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{'item': 'W261 2209002-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW261 2209002-1 SpruchW261 2209002-1/21E, W261 2209002-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 07.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 28.09.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei in seiner Heimat Kfz-Mechaniker gewesen und habe als Leibwächter für seinen Bruder gearbeitet. Dieser sei von den Taliban getötet worden, weil er Polizist gewesen sei. Er selbst sei auch mit dem Tode bedroht worden. Außerdem sei ihr Onkel väterlicherseits mit ihnen verfeindet. Sie hätten Grundstücksstreitigkeiten, auch er habe ihn mit dem Tode bedroht. Aus Angst vor den Taliban und seinem Onkel sei er geflüchtet.
  2. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 07.12.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, habe sechs Jahre die Schule besucht und ca. dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in XXXX leben, sein Vater und ein anderer Bruder seien bereits verstorben. Seit 2014 sei er verheiratet, er habe derzeit jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie oder Ehefrau. Im Rahmen der Einvernahme legte er afghanische Schriftstücke, Fotos und Integrationsunterlagen vor.
  3. Die Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) fand am 07.12.2017 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er sei Hazara und schiitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni, habe sechs Jahre die Schule besucht und ca. dreieinhalb Jahre als Automechaniker gearbeitet. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in römisch 40 leben, sein Vater und ein anderer Bruder seien bereits verstorben. Seit 2014 sei er verheiratet, er habe derzeit jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie oder Ehefrau. Im Rahmen der Einvernahme legte er afghanische Schriftstücke, Fotos und Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, als sein Bruder XXXX noch am Leben gewesen sei, hätten sie ein gutes Leben in Afghanistan gehabt. Dieser sei Polizist und Offizier gewesen. Dann hätten sie gehört, dass die Taliban ihn mitgenommen hätten. Auf Bitte des Beschwerdeführers habe ein Mann namens XXXX mit den Taliban Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban entweder 15 Millionen Afghani oder die Freilassung eines Taliban-Mitglieds aus dem Gefängnis verlangen würden. Beides hätten sie nicht erfüllen können. Eines Tages habe er dann einen Anruf erhalten, dass sein Bruder verletzt im Krankenhaus liege. Als er dort angekommen sei, sei dieser bereits tot gewesen, auf ihn sei viermal geschossen worden. Zwei Tage später habe er einen Anruf von einem Paschtunen erhalten, der ihm gesagt habe, sie sie wüssten alles über ihn und wüssten, dass er Waffen habe. Er müsse alles zu den Taliban bringen, sich und die Waffen. Er habe Angst bekommen und sei nachhause gegangen. Bevor sein Bruder getötet worden sei, habe er elf Monate als Bodyguard für ihn gearbeitet. 15 Tage später habe er eine Zeitung erhalten, in der über die Tötung seines Bruders und die Drohung gegen ihn berichtet worden sei. Am 05.05.2015 habe er von einem ihm bekannten Taxifahrer einen Brief erhalten. Der Brief sei an die Dorfbewohner gerichtet gewesen und habe diese aufgefordert, ihn und seine Familie festzunehmen und zu den Taliban zu bringen. Er habe seiner Familie davon erzählt. Am nächsten Tag seien sie in ein anderes Dorf im Distrikt XXXX gegangen, dort hätten sie sich drei Monate lang versteckt. Dann habe seine Mutter entschieden, dass er das Land verlassen solle und sie zurückgehen würden. Dass zweite Problem sei, dass sie immer mit ihrem Onkel Probleme mit den Grundstücken gehabt hätten. Nachdem sein Bruder gestorben sei, hätten sie ihnen ihre Grundstücke genommen. Sein Onkel habe ihre Geräte für sein Land benutzt. Zwei Tage, bevor er den Brief erhalten habe, sei er von zwei Cousins, Kindern seines Onkels, geschlagen worden. Sein Onkel habe ihnen gesagt, sie sollen ihn noch mehr schlagen, bis er tot sei, dann hätten sie keine Probleme mehr mit ihm.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, als sein Bruder römisch 40 noch am Leben gewesen sei, hätten sie ein gutes Leben in Afghanistan gehabt. Dieser sei Polizist und Offizier gewesen. Dann hätten sie gehört, dass die Taliban ihn mitgenommen hätten. Auf Bitte des Beschwerdeführers habe ein Mann namens römisch 40 mit den Taliban Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban entweder 15 Millionen Afghani oder die Freilassung eines Taliban-Mitglieds aus dem Gefängnis verlangen würden. Beides hätten sie nicht erfüllen können. Eines Tages habe er dann einen Anruf erhalten, dass sein Bruder verletzt im Krankenhaus liege. Als er dort angekommen sei, sei dieser bereits tot gewesen, auf ihn sei viermal geschossen worden. Zwei Tage später habe er einen Anruf von einem Paschtunen erhalten, der ihm gesagt habe, sie sie wüssten alles über ihn und wüssten, dass er Waffen habe. Er müsse alles zu den Taliban bringen, sich und die Waffen. Er habe Angst bekommen und sei nachhause gegangen. Bevor sein Bruder getötet worden sei, habe er elf Monate als Bodyguard für ihn gearbeitet. 15 Tage später habe er eine Zeitung erhalten, in der über die Tötung seines Bruders und die Drohung gegen ihn berichtet worden sei. Am 05.05.2015 habe er von einem ihm bekannten Taxifahrer einen Brief erhalten. Der Brief sei an die Dorfbewohner gerichtet gewesen und habe diese aufgefordert, ihn und seine Familie festzunehmen und zu den Taliban zu bringen. Er habe seiner Familie davon erzählt. Am nächsten Tag seien sie in ein anderes Dorf im Distrikt römisch 40 gegangen, dort hätten sie sich drei Monate lang versteckt. Dann habe seine Mutter entschieden, dass er das Land verlassen solle und sie zurückgehen würden. Dass zweite Problem sei, dass sie immer mit ihrem Onkel Probleme mit den Grundstücken gehabt hätten. Nachdem sein Bruder gestorben sei, hätten sie ihnen ihre Grundstücke genommen. Sein Onkel habe ihre Geräte für sein Land benutzt. Zwei Tage, bevor er den Brief erhalten habe, sei er von zwei Cousins, Kindern seines Onkels, geschlagen worden. Sein Onkel habe ihnen gesagt, sie sollen ihn noch mehr schlagen, bis er tot sei, dann hätten sie keine Probleme mehr mit ihm.
  4. Am 08.03.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der ihm ergänzende Fragen zu seinen Fluchtgründen gestellt wurden. Er gab im Wesentlichen an, sein Bruder habe seinen Dienst als Polizist im Ort XXXX im Distrikt XXXX verrichtet. Er sei für die Sicherheit in dieser Ortschaft verantwortlich gewesen und habe auch die Streitigkeiten zwischen den Menschen geschlichtet. Er habe ca. sechs Polizisten unter sich gehabt. Die letzten elf Monate vor seinem Tod sei der Beschwerdeführer sein Bodyguard gewesen. Er habe ihn in dieser Zeit fast immer begleitet. Sein Bruder sei entführt worden, als er alleine nach Ghazni-Stadt unterwegs gewesen sei. Der Weg sei so gefährlich gewesen, dass der Beschwerdeführer ihn ohnehin nicht schützen hätte können. Die Taliban hätten ihn aus einem Sammeltaxi mitgenommen, und der Chauffeur sei zu ihnen nachhause gekommen und habe sie informiert, was passiert sei.
  5. Am 08.03.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt, in der ihm ergänzende Fragen zu seinen Fluchtgründen gestellt wurden. Er gab im Wesentlichen an, sein Bruder habe seinen Dienst als Polizist im Ort römisch 40 im Distrikt römisch 40 verrichtet. Er sei für die Sicherheit in dieser Ortschaft verantwortlich gewesen und habe auch die Streitigkeiten zwischen den Menschen geschlichtet. Er habe ca. sechs Polizisten unter sich gehabt. Die letzten elf Monate vor seinem Tod sei der Beschwerdeführer sein Bodyguard gewesen. Er habe ihn in dieser Zeit fast immer begleitet. Sein Bruder sei entführt worden, als er alleine nach Ghazni-Stadt unterwegs gewesen sei. Der Weg sei so gefährlich gewesen, dass der Beschwerdeführer ihn ohnehin nicht schützen hätte können. Die Taliban hätten ihn aus einem Sammeltaxi mitgenommen, und der Chauffeur sei zu ihnen nachhause gekommen und habe sie informiert, was passiert sei.
  6. Mit Eingabe vom 16.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf einen Fernsehbericht des afghanischen Privatsenders „ XXXX “ vom 30.01.2015 und den bereits vorgelegten Artikel der Zeitung „ XXXX “ vom 07.02.2015 verwiesen wurde, in denen über die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Zudem werde auf den bereits vorgelegten Drohbrief der Taliban verwiesen. Der Inhalt der vorgelegten Beweismittel decke sich mit dem Fluchtvorbringen und untermauere seine Glaubwürdigkeit.
  7. Mit Eingabe vom 16.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf einen Fernsehbericht des afghanischen Privatsenders „ römisch 40 “ vom 30.01.2015 und den bereits vorgelegten Artikel der Zeitung „ römisch 40 “ vom 07.02.2015 verwiesen wurde, in denen über die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers berichtet worden sei. Zudem werde auf den bereits vorgelegten Drohbrief der Taliban verwiesen. Der Inhalt der vorgelegten Beweismittel decke sich mit dem Fluchtvorbringen und untermauere seine Glaubwürdigkeit.
  8. Mit Eingabe vom 20.03.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Übersetzung des Zeitungsartikels vom 07.02.2015 vor. Mit Eingabe vom 22.03.2018 erstattete er eine Korrektur zur vorgelegten Übersetzung.
  9. Mit Eingabe vom 25.07.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen vor.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführe in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Seine Angaben seien widersprüchlich, lebensfremd, detailarm und unglaubwürdig gewesen. Er sei im arbeitsfähigen Alter, gesund und habe in seiner Heimat als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Er sei im Stande, sich durch seine Arbeitsleistung und durch die Hilfe seiner nach wie vor in Afghanistan aufhältigen Familie seinen Lebensunterhalt zukünftig zu sichern. Ihm stehe daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.
  12. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 23.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin nach erneuter Darstellung seines Fluchtvorbringens im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie ihre Länderfeststellungen auf unvollständige, teilweise veraltete Länderberichte gestützt bzw. diese nur unvollständig ausgewertet habe. Dies betreffe vor allem Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und zur Lage von Rückkehrern, weshalb zu diesen Themen auf ergänzende Länderberichte verwiesen werde. Dem Beschwerdeführer stehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Behörde habe sich mit dem vorgelegten Fernsehbericht, der das Vorbringen bestätige, in keiner Weise auseinandergesetzt und auch ansonsten eine in näher dargestellten Punkten unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit der Beschwerde wurden weitere Integrationsunterlagen vorgelegt.
  13. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.11.2018 in der Gerichtsabteilung W209 einlangte.
  14. Mit Eingabe vom 14.08.2019 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein übersetztes Transkript des Fernsehberichtes von XXXX TV, ein Schreiben des Chefredakteurs der Zeitschrift „ XXXX “ im Original und in deutscher Übersetzung, eine Übersetzung des Zeitungsberichtes und eine Übersetzung des Drohbriefes vor. Diese Beweismittel würden mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Sofern an seinem Vorbringen noch Zweifel bestehen sollten, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung oder Widerlegung dieses Vorbringens beantragt. Es scheine aufgrund des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel keinen Zweifel daran zu geben, dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder als Leibwächter tätig gewesen sei. Die behauptete Verfolgung durch die Taliban, die nicht nur seinem Bruder, sondern auch dem Beschwerdeführer selbst eine gegen ihre Ziele gerichtete politische und religiöse Gesinnung unterstellen würden, decke sich mit den Länderberichten.
  15. Mit Eingabe vom 14.08.2019 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein übersetztes Transkript des Fernsehberichtes von römisch 40 TV, ein Schreiben des Chefredakteurs der Zeitschrift „ römisch 40 “ im Original und in deutscher Übersetzung, eine Übersetzung des Zeitungsberichtes und eine Übersetzung des Drohbriefes vor. Diese Beweismittel würden mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Sofern an seinem Vorbringen noch Zweifel bestehen sollten, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung oder Widerlegung dieses Vorbringens beantragt. Es scheine aufgrund des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel keinen Zweifel daran zu geben, dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder als Leibwächter tätig gewesen sei. Die behauptete Verfolgung durch die Taliban, die nicht nur seinem Bruder, sondern auch dem Beschwerdeführer selbst eine gegen ihre Ziele gerichtete politische und religiöse Gesinnung unterstellen würden, decke sich mit den Länderberichten.
  16. Mit Eingabe vom 04.09.2019 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass er sich nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund persönlicher Erfahrungen zur endgültigen Abwendung vom islamischen Glauben entschlossen habe. Er sei auch offiziell aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Die Abwendung habe in einem längeren persönlichen Prozess stattgefunden und sie unumkehrbar. Ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Apostasie. Mit der Stellungnahme wurden Bestätigungen zum Religionsaustritt vorgelegt.
  17. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W209 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 02.06.2020 einlangte.
  18. Mit Eingabe vom 18.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, aufgrund der infolge der COVID-19-Pandemie erfolgten Einstellung des nationalen Flugverkehrs hätte er derzeit und auf unbestimmte Zeit keine Möglichkeit, innerhalb Afghanistans in Gebiete zu gelangen, die als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kämen. Auch die Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan hätten sich infolge der Lockdown-Maßnahmen verschärft, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mittel- bis langfristigen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beantragt werde. Dem Beschwerdeführer stehe aber auch schon deshalb keine zumutbare IFA zur Verfügung, weil die Taliban über einen landesweiten Wirkungsradius verfügen würden und ihn überall verfolgen könnten. Zum Beweis der verinnerlichten Apostasie des Beschwerdeführers werde die Einvernahme von XXXX als Zeuge beantragt. Mit der Stellungnahme wurden ein Länderbericht zu Apostasie und Integrationsunterlagen vorgelegt.
  19. Mit Eingabe vom 18.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, aufgrund der infolge der COVID-19-Pandemie erfolgten Einstellung des nationalen Flugverkehrs hätte er derzeit und auf unbestimmte Zeit keine Möglichkeit, innerhalb Afghanistans in Gebiete zu gelangen, die als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kämen. Auch die Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan hätten sich infolge der Lockdown-Maßnahmen verschärft, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mittel- bis langfristigen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative beantragt werde. Dem Beschwerdeführer stehe aber auch schon deshalb keine zumutbare IFA zur Verfügung, weil die Taliban über einen landesweiten Wirkungsradius verfügen würden und ihn überall verfolgen könnten. Zum Beweis der verinnerlichten Apostasie des Beschwerdeführers werde die Einvernahme von römisch 40 als Zeuge beantragt. Mit der Stellungnahme wurden ein Länderbericht zu Apostasie und Integrationsunterlagen vorgelegt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und seiner Abwendung vom Islam befragt wurde. Als Zeugen zur Apostasie des Beschwerdeführers wurden XXXX und Mag. XXXX einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Afghanistan und seiner Abwendung vom Islam befragt wurde. Als Zeugen zur Apostasie des Beschwerdeführers wurden römisch 40 und Mag. römisch 40 einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
  22. Am 16.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Muslim auf. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Paschtu. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Muslim auf. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch auf dem Niveau B1 und ein wenig Paschtu. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Sein Vater hieß XXXX , er war Bauer und verstarb mit ca. 45 Jahren an Herzproblemen. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 50 Jahre alt und Hausfrau. Er hat eine Schwester, XXXX (ca. 21 Jahre alt), und einen Bruder, XXXX (ca. 19 Jahre alt). Sein älterer Bruder XXXX ist bereits verstorben. Seit 01.11.2014 ist der Beschwerdeführer mit XXXX (ca. 22 Jahre alt) traditionell verheiratet.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Sein Vater hieß römisch 40 , er war Bauer und verstarb mit ca. 45 Jahren an Herzproblemen. Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 50 Jahre alt und Hausfrau. Er hat eine Schwester, römisch 40 (ca. 21 Jahre alt), und einen Bruder, römisch 40 (ca. 19 Jahre alt). Sein älterer Bruder römisch 40 ist bereits verstorben. Seit 01.11.2014 ist der Beschwerdeführer mit römisch 40 (ca. 22 Jahre alt) traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer ging sechs Jahre zur Schule und arbeitete danach ca. dreieinhalb Jahre als Mechaniker und elf Monate als Leibwächter für seinen verstorbenen Bruder. Er lebte mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen Geschwistern und seiner Schwägerin in einem Lehmhaus im Heimatdorf XXXX . Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise lebte er im Dorf XXXX im Distrikt XXXX .Der Beschwerdeführer ging sechs Jahre zur Schule und arbeitete danach ca. dreieinhalb Jahre als Mechaniker und elf Monate als Leibwächter für seinen verstorbenen Bruder. Er lebte mit seiner Mutter, seiner Ehefrau, seinen Geschwistern und seiner Schwägerin in einem Lehmhaus im Heimatdorf römisch 40 . Die letzten drei Monate vor seiner Ausreise lebte er im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben mittlerweile im Dorf XXXX im Distrikt XXXX , seine Ehefrau lebt bei ihrer eigenen Familie. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau, nicht aber mit seiner Familie. Neben seiner Kernfamilie leben in Afghanistan auch zwei Onkel väterlicherseits im Dorf XXXX , sie sind Bauern.Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben mittlerweile im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , seine Ehefrau lebt bei ihrer eigenen Familie. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau, nicht aber mit seiner Familie. Neben seiner Kernfamilie leben in Afghanistan auch zwei Onkel väterlicherseits im Dorf römisch 40 , sie sind Bauern. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 allein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  25. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Leibwächter seines Bruders XXXX , der Kommandant eines Polizeipostens im Distrikt XXXX war. Dieser Polizeiposten lag in einer strategisch wichtigen Zone in der Nähe der Grenze zu den Distrikten XXXX und XXXX und war für die Sicherheit der dort verlaufenden Straßen verantwortlich. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit erlaubt, diesen als seinen Leibwächter zu beschäftigen. Im Dienst trug der Beschwerdeführer eine Uniform der afghanischen Polizei und wurde von dieser auch bewaffnet.Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Leibwächter seines Bruders römisch 40 , der Kommandant eines Polizeipostens im Distrikt römisch 40 war. Dieser Polizeiposten lag in einer strategisch wichtigen Zone in der Nähe der Grenze zu den Distrikten römisch 40 und römisch 40 und war für die Sicherheit der dort verlaufenden Straßen verantwortlich. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit erlaubt, diesen als seinen Leibwächter zu beschäftigen. Im Dienst trug der Beschwerdeführer eine Uniform der afghanischen Polizei und wurde von dieser auch bewaffnet. Im Dezember 2014 wurde XXXX auf dem Weg von Ghazni-Stadt in den Distrikt XXXX von den Taliban entführt. Für seine Freilassung verlangten sie entweder 15 Millionen Afghani als Lösegeld oder die Entlassung eines Taliban-Mitglieds aus dem Gefängnis. Diese Forderungen konnte der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Nach rund einem Monat Gefangenschaft wurde sein Bruder getötet, die Leiche wurde neben einer Straße gefunden. Zwei oder drei Tage nach dem Begräbnis erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf von einem Taliban-Mitglied, in dem er aufgefordert wurde, seine Waffen zu den Taliban zu bringen und sich selbst zur Mitarbeit bei ihnen „bereitzustellen“. Ansonsten würde auch er getötet werden. Er kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach.Im Dezember 2014 wurde römisch 40 auf dem Weg von Ghazni-Stadt in den Distrikt römisch 40 von den Taliban entführt. Für seine Freilassung verlangten sie entweder 15 Millionen Afghani als Lösegeld oder die Entlassung eines Taliban-Mitglieds aus dem Gefängnis. Diese Forderungen konnte der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Nach rund einem Monat Gefangenschaft wurde sein Bruder getötet, die Leiche wurde neben einer Straße gefunden. Zwei oder drei Tage nach dem Begräbnis erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf von einem Taliban-Mitglied, in dem er aufgefordert wurde, seine Waffen zu den Taliban zu bringen und sich selbst zur Mitarbeit bei ihnen „bereitzustellen“. Ansonsten würde auch er getötet werden. Er kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach. Etwa drei Monate später, im Mai 2015, erhielt der Beschwerdeführer einen Drohbrief, der an die Bewohner seines Heimatdorfes gerichtet war. Darin wurden diese aufgefordert, den Taliban mitzuteilen, wo sich er und seine Familie aufhalten würden. Er informierte seine Familie darüber und floh am nächsten Tag mit ihnen in ein Dorf im Distrikt XXXX . Dort lebten sie die nächsten drei Monate versteckt in einem alten Haus. Schließlich entschied seine Mutter, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle und der Rest der Familie wieder in das Heimatdorf zurückkehren würde. Er verließ in der Folge Afghanistan in Richtung Iran.Etwa drei Monate später, im Mai 2015, erhielt der Beschwerdeführer einen Drohbrief, der an die Bewohner seines Heimatdorfes gerichtet war. Darin wurden diese aufgefordert, den Taliban mitzuteilen, wo sich er und seine Familie aufhalten würden. Er informierte seine Familie darüber und floh am nächsten Tag mit ihnen in ein Dorf im Distrikt römisch 40 . Dort lebten sie die nächsten drei Monate versteckt in einem alten Haus. Schließlich entschied seine Mutter, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle und der Rest der Familie wieder in das Heimatdorf zurückkehren würde. Er verließ in der Folge Afghanistan in Richtung Iran. Es ist in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf seiner Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer asylrelevanten Verfolgung durch diese ausgesetzt wäre. 1.
  26. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit September 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.09.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  27. Aktuell besucht er einen B2-Deutschkurs. Er hat an mehreren Modulen der Stadt XXXX teilgenommen. In seiner Freizeit geht er gerne schwimmen und engagiert sich ehrenamtlich beim XXXX -Projekt. Beim XXXX -Projekt hat er viele Freunde kennen gelernt.Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt mittlerweile über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  28. Aktuell besucht er einen B2-Deutschkurs. Er hat an mehreren Modulen der Stadt römisch 40 teilgenommen. In seiner Freizeit geht er gerne schwimmen und engagiert sich ehrenamtlich beim römisch 40 -Projekt. Beim römisch 40 -Projekt hat er viele Freunde kennen gelernt. Der Beschwerdeführer erklärte am 28.08.2019 vor der zuständigen Behörde seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freunde und Bekannte, verfügt jedoch weder über Verwandte noch über vergleichbar enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  29. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - EASO-Bericht Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: „Christen, Konvertiten und Abtrünnige“ vom Juli 2017 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan: „Taliban-Drohbriefe“ vom 28.06.2016 1.4.
  30. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.4.1.
  31. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.4.
  32. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020)In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020) Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.4.
  33. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2 % der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige medizinische Leistungen, wie routinemäßige Impfungen, das Polio-Programm, Schwangerschaftsuntersuchungen und psychische und psychosoziale Behandlungen, entweder eingestellt oder zumindest reduziert (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.). 1.4.
  34. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40-42 % Paschtunen, rund 27-30 % Tadschiken, ca. 9-10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10 % der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3). 1.4.
  35. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10-19 % geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten). 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 15.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30 %. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 15.1). 1.4.
  36. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.4.
  37. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.4.
  38. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). 1.4.8.
  39. Nachrichtendienst der Taliban Die Strukturen der Nachrichtendienste der Taliban sind im Laufe der Zeit entstanden und wurden dabei zunehmend ausgefeilter. Trotz der Bemühungen, die nachrichtendienstliche Tätigkeit über die verschiedenen Taliban-Shuras hinweg zu koordinieren und zu synchronisieren, wirkte sich die interne Aufspaltung der Taliban auf deren Funktionsweise aus. Die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Taliban ist mittlerweile ziemlich flächendeckend, aber die Qualität der Informationen, die die Taliban-Führung erreichen, ist nicht immer die beste. Es zählt zu den Hauptaufgaben dieser Dienste, die Einschüchterungskampagne der Taliban gegen „Kollaborateur“' der Kabuler Regierung und gegen andere Feinde der Taliban zu ermöglichen. (Landinfo 1, Einleitung). Regierungsbeamte sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. Natürlich behaupten die Taliban, dass ihre Nachrichtendienste in allen afghanischen Provinzen vertreten sind. Wenngleich dies bis zu einem gewissen Maß zutrifft, unterschiedet sich diese Präsenz nach Intensität und Qualität außerordentlich stark, denn einige Provinzen sind fast völlig unter der Kontrolle der Taliban und andere kaum betroffen. Dabei darf man nicht vergessen, dass die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Taliban von allen ihren Aktivitäten am schwersten zu erkennen ist (Landinfo 1, Kapitel 3). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: Das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). 1.4.8.
  40. Rekrutierung durch die Taliban Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo 2, Kapitel 6). 1.4.
  41. Relevante Provinzen und Städte 1.4.9.
  42. Herkunftsprovinz Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte sind Hazara und rund 5 % sind Tadschiken. Ghazni hat 1.338.597 Einwohner (LIB, Kapitel 2.10). Ghazni gehört zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Gleichzeitig führen die Regierungskräfte regelmäßig Operationen in Ghazni durch, um die Aufständischen aus der Provinz zu vertreiben. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen, Luftangriffen und Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Im Jahr 2019 gab es 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3 % gegenüber
  43. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden (LIB, Kapitel 2.10). In der Provinz Ghazni reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Ghazni reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 1.4.9.
  44. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10–15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). 1.4.9.
  45. Stadt Herat Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in der Stadt Herat einfacher als in anderen Städten wie Mazar-e Sharif oder Kandahar, wo die Entfernung zur nächsten Gesundheitseinrichtung im Schnitt deutlich höher ist. Das im Stadtzentrum gelegene Regionalkrankenhaus Herat versorgt vier Provinzen mit spezialisierten (tertiären) medizinischen Leistungen. Es nimmt im Schnitt 1.000-1.500 Patienten pro Tag auf und hat eine Kapazität von 650 Betten. In der Provinz Herat gab es 2017 auch 65 private Kliniken, Bewohner beschweren sich allerdings über deren Kosten und schlechte Qualität. Einem Bericht von 2018 zufolge waren die primären und sekundären Gesundheitseinrichtungen in Herat-Stadt durch die große Zahl an Binnenvertriebenen überfordert. 2019 gaben 45 % der Haushalte in Herat an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.).
  46. Beweiswürdigung: 2.
  47. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie den vorgelegten Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.
  48. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.12.2020 getätigten Aussagen sowie die vorgelegten Beweismittel. Der Beschwerdeführer ließ bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Seine Angaben, wonach er als Leibwächter seines Bruders, der Kommandant eines strategisch wichtigen Polizeipostens im Distrikt XXXX war, in den Fokus der Taliban geriet, sind auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschrieb die Gründe seiner Ausreise im gesamten Verfahren, auch schon in der polizeilichen Erstbefragung, im Kern gleichlautend. Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens war zudem der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen umfangreich, schlüssig und detailliert schildern konnte. Die Erzählweise war flüssig und spontan. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies – abgesehen von kleineren Details – keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses, vor allem auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, als glaubhaft erachtet.Der Beschwerdeführer ließ bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Seine Angaben, wonach er als Leibwächter seines Bruders, der Kommandant eines strategisch wichtigen Polizeipostens im Distrikt römisch 40 war, in den Fokus der Taliban geriet, sind auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschrieb die Gründe seiner Ausreise im gesamten Verfahren, auch schon in der polizeilichen Erstbefragung, im Kern gleichlautend. Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens war zudem der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen umfangreich, schlüssig und detailliert schildern konnte. Die Erzählweise war flüssig und spontan. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies – abgesehen von kleineren Details – keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses, vor allem auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, als glaubhaft erachtet. Wesentlich gestützt wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch durch die von ihm im Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere den Bericht der Zeitschrift „ XXXX “ vom 07.02.2015 (vgl. AS 147-155, 159-161, Beilage ./D in OZ 7) und den Fernsehbeitrag des Senders XXXX vom 30.01.2015 (vgl. AS 227, Beilage ./A in OZ 7). In diesen zeitnah zu den vorgebrachten Ereignissen veröffentlichten Medienberichten wird die Tötung seines (namentlich genannten) Bruders durch die Taliban übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers beschrieben, wobei jeweils auch Details wie die exakten Forderungen der Taliban und die Wegstrecke des Opfers genannt werden. Im Zeitungsbericht wird zudem der Beschwerdeführer selbst zitiert und als Bruder und Bodyguard des Ermordeten bezeichnet. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Fotos vor, die ihn bewaffnet und in Polizeiuniform sowie vor einem Polizeiauto zeigen (vgl. AS 133-143).Wesentlich gestützt wird das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch durch die von ihm im Verfahren vorgelegten Beweismittel, insbesondere den Bericht der Zeitschrift „ römisch 40 “ vom 07.02.2015 vergleiche AS 147-155, 159-161, Beilage ./D in OZ 7) und den Fernsehbeitrag des Senders römisch 40 vom 30.01.2015 vergleiche AS 227, Beilage ./A in OZ 7). In diesen zeitnah zu den vorgebrachten Ereignissen veröffentlichten Medienberichten wird die Tötung seines (namentlich genannten) Bruders durch die Taliban übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers beschrieben, wobei jeweils auch Details wie die exakten Forderungen der Taliban und die Wegstrecke des Opfers genannt werden. Im Zeitungsbericht wird zudem der Beschwerdeführer selbst zitiert und als Bruder und Bodyguard des Ermordeten bezeichnet. Zudem legte der Beschwerdeführer diverse Fotos vor, die ihn bewaffnet und in Polizeiuniform sowie vor einem Polizeiauto zeigen vergleiche AS 133-143). Zu den im angefochtenen Bescheid geäußerten Zweifeln der belangten Behörde an der Echtheit des Zeitungsberichtes und des ebenfalls vorgelegten Drohbriefes ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass derartige Schriftstücke gefälscht werden können und in Afghanistan zahlreiche gefälschte Dokumente im Umlauf sind. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln jeglichen Beweiswert abzusprechen. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke Fälschungen sind. Zum vorgelegten Zeitungsbericht richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, aus deren Beantwortung im Wesentlichen hervorgeht, dass die Echtheit von Dokumenten von der Staatendokumentation nicht überprüft werden könne. Es gebe eine Wochenzeitschrift namens „ XXXX “, die von einem gleichnamigen Studentenverein publiziert und in Kabul, Ghazni und Helmand verteilt werde. In öffentlich zugänglichen Quellen im Internet hätten keine weiteren Informationen zur Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers gefunden werden können (vgl. AS 265-271). Zu den im angefochtenen Bescheid geäußerten Zweifeln der belangten Behörde an der Echtheit des Zeitungsberichtes und des ebenfalls vorgelegten Drohbriefes ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass derartige Schriftstücke gefälscht werden können und in Afghanistan zahlreiche gefälschte Dokumente im Umlauf sind. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln jeglichen Beweiswert abzusprechen. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke Fälschungen sind. Zum vorgelegten Zeitungsbericht richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, aus deren Beantwortung im Wesentlichen hervorgeht, dass die Echtheit von Dokumenten von der Staatendokumentation nicht überprüft werden könne. Es gebe eine Wochenzeitschrift namens „ römisch 40 “, die von einem gleichnamigen Studentenverein publiziert und in Kabul, Ghazni und Helmand verteilt werde. In öffentlich zugänglichen Quellen im Internet hätten keine weiteren Informationen zur Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers gefunden werden können vergleiche AS 265-271). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde führte zur Beweiskraft des Zeitungsberichts zum einen aus, es sei aus ihrer Sicht nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer im Bericht namentlich genannt und mit einem Foto abgebildet werden sollte, da ihn dies noch vermehrt der vermeintlichen Verfolgung aussetzen würde. Dazu ist zu sagen, dass auf Grundlage seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Heimatdistrikt ohnehin bereits weithin als Bruder des Ermordeten bekannt war. Zum anderen sieht sich die Behörde in ihren Zweifeln dadurch bestätigt, dass bei den Recherchen der Staatendokumentation keine weiteren Hinweise auf die behaupteten Vorfälle gefunden worden seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse sich doch ein weiterer Eintrag in den sozialen Medien finden lassen und ein derartiger Vorfall mehr mediales Interesse wecken. Auch dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar: Darin, dass der Tötung eines Polizisten in einer notorisch volatilen und konfliktbehafteten Region sowohl ein Zeitungsbericht als auch ein Fernsehbeitrag gewidmet wurden, ist bereits durchaus großes mediales Interesse zu sehen. Für die Authentizität des Berichtes spricht auch das vorgelegte Schreiben des Chefredakteurs der Zeitschrift, XXXX , (vgl. Beilagen ./B und ./C in OZ 7), in dem dieser bestätigt, dass der Bericht in Ausgabe Nr. 10/2015 veröffentlicht worden sei. Auch aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass es sich bei XXXX um den Chefredakteur von „ XXXX “ handelt. Zweifel an der Echtheit auch dieses Schreibens äußerte die belangte Behörde nicht.Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde führte zur Beweiskraft des Zeitungsberichts zum einen aus, es sei aus ihrer Sicht nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer im Bericht namentlich genannt und mit einem Foto abgebildet werden sollte, da ihn dies noch vermehrt der vermeintlichen Verfolgung aussetzen würde. Dazu ist zu sagen, dass auf Grundlage seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Heimatdistrikt ohnehin bereits weithin als Bruder des Ermordeten bekannt war. Zum anderen sieht sich die Behörde in ihren Zweifeln dadurch bestätigt, dass bei den Recherchen der Staatendokumentation keine weiteren Hinweise auf die behaupteten Vorfälle gefunden worden seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse sich doch ein weiterer Eintrag in den sozialen Medien finden lassen und ein derartiger Vorfall mehr mediales Interesse wecken. Auch dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar: Darin, dass der Tötung eines Polizisten in einer notorisch volatilen und konfliktbehafteten Region sowohl ein Zeitungsbericht als auch ein Fernsehbeitrag gewidmet wurden, ist bereits durchaus großes mediales Interesse zu sehen. Für die Authentizität des Berichtes spricht auch das vorgelegte Schreiben des Chefredakteurs der Zeitschrift, römisch 40 , vergleiche Beilagen ./B und ./C in OZ 7), in dem dieser bestätigt, dass der Bericht in Ausgabe Nr. 10 aus 2015, veröffentlicht worden sei. Auch aus der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass es sich bei römisch 40 um den Chefredakteur von „ römisch 40 “ handelt. Zweifel an der Echtheit auch dieses Schreibens äußerte die belangte Behörde nicht. Den Fernsehbeitrag des Senders XXXX schließlich bezog die belangte Behörde, wie die Beschwerde zurecht moniert, überhaupt nicht in ihre Beweiswürdigung mit ein. Dessen Abrufbarkeit auf der Videoplattform YouTube konnte durch das erkennende Gericht unter https://www.youtube.com/ XXXX objektiviert werden. Dort ist auch ersichtlich, dass der Beitrag tatsächlich bereits am 30.01.2015 veröffentlicht wurde. Schon durch diesen Beitrag werden wesentliche Aspekte der Angaben des Beschwerdeführers, wie die Tätigkeit seines Bruders, der Ort seiner Entführung und die Forderungen der Taliban untermauert.Den Fernsehbeitrag des Senders römisch 40 schließlich bezog die belangte Behörde, wie die Beschwerde zurecht moniert, überhaupt nicht in ihre Beweiswürdigung mit ein. Dessen Abrufbarkeit auf der Videoplattform YouTube konnte durch das erkennende Gericht unter https://www.youtube.com/ römisch 40 objektiviert werden. Dort ist auch ersichtlich, dass der Beitrag tatsächlich bereits am 30.01.2015 veröffentlicht wurde. Schon durch diesen Beitrag werden wesentliche Aspekte der Angaben des Beschwerdeführers, wie die Tätigkeit seines Bruders, der Ort seiner Entführung und die Forderungen der Taliban untermauert. Den übrigen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde konnte sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anschließen. Soweit die belangte Behörde ausführt, es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Bruder als dessen Leibwächter gerade auf der besonders gefährlichen Reise nach Ghazni-Stadt nicht begleitet habe, ist auf seine stets gleichlautenden und glaubhaften Angaben zu verweisen, wonach dieser Weg so gefährlich gewesen sei, dass er ihn allein ohnehin nicht beschützen hätte können, und sein Bruder versucht habe, möglichst unauffällig als Zivilist zu reisen (vgl. AS 197, Niederschrift vom 16.12.2020, S. 8-9). Wenn die Behörde wiederholt argumentiert, der Beschwerdeführer habe zu bestimmten Aspekten des Fluchtvorbringens keine oder nur wenig detaillierte Angaben gemacht, ist ihr zu entgegnen, dass er zu diesen Teilaspekten jeweils nicht befragt wurde. Der Beschwerdeführer ergänzte diese Angaben teilweise in der zweiten Einvernahme der Behörde, im Übrigen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer angab, zunächst informiert worden zu sein, sein Bruder liege verletzt im Krankenhaus, aber ein Foto vorlegte, auf dem dieser vermeintlich bereits tot auf der Straße zu sehen war, worin die Behörde einen Widerspruch sah, erklärte dieser plausibel damit, dass der erste Anruf eine Fehlinformation gewesen sei. Des Weiteren ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht unplausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise wieder weitgehend unbehelligt im Heimatdorf leben konnte, da es die Taliban offenbar konkret auf seine Person abgesehen hatten.Den übrigen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde konnte sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anschließen. Soweit die belangte Behörde ausführt, es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Bruder als dessen Leibwächter gerade auf der besonders gefährlichen Reise nach Ghazni-Stadt nicht begleitet habe, ist auf seine stets gleichlautenden und glaubhaften Angaben zu verweisen, wonach dieser Weg so gefährlich gewesen sei, dass er ihn allein ohnehin nicht beschützen hätte können, und sein Bruder versucht habe, möglichst unauffällig als Zivilist zu reisen vergleiche AS 197, Niederschrift vom 16.12.2020, S. 8-9). Wenn die Behörde wiederholt argumentiert, der Beschwerdeführer habe zu bestimmten Aspekten des Fluchtvorbringens keine oder nur wenig detaillierte Angaben gemacht, ist ihr zu entgegnen, dass er zu diesen Teilaspekten jeweils nicht befragt wurde. Der Beschwerdeführer ergänzte diese Angaben teilweise in der zweiten Einvernahme der Behörde, im Übrigen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer angab, zunächst informiert worden zu sein, sein Bruder liege verletzt im Krankenhaus, aber ein Foto vorlegte, auf dem dieser vermeintlich bereits tot auf der Straße zu sehen war, worin die Behörde einen Widerspruch sah, erklärte dieser plausibel damit, dass der erste Anruf eine Fehlinformation gewesen sei. Des Weiteren ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht unplausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise wieder weitgehend unbehelligt im Heimatdorf leben konnte, da es die Taliban offenbar konkret auf seine Person abgesehen hatten. Auch mit den vorliegenden Länderberichten zur Rekrutierungspraxis der Taliban ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Dem ins Verfahren eingebrachten Landinfo-Bericht „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 ist zu entnehmen, dass sie sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte verfüge über diese Sachkompetenzen, und von mehreren Quellen habe es geheißen, dass die Taliban aktiv versuchen würden, sie auf ihre Seite zu ziehen (vgl. S. 8). Zwar verfügt der Beschwerdeführer nicht über militärische Fertigkeiten im engeren Sinn, aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter für die afghanische Polizei ist aber plausibel, dass die Taliban dies annehmen würden. Auch sind die Taliban zwar nach wie vor ein überwiegend paschtunisches Phänomen, es gibt allerdings Hinweise darauf, dass sie verstärkt auch andere Angehörige anderer Ethnien rekrutieren, um sich in Richtung einer multiethnischen Bewegung zu entwickeln. Die versuchte Rekrutierung eines Hazara ist daher keineswegs ausgeschlossen, auch wenn in der der Vergangenheit nur wenige Hazara mobilisiert wurden (vgl. S. 11).Auch mit den vorliegenden Länderberichten zur Rekrutierungspraxis der Taliban ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Dem ins Verfahren eingebrachten Landinfo-Bericht „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 ist zu entnehmen, dass sie sich aktiver als bisher bemühen, Personal mit militärischem Hintergrund und/oder militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte verfüge über diese Sachkompetenzen, und von mehreren Quellen habe es geheißen, dass die Taliban aktiv versuchen würden, sie auf ihre Seite zu ziehen vergleiche S. 8). Zwar verfügt der Beschwerdeführer nicht über militärische Fertigkeiten im engeren Sinn, aufgrund seiner Tätigkeit als Leibwächter für die afghanische Polizei ist aber plausibel, dass die Taliban dies annehmen würden. Auch sind die Taliban zwar nach wie vor ein überwiegend paschtunisches Phänomen, es gibt allerdings Hinweise darauf, dass sie verstärkt auch andere Angehörige anderer Ethnien rekrutieren, um sich in Richtung einer multiethnischen Bewegung zu entwickeln. Die versuchte Rekrutierung eines Hazara ist daher keineswegs ausgeschlossen, auch wenn in der der Vergangenheit nur wenige Hazara mobilisiert wurden vergleiche S. 11). In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens, der vorgelegten Beweismittel und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zu seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) politischen Gesinnung insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung maßgeblicher Intensität durch die Taliban aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung in ausreichendem Maß Schutz zu bieten (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung). 2.
  49. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  50. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  51. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  52. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  53. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  54. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  55. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. 3.1.
  7. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).3.1.
  8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
  9. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).3.1.
  10. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  11. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
  12. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten sol

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