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{'item': 'W240 2233750-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW240 2233750-1 SpruchW240 2233750-1/2E, W240 2233750-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.

Der Beschwerdeführer habe nicht bestätigen können, dass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zudem zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Trotz nachweislicher Eheschließung 1978 im Herkunftsstaat bestehe kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.10.2019 gab das BFA bekannt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, Absatz 2 °, Z°1-13 AsylG) nicht nachgewiesen werden konnten und die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

Der Beschwerdeführer habe nicht bestätigen können, dass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zudem zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Trotz nachweislicher Eheschließung 1978 im Herkunftsstaat bestehe kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr. In der Stellungnahme des BFA ebenfalls vom 09.10.2019 wurde ausgeführt, die Angaben der Bezugsperson im Zuge des Asylverfahrens würden die Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestätigen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei zwei Jahre nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden, weshalb die Voraussetzungen gem. §°60 Abs. 2 AsylG vom Beschwerdeführer erfüllt werden müssten, es sei denn die Stattgebung des Antrages wäre gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.

Es sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft lediglich noch formalen Charakter habe. Ein gemeinsames Familienleben liege spätestens seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat am 04.07.2016 nicht mehr vor. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass spätestens ab 12.05.2017 kein persönlicher physischer Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson stattgefunden haben könne. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich möglich gewesen bereits zeitnah zur rechtskräftig positiven Asylentscheidung des BFA bezüglich der Bezugsperson einen Einreiseantrag zu stellen, so ihm an der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit der Bezugsperson tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dennoch habe der Beschwerdeführer dies nicht getan. Daher seien auch die Angaben im Zuge der Antragstellung nicht glaubhaft, wonach „beide sehr unter der Trennung leiden würden“. Hätte tatsächlich ein entsprechender Leidensdruck bestanden, wäre es dem Beschwerdeführer zweifellos auch möglich gewesen zeitnah zur rechtskräftig positiven Asylentscheidung des BFA bezüglich der Bezugsperson seine Gebarung im Herkunftsstaat zu regeln und einen Einreiseantrag zu stellen, um die Phase der Trennung möglichst kurz zu halten. Es sei auch nicht von einem maßgeblichen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson auszugehen, zumal dieser nicht in der Lage sei die Religionszugehörigkeit der Bezugsperson eindeutig anzugeben. Insbesondere sei im gegenständlichen Fall zu betonen, dass die Religionszugehörigkeit ausschlaggebender Aspekt im Asylverfahren der Bezugsperson gewesen sei, weshalb geradezu zwingend der Beschwerdeführer als Ehegatte eindeutig wissen müsste, welcher Religionsgemeinschaft seine Gattin angehöre. Auch habe der Beschwerdeführer als Grund für die Stellung des Einreiseantrages angegeben nach Österreich zu wollen, da er an Arthrose leide. Nach Aktenlage würde der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson durch WhatsApp, Telegram und Videotelefonie täglich gepflegt und es hätten auch zwei Besuche stattgefunden, wovon einer durch den Beschwerdeführer in Österreich erfolgt wäre. Zum behaupteten zweiten Besuch seien keine näheren Angaben gemacht worden und wurde dieser auch nur im Einreiseantrag behauptet. Den VIS-Abfragen zufolge seien die beiden beschriebenen Treffen mit der Bezugsperson nicht auszuschließen, jedoch würde ein letzter persönlicher Kontakt knapp zweieinhalb Jahre zurückliegen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer maßgebliche berufliche und familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat habe. So besitze er dort eine Aluminiumfabrik und sei wirtschaftlich abgesichert, habe wenigstens einen Bruder im Herkunftsstaat und lebe gemeinsam mit seiner Tochter in Teheran. In der Stellungnahme des BFA ebenfalls vom 09.10.2019 wurde ausgeführt, die Angaben der Bezugsperson im Zuge des Asylverfahrens würden die Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestätigen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei zwei Jahre nach Asylzuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden, weshalb die Voraussetzungen gem. §°60 Absatz 2, AsylG vom Beschwerdeführer erfüllt werden müssten, es sei denn die Stattgebung des Antrages wäre gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Es sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft lediglich noch formalen Charakter habe. Ein gemeinsames Familienleben liege spätestens seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat am 04.07.2016 nicht mehr vor. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass spätestens ab 12.05.2017 kein persönlicher physischer Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson stattgefunden haben könne. Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich möglich gewesen bereits zeitnah zur rechtskräftig positiven Asylentscheidung des BFA bezüglich der Bezugsperson einen Einreiseantrag zu stellen, so ihm an der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit der Bezugsperson tatsächlich gelegen gewesen wäre. Dennoch habe der Beschwerdeführer dies nicht getan. Daher seien auch die Angaben im Zuge der Antragstellung nicht glaubhaft, wonach „beide sehr unter der Trennung leiden würden“. Hätte tatsächlich ein entsprechender Leidensdruck bestanden, wäre es dem Beschwerdeführer zweifellos auch möglich gewesen zeitnah zur rechtskräftig positiven Asylentscheidung des BFA bezüglich der Bezugsperson seine Gebarung im Herkunftsstaat zu regeln und einen Einreiseantrag zu stellen, um die Phase der Trennung möglichst kurz zu halten. Es sei auch nicht von einem maßgeblichen Kontakt des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson auszugehen, zumal dieser nicht in der Lage sei die Religionszugehörigkeit der Bezugsperson eindeutig anzugeben. Insbesondere sei im gegenständlichen Fall zu betonen, dass die Religionszugehörigkeit ausschlaggebender Aspekt im Asylverfahren der Bezugsperson gewesen sei, weshalb geradezu zwingend der Beschwerdeführer als Ehegatte eindeutig wissen müsste, welcher Religionsgemeinschaft seine Gattin angehöre. Auch habe der Beschwerdeführer als Grund für die Stellung des Einreiseantrages angegeben nach Österreich zu wollen, da er an Arthrose leide. Nach Aktenlage würde der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson durch WhatsApp, Telegram und Videotelefonie täglich gepflegt und es hätten auch zwei Besuche stattgefunden, wovon einer durch den Beschwerdeführer in Österreich erfolgt wäre. Zum behaupteten zweiten Besuch seien keine näheren Angaben gemacht worden und wurde dieser auch nur im Einreiseantrag behauptet. Den VIS-Abfragen zufolge seien die beiden beschriebenen Treffen mit der Bezugsperson nicht auszuschließen, jedoch würde ein letzter persönlicher Kontakt knapp zweieinhalb Jahre zurückliegen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer maßgebliche berufliche und familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat habe. So besitze er dort eine Aluminiumfabrik und sei wirtschaftlich abgesichert, habe wenigstens einen Bruder im Herkunftsstaat und lebe gemeinsam mit seiner Tochter in Teheran. Zu den Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 – 3 AsylG werde ausgeführt, die Bezugsperson sei Hauptmieterin, der Beschwerdeführer könne daher bei ihr wohnen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine in Österreich alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die im Zuge der Antragstellung vorgelegte Reiseversicherung entspreche nicht den Anforderungen. Die Bezugsperson sei Sozialhilfeempfängerin, die verfügbaren Unterhaltsmittel würden nicht für den monatlichen Unterhaltsbedarf iSd Richtsätze nach § 293 ASVG reichen. Nach derzeitiger Aktenalge sei davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Zu den Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, – 3 AsylG werde ausgeführt, die Bezugsperson sei Hauptmieterin, der Beschwerdeführer könne daher bei ihr wohnen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine in Österreich alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, die im Zuge der Antragstellung vorgelegte Reiseversicherung entspreche nicht den Anforderungen. Die Bezugsperson sei Sozialhilfeempfängerin, die verfügbaren Unterhaltsmittel würden nicht für den monatlichen Unterhaltsbedarf iSd Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG reichen. Nach derzeitiger Aktenalge sei davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigen würde.

  1. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 10.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme vom 09.10.2019 und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen wurde. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  2. In der Stellungnahme vom 21.10.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass der Beschwerdeführer unstrittig mit der Bezugsperson verheiratet sei. Die belangte Behörde verkenne, dass auch trotz physischer Distanz die Ehe seit 2016 weiterbestehe. Die Eheleute seien regelmäßig mitunter auch mehrmals täglich in Kontakt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau 2017 zuletzt besucht. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich darum bemüht, Visa für den Schengenraum zu bekommen, um seine Ehefrau und seinen Sohn besuchen zu können. Wie der Behörde bekannt sei, seien dem Beschwerdeführer drei Visa verwehrt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson seit mehr als vierzig Jahren miteinander verheiratet seien, im Verhältnis hierzu stelle die rein physische Trennung von zwei Jahren seit dem letzten Besuch eine zu vernachlässigende, kurze Dauer dar. Bereits 2016 sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen in den Schengenraum gereist, um den Sohn zu besuchen. Dieser erste Besuch in Österreich sei noch erfolgt bevor die Bezugsperson einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Der zweite Besuch des Beschwerdeführers im Jahr 2017 habe vornehmlich der Bezugsperson gegolten, die beiden Eheleute hätten eineinhalb Monate gemeinsam verbracht. Nach der Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz der Bezugsperson sei jeder folgende Visumantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden, weitere Besuche seien daher nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Antrag zeitnah zur Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson erfolgen hätte können, die belangte Behörde sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich des vermeintlichen Nichtwissens des Beschwerdeführers über die Religionszugehörigkeit der Bezugsperson werde darauf hingewiesen, dass ein Missverständnis beziehungsweise ein Übersetzungsfehler vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer wisse schon lange über die Religionszugehörigkeit Bescheid, jedoch sei dies auch ein Streitpunkt zwischen den beiden gewesen. Die Bezugsperson habe die Religion gewechselt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor Muslim, der Sohn habe versucht ihn vom evangelischen Glauben zu überzeugen. Konfliktgrund innerhalb der Familie sei der Konfessionswechsel gewesen. Der Beschwerdeführer habe lange nicht wahrhaben wollen, dass sich sowohl sein Sohn als auch seine Ehefrau dem Christentum zugewandt hätten. Bei seinem Besuch im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auch Gottesdienste besucht und Gespräche mit dem Pastor geführt. Dies sei von diesem schriftlich bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe also sehr wohl die Religionszugehörigkeit seiner Frau gekannt. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Aluminiumfabrik im Herkunftsstaat sei, stelle keinen Grund dar, nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam zu leben. Bei einer Ausreise würde der Bruder diese Firma weiterführen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zusammenlebe, sei nicht von Relevanz, da diese volljährig und verheiratet sei. Dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien, sei zu entschuldigen, da die Bezugsperson durch die von der Behörde vernachlässigte Informationspflicht, die dreimonatige Frist nicht einhalten habe können. Die Bezugsperson sei grundsätzlich motiviert in Österreich einer Arbeit nachzugehen und bemühe sich darum in Österreich eine Anstellung zu finden. Aufgrund ihres hohen Alters sei dies aber nicht einfach. Das Unterbleiben der Anwendung der Nachsichtgründe würde angesichts des Alters der Bezugsperson letztendlich dazu führen, dass dauerhaft kein gemeinsames und angemessenes Familienleben geführt werden könne, da trotz hoher Eigeninitiative langfristig keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein werde und die Bezugsperson auch vom AMS keine weitere Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten werde.
  3. In der Stellungnahme vom 21.10.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung vor, dass der Beschwerdeführer unstrittig mit der Bezugsperson verheiratet sei. Die belangte Behörde verkenne, dass auch trotz physischer Distanz die Ehe seit 2016 weiterbestehe. Die Eheleute seien regelmäßig mitunter auch mehrmals täglich in Kontakt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau 2017 zuletzt besucht. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich darum bemüht, Visa für den Schengenraum zu bekommen, um seine Ehefrau und seinen Sohn besuchen zu können. Wie der Behörde bekannt sei, seien dem Beschwerdeführer drei Visa verwehrt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson seit mehr als vierzig Jahren miteinander verheiratet seien, im Verhältnis hierzu stelle die rein physische Trennung von zwei Jahren seit dem letzten Besuch eine zu vernachlässigende, kurze Dauer dar. Bereits 2016 sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen in den Schengenraum gereist, um den Sohn zu besuchen. Dieser erste Besuch in Österreich sei noch erfolgt bevor die Bezugsperson einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Der zweite Besuch des Beschwerdeführers im Jahr 2017 habe vornehmlich der Bezugsperson gegolten, die beiden Eheleute hätten eineinhalb Monate gemeinsam verbracht. Nach der Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz der Bezugsperson sei jeder folgende Visumantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden, weitere Besuche seien daher nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sein Antrag zeitnah zur Zuerkennung des Asylstatus der Bezugsperson erfolgen hätte können, die belangte Behörde sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich des vermeintlichen Nichtwissens des Beschwerdeführers über die Religionszugehörigkeit der Bezugsperson werde darauf hingewiesen, dass ein Missverständnis beziehungsweise ein Übersetzungsfehler vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer wisse schon lange über die Religionszugehörigkeit Bescheid, jedoch sei dies auch ein Streitpunkt zwischen den beiden gewesen. Die Bezugsperson habe die Religion gewechselt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor Muslim, der Sohn habe versucht ihn vom evangelischen Glauben zu überzeugen. Konfliktgrund innerhalb der Familie sei der Konfessionswechsel gewesen. Der Beschwerdeführer habe lange nicht wahrhaben wollen, dass sich sowohl sein Sohn als auch seine Ehefrau dem Christentum zugewandt hätten. Bei seinem Besuch im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auch Gottesdienste besucht und Gespräche mit dem Pastor geführt. Dies sei von diesem schriftlich bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe also sehr wohl die Religionszugehörigkeit seiner Frau gekannt. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Aluminiumfabrik im Herkunftsstaat sei, stelle keinen Grund dar, nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam zu leben. Bei einer Ausreise würde der Bruder diese Firma weiterführen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zusammenlebe, sei nicht von Relevanz, da diese volljährig und verheiratet sei. Dass die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllt seien, sei zu entschuldigen, da die Bezugsperson durch die von der Behörde vernachlässigte Informationspflicht, die dreimonatige Frist nicht einhalten habe können. Die Bezugsperson sei grundsätzlich motiviert in Österreich einer Arbeit nachzugehen und bemühe sich darum in Österreich eine Anstellung zu finden. Aufgrund ihres hohen Alters sei dies aber nicht einfach. Das Unterbleiben der Anwendung der Nachsichtgründe würde angesichts des Alters der Bezugsperson letztendlich dazu führen, dass dauerhaft kein gemeinsames und angemessenes Familienleben geführt werden könne, da trotz hoher Eigeninitiative langfristig keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein werde und die Bezugsperson auch vom AMS keine weitere Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten werde. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente: - Fotos - undatiertes Schreiben eines Pastors - Nachweis von Eigenbemühungen der Bezugsperson - Bestätigung „freiwillige Mitarbeit“ der Bezugsperson vom 16.03.2019 (bereits vorgelegt) - WhatsApp – Verlaufsauszug auf Arabisch - Passkopie des Beschwerdeführers
  4. Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dieses am 30.12.2019 per E-Mail mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Am 12.12.2019 wurde die Bezugsperson im Beisein des gemeinsamen Sohnes zeugenschaftlich einvernommen. Am 23.12.2019 wurde das vorgelegte Telefonprotokoll einer Auswertung unterzogen. Zusammengefasst wurde Folgendes festgehalten: „An 18 Tagen wurde Kontakt per Anruf bzw. Videoanruf gehalten, an 1 weiteren Tag gab es zusätzlich ein Gruppentelefonat; 23 von Antragsteller eingehende Anrufe bzw. Videoanrufe und Versuche; 21 an Antragsteller ausgehende Anrufe bzw. Videoanrufe und Versuche; 5 Gruppentelefonate; 3 Audiobotschaften von Antragsteller, und 20 Audiobotschaften von Bezugsperson, mit gemeinsam knapp 2 Minuten Gesprächszeit & wenige Kurznachrichten."
  5. Der Stellungnahme des BFA, datiert mit 30.12.2018 [richtig wohl: 2019] ist zu entnehmen, dass bezüglich des Aufenthalts im Jahr 2016 der Beschwerdeführer ein Visum mit Gültigkeit 29.03.2016 bis 27.04.2016 und die Bezugsperson hingegen ein Visum von 04.07.2016 bis 28.07.2016 besessen habe und diesen Aufenthalt auch zur Asylantragstellung genutzt habe. Einen gemeinsamen legalen Aufenthalt habe es im Jahr 2016 somit nicht gegeben. Der Aufenthalt im Jahr 2017 sei erfolgt, als das Asylverfahren der Bezugsperson noch beim BFA anhängig gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eineinhalb Monate gedauert hätte, dies sei dem Ein- und Ausreisstempel zu entnehmen. Es sei grundsätzlich nicht richtig, wenn in der Stellungnahme behauptete werde, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson keine Möglichkeiten gegenseitiger Besuche gehabt hätten. Es wäre beiden sehr wohl möglich gewesen sich in einem sicheren Drittstaat zu treffen. Aus den vorgelegten WhatsApp-/Telefon-Protokollen sei keineswegs ansatzweise ein täglicher Kontakt zu erkennen. Ferner sei in diesen ein Zeitraum von 83 Tagen wiedergeben. In diesen 83 Tagen sei lediglich an 18 Tagen Kontakt per Anwurf bzw. Videoanruf gehalten worden, 32 Audiobotschaften mit durchschnittlich 3,74 Sekunden Länge und insgesamt lediglich knapp 2 Minuten Gesprächszeit nachgewiesen worden sowie wenige Kurznachrichten. Grundsätzlich sei die Aussagequalität und auch inhaltliche Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.10.2019, aufgrund der bereits mehrfach aufgezeigten falschen und mehrfach nichtigen Ausführungen auf Seite 3, sowie den zumindest sehr unsorgfältig vorbereiteten bezughabenden Beweismitteln, massiv belastet. Hinsichtlich der Informationspflicht bezüglich der 3-Monats-Frist sei auszuführen, dass die Bezugsperson im Zuge ihrer Einvernahme vom 13.03.2017 - also acht Monate nach ihrer Asylantragstellung - trotz mehrfacher Fragestellungen zum Beschwerdeführer keinerlei Andeutungen machte, dass ihr der Beschwerdeführer zwischenmenschlich fehlen würde, noch, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Familienverfahrens in Österreich internationalen Schutz erlangen wollen würde. Ferner sei die Bezugsperson bereits anlässlich der Erstbefragung rechtsfreundlich durch eine Anwaltskanzlei vertreten und sei diese Vertretung bis zur Bescheiderlassung aufrecht geblieben. Aufgrund der rechtsfreundlichen Vertretung könne keinesfalls davon ausgegangen werden, die Bezugsperson wäre nicht in Kenntnis der relevanten Rechtslage gewesen, oder hätte nicht die Möglichkeit gehabt sich bei tatsächlichem Interesse an einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens entsprechend zu informieren. Hinsichtlich der Unsicherheit des Beschwerdeführers bzgl. der Konversion zum Christentum der Bezugsperson werde ausgeführt, dass angegeben worden sei, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis bzw. Übersetzungsfehler gekommen sei, dies sei unsubstantiiert und haltlos, so könne keinesfalls angenommen werden, dass in der Botschaft nur mangelhaft sprachkundiges Personal eingesetzt werde. Wenn angegeben werde, dass der Beschwerdeführer an Gottesdiensten der Glaubensgemeinschaft der Bezugsperson teilgenommen habe, vermöge diese Aussage den Ausführungen jedenfalls nicht substantiiert entgegenzutreten. Dies deshalb, da umso mehr der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, welcher Religion die Bezugsperson angehöre und nicht bloß „glauben“ würde, sie sei Christin. Auch, dass, wie von der Bezugsperson vorgebracht, lediglich das Alter des Beschwerdeführers für das „Missverständnis“ verantwortlich sei, sei nicht glaubwürdig, da die Fragestellung sehr allgemein gehalten worden sei. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung seien auch keinerlei Argumente vorgebracht worden, die es dem Beschwerdeführer maßgeblich erschwert oder gar unmöglich gemacht hätten, nicht schon zu einem Jahre früheren Zeitpunkt wie Wiederaufnahme eines üblichen Zusammenlebens unter Ehepartnern anzustreben. Insgesamt sei daher von einem Nichtvorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Hinsichtlich der Unsicherheit des Beschwerdeführers bzgl. der Konversion zum Christentum der Bezugsperson werde ausgeführt, dass angegeben worden sei, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis bzw. Übersetzungsfehler gekommen sei, dies sei unsubstantiiert und haltlos, so könne keinesfalls angenommen werden, dass in der Botschaft nur mangelhaft sprachkundiges Personal eingesetzt werde. Wenn angegeben werde, dass der Beschwerdeführer an Gottesdiensten der Glaubensgemeinschaft der Bezugsperson teilgenommen habe, vermöge diese Aussage den Ausführungen jedenfalls nicht substantiiert entgegenzutreten. Dies deshalb, da umso mehr der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, welcher Religion die Bezugsperson angehöre und nicht bloß „glauben“ würde, sie sei Christin. Auch, dass, wie von der Bezugsperson vorgebracht, lediglich das Alter des Beschwerdeführers für das „Missverständnis“ verantwortlich sei, sei nicht glaubwürdig, da die Fragestellung sehr allgemein gehalten worden sei. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung seien auch keinerlei Argumente vorgebracht worden, die es dem Beschwerdeführer maßgeblich erschwert oder gar unmöglich gemacht hätten, nicht schon zu einem Jahre früheren Zeitpunkt wie Wiederaufnahme eines üblichen Zusammenlebens unter Ehepartnern anzustreben. Insgesamt sei daher von einem Nichtvorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Am 26.01.2020 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Statusgewährung „nicht wahrscheinlich“ sei.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht nachweisen könne und die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.

Es bestehe, trotz nachweislicher Eheschließung im Jahr 1978 im Herkunftsstaat, kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK bzw. bestehe dieses nicht mehr. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. , Paragraph 60, abs. 2 Ziffer eins -, 3, AsylG nicht nachweisen könne und die Einreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

Es bestehe, trotz nachweislicher Eheschließung im Jahr 1978 im Herkunftsstaat, kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bzw. bestehe dieses nicht mehr.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.02.2020, in welcher zunächst das Vorbringen in den Stellungnahmen wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Telefonprotokolle die Intensität des Kontakts zwischen den Eheleuten aufzeigen würden. Die Eheleute würden in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen und hätten im Jahr 2016 bereits einen gemeinsamen Urlaub mit ihrem gemeinsamen Sohn in Österreich verbracht. Seit ihrer unfreiwilligen Trennung würden sie daran arbeiten, ihr gemeinsames Familienleben fortsetzen zu können. Das BFA habe es unterlassen die Chatprotokolle aufmerksam durchzulesen bzw. das angebotene Beweismittel richtig zu würdigen. Wenn das BFA sich nicht nur die Mühe gemacht hätte, eine Chatauswertung in Auftrag zu geben und diese akribisch zu berechnen, sondern ebenso viel Aufwand in Bezug auf das Vorbringen der betroffenen Parteien inklusive der Rechtsvertretung verwendet hätte, wäre die Behörde gänzlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, ein Schengenvisum zu erhalten, um die Bezugsperson zu besuchen. Wenn der Beschwerdeführer kein Interesse am Aufrechterhalten des Familienlebens gehabt hätte, bleibe die Frage, warum er die Visa beantragen hätte sollen. Zum Vorbringen des BFA, die Bezugsperson hätte den Beschwerdeführer in der Türkei oder einem anderen nicht-visa-pflichtigen Land treffen können, sei angemerkt, dass die Bezugsperson in ihrer sozialrechtlichen Situation während ihres Auslandsaufenthaltes keine Bezüge erhalten habe und daher ihr Einwand, das übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten, sehr wohl berechtigt sei. Betreffend die Konversion zum Christentum der Bezugsperson sei angemerkt, dass es sich der Kenntnis der rechtsfreundlichen Vertretung entziehe, welches „sprachkundige Personal“ die österreichische Botschaft einsetze. Es liege ein schützenswerter Familienleben iSd Art.°8°EMRK vor, da die Trennung keineswegs freiwillig erfolgt sei und einzig das Resultat der Flucht der Bezugsperson sei. Es könne angesichts der Ehedauer und der gemeinsamen Kinder wohl davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zweifelsfrei ein Familienleben bestanden habe. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht, aber um Härtefälle zu vermeiden, habe der Gesetzgeber aus diesem Grund die Möglichkeiten geschaffen, von der Erfüllung der Voraussetzungen abzusehen. Hätte die Behörde das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt und rechtlich beurteilt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass wie aufgezeigt nach wie vor ein aufrechtes Familienleben zwischen den Eheleuten bestehen würde und die Einreise jedenfalls iSd Ar. 8 EMKR geboten erscheine.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.02.2020, in welcher zunächst das Vorbringen in den Stellungnahmen wiederholt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Telefonprotokolle die Intensität des Kontakts zwischen den Eheleuten aufzeigen würden. Die Eheleute würden in regelmäßigem telefonischen Kontakt stehen und hätten im Jahr 2016 bereits einen gemeinsamen Urlaub mit ihrem gemeinsamen Sohn in Österreich verbracht. Seit ihrer unfreiwilligen Trennung würden sie daran arbeiten, ihr gemeinsames Familienleben fortsetzen zu können. Das BFA habe es unterlassen die Chatprotokolle aufmerksam durchzulesen bzw. das angebotene Beweismittel richtig zu würdigen. Wenn das BFA sich nicht nur die Mühe gemacht hätte, eine Chatauswertung in Auftrag zu geben und diese akribisch zu berechnen, sondern ebenso viel Aufwand in Bezug auf das Vorbringen der betroffenen Parteien inklusive der Rechtsvertretung verwendet hätte, wäre die Behörde gänzlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, ein Schengenvisum zu erhalten, um die Bezugsperson zu besuchen. Wenn der Beschwerdeführer kein Interesse am Aufrechterhalten des Familienlebens gehabt hätte, bleibe die Frage, warum er die Visa beantragen hätte sollen. Zum Vorbringen des BFA, die Bezugsperson hätte den Beschwerdeführer in der Türkei oder einem anderen nicht-visa-pflichtigen Land treffen können, sei angemerkt, dass die Bezugsperson in ihrer sozialrechtlichen Situation während ihres Auslandsaufenthaltes keine Bezüge erhalten habe und daher ihr Einwand, das übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten, sehr wohl berechtigt sei. Betreffend die Konversion zum Christentum der Bezugsperson sei angemerkt, dass es sich der Kenntnis der rechtsfreundlichen Vertretung entziehe, welches „sprachkundige Personal“ die österreichische Botschaft einsetze. Es liege ein schützenswerter Familienleben iSd "Art".°8°EMRK vor, da die Trennung keineswegs freiwillig erfolgt sei und einzig das Resultat der Flucht der Bezugsperson sei. Es könne angesichts der Ehedauer und der gemeinsamen Kinder wohl davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zweifelsfrei ein Familienleben bestanden habe. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht, aber um Härtefälle zu vermeiden, habe der Gesetzgeber aus diesem Grund die Möglichkeiten geschaffen, von der Erfüllung der Voraussetzungen abzusehen. Hätte die Behörde das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt und rechtlich beurteilt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass wie aufgezeigt nach wie vor ein aufrechtes Familienleben zwischen den Eheleuten bestehen würde und die Einreise jedenfalls iSd Ar. 8 EMKR geboten erscheine. Der Beschwerde beigelegt waren bereits vorgelegte Dokumente.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2020, wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2020, wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährleistung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei somit (nur) in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährleistung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Offensichtlich, wie vom BFA ausführlich begründet worden sei, seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. So sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, der Beschwerdeführer verfüge über keine in Österreich alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Auch die Einkünfte der Bezugsperson seien nicht ausreichend. Offensichtlich, wie vom BFA ausführlich begründet worden sei, seien die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. So sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, der Beschwerdeführer verfüge über keine in Österreich alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Auch die Einkünfte der Bezugsperson seien nicht ausreichend. Es sei zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen habe, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass Aspekte des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Es sei zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache , C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen habe, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, dass Aspekte des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls evident, dass der Beschwerdeführer offenkundig seit der am 04.07.2016 erfolgten Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat kein nachhaltiges Interesse daran habe, seinen Lebensmittelpunkt zugunsten der Aufrechterhaltung des Familienlebens nach Österreich zu verlegen. Er sei aus freien Stücken im Herkunftsland verblieben. Mittlerweile befinde er sich in einer schlechteren wirtschaftlichen Situation und leide an Arthrose. Somit sei offensichtlich, dass aufgrund der geminderten Lebensqualität nun doch ein Nachzug zu seiner Ehefrau nach Österreich interessant werde, insbesondere da „Asyl nach Visum“ wie bei der Bezugsperson aufgrund der zahlreichen Visaverweigerungen keine Option für ihn darstelle. Ein tatsächliches Interesse am Fortführen der Ehe bzw. des Familienlebens sei jedenfalls nicht ersichtlich.
  5. Am 22.06.2020 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahmen verwiesen und darauf hingewiesen.
  6. Am 22.06.2020 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahmen verwiesen und darauf hingewiesen.
  7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2020, eingelangt beim BVwG am 06.08.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Abs. 1 AsylG
  9. Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , StA. Iran, angeführt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß , §°35 Absatz eins, AsylG
  10. Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , StA. Iran, angeführt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Bezugsperson bezog bis zumindest 31.05.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung und war zumindest bis zu diesem Datum (31.05.2020) krankenversichert. Zum Zeitpunkt der Bescheid- und Beschwerdevorentscheidungerlassung wurden keine Erwerbstätigkeit und kein Einkommen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer legte einen Mietvertrag der Bezugsperson über eine Einzimmerwohnung vor mit einem monatlichen Hauptmietzins im Jahr 2018 von 260 €. Die Größe der aktuellen Unterkunft der Bezugsperson wurde nicht bekannt gegeben. Es wurde keine Bestätigung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG vorgelegt.Es wurde keine Bestätigung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungs-schutz, welcher in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, der Beschwerdeführer konnte weder nachweisen, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legte er einen aktuellen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, der Beschwerdeführer konnte weder nachweisen, dass sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch legte er einen aktuellen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vor. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind seit XXXX 1978 verheiratet, zwischen den Eheleuten kann kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind seit römisch 40 1978 verheiratet, zwischen den Eheleuten kann kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK festgestellt werden.
  11. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum des Bescheides der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson und der Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Teheran. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung, die Stellungnahmen des BFA und des Beschwerdeführers sowie den Vorlageantrag. Die Feststellungen zur Wohnsituation sowie zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden (Bescheid bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 29.05.2019 und Mietvertrag) und den Stellungnahmen. Aus den vorgelegten Dokumenten kann weder eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson geschlossen werden und wurde dies auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer selbst legte keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurden daher weder ein (ausreichender) Einkommens- noch ein Vermögensnachweis erbracht. Aus dem bloßen Besitz einer e-card kann nicht geschlossen werden, dass die Bezugsperson über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt, der auch für die Beschwerdeführer greift. Zudem geht aus dem Bescheid über die bedarfsorientierte Mindestsicherung hervor, dass die Bezugsperson lediglich aufgrund dieser Zuerkennung krankenversichert ist. Zusammenfassend konnten der Beschwerdeführer und die Bezugsperson damit weder einen Nachweis ihrer finanziellen Gebarung und den Nachweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch einen aktuellen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorlegen. Es wäre dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, den Antrag zeitnah, nach Zuerkennung des Asylstatus an die damals rechtsfreundlich vertretene Bezugsperson, zu stellen. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis der Eheschließung eine Abschrift der Heiratsurkunde mit Datum der Eheschließung und Registerdatum XXXX 1978 vor. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson verheiratet sind. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis der Eheschließung eine Abschrift der Heiratsurkunde mit Datum der Eheschließung und Registerdatum römisch 40 1978 vor. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die Bezugsperson verheiratet sind. Dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt gründet sich auf folgende Überlegungen: Dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt gründet sich auf folgende Überlegungen: Die Bezugsperson hat am 13.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Als Asylgrund gab sie an, dass sie im Iran aufgrund ihres zum Christentum konvertierten Sohnes belästigt worden ist sowie auch selbst bereits im Herkunftsstaat Interesse an dieser Religion gehabt hat und gerne konvertieren wollte. Die Bezugsperson bekam schließlich aufgrund ihrer Konversion vom BFA mit Bescheid am 09.06.2017 Asyl zuerkannt. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.07.2019 wurde er befragt, welcher Religion seine Ehefrau angehöre, diese Fragen beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er angab, er glaube, sie sei Christin. Es ist der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben, dass der Ehemann bei aufrechter Ehe sehr wohl den Asylgrund seiner Ehefrau mit Sicherheit angeben könnte. Das Alter des Beschwerdeführers kann hierbei nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, als Grund herangezogen werden, da die Bezugsperson bereits bei ihrer Einvernahme zur Asylantragstellung angab, schon im Heimatland Probleme wegen ihres Glaubens gehabt zu haben. Die Bezugsperson wiederum konnte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme die Handynummer ihres Gatten nicht angeben und gab als Grund lediglich an, dass sie am Handy gespeichert sei. Nachgefragt erklärte sie, er hätte nur eine Mobilnummer und sie kontaktiere ihn nur über diese Nummer, aber vielleicht habe er auch ein Telefon zuhause. Es ist bereits merkwürdig, warum die Bezugsperson die Telefonnummer als einzige Möglichkeit ihren Ehegatten zu erreichen, mit dem sie angeblich täglichen Kontakt pflegt, nicht auswendig kann. Völlig unnachvollziehbar ist jedoch vor allem, dass die Bezugsperson die Frage, ob der BF neben seinem Mobiltelefon auch eine Festnetznummer hat, nicht beantworten konnte. Zumal sie beispielsweise selbst anführte, dass die Internetverbindung in den Iran im letzten Monat unterbrochen war, weshalb eine weitere Möglichkeit, um in Kontakt zu bleiben, kein nebensächliches Detail darstellt, worüber man keine genaue Kenntnis hat. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung an, sie würden ihr Familienverhältnis mit täglichem Kontakt über WhatsApp, Telegram und Videotelefonaten aufrecht halten und es hätte zwei Besuche gegeben. In seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, er hätte seine Ehefrau einmal gesehen, er habe ein Visum von Griechenland gehabt und sei damit nach Österreich geflogen. Die Bezugsperson befindet sich seit spätestens 13.07.2016 in Österreich. Zwischenzeitlich hat es einen Besuch des Beschwerdeführers in Österreich gegeben (vgl. seine Angaben in der Einvernahme). Der behauptete tägliche Kontakt konnte mit Hilfe der vorgelegten Telefonprotokolle widerlegt werden. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit den Anrufen und Videotelefonaten auseinandergesetzt und festgestellt, dass im vorgelegten Zeitraum von 83 Tagen, lediglich an 18 Tagen Kontakt per Anruf bzw. Videoanruf, 31 Audiobotschaften mit durchschnittlich 3,74 Sekunden Länge und insgesamt lediglich knapp zwei Minuten Gesprächszeit und wenigen Kurznachrichten nachgewiesen werden konnten. Hiermit ist keinesfalls ein täglicher sowie intensiver Kontakt bewiesen und ist auch nicht erkennbar, dass die Eheleute sehr unter der Trennung leiden würden wie vom Beschwerdeführer und der Bezugsperson angegeben. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung an, sie würden ihr Familienverhältnis mit täglichem Kontakt über WhatsApp, Telegram und Videotelefonaten aufrecht halten und es hätte zwei Besuche gegeben. In seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, er hätte seine Ehefrau einmal gesehen, er habe ein Visum von Griechenland gehabt und sei damit nach Österreich geflogen. Die Bezugsperson befindet sich seit spätestens 13.07.2016 in Österreich. Zwischenzeitlich hat es einen Besuch des Beschwerdeführers in Österreich gegeben vergleiche seine Angaben in der Einvernahme). Der behauptete tägliche Kontakt konnte mit Hilfe der vorgelegten Telefonprotokolle widerlegt werden. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit den Anrufen und Videotelefonaten auseinandergesetzt und festgestellt, dass im vorgelegten Zeitraum von 83 Tagen, lediglich an 18 Tagen Kontakt per Anruf bzw. Videoanruf, 31 Audiobotschaften mit durchschnittlich 3,74 Sekunden Länge und insgesamt lediglich knapp zwei Minuten Gesprächszeit und wenigen Kurznachrichten nachgewiesen werden konnten. Hiermit ist keinesfalls ein täglicher sowie intensiver Kontakt bewiesen und ist auch nicht erkennbar, dass die Eheleute sehr unter der Trennung leiden würden wie vom Beschwerdeführer und der Bezugsperson angegeben. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mehrmals um ein Visum bemühte, am 05.12.2017 wurde ihm ein niederländisches, am 11.03.2018 ein französisches und am 26.02.2019 ein griechisches Schengenvisum verweigert, hätten die Eheleute die Möglichkeit gehabt sich auch außerhalb des Schengenraumes zu treffen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Wenn in den Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde vorgebrach wird, dass dies aufgrund der finanziellen Situation der Bezugsperson nicht möglich gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, als Miteigentümer einer Aluminiumfabrik, und die Bezugsperson einen Weg finden hätten können sich zu treffen, wenn sie unter der Trennung tatsächlich so gelitten hätten. Sie hätten sich beispielsweise an ihre Kinder oder an den Bruder des Beschwerdeführers wenden können, um so eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angab, jetzt nach Österreich zu wollen, weil er an Arthrose leide und die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme zur Asylantragstellung angab, ihr Ehegatte hätte seine Arbeit nicht verlassen können, da er mit seinem Bruder gemeinsam eine Fabrik besitze. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer hingegen an, bei einer positiven Zustimmung werde sein Bruder die Aluminiumfabirk weiterführen, der Bruder wäre bereits mit einer Vollmacht ausgestattet. Hieraus ist eindeutig zu erkennen, dass es dem Beschwerdeführer auch damals, zum Ausreisezeitpunkt seiner Frau, möglich gewesen wäre, seinen Bruder die Fabrik weiterführen zu lassen und gemeinsam mit seiner Frau ihren Herkunftsstaat zu verlassen, wenn sie ein gemeinsames Leben angestrebt hätten. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofes besteht nämlich eine Ehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei auch ein Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft hat zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson seit 2016 nicht mehr bestanden und war auch eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen über mehrere Jahre nicht erfolgt. Der durch die Antragstellung ausgedrückte Wille des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, ist nicht geeignet, nach einer über mehrere Jahre dauernden Trennung nunmehr wieder ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK (neu) zu begründen. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofes besteht nämlich eine Ehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei auch ein Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft hat zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson seit 2016 nicht mehr bestanden und war auch eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen über mehrere Jahre nicht erfolgt. Der durch die Antragstellung ausgedrückte Wille des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, ist nicht geeignet, nach einer über mehrere Jahre dauernden Trennung nunmehr wieder ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (neu) zu begründen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendende Rechtslage Angesichts der am 10.07.2019 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 – geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß § 35 AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
  13. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005). Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Angesichts der am 10.07.2019 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 – geänderte und am 01.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit
  14. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags nicht zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist -[….]
  1. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;“ Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:
  2. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;“ Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von ---------- -
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; -
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder -
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und -
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: ---------- -
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; -auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
  2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; -
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG). -
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn ---------- -
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), -
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und -
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.-3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. […] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.[…] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §°35°AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach §°35°AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von dem Beschwerdeführer nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer konnte mithilfe der Bezugsperson den Nachweis einer Krankenversicherung sowie eigene und feste Einkünfte nicht erbringen und verfügen somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht und war die Beschwerde daher zu Recht abzuweisen. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des BFA ausführlich begründet und von dem Beschwerdeführer nicht in substantiiert Weise bestritten, sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer konnte mithilfe der Bezugsperson den Nachweis einer Krankenversicherung sowie eigene und feste Einkünfte nicht erbringen und verfügen somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht und war die Beschwerde daher zu Recht abzuweisen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK ist auszuführen:Hinsichtlich Artikel 8, EMRK ist auszuführen: Aus den Materialien zur Änderung von § 34 Abs. 2 und 3 AsylG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FRÄG 2017) geht hervor, dass sich der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie entschlossen hat, künftig die Prüfung, ob die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich ist (§ 34 Abs. 2 Z 2 AsylG) entfallen zu lassen und stattdessen in § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG anzuordnen, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption iSd § 30 NAG der vierte Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 nicht anzuwenden ist. Aus den Materialien zur Änderung von Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FRÄG 2017) geht hervor, dass sich der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie entschlossen hat, künftig die Prüfung, ob die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) entfallen zu lassen und stattdessen in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG anzuordnen, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption iSd Paragraph 30, NAG der vierte Abschnitt des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 nicht anzuwenden ist. Demnach können sich Fremde auch im Rahmen des Verfahrens nach § 34 AsylG nicht auf eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Adoption berufen, wenn ein gemeinsames Eheleben nicht geführt wird oder die Adoption ausschließlich oder vorwiegend der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dient (siehe Erläuterungen zum FRÄG 2017, § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG).Demnach können sich Fremde auch im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 34, AsylG nicht auf eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Adoption berufen, wenn ein gemeinsames Eheleben nicht geführt wird oder die Adoption ausschließlich oder vorwiegend der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dient (siehe Erläuterungen zum FRÄG 2017, , Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG). Dafür, dass ein Einreisetitel nicht zu erteilen ist, wenn ein gemeinsames Familienleben ohnehin schon vor der Einreise der Bezugsperson beendet worden war, spricht auch Art. 16 Abs. 1 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen. Auf diese Bestimmung wird auch in den Erläuterungen zum FRÄG 2017 Bezug genommen, indem angeführt wird, dass § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe. Dafür, dass ein Einreisetitel nicht zu erteilen ist, wenn ein gemeinsames Familienleben ohnehin schon vor der Einreise der Bezugsperson beendet worden war, spricht auch Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Familienzusammenführungsrichtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen. Auf diese Bestimmung wird auch in den Erläuterungen zum FRÄG 2017 Bezug genommen, indem angeführt wird, dass , Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe. Der Tatbestand der Aufenthaltsehe ist nach § 30 Abs. 1 NAG auch dann erfüllt, wenn man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft. § 30 Abs. 1 NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH vom 10.05.2016, Ra 2016/22/0015), auch eine spätere Berufung auf die Ehe reicht aus, wenn ein Familienleben tatsächlich nicht mehr besteht.Der Tatbestand der Aufenthaltsehe ist nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG auch dann erfüllt, wenn man sich nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft. Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH vom 10.05.2016, Ra 2016/22/0015), auch eine spätere Berufung auf die Ehe reicht aus, wenn ein Familienleben tatsächlich nicht mehr besteht. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, sind der Beschwerdeführer und die Bezugsperson zwar verheiratet, es liegt allerdings keine aufrechte Ehe iSd Art. 8 EMRK vor. Der volle Beweis eines Familienlebens konnte nicht erbracht werden, sondern ist im gegenständlichen Fall der Einschätzung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu folgen, dass kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 mehr geführt wird. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Durch die gegenständliche Berufung auf eine Ehe, obwohl das Familienleben bereits seit mehreren Jahren aufgelöst ist, ist daher der Tatbestand der Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG erfüllt. Unabhängig vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe war der Antrag des Beschwerdeführers daher auch mangels eines aufrechten Familienlebens abzuweisen. Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, sind der Beschwerdeführer und die Bezugsperson zwar verheiratet, es liegt allerdings keine aufrechte Ehe iSd Artikel 8, EMRK vor. Der volle Beweis eines Familienlebens konnte nicht erbracht werden, sondern ist im gegenständlichen Fall der Einschätzung in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu folgen, dass kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, mehr geführt wird. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Durch die gegenständliche Berufung auf eine Ehe, obwohl das Familienleben bereits seit mehreren Jahren aufgelöst ist, ist daher der Tatbestand der Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG erfüllt. Unabhängig vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe war der Antrag des Beschwerdeführers daher auch mangels eines aufrechten Familienlebens abzuweisen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Ehefrau nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Ehefrau nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2233750.1.00

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