RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW261 2173434-1 Spruch, W261 2173434-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 26.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 26.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 29.11.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei fünf Jahre Soldat gewesen, dann seien Kameraden von den Taliban festgenommen und in weiterer Folge umgebracht worden. Er sei dann geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von den Taliban umgebracht werde. 2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 12.09.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Turkmene und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz „Maz-Al Sharif“. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Grundschule besucht und sei dann fünf Jahre Soldat in der Armee gewesen. Sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise habe er geheiratet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, Schwester und Ehefrau würden noch zusammen im Heimatdorf leben. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er habe auch viele Onkel und Tanten in Afghanistan.2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 12.09.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er sei Turkmene und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz „Maz-Al Sharif“. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Grundschule besucht und sei dann fünf Jahre Soldat in der Armee gewesen. Sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise habe er geheiratet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, Schwester und Ehefrau würden noch zusammen im Heimatdorf leben. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er habe auch viele Onkel und Tanten in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei während seines Militärdienstes in Afghanistan an unterschiedlichen Orten im Einsatz gewesen. In Konar hätten die Taliban sie angegriffen. Sie seien dabei ca. neun Soldaten und die Taliban sehr viele gewesen, sie hätten keinen Widerstand leisten können. Sie seien alle gefangen genommen und ihnen seien die Augen verbunden worden. Nach einer Woche sei ihm und zwei weiteren Soldaten die Flucht über ein kleines Holzfenster gelungen. Zuerst seien sie in einem kleinen Dorf gewesen, er habe dort beschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei nach Pakistan geflohen. Dies habe sich ca. Mitte August 2015 ereignet. Das Militär suche ihn, weil er desertiert sei. Er habe sowohl Angst vor den Taliban als auch vor dem Staat. Egal, wo er in Afghanistan hingehe, die Taliban würden das erfahren. Im Rahmen der Einvernahme legte er afghanische Dokumente und Integrationsunterlagen vor. 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdiger Weise behauptet, dass er in seiner Heimat von den Taliban bedroht worden sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. dass er eine solche Verfolgung künftig zu befürchte hätte glaubhaft machen. Er sei im arbeitsfähigen Alter und arbeitswillig, habe mehrere Jahre Schulausbildung eine Berufsausbildung genossen. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen und könne Mazar-e Sharif von Österreich aus gefahrlos erreichen. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. 3 EMRK gelange.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdiger Weise behauptet, dass er in seiner Heimat von den Taliban bedroht worden sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. dass er eine solche Verfolgung künftig zu befürchte hätte glaubhaft machen. Er sei im arbeitsfähigen Alter und arbeitswillig, habe mehrere Jahre Schulausbildung eine Berufsausbildung genossen. Er verfüge in Afghanistan über umfangreiche familiäre Beziehungen und könne Mazar-e Sharif von Österreich aus gefahrlos erreichen. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. 3 EMRK gelange. 4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Eingabe vom 11.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin nach erneuter Darstellung seines Fluchtvorbingens im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Er habe konkrete und detaillierte Angaben gemacht, aus denen sich auch keine Widersprüche oder Unschlüssigkeiten ergeben hätten. Er verwies er auf Judikatur der Höchstgerichte, nach denen an die Angaben in der Erstbefragung keine allzu hohen Ansprüche zu stellen seien, der Dolmetscher bei der Erstbefragung habe ihn auch nicht richtig verstanden. Angehörige der nationalen Streitkräfte seien in Afghanistan exzeptionellen Gefahren ausgesetzt und seien in keinem Teil des Landes sicher. Der Beschwerdeführer entspreche dem Risikoprofil der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen“ iSd UNHCR-Richtlinien. Seine Fluchtgeschichte sei angesichts diesbezüglicher Länderberichte völlig schlüssig. Entgegen den Ausführungen der Behörde und dem Länderinformationsblatt gebe es in Afghanistan auch sehr wohl Strafen für „permanente“ Desertion. Zusammenfassend drohe ihm daher aufgrund der ihm von den Taliban zugeschriebenen politischen Gesinnung Verfolgung. Der afghanische Staat sei allgemein unfähig, seine Bevölkerung zu schützen, und in seinem Fall aufgrund seiner Desertion auch unwillig. Ihm sei Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren. 5. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 13.10.2017 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte. 6. Mit Eingabe vom 22.12.2017 legte der Beschwerdeführer eine Integrationsunterlage und mehrere Unterstützungsschreiben vor. 7. Mit Eingabe vom 18.03.2019 legte der Beschwerdeführer eine Integrationsunterlage und einen Meldezettel vor. 8. Mit Eingaben vom 24.06.2020 und 16.07.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mehrere Unterstützungsschreiben vor. 9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte. 10. Mit Eingabe vom 23.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Einvernahme von Ing. XXXX als Zeugen zu seinen Integrationsbestrebungen.10. Mit Eingabe vom 23.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Einvernahme von Ing. römisch 40 als Zeugen zu seinen Integrationsbestrebungen. 11. Mit Schreiben vom 24.09.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass bereits ein Unterstützungsschreiben des Zeugen im Akt aufliege und aus Sicht des Gerichtes dessen Einvernahme nicht erforderlich sei. Es stehe diesem jedoch jederzeit frei, seine Eindrücke und Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 schriftlich zusammenzufassen und dem Gericht mitzuteilen. 12. Mit Eingaben vom 13.10.2020, 15.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung zahlreiche weitere Unterstützungsschreiben vor. 13. Mit Eingabe vom 13.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Integrationsunterlage vor und beantragte die Einvernahme vom XXXX als Zeugen zu seiner Integration.13. Mit Eingabe vom 13.11.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Integrationsunterlage vor und beantragte die Einvernahme vom römisch 40 als Zeugen zu seiner Integration. 14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Unterstützungsschreiben vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 15. Mit Eingabe vom 26.11.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass Personen, die für die afghanische Armee arbeiten, im Allgemeinen einem höheren Gefährdungsrisiko ausgesetzt seien. Das besondere Interesse der Taliban am Beschwerdeführer ergebe sich aus seiner Tätigkeit als „Bridmal“ für die Armee, dieser Rang sei zwei Ränge höher als jener eines einfachen Soldaten. Die Taliban hätten daher ein starkes Interesse daran, ihn in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Sie seien auch in Mazar-e Sharif vertreten und könnten ihn dort finden. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil die Taliban über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in beinahe allen Provinzen Afghanistans verfügen würden. Auch eine asylrelevante Verfolgung von Deserteuren könne in Einzelfällen stattfinden. Durch die aktuelle COVID-19-Pandemie habe sich die Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation verschärft, und es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht und diese wäre im Fall seiner Rückkehr nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Er habe nur als Soldat Berufserfahrung, und eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit könne ihm nicht zugemutet werden, da er dadurch wieder Angriffsziel der Taliban werden könnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Auch würden die privaten Interessen des gut integrierten und seit fünf Jahren in Österreich lebenden Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre. Mit der Stellungnahme wurden Unterstützungsschreiben vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 27 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Turkmenisch, Paschtu, Usbekisch, Türkisch und etwas Deutsch. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 27 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Turkmenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Turkmenisch, Paschtu, Usbekisch, Türkisch und etwas Deutsch. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh geboren. Zuletzt lebte er mit seiner Familie im Dorf XXXX im Distrikt XXXX außerhalb der Stadt. Sein Vater hieß XXXX , er verstarb vor ca. 20 Jahren. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 52 Jahre alt. Er hat eine Schwester, XXXX , sie ist ca. 20 Jahre alt. Sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise heiratete der Beschwerdeführer XXXX . Seine Mutter und seine Ehefrau leben noch im Heimatdorf. Seine Schwester ist verheiratet und lebt in der Provinz Sar-e Pol. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits leben in Mazar-e Sharif. Zu diesen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er hat auch Freunde in Afghanistan, zu denen er sehr selten Kontakt hat.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh geboren. Zuletzt lebte er mit seiner Familie im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 außerhalb der Stadt. Sein Vater hieß römisch 40 , er verstarb vor ca. 20 Jahren. Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 52 Jahre alt. Er hat eine Schwester, römisch 40 , sie ist ca. 20 Jahre alt. Sechs oder sieben Monate vor seiner Ausreise heiratete der Beschwerdeführer römisch 40 . Seine Mutter und seine Ehefrau leben noch im Heimatdorf. Seine Schwester ist verheiratet und lebt in der Provinz Sar-e Pol. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits leben in Mazar-e Sharif. Zu diesen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er hat auch Freunde in Afghanistan, zu denen er sehr selten Kontakt hat. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan fünf Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach fünf Jahre lang als Unteroffizier in der afghanischen Armee. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht als Soldat von den Taliban oder anderen Regierungsgegnern gefangen genommen. Er wurde von den Taliban auch nicht bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. 1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine strafgerichtliche Verfolgung wegen unerlaubten Beendens seines Dienstes in der afghanischen Armee (Desertion). 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er bezieht Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs. Eine Deutschprüfung hat nicht abgelegt. Von November 2015 bis Mai 2016 nahm er an den Projekten „ XXXX “ teil. Seit 2017 nimmt er regelmäßig an der Veranstaltungsreihe „ XXXX “ teil und beteiligt sich aktiv am interkulturellen Austausch.Der Beschwerdeführer absolvierte mehrere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs. Eine Deutschprüfung hat nicht abgelegt. Von November 2015 bis Mai 2016 nahm er an den Projekten „ römisch 40 “ teil. Seit 2017 nimmt er regelmäßig an der Veranstaltungsreihe „ römisch 40 “ teil und beteiligt sich aktiv am interkulturellen Austausch. Seit 09.11.2020 ist der Beschwerdeführer geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt, wo er zehn Stunden pro Woche in einem Lager arbeitet.Seit 09.11.2020 ist der Beschwerdeführer geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt, wo er zehn Stunden pro Woche in einem Lager arbeitet. Er wird von seinen Vertrauenspersonen als humorvoll, herzlich, sensibel, einfühlsam, freundlich, offen, gutmütig, angenehm, geschickt, ausdauernd, kräftig, zuverlässig, pünktlich, wohlwollend, gut integriert, lernbereit, beherrscht, aufgeweckt, sauber, fleißig, warmherzig, zuvorkommend, kinderfreundlich und respektvoll beschrieben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich viele Freunde und Bekannte gefunden. In Österreich lebende Familienangehörige hat er nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt in der Provinz Balkh aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers leben noch im Heimatdorf in der Provinz Balkh. Sie leben in einem eigenen Haus und knüpfen Teppiche. Seine Schwester lebt in der Provinz Sar-e Pol. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits leben in Mazar-e Sharif. Mit seiner Kernfamilie hat er regelmäßigen Kontakt, seine Tante und sein Onkel stehen mit seiner Mutter in Kontakt. Er hat auch Freunde in Afghanistan, mit denen er sehr selten Kontakt hat. Die Familie des Beschwerdeführers könnte ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls grundlegende Ortskenntnisse betreffend Mazar-e Sharif, wo er geboren ist. Ihm sind städtische Strukturen bekannt. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Gesellschaft und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über fünfjährige Schulbildung und fünfjährige Berufserfahrung als Soldat in der afghanischen Armee, die er auch in anderen Bereichen nutzen wird können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer, trotz der dort wegen der Corona Pandemie bestehenden Einschränkungen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - EASO-Bericht Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 (EASO August 2020) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - ACCORD – Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Konsequenzen von Desertion und anderen Dienstverfehlungen in den afghanischen Streitkräften, Oktober 2016 (ACCORD) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Polizeidienst, Quittierung ohne Kündigung, Oktober 2017 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.). 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige medizinische Leistungen, wie routinemäßige Impfungen, das Polio-Programm, Schwangerschaftsuntersuchungen und psychische und psychosoziale Behandlungen, entweder eingestellt oder zumindest reduziert (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40–42 % Paschtunen, rund 27–30 % Tadschiken, ca. 9–10 % Hazara, 9 % Usbeken ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). 1.5.5. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance, zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). Islamischer Staat (IS/Daesh) – Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 2). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Desertion in den afghanischen Streitkräften Eine unerlaubte Abwesenheit oder Desertion von Angehörigen der afghanischen Nationalarmee (ANA) kann je nach Länge der Abwesenheit und dem Dienstgrad gemäß dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch und dienstrechtlichen Bestimmungen im unterschiedlichem Ausmaß bestraft werden. In der Praxis werden Desertion oder unerlaubte Abwesenheit allerdings nicht strafrechtlich verfolgt, insbesondere wenn die desertierten Personen innerhalb Afghanistans ausgebildet wurden. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u. a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (LIB). 1.5.10. Relevante Provinzen und Städte 1.5.10.1. Herkunftsprovinz Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.5.10.2. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). 1.5.11. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Seit 01.01.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO August 2020, Kapitel 2.7.4.). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zum letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht, wie von ihm wiederholt angegeben, unmittelbar in der Stadt Mazar-e Sharif liegt. Zum einen gab der Beschwerdeführer stets an, vor seiner Ausreise in einem „Dorf“ gelebt zu haben, zum anderen liegt ein Dorf des genannten Namens im Distrikt XXXX außerhalb der Stadt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um das Heimatdorf des Beschwerdeführers handelt. Dieser dürfte „Mazar-e Sharif“ fallweise als Namen für die gesamte Provinz Balkh verwenden, wie etwa seine Angabe zeigt, er habe in der „Provinz Maz-Al Sharif, Dorf XXXX “ gewohnt (vgl. AS 59).Zum letzten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht, wie von ihm wiederholt angegeben, unmittelbar in der Stadt Mazar-e Sharif liegt. Zum einen gab der Beschwerdeführer stets an, vor seiner Ausreise in einem „Dorf“ gelebt zu haben, zum anderen liegt ein Dorf des genannten Namens im Distrikt römisch 40 außerhalb der Stadt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um das Heimatdorf des Beschwerdeführers handelt. Dieser dürfte „Mazar-e Sharif“ fallweise als Namen für die gesamte Provinz Balkh verwenden, wie etwa seine Angabe zeigt, er habe in der „Provinz Maz-Al Sharif, Dorf römisch 40 “ gewohnt vergleiche AS 59). Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde (vgl. AS 58) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 3) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit.Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vergleiche AS 58) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 3) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er sei als Teil einer Gruppe von Soldaten von den Taliban gefangen genommen und eine Woche festgehalten worden, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich, finden sich seinen Aussagen eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten und waren seine Schilderungen in wichtigen Punkten auch auffällig oberflächlich und vage. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Gefangennahme wäre schließlich nicht erkennbar, inwiefern ihm im Fall einer Rückkehr nach wie vor Gefahr drohen sollte. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei fünf Jahre Soldat gewesen, dann seien Kameraden von den Taliban festgenommen und in weiterer Folge umgebracht worden. Er sei dann geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von den Taliban umgebracht werde (vgl. AS 13).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei fünf Jahre Soldat gewesen, dann seien Kameraden von den Taliban festgenommen und in weiterer Folge umgebracht worden. Er sei dann geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von den Taliban umgebracht werde vergleiche AS 13). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei während seines Militärdienstes in Afghanistan an unterschiedlichen Orten im Einsatz gewesen. In Konar hätten die Taliban sie angegriffen. Sie seien dabei ca. neun Soldaten und die Taliban sehr viele gewesen, sie hätten keinen Widerstand leisten können. Sie seien alle gefangen genommen und ihnen seien die Augen verbunden worden. Nach einer Woche sei ihm und zwei weiteren Soldaten die Flucht über ein kleines Holzfenster gelungen. Zuerst seien sie in einem kleinen Dorf gewesen, er habe dort beschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei nach Pakistan geflohen. Dies habe sich ca. Mitte August 2015 ereignet. Egal, wo er in Afghanistan hingehe, die Taliban würden das erfahren (vgl. AS 62-63).In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei während seines Militärdienstes in Afghanistan an unterschiedlichen Orten im Einsatz gewesen. In Konar hätten die Taliban sie angegriffen. Sie seien dabei ca. neun Soldaten und die Taliban sehr viele gewesen, sie hätten keinen Widerstand leisten können. Sie seien alle gefangen genommen und ihnen seien die Augen verbunden worden. Nach einer Woche sei ihm und zwei weiteren Soldaten die Flucht über ein kleines Holzfenster gelungen. Zuerst seien sie in einem kleinen Dorf gewesen, er habe dort beschlossen, Afghanistan zu verlassen und sei nach Pakistan geflohen. Dies habe sich ca. Mitte August 2015 ereignet. Egal, wo er in Afghanistan hingehe, die Taliban würden das erfahren vergleiche AS 62-63). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei als Soldat in der Provinz Kunar an der afghanisch-pakistanischen Grenze stationiert gewesen. Sie seien angegriffen worden und hätten keine Unterstützung bekommen, die Gegner seien sehr viele gewesen. Sie seien festgenommen und ihnen seien die Hände und Augen verbunden worden. Nach einer Woche seien sie nachts durch ein Fenster geflüchtet. Einer von ihnen habe den anderen die Hände entbunden. Sie seien geflüchtet, bis sie in einem Dorf angekommen seien. Die Dorfbewohner hätten ihnen geholfen und sie nach Pakistan gebracht. Dort habe er dann die Entscheidung getroffen, Afghanistan zu verlassen. Hätten die Gegner sie wiedergefunden, hätten sie sie nicht nur getötet, sondern auch verbrannt. Er könne nicht sagen, ob die Gegner Taliban oder Daesh gewesen seien (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11-17).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei als Soldat in der Provinz Kunar an der afghanisch-pakistanischen Grenze stationiert gewesen. Sie seien angegriffen worden und hätten keine Unterstützung bekommen, die Gegner seien sehr viele gewesen. Sie seien festgenommen und ihnen seien die Hände und Augen verbunden worden. Nach einer Woche seien sie nachts durch ein Fenster geflüchtet. Einer von ihnen habe den anderen die Hände entbunden. Sie seien geflüchtet, bis sie in einem Dorf angekommen seien. Die Dorfbewohner hätten ihnen geholfen und sie nach Pakistan gebracht. Dort habe er dann die Entscheidung getroffen, Afghanistan zu verlassen. Hätten die Gegner sie wiedergefunden, hätten sie sie nicht nur getötet, sondern auch verbrannt. Er könne nicht sagen, ob die Gegner Taliban oder Daesh gewesen seien vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11-17). Zunächst ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich steigerte. Während er in der polizeilichen Erstbefragung noch angab, er habe Afghanistan verlassen, weil er Soldat gewesen und Kameraden von ihm von den Taliban festgenommen und umgebracht worden seien, brachte er vor der belangten Behörde erstmals vor, dass auch er selbst von den Taliban gefangen genommen und für eine Woche festgehalten worden sei, bevor er fliehen habe können. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Doch auch unter Berücksichtigung des Zwecks einer Erstbefragung ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein angeblich zentrales fluchtauslösendes Ereignis, eine Gefangennahme durch die Taliban, bei seiner Erstbefragung als diese auch erst wenige Monate zurückgelegen wäre, mit keinem Wort erwähnen sollte. Stattdessen gab er damals lediglich an, dass „Kameraden“ von den Taliban festgenommen und umgebracht worden wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die – nicht allein durch den Zweck der Erstbefragung erklärbare – Steigerung und Abänderung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Verfolgung durch die Taliban. Es liegt nahe, dass seine ersten Angaben, in denen er auf die Gefangennahme und Tötung von Kameraden verwies, eher seinen tatsächlichen Ausreisegründen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch dieses Ereignis vor Augen geführt wurde, wie gefährlich die allgemeine Lage in Afghanistan ist, sodass er sich daraufhin zur Ausreise entschloss. Er wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt auch persönlich angegriffen oder bedroht. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen zudem eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie hätten beim Angriff durch die Taliban „keinen Widerstand“ leisten können, weil diese sehr viele gewesen seien (vgl. AS 62). Einen Kampf oder Schusswechsel mit den Taliban erwähnte er nicht. In der mündlichen Verhandlung sagte er hingegen auf die Frage, ob es einen Schusswechsel gegeben habe: „Ja, wir haben gekämpft. Wir wollten nicht aufgeben. […] Wir mussten uns verteidigen.“ (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 12). Die Gefechte hätten ca. 15 bis 20 Minuten gedauert und erst geendet, als die Soldaten keine Munition mehr gehabt hätten (vgl. S. 14). Dies steht in klarem Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, sie hätten keinen Widerstand leisten können. Auch hinsichtlich der daran vermeintlich anschließenden Gefangenschaft verstrickte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widersprüche. Wiederholt sagte er in der Verhandlung aus, während seiner einwöchigen Gefangenschaft seien ihm durchgehend die Augen (und Hände) verbunden gewesen, und bestätigte auf Nachfrage der erkennenden Richterin zweimal, dass dies „die ganze Zeit“ so gewesen sei (vgl. S. 11, 15). Erst, als die Richterin nachfragte, wie es möglich sei, mit verbundenen Augen zu essen, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, beim Essen seien ihnen die Hände und Augen sehr wohl entbunden worden (vgl. S. 15). Nicht stringent war überdies sein Vorbringen dazu, wann er sich entschieden habe, Afghanistan zu verlassen. Vor der Behörde hatte er angegeben, dies sei in einem kleinen Dorf in Afghanistan gewesen, und erst danach sei er nach Pakistan geflüchtet (vgl. AS 62), während er vor dem erkennenden Gericht sagte, die Entscheidung habe er erst in Pakistan getroffen (vgl. S. 11).Die Angaben des Beschwerdeführers weisen zudem eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sie hätten beim Angriff durch die Taliban „keinen Widerstand“ leisten können, weil diese sehr viele gewesen seien vergleiche AS 62). Einen Kampf oder Schusswechsel mit den Taliban erwähnte er nicht. In der mündlichen Verhandlung sagte er hingegen auf die Frage, ob es einen Schusswechsel gegeben habe: „Ja, wir haben gekämpft. Wir wollten nicht aufgeben. […] Wir mussten uns verteidigen.“ vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 12). Die Gefechte hätten ca. 15 bis 20 Minuten gedauert und erst geendet, als die Soldaten keine Munition mehr gehabt hätten vergleiche S. 14). Dies steht in klarem Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, sie hätten keinen Widerstand leisten können. Auch hinsichtlich der daran vermeintlich anschließenden Gefangenschaft verstrickte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widersprüche. Wiederholt sagte er in der Verhandlung aus, während seiner einwöchigen Gefangenschaft seien ihm durchgehend die Augen (und Hände) verbunden gewesen, und bestätigte auf Nachfrage der erkennenden Richterin zweimal, dass dies „die ganze Zeit“ so gewesen sei vergleiche S. 11, 15). Erst, als die Richterin nachfragte, wie es möglich sei, mit verbundenen Augen zu essen, gab der Beschwerdeführer plötzlich an, beim Essen seien ihnen die Hände und Augen sehr wohl entbunden worden vergleiche S. 15). Nicht stringent war überdies sein Vorbringen dazu, wann er sich entschieden habe, Afghanistan zu verlassen. Vor der Behörde hatte er angegeben, dies sei in einem kleinen Dorf in Afghanistan gewesen, und erst danach sei er nach Pakistan geflüchtet vergleiche AS 62), während er vor dem erkennenden Gericht sagte, die Entscheidung habe er erst in Pakistan getroffen vergleiche S. 11). Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu Identität der Personen, die ihn gefangen gehalten haben sollen. Vor der belangten Behörde sagte er noch durchgehend, es habe sich um die Taliban gehandelt, und auch im Fall seiner Rückkehr wäre er durch die Taliban bedroht. In der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen zunächst nur von „ihnen“, ohne die Gruppe näher zu benennen. Auf Nachfrage, um wen es sich dabei handle, sagte er erst „Die Taliban. Regierungsgegner.“, gestand auf weitere Nachfrage jedoch zu, nicht zu wissen, wer die Personen gewesen seien: „Das kann ich nicht sagen, ob es Taliban oder Daesh waren. Vielleicht waren es auch Daesh.“ (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11). Damit widersprach der Beschwerdeführer einerseits seinen eigenen früheren Aussagen, als er noch keinen Zweifel daran aufkommen ließ, dass es die Taliban gewesen seien. Vor allem aber ist auch nicht plausibel, dass er als Teil einer Einheit, deren Aufgabe es war, auf das dortige Gebiet aufzupassen (vgl. S. 13), nicht wissen würde, welche regierungsfeindlichen Gruppierungen dort aktiv seien und eine Bedrohung für den Stützpunkt darstellen könnten. Es wäre auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit den mit ihm geflohenen Soldaten darüber austauschen würde, von welcher Gruppierung sie gefangen gehalten worden seien. Es ist nicht plausibel, dass er Afghanistan aus Angst vor diesen Personen verlassen für immer würde, ohne zu wissen, vor wem er eigentlich flieht und sich eigentlich in Acht nehmen muss.Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu Identität der Personen, die ihn gefangen gehalten haben sollen. Vor der belangten Behörde sagte er noch durchgehend, es habe sich um die Taliban gehandelt, und auch im Fall seiner Rückkehr wäre er durch die Taliban bedroht. In der Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er hingegen zunächst nur von „ihnen“, ohne die Gruppe näher zu benennen. Auf Nachfrage, um wen es sich dabei handle, sagte er erst „Die Taliban. Regierungsgegner.“, gestand auf weitere Nachfrage jedoch zu, nicht zu wissen, wer die Personen gewesen seien: „Das kann ich nicht sagen, ob es Taliban oder Daesh waren. Vielleicht waren es auch Daesh.“ vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11). Damit widersprach der Beschwerdeführer einerseits seinen eigenen früheren Aussagen, als er noch keinen Zweifel daran aufkommen ließ, dass es die Taliban gewesen seien. Vor allem aber ist auch nicht plausibel, dass er als Teil einer Einheit, deren Aufgabe es war, auf das dortige Gebiet aufzupassen vergleiche S. 13), nicht wissen würde, welche regierungsfeindlichen Gruppierungen dort aktiv seien und eine Bedrohung für den Stützpunkt darstellen könnten. Es wäre auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit den mit ihm geflohenen Soldaten darüber austauschen würde, von welcher Gruppierung sie gefangen gehalten worden seien. Es ist nicht plausibel, dass er Afghanistan aus Angst vor diesen Personen verlassen für immer würde, ohne zu wissen, vor wem er eigentlich flieht und sich eigentlich in Acht nehmen muss. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Details zum Ablauf des Angriffs, seiner Gefangenschaft und seiner Flucht brachte er gerade auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt nicht von selbst, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage bzw. Aufforderung der erkennenden Richterin vor. Besonders augenscheinlich war dies in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe, in der er die all diese Ereignisse nur äußerst knapp und ohne Details beschrieb. Beispielsweise gab Angriff der Regierungsgegner in seinen eigenen Worten lediglich folgendermaßen wider: „Wir wurden angegriffen. Sie waren sehr viele. Wir hatten keine Unterstützung bekommen. Sie haben uns festgenommen.“ (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11). Auch als er aufgefordert wurde, von seinem Gespräch mit den Geiselnehmern zu erzählen (vgl. S. 12) oder den Stützpunkt näher zu beschreiben (vgl. S. 13), blieben seine Antworten oberflächlich und vom eigentlich Gefragten abschweifend. Dadurch verstärkte sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewusst von selbst nur wenige und ausgewählte Einzelheiten vorbrachte, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken und seine Antworten genau abwägen zu können.Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch auffällig oberflächlich und vage und damit – im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht ausreichend substantiiert. Details zum Ablauf des Angriffs, seiner Gefangenschaft und seiner Flucht brachte er gerade auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt nicht von selbst, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage bzw. Aufforderung der erkennenden Richterin vor. Besonders augenscheinlich war dies in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe, in der er die all diese Ereignisse nur äußerst knapp und ohne Details beschrieb. Beispielsweise gab Angriff der Regierungsgegner in seinen eigenen Worten lediglich folgendermaßen wider: „Wir wurden angegriffen. Sie waren sehr viele. Wir hatten keine Unterstützung bekommen. Sie haben uns festgenommen.“ vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 11). Auch als er aufgefordert wurde, von seinem Gespräch mit den Geiselnehmern zu erzählen vergleiche S. 12) oder den Stützpunkt näher zu beschreiben vergleiche S. 13), blieben seine Antworten oberflächlich und vom eigentlich Gefragten abschweifend. Dadurch verstärkte sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bewusst von selbst nur wenige und ausgewählte Einzelheiten vorbrachte, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken und seine Antworten genau abwägen zu können. Schließlich wäre selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer Gefangennahme durch die Taliban oder andere Regierungsgegner nicht davon auszugehen, dass diese ihn aufgrund dieses Vorfalls nach über fünf Jahren noch suchen könnten oder wollten und ihm im Fall einer Rückkehr deshalb Gefahr drohen würde. Dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, woher diese überhaupt seinen Namen kennen sollten. Auf Nachfrage gab er zwar zunächst an, die Gegner hätten gefragt, wer er sei. Als er aufgefordert wurde, diese Unterhaltung konkret zu schildern, sagte er jedoch nur noch, dass sie ihn gefragt hätten, warum er Soldat geworden sei (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 12). Später gab er an, diese Personen würden seine Identität deshalb kennen, weil sie ihnen ihre Tazkiras und Dienstausweise weggenommen hätten (vgl. S. 17). Von der erkennenden Richterin damit konfrontiert, dass er diese Dokumente bei der belangten Behörde vorgelegt habe, antwortete er, er habe damals nur Kopien bei sich getragen, und die Originale seien ihm später per Post geschickt worden. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, weshalb ein Soldat nur eine Kopie seines Dienstausweises bei sich tragen und das Original zuhause aufbewahren sollte. Schließlich wäre selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer Gefangennahme durch die Taliban oder andere Regierungsgegner nicht davon auszugehen, dass diese ihn aufgrund dieses Vorfalls nach über fünf Jahren noch suchen könnten oder wollten und ihm im Fall einer Rückkehr deshalb Gefahr drohen würde. Dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, woher diese überhaupt seinen Namen kennen sollten. Auf Nachfrage gab er zwar zunächst an, die Gegner hätten gefragt, wer er sei. Als er aufgefordert wurde, diese Unterhaltung konkret zu schildern, sagte er jedoch nur noch, dass sie ihn gefragt hätten, warum er Soldat geworden sei vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 12). Später gab er an, diese Personen würden seine Identität deshalb kennen, weil sie ihnen ihre Tazkiras und Dienstausweise weggenommen hätten vergleiche S. 17). Von der erkennenden Richterin damit konfrontiert, dass er diese Dokumente bei der belangten Behörde vorgelegt habe, antwortete er, er habe damals nur Kopien bei sich getragen, und die Originale seien ihm später per Post geschickt worden. Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, weshalb ein Soldat nur eine Kopie seines Dienstausweises bei sich tragen und das Original zuhause aufbewahren sollte. Aber auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Afghanistan ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf Basis seines Fluchtvorbringens eine derart bedeutende Zielperson regierungsfeindlicher Gruppierungen wäre, dass diese ihn nach so langer Zeit noch in ganz Afghanistan suchen würden. Über ein das ganze Land erfassendes nachrichtendienstliches Netzwerk verfügen in Afghanistan nur die Taliban. Wie aus dem ins Verfahren eingebrachten Landinfo-Bericht „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 hervorgeht, haben diese genau definierte Gruppen von Zielpersonen ins Visier genommen und verfolgen konkrete Ziele. Im Fall von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte wollen sie insbesondere erreichen, dass diese ihren Dienst quittieren. Angehörige der Sicherheitskräfte gehören zu jenen Zielpersonen der Taliban, die einer „Verurteilung“ durch sie entgehen können, indem sie ihre vermeintlich feindseligen Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (vgl. Kapitel 4). Genau dies hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge getan, indem er seinen Militärdienst beendet hat. Es ist auf Grundlage seiner Aussagen daher nicht nachvollziehbar, inwiefern er heute noch eine Bedrohung für die Taliban oder eine zur Erreichung ihrer Ziele wichtige Zielperson darstellen könnte.Aber auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Afghanistan ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf Basis seines Fluchtvorbringens eine derart bedeutende Zielperson regierungsfeindlicher Gruppierungen wäre, dass diese ihn nach so langer Zeit noch in ganz Afghanistan suchen würden. Über ein das ganze Land erfassendes nachrichtendienstliches Netzwerk verfügen in Afghanistan nur die Taliban. Wie aus dem ins Verfahren eingebrachten Landinfo-Bericht „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 hervorgeht, haben diese genau definierte Gruppen von Zielpersonen ins Visier genommen und verfolgen konkrete Ziele. Im Fall von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte wollen sie insbesondere erreichen, dass diese ihren Dienst quittieren. Angehörige der Sicherheitskräfte gehören zu jenen Zielpersonen der Taliban, die einer „Verurteilung“ durch sie entgehen können, indem sie ihre vermeintlich feindseligen Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen vergleiche Kapitel 4). Genau dies hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge getan, indem er seinen Militärdienst beendet hat. Es ist auf Grundlage seiner Aussagen daher nicht nachvollziehbar, inwiefern er heute noch eine Bedrohung für die Taliban oder eine zur Erreichung ihrer Ziele wichtige Zielperson darstellen könnte. In einer Gesamtschau dieser beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere der deutlichen Steigerung des Fluchtvorbringens, der Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punkten und der zunächst vagen und wenig substantiierten Schilderung konnte der Beschwerdeführer eine Gefangennahme durch die Taliban oder andere Regierungsgegner nicht glaubhaft machen. Auch im Fall einer Wahrunterstellung dieser Angaben wäre aber nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse in Afghanistan nach wie vor Verfolgung drohen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass er Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen hat. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen droht. 2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn das Militär aufgrund seiner Desertion suche. Er habe sowohl Angst vor den Taliban als auch vor dem Staat, weil er vom Militärdienst geflohen sei (vgl. AS 63). Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass Desertion oder unerlaubte Abwesenheit in Afghanistan nicht bzw. nur äußerst selten strafrechtlich verfolgt werden. In seiner Stellungnahme vom 26.11.2020 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, auch wenn die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung von Deserteuren nicht bestätigen können, bedeute das nicht, dass eine solche nicht in Einzelfällen stattfinden könne. Für das erkennende Gericht geht daraus jedoch nicht hervor, weshalb es gerade im Fall des Beschwerdeführers zu einer Strafverfolgung kommen sollte. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine strafgerichtliche Verfolgung wegen unerlaubten Beendens seines Dienstes in der afghanischen Armee droht.2.2.3. Als weiteren Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn das Militär aufgrund seiner Desertion suche. Er habe sowohl Angst vor den Taliban als auch vor dem Staat, weil er vom Militärdienst geflohen sei vergleiche AS 63). Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass Desertion oder unerlaubte Abwesenheit in Afghanistan nicht bzw. nur äußerst selten strafrechtlich verfolgt werden. In seiner Stellungnahme vom 26.11.2020 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, auch wenn die Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung von Deserteuren nicht bestätigen können, bedeute das nicht, dass eine solche nicht in Einzelfällen stattfinden könne. Für das erkennende Gericht geht daraus jedoch nicht hervor, weshalb es gerade im Fall des Beschwerdeführers zu einer Strafverfolgung kommen sollte. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine strafgerichtliche Verfolgung wegen unerlaubten Beendens seines Dienstes in der afghanischen Armee droht. 2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen war zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben als glaubhaft angesehen werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, in Österreich Freund- und Bekanntschaften zu schließen, und dass er Integrationsbestrebungen an den Tag gelegt hat. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsdistrikt in der Provinz Balkh ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zu den in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu diesen folgen seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass seine Familie ihn im Fall der Rückkehr nicht finanziell unterstützen könnten, ergibt sich aus seiner eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren Einschätzung. Seine Mutter und seine Ehefrau leben vom Teppichknüpfen (vgl. Niederschrift vom 16.11.2020, S. 8-9).Die Feststellungen zu den in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu diesen folgen seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass seine Familie ihn im Fall der Rückkehr nicht finanziell unterstützen könnten, ergibt sich aus seiner eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren Einschätzung. Seine Mutter und seine Ehefrau leben vom Teppichknüpfen vergleiche Niederschrift vom 16.11.2020, S. 8-9). Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über Mazar-e Sharif ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif geboren ist. Er hat dort Verwandte, mit denen er über seine Mutter Kontakt aufnehmen kann. Er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben und ihm sind städtische Strukturen zudem bekannt. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen, dort zur Schule gegangen ist und gearbeitet hat. Die Feststellungen zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er auch in Österreich gut zurechtkommt und rasch Anschluss gefunden hat, wie seine zahlreichen Unterstützungsschreiben belegen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht. Diese ist auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in dieser Stadt grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass sich durch die Corona-Pandemie die Lebensmittelversorgung in der Stadt Mazar-e Sharif in den letzten Monaten verschlechtert hat. Auch wenn Teehäuser und Hotels derzeit geschlossen sind, kann der Beschwerdeführer eine günstige Unterkunft finden. Hinzu kommt, dass er Verwandte in Mazar- e Sahrif hat, zu denen er über seine Mutter Kontakt aufnehmen kann. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese ihm beim Finden einer Unterkunft unterstützen können werden. Aus den Länderberichten geht hervor, dass viele Rückkehrer in längerfristigen und dauerhaften Siedlungen bzw. Stätten („sites“) am Stadtrand bzw. in Vororten unterkommen. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur und einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in der Stadt Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat fünf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über fünfjährige Berufserfahrung als Soldat bei der afghanischen Armee. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten für Kinder. Seine Ehefrau verdient ihren eigenen Lebensunterhalt mit Teppichknüpfen. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten Lockdowns und der damit für Rückkehrer verbundenen Probleme, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufbauen kann. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung nicht auf Tagelöhnerarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie festgestellt wurde der