RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW240 2233954-1 SpruchW240 2233954-1/5EW240 2233955-1/5E , W240 2233954-1/5E, W240 2233955-1/5E BeschlusS Das Bund
Art. 20Abs.
3 der Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens der BF2 zuständig seien. Mit Eingabe vom 01.06.2016 wurden die italienischen Behörden über die Geburt der Tochter der BF1 in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde ihnen mitgeteilt, dass sie gem.
Artikel 20
, Absatz 3, der Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens der BF2 zuständig seien. 2. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF1 nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 2. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF1 nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. 3. Ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 wurde der Antrag der BF2 vom 30.05.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien gem. Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO für zuständig erachtet. Zugleich wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung BF2 nach Italien demnach zulässig sei. 3. Ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 wurde der Antrag der BF2 vom 30.05.2016 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Italien gem. Artikel 20, Absatz 3, der Dublin-III-VO für zuständig erachtet. Zugleich wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung BF2 nach Italien demnach zulässig sei. 4. Mit Entscheidungen des BVwG vom 19.06.2017, zu Zl. W175 2149143-1/6E, und zu Zl. W175 2149144-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 16.02.2017 gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Entscheidungen des BVwG vom 19.06.2017, zu Zl. W175 2149143-1/6E, und zu Zl. W175 2149144-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 16.02.2017 gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 5. Am 29.09.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen nach Italien überstellt. 6. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 19.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.6. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 19.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz., Die BF1 gab anlässlich der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 19.12.2019 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere an, dass sie nach der ersten negativen Entscheidung in Österreich nach Italien überstellt worden seien und in Italien ab 27.09.2017 bis 19.12.2019 aufhältig gewesen sei. Sie und ihre Tochter würden in Italien keine Unterkunft haben und obdachlos sein sowie keine Unterstützung erhalten. Die Tochter sei erst dreieinhalb Jahre alt und habe bisher keinen Kindergarten besucht. Die BF1 habe Angst um die Zukunft, da sie in Italien nicht unterstützt werde und keine Dokumente für die Beschwerdeführerinnen ausstellen würden. Die Beschwerdeführerin gab an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Am 09.01.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO betreffend die BF1 an Italien gestellt. Am 09.01.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO betreffend die BF1 an Italien gestellt. Am 16.01.2020 langte die Antwort Italiens betreffend die BF1 ein, es wurde darin mitgeteilt, dass die BF1 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr der subsidiäre Schutzstatus in Italien bis zum 17.06.2023 erteilt wurde. Der Sachverhalt betreffend die BF1 falle somit nicht unter die Dublin III-VO. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2020 führte die BF1 insbesondere aus: „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? VP: Ja. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Sehr gut. LA: Sind Sie zurzeit schwanger? VP: Nein. LA: Sie sind mit Ihrer Tochter XXXX nach Österreich gereist und stellten auch für Ihre Tochter einen Asylantrag. Für Ihre Tochter gelten dieselben Gründen wie für Sie?LA: Sie sind mit Ihrer Tochter römisch 40 nach Österreich gereist und stellten auch für Ihre Tochter einen Asylantrag. Für Ihre Tochter gelten dieselben Gründen wie für Sie? VP: Ja. LA: Ihrer Tochter geht es gesundheitlich gut? VP: Nein. Momentan ist sie krank. LA: Was hat Ihre Tochter? VP: Sie hat Magenprobleme. Ich habe Befunde. (Befund LK XXXX wird vorgelegt). VP: Sie hat Magenprobleme. Ich habe Befunde. (Befund LK römisch 40 wird vorgelegt). LA: Ist Ihre Tochter in irgendwelcher Behandlung/ Therapie bzw. ist Ihre Tochter auf irgendwelche Medikamente angewiesen? VP: Sie nimmt Medikamente gegen Magenprobleme. Nachgefragt ansonsten ist sie gesund. LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass Name und Geburtsdatum der Wahrheit entsprechen. LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Ja. (Anm. 1x Schreiben der Asylbehörde von Italien und 1x Schreiben Unterkunft in Italien.)VP: Ja. Anmerkung 1x Schreiben der Asylbehörde von Italien und 1x Schreiben Unterkunft in Italien.) LA: Was möchten Sie mit den Beweismitteln sagen? VP: Einmal sollte ich einen DNA Test machen, weil die italienischen Behörden nicht glauben, dass das Kind von mir ist, obwohl ich die Geburtsurkunde von Österreich vorlegt habe. Das ist das Schreiben von den Behörden. Ich müsste das selbst bezahlen und ich bekomme keine Grundversorgung von Italien. Dass mit der Unterkunft ist eine Betätigung einer Wohnung. Ich nach müsste nach einem Jahr weg von der Wohnung und für mich selbst sorgen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Nein. Ich habe keinen. LA: Haben Sie andere Dokumente? VP: Ich habe verloren. Nachgefragt Permesso. LA: Welche Dokumente haben Sie von den italienischen Behörden bekommen? VP: Permesso. Ansonsten keine. LA: Für wie lange haben Sie eine Aufenthaltsgenehmigung etc. bekommen? VP: (AW denkt nach) bis 2021 glaube ich. Ich bin mir nicht sicher. LA: Sie haben aber einen „positiven Asylbescheid“ bekommen von Italien, korrekt? (EB 13.10.2015). VP: Ja. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Ja. (Anm: Vollmacht im Akt. Keine Zustellvollmacht)VP: Ja. Anmerkung, Vollmacht im Akt. Keine Zustellvollmacht) LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie in Italien Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). VP: Meine mitgereiste Tochter. Nachgefragt in Österreich keine Verwandten. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Nein. Nachgefragt habe ich auch keine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person. LA: Wo befindet sich der Vater Ihres Kindes? VP: Ich weiß es nicht. Wir haben keinen Kontakt. Nachgefragt war ich nicht verheiratet. LA: Beziehen Sie Unterhalt bzw. Alimentationszahlungen? VP: Nein. LA: Bekommen Sie zurzeit finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie im Heimatland(Eltern, Geschwister)?LA: Bekommen Sie zurzeit finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie im Heimatland, (Eltern, Geschwister)? VP: Nein. Nachgefragt habe ich Kontakt zur Familie im Heimatland. Nachgefragt geht es meiner Familie gut. LA: Sie waren in Italien aufhältig, wie lange waren Sie insgesamt aufhältig? VP: 2013 bis 2015. Von 2017 bis 2019. LA: Sie wurden am 27.09.2017 nach Italien überstellt. Was haben Sie gemacht bis zu Ihrer Ausreise? Wo haben Sie sich aufgehalten in Italien? VP: Ich war in einem Camp (Lager). Ich wurde seit Überstellung 2017 bis 28.12.2018 (laut Unterkunft Schriftstück) untergebracht. Dann war ich auf der Straße. LA: Warum wurden Sie nicht mehr untergebracht? VP: (Frage wird wiederholt). Nach dem Vertrag muss man selbst Wohnung suchen und man muss alles selbst bezahlen. Ich habe niemanden in Italien. Das Leben ist in Italien mit Kindern schwer. LA: Haben Sie versucht eine Unterkunft zu bekommen? VP: Ja. Nachgefragt habe ich mich an kirchliche Organisationen erkundigt. Es waren viele Leute. Es war kein Platz. Meine Tochter war krank. Es gab keine medizinische Versorgung. LA: Haben Sie sich an das Rote Kreuz oder Caritas gewandt? VP: Ich habe dort manchmal geschlafen. Um 06:00 Uhr muss man weg und um 18:00 Uhr darf man erst zurück. Den ganzen Tag war ich auf der Straße. LA: Welche Versuche haben Sie unternommen um eine Arbeit zu finden? VP: Ja, es ist schwer, weil ich habe niemanden in Italien für meine Tochter. Meine geht Tochter geht nicht in den Kindergarten, weil sie keine Papiere in Italien hat. LA: Ihre Tochter hat ebenso ein XXXX ?LA: Ihre Tochter hat ebenso ein römisch 40 ? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich muss zuerst einen DNA Test machen. LA: Sie müssen das Geld lediglich vorstrecken. Sie würden das Geld von den Behörden zurückbekommen. Hat man Sie dahingehend aufgeklärt? Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich brauche Hilfe von Österreich. Ich möchte hierbleiben und nicht zurück nach Italien. LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Italien finanzielle Unterstützung für Sie und Ihr Kind in Italien erhalten? VP: Nein. Ich habe gar nichts bekommen. Nur da wo ich im Camp war habe ich etwas erhalten. Meine Tochter ist krank und es gibt keine medizinische Versorgung. LA: Was müsste Sie machen, damit Sie medizinische Versorgung bekommen? VP: Ich habe ein kleines Kind. Ich bin sehr frustriert. Ich weiß es nicht. Was soll ich machen. Ich müsste es alles selbst bezahlen und arbeiten. LA: Welche Versuchen haben Sie unternommen um eine Arbeit zu finden? VP: In einem Seniorenheim und als Putzfrau habe ich mich beworben. Vorhalt: LA: Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Der Staat Italien lehnte in Ihrem Fall mit Schreiben einer Übernahme nach Dublin III Vo ab, da Sie laut Italien subsidiär Schutzberechtigte(
- r)sind (Schutz im EWR Staat). Seitens des BFA ist nunmehr geplant, den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz von Ihnen und Ihrer Tochter gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie sowie Ihre Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen. (AW wird Antwortschreiben der italienischen Behörde vorgehalten).Sie dürfen dazu eine Stellungnahme abgeben.LA: Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Der Staat Italien lehnte in Ihrem Fall mit Schreiben einer Übernahme nach Dublin römisch drei römisch fünf o ab, da Sie laut Italien subsidiär Schutzberechtigte(
- r)sind (Schutz im EWR Staat). Seitens des BFA ist nunmehr geplant, den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz von Ihnen und Ihrer Tochter gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie sowie Ihre Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen. , (AW wird Antwortschreiben der italienischen Behörde vorgehalten)., Sie dürfen dazu eine Stellungnahme abgeben. VP: Das Problem ist, weil ich habe einen positiven Bescheid in Italien erhalten, aber es ist sehr schwer mit einem Kind in Italien ohne Hilfe zu leben. LA: Wäre es in Somalia einfacher? VP: In Somalia war mein Leben besser, aber es ist nicht sicher. Es ist Krieg. Für meine Tochter wäre es auch nicht sicher. LA: Warum ist es Ihnen nicht möglich nach Italien zurückzukehren? VP: Das Leben ist sehr schwer mit meiner kleinen Tochter ohne Job und ohne Hilfe. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Tochter in Italien? VP: Sie hat keinen. LA: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen LFST des BFA Italien samt dem darin enthalten Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Länderfeststellungen zu Italien ausgefolgt bekommen? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? VP: Nein. LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier im Lager Haus 7 b ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen? VP: Ja, ich werde hingehen. LA: Wären Sie bereit freiwillig nach Italien zu gehen? VP: Nein. LA: Werden Sie sich einer Überstellung widersetzen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. RB: Keine Fragen und oder Anträge. LA: Rechtsvertretung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen RV: Fragen keine. Im Anschluss der Einvernahme wurde wie vereinbart Akteneinsicht gewährt. Es wird eine schriftliche Stellungnahme folgen. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Nein. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie die Dolmetscher(
- in)verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. (…)“ Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen wurden vorgelegt: - Ein Schreiben in italienischer Sprache betreffend die Beschwerdeführerinnen, ausgestellt von einer italienischen SPRAR-Unterkunft vom Juni 2018 - Ein Schreiben vom Juli 2018 in italienischer Sprache bestreffend die Beschwerdeführerinnen - Betreffend die minderjährige BF2 eine Aufenthaltsbestätigung vom Jänner 2020 in einem österreichischen Landesklinikum - Ärztlicher Entlassungsbrief betreffend die minderjährige BF2 nach einem stationären Aufenthalt im Jänner 2020 eines österreichischen Landesklinikums In der Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung vom 03.03.2020 wurde ausgeführt, dass Schutzberechtigte in Italien zwar Zugang zur medizinischen Versorgung haben, jedoch dazu eine Unterkunft benötigen würden, welche nicht gesichert sei. Die Beschwerdeführerinnen wären einem realen Risiko ausgesetzt erneut obdachlos zu werden, weil es zu langen Wartezeiten beim Zugang zu Sozialwohnungen komme und es bestehe die Gefahr mangels grundlegender Versorgungsmöglichkeiten in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im gegenständlichen Fall wäre Einzelfallsicherung erforderlich, da die Beschwerdeführerinnen besonders vulnerable Personen seien. Am 23.06.2020 wurden der BF1 aktuelle Länderberichte zu Italien übermittelt mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung vom 02.07.2020 wurde abermals darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen besonders vulnerabel seien und würden die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus die Versorgung von MigrantInnen einschränken. 7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 20.07.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 19.12.2019 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt III.).7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 20.07.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 19.12.2019 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Außerlandesbringung gemäß angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Neben weiteren Ausführungen wurde in den nunmehr angefochtenen Bescheiden insbesondere wie folgt festgehalten: „(…) Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches bei Ihrer Mutter einen Eurodac-Treffer von Italien ergeben hat, aufgrund der Angaben Ihrer Mutter sowie dem Antwortschreiben seitens der italienischen Behörden steht Zuständigkeit Italiens fest. Hinweise darauf, dass sowohl das Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches, als auch die Mitteilung der italienischen Asylbehörde auf einer tatsachenwidrigen Grundlage basieren würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass Ihrer Mutter in Italien einen Asylantrag gestellt haben und sogar einen Flüchtlingsstatus erhalten haben. Sie reisten 2013 über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 16.04.2013 einen Asylantrag, woraufhin Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des subsidiären Schutzes zugesprochen wurde. Am 12.10.2015 suchten Sie um Asyl in Österreich an. Für die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter stellten Sie als ihre gesetzliche Vertreterin am 30.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Eingabe vom 01.06.2016 wurden die italienischen Behörden über die Geburt der Tochter in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass Italien gem.
Art. 20Abs.
3 der Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens Ihrer Tochter zuständig ist.Für die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter stellten Sie als ihre gesetzliche Vertreterin am 30.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Eingabe vom 01.06.2016 wurden die italienischen Behörden über die Geburt der Tochter in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass Italien gem.
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, Absatz 3, der Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens Ihrer Tochter zuständig ist. Unter Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes besteht somit aus Sicht der Behörde kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie u.a keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich behaupteten.Unter Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes besteht somit aus Sicht der Behörde kein ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie u.a keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich behaupteten. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber Sie und Ihrer Tochter gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird allenfalls lediglich in Ihr Privatleben und nicht auch in Ihr Familienleben eingegriffen. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in Ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu Ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Sie reisten im Oktober 2015 nach Österreich und verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Da Sie aber keine Verwandten im Sinne einer Kernfamilie im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Italien gegebenen Versorgungssituation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigt sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Italien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Italien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Italien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Italien gegebenen Versorgungssituation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigt sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Italien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Italien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt Sie nicht in ihren Grundrechten. Das Bundesverwaltungsgericht, als die Behörde verkannte nicht, dass es alleinerziehende Mütter wie Sie mit einer derartigen Doppelbelastung - Arbeit und Kindererziehung – eventuell schwer haben, jedoch ist es Ihnen zumutbar und möglich, für sich und Ihre Tochter eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Sie in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Demnach ist es der Ihnen zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Italien die von Ihnen angesprochenen Schwierigkeiten - u.a. in Hinblick auf eine Arbeit und Unterkunft bzw. generell in Hinblick auf die Existenz sichernden Sozialleistungen - aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge - den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen - mit Italienern gleichgestellt. Sie waren anfänglich seit Ihrer Überstellung nach Italien im Jahre 2017 bis 28.12.2018 in einer Asylunterkunft untergebracht und wurden dementsprechend auch versorgt. Dass Sie nach einer gewissen Zeit keine staatliche Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen haben, ist auch in Österreich üblich. Demnach habe Sie sich um eine Anstellung zu bemühen und auch für Ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Sie haben Ihr Heimatland verlassen und in einem europäischen Land um Asyl angesucht und auch einen Schutzstatus-nämlich in Italien-erhalten. Jedenfalls waren Sie mit Ihrem Kind nicht obdachlos, zumal Sie bei einer Organisation wie Caritas oder dem Rotem Kreuz-wenn auch nur über Nacht- einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt bekommen haben. Sie versuchten Ihre Stellung in Österreich zu verbessern, indem Sie behaupteten, Ihr Kind habe keinen Status in Italien bekommen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich sowohl der Dublin-III-VO als auch gem. § 4a AsylG bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer oder Rückübernahmen, welche nicht ins Dublin-Regime fallen (hier bei Ihrem konkreten anwendbaren Fall § 4a AsylG.) übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist.Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich sowohl der Dublin-III-VO als auch gem. , Paragraph 4 a, AsylG bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer oder Rückübernahmen, welche nicht ins Dublin-Regime fallen (hier bei Ihrem konkreten anwendbaren Fall Paragraph 4 a, AsylG.) übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen erst dann wieder durchgeführt werden, wenn sich die Lage entspannt, sich die einzelnen Mitgliedstaaten wieder dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sogenannten Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen und insofern insgesamt eine Situation eintritt, die mit jener vor Ausbruch der Pandemie vergleichbar ist. Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse sind zeitlich begrenzt. (…)“
- Gegen vorzitierte Bescheide des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 20.07.2020 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bedeuten würde. Insbesondere vor dem Hintergrund des jungen Alters der BF2 sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen Frauen seien, seien diese gefährdet Opfer sexualisierter Gewalt zu werden. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen obdachlos werden und würden keine Versorgung erhalten. Das BFA hätte ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr Versorgungsleistungen erhalten würden. Es sei erforderlich, auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Der BF1 sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und sei dies in Zukunft auch nicht anzunehmen, weil die BF1 eine alleinerziehende Mutter sei. Weiters wurde auf die Situation im Hinblick auf COVID-19 verwiesen. Es würde in Italien auch ein individuell höheres Risiko vorliegen, an COVID-19 zu erkranken. Obdachlose Personen wie die Beschwerdeführerinnen würden einer Risikogruppe der COVID-19-Pandemie angehören. Auch schwäche die Nächtigung im Freien bei Kälte und Nässe sowie der mangelhafte Zugang zu Nahrungsmitteln das Immunsystem.
- Gegen vorzitierte Bescheide des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 20.07.2020 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung in Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bedeuten würde. Insbesondere vor dem Hintergrund des jungen Alters der BF2 sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen Frauen seien, seien diese gefährdet Opfer sexualisierter Gewalt zu werden. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen obdachlos werden und würden keine Versorgung erhalten. Das BFA hätte ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr Versorgungsleistungen erhalten würden. Es sei erforderlich, auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Der BF1 sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und sei dies in Zukunft auch nicht anzunehmen, weil die BF1 eine alleinerziehende Mutter sei. Weiters wurde auf die Situation im Hinblick auf COVID-19 verwiesen. Es würde in Italien auch ein individuell höheres Risiko vorliegen, an COVID-19 zu erkranken. Obdachlose Personen wie die Beschwerdeführerinnen würden einer Risikogruppe der COVID-19-Pandemie angehören. Auch schwäche die Nächtigung im Freien bei Kälte und Nässe sowie der mangelhafte Zugang zu Nahrungsmitteln das Immunsystem. Zusammen mit der Beschwerde wurde neuerlich das bereits vorgelegte Schreiben in italienischer Sprache, datiert mit 28.06.2018, vorgelegt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.08.2020 wurde den Beschwerden gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.08.2020 wurde den Beschwerden gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
- Am 14.01.2021 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung vom 14.01.2021 beim BVwG ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass aus dem übermittelten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pro Asyl: Stellungnahme an den VGH Hessen vom 29.10.2020 hervorgehe, dass Personen wie die BF, die schon im SIPROIMI-System untergebracht gewesen seien, nicht mehr erneut dort untergebracht werden könnten. Sogar, wenn ein Anspruch auf Unterbringung bestehe, seien die Zahl der Plätze beschränkt und während der Wartezeit auf einen Platz stehe den Personen keine Unterkunft zur Verfügung. Erst nach mehreren Jahren bestehe der Zugang zu Sozialwohnungen, weshalb die BF in Italien keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. In weiterer Folge sei auch die medizinische Versorgung und die Versorgung von Lebensmittel ohne Unterkunft in Italien nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall drohe daher eine Verletzung der BF in deren Rechten nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC. Die BF2 sei zudem in deren Recht nach Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Recht von Kindern verletzt, wonach sie Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig seien, sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung habe, und wonach das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sei. Zu beachten sei im gegenständlichen Fall die besondere Vulnerabilität der BF2 als minderjähriges Kind und der BF1 als alleinerziehenden Mutter.
- Am 14.01.2021 langte eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung vom 14.01.2021 beim BVwG ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass aus dem übermittelten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pro Asyl: Stellungnahme an den VGH Hessen vom 29.10.2020 hervorgehe, dass Personen wie die BF, die schon im SIPROIMI-System untergebracht gewesen seien, nicht mehr erneut dort untergebracht werden könnten. Sogar, wenn ein Anspruch auf Unterbringung bestehe, seien die Zahl der Plätze beschränkt und während der Wartezeit auf einen Platz stehe den Personen keine Unterkunft zur Verfügung. Erst nach mehreren Jahren bestehe der Zugang zu Sozialwohnungen, weshalb die BF in Italien keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. In weiterer Folge sei auch die medizinische Versorgung und die Versorgung von Lebensmittel ohne Unterkunft in Italien nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall drohe daher eine Verletzung der BF in deren Rechten nach Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC. Die BF2 sei zudem in deren Recht nach Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Recht von Kindern verletzt, wonach sie Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig seien, sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung habe, und wonach das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sei. Zu beachten sei im gegenständlichen Fall die besondere Vulnerabilität der BF2 als minderjähriges Kind und der BF1 als alleinerziehenden Mutter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen: , Die Erstbeschwerdeführerin (auch BF1), eine somalische Staatsangehörige und Mutter der im XXXX 2016 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2), stellte am 12.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin (auch BF1), eine somalische Staatsangehörige und Mutter der im römisch 40 2016 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2), stellte am 12.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Entscheidungen des BVwG vom 19.06.2017, zu Zl. W175 2149143-1/6E, und zu Zl. W175 2149144-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 16.02.2017 gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Entscheidungen des BVwG vom 19.06.2017, zu Zl. W175 2149143-1/6E, und zu Zl. W175 2149144-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 16.02.2017 gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 29.09.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen nach Italien überstellt. Die Beschwerdeführerinnen stellte am 19.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerinnen stellte am 19.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz., Am 09.01.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO betreffend die BF1 an Italien gestellt. Am 09.01.2020 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO betreffend die BF1 an Italien gestellt. Am 16.01.2020 langte die Antwort Italiens betreffend die BF1 ein, es wurde darin mitgeteilt, dass die BF1 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr der subsidiäre Schutzstatus in Italien bis zum 17.06.2023 erteilt wurde. Der Sachverhalt betreffend die BF1 falle somit nicht unter die Dublin III-VO. Betreffend die minderjährige BF2 wurde insbesondere eine Aufenthaltsbestätigung vom Jänner 2020 in einem österreichischen Landesklinikum und ein ärztlicher Entlassungsbrief betreffend die minderjährige BF2 nach einem stationären Aufenthalt im Jänner 2020 eines österreichischen Landesklinikums vorgelegt. In der Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung wurde insbesondere ausgeführt, dass Schutzberechtigte in Italien zwar Zugang zur medizinischen Versorgung haben, jedoch dazu eine Unterkunft benötigen würden, welche nicht gesichert sei. Die Beschwerdeführerinnen wären einem realen Risiko ausgesetzt erneut obdachlos zu werden, weil es zu langen Wartezeiten beim Zugang zu Sozialwohnungen komme und es bestehe die Gefahr mangels grundlegender Versorgungsmöglichkeiten in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im gegenständlichen Fall wäre Einzelfallsicherung erforderlich, da die Beschwerdeführerinnen besonders vulnerable Personen seien. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden keine hinreichenden Feststellungen betreffend die alleinstehende und alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin sowie betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, getroffen. Insbesondere ergibt sich auch nach Durchsicht des Aktes nicht klar ersichtlich, welchen Aufenthaltsstatus die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich in Italien besitzt und ob Italien auch betreffend die BF2 zustimmte. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch die Berücksichtigung der Situation der vor dem Hintergrund der aktuellen COVID 19- Pandemie unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.,
- Beweiswürdigung:Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Beweiswürdigung:, Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Insbesondere liegen nach Durchsicht der gegenständlichen Akten betreffend die Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend den tatsächlichen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsstatus der minderjährigen BF2 und das die BF2 betreffende Konsultationsverfahren vor. Auch wurde der aktuelle Gesundheitszustand der minderjährigen BF2, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK geschützten Rechte vor dem Hintergrund der aktuellen Situation auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie für die Beschwerdeführerinnen – nämlich für die alleinstehende und alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin – in Italien droht. Insbesondere liegen nach Durchsicht der gegenständlichen Akten betreffend die Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend den tatsächlichen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltsstatus der minderjährigen BF2 und das die BF2 betreffende Konsultationsverfahren vor. Auch wurde der aktuelle Gesundheitszustand der minderjährigen BF2, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte vor dem Hintergrund der aktuellen Situation auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie für die Beschwerdeführerinnen – nämlich für die alleinstehende und alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin – in Italien droht. , Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der Beschwerdeführerinnen in Summe nicht hinreichend durchgeführt.
- Rechtliche Beurteilung:Zu A) Stattgebung der Beschwerde: ,
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) Stattgebung der Beschwerde: , 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:, „§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- -
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,-
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. …§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:…, Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“…“, § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:, „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.,
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“, § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:„
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet:, „
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“, § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“, 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint., 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:, Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführerinnen zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführerinnen zu erfolgen hat. , Im vorliegenden Fall kann die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden keine hinreichenden Feststellungen betreffend die alleinstehende und alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin sowie betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, für welche medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, getroffen. Insbesondere ergibt sich auch nach Durchsicht des Aktes nicht klar ersichtlich, welchen Aufenthaltsstatus die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich in Italien besitzt und ob Italien ausdrücklich auch betreffend die BF2 zustimmte. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch die Berücksichtigung der Situation der vor dem Hintergrund der aktuellen COVID 19- Pandemie unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen – insbesondere der behaupteter Maßen kranken minderjährigen BF2 - sowie mit der aktuellen Lage in Italien (auch) von alleinstehenden asylberechtigten Frauen samt minderjährigen Kinder, auseinander zu setzen haben. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören und es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerinnen als alleinstehende Frau mit Kleinkind in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalte. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen – insbesondere der behaupteter Maßen kranken minderjährigen BF2 - sowie mit der aktuellen Lage in Italien (auch) von alleinstehenden asylberechtigten Frauen samt minderjährigen Kinder, auseinander zu setzen haben. In der Beschwerde wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehören und es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerinnen als alleinstehende Frau mit Kleinkind in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalte. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation stellt – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar. , 3.
- Es erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 3 EMKR den tatsächlichen Aufenthaltsstatus der BF2 mit hinreichender Sicherheit sowie den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen – insbesondere der behaupteter Maßen kranken minderjährigen BF2 - festzustellen haben und im Sinne des Art. 3 EMRK festzustellen haben, ob – unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID 19- Pandemie eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können.3.
- Es erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommenen Ermittlungen als nicht hinreichend. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 3, EMKR den tatsächlichen Aufenthaltsstatus der BF2 mit hinreichender Sicherheit sowie den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen – insbesondere der behaupteter Maßen kranken minderjährigen BF2 - festzustellen haben und im Sinne des Artikel 3, EMRK festzustellen haben, ob – unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID 19- Pandemie eine Gefährdung der durch , Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können., 3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in deren von Art. 8 EMRK geschützte Rechte droht und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können.3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in deren von Artikel 8, EMRK geschützte Rechte droht und um eine Gefährdung der durch , Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Italien ausschließen zu können., 3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war., 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2233954.1.00