülerIn gewählte BetreuungslehrerIn. Am Nachmittag finden Wahlpflichtfächer statt, der Mindest-Umfang an ausgewählten Stunden ist gleich wie in der öffentlichen Schule. Dazu wählt jeder am Semesterbeginn aus den angebotenen Kursen die aus, die seinen Interessen und seiner Lernsituation am besten entsprechen; diese Auswahl ist dann für ein Semester verbindllich. Außerdem wird für die jüngeren SchülerInnen eine Nachmittagsbetreuung bis 16:30 Uhr angeboten.“Auf der Homepage der Privatschule wird folgende Arbeitsweise beschrieben: „Der Tag beginnt für die SchülerInnen der römisch 40 - römisch 40 schule in Gleitzeit zwischen 8 und 8:30 Uhr, die Arbeitszeit am Vormittag dauert 4½ Stunden, daher beginnt die Mittagspause individuell je nach der Beginnzeit zwischen 12:30 und 13 Uhr. Der Vormittag besteht aus Freiarbeit, Gruppenaktivitäten, Teilnahme an Präsentationen, Prüfungen und Pausenzeiten, die jeder nach vorhandenem Angebot und seinem Rhythmus frei einteilen kann. Bei dieser Planung hilft die von der SchülerIn gewählte BetreuungslehrerIn. Am Nachmittag finden Wahlpflichtfächer statt, der Mindest-Umfang an ausgewählten Stunden ist gleich wie in der öffentlichen Schule. Dazu wählt jeder am Semesterbeginn aus den angebotenen Kursen die aus, die seinen Interessen und seiner Lernsituation am besten entsprechen; diese Auswahl ist dann für ein Semester verbindllich. Außerdem wird für die jüngeren SchülerInnen eine Nachmittagsbetreuung bis 16:30 Uhr angeboten.“ In der Rubrik Schulordnung findet sich folgender Satz: „Die schulfreien Tage und Ferienzeiten sind größtenteils so wie in einer öffentlichen Schule geregelt.“
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der im Internet veröffentlichten Website der Privatschule (siehe www. XXXX , abgerufen am
  10. Februar 2021).Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der im Internet veröffentlichten Website der Privatschule (siehe www. römisch 40 , abgerufen am
  11. Februar 2021).
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)] 3.1.1.

§ 1Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.3.1.1.

Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 und 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 7Abs. 1 Privatschulgesetz (Priv

SchG) ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

Paragraph 7, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.1.

  1. Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 22 VwGVG, Anm. 9; VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005).3.1.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht an, diese können aber in die Interessenabwägung einfließen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 22, VwGVG, Anmerkung 9; VwGH 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207, m.w.N.). Bei der vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe wieder VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen). Im gegenständlichen Fall begründete die Bildungsdirektion für Wien den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe. Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2Abs. 1 Sch

OG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2, Absatz eins, SchOG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird. Unabhängig vom Lernerfolg ist eine ausreichende Beschulung dann nicht anzunehmen, wenn der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze geführt wird. Eine weitere Beschulung, die derart stattfindet, stellt einen derart gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl dar, dass Gefahr in Verzug gegeben ist. Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist vergleiche VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung des Zweitbeschwerdeführers an einer öffentlichen Schule stärker gewichtet wird, als das Interesse des Zweitbeschwerdeführers, weiterhin den Unterricht einer Privatschule zu besuchen, die der Bildungsdirektion für Wien nicht angezeigt wurde und die sich schon seit mehreren Jahren der Kontrolle durch die Bildungsdirektion zu entziehen versucht. Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon auszugehen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon auszugehen ist, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2238950.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.