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{'item': 'W278 2208051-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW278 2208051-1 SpruchW278 2208051-1/38E, W278 2208051-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger der Philippinen, vertreten durch Dr. Georg Klammer, Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 1137413403/180007336, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 und 19.10.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger der Philippinen, vertreten durch Dr. Georg Klammer, Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 1137413403/180007336, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 und 19.10.2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein philippinischer Staatsangehöriger, reiste mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern legal, jeweils im Besitz eines gültigen Touristenvisums C, in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Exekutivbedienstete. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, dass sein Bruder auf den Philippinen in Drogengeschäfte verwickelt sei und die Regierung deshalb sowohl nach dem Bruder, als auch nach dem BF suche und diesem auch der Tod in der Heimat drohe. Ein weiterer Aufenthalt in Kuwait, wo die Familie die letzten zwölf Jahre gelebt habe, sei aufgrund des abgelaufenen Visums nicht möglich. Somit sei es nötig gewesen in ein anderes sicheres Land zu reisen. Am 26.06.2018 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tagalog eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA). In dieser führte der BF zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, er habe 2006 die Philippinen verlassen und sei nach Kuwait ausgereist. Bereits 2005 sei seine Frau, aufgrund von Problemen als Angehörige der muslimischen Minderheit in Zamboanga und eines guten Jobangebotes in Kuwait, ausgereist. Auf die Philippinen könne er nicht zurück, da sein Bruder im Drogengeschäft tätig sei und die Regierung sehr hart gegen solche Leute vorgehe. Bei seinem letzten Besuch 2016 in Manila sei er mit seinem Bruder verwechselt und von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich jedoch losreißen und am gleichen Tag mit seiner Familie nach Kuwait ausreisen können. In Österreich habe er mit seiner Familie Urlaub machen wollen, eine Woche vor Urlaubsantritt sei ihnen jedoch das Visum für Kuwait entzogen worden. Vor der Abreise hätten sie noch vergeblich versucht, ein Visum für Kanada und Amerika zu bekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.10.2018, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.10.2018, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geschilderte Verfolgung durch die Polizei in Manila 2016 zwar glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant sei. Dem BF drohe auch im Falle seiner Rückkehr keine die Existenz bedrohende Notlage und es läge keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor. Aufgrund seiner Ausbildung sei anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt auch im Falle eine Rückkehr finanzieren könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.10.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es das BFA unterlassen habe den vorgebrachten Angaben des BF von Amts wegen weiter nachzugehen und sich somit mit dem gesamten individuellen Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt habe. Es liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Verwechslung mit dem Bruder des BF vor. Mit der Beschwerde brachte der BF auch eine schriftliche Stellungnahme ein, die Unvollständigkeiten und Übersetzungsmängel der Einvernahme vor dem BFA moniert, sowie die Situation auf den Philippinen in Bezug auf Drogen skizziert. Mit Erkenntnis vom 26.03.2019, GZ W278 2208051-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die Beschwerde des BF ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.04.2019 außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 22.05.2020, Ra 2019/19/0427, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe und sich das BVwG nicht bloß der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen, sondern auch weitere Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aufgezeigt habe. Eine solche Beweiswürdigung könne jedoch erst nach einer mündlichen Verhandlung erfolgen, sodass die Voraussetzungen für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht vorliegen würden. Am 05.10.2020 übermittelte der BF ein Konvolut von Unterlagen zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens und beantragt die Verifizierung der unter einem vorgelegten Anzeige durch einen Vertrauensanwalt auf den Philippinen. Am 06.10.2020 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tagalog und des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Leben auf den Philippinen, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Am 19.10.2020 übermittelte der BF eine Umrechnungstabelle philippinischer Zeitangaben in militärischer und ziviler Form sowie Integrationsunterlagen, beantragte die Veranlassung einer Akteneinsicht durch einen Vertrauensanwalt auf den Philippinen sowie die Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Länderkunde für die Philippinen jeweils zur Überprüfung der Fluchtgeschichte und brachte vor, dass dem BVwG das Expertenwissen fehle, um den vorgebrachten Sachverhalt sowie die vorgelegten Dokumente richtig deuten zu können. Am 19.10.2020 wurde die am 06.10.2020 begonnene Beschwerdeverhandlung fortgesetzt und die Ehefrau sowie der Sohn des BF zu seinen Fluchtgründen als Zeugen einvernommen.
  2. Feststellungen: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist philippinischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Glauben des Islam. Seine Muttersprache ist Tagalog. Zudem beherrscht der BF Englisch.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er ist philippinischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Glauben des Islam. Seine Muttersprache ist Tagalog. Zudem beherrscht der BF Englisch. Der BF ist mit einer philippinischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr einen siebzehnjährigen Sohn und eine neunjährige Tochter. Der BF hat auf den Philippinen ein Hochschulstudium in Kriminologie abgeschlossen und als Soldat gearbeitet. Im Jahr 2006 übersiedelte er nach Kuweit, machte eine Berufsausbildung zum Sportlehrer und arbeitete bis 2017 als Sportlehrer an einer englischen Schule. Der BF war gemeinsam mit seiner Ehefrau sowohl auf den Philippinen wie auch in Kuwait in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder selbständig zu bestreiten. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Verwandten auf den Philippinen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 2.
  4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der BF, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder reisten am 24.12.2017 im Besitz von gültigen Touristenvisa von Kuwait nach Österreich, stellten am 03.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheiden vom 03.10.2018 wies das BFA die Anträge des BF, seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26.03.2019, GZ W278 2208051-1/6E (BF), GZ XXXX (Ehefrau), GZ XXXX (Sohn), GZ XXXX (Tochter), als unbegründet ab.Mit Bescheiden vom 03.10.2018 wies das BFA die Anträge des BF, seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 26.03.2019, GZ W278 2208051-1/6E (BF), GZ römisch 40 (Ehefrau), GZ römisch 40 (Sohn), GZ römisch 40 (Tochter), als unbegründet ab. Hinsichtlich des BF wurde das Erkenntnis infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.05.2020, Ra 2019/19/0427, aufgehoben. Hinsichtlich der Ehefrau des BF und der gemeinsamen Kinder blieb das Erkenntnis des BVwG unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der BF besuchte von 13.02.2018 bis 22.06.2018 einen Deutschkurs und nimmt am sozialen Leben in seinem Wohnort teil. Er und seine Ehefrau beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat abgesehen von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern keine Verwandten in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers: Der BF ist keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt, von den philippinischen Behörden verfolgt zu werden. Der BF ist auch nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf den Philippinen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Bei einer Rückkehr auf die Philippinen kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
  6. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der vom BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten und mit dem BF erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen: 2.4.
  7. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den Philippinen, Gesamtaktualisierung 24.05.2019 (gekürzt und bereinigt): „Politische Lage Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 107 Mio. Einwohner. Die primären Landessprachen sind Philipino (Tagalog) und Englisch (allgemeine Verkehrssprache). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 6.3.2019a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten und einem 24-köpfigen Senat. Die Kongressabgeordneten werden alle drei Jahre gewählt, während die Amtszeit von Senatoren sechs Jahre beträgt, wobei jeweils die Hälfte von ihnen nach drei Jahren gewählt wird. Der mit großen Befugnissen ausgestattete Präsident an der Spitze der Exekutive ist gleichzeitig in Personalunion Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und hat ein Vetorecht bei Gesetzesbeschlüssen des Kongresses. Seine Amtszeit endet nach sechs Jahren, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Legislative besteht aus dem Repräsentantenhaus und dem Senat (GIZ 3.2019a). Die Regierung des am 9.5.2016 gewählten und seit dem 30.6.2016 regierenden Präsidenten Rodrigo Duterte hat die Bekämpfung der Drogenkriminalität, die Armuts- und Korruptionsbekämpfung, die Befriedung der inneren muslimischen und kommunistischen Rebellionen und einen föderalen Umbau des Staates zu den wichtigsten Prioritäten ihrer Politik erklärt. Zivilgesellschaftliche Organisationen beklagen eine deutlich verschlechterte Menschenrechtslage im Zuge der Anti-Drogen-Kampagne, bei der seit Amtsantritt Dutertes nach offiziellen Zahlen über 5.000 Personen getötet worden sind. Nach NGO-Angaben ist die Zahl der durch die Polizei oder Unbekannte Getöteten deutlich höher (12.000 bis 20.000) (AA 6.3.2019b). […] Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und USSpezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und TawiTawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und OstMalaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019). Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b). [...] Anti-Drogen-Kampagne Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten, sogenannten Kriegs gegen Drogen, ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsaktivisten in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet (AA 6.3.2019b). Dutertes Kampf gegen die Drogenkriminalität hat bislang 20.000 Menschen das Leben gekostet (TS 19.2.2019). Die Kampagne der Regierung gegen Drogen führte 2017 zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen durch Polizisten und andere Personen. Menschenrechtsaktivisten, die Kritik an der Kampagne übten, wurden vom Staatspräsidenten und seinen Verbündeten gezielt ins Visier genommen. Die Verhängung des Kriegsrechts über die Insel Mindanao und dessen zweimalige Verlängerung ließ weitere Menschenrechtsverstöße befürchten (AI 22.2.2018). Die vorsätzlichen, rechtswidrigen und weitverbreiteten Tötungen Tausender mutmaßlicher Drogenkrimineller, die von den Behörden offenbar systematisch geplant, organisiert und unterstützt wurden, könnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Die meisten Getöteten stammten aus verarmten städtischen Wohngebieten. Obwohl Beweise dafür vorliegen, dass für die Welle außergerichtlicher Hinrichtungen mutmaßlicher Drogenkrimineller Polizisten und von ihnen angeheuerte Auftragsmörder verantwortlich waren, wurden die rechtswidrigen Tötungen von den Behörden weiterhin geleugnet (AI 22.2.2018). Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-DrogenKampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018). Die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Statut ein, der auf die Vorermittlungen des IStGH jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019). Rodrigo Duterte hat im September 2018 erstmals zugegeben, dass unter seiner Führung im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“ bei Polizeieinsätzen Personen ohne Gerichtsverfahren ermordet wurden. Diese „außergerichtlichen Tötungen“ seien seine einzige Sünde, sagte Duterte. Das Schuldbekenntnis Dutertes könnte ein wichtiger Bestandteil der laufenden Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs gegen Duterte werden. Im März 2018 bestätigte das Gericht, dass Ermittlungen gegen Duterte eingeleitet wurden. Duterte wird hierbei vorgeworfen, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowohl zu seiner Zeit als Bürgermeister von Davao als auch als Präsident beteiligt gewesen zu sein (FA 28.9.2018). Rechtsschutz / Justizwesen Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem
  8. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 13.3.2019). Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. GoJust o.D.).Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche GoJust o.D.). […] Sicherheitsbehörden Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig. Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS 13.3.2019). Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-DrogenKampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018). Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung, erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019). […] Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Dadurch erlangte Beweismittel sind gerichtlich nicht zulässig. Dennoch kommt es regelmäßig zu Missbrauch und gelegentlich zu Folter von Verdächtigen sowie Häftlingen durch Sicherheitskräfte und Polizei. Die Kommission für Menschenrechte (CHR) untersuchte bis August 2018 30 Fälle von angeblichen Foltervorwürfen. In acht Fällen wurde die Polizei verdächtigt. Es gab im Jahr 2018 keine Verurteilungen wegen Folter, aber einige Fälle wurde gemäß dem Antifoltergesetz weiter verhandelt. Psychischer Missbrauch - illegal gemäß des Anti-Folter-Gesetzes - wird besonders in Drogenfällen ausgeübt (USDOS 13.3.2019). Im April 2017 wurde auf einer Polizeiwache in Manila eine geheime Folterzelle entdeckt. Die staatliche Menschenrechtskommission leitete die Information und entsprechende Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen zur weiteren Untersuchung an die Ombudsstelle weiter. Die Sicherheitskräfte wurden beschuldigt, während der fünf Monate andauernden Kämpfe zwischen der Armee und der Maute-Gruppe in Marawi gefangen genommene Personen gefoltert und außergerichtlich hingerichtet zu haben. Der Gesetzentwurf zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe war bis Ende 2017 nicht verabschiedet (AI 22.2.2018). […] Allgemeine Menschenrechtslage In den Philippinen werden die Menschenrechte durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten sogenannten Kriegs gegen Drogen ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Es kommt auch außerhalb des „Kriegs gegen Drogen“ zu Menschenrechtsverletzungen (wie sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Eine strafrechtliche Ahndung der Tötungen findet so gut wie nicht statt (AA 6.3.2019b). Die größten Menschenrechtsprobleme in den Philippinen sind ungesetzliche und willkürliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte sowie durch Aufständische, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Inhaftierungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Häftlinge, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Tötungen von und Drohungen gegenüber Journalisten, behördliche Korruption sowie Zwangsarbeit und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Die Philippinen wurden 2018 erneut in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt im Mai
  9. Seit 2011 sind die Philippinen neben Japan das einzige asiatische Land, das dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beigetreten ist. Die Chefanklägerin des IStGH gab im Februar 2017 die Aufnahme von Vorermittlungen gegen Präsident Duterte wegen möglicher Taten im Zusammenhang mit dem „Kampf gegen Drogen“ bekannt. Die Philippinen leiteten daraufhin ihren Rücktritt aus dem Römischen Status ein, der auf die Vorermittlungen des jedoch keine Auswirkungen hat (AA 6.3.2019b). Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Menschenrechtsprobleme in den Philippinen massiv verschärft. 2017 kam es zu Tausenden von rechtswidrigen Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen durch Polizisten und andere Personen im Rahmen einer Kampagne gegen Drogen. Zudem geht die Polizei vermehrt mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstrierende vor. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt zwischen dem Militär und separatistischen islamischen Gruppen, im Mai 2017 verhängte Präsident Duterte das Kriegsrecht über die Insel Mindanao (HR 27.8.2018). Immer wieder kommt es zu Folter von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Im Jahr 2016 wurde zum ersten Mal ein Polizist auf Grundlage des Antifoltergesetzes wegen Folter schuldig gesprochen. Viele andere Folteropfer warten aber weiterhin darauf, dass man ihre Folterer zur Verantwortung zieht. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen wurde noch kein Schuldspruch auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen. Frauen, LGBTI-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Philippinen zudem, weil die Regelungen zum Mindestlohn nicht eingehalten werden (HR 27.8.2018). […] Haftbedingungen In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vgl. DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018).In den Gefängnissen herrschen oft schlechte (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) bzw. potentiell lebensbedrohliche (USDOS 13.3.2019) Umstände. Gefängnisse sind häufig massiv überbelegt, verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche DFAT 12.2018) und es fehlt an Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung. Gemäß NGOs kommt es zu Missbrauch durch Wärter und andere Insassen, aber die meisten Gefangenen weigern sich aus Angst vor Vergeltung eine formale Beschwerde einzureichen (USDOS 13.3.2019). Die Überbelegung führt zu Gewalt zwischen Wärtern und Insassen (DFAT 12.2018). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vgl. DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vgl. DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018).Die Todesstrafe wurde im Juni 2006 gesetzlich abgeschafft (AA 22.5.2019; vergleiche DFAT 12.2018). Internationale Gruppen forderten die Regierung auf, ihren 2016 angekündigten Plan zur Wiedereinführung der Todesstrafe aufzugeben und verwiesen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes, insbesondere aufgrund des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 22.2.2018). Im März 2017 stimmte das Repräsentantenhaus einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe zu (AI 22.2.2018; vergleiche DFAT 12.2018). Das Vorhaben geriet ins Stocken, nachdem der Entwurf im Senat auf Kritik gestoßen war (AI 22.2.2018). Der Entwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe enthielt ursprünglich 21 Delikte; im vom Repräsentantenhaus abgesegneten endgültigen Entwurf waren nur noch Delikte mit Bezug zur Drogenkriminalität enthalten. Mit Stand Dezember 2018 lag der Entwurf weiterhin zur Begutachtung beim Menschenrechtskommittee des Senats (DFAT 12.2018). […] Grundversorgung Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 6 bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nur bedingt zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Fünftel der ca. 107 Mio. Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 6.3.2019b). Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf: Moderner Elektronik-Industrie und einem boomenden Dienstleistungssektor stehen auf der einen Seite Armut und Subsistenzlandwirtschaft gegenüber. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen dem Großraum Manila (National Capital Region/NCR), der vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen (GIZ 3.2019c). Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Leider ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die Armutsquote 2015 immerhin auf 21,6% zurückgegangen, nachdem sie 2012 noch bei 25,2% lag. Ein wesentlicher Grund ist das hohe Bevölkerungswachstum von etwa 1,5% (ca. 1,6 Mio. pro Jahr). Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Internationale Finanzinstitutionen beklagen, dass auch unter der Regierung Dutertes weite Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des Wachstums ausgeschlossen bleiben. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Region liegt im muslimisch geprägten Teil der Philippinen in West-Mindanao. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme (AA 6.3.2019c). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (offiziell mit 7,5% bzw. knapp 23% beziffert) und die in der Region mit 1,9% höchste Geburtenrate sind weitere Probleme, die dringend der Lösung harren. Laut der in Genf beheimateten Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verzeichnen die Philippinen die höchste Arbeitslosigkeit in der insgesamt zehn Länder umfassenden Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) (GIZ 3.2019c). Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt recht stabil bei unter 6%. Dieser Wert ist auch bei aktuell kräftigem Wirtschaftswachstum grundsätzlich konstant, da angesichts des Bevölkerungswachstums jährlich mindestens 1 Mio. neue Stellen geschaffen werden müssen, um diese Quote stabil zu halten. Die offiziellen Angaben geben aber nur ein sehr unvollständiges Bild der Lage ab. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig, der Rest als Dienstleister im Haushaltsbereich oder als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft. Erfreulich ist, dass der Anteil der Unterbeschäftigung spürbar zurückgegangen ist (2017: 16,1%). Außerdem verlassen jährlich zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen – mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer stärker ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 6.3.2019c). Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Die meisten Filipinos verlassen sich auf Unterstützung durch die Familie (auch Überweisungen aus dem Ausland) oder durch Dorfgemeinschaften. Das Hauptinstrument des staatlichen Sozialsystems ist das Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter dem Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps), das 2007 eingeführt wurde. Derzeit werden im Rahmen des Programms 3 Millionen von 5.2 Millionen Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 US-$, wenn ihre Kinder die Schule besuchen und sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BS 2018). […] Medizinische Versorgung Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit circa 2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei allerdings lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur Gesundheitsversorgung (GIZ 3.2019b). In den vergangenen Jahren war lediglich ein Prozent des nationalen Haushalts für das öffentliche Gesundheitssystem vorgesehen - auch 2018 wurde an der Finanzierung nichts geändert, die Haushaltsposten für Bildung und Gesundheit sollen sogar gesenkt werden. Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen die privat gemanagten und technisch gut ausgestatteten Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich. Nicht selten kommt es vor, dass schwerkranke Patienten buchstäblich vor den Krankenhaustoren sterben, weil sie eine solche Auflage nicht erfüllen können (GIZ 3.2109b). In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen – in der Regel nicht der Fall. Medikamente sind in breiter Auswahl in den Apotheken erhältlich (AA 22.5.2019). Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernste Krankheiten können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser anders als private Pflegeeinrichtungen oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große mit modernster Technik ausgestattete private Krankenhäuser findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich hierzu können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015). Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die „Phil Health“ ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015). Über all die Jahre hinweg gibt es eine beklemmende Konstante: Sieben von zehn Filipinos sehen bis zu ihrem Tod keinen Arzt. Die meisten können sich das finanziell nicht leisten. Und die anderen greifen lieber auf ihre vertrauten "hilot", die als traditionelle Heiler (Faith Healers) meist großes Ansehen in den ländlichen Kommunen genießen, oder Alternative Healing-Techniken zurück. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zutiefst gläubigen, religiösen, doch gleichzeitig auch abergläubischen Filipinos keinen Widerspruch darin sehen, unerklärliche (Krankheits-)Phänomene als von äußeren Medien, gar "kulam" (Hexenmacht) gesteuert zu betrachten (GIZ 3.2019b). [...] Rückkehr Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019). […]“ 2.4.
  10. COVID-19 „COVID-19 ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html, Stand 23.12.2020).„COVID-19 ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html, Stand 23.12.2020). Die meisten Menschen, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind, leiden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen und erholen sich ohne besondere Behandlung. Ältere Menschen und Menschen mit zugrunde liegenden medizinischen Problemen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs, entwickeln mit größerer Wahrscheinlichkeit schwere Krankheiten (vgl. https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1, abgerufen am 29.01.2021).Die meisten Menschen, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind, leiden an leichten bis mittelschweren Atemwegserkrankungen und erholen sich ohne besondere Behandlung. Ältere Menschen und Menschen mit zugrunde liegenden medizinischen Problemen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs, entwickeln mit größerer Wahrscheinlichkeit schwere Krankheiten vergleiche https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1, abgerufen am 29.01.2021). In Österreich gab es mit Stand 29.01.2021, 406 767 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 7 558 Todesfälle; auf den Philippinen wurden zu diesem Zeitpunkt 519 575 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 10 552 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021). Auszug aus den Informationen des Außenwirtschaftscenters Manila der Wirtschaftskammer Österreich über die Auswirkungen des Coronavirus auf Geschäftstätigkeit und Wirtschaft auf den Philippinen, Stand 01.10.2020: „Aktuell & Wichtig Stand
  11. Oktober 2020: Obwohl sich vor allem Wirtschaftsverbände für eine Lockerung der Quarantäne-Maßnahmen ausgesprochen haben, hat Präsident Duterte verkündet, dass der Großraum von Metro Manila für ein weiteres Monat (Oktober 2020) unter die sog. General Community Quarantine gesetzt wird. Ebenso sind auch die folgenden Provinzen bzw. Städte unverändert in dieser Quarantäne-Stufe: Batangas, Tacloban City, Bacolod City, Iligan City und Iloilo City. Der Rest des Landes wird unter die am wenigsten restriktive Form einer modified General Community Quarantie (mGCQ) gestellt. Auch internationale Flüge, die seit dem
  12. Juni 2020 wieder vereinzelt aufgenommen wurden, bleiben weiterhin in ihrer Häufigkeit reduziert. Flugreisen zu touristischen Zwecken innerhalb der Philippinen sind aber weiterhin untersagt. Einreise und Reisebestimmungen […] Es gilt ein umfassendes Einreiseverbot für Ausländer; Touristenvisa werden bis auf Weiteres nicht ausgestellt. Eine Einreise auf die Philippinen ist nur für philippinische Staatsbürger, akkreditierte Diplomaten und Angehörige philippinischer Staatsbürger mit einem gültigen Visum möglich. Unter besonderen Umständen dürfen nun auch Ausländer, die einen langfristigen Aufenthaltstitel für die Philippinen besitzen, wieder einreisen. Alle Einreisende auf die Philippinen (philippinische Staatsbürger und Ausländer) müssen am Ankunftsflughafen einen COVID-Test durchführen lassen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses in einer von der Regierung zertifizierten Unterkunft in Quarantäne gehen. Je nach Ergebnis des Tests ist danach eine Weiterreise möglich oder es muss eine 14-tägige Quarantäne eingehalten werden. Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben Im gesamten Land muss in der Öffentlichkeit eine Gesichtsmaske getragen werden. Ab
  13. Oktober bis vorerst
  14. Oktober 2020 werden die Philippinen in zwei Zonen mit unterschiedlich strengen Quarantäne-Maßnahmen aufgeteilt. 1.) General Community Quarantine Quarantine (GCQ) Metro Manila, Batangas, Tacloban City, Bacolod Iligan und Iloilo: öffentliche Verkehrmittel mit limitierter Kapazität, Restaurants und Bars können unter Einhaltung von rigorosen Hygienemaßnahmen bis zu einer Kapazität von 30% Gäste aufnehmen. Ansonsten gilt weiterhin Take-out oder Lieferungen. Kinos, Theater, Fitnessstudios und Spas bleiben geschlossen. 2.) Für den Rest des Landes gilt eine Modified General Community Quarantine (mGCQ): öffentliche Verkehrsmittel mit 50 % Kapazität, aber auch Fitnessstudios, Spas, Restaurants und Bars sind geöffnet jedoch limitiert auf 50% der Kapazität. Lokale Flugverbindungen zwischen Städten/Regionen qualifiziert als General Community Quarantine sind ab
  15. Juni 2020 möglich, jedoch sind Flugreise zu touristischen Zwecken nicht gestattet. (vgl. zum Ganzen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-auf-den-philippinen.html, abgerufen am 01.10.2020).“Lokale Flugverbindungen zwischen Städten/Regionen qualifiziert als General Community Quarantine sind ab
  16. Juni 2020 möglich, jedoch sind Flugreise zu touristischen Zwecken nicht gestattet. vergleiche zum Ganzen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-auf-den-philippinen.html, abgerufen am 01.10.2020).“
  17. Beweiswürdigung: 3.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF kann aufgrund des Umstandes festgestellt werden, dass er am 24.12.2017 mit gültigem philippinischen Reisepass sowie gültigem, von der Österreichischen Botschaft Kuwait am 09.10.2017 ausgestellten Visum C - auf dem Luftweg - in das Bundesgebiet eingereist ist. Kopien des Passes sowie des Visums befinden sich im Verwaltungsakt (vgl. AS 41 ff).Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF kann aufgrund des Umstandes festgestellt werden, dass er am 24.12.2017 mit gültigem philippinischen Reisepass sowie gültigem, von der Österreichischen Botschaft Kuwait am 09.10.2017 ausgestellten Visum C - auf dem Luftweg - in das Bundesgebiet eingereist ist. Kopien des Passes sowie des Visums befinden sich im Verwaltungsakt vergleiche AS 41 ff). Die Feststellungen zum Familienstand, zur Religionszugehörigkeit des BF, der Berufsausbildung und –erfahrung sowie dem Umzug nach Kuwait ergeben sich aus seinen glaubhaften, widerspruchsfreien Angaben (vgl. AS 121 f, Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 7-9) sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden (vgl. AS 137-151, 155-165, 169-171). Aufgrund der in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme dargelegten Sprachkenntnisse und seinen eigenen Angaben kann festgestellt werden, dass der BF Tagalog und Englisch spricht (vgl. AS 17, 117; Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 2).Die Feststellungen zum Familienstand, zur Religionszugehörigkeit des BF, der Berufsausbildung und –erfahrung sowie dem Umzug nach Kuwait ergeben sich aus seinen glaubhaften, widerspruchsfreien Angaben vergleiche AS 121 f, Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 7-9) sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden vergleiche AS 137-151, 155-165, 169-171). Aufgrund der in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme dargelegten Sprachkenntnisse und seinen eigenen Angaben kann festgestellt werden, dass der BF Tagalog und Englisch spricht vergleiche AS 17, 117; Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 2). Aufgrund der Angaben des BF zu seinen sowie den beruflichen Tätigkeiten seiner Ehefrau, den gemeinsamen Einkommensverhältnissen sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen seiner Ehefrau und den im Reisepass des BF ersichtlichen Reisebewegungen war festzustellen, dass sie sowohl auf den Philippinen wie auch in Kuwait in der Lage waren, den Lebensunterhalt für die Familie gemeinsam zu bestreiten (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 9-10; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 5-6).Aufgrund der Angaben des BF zu seinen sowie den beruflichen Tätigkeiten seiner Ehefrau, den gemeinsamen Einkommensverhältnissen sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen seiner Ehefrau und den im Reisepass des BF ersichtlichen Reisebewegungen war festzustellen, dass sie sowohl auf den Philippinen wie auch in Kuwait in der Lage waren, den Lebensunterhalt für die Familie gemeinsam zu bestreiten vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 9-10; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 5-6). Die Feststellung, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Verwandten auf den Philippinen hat, ergibt sich aus seinen gleichlautenden Angaben während des gesamten Asylverfahrens. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5-6), sowie aufgrund des Umstandes, dass sich in den Akten keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden. Zwar musste eine für 26.08.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vertagt werden, weil gegen den BF wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung ein Absonderungsbescheid erlassen wurde, doch war der anschließend durchgeführte Test negativ.Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5-6), sowie aufgrund des Umstandes, dass sich in den Akten keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden. Zwar musste eine für 26.08.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vertagt werden, weil gegen den BF wegen des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung ein Absonderungsbescheid erlassen wurde, doch war der anschließend durchgeführte Test negativ. 3.
  19. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Familienangehörigen ergeben sich aus der im Akt erliegenden Kopie des am 09.10.2017 in Kuwait ausgestellten Schengen-Visums sowie dem in seinem Reisepass abgebildeten Einreisestempel vom 24.12.2017 (vgl. jeweils AS 53) in Verbindung mit seinen damit übereinstimmenden Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. AS 122).Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Familienangehörigen ergeben sich aus der im Akt erliegenden Kopie des am 09.10.2017 in Kuwait ausgestellten Schengen-Visums sowie dem in seinem Reisepass abgebildeten Einreisestempel vom 24.12.2017 vergleiche jeweils AS 53) in Verbindung mit seinen damit übereinstimmenden Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren vergleiche AS 122). Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren des BF ergeben sich aus dem Gerichtsakt, jene zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren seiner Ehefrau und seiner Kinder ergeben sich aus den Gerichtsakten zu GZ XXXX (Ehefrau), GZ XXXX (Sohn) und GZ XXXX (Tochter).Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren des BF ergeben sich aus dem Gerichtsakt, jene zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren seiner Ehefrau und seiner Kinder ergeben sich aus den Gerichtsakten zu GZ römisch 40 (Ehefrau), GZ römisch 40 (Sohn) und GZ römisch 40 (Tochter). Der Besuch des Deutschkurses ist der vorgelegten Bestätigung zu entnehmen (vgl. AS 133). Die Feststellungen, dass der BF und seine Ehefrau Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergeben sich aufgrund von im Verfahren vorgebrachten glaubhaften Angaben (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 14; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 10) und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Teilnahme des BF am sozialen Leben in seinem Wohnort ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 18.10.2020 vorgelegten Fotos, auf denen der BF mehrfach eindeutig in Gesellschaft anderer Personen sowie bei Volleyballveranstaltungen zu erkennen ist und den Ausführungen im vorgelegten Unterstützungsschreiben des Nachbarschaftsnetzwerks seiner Wohnsitzgemeinde.Der Besuch des Deutschkurses ist der vorgelegten Bestätigung zu entnehmen vergleiche AS 133). Die Feststellungen, dass der BF und seine Ehefrau Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergeben sich aufgrund von im Verfahren vorgebrachten glaubhaften Angaben vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 14; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 10) und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Teilnahme des BF am sozialen Leben in seinem Wohnort ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 18.10.2020 vorgelegten Fotos, auf denen der BF mehrfach eindeutig in Gesellschaft anderer Personen sowie bei Volleyballveranstaltungen zu erkennen ist und den Ausführungen im vorgelegten Unterstützungsschreiben des Nachbarschaftsnetzwerks seiner Wohnsitzgemeinde. Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern keine Verwandten in Österreich hat, konnte aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13).Die Feststellung, dass der BF abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern keine Verwandten in Österreich hat, konnte aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung getroffen werden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 13). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF stützt sich auf einen amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. 3.
  20. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr des Beschwerdeführers: Dem Vorbringen des BF, wonach er der Gefahr ausgesetzt sei, auf den Philippinen infolge einer Verwechslung mit seinem Bruder, der in Drogengeschäfte verwickelt (gewesen) sei, verfolgt zu werden, kommt aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Im Zuge der Erstbefragung am 03.01.2018 gab der BF an, dass die philippinischen Behörden fälschlich davon ausgehen würden, er arbeite mit seinem Bruder im Drogenhandel zusammen und es werde deshalb nach ihm gefahndet (vgl. AS 25). Dies steht in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo er ausführte, dass er mit seinem Bruder verwechselt und deshalb verfolgt worden sei (vgl. AS 124-125; Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Zwar hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, doch ist es dem BVwG nicht verwehrt, Angaben des BF, die er im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen macht, zu verwerten. Eine Verfolgung des BF seitens der philippinischen Behörden erscheint sohin schon aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF vor dem BVwG behauptete, das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden und enthalte falschen Angaben (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 6-7), nichts zu ändern, weil der BF das Protokoll zum einen unterfertigte und damit bestätigte, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde. Zum anderen konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht begründen, welche Angaben falsch protokolliert wurden, sondern verwies darauf, dass lediglich die Angaben, die er zu seinen Wohnsitzwechseln auf den Philippinen gemacht habe, nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien, was jedoch in keinem Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen steht.Im Zuge der Erstbefragung am 03.01.2018 gab der BF an, dass die philippinischen Behörden fälschlich davon ausgehen würden, er arbeite mit seinem Bruder im Drogenhandel zusammen und es werde deshalb nach ihm gefahndet vergleiche AS 25). Dies steht in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wo er ausführte, dass er mit seinem Bruder verwechselt und deshalb verfolgt worden sei vergleiche AS 124-125; Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Zwar hat sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, doch ist es dem BVwG nicht verwehrt, Angaben des BF, die er im Rahmen der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen macht, zu verwerten. Eine Verfolgung des BF seitens der philippinischen Behörden erscheint sohin schon aufgrund dieses offensichtlichen Widerspruchs nicht glaubhaft. Daran vermag auch der Umstand, dass der BF vor dem BVwG behauptete, das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden und enthalte falschen Angaben vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 6-7), nichts zu ändern, weil der BF das Protokoll zum einen unterfertigte und damit bestätigte, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde. Zum anderen konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht begründen, welche Angaben falsch protokolliert wurden, sondern verwies darauf, dass lediglich die Angaben, die er zu seinen Wohnsitzwechseln auf den Philippinen gemacht habe, nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien, was jedoch in keinem Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen steht. Vor dem BFA behauptete der BF, dass er während seines letzten Aufenthaltes auf den Philippinen für einen Kurzbesuch nach Zamboanga geflogen sei und glaube, dass ihn dort seine Nachbarn gesehen, ihn ebenfalls mit seinem Bruder verwechselt und die Polizei verständigt hätten (vgl. AS 125). Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er beim Haus seines Vaters gewesen sei und dort geklopft habe, jedoch niemand zu Hause gewesen sei. Er habe dort die Nachbarin getroffen, die ihn mit dem Namen seines Bruders XXXX angesprochen und gefragt habe, warum er hier sei. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er XXXX sei und schon lange in Kuwait lebe, woraufhin ihn die Frau gefragt habe, weshalb er zurückgekehrt sei und erzählt habe, dass „sie“ wegen Drogen gesucht worden seien. Daraufhin habe er sie darüber informiert, dass er nach Manila zurückfliege (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Die Ehefrau des BF (die sowohl den Angaben des BF als auch ihren eigenen Angaben zufolge beim Vorhaben, den Vater des BF zu besuchen, dabei gewesen sein soll) führte während ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BVwG aus, dass sie, nachdem im Haus ihres Schwiegervaters niemand gewesen sei, direkt beim Nachbarn geklopft hätten und die alte Frau, die gekommen sei, ganz blass geworden sei, als sie den BF gesehen habe, woraufhin der BF zu ihr gesagt habe: „Schwester, ich bin XXXX von gegenüber“ (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Zum einen deckt sich dies jedoch nicht mit den Angaben des BF, wonach er die Nachbarin als „Tante“ bezeichnet habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16) und zum anderen erwähnte die Ehefrau des BF nicht, dass ihn die alte Frau zuerst mit dem Namen seines Bruders angesprochen hätte, sondern beschränkte sich auf die Beschreibung deren Gesichtsausdrucks. Schließlich gab die Zeugin abweichend vom BF zu Protokoll, dass sie zum BF (nicht der BF zur Nachbarin) gesagt habe, sie sollten nach Manila zurückfliegen (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Da die Angaben des BF vor dem BFA zum behaupteten Besuch bei seinem Vater sohin weder mit seinen Angaben vor dem BVwG in Einklang zu bringen sind, noch Übereistimmung zwischen seinen Angaben und jenen seiner Ehefrau besteht, entstand für das Gericht der Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens.Vor dem BFA behauptete der BF, dass er während seines letzten Aufenthaltes auf den Philippinen für einen Kurzbesuch nach Zamboanga geflogen sei und glaube, dass ihn dort seine Nachbarn gesehen, ihn ebenfalls mit seinem Bruder verwechselt und die Polizei verständigt hätten vergleiche AS 125). Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er beim Haus seines Vaters gewesen sei und dort geklopft habe, jedoch niemand zu Hause gewesen sei. Er habe dort die Nachbarin getroffen, die ihn mit dem Namen seines Bruders römisch 40 angesprochen und gefragt habe, warum er hier sei. Er habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er römisch 40 sei und schon lange in Kuwait lebe, woraufhin ihn die Frau gefragt habe, weshalb er zurückgekehrt sei und erzählt habe, dass „sie“ wegen Drogen gesucht worden seien. Daraufhin habe er sie darüber informiert, dass er nach Manila zurückfliege vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Die Ehefrau des BF (die sowohl den Angaben des BF als auch ihren eigenen Angaben zufolge beim Vorhaben, den Vater des BF zu besuchen, dabei gewesen sein soll) führte während ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BVwG aus, dass sie, nachdem im Haus ihres Schwiegervaters niemand gewesen sei, direkt beim Nachbarn geklopft hätten und die alte Frau, die gekommen sei, ganz blass geworden sei, als sie den BF gesehen habe, woraufhin der BF zu ihr gesagt habe: „Schwester, ich bin römisch 40 von gegenüber“ vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Zum einen deckt sich dies jedoch nicht mit den Angaben des BF, wonach er die Nachbarin als „Tante“ bezeichnet habe vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16) und zum anderen erwähnte die Ehefrau des BF nicht, dass ihn die alte Frau zuerst mit dem Namen seines Bruders angesprochen hätte, sondern beschränkte sich auf die Beschreibung deren Gesichtsausdrucks. Schließlich gab die Zeugin abweichend vom BF zu Protokoll, dass sie zum BF (nicht der BF zur Nachbarin) gesagt habe, sie sollten nach Manila zurückfliegen vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Da die Angaben des BF vor dem BFA zum behaupteten Besuch bei seinem Vater sohin weder mit seinen Angaben vor dem BVwG in Einklang zu bringen sind, noch Übereistimmung zwischen seinen Angaben und jenen seiner Ehefrau besteht, entstand für das Gericht der Eindruck eines konstruierten Fluchtvorbringens. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA schilderte der BF, er und seine Familie hätten in Manila in einem Hotel gewohnt, als eines Nachts eine Gruppe von Polizisten das gesamte Hotel gestürmt hätte. Sie hätten nach seinem Bruder gesucht, ihn mit seinem Bruder verwechselt, mit Gewalt an der Hand gehalten und hätten ihn aufs Revier mitnehmen wollen. Sie hätten ihm nicht geglaubt und es sei ihm gelungen, davonzulaufen. Er sei zu seiner Familie zurückgekehrt und sie seien noch am selben Tag zum Flughafen gefahren (vgl. AS 125). Im Gegensatz dazu führte der BF in der Beschwerde aus, als es ihm gelungen sei, zu flüchten, habe er seine Ehefrau angerufen und sie hätten vereinbart, sich am Flughafen zu treffen (vgl. Beschwerde S. 6). Auch sind die Angaben des BF in der Beschwerde nicht mit seinen Ausführungen vor dem BVwG in Einklang zu bringen. In der Beschwerde führte er nämlich aus, als er die Tür des Hotelzimmers geöffnet habe, seien vier bis fünf Polizisten davorgestanden (vgl. Beschwerde S. 6) während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe zwei Polizisten die Tür geöffnet und drei weitere hätten im Fahrzeug gewartet (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16), was wiederum von seinen Angaben vor dem BFA, wonach eine Gruppe von Polizisten das Hotel gestürmt hätte, abweicht. Außerdem schilderte der BF in der Beschwerde, dass er gemeinsam mit anderen verdächtigen Drogendealern und Drogenabhängigen festgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S. 6), während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass lediglich im Auto zwei Festgenommene gesessen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Weiters führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm die Polizei Handschellen angelegt, ihn ins Polizeiauto gesetzt und zu einer Anlage mit zwei Gefängnissen gebracht habe und ihm über ein Fenster in der Toilette des Gebäudes, in das sie ihn gebracht hätten, die Flucht gelungen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16-17). Auch dies widerspricht seinen Ausführungen vor dem BFA, wo er weder ein Polizeiauto, noch eine Gefängnisanlage und auch keine Toilette erwähnte, sondern davon sprach, dass er von den Polizisten davongelaufen sei. Auffällig erscheint zudem, dass der BF trotz der detaillierten Schilderung des konkreten Hergangs der Festnahme, der Gefängnisanlage, zu der ihn die Polizisten gebracht haben sollen, und den Geschehnissen nach seinem Entkommen (der BF erwähnte in diesem Zusammenhang sogar die Farbe des Taxis, mit dem seine Familie zum Flughafen gekommen sein soll; vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 18), weder ausführte, wie er aus dem Polizeiauto ausgestiegen ist oder wie er in das Gebäude kam und in welchem Teil des beschriebenen Gebäudes er festgehalten wurde, noch angab, wie er sich der Handschellen, die ihm gleich zu Beginn der Festnahme angelegt worden sein sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16), entledigen konnte, sondern erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts erklärte, diese seien ihm abgenommen worden, bevor er auf die Toilette gegangen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 18) und zu einem Telefongespräch, das er belauscht habe, ausführte, er habe gehört, wie ein Mann gesagt habe „ XXXX ist schon hier“, sohin seinen eigenen Namen mit dem seines Bruders verwechselte. Zwar versuchte der BF dies damit zu rechtfertigen, dass er die Namen deshalb verwechselt habe, weil er die ganze Zeit von sich gesprochen habe, doch erscheint auch dies nicht schlüssig, weil der BF die Frage, was der Polizist nun genau gesagt habe, nicht beantworten konnte, sondern daran festhielt, dass dieser „nie XXXX “ gesagt habe. Aufgrund des soeben dargestellten Vergleichs der Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und der im Zuge dessen hervorgekommenen offensichtlichen Widersprüche kommt seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zu.Bei seiner Einvernahme vor dem BFA schilderte der BF, er und seine Familie hätten in Manila in einem Hotel gewohnt, als eines Nachts eine Gruppe von Polizisten das gesamte Hotel gestürmt hätte. Sie hätten nach seinem Bruder gesucht, ihn mit seinem Bruder verwechselt, mit Gewalt an der Hand gehalten und hätten ihn aufs Revier mitnehmen wollen. Sie hätten ihm nicht geglaubt und es sei ihm gelungen, davonzulaufen. Er sei zu seiner Familie zurückgekehrt und sie seien noch am selben Tag zum Flughafen gefahren vergleiche AS 125). Im Gegensatz dazu führte der BF in der Beschwerde aus, als es ihm gelungen sei, zu flüchten, habe er seine Ehefrau angerufen und sie hätten vereinbart, sich am Flughafen zu treffen vergleiche Beschwerde S. 6). Auch sind die Angaben des BF in der Beschwerde nicht mit seinen Ausführungen vor dem BVwG in Einklang zu bringen. In der Beschwerde führte er nämlich aus, als er die Tür des Hotelzimmers geöffnet habe, seien vier bis fünf Polizisten davorgestanden vergleiche Beschwerde S. 6) während er in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe zwei Polizisten die Tür geöffnet und drei weitere hätten im Fahrzeug gewartet vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16), was wiederum von seinen Angaben vor dem BFA, wonach eine Gruppe von Polizisten das Hotel gestürmt hätte, abweicht. Außerdem schilderte der BF in der Beschwerde, dass er gemeinsam mit anderen verdächtigen Drogendealern und Drogenabhängigen festgenommen worden sei vergleiche Beschwerde S. 6), während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass lediglich im Auto zwei Festgenommene gesessen hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16). Weiters führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm die Polizei Handschellen angelegt, ihn ins Polizeiauto gesetzt und zu einer Anlage mit zwei Gefängnissen gebracht habe und ihm über ein Fenster in der Toilette des Gebäudes, in das sie ihn gebracht hätten, die Flucht gelungen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16-17). Auch dies widerspricht seinen Ausführungen vor dem BFA, wo er weder ein Polizeiauto, noch eine Gefängnisanlage und auch keine Toilette erwähnte, sondern davon sprach, dass er von den Polizisten davongelaufen sei. Auffällig erscheint zudem, dass der BF trotz der detaillierten Schilderung des konkreten Hergangs der Festnahme, der Gefängnisanlage, zu der ihn die Polizisten gebracht haben sollen, und den Geschehnissen nach seinem Entkommen (der BF erwähnte in diesem Zusammenhang sogar die Farbe des Taxis, mit dem seine Familie zum Flughafen gekommen sein soll; vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 18), weder ausführte, wie er aus dem Polizeiauto ausgestiegen ist oder wie er in das Gebäude kam und in welchem Teil des beschriebenen Gebäudes er festgehalten wurde, noch angab, wie er sich der Handschellen, die ihm gleich zu Beginn der Festnahme angelegt worden sein sollen vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16), entledigen konnte, sondern erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts erklärte, diese seien ihm abgenommen worden, bevor er auf die Toilette gegangen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 18) und zu einem Telefongespräch, das er belauscht habe, ausführte, er habe gehört, wie ein Mann gesagt habe „ römisch 40 ist schon hier“, sohin seinen eigenen Namen mit dem seines Bruders verwechselte. Zwar versuchte der BF dies damit zu rechtfertigen, dass er die Namen deshalb verwechselt habe, weil er die ganze Zeit von sich gesprochen habe, doch erscheint auch dies nicht schlüssig, weil der BF die Frage, was der Polizist nun genau gesagt habe, nicht beantworten konnte, sondern daran festhielt, dass dieser „nie römisch 40 “ gesagt habe. Aufgrund des soeben dargestellten Vergleichs der Angaben des BF vor dem BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und der im Zuge dessen hervorgekommenen offensichtlichen Widersprüche kommt seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zu. Die Ehefrau des BF gab bei ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BVwG an, als der BF den Polizisten die Tür geöffnet habe, habe ihm einer der Polizisten ein Bild gezeigt und mitgeteilt, dass sie „diese Person“ (gemeint: der Mann auf dem Bild) suchen würden. Sie hätten daraufhin mitgeteilt, dass es sich bei dem Mann um den Bruder des BF handle. Sie hätten auch nach einem Haftbefehl gefragt. Die Polizei habe jedoch geantwortet, sie sollten ruhig bleiben und den BF mitgenommen (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Demgegenüber erwähnte der BF bei seiner freien Erzählung vor dem BVwG weder, dass ihm das Bild seines Bruders gezeigt worden sei, noch sprach er davon, dass sie einen Haftbefehl verlangt hätten. Die Aussage des Sohnes des BF liefert ebenso wenig einen Beweis für die vom BF behauptete Festnahme, weil er lediglich schilderte, dass er wiederholt gefragt habe, was passiert sei und sich mit seiner Schwester auf Anordnung ihrer Mutter neben dem Bett versteckt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 17), sodass seinen Angaben keine Wahrnehmungen zum Hergang der Festnahme zu entnehmen sind. Weiters gab die Ehefrau des BF zu Protokoll, ihr Mann habe am Unter- und Oberarm geblutet und sie habe eine Wunde am Ellbogen gesehen (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 12). Der BF behauptete im Gegensatz dazu, er habe sich beim Sprung aus dem Fenster der Toilette das Schlüsselbein gebrochen (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 17). Wiederum davon abweichend gab die Ehefrau des BF an, dass sie einen Schlüsselbeinbruch ihres Mannes nicht wahrgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 15). Ebenso gab der Sohn des BF bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass sich der BF am Arm verletzt habe, er von Schulterproblemen des BF nichts wisse und der BF auch nicht erzählt habe, dass er sich das Schlüsselbein gebrochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 19.10.2020, S. 18), sodass weder die von der Ehefrau noch die vom Sohn des BF geschilderten Wahrnehmungen mit jenen des BF übereinstimmen. Sohin lassen auch der Vergleich des Vorbringens des BF mit den Schilderungen seiner Ehefrau und seines Sohnes und die dabei offen gelegten Diskrepanzen den Rückschluss zu, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt, zumal es geradezu lebensfremd erscheint, dass ein Schlüsselbeinbruch, der – wie dem Gericht bekannt ist – üblicherweise mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, von allen Beteiligten völlig unbemerkt bleibt.Die Ehefrau des BF gab bei ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BVwG an, als der BF den Polizisten die Tür geöffnet habe, habe ihm einer der Polizisten ein Bild gezeigt und mitgeteilt, dass sie „diese Person“ (gemeint: der Mann auf dem Bild) suchen würden. Sie hätten daraufhin mitgeteilt, dass es sich bei dem Mann um den Bruder des BF handle. Sie hätten auch nach einem Haftbefehl gefragt. Die Polizei habe jedoch geantwortet, sie sollten ruhig bleiben und den BF mitgenommen vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Demgegenüber erwähnte der BF bei seiner freien Erzählung vor dem BVwG weder, dass ihm das Bild seines Bruders gezeigt worden sei, noch sprach er davon, dass sie einen Haftbefehl verlangt hätten. Die Aussage des Sohnes des BF liefert ebenso wenig einen Beweis für die vom BF behauptete Festnahme, weil er lediglich schilderte, dass er wiederholt gefragt habe, was passiert sei und sich mit seiner Schwester auf Anordnung ihrer Mutter neben dem Bett versteckt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 17), sodass seinen Angaben keine Wahrnehmungen zum Hergang der Festnahme zu entnehmen sind. Weiters gab die Ehefrau des BF zu Protokoll, ihr Mann habe am Unter- und Oberarm geblutet und sie habe eine Wunde am Ellbogen gesehen vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 12). Der BF behauptete im Gegensatz dazu, er habe sich beim Sprung aus dem Fenster der Toilette das Schlüsselbein gebrochen vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 17). Wiederum davon abweichend gab die Ehefrau des BF an, dass sie einen Schlüsselbeinbruch ihres Mannes nicht wahrgenommen habe (Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 15). Ebenso gab der Sohn des BF bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass sich der BF am Arm verletzt habe, er von Schulterproblemen des BF nichts wisse und der BF auch nicht erzählt habe, dass er sich das Schlüsselbein gebrochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 19.10.2020, S. 18), sodass weder die von der Ehefrau noch die vom Sohn des BF geschilderten Wahrnehmungen mit jenen des BF übereinstimmen. Sohin lassen auch der Vergleich des Vorbringens des BF mit den Schilderungen seiner Ehefrau und seines Sohnes und die dabei offen gelegten Diskrepanzen den Rückschluss zu, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt, zumal es geradezu lebensfremd erscheint, dass ein Schlüsselbeinbruch, der – wie dem Gericht bekannt ist – üblicherweise mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, von allen Beteiligten völlig unbemerkt bleibt. Zum vom BF am 05.10.2020 vorgelegten Polizeibericht ist festzuhalten, dass daraus hervorgeht, die Polizei habe am 25.05.2016 das Haus des Vaters des BF gestürmt. Dies deckt sich allerdings nicht mit den Angaben des BF und seiner Ehefrau vor dem BVwG, wonach sie am 22.05.2016 in Zamboanga angekommen seien und am nächsten Tag um etwa 11 Uhr – sohin am 23.05.2016 – zum Vater des BF gefahren seien, wo ihnen die Nachbarin bereits mitgeteilt habe, dass bewaffnete Polizisten nach ihnen gesucht hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Demnach müsste die Suche nach dem Bruder des BF bzw. dem BF nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt – sohin spätestens am 23.05.2016 Vormittag – stattgefunden haben. Die aufgezeigten Diskrepanzen lassen sich auch nicht mithilfe der am 19.10.2020 vorgelegten Umrechnungstabelle hinsichtlich philippinischer Zeitrechnung beseitigen, weil sich diese auf das einerseits vom BF angegebene und andererseits im Bericht enthaltene Datum – und nicht auf die darin angeführten Uhrzeiten – beziehen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2020 brachte der BF vor, dass die Nachbarin am 25.05.2016 Anzeige erstattet habe, weil das Haus des Vaters des BF gestürmt worden sei. Dem vorgelegten Polizeibericht, der seinem Inhalt zufolge offenbar auf dieser Anzeige beruht, ist zu entnehmen, dass die Nachbarin die bewaffneten Polizisten darüber informiert habe, dass der BF wieder in Manila sei. Nach den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung kann die Nachbarin jedoch erst nach dem Besuch des BF, im Zuge dessen sie ihm von der Stürmung des Hauses erzählt haben soll, von dessen Aufenthalt in Manila erfahren haben, sodass der Polizeibericht auch diesbezüglich nicht mit dem Vorbringen des BF übereinstimmt. Schließlich wurde im am 25.05.2016 aufgenommenen Polizeibericht festgehalten, dass der BF irrtümlich für seinen Bruder gehalten werde, sodass der Polizei dieser Umstand zum Zeitpunkt der vom BF behaupteten Festnahme am 30.05.2016 hätte bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht plausibel, dass die Polizei den BF allein aufgrund des Phantombildes mitgenommen und weder nach einem Ausweis gefragt haben soll (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 19), noch der vom BF und seiner Ehefrau getätigten Äußerung, dass es sich bei der gesuchten Person um den Bruder des BF handle, nachgegangen sein soll. Zum vom BF am 05.10.2020 vorgelegten Polizeibericht ist festzuhalten, dass daraus hervorgeht, die Polizei habe am 25.05.2016 das Haus des Vaters des BF gestürmt. Dies deckt sich allerdings nicht mit den Angaben des BF und seiner Ehefrau vor dem BVwG, wonach sie am 22.05.2016 in Zamboanga angekommen seien und am nächsten Tag um etwa 11 Uhr – sohin am 23.05.2016 – zum Vater des BF gefahren seien, wo ihnen die Nachbarin bereits mitgeteilt habe, dass bewaffnete Polizisten nach ihnen gesucht hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 16; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 11). Demnach müsste die Suche nach dem Bruder des BF bzw. dem BF nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt – sohin spätestens am 23.05.2016 Vormittag – stattgefunden haben. Die aufgezeigten Diskrepanzen lassen sich auch nicht mithilfe der am 19.10.2020 vorgelegten Umrechnungstabelle hinsichtlich philippinischer Zeitrechnung beseitigen, weil sich diese auf das einerseits vom BF angegebene und andererseits im Bericht enthaltene Datum – und nicht auf die darin angeführten Uhrzeiten – beziehen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2020 brachte der BF vor, dass die Nachbarin am 25.05.2016 Anzeige erstattet habe, weil das Haus des Vaters des BF gestürmt worden sei. Dem vorgelegten Polizeibericht, der seinem Inhalt zufolge offenbar auf dieser Anzeige beruht, ist zu entnehmen, dass die Nachbarin die bewaffneten Polizisten darüber informiert habe, dass der BF wieder in Manila sei. Nach den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung kann die Nachbarin jedoch erst nach dem Besuch des BF, im Zuge dessen sie ihm von der Stürmung des Hauses erzählt haben soll, von dessen Aufenthalt in Manila erfahren haben, sodass der Polizeibericht auch diesbezüglich nicht mit dem Vorbringen des BF übereinstimmt. Schließlich wurde im am 25.05.2016 aufgenommenen Polizeibericht festgehalten, dass der BF irrtümlich für seinen Bruder gehalten werde, sodass der Polizei dieser Umstand zum Zeitpunkt der vom BF behaupteten Festnahme am 30.05.2016 hätte bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht plausibel, dass die Polizei den BF allein aufgrund des Phantombildes mitgenommen und weder nach einem Ausweis gefragt haben soll vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 19), noch der vom BF und seiner Ehefrau getätigten Äußerung, dass es sich bei der gesuchten Person um den Bruder des BF handle, nachgegangen sein soll. Hinzu kommt, dass der BF den Polizeibericht nicht im Original vorlegen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 4), und weder er noch seine Ehefrau plausibel erklären konnten, wie sie diesen Polizeibericht erlangt haben. Vielmehr gab die Ehefrau des BF zu dieser E-Mail befragt an, dass sie diese gelöscht habe, weil sie Angst um ihre Sicherheit gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14), was angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel für die Fluchtgründe des BF handelt, nicht nachvollziehbar erscheint. Der BF führte zum Polizeibericht aus, dass ein Freund seiner Ehefrau in Kuwait seinen Freund in Zamboanga ersucht habe, den Polizeibericht zu organisieren. Freunde von Freunden, die zufällig nach Zamboanga gefahren seien, hätten den Bericht dort bekommen (Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 21). Auch diesbezüglich ist zum einen nicht schlüssig, dass der BF nicht seine Nachbarin, die als Anzeigerin im Polizeibericht aufscheint, um dessen Übermittlung ersuchte. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in das Geschehen überhaupt nicht involviert war, diesen ohne Weiteres erlangen konnte, zumal der BF selbst darauf hinwies, die philippinische Polizei würde auf Datenschutz ein Augenmerk legen, indem er zur Frage, warum im Bericht weder die vollständige Adresse, noch die Telefonnummer der Anzeigerin aufgenommen wurden, angab: „Sie müssen das Privatleben der Leute schützen. Ich weiß nicht, ob das wegen Datenschutz ist.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 22).Hinzu kommt, dass der BF den Polizeibericht nicht im Original vorlegen konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 4), und weder er noch seine Ehefrau plausibel erklären konnten, wie sie diesen Polizeibericht erlangt haben. Vielmehr gab die Ehefrau des BF zu dieser E-Mail befragt an, dass sie diese gelöscht habe, weil sie Angst um ihre Sicherheit gehabt hätte vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14), was angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel für die Fluchtgründe des BF handelt, nicht nachvollziehbar erscheint. Der BF führte zum Polizeibericht aus, dass ein Freund seiner Ehefrau in Kuwait seinen Freund in Zamboanga ersucht habe, den Polizeibericht zu organisieren. Freunde von Freunden, die zufällig nach Zamboanga gefahren seien, hätten den Bericht dort bekommen (Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 21). Auch diesbezüglich ist zum einen nicht schlüssig, dass der BF nicht seine Nachbarin, die als Anzeigerin im Polizeibericht aufscheint, um dessen Übermittlung ersuchte. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in das Geschehen überhaupt nicht involviert war, diesen ohne Weiteres erlangen konnte, zumal der BF selbst darauf hinwies, die philippinische Polizei würde auf Datenschutz ein Augenmerk legen, indem er zur Frage, warum im Bericht weder die vollständige Adresse, noch die Telefonnummer der Anzeigerin aufgenommen wurden, angab: „Sie müssen das Privatleben der Leute schützen. Ich weiß nicht, ob das wegen Datenschutz ist.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 22). Da der BF weder ein Original des Polizeiberichts noch die E-Mail, mit der dieser übermittelt worden sein soll vorlegen konnte, der Inhalt des Polizeiberichts nicht mit seinen Angaben zum Fluchtgeschehen übereinstimmt und weder der BF noch seine Ehefrau plausibel erklären konnten, wie sie das Schriftstück erlangt haben, geht das Gericht davon aus, dass es sich dabei nicht um die Kopie einer echten und richtigen Urkunde handelt und der Polizeibericht daher ungeeignet ist, die Fluchtgründe des BF zu belegen. Zum vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Phantombild (vgl. Beilage. /1) ist anzumerken, dass daraus weder hervorgeht, weshalb die darauf abgebildete Person gesucht wird, noch wird darauf um Auskunft für den Fall ersucht, dass jemand den Gesuchten erkennt. Im Übrigen wurde weder eine Telefonnummer, noch eine E-Mail-Adresse angeführt, an die sich Personen, die den Gesuchten erkannt haben, wenden könnten, sondern ausschließlich die Adresse einer einzigen Polizeistation im Kopf festgehalten, sodass schon deshalb davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein offizielles Fahndungsbild handelt. Weiters konnte der BF selbst nicht erklären, weshalb ein Phantombild angefertigt wurde, obwohl der Polizei sowohl Name wie auch Aussehen des Täters bekannt waren, sondern gab auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit an: „Das ist auch meine Frage. Da bin ich auch überrascht.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 23). Schließlich konnte der BF auch diesbezüglich kein Original vorlegen und behauptete die Ehefrau des BF auch in diesem Zusammenhang, das Bild sei ihr von einem Freund aus Kuwait per E-Mail geschickt worden, die sie nicht vorlegen könne, weil sie sie bereits gelöscht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14). Dazu ist anzumerken, dass die von der Ehefrau des BF geäußerten Bedenken, sie habe dies gemacht, weil sie Angst um ihre Sicherheit gehabt habe, wenn „sie“ erfahren würden, wo sie aufhältig seien (vgl. Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14), schon vor dem Hintergrund, dass die E-Mail mit den Unterlagen von Kuwait aus versendet worden sein soll, nicht schlüssig ist. Das Gericht geht daher auch in Bezug auf das vorgelegte Phantombild davon aus, dass es sich dabei nicht um die Kopie einer echten Urkunde handelt.Zum vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Phantombild vergleiche Beilage. /1) ist anzumerken, dass daraus weder hervorgeht, weshalb die darauf abgebildete Person gesucht wird, noch wird darauf um Auskunft für den Fall ersucht, dass jemand den Gesuchten erkennt. Im Übrigen wurde weder eine Telefonnummer, noch eine E-Mail-Adresse angeführt, an die sich Personen, die den Gesuchten erkannt haben, wenden könnten, sondern ausschließlich die Adresse einer einzigen Polizeistation im Kopf festgehalten, sodass schon deshalb davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein offizielles Fahndungsbild handelt. Weiters konnte der BF selbst nicht erklären, weshalb ein Phantombild angefertigt wurde, obwohl der Polizei sowohl Name wie auch Aussehen des Täters bekannt waren, sondern gab auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit an: „Das ist auch meine Frage. Da bin ich auch überrascht.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 23). Schließlich konnte der BF auch diesbezüglich kein Original vorlegen und behauptete die Ehefrau des BF auch in diesem Zusammenhang, das Bild sei ihr von einem Freund aus Kuwait per E-Mail geschickt worden, die sie nicht vorlegen könne, weil sie sie bereits gelöscht habe vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14). Dazu ist anzumerken, dass die von der Ehefrau des BF geäußerten Bedenken, sie habe dies gemacht, weil sie Angst um ihre Sicherheit gehabt habe, wenn „sie“ erfahren würden, wo sie aufhältig seien vergleiche Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14), schon vor dem Hintergrund, dass die E-Mail mit den Unterlagen von Kuwait aus versendet worden sein soll, nicht schlüssig ist. Das Gericht geht daher auch in Bezug auf das vorgelegte Phantombild davon aus, dass es sich dabei nicht um die Kopie einer echten Urkunde handelt. Die vom BF am 05.10.2020 übermittelten Fotos, die laut der beigefügten Stellungnahme seinen Fluchtweg von der Polizei zum Flughafen dokumentieren sollen, sind kein geeigneter Beleg für seine Fluchtgründe. Zum einen handelt es sich dabei nämlich nicht um Originalaufnahmen, sondern um nachträglich angefertigte Ausdrucke von Google Maps bzw. Google Street View, auf denen weder die Straßen, die der BF entlanggefahren sein soll, noch die maßgeblichen Schauplätze gekennzeichnet wurden. Die konkrete Fluchtroute ist daher aus den Fotos nicht nachvollziehbar. Zum anderen führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, auf den Fotos sei unter anderem die Vorder- und Rückseite der Polizeistation abgebildet (Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 20). Allerdings ist auf den Fotos jeweils nur ein Gebäude ersichtlich, während die Anlage nach der Beschreibung des BF aus zwei Gefängnissen bestanden haben soll (vgl. Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 17).Die vom BF am 05.10.2020 übermittelten Fotos, die laut der beigefügten Stellungnahme seinen Fluchtweg von der Polizei zum Flughafen dokumentieren sollen, sind kein geeigneter Beleg für seine Fluchtgründe. Zum einen handelt es sich dabei nämlich nicht um Originalaufnahmen, sondern um nachträglich angefertigte Ausdrucke von Google Maps bzw. Google Street View, auf denen weder die Straßen, die der BF entlanggefahren sein soll, noch die maßgeblichen Schauplätze gekennzeichnet wurden. Die konkrete Fluchtroute ist daher aus den Fotos nicht nachvollziehbar. Zum anderen führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, auf den Fotos sei unter anderem die Vorder- und Rückseite der Polizeistation abgebildet (Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 20). Allerdings ist auf den Fotos jeweils nur ein Gebäude ersichtlich, während die Anlage nach der Beschreibung des BF aus zwei Gefängnissen bestanden haben soll vergleiche Verhandlungsprotokoll 06.10.2020, S. 17). Schließlich decken sich die Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen nicht mit der strengen Drogenpolitik auf den Philippinen. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass mit der vom damals neu gewählten Präsidenten Duterte gestarteten Anti-Drogen-Kampagne im Jahr 2016 begonnen wurde, doch wurden laut Länderberichten rechtswidrige Tötungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Rahmen dieser Kampagne durch die Polizei und andere Personen erst im Jahr 2017 wahrgenommen. Eine willkürliche Verhaftung des BF ohne nähere Überprüfung seiner Identität erscheint sohin auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist auszuführen, dass er nicht unverzüglich nach seiner Einreise den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die vom BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Begründung, dass sie bereits am 24.12.2017 und am 02.01.2018 bei der Polizei versucht hätten, Anträge zu stellen, sie jedoch beide Male die Information bekommen hätten, dass die Polizei aufgrund von Feiertagen geschlossen sei (vgl. Verhandlungsprotoll 06.10.2020, S. 23; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14-15), ist nicht nachvollziehbar, da zum einen in Österreich der Zugang zu den Sicherheitsdienststellen 24 Stunden am Tag – auch an Feiertagen – gewährleistet ist und der BF zum anderen schon vorher außerhalb der Feiertage – etwa zwischen
  21. und 29.12.2017 – die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Antrag zu stellen, zumal die genannten Daten zum damaligen Zeitpunkt auf einen Mittwoch, Donnerstag und Freitag fielen. Wie die belangte Behörde daher zutreffend ausführte, ist es den BF nicht gelungen, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen.Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist auszuführen, dass er nicht unverzüglich nach seiner Einreise den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die vom BF und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Begründung, dass sie bereits am 24.12.2017 und am 02.01.2018 bei der Polizei versucht hätten, Anträge zu stellen, sie jedoch beide Male die Information bekommen hätten, dass die Polizei aufgrund von Feiertagen geschlossen sei vergleiche Verhandlungsprotoll 06.10.2020, S. 23; Verhandlungsprotokoll 19.10.2020, S. 14-15), ist nicht nachvollziehbar, da zum einen in Österreich der Zugang zu den Sicherheitsdienststellen 24 Stunden am Tag – auch an Feiertagen – gewährleistet ist und der BF zum anderen schon vorher außerhalb der Feiertage – etwa zwischen
  22. und 29.12.2017 – die Gelegenheit gehabt hätte, seinen Antrag zu stellen, zumal die genannten Daten zum damaligen Zeitpunkt auf einen Mittwoch, Donnerstag und Freitag fielen. Wie die belangte Behörde daher zutreffend ausführte, ist es den BF nicht gelungen, das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten der Ausführungen des BF hinsichtlich seines letzten Aufenthaltes auf den Philippen, den Abweichungen zwischen den Angaben des BF und jenen der einvernommenen Zeugen sowie dem im Vergleich zum Vorbringen des BF widersprüchlichen Inhalt der vorgelegten Urkunden, konnte der BF insgesamt betrachtet eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die philippinischen Behörden nicht glaubhaft machen. Soweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, er sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Diskriminierung ausgesetzt, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich weder vorbrachte, worin sich diese Diskriminierung manifestiert noch aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass Muslime auf den Philippinen verfolgt würden. Der BF hat mehr als 20 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt, wo er über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates, war vor seiner Ausreise in der Lage, den Unterhalt gemeinsam mit seiner Ehefrau selbständig zu bestreiten und konnte sich in Kuwait, einem zum Zeitpunkt seines Umzugs für ihn fremden Land, eine neue Existenzgrundlage schaffen, eine zusätzliche Ausbildung als Sportlehrer absolvieren und hat mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Zudem konnte der BF auf die Unterstützung seiner Frau zählen, die bereits auf den Philippinen eine Ausbildung zur Sportlehrerin abschloss und diesen Beruf sowohl auf den Philippinen wie auch in Kuwait ausübte. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mithilfe seiner Ehefrau, eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten würde. 3.
  23. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden vom BFA bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ins Verfahren eingebracht. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, wovon der BF zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2020 Gebrauch gemacht hat. Der BF ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  25. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides):4.
  26. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinenFeststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, mwN).Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinenFeststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er infolge einer Verwechslung mit seinem Bruder einer Verfolgung durch die philippinischen Behörden ausgesetzt wäre, zumal seine Ausführungen durchwegs widersprüchlich blieben und nicht mit den Angaben der einvernommenen Zeugen in Einklang zu bringen waren. Schließlich sind auch die vom BF vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu belegen. Dem BF ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dem BF ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie dem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage auf den Philippinen ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der in der am 19.10.2020 beim BVwG eingelangten Stellungnahme gestellte Beweisantrag mittels Vertrauensanwalt eine Akteneinsicht durchzuführen um „die objektivierbaren Informationen der Fluchtgeschichte zu üb

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