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{'item': 'W233 1312431-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW233 1312431-3 Spruch, W233 1312431-3/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Am 15.09.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Im Antragsformular gab er an, staatenlos zu sein, führte jedoch seinen letzten Aufenthaltsstaat nicht an. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung an, keinen österreichischen Fremdenpass oder einen ausländischen Reisepass zu besitzen. römisch eins.
  2. Am 15.09.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Im Antragsformular gab er an, staatenlos zu sein, führte jedoch seinen letzten Aufenthaltsstaat nicht an. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung an, keinen österreichischen Fremdenpass oder einen ausländischen Reisepass zu besitzen. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt: ● Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom 19.08.2020 (samt deutscher Übersetzung), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer laut Bevölkerungsregister der Republik Armenien keinen Reisepass besitzt. Weiter wird ausgeführt, dass zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers eine Geburtsurkunde sowie vollständige Informationen über seine Eltern (Name, Name des Vaters, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaft, Datum der Eheschließung) vorgelegt werden müssen; ● Karte für subsidiär Schutzberechtigte betreffend den Beschwerdeführer, auf welcher die Staatsangehörigkeit „Armenien“ angeführt wird, ausgestellt am 13.04.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. I.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.09.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses aufgefordert darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. römisch eins.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.09.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses aufgefordert darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2020 zugestellt. I.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. 800929300/200864989, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. 800929300/200864989, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Armenien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt sei seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.03.2022 verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe seinem Antrag ein Schriftstück der Botschaft der Republik Armenien vom 19.08.2020 beigelegt. Diesem Schreiben sei jedoch nicht zu entnehmen, dass ihm kein Reisepass seines Herkunftsstaates ausgestellt werde. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgehalten, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus dem gesamten Inhalt des behördlichen Aktes zur IFA 800929300 beruhen würden. Weiter wurde ausgeführt, dem Schreiben der Botschaft der Republik Armenien vom 19.08.2020 sei lediglich zu entnehmen, dass der BF keinen armenischen Reisepass habe und für die Ausstellung eines solchen die Klärung der armenischen Staatsbürgerschaft erforderlich sei. Hierfür habe der Beschwerdeführer näher bezeichnete Personenstandsurkunden vorzulegen. Eine generelle Unmöglichkeit der Erlangung eines armenischen Reisepasses lasse sich aus diesem Schreiben nicht ableiten. Ebenso wenig gehe daraus hervor, dass der BF tatsächlich einen Antrag auf Ausstellung eines armenischen Reisepasses gestellt habe. Der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass der Republik Armenien zu beantragen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es sei sohin für die Behörde nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es ihm nicht zumutbar sei, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt seien, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt seien, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Überprüfung seiner Staatsbürgerschaft und sohin auch zur Ausstellung eines Reisepasses müsse der Beschwerdeführer der armenischen Vertretungsbehörde die im Schreiben vom 19.08.2020 näher bezeichneten Personenstandsdokumente vorlegen, was ihm jedoch nicht möglich sei. Folglich sei er faktisch nicht in der Lage, sich einen armenischen Reisepass zu beschaffen. Gegenständlich habe es die Behörde verabsäumt, amtswegige Ermittlungen zu der Frage, ob die Beschaffung der Personenstandsdokumente möglich sei, anzustellen. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich staatenlos geworden sei. Das Unterlassen der erforderlichen Ermittlungen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. I.
  9. Am 14.12.2020 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
  10. Am 14.12.2020 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  11. Am selben Tag wurden vom Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Auskünfte aus öffentlichen Registern amtswegig eingeholt: römisch eins.
  12. Am selben Tag wurden vom Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Auskünfte aus öffentlichen Registern amtswegig eingeholt: ● Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer, in welchem zu seiner Person angeführt wird, er sei Staatsangehöriger der Republik Armenien. Unter dem Punkt „Weitere Identitäten“ findet sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Vermerk „ALIAS staatenlos ALIAS Armenien“. Ferner wird unter dem Punkt „Dokumente“ angeführt, dem Beschwerdeführer sei am 13.02.2018 ein Fremdenpass unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum 13.02.2020 ausgestellt worden;  Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer, in welchem zu seiner Person angeführt wird, er sei Staatsangehöriger der Republik Armenien. Unter dem Punkt „Weitere Identitäten“ findet sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Vermerk „ALIAS staatenlos ALIAS Armenien“. Ferner wird unter dem Punkt „Dokumente“ angeführt, dem Beschwerdeführer sei am 13.02.2018 ein Fremdenpass unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum 13.02.2020 ausgestellt worden; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, in welchen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit „staatenlos“ vermerkt ist. Als Reisedokument wurde der Fremdenpass des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 13.02.2018, angeführt. Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, in welchen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit „staatenlos“ vermerkt ist. Als Reisedokument wurde der Fremdenpass des Beschwerdeführers mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 13.02.2018, angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen und Beweiswürdigung römisch zwei.
  14. Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. II.
  15. Rechtliche Beurteilung, , römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) II.2.
  17. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetztes 2005 lautet: römisch zwei.2.
  18. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetztes 2005 lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ II.2.
  1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennrömisch zwei.2.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). II.2.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG und führte darin an, staatenlos zu sein. Ferner brachte er mit dem Antrag ein Schreiben der armenischen Vertretungsbehörde vom 19.08.2020 sowie eine Kopie seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte, auf welcher als Staatsangehörigkeit „Armenien“ angeführt wird, in Vorlage. römisch zwei.2.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und führte darin an, staatenlos zu sein. Ferner brachte er mit dem Antrag ein Schreiben der armenischen Vertretungsbehörde vom 19.08.2020 sowie eine Kopie seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte, auf welcher als Staatsangehörigkeit „Armenien“ angeführt wird, in Vorlage. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 09.11.2020, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde, leidet unter dem Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt und wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) – mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse - nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen. II.2.3.
  7. Zwar übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, allerdings erweisen sich die darin angeführten Ermittlungsergebnisse als völlig unzureichend.römisch zwei.2.3.
  8. Zwar übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, allerdings erweisen sich die darin angeführten Ermittlungsergebnisse als völlig unzureichend. Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag anführte, staatenlos zu sein, während auf der von ihm vorgelegten Karte für subsidiär Schutzberechtigte „Armenien“ als Staatsangehörigkeit angeführt wird, liegen widersprüchliche Beweisergebnisse vor und wäre es daher jedenfalls geboten gewesen, dass die Behörde den Beschwerdeführer auffordert, zu den Widersprüchen Stellung zu beziehen und allenfalls weitere Beweise vorzulegen. Derartige Ermittlungsschritte wurden jedoch von der Behörde gänzlich unterlassen. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 lediglich mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses aufgefordert, der Behörde darzulegen, warum es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Anhaltspunkte, dass geeignete Ermittlungsschritte gesetzt wurden, sind der Verständigung sohin nicht zu entnehmen. II.2.3.
  9. Auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020 geht nicht hervor, dass die Behörde adäquate Ermittlungsschritte gesetzt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend ermittelt hat. So finden sich im Bescheid in Bezug auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei, keine nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen, sondern wird in der Beweiswürdigung lediglich pauschal festgehalten, die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers würden auf dem gesamten Inhalt des Aktes zur IFA 800929300 beruhen. Das Bundesamt verabsäumte es jedoch, eine konkrete Verfahrenszahl anzuführen und die Aktenteile, auf welche sich die Feststellung stützt, näher zu bezeichnen. Ebenso wenig finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt Auszüge aus den Akten asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren des Beschwerdeführers, welche einen Rückschluss auf seine Staatsangehörigkeit zulassen würden. römisch zwei.2.3.
  10. Auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020 geht nicht hervor, dass die Behörde adäquate Ermittlungsschritte gesetzt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend ermittelt hat. So finden sich im Bescheid in Bezug auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei, keine nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen, sondern wird in der Beweiswürdigung lediglich pauschal festgehalten, die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers würden auf dem gesamten Inhalt des Aktes zur IFA 800929300 beruhen. Das Bundesamt verabsäumte es jedoch, eine konkrete Verfahrenszahl anzuführen und die Aktenteile, auf welche sich die Feststellung stützt, näher zu bezeichnen. Ebenso wenig finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt Auszüge aus den Akten asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren des Beschwerdeführers, welche einen Rückschluss auf seine Staatsangehörigkeit zulassen würden. Ungereimtheiten ergeben sich überdies aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in welchem betreffend den Beschwerdeführer zwar zunächst angeführt wird, er sei Staatsangehöriger der Republik Armenien. Unter dem Punkt „Weitere Identitäten“ findet sich jedoch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der Vermerk „ALIAS staatenlos ALIAS Armenien“. Ob der BF sohin tatsächlich Staatsangehöriger der Republik Armenien ist oder ob es sich hierbei lediglich um eine Alias-Identität handelt, welche bereits von der Behörde falsifiziert worden ist, erschließt sich aus diesem Register nicht. Festzuhalten ist überdies, dass laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2018 ein Fremdenpass unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum 13.02.2020 ausgestellt wurde. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Meldung seines Wohnsitzes diesen Fremdenpass vorgewiesen hat, woraufhin im Zentralen Melderegister in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit „staatenlos“ vermerkt wurde. Folglich bestehen Hinweise, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Staatenlosigkeit den Tatsachen entspricht und dies auch im oben genannten Fremdenpass vermerkt wurde. Festzuhalten ist überdies, dass laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2018 ein Fremdenpass unter der Nr. römisch 40 mit Gültigkeit bis zum 13.02.2020 ausgestellt wurde. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Meldung seines Wohnsitzes diesen Fremdenpass vorgewiesen hat, woraufhin im Zentralen Melderegister in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit „staatenlos“ vermerkt wurde. Folglich bestehen Hinweise, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Staatenlosigkeit den Tatsachen entspricht und dies auch im oben genannten Fremdenpass vermerkt wurde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses bereits festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich unterblieben, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung auf „den gesamten Inhalt des Aktes zur IFA 800929300“ berief, nicht nachvollziehbar ist. Zusammengefasst geht sohin weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Verständigung vom 18.09.2020 über das Ergebnis der Beweisaufnahme oder dem sonstigen Akteninhalt nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Armenien ist. Konkrete Ermittlungsschritte zu dieser Frage wurden vom Bundesamt nicht durchgeführt und ergeben sich aus der Einsicht in die öffentlichen Register diesbezüglich weitere Unklarheiten. Im gegenständlichen Fall wurden sohin keine geeigneten Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, durchgeführt. II.2.3.
  11. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar, zumal eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses betreffend seine Staatenlosigkeit den Tatsachen entsprechen, nicht erfolgte und hierzu auch keine Beweise erhoben wurden. Da das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er staatenlos sei, schlicht ignorierte und jegliche Ermittlungsschritte zur Frage der Staatsangehörigkeit unterlassen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. römisch zwei.2.3.
  12. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde – als ungeklärt dar, zumal eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses betreffend seine Staatenlosigkeit den Tatsachen entsprechen, nicht erfolgte und hierzu auch keine Beweise erhoben wurden. Da das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er staatenlos sei, schlicht ignorierte und jegliche Ermittlungsschritte zur Frage der Staatsangehörigkeit unterlassen hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Fremdenpasses nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So sind keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal dem Bundesamt die Akten zu sämtlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer vorliegen und nicht auszuschließen ist, dass bereits diese Aufschluss darüber bieten, ob der Beschwerdeführers staatenlos ist. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. II.2.3.
  13. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zur Frage der Staatenlosigkeit durchzuführen. Zunächst wird zu klären sein, ob sich bereits aus dem Akteninhalt des abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung des Fremdenpasses zur Nr. XXXX oder eines sonstigen asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer ergibt, dass dieser staatenlos ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der konkreten Ermittlungsergebnisse zu gewähren sein. Ferner wird die Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben darzulegen, warum eine Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit durch die Botschaft der Republik Armenien unter den im Schreiben vom 19.08.2020 dargelegten Voraussetzungen gegenständlich nicht möglich ist. Allenfalls wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, aus welchem Grund die Voraussetzungen, welche zur seinerzeitigen Erteilung des Fremdenpasses geführt haben, nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.3.
  14. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde konkrete Ermittlungen zur Frage der Staatenlosigkeit durchzuführen. Zunächst wird zu klären sein, ob sich bereits aus dem Akteninhalt des abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung des Fremdenpasses zur Nr. römisch 40 oder eines sonstigen asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer ergibt, dass dieser staatenlos ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der konkreten Ermittlungsergebnisse zu gewähren sein. Ferner wird die Behörde den Beschwerdeführer aufzufordern haben darzulegen, warum eine Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit durch die Botschaft der Republik Armenien unter den im Schreiben vom 19.08.2020 dargelegten Voraussetzungen gegenständlich nicht möglich ist. Allenfalls wird sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, aus welchem Grund die Voraussetzungen, welche zur seinerzeitigen Erteilung des Fremdenpasses geführt haben, nicht mehr vorliegen. Kommt die Behörde nach Durchführung der genannten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, so wird sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere zu den konkreten Ermittlungsergebnissen, einzuräumen haben. II.2.
  15. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.römisch zwei.2.
  16. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.
  3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W233.1312431.3.00

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