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{'item': 'W278 2238523-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 12§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 59§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW278 2238523-1 SpruchW278 2238523-1/29E, W278 2238523-1/29E Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2021 verkündet

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, hatte zunächst einen Aufenthaltstitel „Studierender“ mit Gültigkeit von 07.04.2015 bis 07.04.2016, 08.04.2016 bis 08.04.2017 und 09.04.2017 bis 09.04.
  3. Ein weiterer Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid eines Magistrats vom 27.03.2019 abgewiesen, da der BF keinen Studienerfolg vorweisen konnte.
  4. Daraufhin stellte der BF am 31.05.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 29.08.2019 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15.06.2020, Zl. XXXX , vollumfänglich bestätigt. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde iSd Art. 144 B-VG wurde – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 13.08.2020 – mit weiterem Beschluss des VfGH vom 22.09.2020 abgelehnt. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.12.2020 zurückgewiesen.
  5. Daraufhin stellte der BF am 31.05.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) vom 29.08.2019 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15.06.2020, Zl. römisch 40 , vollumfänglich bestätigt. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde iSd Artikel 144, B-VG wurde – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 13.08.2020 – mit weiterem Beschluss des VfGH vom 22.09.2020 abgelehnt. Die vom BF erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 21.12.2020 zurückgewiesen.
  6. Am 02.01.2021 wurde der BF um 16:20 aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs. 3 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 03.01.2021 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ihm am Folgetag die Abschiebung nach Bangladesch bevorstehe.3. Am 02.01.2021 wurde der BF um 16:20 aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Am 03.01.2021 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ihm am Folgetag die Abschiebung nach Bangladesch bevorstehe.

  1. Am 04.01.2020 sollte der BF per Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wobei er durch sein Verhalten am Flughafen nach der Sicherheitskontrolle seine unbegleitete Abschiebung verhinderte, indem er sich weigerte, den Flug anzutreten.
  2. Am selben Tag wurde der BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und verstehe den Dolmetscher gut. Er könne nicht nach Bangladesch zurückkehren, da er dort politischer Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem stelle er nunmehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, diesmal mit der Begründung, er laufe auf Grund seiner sexuellen Orientierung Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Gesetz könne nicht über einem Menschenleben stehen. Geldmittel habe er im Moment keine. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zuletzt habe er im Bundesgebiet Zeitungen zugestellt. Ein in Österreich lebender Cousin sowie seine Freunde unterstützten ihn finanziell. Der BF verweigerte seine Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, wobei er nicht anführen konnte, welche Teile der Einvernahme fehlerhaft sein sollten.
  3. In der Folge stellte das BFA dem BF einen begründeten Aktenvermerk vom 04.01.2021

§ 40Abs.

5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags zu. Im Aktenvermerk führte das BFA aus, der BF habe den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht und ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt.6. In der Folge stellte das BFA dem BF einen begründeten Aktenvermerk vom 04.01.2021

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags zu. Im Aktenvermerk führte das BFA aus, der BF habe den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht und ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er habe aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung dieser Maßnahme gestellt. Mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und alsbaldigen Abschiebung sei zeitnah zu rechnen. Der BF halte sich seit Oktober 2020 unter beharrlicher Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe seine Abschiebung bereits einmal verhindert. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine Aussicht auf eine solche. Ebenso wenig verfüge er über ausreichende Geldmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Inland. Der BF verhalte sich unkooperativ und missachte die österreichische Rechtsordnung. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF in Inland liege nicht vor. Der BF habe Sozialkontakte und eine Unterkunft im Inland, sei jedoch nicht ausreisewillig und sozial wie auch familiär nicht gebunden. Eine reale Gefahr des Untertauchens sei gegeben, da er durch sein Verhalten deutlich gezeigt habe, dass er alles tun werde um seine Abschiebung zu verhindern. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei der vorhandenen Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenzutreten. 7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, gegen den BF bestehe eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er habe aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung dieser Maßnahme gestellt. Mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und alsbaldigen Abschiebung sei zeitnah zu rechnen. Der BF halte sich seit Oktober 2020 unter beharrlicher Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe seine Abschiebung bereits einmal verhindert. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe auch keine Aussicht auf eine solche. Ebenso wenig verfüge er über ausreichende Geldmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Inland. Der BF verhalte sich unkooperativ und missachte die österreichische Rechtsordnung. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF in Inland liege nicht vor. Der BF habe Sozialkontakte und eine Unterkunft im Inland, sei jedoch nicht ausreisewillig und sozial wie auch familiär nicht gebunden. Eine reale Gefahr des Untertauchens sei gegeben, da er durch sein Verhalten deutlich gezeigt habe, dass er alles tun werde um seine Abschiebung zu verhindern. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels sei der vorhandenen Fluchtgefahr nicht wirksam entgegenzutreten.

  1. Am 05.01.2021 erfolgte die Erstbefragung des BF in Hinblick auf seinen neuen Asylantrag. Dabei führte er aus, dass es in Bangladesch ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen ihn gäbe. Zudem habe der BF aufgrund seiner Homosexualität Rückkehrbefürchtungen.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 erhob der BF, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 05.01.
  3. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Österreich in überdurchschnittlichem Maße integriert, seit über sieben Jahren durchgehend aufhältig, habe einen fixen Wohnsitz, beherrsche die deutsche Sprache gut, sei in einem Verein aktiv, rechne mit einer baldigen beruflichen Einstellung und sei strafgerichtlich unbescholten. Er habe im Inland einen Cousin und auch österreichische Freunde. Er sei für die Behörde stets greifbar gewesen. Eine fehlende Ausreisewilligkeit allein sei für die Manifestation eines Sicherungsbedarfs nicht ausreichend. Die verhängte Schubhaft gestalte sich somit als rechtswidrig, ein gelinderes Mittel sei zu Unrecht nicht verhängt worden. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine fortlaufende Anhaltung nicht vorlägen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht erstattet.
  4. Am 13.01.2021 und 14.01.2021 übermittelte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt samt Stellungnahme vom 13.01.2021, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, aufgrund des Verhaltens des BF liege beträchtliche Fluchtgefahr vor. Beantragt werde die Abweisung respektive Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung sowie Kostenersatz.
  5. Am 19.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der rechtsanwaltlich vertretene BF zu seinen Lebensumständen und zum Fluchtvorbringen befragt wurde. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter mündlich die Entscheidung.
  6. Am 20.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag des BF auf Übermittlung des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses ein.
  7. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 der faktische Abschiebeschutz des BF

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs 2 Asyl

G aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2021, Zl. XXXX , als rechtmäßig bestätigt.13. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 25.01.2021 der faktische Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2021, Zl. römisch 40 , als rechtmäßig bestätigt.

  1. Am 27.01.2021 langte, in Form der Geburtsurkunde des Zwillingsbruders des BF, eine weitere Urkundenvorlage beim BVwG ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  4. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Bangladeschs, ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Identität des BF steht fest. Es liegt ein gültiger Reisepass vor. Es ist ein Asylverfahren aufgrund einer Folgeantragstellung im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft anhängig. 1.
  5. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Entscheidung über faktischen Abschiebeschutz. Es ist war mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. baldigen Erledigung des Asylverfahrens sowie anschließender Abschiebung zu rechnen. Der Termin für die Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war für den 25.01.2021 vorgesehen. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Der Beschwerdeführer wird seit 05.01.2021, 15:00 Uhr, in Schubhaft angehalten.
  8. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: 2.
  9. Der Beschwerdeführer reiste 2015 legal mit einem Visum ein. Am 31.05.2019 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2019 wurde der Antrag abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen. 2.2 Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2020 zu der XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.08.2020 in Rechtskraft. 2.2 Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2020 zu der römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.08.2020 in Rechtskraft. 2.
  10. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2020 zu der XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH gewährte keine aufschiebende Wirkung und wies mit Beschluss vom 21.12.2020, XXXX , zugestellt am 15.01.2021, die Revision zurück.2.
  11. Mit Beschluss des VfGH vom 22.09.2020 zu der römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH gewährte keine aufschiebende Wirkung und wies mit Beschluss vom 21.12.2020, römisch 40 , zugestellt am 15.01.2021, die Revision zurück. 2.
  12. Der BF wurde am 02.01.2021 um 16:20 Uhr von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs.1 Z 1 BFA-VG festgenommen und wird seitdem angehalten. 2.4. Der BF wurde am 02.01.2021 um 16:20 Uhr von der Polizei aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wird seitdem angehalten. 2.

  1. Am 03.01.2020 um 09:30 Uhr wurde ihm nachweislich die am 04.01.2021 bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gebracht. 2.
  2. Am 04.01.2020 verhinderte der BF am Flughafen nach der Sicherheitskontrolle seine unbegleitete Abschiebung. 2.
  3. Am 04.01.2020 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen und stellte während der Anhaltung bzw. während dieser Einvernahme einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte diesen Folgeantrag einzig und allein in der Absicht, die Effektuierung seiner bevorstehenden Abschiebung zu verzögern. 2.
  4. Der BF verweigerte die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll. Der BF ist nicht ausreisewillig. 2.
  5. Das BFA stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG zu und hielt die Anhaltung des BF aufrecht. Im Aktenvermerk begründete das Bundesamt nachvollziehbar, dass der BF den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt hatte. 2.
  6. Das BFA stellte dem BF einen begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zu und hielt die Anhaltung des BF aufrecht. Im Aktenvermerk begründete das Bundesamt nachvollziehbar, dass der BF den Folgeantrag in Missbrauchsabsicht, ausschließlich um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, gestellt hatte. 2.
  7. Das BFA setzte den BF mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2021 in Kenntnis, dass davon ausgegangen werde, es liege entschiedene Sache vor und beabsichtigt sei den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Der Termin für die Einvernahme wurde vom Bundesamt für den 25.01.2021 anberaumt. Das Bundesamt führt das Verfahren zum Folgeantrag zügig. Betreffend der beabsichtigen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war mit einer Entscheidung im Laufe der nächsten zwei Kalenderwochen zu rechnen. 2.
  8. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF ist als nicht vertrauenswürdig anzusehen.
  9. Zur familiären und sozialen Komponente: 3.
  10. In Wien lebt ein Cousin des BF mit seiner Familie, der BF ist Mitglied in einem Verein, verfügt über ein soziales Netz in Österreich und spricht Deutsch auf Niveau B
  11. 3.
  12. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über einen Bargeldbetrag in Höhe von 218 €. 3.
  13. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Meldeadresse, an der er auch festgenommen wurde. Der BF kann auch bei seinem Cousin Unterkunft nehmen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Gerichtsakt zum Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2020 und dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in das GVS-Informationssystem.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft (1.1.-1.4.): Die Identität des BF sowie seine Staatsbürgerschaft stehen aufgrund des gültigen Reisepasses des BF fest, dessen Existenz sich insbesondere aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) ergibt. Sein Aufenthaltsstatus steht aufgrund der vorliegenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen fest und geht ebenfalls aus IZR hervor. Der Folgeantrag aus dem Stande der Anhaltung ist der Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2021 zu entnehmen. Die beabsichtigte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergibt sich aus dem angefochtenen Mandatsbescheid. Das diesbezügliche Vorbringen blieb unbestritten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Sowohl vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Gericht gab er an, gesund zu sein. Zudem gehen aus der Anhaltedatei – in welcher gesundheitliche Beeinträchtigungen in aller Regel vermerkt werden – keine gegenteiligen Eintragungen hervor. Es waren sohin ein guter Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit des BF festzustellen. Die Unbescholtenheit des BF ist dem Strafregister, der genaue Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme der Anhaltedatei zu entnehmen.
  15. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf (2.1.-2.11.): Die Feststellungen in 2.
  16. sind unstrittig und überdies dem IZR zu entnehmen. Der genannte Bescheid des BFA, sowie das Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2020 und die höchstgerichtlichen Beschlüsse (2.1.-2.3.) liegen dem erkennenden Gericht vor. Auch der genannte Festnahmeauftrag liegt im Akt ein, das Festnahmedatum geht aus der Anhaltedatei hervor. Dass dem BF die bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gebracht wurde und er seine Abschiebung am 04.01.2020 verhinderte entspricht dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Hinzu kommt, dass ein entsprechendes Vorkommnis detailliert in der Anhaltedatei dokumentiert wurde. Die Feststellungen in 2.
  17. gehen wiederum aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 04.01.2021 hervor. Ebenso der Umstand, dass der BF – trotz mehrfacher Aufforderung, fehlerhafte Stellen des Protokolls anzugeben – die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll verweigerte. Dass der BF nicht ausreisewillig war, gab er selbst vor dem BFA und wie auch dem erkennenden Gericht an. Zur Feststellung hinsichtlich der Stellung des Folgeantrags rein aus verzögerungstaktischen Gründen (ebenfalls 2.7.) ist auszuführen, dass der BF seinen neuerlichen Antrag in der Einvernahme (neu) damit begründete, er sei homosexuell und könne daher nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Von seiner sexuellen Neigung wisse er seit
  18. Der BF konnte vor dem Bundesamt jedoch nicht plausibel erklären, weshalb er dies nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Seine Angaben waren widersprüchlich – so etwa hinsichtlich der Dauer der homosexuellen Beziehungen, die er in Bangladesch geführt haben will. Auch wisse er erst seit 2009 von seiner Neigung, da er zuvor noch zu „klein“ gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesamtes, er sei zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt gewesen gab der BF keine Antwort. Aus dem Protokoll ergibt sich insgesamt der Eindruck einer konstruierten, lebensfernen Geschichte. Über die – zudem getätigten – Angaben zur vorgeblichen politischen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat wurde zudem im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen. Auch die Tatsache, dass der BF vor dem BVwG in der Einvernahme am 09.06.2020 anführte, eine Lebenspartnerin zu haben, spricht gegen die nunmehrigen Behauptungen des BF. Der Eindruck, dass der BF durch seinen Antrag ausschließlich seine Abschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern suchte verhärtete sich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.01.
  19. Zu Beginn der Einvernahme wurde der BF ausdrücklich auf die Bedeutung der Verhandlung und die Relevanz wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen. In der Befragung machte der BF jedoch wiederholt widersprüchliche oder schlicht lebensferne und ungenaue Aussagen. So führte er etwa zunächst aus, nur in seinem Heimatland Beziehungen zu Frauen gehabt – dann jedoch festgestellt zu haben homosexuell zu sein, um auf Nachfrage und Vorhalt seiner (oben bereits erwähnten) Angaben vor dem BVwG dahingehend umzuschwenken, dass er auch in Österreich kurze Zeit eine Freundin gehabt habe. Der BF gab weiters an, er habe aus Angst bislang hierzu keine Aussagen gemacht, da dies in seinem Heimatland ein Tabu sei. Auf Vorhalt des Richters, er sei sowohl vor dem Bundesamt als auch dem BVwG darauf hingewiesen worden, dass seine Angaben vertraulich behandelt und insbesondere nicht an seinen Herkunftsstaat weitergegeben würden, meinte der BF, er habe sich darauf nicht so konzentriert, er könne sich nicht daran erinnern. Dass er sich jedoch an einen derart wichtigen Punkt nicht erinnern könnte, ist nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass der BF sehr wohl im Jahr 2017 in der Lage war für einen Monat nach Bangladesch zu reisen. Hierzu befragt sagte der BF, es sei nur ein Monat gewesen um seine kranke Mutter zu besuchen. Dies steht jedoch im krassen Gegensatz zum Verhalten des BF im Zusammenhang mit der gescheiterten Abschiebung am 04.01.2020, bei welcher er sich vehement weigerte, den Flug anzutreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF 2017 möglich gewesen sein soll, für mehrere Wochen „unentdeckt“ in Bangladesch zu sein, wenn seine vorgebrachten Fluchtgründe – insbesondere seine Homosexualität – damals schon vorgelegen sein sollen. Auch gab der BF mehrfach an, Homosexualität sei in Bangladesch nicht nur verboten, sondern auch ein gesellschaftliches Tabu, über welches man nicht spreche, er sei dies so gewohnt gewesen und habe daher auch in Österreich nicht daran gedacht dies zu erwähnen. Dies passt jedoch in keinster Weise mit der Geschichte des BF zusammen, er habe in Bangladesch bereits über mehrere Jahre hinweg homosexuelle Beziehungen geführt. Auch wäre diesfalls eine wesentlich detailliertere Schilderung der geheimen – weil verbotenen – Beziehungen zu erwarten. Eine solche blieb jedoch aus. Aus all diesen Gründen ergibt sich für das Gericht klar, dass der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in reiner Verschleppungsabsicht stellte und war eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu treffen. Der in 2.
  20. erwähnte Aktenvermerk ist ebenfalls im Akt enthalten, ebenso die Verfahrensanordnung des BFA vom 11.01.
  21. Die zügige Verfahrensführung ergibt sich daraus, dass eine weitere Einvernahme bereits für den 25.01.2021 angesetzt und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes geplant war. Die Gefahr des Untertauchens ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar gegeben, da sich der BF bereits zuvor der Abschiebung widersetzte und – trotz Ausreiseverpflichtung – nicht ausreiste. Auch betonte er mehrfach, sein diesbezügliches Verhalten auch hinkünftig nicht ändern zu wollen. Weiters ist es dem BF insbesondere im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seiner unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und seines bisher gezeigten Verhaltens dennoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seinem Verfahren stellen würde. So verhinderte er seine Abschiebung bereits einmal erfolgreich, stellte aus dem Stande der Anhaltung – trotz Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – einen Asylfolgeantrag und zeigte sich im Zuge der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft durchwegs unkooperativ. Der Eindruck einer mangelnden Willigkeit zur Zusammenarbeit mit den Behörden verhärtet sich, bedenkt man die Verweigerung der Unterschrift des BF auf dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 04.01.2021, zumal er hierfür keine nachvollziehbaren Beweggründe anzuführen vermochte. Der BF konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass die Stellung des Folgeantrages nicht lediglich der Verhinderung seiner Abschiebung diente. Zu widersprüchlich sind seine hierzu vor dem BFA wie auch dem BVwG getätigten Angaben. Aufgrund seines beschriebenen Verhaltens war der BF als nicht vertrauenswürdig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die, vom BF selbst angegebene, unerlaubte Erwerbstätigkeit des BF zu verweisen. Aus seinem Gesamtverhalten geht klar hervor, dass er seine – glaublichen – Rechte über die Gesetze Österreichs stellt und damit zur Befolgung Letzterer verhalten werden muss.
  22. Zur familiären und sozialen Komponente (3.1.-3.3.): Ein entsprechender Deutschnachweis und Unterstützungsschreiben verschiedener Personen des BF wurden vorgelegt. Dass sein Cousin in Österreich lebt ist überdies unstrittig und geht aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hervor. Der dem BF zur Verfügung stehende Geldbetrag ist in der Anhaltedatei vermerkt. Der BF selbst gab an, er sei bloß unrechtmäßig unter falschem Namen beruflich tätig. Die Feststellungen in 3.
  23. sind durchwegs unstrittig, ein Grund an diesen zu zweifeln ist nicht ersichtlich. Die Meldeadresse des BF geht aus dem ZMR hervor. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  24. Zu A) 1.1 Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes idgF lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit § 40 Abs. 5 BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden.Zur Notwenigkeit einer Missbrauchsabsicht bei einer Schubhaftverhängung in Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG führte der VwGH in seinem Beschluss vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/21/0003 aus: Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG genannten Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG erfasst damit Antragsteller, die sich „zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft“ befinden und bei denen „berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln“. Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13 bis 15, sowie VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14).Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FPG unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft, wie das BVwG meint, allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 14). 1.3. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 05.01.2021): 1.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid und Anhaltung seit 05.01.2021): Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

5 FPG nicht bedarf.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und – diesfalls – Missbrauchsabsicht der Folgeantragstellung vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft liegt insofern vor, als der BF in Österreich zwar über einen Cousin, soziale Kontakte und eine Meldeadresse verfügt, jedoch keiner legalen Beschäftigung nachgeht und seinen Lebensunterhalt nicht aus offiziellen Quellen finanziert. Es liegen auch keine Krankheiten vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Das Bundesamt hat zügig die Verfahrensschritte im laufenden Asylverfahren gesetzt. Mit einer Entscheidung über die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war im Laufe der nächsten zwei Wochen jedenfalls zu rechnen. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch kann aufgrund des vorhandenen Reisepasses des BF zeitnah nach der Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgen. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens besteht eine hohe Fluchtgefahr, die nicht durch seine soziale Anknüpfung und die Meldeadresse relativiert werden kann. Durch die Verhinderung seiner bereits organisierten Abschiebung am Flughafen, die Stellung eines Folgeantrages in Missbrauchsabsicht – zum Zweck der Verzögerung seiner Abschiebung – im Stand der Anhaltung, hat der BF deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er in Freiheit belassen nicht dem Asylverfahren stellen wird, sondern sein Verfahren durch Untertauchen weiter zu verzögern versuchen wird. Auch die erforderliche Missbrauchsabsicht ist gegeben: Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, besteht kein Zweifel, dass der BF seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz – wie von der oben dargestellten Judikatur gefordert – „einzig und allein“ zu dem Zweck stellte, den Vollzug seiner Abschiebung zu verzögern oder gar zu verhindern. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Kontakte im Inland hat, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die Rückkehrentscheidung und den bereits erfolgten Abschiebungsversuch hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt war. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich des Folgeantrages ist in naher Zukunft zu erwarten. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA bereits einmal einen Abschiebungsversuch unternahm und eine weitere Effektuierung in Kürze zu erwarten ist. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht keine derartige soziale Verankerung des BF im Inland, die seine Interessen an einem Verbleib in Freiheit in einer Abwägung zu öffentlichen Interessen rechtfertigen würden. Auch ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen ist, dass der BF angesichts seines gezeigten Vorverhaltens einem gelinderen Mittel nachkommen würde. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass er nicht untertauchen würde, um sein Verfahren betreffend seinen Asylfolgeantrag abzuwarten. Die Anordnung der Schubhaft wurde daher nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des BF gestützt. 1.4. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):1.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 (Verhinderung der Abschiebung am Flughafen), 5 (Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht) und 9 FPG (aufgrund des gezeigten Vorverhaltens wird das vorhandene soziale Netz den BF nicht am Untertauchen hindern) Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, (Verhinderung der Abschiebung am Flughafen), 5 (Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht) und 9 FPG (aufgrund des gezeigten Vorverhaltens wird das vorhandene soziale Netz den BF nicht am Untertauchen hindern) Fluchtgefahr vorliegt. Im gegenständlichen Fall geht das erkennende Gericht von einer weiteren Anhaltedauer von insgesamt nur wenigen Wochen aus, da mit einer Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes - samt Prüfung durch das BVwG - im Laufe der kommenden beiden Kalenderwochen zu rechnen war und im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes - aufgrund des vorhandenen Reisepasses des BF - sehr zeitnah mit einer Abschiebung zu rechnen ist. In Anbetracht der erwarteten kurzen Anhaltedauer ist die weitere Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls verhältnismäßig. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.5. Hinsichtlich des Antrags des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass sich eine solche in Schubhaftsachen zwar wohl als grundsätzlich rechtlich zulässig ist, sich jedoch als nicht zielführend darstellt, da ohnehin gesetzlich zwingend eine beschleunigte Verfahrensdurchführung vorgesehen ist. 1.6. Zu Spruchpunkt III. (Kosten): 1.6. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kosten):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt EUR 887,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt EUR 887,20. Der BF gebührt

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Da kein Antrag auf Kostenersatz erstattet wurde, steht ihm ein solcher überdies schon dem Grunde nach nicht zu. Der BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Da kein Antrag auf Kostenersatz erstattet wurde, steht ihm ein solcher überdies schon dem Grunde nach nicht zu. 2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2238523.1.00

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