Obsah (22)
§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9Art. 2§ 5Art. 3Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW235 2238030-1 SpruchW235 2238030-1/4E, W235 2238030-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 31). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 31). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er leide an keinen Krankheiten. In Österreich seien einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern aufenthaltsberechtigt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil sein Bruder hier aufhältig sei. Syrien habe er im Dezember 2017 verlassen und habe zwei Jahre in der Türkei gelebt. Von der Türkei aus sei er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Bosnien erneut nach Serbien gelangt, wo er neun Monate aufhältig gewesen sei. Von Serbien aus sei er nach Rumänien gereist, wo er nach einem fünftägigen Aufenthalt ohne Behördenkontakt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei. Auf Vorhalt, dass Informationen vorlägen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt habe, gab er an, er habe gedacht, es sei gemeint, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Das habe er nicht getan, aber die Polizei in Rumänien habe ihn zur erkennungsdienstlichen Behandlung gezwungen. Die Situation in Rumänien sei sehr schlecht gewesen. Er sei menschenunwürdig behandelt worden und habe drei Tage lang kein Essen bekommen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.10.2020 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 73). Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 19.10.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 73). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 06.11.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.Mit Schreiben vom 06.11.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte und ihm am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.11.2020 übergeben (vgl. AS 131). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.11.2020 übergeben vergleiche AS 131). 1.
- Am 24.11.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ein Bruder und eine Schwester von ihm würden in Österreich leben. Seinen Bruder habe er zuletzt im Jahr 2015 gesehen. Auf Vorhalt, man habe keine weibliche Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten seiner Schwester finden können, gab er an es könne sein, dass der Familienname oder das Geburtsjahr nicht stimmen würden. Sie lebe seit ca. vier Jahren in Österreich und sei im Rahmen der Familienzusammenführung über ihren Ehemann eingereist. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht als Zeuge oder Opfer an einer gerichtlichen Anordnung beteiligt und sei auch nicht von einem Gerichtsverfahren oder von einer gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Dies sei aber gegen seinen Willen, im Rahmen einer Festnahme, gewesen. Nach zehn Tagen habe er ein Papier bekommen, auf dem gestanden sei, dass er Schutz bekomme. Dann habe er eine ID-Karte bekommen. Österreich sei sein Ziel gewesen und er habe nicht in Rumänien bleiben wollen. Dort sei er einen Monat und 25 Tage aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Rumänien keine Unterstützung und keine „Gesundenversicherung“ bekomme. Er bekomme auch keine Arbeit und könne dort nicht leben. Daher könne er auch seine Familie aus der Türkei nicht nachholen. Weiters gebe es in Rumänien viele „Mafias“ und würde deshalb Flüchtlinge rassistisch behandelt. Einmal habe ihn eine Frau, die im Camp arbeite, mit dem Besen geschlagen, weil sie geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag putzen müsse. Es sei aber jemand anderer eingeteilt gewesen. Manche hätten Bestechungsgeld bezahlt und hätten dann nicht putzen müssen. Solche wie der Beschwerdeführer hätten immer putzen müssen. Der Beschwerdeführer habe € 100,00 bekommen und davon habe er € 50,00 für die Unterkunft an das Camp bezahlen müssen. Von € 50,00 habe er nicht leben können. Er sei nicht „gesundenversichert“ gewesen. Der Beschwerdeführer habe Migräne und habe sich sein Medikament selbst bezahlen müssen. Weiters habe er keine Verwandten in Rumänien und wolle daher in Österreich in der Nähe seiner Geschwister sein. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage von Flüchtlingen in Rumänien sehr schlecht sei. Sie würden keine Unterstützung bekommen und fänden aufgrund der Wirtschaftslage keine Arbeit. Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der eingeräumten Möglichkeit Fragen zu stellen keine Gebrauch.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Syrien sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Dem Beschwerdeführer sei am XXXX 07.2020 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden seit vier bzw. fünf Jahren in Österreich leben. Zumindest sein Bruder sei seit Feber 2016 anerkannter Flüchtling in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 10 Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigen in Rumänien sowie zur COVID-19-Pandemie. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Syrien sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Dem Beschwerdeführer sei am römisch 40 07.2020 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden seit vier bzw. fünf Jahren in Österreich leben. Zumindest sein Bruder sei seit Feber 2016 anerkannter Flüchtling in Österreich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 10 Feststellungen zur Situation von Schutzberechtigen in Rumänien sowie zur COVID-19-Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Dass er an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Antwortschreibens der rumänischen Behörden vom 06.11.2020 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 07.2020 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Zum vorgebrachten Übergriff eines Mitarbeiters in der Betreuungsstelle werde angeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Die rumänischen Behörden seien in der Lage und willens, den Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt er erstatte Anzeige. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich aus der Aktenlage ergeben. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde. Dass er an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde oder immungeschwächt sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Antwortschreibens der rumänischen Behörden vom 06.11.2020 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 07.2020 subsidiärer Schutz in Rumänien gewährt worden sei. Zum vorgebrachten Übergriff eines Mitarbeiters in der Betreuungsstelle werde angeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Die rumänischen Behörden seien in der Lage und willens, den Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt er erstatte Anzeige. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich aus der Aktenlage ergeben. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden seit vier bzw. fünf Jahren in Österreich leben. Zumindest sein Bruder sei seit Feber 2016 anerkannter Flüchtling in Österreich. Daher liege ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor und stelle die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung gelangte das Bundesamt zu dem Schluss, dass ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts festgestellt werde. Daher könne die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien im Sinne des Art. 8 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden. Darüber hinaus lägen keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung auf unzulässige Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Epidemie sei grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Erreger SARS-CoV-2 im Mitgliedstaat infiziere, sei das Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung beim Beschwerdeführer äußerst gering. Daher drohe ihm kein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie in Rumänien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden seit vier bzw. fünf Jahren in Österreich leben. Zumindest sein Bruder sei seit Feber 2016 anerkannter Flüchtling in Österreich. Daher liege ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor und stelle die Außerlandesbringung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Nach Durchführung einer Interessensabwägung gelangte das Bundesamt zu dem Schluss, dass ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts festgestellt werde. Daher könne die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien im Sinne des Artikel 8, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden. Darüber hinaus lägen keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung auf unzulässige Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Epidemie sei grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit erhöht. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Erreger SARS-CoV-2 im Mitgliedstaat infiziere, sei das Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung beim Beschwerdeführer äußerst gering. Daher drohe ihm kein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie in Rumänien. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 20.12.2020 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Rumänien verlassen habe, da er dort keine Zukunft habe. Es gebe keine Arbeit und die Versorgung sei nicht gewährleistet. Unterstützung würde er nur für ein paar Monate erhalten und wäre dann auf sich alleine gestellt. Bereits im Camp im Rumänien sei er schlecht behandelt und von anderen Personen geschlagen worden. Er leide seit einem Angriff vor drei Jahren an Kopfschmerzen und erhalte keinerlei medizinische Unterstützung in Rumänien. Seine Schwester und sein Bruder würden asylberechtigt in Österreich leben. Außerdem sei die derzeitige Situation in Rumänien hinsichtlich des COVID-19 Virus derart prekär, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine gesundheitsbedrohende Situation geraten würde. Die Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der, dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Rumänien drohenden Obdachlosigkeit sowie der derzeitigen Ausnahmesituation hinsichtlich des COVID-19 Virus auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme. Unter teilweiser Zitierung der Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2019 und 2018 von USDOS wurde ausgeführt, dass Personen mit internationalen Schutz Probleme in den Bereichen der Integration vor Ort, beim Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, Beratungsprogrammen und Einbürgerung hätten. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten sei unter anderem aus steuerlichen Erwägungen und aufgrund des Widerwillens von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen schwierig. Personen mit subsidiärem Schutz würden aufgrund zusätzlicher Visaerfordernisse Probleme in Bezug auf die Reisefreiheit in andere Länder haben. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Darüber hinaus riskiere er aufgrund der sich schnell ausbreitenden Epidemie auch eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne. Die Unterbringungssituation sei gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher. Es gebe zwar grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte, aber dessen Kapazität sei sehr eingeschränkt und habe sich diese Situation in den letzten Monaten auch nicht verändert. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Unter teilweiser Zitierung der Jahresberichte zur Menschenrechtslage 2019 und 2018 von USDOS wurde ausgeführt, dass Personen mit internationalen Schutz Probleme in den Bereichen der Integration vor Ort, beim Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, Beratungsprogrammen und Einbürgerung hätten. Einen legalen Arbeitsvertrag zu erhalten sei unter anderem aus steuerlichen Erwägungen und aufgrund des Widerwillens von Arbeitgebern, Flüchtlinge anzustellen schwierig. Personen mit subsidiärem Schutz würden aufgrund zusätzlicher Visaerfordernisse Probleme in Bezug auf die Reisefreiheit in andere Länder haben. Daher drohe dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien aufgrund fehlender staatlicher Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Darüber hinaus riskiere er aufgrund der sich schnell ausbreitenden Epidemie auch eine Ansteckung mit dem COVID-19 Virus, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne. Die Unterbringungssituation sei gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus besonders unsicher. Es gebe zwar grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte, aber dessen Kapazität sei sehr eingeschränkt und habe sich diese Situation in den letzten Monaten auch nicht verändert. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Dezember 2017 und lebte in der Folge ca. zwei Jahre in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Bosnien erneut nach Serbien, wo er sich neun Monate lang aufgehalten hat. Von Serbien fuhr er nach Rumänien, wo er am XXXX 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am XXXX 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Dezember 2017 und lebte in der Folge ca. zwei Jahre in der Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Bosnien erneut nach Serbien, wo er sich neun Monate lang aufgehalten hat. Von Serbien fuhr er nach Rumänien, wo er am römisch 40 06.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihm in Rumänien am römisch 40 07.2020 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien reiste der Beschwerdeführer über ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 19.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. In Österreich leben ein asylberechtigter Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder mit seinem Bruder noch mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur bestehen. Ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern wird nicht festgestellt. Darüber hinaus bestehen keine sonstigen privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 19.10.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 19.10.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien sowie zur Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 10 bis Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist
UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist
UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien nachvollziehbar festgestellt. Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Rumänien wurden bisher 532.040 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 12.821 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch steht ein Integrationsprogramm zur Verfügung und besteht finanzielle Unterstützung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien sowie zu seinem weiteren Reiseweg bis Rumänien einschließlich der Dauer der jeweiligen Aufenthalte in der Türkei und in Serbien, zu seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer am XXXX 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am XXXX 07.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 06.11.
- Diesbezüglich ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser zunächst im Rahmen der Erstbefragung lediglich vorbrachte, dass er von Serbien aus nach Rumänien gereist sei, wo er nach einem fünftägigen Aufenthalt ohne Behördenkontakt weiter nach Österreich gelangt sei. Auf Vorhalt, es lägen Informationen vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt habe, gab er in weiterer Folge der Erstbefragung an, er habe gedacht, es sei gemeint, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Das habe er nicht getan, aber die Polizei in Rumänien habe ihn zur erkennungsdienstlichen Behandlung gezwungen (vgl. AS 29). Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer schließlich zu, in Rumänien einen Asylantrag gestellt und in der Folge Schutz und eine ID-Karte bekommen zu haben (vgl. AS 143). Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 06.2020 in Rumänien einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen an den Beschwerdeführer in Rumänien am römisch 40 07.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 06.11.
- Diesbezüglich ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzuführen, dass dieser zunächst im Rahmen der Erstbefragung lediglich vorbrachte, dass er von Serbien aus nach Rumänien gereist sei, wo er nach einem fünftägigen Aufenthalt ohne Behördenkontakt weiter nach Österreich gelangt sei. Auf Vorhalt, es lägen Informationen vor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt habe, gab er in weiterer Folge der Erstbefragung an, er habe gedacht, es sei gemeint, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Das habe er nicht getan, aber die Polizei in Rumänien habe ihn zur erkennungsdienstlichen Behandlung gezwungen vergleiche AS 29). Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer schließlich zu, in Rumänien einen Asylantrag gestellt und in der Folge Schutz und eine ID-Karte bekommen zu haben vergleiche AS 143). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 27) sowie, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen (vgl. AS 141). Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von psychischen oder physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, der sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2020 angab, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 27) sowie, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen vergleiche AS 141). Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von psychischen oder physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer gab an, dass einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und/oder von wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zu seinem Bruder gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen zuletzt im Jahr 2015 gesehen habe (vgl. AS 143). Betreffend seine Schwester ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder den (aktuellen) Familiennamen noch das genaue Geburtsjahr seiner Schwester nennen konnte, sodass in einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen eines besonders engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern nicht festgestellt wird. Da weitere Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind, war die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich zu treffen. Ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer gab an, dass einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und/oder von wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zu seinem Bruder gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen zuletzt im Jahr 2015 gesehen habe vergleiche AS 143). Betreffend seine Schwester ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder den (aktuellen) Familiennamen noch das genaue Geburtsjahr seiner Schwester nennen konnte, sodass in einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen eines besonders engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern nicht festgestellt wird. Da weitere Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorgebracht wurden und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind, war die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich zu treffen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 23.12.
- Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom selben Tag, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine wesentlichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hervorgekommen sind, lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt entnehmen, als er ausführte, in Österreich nicht als Zeuge oder Opfer an einer gerichtlichen Anordnung beteiligt und auch nicht von einem Gerichtsverfahren oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen zu sein (vgl. AS 143). Dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hervorgekommen sind, lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt entnehmen, als er ausführte, in Österreich nicht als Zeuge oder Opfer an einer gerichtlichen Anordnung beteiligt und auch nicht von einem Gerichtsverfahren oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen zu sein vergleiche AS 143). 2.
- Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen - dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei diesen Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass die Lage von Flüchtlingen in Rumänien sehr schlecht sei. Sie bekämen keine Unterstützung und fänden aufgrund der Wirtschaftslage keine Arbeit (vgl. AS 145). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass die Lage von Flüchtlingen in Rumänien sehr schlecht sei. Sie bekämen keine Unterstützung und fänden aufgrund der Wirtschaftslage keine Arbeit vergleiche AS 145). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten. Auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig substanziiert entgegengetreten. Die Beschwerde zitiert zwar aus den USDOS-Jahresberichten zur Menschenrechtslage 2019 und 2018, wobei allerdings anzumerken ist, dass die dort getroffenen Aussagen nicht widersprüchlich zu den Länderberichten des Bundesamtes sind. Auch die in der Beschwerde angesprochenen Probleme betreffend Integration, Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen, Beratungsprogrammen und Einbürgerung sowie zum Arbeitsmarkt finden sich ebenso in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Kritik an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen sohin nicht zu entnehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Integration, bei der beruflichen Fortbildung oder der Einbürgerung – entstehen könnten, verweisen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf Nachfrage angab, in Österreich nicht Zeuge oder Opfer geworden sowie auch nicht von einem Gerichtsverfahren oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen zu sein (vgl. AS 143).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war, sondern – im Gegenteil – der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf Nachfrage angab, in Österreich nicht Zeuge oder Opfer geworden sowie auch nicht von einem Gerichtsverfahren oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen zu sein vergleiche AS 143). Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
§ 4Asyl
G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Artikel 2
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.
- Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser versucht hat, die österreichischen Behörden über seinen Aufenthalt in Rumänien zu täuschen. Auch betreffend seine Aufenthaltsdauer in Rumänien machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er im Rahmen der Erstbefragung an, dass er lediglich fünf Tage in Rumänien gewesen sei (vgl. AS 29). Hingegen brachte er vor dem Bundesamt vor, dass sein Aufenthalt in Rumänien einen Monat und 25 Tage angedauert habe (vgl. AS 145), was allerdings auch nicht mit den Daten der Antragstellungen in Rumänien am XXXX 06.2020 und in Österreich am 19.10.2020 in Einklang zu bringen ist, sodass bei Zugrundelegung einer Reisedauer von Rumänien nach Österreich von zwei Tagen (vgl. AS 29) von einem ca. dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rumänien auszugehen ist. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren mehrfachen tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist nicht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen und sind auch die weiteren Teile seines Vorbringens unter diesem Aspekt zu sehen. 3.2.3.
- Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser versucht hat, die österreichischen Behörden über seinen Aufenthalt in Rumänien zu täuschen. Auch betreffend seine Aufenthaltsdauer in Rumänien machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So gab er im Rahmen der Erstbefragung an, dass er lediglich fünf Tage in Rumänien gewesen sei vergleiche AS 29). Hingegen brachte er vor dem Bundesamt vor, dass sein Aufenthalt in Rumänien einen Monat und 25 Tage angedauert habe vergleiche AS 145), was allerdings auch nicht mit den Daten der Antragstellungen in Rumänien am römisch 40 06.2020 und in Österreich am 19.10.2020 in Einklang zu bringen ist, sodass bei Zugrundelegung einer Reisedauer von Rumänien nach Österreich von zwei Tagen vergleiche AS 29) von einem ca. dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rumänien auszugehen ist. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren mehrfachen tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist nicht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen und sind auch die weiteren Teile seines Vorbringens unter diesem Aspekt zu sehen. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Situation schlecht gewesen sei. Er habe keine Unterstützung und keine „Gesundenversicherung“ [wohl gemeint: Krankenversicherung] gehabt, sodass er sich sein Migränemedikament selbst bezahlen habe müssen. Weiters bekomme er in Rumänien keine Arbeit, könne daher dort nicht leben und seine Familie aus der Türkei nicht nachholen. Flüchtlinge würden in Rumänien durch „Mafias“ rassistisch behandelt. Einmal sei er von einer Frau, die im Camp arbeite, mit einem Besen geschlagen worden, da diese Frau geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag putzen müsse. Es sei aber jemand anderer eingeteilt gewesen. Manche hätten Bestechungsgeld bezahlt und dann nicht putzen müssen. Er habe jedoch immer putzen müssen. Der Beschwerdeführer habe [monatlich] € 100,00 bekommen, wovon er € 50,00 für die Unterkunft an das Camp habe bezahlen müssen. Von den restlichen € 50,00 habe er nicht leben können. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten dreieinhalbmonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Offensichtlich erhielt der Beschwerdeführer auch eine finanzielle Unterstützung, wenn auch ein Teilbetrag als zu leistender Anteil für die Kosten der Unterkunft verwendet wurde, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden ist. Zum Vorbringen, er wurde von einem Mitarbeiterin im Camp mit einem Besen geschlagen, weil diese gedacht habe, der Beschwerde müsse an diesen Tag putzen, obwohl er nicht eingeteilt gewesen sei, ist – sollte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet haben – auszuführen, dass dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein könnte, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter neuerlich ein solcher Übergriff widerfahren würde. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Rumänien gebe es viele „Mafias“, weswegen Flüchtlinge rassistisch behandelt werden würden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt hat, ist er darauf zu verweisen, dass er im Fall von tatsächlichen Bedrohungen und/oder Übergriffen von Privatpersonen jederzeit die Möglichkeit hat, sich an die rumänischen Behörden bzw. an die rumänische Polizei um Schutz und Hilfe zu wenden. Rumänien ist jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Allerdings ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass manche Bewohner des Camps Bestechungsgelder bezahlt hätten und dann nicht hätten putzen müssen, aber der Beschwerdeführer immer habe putzen müssen, ist darauf zu verweisen, dass eine Einteilung zum Putzen und/oder die Verrichtung ähnlicher Arbeiten in der Unterkunft keinesfalls eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung indiziert und zwar auch dann nicht, wenn sich andere Bewohner durch die Geldzahlungen von solchen Diensten befreien konnten. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Situation schlecht gewesen sei. Er habe keine Unterstützung und keine „Gesundenversicherung“ [wohl gemeint: Krankenversicherung] gehabt, sodass er sich sein Migränemedikament selbst bezahlen habe müssen. Weiters bekomme er in Rumänien keine Arbeit, könne daher dort nicht leben und seine Familie aus der Türkei nicht nachholen. Flüchtlinge würden in Rumänien durch „Mafias“ rassistisch behandelt. Einmal sei er von einer Frau, die im Camp arbeite, mit einem Besen geschlagen worden, da diese Frau geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag putzen müsse. Es sei aber jemand anderer eingeteilt gewesen. Manche hätten Bestechungsgeld bezahlt und dann nicht putzen müssen. Er habe jedoch immer putzen müssen. Der Beschwerdeführer habe [monatlich] € 100,00 bekommen, wovon er € 50,00 für die Unterkunft an das Camp habe bezahlen müssen. Von den restlichen € 50,00 habe er nicht leben können. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während seines gesamten dreieinhalbmonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurde, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Offensichtlich erhielt der Beschwerdeführer auch eine finanzielle Unterstützung, wenn auch ein Teilbetrag als zu leistender Anteil für die Kosten der Unterkunft verwendet wurde, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden ist. Zum Vorbringen, er wurde von einem Mitarbeiterin im Camp mit einem Besen geschlagen, weil diese gedacht habe, der Beschwerde müsse an diesen Tag putzen, obwohl er nicht eingeteilt gewesen sei, ist – sollte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet haben – auszuführen, dass dies zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein könnte, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulässt, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter neuerlich ein solcher Übergriff widerfahren würde. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Rumänien gebe es viele „Mafias“, weswegen Flüchtlinge rassistisch behandelt werden würden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt hat, ist er darauf zu verweisen, dass er im Fall von tatsächlichen Bedrohungen und/oder Übergriffen von Privatpersonen jederzeit die Möglichkeit hat, sich an die rumänischen Behörden bzw. an die rumänische Polizei um Schutz und Hilfe zu wenden. Rumänien ist jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Allerdings ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass manche Bewohner des Camps Bestechungsgelder bezahlt hätten und dann nicht hätten putzen müssen, aber der Beschwerdeführer immer habe putzen müssen, ist darauf zu verweisen, dass eine Einteilung zum Putzen und/oder die Verrichtung ähnlicher Arbeiten in der Unterkunft keinesfalls eine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung indiziert und zwar auch dann nicht, wenn sich andere Bewohner durch die Geldzahlungen von solchen Diensten befreien konnten. Betreffend die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, es gebe in Rumänien keine Unterstützung und auch keine Arbeit, ist auszuführen, dass auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist, wobei im Fall des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass dieser in einem Camp untergebracht wurde und auch eine finanzielle Unterstützung erhalten hat. Hinzu kommt, dass
den getroffenen Länderfeststellungen für Schutzberechtigte in Rumänien die Möglichkeit besteht, an einem zwölfmonatigen Integrationsprogramm teilzunehmen und werden im Fall der Teilnahme auch eine (weitere) finanzielle Unterstützung gewährt und ein Sprachkurs ermöglicht. Ferner räumt die Beschwerde selbst ein, dass es in Rumänien grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte gibt, auch wenn dessen Kapazitäten fallweise eingeschränkt sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die Möglichkeit hat, sich an NGOs bzw. an karitative Organisationen zu wenden, die ihn beim Erhalt von Beihilfen und/oder bei der Teilnahme an Integrationsprogrammen unterstützen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Rumänien zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, dass er (ernsthaft) versucht hätte, Arbeit zu finden. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten – sohin auch dem Beschwerdeführer – offen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
- Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe keine „Gesundenversicherung“ bekommen bzw. er sei nicht „gesundenversichert“ gewesen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen in Rumänien (unter anderem) auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen, sodass dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer einmalig ein Migränemedikament selbst habe bezahlen müssen, ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.3.2.3.
- Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe keine „Gesundenversicherung“ bekommen bzw. er sei nicht „gesundenversichert“ gewesen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen in Rumänien (unter anderem) auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen, sodass dieser Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer einmalig ein Migränemedikament selbst habe bezahlen müssen, ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung sohin dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Der Verweis in der Beschwerde auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie auf Kopfschmerzen wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Insbesondere findet sich in der Beschwerde kein Vorbringen in Zusammenhang mit den Auswirkungen sowie der Behandlungsbedürftigkeit der behaupteten Kopfschmerzen bzw. gesundheitlichen Probleme und wurde dieser Teil des Vorbringen auch nicht durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste belegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung sohin dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein auf sich bezogenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Der Verweis in der Beschwerde auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie auf Kopfschmerzen wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Insbesondere findet sich in der Beschwerde kein Vorbringen in Zusammenhang mit den Auswirkungen sowie der Behandlungsbedürftigkeit der behaupteten Kopfschmerzen bzw. gesundheitlichen Probleme und wurde dieser Teil des Vorbringen auch nicht durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste belegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein noch relativ junger Mann im Alter von 40 Jahren ist, der unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und somit nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Wenn die Beschwerde in Zusammenhang mit COVID-19 ausführt, der Beschwerdeführer riskiere in Rumänien eine Ansteckung, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussagen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurden und eine nähere Begründung vermissen lassen. Es ist den Beschwerdeausführungen weder zu entnehmen, wie sich die Situation in Rumänien darstellt noch wird angeführt, inwiefern sich die Lage in Rumänien zu jener in Österreich unterscheidet. Mangels Begründung gehen diese Ausführungen sohin ins Leere. Hinzu kommt, dass sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er in Rumänien untergebracht und seine Unterkunft – wenn auch durch die Bewohner selbst – entsprechend sauber gehalten wurde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein noch relativ junger Mann im Alter von 40 Jahren ist, der unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und somit nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Wenn die Beschwerde in Zusammenhang mit COVID-19 ausführt, der Beschwerdeführer riskiere in Rumänien eine Ansteckung, da er dort ohne geeignete Unterbringungsmöglichkeit auch die lebensnotwendigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Aussagen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurden und eine nähere Begründung vermissen lassen. Es ist den Beschwerdeausführungen weder zu entnehmen, wie sich die Situation in Rumänien darstellt noch wird angeführt, inwiefern sich die Lage in Rumänien zu jener in Österreich unterscheidet. Mangels Begründung gehen diese Ausführungen sohin ins Leere. Hinzu kommt, dass sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er in Rumänien untergebracht und seine Unterkunft – wenn auch durch die Bewohner selbst – entsprechend sauber gehalten wurde. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.
- Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Rumänien kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu seiner Schwester ins Treffen. Weder mit seinem Bruder noch mit seiner Schwester besteht ein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Österreich in der Nähe seiner Geschwister sein wolle. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und den Beschwerdeführer dort zu besuchen, da er sich als Asylberechtigter in Rumänien bis zu drei Monate lang legal aufhalten kann. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt zu seinen Geschwistern über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist.3.2.4.
- Der Beschwerdeführer führt familiäre Bindungen zu seinem in Österreich asylberechtigten Bruder und zu seiner Schwester ins Treffen. Weder mit seinem Bruder noch mit seiner Schwester besteht ein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Geschwistern nicht (mehr) vorhanden ist und daher das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Familienleben nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in Österreich in der Nähe seiner Geschwister sein wolle. Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und den Beschwerdeführer dort zu besuchen, da er sich als Asylberechtigter in Rumänien bis zu drei Monate lang legal aufhalten kann. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt zu seinen Geschwistern über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Antragstellung am 19.10.2020 lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. dreieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ca. dreieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
Art. 3Abs.
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst eingeräumt hat, dass er in Rumänien Schutz bekommen habe, er aber trotzdem in Österreich bleiben wolle. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer schwer ins Gewicht.
Artikel 3
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst eingeräumt hat, dass er in Rumänien Schutz bekommen habe, er aber trotzdem in Österreich bleiben wolle. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ei