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{'item': 'W281 2227372-1'}

Obsah (17)§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 9§ 61§ 66§ 67§ 53Art 8§ 2§ 64§ 63§ 50§ 68§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2021 GeschäftszahlW281 2227372-1 Spruch, W281 2227372-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2020 mündlich verkündeten Erkenn

§ 55Asyl

G 2005, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Rae Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wegen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine serbische Staatsangehörige, reiste spätestens im Juli 2013 in das Bundesgebiet ein. Ihr wurde erstmals ab 18.09.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erteilt und diese wiederholt bis einschließlich 17.09.2018 verlängert. Am 13.09.2018 stellte sie einen Zweckänderungsantrag Rot-Weiß-Rot-Karte „sonstige Schlüsselkraft“, doch wurde das diesbezügliche Verfahren mangels Voraussetzungen mit 12.11.2018 eingestellt. Daraufhin beantragte die BF am 13.11.2018 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, welche ihr von 18.09.2018 bis 07.09.2019 erteilt wurde.
  2. Am 05.03.2019 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)

§§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.2. Am 05.03.2019 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens)

Paragraphen 55, Absatz eins, AsylG

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.11.2019, zugestellt am 22.11.2019, wurde

§ 55Asyl

G 2005 ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.03.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; sie hätte Österreich verlassen müssen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ am 08.09.2019 mangels Studienerfolg abgelaufen sei. Die BF verfüge über kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben im Bundesgebiet und halte sich hier lediglich auf, um einem Fernstudium nachzugehen und beruflich Fuß zu fassen. Herausragende Integrationsbemühungen seien in ihrem Fall ebenfalls nicht vorhanden. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.11.2019, zugestellt am 22.11.2019, wurde

Paragraph 55, AsylG 2005 ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 05.03.2019 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die BF derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; sie hätte Österreich verlassen müssen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ am 08.09.2019 mangels Studienerfolg abgelaufen sei. Die BF verfüge über kein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben im Bundesgebiet und halte sich hier lediglich auf, um einem Fernstudium nachzugehen und beruflich Fuß zu fassen. Herausragende Integrationsbemühungen seien in ihrem Fall ebenfalls nicht vorhanden.

  1. Mit Schriftsatz vom 20.12.2020 erhob dir BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit mittlerweile 6 Jahren in Österreich aufhältig sei und dass sich ihr Aufenthalt aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und ihrem Studium massiv verfestigt habe, sodass ihre privaten Interessen am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen würden. Sie habe viele Freundschaften in Österreich geknüpft, spreche perfekt Deutsch und könne ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten, weshalb sie keiner Gebietskörperschaft zur Last falle. Dem Vorwurf, dass sie ein Studium zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit missbrauchen würde, sei zu entgegnen, dass der Aufenthaltstitel „Studierende“ eine Beschäftigung mit Bewilligung ausdrücklich zulasse. Die BF sei weiters unbescholten und ein dienliches Mitglied der österreichischen Gesellschaft, was insbesondere durch ihre Beschäftigung als Trainerin im XXXX verein zum Ausdruck gebracht werde. Ob die BF noch über familiäre und private Anknüpfungspunkte in Serbien verfüge, hätte die Behörde überdies nur unzureichend ermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2020 erhob dir BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF seit mittlerweile 6 Jahren in Österreich aufhältig sei und dass sich ihr Aufenthalt aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit und ihrem Studium massiv verfestigt habe, sodass ihre privaten Interessen am dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen würden. Sie habe viele Freundschaften in Österreich geknüpft, spreche perfekt Deutsch und könne ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten, weshalb sie keiner Gebietskörperschaft zur Last falle. Dem Vorwurf, dass sie ein Studium zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit missbrauchen würde, sei zu entgegnen, dass der Aufenthaltstitel „Studierende“ eine Beschäftigung mit Bewilligung ausdrücklich zulasse. Die BF sei weiters unbescholten und ein dienliches Mitglied der österreichischen Gesellschaft, was insbesondere durch ihre Beschäftigung als Trainerin im römisch 40 verein zum Ausdruck gebracht werde. Ob die BF noch über familiäre und private Anknüpfungspunkte in Serbien verfüge, hätte die Behörde überdies nur unzureichend ermittelt.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 03.01.2020, eingelangt am 10.01.2020, legte das BFA die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  4. Am 16.01.2020 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, Unterlagen betreffend ihren Studienerfolg vorzulegen und bekannt zu geben, ob derzeit noch ein Studium aktiv betrieben werde. Bei unzureichendem Studienerfolg mögen die Gründe hierfür dargelegt werden.
  5. In einer am 04.02.2020 fristgerecht eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF im September 2013 mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe vier Semester XXXX und zwei Semester „ XXXX “ studiert. Im letzten Jahr sei die Mutter der BF verstorben. Dies sei eine sehr schwierige Zeit für die BF gewesen, weshalb sie ihr Studium nicht mehr mit vollstem Fleiß betrieben habe. Die BF könne jedoch ab Ende Februar/Anfang März 2020 eine Ausbildung zur Übungsleiterin neben ihrer Arbeit als Trainerin im XXXX verein machen und in der Folge die Trainerlizenz. Sie mache auch ein Fernstudium in Serbien, welches sie voraussichtlich im April 2020 abschließen werde.
  6. In einer am 04.02.2020 fristgerecht eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF im September 2013 mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe vier Semester römisch 40 und zwei Semester „ römisch 40 “ studiert. Im letzten Jahr sei die Mutter der BF verstorben. Dies sei eine sehr schwierige Zeit für die BF gewesen, weshalb sie ihr Studium nicht mehr mit vollstem Fleiß betrieben habe. Die BF könne jedoch ab Ende Februar/Anfang März 2020 eine Ausbildung zur Übungsleiterin neben ihrer Arbeit als Trainerin im römisch 40 verein machen und in der Folge die Trainerlizenz. Sie mache auch ein Fernstudium in Serbien, welches sie voraussichtlich im April 2020 abschließen werde. Dieser Stellungnahme wurden diverse Unterlagen zum Nachweis ihres Studienerfolges beigelegt.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.
  8. Am 13.10.2020 wurde die BF dazu aufgefordert, sämtliche Studienbestätigungen für alle Studien samt einer Auflistung vorzulegen, wann sie welche Kurse besucht habe und welche davon sie positiv abgeschlossen habe. Eine Verhandlung wurde für den 04.12.2020 anberaumt.
  9. Am 03.12.2020 langte beim BVwG eine Urkundenvorlage ein. Dabei wurde unter anderem ein arbeitsrechtlicher Vorvertag der Firma XXXX in Vorlage gebracht und mitgeteilt, den „Chef“ der Firma XXXX zur Verhandlung stellig zu machen, zum Beweis dafür, dass die BF voll integriert sei und bei Erlangung des Aufenthaltstitels unverzüglich eine Arbeitsaufnahme erfolgen könne.
  10. Am 03.12.2020 langte beim BVwG eine Urkundenvorlage ein. Dabei wurde unter anderem ein arbeitsrechtlicher Vorvertag der Firma römisch 40 in Vorlage gebracht und mitgeteilt, den „Chef“ der Firma römisch 40 zur Verhandlung stellig zu machen, zum Beweis dafür, dass die BF voll integriert sei und bei Erlangung des Aufenthaltstitels unverzüglich eine Arbeitsaufnahme erfolgen könne. An der Verhandlung am 04.12.2020 konnte die BF nicht teilnehmen, da sich während ihrer Anreise mehrere Unfälle ereigneten und die BF deswegen im Stau stand. Der Verhandlung wurde auf den 10.12.2020 verlegt.
  11. Zumal auf dem Internetauftritt der Firma XXXX XXXX nicht als dessen Inhaber aufscheint und nicht als „CHEF“ der XXXX in Erscheinung tritt, wurde die Leiterin der Abteilung Personal & Kommunikation der XXXX zur Verhandlung am 10.12.2020 geladen.
  12. Zumal auf dem Internetauftritt der Firma römisch 40 römisch 40 nicht als dessen Inhaber aufscheint und nicht als „CHEF“ der römisch 40 in Erscheinung tritt, wurde die Leiterin der Abteilung Personal & Kommunikation der römisch 40 zur Verhandlung am 10.12.2020 geladen.
  13. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.12.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die BF und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene BFA hatte mit Schreiben vom 09.12.2020 auf die Teilnahme der Verhandlung verzichtet. Der Einvernahme der BF wurde ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. Als Zeugen erschienen der von der BF stellig gemachte XXXX sowie XXXX Leitung Personal & Kommunikation der XXXX . Im Rahmen der Verhandlung wurden auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.
  14. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.12.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die BF und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene BFA hatte mit Schreiben vom 09.12.2020 auf die Teilnahme der Verhandlung verzichtet. Der Einvernahme der BF wurde ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. Als Zeugen erschienen der von der BF stellig gemachte römisch 40 sowie römisch 40 Leitung Personal & Kommunikation der römisch 40 . Im Rahmen der Verhandlung wurden auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person der BF und ihren allgemeinen Lebensumständen: Die BF ist serbische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest. Sie ist ledig und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Serbisch und sie verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  17. Die BF ist in Serbien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und maturiert. Sie hat im Herkunftsstaat Volleyball gespielt und hat auch im serbischen Nationalteam gespielt. Seit 2016/2017 betreibt sie in Serbien ein Bachelorstudium (Fernstudium), welches sie jedoch noch nicht abgeschlossen hat.Die BF ist in Serbien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und maturiert. Sie hat im Herkunftsstaat Volleyball gespielt und hat auch im serbischen Nationalteam gespielt. Seit 2016 aus 2017, betreibt sie in Serbien ein Bachelorstudium (Fernstudium), welches sie jedoch noch nicht abgeschlossen hat. Der Vater und die Schwester der BF leben nach wie vor in Serbien. Sie hat Kontakt zu diesen und besucht diese auch und kann bei ihnen wohnen. Ihre Mutter ist im August 2018 verstorben. Die BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zur Aufenthaltsbewilligung, Studium und Aufenthalt in Österreich: Die BF kam im Jahr 2013 zu einem Trainingslager nach Österreich zu dem Zweck um in Österreich Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen. Die BF hält sich seit dem Jahr 2013 dauerhaft im Bundesgebiet auf. Ihr wurde erstmals ab 18.09.2013 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ erteilt und diese wiederholt bis einschließlich 17.09.2018 verlängert. Da sie dem Studium nicht mehr nachging, keinen positiven Studienerfolg hatte, aber in Österreich bleiben wollte, stellte sie am 13.09.2018 einen Zweckänderungsantrag Rot-Weiß-Rot-Karte „sonstige Schlüsselkraft“, wobei das diesbezügliche Verfahren am 12.11.2018 eingestellt wurde. Am 13.11.2018 stellte sie abermals einen Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, welche ihr von 18.09.2018 bis 07.09.2019 erteilt wurde. Diesen Antrag stellte sie, obwohl sie nicht vor hatte zu studieren und zu dem Zweck um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Im Studienjahr 2013/2014 und 2014/2015 war die BF ausschließlich als außerordentliche Hörerin an der Universität XXXX zugelassen. In dieser Zeit besuchte sie folgende Lehrveranstaltungen und schloss sie positiv ab: Im Studienjahr 2013 aus 2014, und 2014 aus 2015, war die BF ausschließlich als außerordentliche Hörerin an der Universität römisch 40 zugelassen. In dieser Zeit besuchte sie folgende Lehrveranstaltungen und schloss sie positiv ab: XXXX römisch 40 Im Sommersemester 2015 erlangte die BF durch die positive Teilnahme am Kurs „ XXXX Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, woraufhin sie zum ordentlichen Studium zugelassen wurde.Im Sommersemester 2015 erlangte die BF durch die positive Teilnahme am Kurs „ römisch 40 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, woraufhin sie zum ordentlichen Studium zugelassen wurde. Ab 18.08.2015 war die BF zum Bachelorstudium „ XXXX “ zugelassen. In diesem Studium besuchte sie eine Übung im Studienjahr 2018/2019, XXXX welche sie am 28.06.2019 positiv abschloss. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv.Ab 18.08.2015 war die BF zum Bachelorstudium „ römisch 40 “ zugelassen. In diesem Studium besuchte sie eine Übung im Studienjahr 2018 aus 2019,, römisch 40 welche sie am 28.06.2019 positiv abschloss. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv. Ab 10.02.2016 war die BF zum Diplomstudium der XXXX zugelassen und absolvierte im Studienjahr 2015/2016 eine Lehrveranstaltung, XXXX , am 30.06.2016 positiv. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv.Ab 10.02.2016 war die BF zum Diplomstudium der römisch 40 zugelassen und absolvierte im Studienjahr 2015 aus 2016, eine Lehrveranstaltung, römisch 40 , am 30.06.2016 positiv. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv. Ab 23.08.2016 wurde die BF zum Bachelorstudium „ XXXX “ zugelassen und absolvierte im Studienjahr 2016/2017 eine Lehrveranstaltung, XXXX , am 14.12.2016 positiv. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv.Ab 23.08.2016 wurde die BF zum Bachelorstudium „ römisch 40 “ zugelassen und absolvierte im Studienjahr 2016 aus 2017, eine Lehrveranstaltung, römisch 40 , am 14.12.2016 positiv. Sie absolvierte keine weiteren Prüfungen in diesem Studium positiv. Die BF hielt sich von 18.09.2013 bis 07.09.2019 aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“ in Österreich auf, erbrachte jedoch in keinem zugelassenen Studium zu keiner Zeit den geforderten positiven Studienerfolg. Seit 08.09.2019 hält sich die BF ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Titel im Bundesgebiet auf. Sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die Tätigkeit als Trainerin haben das Studium und den Studienerfolg beeinträchtigt. 1.
  19. Zur Beschäftigung in Österreich: Die BF war 2014 nicht durchgehend bei zwei Dienstgebern für sieben Monate geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2015 war sie zwei Monate und ein paar Tage bei zwei (anderen) Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Von 18.11.2015 bis 11.10.2018 und von 21.12.2018 bis 07.09.2019 war sie geringfügig als Kellnerin beschäftigt. In dem Lokal, wo sie arbeitete, unterhielt sie sich aufgrund der überwiegend serbisch-kroatischen Gäste, oft auch auf Serbisch. XXXX .Die BF war 2014 nicht durchgehend bei zwei Dienstgebern für sieben Monate geringfügig beschäftigt. Im Jahr 2015 war sie zwei Monate und ein paar Tage bei zwei (anderen) Dienstgebern geringfügig beschäftigt. Von 18.11.2015 bis 11.10.2018 und von 21.12.2018 bis 07.09.2019 war sie geringfügig als Kellnerin beschäftigt. In dem Lokal, wo sie arbeitete, unterhielt sie sich aufgrund der überwiegend serbisch-kroatischen Gäste, oft auch auf Serbisch. römisch 40 . Die BF war während ihres Aufenthaltes in Österreich auch regelmäßig als Volleyballtrainerin tätig. Sie leitete in der Saison 2016/2017 die XXXX und in der Saison 2017/2018 die XXXX der XXXX . Zeitweilig arbeitete sie auch für den XXXX . Zuletzt war sie im XXXX als Volleyballtrainerin für XXXX beschäftigt, wofür sie eine monatliche Abgeltung von etwa 500 oder 600 Euro im Monat erhielt, ja nach geleisteten Stunden. Sofern es keine Einschränkungen durch die „Coronakrise“ gibt, arbeitet die BF aktuell weiterhin dort als Trainerin. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt sie hiezu nicht. Die BF war während ihres Aufenthaltes in Österreich auch regelmäßig als Volleyballtrainerin tätig. Sie leitete in der Saison 2016 aus 2017, die römisch 40 und in der Saison 2017 aus 2018, die römisch 40 der römisch 40 . Zeitweilig arbeitete sie auch für den römisch 40 . Zuletzt war sie im römisch 40 als Volleyballtrainerin für römisch 40 beschäftigt, wofür sie eine monatliche Abgeltung von etwa 500 oder 600 Euro im Monat erhielt, ja nach geleisteten Stunden. Sofern es keine Einschränkungen durch die „Coronakrise“ gibt, arbeitet die BF aktuell weiterhin dort als Trainerin. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt sie hiezu nicht. Die BF verfügt (aktuell) über keine Einstellungszusage der XXXX und auch über keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der mit 03.12.2020 vorgelegte und mit 28.10.2020 datierte arbeitsrechtliche Vorvertrag wurde durch einen Mitarbeiter der XXXX und aktuellen Freund der BF unterschrieben, der dazu nicht berechtigt war. Der Mitarbeiter wusste, dass er dazu nicht berechtigt war und gab der BF diesen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu dem Zweck, dass ihn die BF in diesem Gerichtsverfahren vorlegen kann. Der BF war ebenfalls bewusst, dass der Mitarbeiter hierzu nicht berechtigt war.Die BF verfügt (aktuell) über keine Einstellungszusage der römisch 40 und auch über keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Der mit 03.12.2020 vorgelegte und mit 28.10.2020 datierte arbeitsrechtliche Vorvertrag wurde durch einen Mitarbeiter der römisch 40 und aktuellen Freund der BF unterschrieben, der dazu nicht berechtigt war. Der Mitarbeiter wusste, dass er dazu nicht berechtigt war und gab der BF diesen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu dem Zweck, dass ihn die BF in diesem Gerichtsverfahren vorlegen kann. Der BF war ebenfalls bewusst, dass der Mitarbeiter hierzu nicht berechtigt war. 1.
  20. Zum Familienleben und weiteren Privatleben in Österreich: Die BF hat einen in Österreich aufhältigen Freund, die beiden leben nicht im selben Haushalt. Die BF führt in Österreich kein Familienleben. Es leben keine Familienangehörige im Bundesgebiet. Die BF hat in Österreich, insbesondere aufgrund ihrer Tätigkeit beim Volleyballspielen und als Trainerin, mehrere Freundschaften geschlossen und sie verfügt über mehrere Unterstützungsschreiben. Sie spielt seit 2013 in Österreich Volleyball und arbeitet als Trainerin. Bei ihrer (aktuellen) Tätigkeit als Vereinstrainerin handelt es sich um keine ehrenamtliche, zumal sie hierfür eine finanzielle Abgeltung bekommt. Der Verein XXXX würde sie im Falle ihres Verbleibs in Österreich als Trainerin verpflichten. Sie spielt seit 2013 in Österreich Volleyball und arbeitet als Trainerin. Bei ihrer (aktuellen) Tätigkeit als Vereinstrainerin handelt es sich um keine ehrenamtliche, zumal sie hierfür eine finanzielle Abgeltung bekommt. Der Verein römisch 40 würde sie im Falle ihres Verbleibs in Österreich als Trainerin verpflichten. Am 14.02.2020 hat die BF am XXXX teilgenommen. Am 07.04.2020 hat sie das XXXX absolviert und die Ausbildung XXXX am 22.09.2020 erfolgreich bestanden. Am 14.02.2020 hat die BF am römisch 40 teilgenommen. Am 07.04.2020 hat sie das römisch 40 absolviert und die Ausbildung römisch 40 am 22.09.2020 erfolgreich bestanden. Seit Februar 2020 wird die BF als freiwillige Betreuerin im Verein XXXX vermittelt. Seit Februar 2020 wird die BF als freiwillige Betreuerin im Verein römisch 40 vermittelt. Sie verfügt auch über einen Blutspendeausweis.
  21. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem von der BF und den beiden Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem, Gewerbeinformationssystem Austria sowie das IZR-Register. 2.
  22. Zur Person der BF und ihren allgemeinen Lebensumständen: Die BF verfügt über einen serbischen Reisepass, weshalb ihre Identität und Nationalität nicht angezweifelt wird (AS 45). Dass die Muttersprache der BF serbisch ist, ist unbestritten und es wurde ihrer Einvernahme auch ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. Ihre deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 sind durch das positive Absolvieren entsprechender Prüfungen nachweislich belegt. Zudem konnte sich die zur Entscheidungsfindung berufene Richterin von den guten Deutschkenntnissen der BF im Zuge der mündlichen Einvernahme selbst überzeugen. Die Feststellungen zur Herkunft der BF, zu ihrer Schulbildung und ihrem (noch nicht abgeschlossenen) Bachelorstudium in Serbien, welches sie als Fernstudium betreibt, gründen auf den von ihr gemachten Angaben (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 16 und 25); selbiges gilt für die Feststellung, dass sie im Herkunftsstaat (unter anderem im serbischen Nationalteam) Volleyball gespielt hat (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 18 und 19). Die Feststellungen zum Familienstand der BF und ihren in Serbien aufhältigen Familienmitgliedern bzw. Verwandten basieren ebenfalls auf ihren Angaben. Dass die BF zu diesen nach wie vor Kontakt hält und diese auch besucht, wurde von ihr ausdrücklich erklärt: „…R: Haben sie noch Familie oder entfernte Verwandte in Serbien?Die Feststellungen zum Familienstand der BF und ihren in Serbien aufhältigen Familienmitgliedern bzw. Verwandten basieren ebenfalls auf ihren Angaben. Dass die BF zu diesen nach wie vor Kontakt hält und diese auch besucht, wurde von ihr ausdrücklich erklärt: , „…R: Haben sie noch Familie oder entfernte Verwandte in Serbien? BF: Nein. In Serbien? In Serbien habe ich meinen Vater, Schwester und Familie. R: Wann haben Sie die zuletzt besucht? BF: Vor ungefähr einem Jahr, vielleicht September
  23. R: Wie oft haben Sie ihre Verwandten seit 2013 besucht? BF: Vielleicht ein oder zwei Mal pro Jahr, aber ich bin auch wegen den Prüfungen nach Hause gefahren. Als ich mit dem Studium begonnen habe, musste ich öfter nach Hause wegen den Fristen der Prüfungen. (…) R: Als Sie in Serbien waren, wo haben Sie da gewohnt? (…) BF: Bei meinen Eltern im Haus. R: Haben Sie jetzt Kontakt zu ihrer Familie? Wie oft? BF: Ja, das habe ich. Mit meinem Vater nicht so oft, aber mit meiner Schwester höre ich mich öfter.“ (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 18) Dass die BF an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, wurde zu keiner Zeit behauptet und es liegen im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Aufgrund des Ausübens diverser Beschäftigungsverhältnisse während ihres Aufenthaltes in Österreich, kann zudem auf ihre allgemeine Arbeitsfähig- und Willigkeit geschlossen werden. Dass sie auch bei ihrem Vater wohnen könnte, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben: „… R: Wenn Sie jetzt das Visum erhalten, würden Sie wieder nach Serbien fahren? BF: Ja. R: Wo würden Sie dann wohnen? BF: Bei meinem Vater. Wenn ich das Visum erhalten, ich würde wegen der Bachelorarbeit hinfahren und im August habe ich die Prüfungen abgeschlossen. Mein erstes Ziel wäre Serbien wegen dem Bachelor. …“ (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 25). Dass die BF unbescholten ist ergibt sich aus einer Auskunft zum Strafregister. 2.
  24. Zur Aufenthaltsbewilligung, Studium und Aufenthalt in Österreich: Die Feststellung, dass die BF im Jahr 2013 zu zu einem Trainingslager nach Österreich gekommen ist zu dem Zweck um in Österreich Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung: „R: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf? BF: Ich habe nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Seit einem Jahr bin ich hier… Wann ich hergekommen bin? Es war im Jahr 2013, ich hatte Trainingslager und da musste ich früher kommen. … R: Warum sind Sie 2013 nach Österreich gekommen? BF: Weil ich ein Angebot bekommen habe hier Volleyball zu spielen. Als eine Sportlerin war es immer mein Traum zu spielen und das ich hier ein besseres Leben haben werde. R: Mit „hier“ meinen Sie Österreich? Stimmt das? BF: Ja. …“ (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 17ff) Die Feststellung, wonach sich die BF seit 2013 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) in Zusammenschau mit den von ihr gemachten Angaben. Die Feststellungen zu ihren wiederholt erteilten Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“ und zu ihrem Zweckänderungsantrag Rot-Weiß- Rot-Karte „sonstige Schlüsselkraft“ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und einer Abfrage zum Zentralen Fremdenregister und sind unbestritten. Die Feststellung, dass die BF, da sie dem Studium nicht mehr nachging, keinen positiven Studienerfolg hatte, aber in Österreich bleiben wollte, einen Zweckänderungsantrag gestellt, hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung: So gab sie auf die Frage, warum sie den Zweckänderungsantrag gestellt hat an, dass sie in Österreich bleiben wollte und ihr Plan war, in Serbien das Studium abzuschließen und in Österreich den Master zu machen. Auf die Frage, warum die dann noch einen Verlängerungsantrag für Studierende gestellt hat, gab sie an, dass die nur „geschaut“ hat, dass sie irgendetwas machen kann, damit sie in Österreich bleiben kann und sie hier als Trainerin angefangen habe und so viele Leute kenne (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 22f). Die Feststellung, dass die BF den Antrag vom 13.11.2018 stellte, obwohl sie nicht vor hatte zu studieren um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die BF den Zweckänderungsantrag bereits gestellt hat, um den Aufenthalt zu verlängern und sie selbst angegeben hat, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im August 2018 beschlossen hat, mit dem Studium aufzuhören (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 20). Dass die BF zu keiner Zeit einen positiven Studienerfolg in Österreich erbrachte, lässt sich aus den von ihr in Vorlage gebrachten „Studienerfolgsnachweisen“ der Universität XXXX entnehmen. Die darin aufgelisteten von ihr besuchten Lehrveranstaltungen und positiv abgeschlossenen Prüfungen (siehe hiezu 1.2.) reichen zur Erfüllung des vorgesehenen Mindeststudienerfolgs nicht aus (=Leistungsnachweis von mindestens 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte).Dass die BF zu keiner Zeit einen positiven Studienerfolg in Österreich erbrachte, lässt sich aus den von ihr in Vorlage gebrachten „Studienerfolgsnachweisen“ der Universität römisch 40 entnehmen. Die darin aufgelisteten von ihr besuchten Lehrveranstaltungen und positiv abgeschlossenen Prüfungen (siehe hiezu 1.2.) reichen zur Erfüllung des vorgesehenen Mindeststudienerfolgs nicht aus (=Leistungsnachweis von mindestens 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte). Dass die BF über keine Aufenthaltsbewilligung oder einen sonstigen Titel zum Aufenthalts verfügt ist unstrittig und ergibt sich auch bereits aus der Antragstellung. Zudem wurde dieser Umstand nie bestritten. Die Feststellung, dass sowohl die berufliche Tätigkeit als auch die Tätigkeit als Trainerin das Studium beeinträchtigt haben., geht aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung hervor. So sagte sie selbst aus, dass sie trainiert und gearbeitet hat und so weniger Zeit für das Studium hatte und sie „natürlich etwas verdienen“ musste, damit sie hier leben konnte (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 21). Auf die Frage, ob das Trainieren und Arbeiten viel Zeit in Anspruch genommen hat, gab die BF an, dass sie täglich, teilweise sogar zweimal täglich Training hatte und auch am Wochenende unterwegs war und durch das Training und die Berufstätigkeit das Studium gelitten hat (mündliche Einvernahme am 10.12.2020, S. 21f). 2.
  25. Zur Beschäftigung in Österreich: Die Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug und einem AJ-Webauszug in Zusammenschau mit den von der BF gemachten Angaben. Die Feststellung, wonach die BF im Falle des Verbleibs in Österreich weiterhin als Kellnerin arbeiten könnte, ergibt sich aus einem dem Akt einliegenden Antrag der XXXX auf Beschäftigungsbewilligung in Vollzeit (AS 85), wobei der BF auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit dem XXXX in der Verhandlung vorlegte (Beilage A der Verhandlungsschrift).Die Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug und einem AJ-Webauszug in Zusammenschau mit den von der BF gemachten Angaben. Die Feststellung, wonach die BF im Falle des Verbleibs in Österreich weiterhin als Kellnerin arbeiten könnte, ergibt sich aus einem dem Akt einliegenden Antrag der römisch 40 auf Beschäftigungsbewilligung in Vollzeit (AS 85), wobei der BF auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit dem römisch 40 in der Verhandlung vorlegte (Beilage A der Verhandlungsschrift). Die Feststellung zu ihrer zusätzlichen Tätigkeit als Volleyballtrainerin ergibt sich aus den von der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen (u.a. AS 87 -95) und ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme. Dabei erklärte sie auch ausdrücklich, (zumindest für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit) eine finanzielle Abgeltung bekommen zu haben/zu bekommen: „...R: Von wann bis wann haben sie als Volleyballtrainerin gearbeitet? BF: Zuerst als Bundesligatrainerin und später wurde ich gefragt, ob ich als Trainerin dortbleiben will oder als Spielerin. Ich habe dann als Nachwuchstrainerin gearbeitet. Im März oder April habe ich dann auch eine Ausbildung gemacht. Ich arbeite jetzt in XXXX BF: Zuerst als Bundesligatrainerin und später wurde ich gefragt, ob ich als Trainerin dortbleiben will oder als Spielerin. Ich habe dann als Nachwuchstrainerin gearbeitet. Im März oder April habe ich dann auch eine Ausbildung gemacht. Ich arbeite jetzt in römisch 40 R: erhalten Sie dafür einen Lohn? BF: Ja, Pauschal. Es ist immer unterschiedlich, ungefähr € 500, - oder € 600,- im Monat. Es kommt darauf an, wie viele Spiele wir haben. (…) R: Wenn Sie ein Training abhalten, erhalten Sie dafür Geld? Stimmt das? BF: Ja, genau.“ (mündliche Verhandlung am 10.12.2020, S. 17) Dass die BF für ihre aktuelle Tätigkeit als Volleyballtrainerin in XXXX über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, ist bereits deshalb auszuschließen, als sie seit 08.09.2019 über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfügt; Es handelt sich somit um ein illegales Beschäftigungsverhältnis. Zudem ist sie laut AJ-Web nicht gemeldet. Dass sie diese Einkünfte versteuert hätte, hat sie im Verfahren nicht vorgebracht. Dass die BF für ihre aktuelle Tätigkeit als Volleyballtrainerin in römisch 40 über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, ist bereits deshalb auszuschließen, als sie seit 08.09.2019 über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfügt; Es handelt sich somit um ein illegales Beschäftigungsverhältnis. Zudem ist sie laut AJ-Web nicht gemeldet. Dass sie diese Einkünfte versteuert hätte, hat sie im Verfahren nicht vorgebracht. Eine aktuelle Einstellungszusage der XXXX liegt nicht vor, da der vernommene Zeuge XXXX , von dem der in Vorlage gebrachte arbeitsrechtliche Vorvertrag unterzeichnet wurde, hiezu gar nicht befugt ist. Dies wurde von der Zeugin XXXX , die als Personalleiterin der XXXX über deren hierarchischen Strukturen, die Befugnisse der Angestellten und die Einstellungspraktiken des Unternehmens detailliert Auskunft zu geben vermochte, äußerst glaubhaft dargelegt; sie hatte zudem keinen Grund falsche Angaben zu machen:Eine aktuelle Einstellungszusage der römisch 40 liegt nicht vor, da der vernommene Zeuge römisch 40 , von dem der in Vorlage gebrachte arbeitsrechtliche Vorvertrag unterzeichnet wurde, hiezu gar nicht befugt ist. Dies wurde von der Zeugin römisch 40 , die als Personalleiterin der römisch 40 über deren hierarchischen Strukturen, die Befugnisse der Angestellten und die Einstellungspraktiken des Unternehmens detailliert Auskunft zu geben vermochte, äußerst glaubhaft dargelegt; sie hatte zudem keinen Grund falsche Angaben zu machen: „…R: Schildern Sie mir einen üblichen Ablauf eines Bewerbungsprozedere (vorzulegende Unterlagen, Vorstellungsgespräch etc.). Z1: An mich berichten Businesspartnerinnen, die die XXXX Standorte in der Personalabteilung aufteilen. Die Kolleginnen gemeinsam mit der Rekruterin(sic!) sind verantwortlich, wenn wir internes Personal suchen. Es wird sich um den Bewerbungsprozess gekümmert. Ob jemand aufgenommen wird entscheidet bei internen Aufnahmen die Zentrale der Standortleiter und ich. Entweder werden wir angeschrieben oder der Standortleiter gibt Bedarf bekannt. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung macht das jeder Standort für sich. Z1: An mich berichten Businesspartnerinnen, die die römisch 40 Standorte in der Personalabteilung aufteilen. Die Kolleginnen gemeinsam mit der Rekruterin(sic!) sind verantwortlich, wenn wir internes Personal suchen. Es wird sich um den Bewerbungsprozess gekümmert. Ob jemand aufgenommen wird entscheidet bei internen Aufnahmen die Zentrale der Standortleiter und ich. Entweder werden wir angeschrieben oder der Standortleiter gibt Bedarf bekannt. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung macht das jeder Standort für sich. R: Bei der Arbeitskräfteüberlassung wird der Vertrag mit der XXXX abgeschlossen?R: Bei der Arbeitskräfteüberlassung wird der Vertrag mit der römisch 40 abgeschlossen? Z1: Der Beschäftigerbetrieb schließt mit uns den Vertrag ab, aber es gibt keinen Vertrag mit dem überlassenen Mitarbeiter, nur mit dem Überlassungsunternehmen. R: Werden in der XXXX arbeitsrechtliche Vorverträge abgeschlossen?R: Werden in der römisch 40 arbeitsrechtliche Vorverträge abgeschlossen? Z1: In manchen Fällen ja, es nennt sich bei uns XXXX . Es wird ausnahmslos vom Geschäftsführer und mir unterschrieben. Ich bin auch Prokuristin. Ein solcher Vorvertrag würde immer über meinen Tisch gehen. Z1: In manchen Fällen ja, es nennt sich bei uns römisch 40 . Es wird ausnahmslos vom Geschäftsführer und mir unterschrieben. Ich bin auch Prokuristin. Ein solcher Vorvertrag würde immer über meinen Tisch gehen. R: Ist dies auch so, wenn an Standorten ein solcher Vorvertrag geschlossen wird? Z1: Ja, an den Standorten unterschreibt nur der Geschäftsführer und ich den Vertrag. Der Standortleiter ist nicht berechtigt diesen Vertrag zu unterschreiben, wir erstellen diesen auch. Der Standortleiter entscheidet auch, wer eingestellt wird, aber sobald es zu Verträgen kommt wird es nur über den Geschäftsführer und mich gemacht. Es gibt gar keinen Kontakt zu dem Mitarbeiter vorab bei Arbeitskräfteüberlassung. R: In der Stellungnahme vom 03.12.2020 hat die BF dem Gericht mitgeteilt, dass XXXX der Chef der XXXX sei. Können Sie das bestätigen?R: In der Stellungnahme vom 03.12.2020 hat die BF dem Gericht mitgeteilt, dass römisch 40 der Chef der römisch 40 sei. Können Sie das bestätigen? Z1: Nein, das kann ich nicht bestätigen. Geschäftsführer ist XXXX Z1: Nein, das kann ich nicht bestätigen. Geschäftsführer ist römisch 40 R: Hat Herr XXXX eine Leitungsposition?R: Hat Herr römisch 40 eine Leitungsposition? Z1: Er ist Stellvertretender Leiter am Standort XXXX Z1: Er ist Stellvertretender Leiter am Standort römisch 40 R: Ist er in dieser Position befugt arbeitsrechtliche Vorverträge abzuschließen? Z
  26. Nein. R hält Zeugin den arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 28.10.2020 vor. (…) R: Sieht so ein üblicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag der XXXX aus?R: Sieht so ein üblicher arbeitsrechtlicher Vorvertrag der römisch 40 aus? Z1: Nein. R: Was passt daran nicht? Z1: Erstens sind das nicht unsere Dokumente. Das Branding ist nicht unseres. (…) R: Ist auf Seite 1, 2 und 4 ein Firmenstempel der XXXX zu sehen?R: Ist auf Seite 1, 2 und 4 ein Firmenstempel der römisch 40 zu sehen? Z1: Dieser scheint echt zu sein, es ist der Stempel vom Standort. In diesem Fall muss man schon sagen, dass er missbräuchlich verwendet wurde. Wir würden keinen Stempel von einem Standort auf solch einem Dokument verwenden. (…) R: Ich frage Sie nochmals. Wäre Herr XXXX befugt, einen solchen Vertrag zu paraphieren oder zu unterschreiben?R: Ich frage Sie nochmals. Wäre Herr römisch 40 befugt, einen solchen Vertrag zu paraphieren oder zu unterschreiben? Z1: Nein. R: Kann es sein, dass der Standortleiter XXXX dazu ermächtigt hätte? Hätte er es dürfen?R: Kann es sein, dass der Standortleiter römisch 40 dazu ermächtigt hätte? Hätte er es dürfen? Z1: Ich habe natürlich mit dem Standortleiter gesprochen im Vorfeld und auch dieser hätte nicht die Ermächtigung solch einen Vertrag zu unterschreiben. Was Standortleiter dürfen ist, Verträge im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung zu unterschreiben. Der Standortleiter hat mir versichert, dass er davon nichts wusste.“ (mündliche Verhandlung am 12.10.2020) Die Feststellung, wonach es dem Mitarbeiter, welcher den in Vorlage gebrachten arbeitsrechtlichen Vorvertrag unterschrieben hat, bewusst war, hiezu nicht befugt zu sein, ergibt sich bereits daraus, dass ihm die hierarchischen Strukturen des Unternehmens und seine Befugnisse als Mitarbeiter bekannt sein mussten. Zudem ist er seit 2011 oder 2012 in diesem Unternehmen beschäftigt. Dass er den arbeitsrechtlichen Vorvertrag (unbefugt) unterschrieb und an die BF weitergab, damit ihn die BF bei Gericht als Nachweis für eine Arbeitsplatzzusage im Falle ihres Verbleibs in Österreich vorlegen kann, wurde vom Mitarbeiter, als Zeuge während der mündlichen Verhandlung, sogar explizit erklärt: „…R: Warum haben Sie diesen arbeitsrechtlichen Vorvertrag an sie weitergegeben? Z2: Warum… Aus dem Grund… Was meinen Sie, warum? R Wiederholt die Frage. Z2: ich weiß es nicht genau. Ein Vorvertrag ist doch, quasi ein Vertrag, wo ich mit ihr ausmache, wenn sie das Visum hat und auch eine Arbeitsbewilligung, dass sie bei mir in der Firma arbeiten könnte oder habe ich es falsch verstanden? R: Die Frage war, warum haben Sie ihr dies gegeben? Zu welchem Zweck? Z2: Aso… Z2 weiter: Als Nachweis, dass sie arbeiten kann, dass wenn sie das Visum bekommt und dadurch eben ihre Arbeitsgenehmigung. (…) R: Haben Sie gewusst, dass die BF das vor Gericht vorlegen wird? Z2: Ich bin davon ausgegangen. … R: Ich frage Sie nochmals, zu welchem Zweck haben Sie ihr dieses Schreiben gegeben? Z2 überlegt länger. R wiederholt die Frage. Z2: Damit sie einen Arbeitsplatz in Aussicht hat. “ (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 15f) Dass es auch der BF bewusst war, dass der in Stellung gebrachte Zeuge nicht dazu berechtigt war, arbeitsrechtliche Vorverträge weiterzugeben und zu unterschreiben, ergibt sich daraus, dass es sich bei diesem, um den Freund der BF handelt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die BF über dessen Stellung und Befugnisse in der XXXX Bescheid wusste. Zudem kennt ihn die BF diesen Zeugen auch schon länger, da sie im Verfahren ein mit 05.10.2018 datiertes Unterstützungsschreiben dieses Zeugen vorlegte (AS 127) und sie gab selbst an, ihn bereits fünf oder sechs Jahre zu kennen (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 9f). Laut eigenen Angaben sind sind sie seit Juni 2019 ein Paar. Die BF bezeichnete die Position ihres freundes selbst als Sachbearbeiter und gab an, dass nach ihrem Wissen Sachbearbeiter üblicherweise nicht Verträge unterschreiben. Auf dem Unterstützungsschreiben findet sich überdies derselbe Namensstempel des Zeugen, der auch auf dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu sehen ist. Die BF gab auch im Verfahren an, dass sie das Schreiben vom Zeugen erhalten hat und es ihr dieser gegeben hat, damit sie es dem Gericht vorlegt und auch der Zeuge wusste, dass dieses Schreibenn bei Gericht vorgelegt wird (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 6f). Wenn die BF dann in diesem Zusammenhang angibt, dass das Unternehmen eine Person gesucht hätte und der Zeuge mit seinem Chef gesprochen hätte, ändert das nichts an dem Umstand, dass die BF wusste, dass der Zeuge ein solches Schreiben gerade nicht unterfertigen darf, da es auch gar nicht üblich ist, dass Sachbearbeiter arbeitsrechtliche Vorverträge unterschrieben. Auf die Fragen, warum das Unternehmen eine solche Bestätigung ausstellen sollte, wenn die BF dort nie Unterlagen hingeschickt hat und wenn die BF kein Bewerbungsverfahren durchlaufen hat, gab sie ausschließlich ausweichenden Antworten und beantwortete die Fragen nicht (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 9). Das erkennende Gericht ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die BF mit dem Zeugen den arbeitsrechtlichen Vorvertrag angefertigt hat, um ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel im gegenständlichen Fall zu erhöhen, es aber beiden jedenfalls bewusst war, dass der Zeuge nicht befugt war, einen derartigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu unterschreiben. Die BF nahm das jedenfalls billigend in Kauf und fand sich damit ab. Es ist auch unabhängig, ob ein solcher Vorvertrag bindend ist oder nicht, da sowohl die BF als auch der Zeuge durch dieses falsche Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen wollten, dass die BF mit der XXXX einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen hat um ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel zu erhöhen. Es handelt sich somit um eine unechte (gefälschte) und unrichtige Privaturkunde, da Urkunde nicht vom Aussteller ( XXXX ) stammt und das darin beurkundete nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Dass es auch der BF bewusst war, dass der in Stellung gebrachte Zeuge nicht dazu berechtigt war, arbeitsrechtliche Vorverträge weiterzugeben und zu unterschreiben, ergibt sich daraus, dass es sich bei diesem, um den Freund der BF handelt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die BF über dessen Stellung und Befugnisse in der römisch 40 Bescheid wusste. Zudem kennt ihn die BF diesen Zeugen auch schon länger, da sie im Verfahren ein mit 05.10.2018 datiertes Unterstützungsschreiben dieses Zeugen vorlegte (AS 127) und sie gab selbst an, ihn bereits fünf oder sechs Jahre zu kennen (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 9f). Laut eigenen Angaben sind sind sie seit Juni 2019 ein Paar. Die BF bezeichnete die Position ihres freundes selbst als Sachbearbeiter und gab an, dass nach ihrem Wissen Sachbearbeiter üblicherweise nicht Verträge unterschreiben. Auf dem Unterstützungsschreiben findet sich überdies derselbe Namensstempel des Zeugen, der auch auf dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu sehen ist. Die BF gab auch im Verfahren an, dass sie das Schreiben vom Zeugen erhalten hat und es ihr dieser gegeben hat, damit sie es dem Gericht vorlegt und auch der Zeuge wusste, dass dieses Schreibenn bei Gericht vorgelegt wird (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 6f). Wenn die BF dann in diesem Zusammenhang angibt, dass das Unternehmen eine Person gesucht hätte und der Zeuge mit seinem Chef gesprochen hätte, ändert das nichts an dem Umstand, dass die BF wusste, dass der Zeuge ein solches Schreiben gerade nicht unterfertigen darf, da es auch gar nicht üblich ist, dass Sachbearbeiter arbeitsrechtliche Vorverträge unterschrieben. Auf die Fragen, warum das Unternehmen eine solche Bestätigung ausstellen sollte, wenn die BF dort nie Unterlagen hingeschickt hat und wenn die BF kein Bewerbungsverfahren durchlaufen hat, gab sie ausschließlich ausweichenden Antworten und beantwortete die Fragen nicht (mündliche Einvernahme am 10.12.2020 S. 9). Das erkennende Gericht ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass die BF mit dem Zeugen den arbeitsrechtlichen Vorvertrag angefertigt hat, um ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel im gegenständlichen Fall zu erhöhen, es aber beiden jedenfalls bewusst war, dass der Zeuge nicht befugt war, einen derartigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu unterschreiben. Die BF nahm das jedenfalls billigend in Kauf und fand sich damit ab. Es ist auch unabhängig, ob ein solcher Vorvertrag bindend ist oder nicht, da sowohl die BF als auch der Zeuge durch dieses falsche Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen wollten, dass die BF mit der römisch 40 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen hat um ihre Chancen auf einen Aufenthaltstitel zu erhöhen. Es handelt sich somit um eine unechte (gefälschte) und unrichtige Privaturkunde, da Urkunde nicht vom Aussteller ( römisch 40 ) stammt und das darin beurkundete nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. 2.
  27. Zum Familienleben und weiteren Privatleben in Österreich: Dass die BF einen in Österreich aufhältigen Freund hat, nämlich den in Stellung gebrachten Zeugen und Mitarbeiter der XXXX , wird von Gericht nicht in Abrede gestellt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nach der Aktenlage jedoch nicht und wurde ein solcher auch nicht behauptet, sondern lediglich für die Zukunft in Betracht gezogen. Dass die BF einen in Österreich aufhältigen Freund hat, nämlich den in Stellung gebrachten Zeugen und Mitarbeiter der römisch 40 , wird von Gericht nicht in Abrede gestellt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nach der Aktenlage jedoch nicht und wurde ein solcher auch nicht behauptet, sondern lediglich für die Zukunft in Betracht gezogen. Die Feststellung, wonach die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben und sind auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür zu Tage getreten. Dass sie in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen hat, wird aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihrer Tätigkeit als Volleyballspielerin bzw. –Trainerin im Bundesgebiet nicht angezweifelt. Zudem deuten auch die von ihr in Vorlage gebrachten zahlreichen Unterstützungsschreiben (u.a. AS 95 -101) auf ihre soziale Integration in Österreich hin. Zur Feststellung, dass es sich bei der von der BF (aktuell) ausgeübten Vereinstätigkeit als Volleyballtrainerin nicht bloß um eine ehrenamtliche handelt, wurde bereits in den Ausführungen zu 2.
  28. näher dargelegt. Dass der Verein XXXX dazu bereit wäre, die BF als Trainerin zu verpflichten, ergibt sich aus einer entsprechenden dem Akt einliegenden Einstellungszusage vom 12.12.2019.Zur Feststellung, dass es sich bei der von der BF (aktuell) ausgeübten Vereinstätigkeit als Volleyballtrainerin nicht bloß um eine ehrenamtliche handelt, wurde bereits in den Ausführungen zu 2.
  29. näher dargelegt. Dass der Verein römisch 40 dazu bereit wäre, die BF als Trainerin zu verpflichten, ergibt sich aus einer entsprechenden dem Akt einliegenden Einstellungszusage vom 12.12.
  30. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Teilnahme am XXXX ihres erfolgreichen Abschlusses „ XXXX und ihrer Ausbildung XXXX ergeben sich ebenfalls aus den im Akt einliegenden Unterlagen.Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Teilnahme am römisch 40 ihres erfolgreichen Abschlusses „ römisch 40 und ihrer Ausbildung römisch 40 ergeben sich ebenfalls aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Im Akt finden sich auch Belege für die Feststellungen, wonach die BF als Betreuerin im Verein XXXX vermittelt und über einen XXXX verfügt.Im Akt finden sich auch Belege für die Feststellungen, wonach die BF als Betreuerin im Verein römisch 40 vermittelt und über einen römisch 40 verfügt.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Zu Spruchteil A. 3.1.
  33. Zur Rechtslage Die maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetztes lauten auszugsweise: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten auszugsweise: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „§ 10.
(1)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Rückkehrentscheidung „§ 52.

(1)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes lauten auszugsweise: Schutz des Privat- und Familienlebens „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.

  1. Zur Abweisung des Antrages und zur Rückkehrentscheidung 3.1.2.
  2. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Art 8EMRK relevanten Umstände seit ihrer Einreise einzubeziehen.3.1.2.1.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse der BF auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Artikel 8

, EMRK relevanten Umstände seit ihrer Einreise einzubeziehen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. 3.1.2.2. In Österreich lebt der Freund der BF, mit welchem sie ihren Angaben zufolge seit Juni 2019 in einer Beziehung ist. Die beiden leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität vor, die auf eine familiäre Beziehung iSd Art. 8 EMRK schließen ließen. 3.1.2.2. In Österreich lebt der Freund der BF, mit welchem sie ihren Angaben zufolge seit Juni 2019 in einer Beziehung ist. Die beiden leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität vor, die auf eine familiäre Beziehung iSd Artikel 8, EMRK schließen ließen. Zumal die BF auch sonst über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, stellt die gegenüber der BF ergehende Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar; sie führt kein Familienleben, welches einen Aufenthalt in Österreich gebieten würde.Zumal die BF auch sonst über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, stellt die gegenüber der BF ergehende Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar; sie führt kein Familienleben, welches einen Aufenthalt in Österreich gebieten würde. 3.1.2.3. Die BF führt in Österreich aber zweifelsfrei ein Privatleben. 3.1.2.4. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

§ 9

Abs 2 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF zu berücksichtigen, sowie die Frage ob ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist dagegen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur soziale und beruflichen Integration genützt wurde (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).3.1.2.4. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF zu berücksichtigen, sowie die Frage ob ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist dagegen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur soziale und beruflichen Integration genützt wurde vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). 3.1.2.4.1. Die BF ist seit etwa sieben einhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sie reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein um Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen und hielt sich von 18.09.2013 bis 07.09.2019 aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“ zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der BF dadurch lediglich Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet, jeweils zum Zweck des Studiums iSd § 8 Abs 1 Z 12 NAG erteilt wurden; ihr Aufenthalt galt nicht als Niederlassung

§ 2Abs 3 NAG.

3.1.2.4.1. Die BF ist seit etwa sieben einhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sie reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein um Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen und hielt sich von 18.09.2013 bis 07.09.2019 aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“ zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der BF dadurch lediglich Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet, jeweils zum Zweck des Studiums iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG erteilt wurden; ihr Aufenthalt galt nicht als Niederlassung

Paragraph 2, Absatz 3, NAG. Die BF konnte demnach nicht von einer Zulässigkeit ihres dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet ausgehen. Hinzu kommt, dass sie in keinem zugelassenen Studium zu keiner Zeit den geforderten positiven Studienerfolg erbrachte (siehe auch Punkt 1.2.) und auch bereits aus diesem Grund zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, in Österreich bleiben zu dürfen: Die BF wurde am dem Wintersemester 2015/2016 zum ordentlichen Studium zugelassen. Von 2013 bis Sommersemester 2015 absolvierte sie Lehrveranstaltungen im die deutsche Sprache zu erlernen. Die Absolvierung dieser Lehrveranstaltungen war erforderlich, um überhaupt zum ordentlichen Studium zugelassen zu werden und hatte

§ 64Abs.

2 NAG spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.Die BF wurde am dem Wintersemester 2015 aus 2016, zum ordentlichen Studium zugelassen. Von 2013 bis Sommersemester 2015 absolvierte sie Lehrveranstaltungen im die deutsche Sprache zu erlernen. Die Absolvierung dieser Lehrveranstaltungen war erforderlich, um überhaupt zum ordentlichen Studium zugelassen zu werden und hatte

Paragraph 64, Absatz 2, NAG spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. Ab 18.08.2015 war die BF zum Bachelorstudium Recht und Wirtschaft zugelassen und besuchte in diesem Studium eine einzige Übung mit positivem Abschluss und zwar, Deutsch als Fremdsprache, welche sie am 28.06.2019, somit vier Jahre nach der Zulassung zum Studium, positiv abschloss. Ab 10.02.2016 war die BF zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen und absolvierte in diesem Studium eine einzige Übung mit positivem Abschluss, Deutsch als Fremdsprache Mittelstufe, welche am 30.06.2016, positiv abschloss. Ab 23.08.2016 wurde die BF zum Bacherlorstudium zugelassen und absolvierte in diesem Studium eine einzige Übung mit positivem Abschluss, Theorien der Erziehung und Bildung, welche sie am 14.12.2016 positiv abschloss. Wenn die BF vor diesem Hintergrund vorbringt, dass der Tod ihrer Mutter sie am Studienerfolg gehindert hätte, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da sie schon von 2015 bis August 2018 keinen Studienerfolg erbracht hat und 2017 und 2018 keine einzige Lehrveranstaltung positiv abschloss. Viel eher begann sie 2016/2017 ein Fernstudium in Serbien und absolvierte ab diesem Zeitpunkt erst wieder im Jahr 2019 die Lehrveranstaltung Deutsch als Fremdsprache positiv. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF die Studien in Österreich auch nicht ernsthaft betrieben hat und konnte sie weder im Verfahren trotz der schriftlichen Aufforderung durch das Gericht und auch in der Verhandlung nicht angeben, welche Lehrveranstaltungen sie generell, außer den bereits angeführten, besucht hat. Ab dem Jahr 2018 hat die BF ohnehin das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben, obwohl sie wieder einen Aufenthaltstitel für Studierende beantragt hat, da sie selbst angegeben hat, dass sie den Entschluss, mit dem Studium aufzuhören, nach dem Tod ihrer Mutter gefasst hat. Wenn die BF vor diesem Hintergrund vorbringt, dass der Tod ihrer Mutter sie am Studienerfolg gehindert hätte, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da sie schon von 2015 bis August 2018 keinen Studienerfolg erbracht hat und 2017 und 2018 keine einzige Lehrveranstaltung positiv abschloss. Viel eher begann sie 2016 aus 2017, ein Fernstudium in Serbien und absolvierte ab diesem Zeitpunkt erst wieder im Jahr 2019 die Lehrveranstaltung Deutsch als Fremdsprache positiv. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die BF die Studien in Österreich auch nicht ernsthaft betrieben hat und konnte sie weder im Verfahren trotz der schriftlichen Aufforderung durch das Gericht und auch in der Verhandlung nicht angeben, welche Lehrveranstaltungen sie generell, außer den bereits angeführten, besucht hat. Ab dem Jahr 2018 hat die BF ohnehin das Studium nicht mehr ernsthaft betrieben, obwohl sie wieder einen Aufenthaltstitel für Studierende beantragt hat, da sie selbst angegeben hat, dass sie den Entschluss, mit dem Studium aufzuhören, nach dem Tod ihrer Mutter gefasst hat. Seit September 2019 ist der Aufenthalt der BF nicht mehr rechtmäßig, weil sie nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung im Inland verblieb, ohne dass ihr eine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG 2005, 16 Abs 5 BFA-VG). Seit September 2019 ist der Aufenthalt der BF nicht mehr rechtmäßig, weil sie nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung im Inland verblieb, ohne dass ihr eine weitere Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden wäre. Weder Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche Paragraphen 58, Absatz 13, AsylG 2005, 16 Absatz 5, BFA-VG). 3.1.2.4.

  1. Die BF ist in ihrem Heimatstaat aufgewachsen und sozialisiert worden, ein Teil ihrer Familie lebt noch dort. Diese hat sie in der Vergangenheit auch öfters besucht. Wenn die BF vorbringt, dass sie keine Kontakte mehr zu Serbien hat, ist dies aufgrund des dort lebenden Vaters und der dort lebenden Schwester nicht schlüssig und begründet keinesfalls den Umstand, dass keine Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat bestehen würden. Sie hat selbst im Verfahren angeben, diese Familienangehörigen ein bis zweimal im Jahr besucht zu haben. Zudem betreibt sie ein Fernstudium und ist zu diesem Zweck immer wieder nach Serbien gereist. Die BF hat daher nach § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den weitaus überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, zur Schule gegangen ist und im serbischen Nationalteam Volleyball gespielt hat. Mit dem bevorstehenden Abschluss ihres Fernstudiums und den bisher gesammelten Berufserfahrungen wird es ihr möglich sein, in Serbien trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine Existenz aufzubauen.3.1.2.4.
  2. Die BF ist in ihrem Heimatstaat aufgewachsen und sozialisiert worden, ein Teil ihrer Familie lebt noch dort. Diese hat sie in der Vergangenheit auch öfters besucht. Wenn die BF vorbringt, dass sie keine Kontakte mehr zu Serbien hat, ist dies aufgrund des dort lebenden Vaters und der dort lebenden Schwester nicht schlüssig und begründet keinesfalls den Umstand, dass keine Beziehungen mehr zum Herkunftsstaat bestehen würden. Sie hat selbst im Verfahren angeben, diese Familienangehörigen ein bis zweimal im Jahr besucht zu haben. Zudem betreibt sie ein Fernstudium und ist zu diesem Zweck immer wieder nach Serbien gereist. Die BF hat daher nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den weitaus überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, zur Schule gegangen ist und im serbischen Nationalteam Volleyball gespielt hat. Mit dem bevorstehenden Abschluss ihres Fernstudiums und den bisher gesammelten Berufserfahrungen wird es ihr möglich sein, in Serbien trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine Existenz aufzubauen. 3.1.2.4.
  3. Neben dem unrechtmäßigen Aufenthalt seit September 2019 liegt ein weiterer Verstoß die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG vor. Die BF bekam für ihre Tätigkeit als Trainerin finanzielle Zuwendungen und hat dadurch in Einkommen erzielt. Sie verfügte jedenfalls ab September 2019 nicht mehr über die Möglichkeit in Österreich erwerbstätig zu sein und ging somit der Schwarzarbeit nach (vgl. VwGH 19.07.2020, Ra 2020/21/0184 Rn 9; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, unter Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem war die BF auch davor als Trainerin erwerbstätig und hat gleichzeitig auch in der Gastronomie gearbeitet. Dass die BF diese Einkünfte alle korrekt versteuert hat, hat sie nicht vorgebracht. 3.1.2.4.
  4. Neben dem unrechtmäßigen Aufenthalt seit September 2019 liegt ein weiterer Verstoß die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG vor. Die BF bekam für ihre Tätigkeit als Trainerin finanzielle Zuwendungen und hat dadurch in Einkommen erzielt. Sie verfügte jedenfalls ab September 2019 nicht mehr über die Möglichkeit in Österreich erwerbstätig zu sein und ging somit der Schwarzarbeit nach vergleiche VwGH 19.07.2020, Ra 2020/21/0184 Rn 9; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, unter Hinweis auf VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054). Zudem war die BF auch davor als Trainerin erwerbstätig und hat gleichzeitig auch in der Gastronomie gearbeitet. Dass die BF diese Einkünfte alle korrekt versteuert hat, hat sie nicht vorgebracht. Wenn die BF vor diesem Hintergrund vorbringt, dass sie selbsterhaltungsfähig wäre, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht aus illegalen Einkommensquellen wie der Schwarzarbeit stammen darf. Auch die Erwerbstätigkeit, die sie aufgrund des Aufenthaltstitels „Studierende“ ausüben durfte, hat die BF dadurch überschritten, da sie sowohl geringfügig beschäftigt war, als auch als Trainerin ein Einkommen erzielte. Auch darf

§ 63Abs.

3 NAG die Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Die BF hat aber sowohl mit der Ausübung einer bzw. mehrerer Erwerbstätigkeiten und auch der Ausübung ihres Hobbies, gerade diesen Aufenthaltsweck massiv beeinträchtigt und hat sie im Verfahren selbst angegeben, dass sie wegen dem Training und der Arbeit weniger Zeit für das Studium hatte und sie „natürlich etwas verdienen“ musste, damit sie hier leben kann. Das Training hat insofern viel Zeit in Anspruch genommen, als sie jeden Tag, manchmal sogar zweimal täglich, Training hatte und auch am Wochenende unterwegs war. Wenn aber schon eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, so darf es das Privatleben und das Ausüben eines Hobbies auf keinen Fall. Der Fremde darf daher sein Privatleben nicht derart gestalten, dass er für das Studium keine oder weniger Zeit hat und der Studienerfolg darunter leidet und so den ausschließlichen Aufenthaltszweck beeinträchtigt und so allfällige faktische Tatsachen schaffen will. Der Fremde darf das auch dann nicht, wenn es sein großer Traum ist, in Österreich Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die BF Geld für ihre Trainertätigkeit bekommen hat, hat aber jedenfalls wieder eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck beeinträchtigt. Auch darf

Paragraph 63, Absatz 3, NAG die Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Die BF hat aber sowohl mit der Ausübung einer bzw. mehrerer Erwerbstätigkeiten und auch der Ausübung ihres Hobbies, gerade diesen Aufenthaltsweck massiv beeinträchtigt und hat sie im Verfahren selbst angegeben, dass sie wegen dem Training und der Arbeit weniger Zeit für das Studium hatte und sie „natürlich etwas verdienen“ musste, damit sie hier leben kann. Das Training hat insofern viel Zeit in Anspruch genommen, als sie jeden Tag, manchmal sogar zweimal täglich, Training hatte und auch am Wochenende unterwegs war. Wenn aber schon eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, so darf es das Privatleben und das Ausüben eines Hobbies auf keinen Fall. Der Fremde darf daher sein Privatleben nicht derart gestalten, dass er für das Studium keine oder weniger Zeit hat und der Studienerfolg darunter leidet und so den ausschließlichen Aufenthaltszweck beeinträchtigt und so allfällige faktische Tatsachen schaffen will. Der Fremde darf das auch dann nicht, wenn es sein großer Traum ist, in Österreich Volleyball zu spielen und sich ein besseres Leben aufzubauen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die BF Geld für ihre Trainertätigkeit bekommen hat, hat aber jedenfalls wieder eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck beeinträchtigt. Die BF legte mit 03.12.2020 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma XXXX vor, dass sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und wusste, dass jene Person, die diesen Vertrag unterzeichnet hat, nämlich ihr Freund, dazu nicht berechtigt war und die XXXX nicht berechtigen oder Verpflichten konnte. Es handelt sich dabei um eine unechte und unrichtige Privaturkunde, da sie weder vom Aussteller stammt noch der Inhalt dieser Urkunde der Wirklichkeit entspricht. Für das erkennende Gericht hat die BF, dadurch, dass sie wusste, dass die Urkunden weder echt noch richtig ist (siehe dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung und Punkt 2.3.) somit den Tatbestand des § 293 Abs. 2 StGB erfüllt. Sie hat demnach ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dadurch gebraucht, dass sie es in dem gegenständlichen Verfahren vorgelegt hat, um damit vermeintlich belegen zu können, dass sie bei der XXXX nach Erteilung eines Aufenthaltstitels arbeiten könne. Die BF wusste, dass das Beweismittel eines falsches war und dass ihr Freund, der bei XXXX bereits langjährig tätig ist, nicht dazu befugt war, einen derartigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag auszustellen. Dabei wusste auch der Freund der BF, dass dieser arbeitsrechtliche Vorvertrag in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden wird und er einen solchen nicht unterfertigen darf.Die BF legte mit 03.12.2020 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Firma römisch 40 vor, dass sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und wusste, dass jene Person, die diesen Vertrag unterzeichnet hat, nämlich ihr Freund, dazu nicht berechtigt war und die römisch 40 nicht berechtigen oder Verpflichten konnte. Es handelt sich dabei um eine unechte und unrichtige Privaturkunde, da sie weder vom Aussteller stammt noch der Inhalt dieser Urkunde der Wirklichkeit entspricht. Für das erkennende Gericht hat die BF, dadurch, dass sie wusste, dass die Urkunden weder echt noch richtig ist (siehe dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung und Punkt 2.3.) somit den Tatbestand des Paragraph 293, Absatz 2, StGB erfüllt. Sie hat demnach ein falsches Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dadurch gebraucht, dass sie es in dem gegenständlichen Verfahren vorgelegt hat, um damit vermeintlich belegen zu können, dass sie bei der römisch 40 nach Erteilung eines Aufenthaltstitels arbeiten könne. Die BF wusste, dass das Beweismittel eines falsches war und dass ihr Freund, der bei römisch 40 bereits langjährig tätig ist, nicht dazu befugt war, einen derartigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag auszustellen. Dabei wusste auch der Freund der BF, dass dieser arbeitsrechtliche Vorvertrag in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden wird und er einen solchen nicht unterfertigen darf. 3.1.2.4.

  1. Die nach § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG relevante strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). 3.1.2.4.
  2. Die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG relevante strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). 3.1.2.4.
  3. Die Verfahrensdauer der Behörde ist mit etwa zwei Monaten als äußerst kurz zu bewerten. Die belangte Behörde konnte, solange ein Aufenthaltstitel für Studierende gegeben war auch nicht über den gegenständlichen Antrag der BF inhaltlich entscheiden. Beim Gericht langte die Beschwerde im Jänner 2020 ein und ist die Verfahrensdauer mit unter einem Jahr nicht als übermäßig lang zu qualifizieren. 3.1.2.4.
  4. Über ein Familienleben verfügt die BF in Österreich nicht. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Nach § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG ist bei der Interessensabwägung ein schutzwürdiges Privatleben zu berücksichtigen und nach § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert. Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG ist bei der Interessensabwägung ein schutzwürdiges Privatleben zu berücksichtigen und nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert. Zugunsten der BF sind dabei durch den Aufenthalt bedingt gute Deutschkenntnisse und die während des Aufenthalts im Inland geknüpften Sozialkontakte und Freundschaften mit hier lebenden Personen zu berücksichtigen. Sie hat auch erste berufliche Erfahrungen im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen erfahren. Zudem ist die ehrenamtliche Tätigkeit im Volleyballverein sowie auch als Trainerin (bis zu dem Zeitpunkt, indem sie dafür finanziell entschädigt wurde), die Unterstützungsschreiben, die im Rahmen der Blutspende geleisteten Spenden sowie ihr freiwilliges Engagement im Verein XXXX als positiv hervorzuheben. Zugunsten der BF sind dabei durch den Aufenthalt bedingt gute Deutschkenntnisse und die während des Aufenthalts im Inland geknüpften Sozialkontakte und Freundschaften mit hier lebenden Personen zu berücksichtigen. Sie hat auch erste berufliche Erfahrungen im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen erfahren. Zudem ist die ehrenamtliche Tätigkeit im Volleyballverein sowie auch als Trainerin (bis zu dem Zeitpunkt, indem sie dafür finanziell entschädigt wurde), die Unterstützungsschreiben, die im Rahmen der Blutspende geleisteten Spenden sowie ihr freiwilliges Engagement im Verein römisch 40 als positiv hervorzuheben. Daraus ergibt sich auch eine grundsätzliche positive soziale Integration der BF. Diese integrationsbegründenden Umstände werden

§ 9

Abs 2 Z 8 BFA-VG jedoch dadurch relativiert, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF entstanden, zumal sie angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen als „Studierende“ sowie ihres stets ausbleibenden Studienerfolgs nicht von der Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Das Engagement im Verein XXXX wurde auch erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, an dem die BF sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft auch auf die im Jahr 2020 erfolgte Ausbildung bei der XXXX zu. Auch die Beziehung zu ihrem Freund, dem Zeugen, ging sie im Juni 2019 ein, folglich zu einem Zeitpunkt, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes ebenfalls bewusst war. Daraus ergibt sich auch eine grundsätzliche positive soziale Integration der BF. Diese integrationsbegründenden Umstände werden

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG jedoch dadurch relativiert, dass sie in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF entstanden, zumal sie angesichts der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen als „Studierende“ sowie ihres stets ausbleibenden Studienerfolgs nicht von der Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Das Engagement im Verein römisch 40 wurde auch erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, an dem die BF sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft auch auf die im Jahr 2020 erfolgte Ausbildung bei der römisch 40 zu. Auch die Beziehung zu ihrem Freund, dem Zeugen, ging sie im Juni 2019 ein, folglich zu einem Zeitpunkt, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes ebenfalls bewusst war. In Kenntnis über ihren fortwährend ausbleibenden Studienerfolg stellte die BF im September 2018 auch einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte „sonstige Schlüsselkraft“, um in Österreich einer Erwerbstätigkeit in Vollbeschäftigung nachzugehen und um in Österreich bleiben zu können. Nachdem das diesbezügliche Verfahren, mangels Vorliegen der hierzu vorgesehenen Voraussetzungen eingestellt wurde, beantragte die BF erneut einen Aufenthaltstitel für Studierende, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sie ihr Studium nicht ernsthaft weiterbetreiben wollte und den geforderten Studienerfolg nicht erbringen würde. Dass dieser Schritt lediglich gesetzt wurde, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern, ergibt sich insbesondere daraus, dass die BF, obwohl ihr im November 2018 erneut ein Aufenthaltstitel für Studierende bewilligt wurde, welcher für ein Jahr gültig war, bereits im März 2019, somit nur fünf Monate nach Erteilung dieses Aufenthaltstitels, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 beantragte. Zudem hat sie selbst im Verfahren angegeben, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im August 2018 den Entschluss gefasst hat, nicht mehr studieren zu wollen. In Kenntnis über ihren fortwährend ausbleibenden Studienerfolg stellte die BF im September 2018 auch einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte „sonstige Schlüsselkraft“, um in Österreich einer Erwerbstätigkeit in Vollbeschäftigung nachzugehen und um in Österreich bleiben zu können. Nachdem das diesbezügliche Verfahren, mangels Vorliegen der hierzu vorgesehenen Voraussetzungen eingestellt wurde, beantragte die BF erneut einen Aufenthaltstitel für Studierende, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass sie ihr Studium nicht ernsthaft weiterbetreiben wollte und den geforderten Studienerfolg nicht erbringen würde. Dass dieser Schritt lediglich gesetzt wurde, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern, ergibt sich insbesondere daraus, dass die BF, obwohl ihr im November 2018 erneut ein Aufenthaltstitel für Studierende bewilligt wurde, welcher für ein Jahr gültig war, bereits im März 2019, somit nur fünf Monate nach Erteilung dieses Aufenthaltstitels, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 beantragte. Zudem hat sie selbst im Verfahren angegeben, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im August 2018 den Entschluss gefasst hat, nicht mehr studieren zu wollen. Seit der Aufnahme ihres Fernstudiums 2016/2017, somit kurze Zeit, nachdem sie überhaupt erst zum ordentlichen Studium zugelassen wurde, hat die BF in Österreich im Jahr 2017 und 2018 überhaupt keine einzige Lehrveranstaltung positiv absolviert.Seit der Aufnahme ihres Fernstudiums 2016 aus 2017,, somit kurze Zeit, nachdem sie überhaupt erst zum ordentlichen Studium zugelassen wurde, hat die BF in Österreich im Jahr 2017 und 2018 überhaupt keine einzige Lehrveranstaltung positiv absolviert. Nach Ansicht des Gerichtes ist die nach Einstellungen des Zweckänderungsantrages erlangte soziale und berufliche Integration der BF im qualifizierten Maße relativiert bzw. bloß gemindert zu berücksichtigen, da die BF ab diesem Zeitpunkt umso mehr nicht darauf vertrauen konnte, in Österreich dauerhaft bleiben zu dürfen. Dies betrifft unter anderem ihr freiwilliges Engagement beim Verein XXXX aber auch ihre vor etwa eineinhalb Jahren begründete Beziehung.Nach Ansicht des Gerichtes ist die nach Einstellungen des Zweckänderungsantrages erlangte soziale und berufliche Integration der BF im qualifizierten Maße relativiert bzw. bloß gemindert zu berücksichtigen, da die BF ab diesem Zeitpunkt umso mehr nicht darauf vertrauen konnte, in Österreich dauerhaft bleiben zu dürfen. Dies betrifft unter anderem ihr freiwilliges Engagement beim Verein römisch 40 aber auch ihre vor etwa eineinhalb Jahren begründete Beziehung. Wenn die BF während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes als Volleyballtrainerin weiter Ausbildungen bei XXXX absolviert hat, kommt diesen Ausbildungen kein besonderes Gewicht zu, da sie in Kenntnis des unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt wurden und die BF dadurch lediglich weiterhin versucht hat, faktische Tatsachen für die Behörde bzw. für das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen.Wenn die BF während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes als Volleyballtrainerin weiter Ausbildungen bei römisch 40 absolviert hat, kommt diesen Ausbildungen kein besonderes Gewicht zu, da sie in Kenntnis des unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt wurden und die BF dadurch lediglich weiterhin versucht hat, faktische Tatsachen für die Behörde bzw. für das Bundesverwaltungsgericht zu schaffen. Auch wenn durch die Nicht-Erteilung des Aufenthaltstitels und die damit einhergehende Rückkehrentscheidung, insbesondere was ihre Tätigkeit als Trainerin im Volleyballverein sowie ihre Beziehung zu dem in Österreich aufhältigen Freund und ihrem sozialen Umfeld betrifft, jedenfalls in das Privatleben der BF eingegriffen wird, so ist dies in einer Gesamtschau aller Umstände in Kauf zu nehmen. Ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich ist zudem maßgeblich relativiert, zumal das Privatleben der BF in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden ist. 3.1.2.4.

  1. Hinsichtlich des von der BF in Österreich betriebenen Volleyballsport ist ferner anzumerken, dass die BF bereits in Serbien (unter anderem im serbischen Nationalteam) Volleyball gespielt hat und dass im Verfahren keine Umstände hervorgeklommen sind, warum es der BF nicht möglich sein sollte, auch dort als Trainerin zu arbeiten bzw. auch dort diesem Sport nachgehen zu können. Was die Beziehung zu ihren in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (insbesondere ihrem Freund) betrifft, so könnte sie den Kontakt zu diesen auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch wechselseitige Besuche in Österreich, in Serbien und in anderen Staaten sowie über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) aufrecht halten. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde daher die BF nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zu ihrem Freund und dem hier aufhältigen Freundeskreis zur Gänze aufzugeben. 3.1.2.
  2. Dem persönlichen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und einer geordneten Zuwanderung gegenüber, wobei letzterem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - bei Berücksichtigung der starken Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat, des von Anfang an bestehenden Bewusstseins eines unsicheren Aufenthalts sowie der Aufenthaltsdauer von sieben einhalb Jahren - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. 3.1.2.
  3. Dem persönlichen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und einer geordneten Zuwanderung gegenüber, wobei letzterem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt - bei Berücksichtigung der starken Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat, des von Anfang an bestehenden Bewusstseins eines unsicheren Aufenthalts sowie der Aufenthaltsdauer von sieben einhalb Jahren - das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Integration der BF ist auch nicht so weit fortgeschritten, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung ihres Privatlebens unbedingt geboten wäre. Da die BF vor ihrem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich durchgängig in Serbien lebte und dort nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte hat, dort ein Fernstudium betreibt und auch aufgrund von diesem Studium immer wieder in Serbien war, ist davon auszugehen, dass ihr in ihrer Heimat keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten die der BF in Serbien begegnen mögen, sind im großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und bei einer geordneten Zuwanderung in Kauf zu nehmen. Mit ihrem Fernstudium und den bisher gesammelten Berufserfahrungen wird es ihr aber jedenfalls möglich sein, in Serbien trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine Existenz aufzubauen, und ist davon auszugehen, dass ihre in Serbien aufhältige Familie sie im Bedarfsfall dabei unterstützen wird. Der gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen BF ist es somit möglich und zumutbar, in der serbischen Gesellschaft Fuß zu fassen und sich dort auch erneut einen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung und an der Einhaltungen dieser Regelungen höher, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, die kein Familienleben, sondern nur ein Privatleben in Österreich führt, welches zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie nicht an einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die Abwägung erfolgte vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur, und wird vor allem angesichts der Erteilung nur befristeter Aufenthaltsbewilligungen als Studentin, des Fehlens familiärer Bindungen, unter Berücksichtigung des erwähnten Verstoßes gegen das AuslBG sowie der Vorlage eines falschen Beweismittels vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch angesichts der Aufenthaltsdauer von etwa mehr als sieben Jahren jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0184).Die Abwägung erfolgte vor dem Hintergrund der bereits zitierten Judikatur, und wird vor allem angesichts der Erteilung nur befristeter Aufenthaltsbewilligungen als Studentin, des Fehlens familiärer Bindungen, unter Berücksichtigung des erwähnten Verstoßes gegen das AuslBG sowie der Vorlage eines falschen Beweismittels vor dem Bundesverwaltungsgericht und auch angesichts der Aufenthaltsdauer von etwa mehr als sieben Jahren jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0184). 3.1.2.
  4. Bei der Abwägung der Interessen war auch zu berücksichtigen, dass es der BF nicht verwehrt ist, für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich, z.B. zur allfälligen Fortsetzung des Studiums, von ihrem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Es ist ihr zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Dadurch wird sie lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls

dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). 3.1.2.6. Bei der Abwägung der Interessen war auch zu berücksichtigen, dass es der BF nicht verwehrt ist, für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich, z.B. zur allfälligen Fortsetzung des Studiums, von ihrem Heimatstaat aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Es ist ihr zumutbar, einen allfälligen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den gesetzlichen Vorgaben des NAG von dort aus zu legalisieren. Dadurch wird sie lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls

dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). 3.1.2.7. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag abgewiesen. 3.1.2.8.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.1.2.8.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen somit nicht vor, sodass

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen somit nicht vor, sodass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum diese nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.1.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.

cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Derartige Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden und solche sind auch sonst nicht im Verfahren hervorgekommen. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF, die erste Berufserfahrungen hat, in Serbien ein Fernstudium begonnen hat und deren Vater und Schwester dort leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die BF wird in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo sie auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe ihrer Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - jedenfalls nicht vor.Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF, die erste Berufserfahrungen hat, in Serbien ein Fernstudium begonnen hat und deren Vater und Schwester dort leben, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die BF wird in der Lage sein, in ihrer Heimat, wo sie auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, unter Umständen auch mit Hilfe ihrer Angehörigen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Zur Ausreisefrist:

§ 55

FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird .

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird . Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Das BFA at eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Derartige besondere Umstände

§ 55

FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Derartige besondere Umstände

Paragraph 55, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerde war daher auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Anträgen

§ 55Asyl

G 2005 abgewichen (vgl. zuletzt zB VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243 bis 0244, dem ein 12-jähriger Inlandsaufenthalt zu Grunde lag; vgl. auch VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0184, dem ein neunjähriger Aufenthalts zu Grunde lag und in dem, wie im vorliegenden Fall nur ein Privatleben und ein Verstoß gegen das AuslB vorgelegen ist; oder vgl. auch VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 sowie VwGH 16.04.2020, Ra 2019/21/0390). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Anträgen

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewichen vergleiche zuletzt zB VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243 bis 0244, dem ein 12-jähriger Inlandsaufenthalt zu Grunde lag; vergleiche auch VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0184, dem ein neunjähriger Aufenthalts zu Grunde lag und in dem, wie im vorliegenden Fall nur ein Privatleben und ein Verstoß gegen das AuslB vorgelegen ist; oder vergleiche auch VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 sowie VwGH 16.04.2020, Ra 2019/21/0390). Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2227372.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.