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§ 3§§ 4§ 2Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW261 2175725-1 SpruchW261 2175725-1/18E, W261 2175725-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 13.07.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe zwei Jahre die Koranschule in seinem Heimatdorf besucht. Dort hätten sie gelernt, wie sie gegen die Leute sowie die Regierung kämpfen sollten. Zum Schluss sei ihnen gesagt worden, dass man sie nach Pakistan bringe, um Dinge zu lernen. Als sie nach Pakistan gekommen seien, hätten sie gemerkt, dass sie dort nur über Selbstmordanschläge unterrichtet werden. Als er aus Pakistan zurückgekehrt sei, habe sein Vater beschlossen, dass er das Land und die Schule verlassen sollte.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 22.09.2016 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Muslim ismailitischer Richtung. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und eine Halbschwester hätten zuletzt noch im Heimatdorf gelebt, doch er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine leibliche Mutter sei bereits verstorben. Auch ein Onkel väterlicherseits lebe in Baghlan. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen vor.
- Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 22.09.2016 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Muslim ismailitischer Richtung. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und eine Halbschwester hätten zuletzt noch im Heimatdorf gelebt, doch er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine leibliche Mutter sei bereits verstorben. Auch ein Onkel väterlicherseits lebe in Baghlan. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, in seinem Dorf seien die Taliban an der Macht gewesen, weswegen er eine Koranschule besuchen habe müssen. Diese habe er zwei Monate besucht, dann hätten ihn die Taliban mit fünf weiteren Personen nach Pakistan geschickt, um dort eine Ausbildung zu bekommen. Dort seien sie zwei Tage in einem Keller gewesen, wo die Taliban sie zu Selbstmordanschlägen und zum Jihad ermutigt hätten. Als sie anschließend zu einem Camp gebracht hätten werden sollen, sei ihm zusammen mit einem weiteren Jungen die Flucht aus einem Auto gelungen. Sie seien dann zunächst bei Verwandten des Jungen in Pakistan untergekommen, und der Vater des Beschwerdeführers habe ihre Ausreise organisiert.
- Am 28.06.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der er seine Angaben aus der Ersteinvernahme aufrecht hielt. Ergänzend gab er an, dass er wieder Kontakt mit seiner Familie habe, jedoch nicht wisse, wo sich diese aufhalte. Im Rahmen der Einvernahme legte er weitere Integrationsunterlagen vor.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage verlassen habe. Die von ihm angegeben weiteren Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Es liege in seinem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine Heimatprovinz, nicht aber Afghanistan allgemein vor. Kabul sei relativ sicher, sicher erreichbar und stehe ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfüge über Angehörige in Baghlan und könne daher Unterstützung bekommen, sowie über Schulbildung und Berufserfahrung. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 03.11.2017 fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden Länderberichte teilweise tendenziös verwerten, insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul und des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weshalb zu diesen Themen auf ergänzende Berichte und Meldungen verwiesen werde. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers und seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Untergruppe der Ismailiten sowie der Volksgruppe der Hazara auseinandergesetzt, aufgrund derer ihm in Afghanistan Diskriminierung drohe. Seine Einvernahmen seien mangelhaft gewesen, wozu als Beweis die Einvernahme der Vertrauensperson des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt werde. Die Beweiswürdigung der Behörde sei in näher dargestellten Punkten unschlüssig, das Fluchtvorbringen sei detailliert und lebensnah gewesen, behauptete Widersprüche lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sich mittlerweile auch sehr an die westliche Lebensweise angepasst, er betreibe einen Videoblog und trage ein Tattoo am Hals. Ihm sei der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 08.11.2017 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
- Mit Eingabe vom 28.03.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Integrationsunterlage vor.
- Mit Eingabe vom 04.10.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor und brachte vor, nunmehr mit einer österreichischen Lebensgefährtin zusammenzuleben.
- Mit Eingabe vom 20.12.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 14.09.2020 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen, Fotos und eine Liste mit Links zu Videos vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Eingabe vom 29.12.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe eine westliche Lebensweise angenommen, die in krassem Widerspruch zu den traditionell-konservativen Wertvorstellungen und Vorschriften in Afghanistan stehe. Insbesondere durch seinen YouTube-Kanal habe der Beschwerdeführer eine systemkritische, pro-westliche und oppositionelle politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Er greife in seinen Videos die Regierung und Gesellschaft an und reiße Tabuthemen vor einer großen Öffentlichkeit an. Auf seinem YouTube-Kanal habe er 128.000 Abonnenten. Darin liege nicht nur die Annahme einer westlichen Lebenseinstellung, sondern ein politisches Statement, das in Afghanistan nicht ungestraft bliebe. Nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 würden Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen einem Risikoprofil entsprechen und bedürften insbesondere dann internationalem Schutz, wenn sie kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten. Auch aufgrund einer sichtbaren Tätowierung am Hals sowie aufgrund seines Lebens im westlichen Ausland könnte der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen und ihm unterstellt werden, gegen die Scharia verstoßen zu haben. Der afghanische Staat könne ihm vor den daraus resultierenden Bedrohungen nicht ausreichend schützen. Zudem sei er wie bereits vorgebracht nur knapp einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban entkommen und habe daher mit Verfolgung zu rechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 22 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch auf dem Niveau B2 und ein wenig Englisch und Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 22 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch auf dem Niveau B2 und ein wenig Englisch und Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan geboren. Er besuchte in seinem Heimatdorf acht Jahre lang eine Grundschule und kurz vor seiner Ausreise zwei Monate lang eine Koranschule. Er lebte bis zu seiner Ausreise 2015 mit seiner Familie im Heimatdorf.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren. Er besuchte in seinem Heimatdorf acht Jahre lang eine Grundschule und kurz vor seiner Ausreise zwei Monate lang eine Koranschule. Er lebte bis zu seiner Ausreise 2015 mit seiner Familie im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX (ca. 62 Jahre alt), er hat als Landarbeiter und am Bau gearbeitet. Seine leibliche Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater hat noch einmal geheiratet, seine zweite Frau heißt XXXX (ca. 35 Jahre alt). Er hat zwei Schwestern, XXXX (ca. 27 Jahre) und XXXX (ca. 18 Jahre), sowie zwei Halbbrüder, XXXX (ca. zehn Jahre) und XXXX (ca. acht Jahre).Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 (ca. 62 Jahre alt), er hat als Landarbeiter und am Bau gearbeitet. Seine leibliche Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater hat noch einmal geheiratet, seine zweite Frau heißt römisch 40 (ca. 35 Jahre alt). Er hat zwei Schwestern, römisch 40 (ca. 27 Jahre) und römisch 40 (ca. 18 Jahre), sowie zwei Halbbrüder, römisch 40 (ca. zehn Jahre) und römisch 40 (ca. acht Jahre). Die Familie des Beschwerdeführers lebt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch im Heimatdorf in der Provinz Baghlan. Seit 2017 hat er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ein Onkel väterlicherseits lebt in der Türkei, eine Tante väterlicherseits ist bereits verstorben. Seine leibliche Mutter hatte keine Geschwister. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und stellte am 12.07.2015 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer betreibt seit März 2017 den öffentlichen YouTube-Kanal „ XXXX “ (https://www.youtube.com/c/ XXXX ), auf dem er von ihm selbst produzierte Videos veröffentlicht. In diesen Videos bespricht und kommentiert er auf Dari insbesondere Themen und Ereignisse mit Bezug zu Afghanistan. Viele der Videos befassen sich überaus kritisch mit dem politischen System Afghanistans und einzelnen Politikern. Dabei erhebt der Beschwerdeführer immer wieder schwere Vorwürfe gegen namentlich genannte Personen oder Institutionen. In einem am 25.05.2019 veröffentlichten Video behauptet er beispielsweise, dass der Sprecher des afghanischen Oberhauses, XXXX , selbst Mitglied des Islamischen Staates sei. In einem Video vom 27.05.2019 bringt er vor, dass von Frauen, die im afghanischen Präsidentenpalast beschäftigt sind, Sex verlangt werde. Ähnlich prangert er in einem Video vom 16.07.2019 an, dass Lehrer an afghanischen Universitäten von ihren Studentinnen Sex im Austausch für bessere Noten verlangen würden. In einem Video vom 22.09.2018 kritisiert er die vermeintliche Unterstützung der Partei Hezb-e Islami Gulbuddin für Mitglieder des Islamischen Staates. Und in einem Video vom 28.09.2020 zeigt er Aufnahmen eines vermeintlichen Checkpoints der Taliban in Kabul. In anderen Videos greift der Beschwerdeführer in der afghanischen Gesellschaft stark tabuisierte und provokante Themen auf. So berichtet er in einem Video vom 02.05.2018 über die Beschwerden von Frauen während ihrer Periode und in einem Video vom 04.03.2018 über eine Frau mit zwei Ehemännern.Der Beschwerdeführer betreibt seit März 2017 den öffentlichen YouTube-Kanal „ römisch 40 “ (https://www.youtube.com/c/ römisch 40 ), auf dem er von ihm selbst produzierte Videos veröffentlicht. In diesen Videos bespricht und kommentiert er auf Dari insbesondere Themen und Ereignisse mit Bezug zu Afghanistan. Viele der Videos befassen sich überaus kritisch mit dem politischen System Afghanistans und einzelnen Politikern. Dabei erhebt der Beschwerdeführer immer wieder schwere Vorwürfe gegen namentlich genannte Personen oder Institutionen. In einem am 25.05.2019 veröffentlichten Video behauptet er beispielsweise, dass der Sprecher des afghanischen Oberhauses, römisch 40 , selbst Mitglied des Islamischen Staates sei. In einem Video vom 27.05.2019 bringt er vor, dass von Frauen, die im afghanischen Präsidentenpalast beschäftigt sind, Sex verlangt werde. Ähnlich prangert er in einem Video vom 16.07.2019 an, dass Lehrer an afghanischen Universitäten von ihren Studentinnen Sex im Austausch für bessere Noten verlangen würden. In einem Video vom 22.09.2018 kritisiert er die vermeintliche Unterstützung der Partei Hezb-e Islami Gulbuddin für Mitglieder des Islamischen Staates. Und in einem Video vom 28.09.2020 zeigt er Aufnahmen eines vermeintlichen Checkpoints der Taliban in Kabul. In anderen Videos greift der Beschwerdeführer in der afghanischen Gesellschaft stark tabuisierte und provokante Themen auf. So berichtet er in einem Video vom 02.05.2018 über die Beschwerden von Frauen während ihrer Periode und in einem Video vom 04.03.2018 über eine Frau mit zwei Ehemännern. Der YouTube-Kanal des Beschwerdeführers erreicht eine große Öffentlichkeit, er weist (mit Stand Jänner 2021) rund 129.000 Abonnenten auf, seine Videos wurden insgesamt rund 27,65 Millionen mal aufgerufen. Der Beschwerdeführer betreibt auch eine öffentliche Facebook-Seite gleichen Namens mit rund 24.000 Abonnenten, auf der ebenfalls die YouTube-Videos des Kanals veröffentlicht werden. In der öffentlich einsehbaren, auf Dari verfassten Beschreibung des Kanals auf YouTube wird der Beschwerdeführer als Betreiber genannt, als Kontaktmöglichkeit ist eine seinen vollen Namen enthaltende E-Mail-Adresse angegeben. Insbesondere aufgrund jener Videos, in denen der Beschwerdeführer Verbindungen zwischen afghanischen Politikern/Parteien und aufständischen Gruppierungen sowie Korruption und Fehlverhalten in Staat und Gesellschaft anprangert, ist es angesichts der großen Reichweite seines YouTube-Kanals und vor dem Hintergrund der Situation von Journalisten und Medienschaffenden in Afghanistan (siehe Punkt 1.4.7.) maßgeblich wahrscheinlich, dass er in seinem Herkunftsstaat sowohl durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen aufgrund einer ihm unterstellten diesen gegenüber oppositionellen Gesinnung bedroht wäre. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner ihm zumindest unterstellten politischen Gesinnung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.07.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat am Werte- und Orientierungskurs und diversen Deutschkursen teilgenommen und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, die entsprechende Prüfung hat er am 11.11.2020 bestanden. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er das Bundesgymnasium XXXX und in den Schuljahren 2016/2017/2018 die Bundeshandelsschule XXXX , 2016 zusätzlich die Sommerschule. Seit September 2020 besucht er die Landwirtschaftliche Fachschule XXXX .Der Beschwerdeführer hat am Werte- und Orientierungskurs und diversen Deutschkursen teilgenommen und verfügt mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, die entsprechende Prüfung hat er am 11.11.2020 bestanden. Im Schuljahr 2015 aus 2016, besuchte er das Bundesgymnasium römisch 40 und in den Schuljahren 2016/2017 aus 2018, die Bundeshandelsschule römisch 40 , 2016 zusätzlich die Sommerschule. Seit September 2020 besucht er die Landwirtschaftliche Fachschule römisch 40 . Er hat sich als freiwilliger Helfer beim XXXX engagiert, an einem Erste-Hilfe-Kurs und einem Verkehrssicherheitstraining teilgenommen. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnessstudio. Er hat sich als freiwilliger Helfer beim römisch 40 engagiert, an einem Erste-Hilfe-Kurs und einem Verkehrssicherheitstraining teilgenommen. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht ins Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer hat am 06.12.2018 ein freies Gewerbe als Filmproduzent angemeldet. Er verfügt über eine mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingte Einstellungszusage der XXXX GmbH als Bäckereiarbeiter.Der Beschwerdeführer hat am 06.12.2018 ein freies Gewerbe als Filmproduzent angemeldet. Er verfügt über eine mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingte Einstellungszusage der römisch 40 GmbH als Bäckereiarbeiter. Er wird von seinen Vertrauenspersonen als aufgeschlossen, freundlich, pünktlich, gewissenhaft, motiviert, sympathisch, wissbegierig, verantwortungsbewusst, gewissenhaft, sozial, hilfsbereit, weltoffen, vielseitig interessiert und nett beschrieben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über vergleichbar enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen und zur Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil pflegen vom 08.02.2017 1.4.
- Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.4.1.
- Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.4.
- Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20 %), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20 %), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lock down Folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020)In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020) Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.4.
- Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2 % der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). 1.4.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40-42 % Paschtunen, rund 27-30 % Tadschiken, ca. 9-10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10 % der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3). 1.4.
- Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10-19 % geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten). 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30 %. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1). 1.4.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.4.
- Meinungs- und Pressefreiheit Meinungsfreiheit und das Recht auf Druck und Veröffentlichung ohne vorherige Einreichung bei staatlichen Stellen sind in der Verfassung verankerte Rechte. Das Mediengesetz von 2009 untersagt Zensur und garantiert das Recht der Bürger auf Information. Das Gesetz über den Zugang zu Informationen vom Dezember 2014 sieht vor, dass alle Informationen der Regierungsbehörden grundsätzlich für die Öffentlichkeit verfügbar sein sollten, sofern dadurch nicht die nationale Sicherheit Afghanistans bedroht oder die Privatsphäre verletzt wird oder strafrechtliche Ermittlungen behindert werden. Trotz eines Präsidialerlasses vom 31.01.2017, der laut Berichten die Umsetzung der Gesetze über die Massenmedien verbessern soll, besteht weiterhin Besorgnis in Bezug auf die Rechte auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Das Gesetz von 2009 über die Massenmedien enthält eine umfassend formulierte Bestimmung, die die Veröffentlichung von Angelegenheiten untersagt, die den Grundsätzen des Islam zuwiderlaufen oder beleidigend für andere Religionen oder Sekten sind (UNHCR, Kapitel III. A. 2.).Meinungsfreiheit und das Recht auf Druck und Veröffentlichung ohne vorherige Einreichung bei staatlichen Stellen sind in der Verfassung verankerte Rechte. Das Mediengesetz von 2009 untersagt Zensur und garantiert das Recht der Bürger auf Information. Das Gesetz über den Zugang zu Informationen vom Dezember 2014 sieht vor, dass alle Informationen der Regierungsbehörden grundsätzlich für die Öffentlichkeit verfügbar sein sollten, sofern dadurch nicht die nationale Sicherheit Afghanistans bedroht oder die Privatsphäre verletzt wird oder strafrechtliche Ermittlungen behindert werden. Trotz eines Präsidialerlasses vom 31.01.2017, der laut Berichten die Umsetzung der Gesetze über die Massenmedien verbessern soll, besteht weiterhin Besorgnis in Bezug auf die Rechte auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen. Das Gesetz von 2009 über die Massenmedien enthält eine umfassend formulierte Bestimmung, die die Veröffentlichung von Angelegenheiten untersagt, die den Grundsätzen des Islam zuwiderlaufen oder beleidigend für andere Religionen oder Sekten sind (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 2.). Die Bestimmung des Mediengesetzes über Verleumdung wird Berichten zufolge mitunter als Vorwand verwendet, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken, indem Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaften, bedrohen oder schikanieren; besonders betroffen seien Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Machthaber berichten. Die Regierung setzte
mehreren Novellen zum Mediengesetz, die im Januar 2015 verabschiedet wurden, eine neue Untersuchungskommission ein, die Beschwerden über Medien und Gesetzesverletzungen nachgehen soll; Berichten zufolge bedienen sich einflussreiche Personen, meist Regierungsbeamten, dieser Kommission als Instrument zur Einschüchterung von Journalisten, um diese zum Schweigen zu bringen. Es kam vor, dass Medien von lokalen Behörden geschlossen wurden. Wie aus Berichten hervorgeht, handelte es sich um Vergeltungsmaßnahmen für Berichte, die von den Behörden als sensibel eingestuft wurden, zum Beispiel über Korruptionsvorwürfe (UNHCR, Kapitel III. A. 2.).Die Bestimmung des Mediengesetzes über Verleumdung wird Berichten zufolge mitunter als Vorwand verwendet, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken, indem Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaften, bedrohen oder schikanieren; besonders betroffen seien Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Machthaber berichten. Die Regierung setzte
mehreren Novellen zum Mediengesetz, die im Januar 2015 verabschiedet wurden, eine neue Untersuchungskommission ein, die Beschwerden über Medien und Gesetzesverletzungen nachgehen soll; Berichten zufolge bedienen sich einflussreiche Personen, meist Regierungsbeamten, dieser Kommission als Instrument zur Einschüchterung von Journalisten, um diese zum Schweigen zu bringen. Es kam vor, dass Medien von lokalen Behörden geschlossen wurden. Wie aus Berichten hervorgeht, handelte es sich um Vergeltungsmaßnahmen für Berichte, die von den Behörden als sensibel eingestuft wurden, zum Beispiel über Korruptionsvorwürfe (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 2.). Journalisten üben Berichten zufolge aus Furcht vor Repressalien wieder Selbstzensur. Gewalt gegen Journalisten ist Berichten zufolge ein schwerwiegendes Problem, wobei es heißt, dass gewalttätige Zwischenfälle zunehmen und dass 2017 für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich waren. Insbesondere für weibliche Journalisten besteht Berichten zufolge ein hohes Risiko, schikaniert und bedroht zu werden. Viele Journalistinnen wurden gezielt aufs Korn genommen, sie mussten ihre Arbeitsplätze aufgeben oder wurden indirekt unter Druck gesetzt, ihre Tätigkeit einzustellen, ja sogar das Land zu verlassen. Viele, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, genießen Berichten zufolge häufig Straflosigkeit, und Journalisten werfen der Regierung vor, sie nicht ausreichend zu schützen (UNHCR, Kapitel III. A. 2.).Journalisten üben Berichten zufolge aus Furcht vor Repressalien wieder Selbstzensur. Gewalt gegen Journalisten ist Berichten zufolge ein schwerwiegendes Problem, wobei es heißt, dass gewalttätige Zwischenfälle zunehmen und dass 2017 für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich waren. Insbesondere für weibliche Journalisten besteht Berichten zufolge ein hohes Risiko, schikaniert und bedroht zu werden. Viele Journalistinnen wurden gezielt aufs Korn genommen, sie mussten ihre Arbeitsplätze aufgeben oder wurden indirekt unter Druck gesetzt, ihre Tätigkeit einzustellen, ja sogar das Land zu verlassen. Viele, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, genießen Berichten zufolge häufig Straflosigkeit, und Journalisten werfen der Regierung vor, sie nicht ausreichend zu schützen (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 2.). Die Anzahl der Vorfälle von gegen Journalisten und Medienorgane gerichteter Gewalt und Einschüchterung durch nichtstaatliche Akteure nimmt Berichten zufolge zu, wobei es heißt, dass 2017 für die Mehrheit der tödlichen Anschläge auf Journalisten nichtstaatliche Akteure verantwortlich waren. Ins Visier der Taliban seien regionale und private Medien geraten, gegen die mehrere Angriffe in Form von Drohungen, Schlägen, Entführung, Nötigung und gezielten Morden verübt worden seien. Berichten zufolge mehrten sich 2017 auch die Angriffe des Islamischen Staats, der sich zu mehreren Angriffen gegen Medienunternehmen bekannte. Im April 2018 wurden bei einem zweifachen, koordinierten Selbstmordattentat des Islamischen Staates in Kabul neun Journalisten getötet; der zweite Attentäter soll sich Berichten zufolge als Journalist ausgegeben haben (UNHCR, Kapitel III. A. 2.).Die Anzahl der Vorfälle von gegen Journalisten und Medienorgane gerichteter Gewalt und Einschüchterung durch nichtstaatliche Akteure nimmt Berichten zufolge zu, wobei es heißt, dass 2017 für die Mehrheit der tödlichen Anschläge auf Journalisten nichtstaatliche Akteure verantwortlich waren. Ins Visier der Taliban seien regionale und private Medien geraten, gegen die mehrere Angriffe in Form von Drohungen, Schlägen, Entführung, Nötigung und gezielten Morden verübt worden seien. Berichten zufolge mehrten sich 2017 auch die Angriffe des Islamischen Staats, der sich zu mehreren Angriffen gegen Medienunternehmen bekannte. Im April 2018 wurden bei einem zweifachen, koordinierten Selbstmordattentat des Islamischen Staates in Kabul neun Journalisten getötet; der zweite Attentäter soll sich Berichten zufolge als Journalist ausgegeben haben (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 2.). 1.4.8. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.4.9. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). 1.4.9.1. Nachrichtendienst der Taliban Die Strukturen der Nachrichtendienste der Taliban sind im Laufe der Zeit entstanden und wurden dabei zunehmend ausgefeilter. Trotz der Bemühungen, die nachrichtendienstliche Tätigkeit über die verschiedenen Taliban-Shuras hinweg zu koordinieren und zu synchronisieren, wirkte sich die interne Aufspaltung der Taliban auf deren Funktionsweise aus. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Taliban ist mittlerweile ziemlich flächendeckend, aber die Qualität der Informationen, die die Taliban-Führung erreichen, ist nicht immer die beste. Es zählt zu den Hauptaufgaben dieser Dienste, die Einschüchterungskampagne der Taliban gegen „Kollaborateur“' der Kabuler Regierung und gegen andere Feinde der Taliban zu ermöglichen. (Landinfo 1, Einleitung). Regierungsbeamte sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. Natürlich behaupten die Taliban, dass ihre Nachrichtendienste in allen afghanischen Provinzen vertreten sind. Wenngleich dies bis zu einem gewissen Maß zutrifft, unterschiedet sich diese Präsenz nach Intensität und Qualität außerordentlich stark, denn einige Provinzen sind fast völlig unter der Kontrolle der Taliban und andere kaum betroffen. Dabei darf man nicht vergessen, dass die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Taliban von allen ihren Aktivitäten am schwersten zu erkennen ist (Landinfo 1, Kapitel 3). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: Das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 1.4.10. Relevante Provinzen und Städte 1.4.10.1. Herkunftsprovinz Baghlan Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan. Die Provinz hat 995.814 Einwohner (LIB, Kapitel 2.4). Baghlan gehört zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen Im Jahr 2019 gab es 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 34% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (LIB Kapitel 2.4). In der Provinz Baghlan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Baghlan kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.4.10.2. Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22 % gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10–15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). 1.4.10.3. Provinz bzw. Stadt Herat Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den (Nach-)Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 11.12.2020, S. 5, 13), das Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.12.2020 und eine Einsichtnahme in den öffentlichen YouTube-Kanal „ XXXX “. Die Abrufbarkeit der vom Beschwerdeführer in Beilage ./14 der Verhandlungsniederschrift angeführten Videos, die Zahl der Abonnenten und Aufrufe des Kanals, die Nennung des Beschwerdeführers als Betreiber und der Inhalt sowie die Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite konnten vom erkennenden Gericht unter https://www.youtube.com/c/ XXXX und https://www.facebook.com/ XXXX objektiviert werden.Die Feststellungen zu den (Nach-)Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 11.12.2020, S. 5, 13), das Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.12.2020 und eine Einsichtnahme in den öffentlichen YouTube-Kanal „ römisch 40 “. Die Abrufbarkeit der vom Beschwerdeführer in Beilage ./14 der Verhandlungsniederschrift angeführten Videos, die Zahl der Abonnenten und Aufrufe des Kanals, die Nennung des Beschwerdeführers als Betreiber und der Inhalt sowie die Zahl der Abonnenten der Facebook-Seite konnten vom erkennenden Gericht unter https://www.youtube.com/c/ römisch 40 und https://www.facebook.com/ römisch 40 objektiviert werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm betriebenen YouTube-Kanals mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen bedroht wäre, ergibt sich aus den einschlägig relevanten Länderberichten in Verbindung mit den individuellen Umständen des Falles. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere den Richtlinien von UNHCR und EASO besondere Beachtung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.9.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm betriebenen YouTube-Kanals mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen bedroht wäre, ergibt sich aus den einschlägig relevanten Länderberichten in Verbindung mit den individuellen Umständen des Falles. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist insbesondere den Richtlinien von UNHCR und EASO besondere Beachtung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.9.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 wird betreffend Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen ausgeführt, dass für diese, wenn sie kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Einstellung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann (vgl. UNHCR-Richtlinien, S. 59). In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 wird betreffend Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen ausgeführt, dass für diese, wenn sie kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Einstellung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann vergleiche UNHCR-Richtlinien, S. 59). EASO führt in seiner Country Guidance für Afghanistan vom Juni 2019 aus, dass Journalisten, Medienschaffende und Vertreter der Zivilgesellschaft durch aufständische Gruppen ebenso wie durch staatliche Akteure, Warlords oder das organisierte Verbrechen ins Visier genommen werden können. Die Handlungen, denen Angehörige dieses Profils ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerwiegender Natur, dass sie als Verfolgung anzusehen wären (z. B. Tötung, Gefangennahme, Prügel). Nicht alle Angehörigen dieses Profils wären dem für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erforderlichen Level an Risiko ausgesetzt. Die individuelle Beurteilung, ob einem Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sollte risikobeeinflussende Umstände wie die Art der Aktivitäten (z. B. wären Journalisten und Medienschaffende, die über konfliktbezogene Themen und Ereignisse, die politische Situation, Korruption und Menschenrechtsverletzungen berichten, einem besonders hohem Risiko ausgesetzt), die Sichtbarkeit der Aktivitäten und das öffentliche Profil, Geschlecht (zusätzliches/höheres Risiko für Frauen), die Herkunftsregion etc. berücksichtigen (vgl. EASO Country Guidance, S. 56).EASO führt in seiner Country Guidance für Afghanistan vom Juni 2019 aus, dass Journalisten, Medienschaffende und Vertreter der Zivilgesellschaft durch aufständische Gruppen ebenso wie durch staatliche Akteure, Warlords oder das organisierte Verbrechen ins Visier genommen werden können. Die Handlungen, denen Angehörige dieses Profils ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerwiegender Natur, dass sie als Verfolgung anzusehen wären (z. B. Tötung, Gefangennahme, Prügel). Nicht alle Angehörigen dieses Profils wären dem für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erforderlichen Level an Risiko ausgesetzt. Die individuelle Beurteilung, ob einem Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sollte risikobeeinflussende Umstände wie die Art der Aktivitäten (z. B. wären Journalisten und Medienschaffende, die über konfliktbezogene Themen und Ereignisse, die politische Situation, Korruption und Menschenrechtsverletzungen berichten, einem besonders hohem Risiko ausgesetzt), die Sichtbarkeit der Aktivitäten und das öffentliche Profil, Geschlecht (zusätzliches/höheres Risiko für Frauen), die Herkunftsregion etc. berücksichtigen vergleiche EASO Country Guidance, S. 56). Sowohl die Einschätzungen von UNHCR als auch von EASO legen für den konkreten Fall des Beschwerdeführers den Bedarf an internationalem Schutz bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung dezidiert nahe. So ist insbesondere anhand jener Videos, in denen er Verbindungen zwischen afghanischen Politikern/Parteien und aufständischen Gruppierungen sowie Korruption und Fehlverhalten in Staat und Gesellschaft anprangert, deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer iSd UNHCR-Richtlinien „kritisch“ über von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichtet. Auch nach der EASO Country Guidance sind Medienschaffende, die etwa über die politische Situation und Korruption berichten, einem „besonders hohen Risiko“ ausgesetzt. Ebenfalls als risikoerhöhend ist im Sinne von EASO die hohe Sichtbarkeit der Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund seines reichweitenstarken und unter eigenem Namen betriebenen YouTube-Kanals zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung in ausreichendem Maß Schutz zu bieten (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung). Die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht im Hinblick auf eine ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung ist als wohlbegründet anzusehen. 2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Unterstützungsschreiben. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, im eigenen Namen einen reichweitenstarken YouTube-Kanal zu betreiben, auf dem er sich überaus kritisch mit afghanischen Politikern und Parteien auseinandersetzt und insbesondere auch deren Verbindungen zu aufständischen Gruppierungen sowie Korruption und Missstände anprangert, und deshalb einer asylrelevanten Verfolgung durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Nach dem
§ 2Abs. 1 Z 12 Asyl
G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit e der Richtlinie 2011/95/EU (in der Folge
§ 2Abs. 1 Z 9 Asyl
G „Statusrichtlinie“) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Nach dem
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU (in der Folge
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG „Statusrichtlinie“) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 mwN; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K51). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als politisch alles qualifiziert werden kann, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293 mwN; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K51). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 6.5.2004, 2002/20/0156). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals festgehalten, dass eine „exilpolitische“ Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund
§ 3Abs. 2 zweiter Satz Asyl
G 2005 bilden kann (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals festgehalten, dass eine „exilpolitische“ Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund
Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden kann vergleiche VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Artikel 5, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.
- Wie festgestellt erhebt der Beschwerdeführer in seinen Videos teilweise schwerwiegende Vorwürfe gegen namentlich genannte afghanische Politiker, Parteien und aufständische Gruppierungen und äußert sich diesen gegenüber überaus kritisch. Es liegt daher auf der Hand, dass ihm von diesen eine ihnen gegenüber ablehnende (oppositionelle) politische Haltung zumindest unterstellt wird. Dem Beschwerdeführer droht somit unter Berücksichtigung der in der Beweiswürdigung widergegebenen Einschätzungen von UNHCR und EASO zur Situation von Journalisten und Medienschaffenden in Afghanistan aufgrund seiner ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung durch die in seinen Videos angegriffenen Personen und Gruppierungen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht. Dem Beschwerdeführer steht im konkreten Fall auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Afghanistans zur Verfügung, da sich seine kritische Berichterstattung gegen eine Vielzahl einflussreicher afghanischer Akteure richtet, neben verschiedenen großen aufständischen Gruppierungen und Parteien wie den Islamischen Staat und die Hezb-e Islami Gulbuddin etwa auch gegen staatliche afghanische Politiker wie den Sprecher des Oberhauses XXXX oder (indirekt) den afghanischen Präsidenten, sodass kein Landesteil erkannt werden kann, in dem der Beschwerdeführer vor allen von ihm angegriffenen Personen und Gruppierungen sicher wäre.Dem Beschwerdeführer steht im konkreten Fall auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Afghanistans zur Verfügung, da sich seine kritische Berichterstattung gegen eine Vielzahl einflussreicher afghanischer Akteure richtet, neben verschiedenen großen aufständischen Gruppierungen und Parteien wie den Islamischen Staat und die Hezb-e Islami Gulbuddin etwa auch gegen staatliche afghanische Politiker wie den Sprecher des Oberhauses römisch 40 oder (indirekt) den afghanischen Präsidenten, sodass kein Landesteil erkannt werden kann, in dem der Beschwerdeführer vor allen von ihm angegriffenen Personen und Gruppierungen sicher wäre. 3.1.
- Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.10. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2175725.1.00