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{'item': 'W232 2235740-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 120§ 6§ 28Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW232 2235740-1 Spruch, W232 2235740-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Zuge einer Personenkontrolle der Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, wurde am 21.09.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgestellt.
  2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt, wo eine niederschriftliche Einvernahme stattfand. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie nach Serbien abgeschoben werden wolle, sie wolle in Österreich die Scheidung einreichen. In Österreich hab sie nie einen Aufenthaltstitel gehabt, ihr Ehemann habe zu wenig Gehalt gehabt, weshalb ihr Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot –Karte“ abgewiesen worden sei. Ihre letzte Einreise sei entweder am 23.08.2019 oder am 24.08.2019 gewesen. Sie wisse, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte, sie hätte bei ihren Kindern bleiben wollen. Sie habe kein Sorgerecht für die Kinder, diese seien serbische Staatsbürger und in Österreich geboren worden. Sie sei immer für drei Monate gekommen. Ihr Reisepass sei entweder noch immer bei ihrem Ehemann oder er habe ihn zerrissen. Sie habe so oft gehen wollen, aber er habe es nie erlaubt.
  3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55

Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Begründend wurde zum Einreiseverbot zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht die Mittel besitze, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. 4. Mit Straferkenntnis vom 25.09.2020 wurde über die Beschwerdeführerin

§ 120Abs.

1a zweiter Satz FPG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,-- Euro verhängt. 4. Mit Straferkenntnis vom 25.09.2020 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FPG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,-- Euro verhängt.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 wurde mit Schreiben vom 30.09.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann und den Schwiegereltern erhalten worden. Sie hätten in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt und keine Miete bezahlt. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei, bedeute das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Beachtlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit zumindest 2003 regelmäßig in Österreich aufhalte und es durch ihren Aufenthalt noch nie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft gekommen sei. Das Privat- und Familienleben sei unzureichend berücksichtigt worden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig, jedenfalls als unverhältnismäßig hoch.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 wurde mit Schreiben vom 30.09.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Einreiseverbot) erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann und den Schwiegereltern erhalten worden. Sie hätten in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt und keine Miete bezahlt. Selbst wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt sei, bedeute das nicht, dass jedenfalls zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Beachtlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit zumindest 2003 regelmäßig in Österreich aufhalte und es durch ihren Aufenthalt noch nie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft gekommen sei. Das Privat- und Familienleben sei unzureichend berücksichtigt worden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erweise sich als unrechtmäßig, jedenfalls als unverhältnismäßig hoch.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2020 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Seit 2003 war der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin immer wieder in Österreich gemeldet. Ihr Ehemann und ihre zwei Kinder sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt im August 2019 ins Bundesgebiet. Sie ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Schengen-Raum/Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt ihrer Personenkontrolle am 21.09.2020 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum überschritten. Die Beschwerdeführerin ist mittellos.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In der Beschwerde wurde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Dauer des Aufenthaltes nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdeführerin über Familie im Bundesgebiet verfügt, hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 nur im Umfang gegen Spruchpunkt V. erhoben wurde.Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 nur im Umfang gegen Spruchpunkt römisch fünf. erhoben wurde. Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)“ Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, besitzt die Beschwerdeführerin nicht die Mittel, um sich ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können und kann auf kein Erspartes zurückgreifen. Bei ihrer Einvernahme am 21.09.2020 hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, von ihrem Ehemann, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei und von dem sie sich scheiden lassen möchte, abhängig sei. Sie selbst habe kein Einkommen. Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt. Zudem überschritt die Beschwerdeführerin unstrittig bei Weitem die höchst zulässige Aufenthaltsdauer und hielt sich demgemäß unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen sie auch

den Bestimmungen des FPG 2005 folgend bestraft wurde. Die belangte Behörde hat daher das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 gestützt. Zudem überschritt die Beschwerdeführerin unstrittig bei Weitem die höchst zulässige Aufenthaltsdauer und hielt sich demgemäß unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weswegen sie auch

den Bestimmungen des FPG 2005 folgend bestraft wurde. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein Familienleben. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführer quasi seit Geburt ihrer Kinder immer nur besuchsweise nach Österreich gereist ist. Das alleinige Sorgerecht hat der Vater der Kinder. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen möchte. Die Beschwerdeführerin hat keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Zu den in Österreich aufhältigen Kindern ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt infolge ihrer Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Kindern im Alter von 15 und 19 Jahren frei, die Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen, wie es in der Familie in den Ferien auch bisher üblich war.Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein Familienleben. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführer quasi seit Geburt ihrer Kinder immer nur besuchsweise nach Österreich gereist ist. Das alleinige Sorgerecht hat der Vater der Kinder. Hinzukommt, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen möchte. Die Beschwerdeführerin hat keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Zu den in Österreich aufhältigen Kindern ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt infolge ihrer Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Kindern im Alter von 15 und 19 Jahren frei, die Mutter im Herkunftsstaat zu besuchen, wie es in der Familie in den Ferien auch bisher üblich war. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren über längeren Zeitraum unrechtmäßigen Aufenthalt und ihrer nicht nachgewiesenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts, letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren über längeren Zeitraum unrechtmäßigen Aufenthalt und ihrer nicht nachgewiesenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts, letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheint jedoch im Hinblick auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird.Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren erscheint jedoch im Hinblick auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht geboten. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2235740.1.00

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