Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 Z 2 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Die Schubhaft wurde mit der Entlassung des BF aus der Strafhaft verhängt. 7. Über den BF war bereits zuvor mit ordentlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Die Schubhaft wurde mit der Entlassung des BF aus der Strafhaft verhängt. 8. Am 22.01.2021 wurde durch die von Amts wegen beigegebene Rechtsberaterin (RB) des BF Beschwerde
1 BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft erhoben.8. Am 22.01.2021 wurde durch die von Amts wegen beigegebene Rechtsberaterin (RB) des BF Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft erhoben. 9. Am 29.01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF aus der Schubhaft vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine RB und ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden der BF, sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin und der Leiter der Abteilung B/II (Dublin und Internationale Beziehungen) des Bundesamtes als Zeuge einvernommen. Im Anschluss wurde ein Teilerkenntnis über den Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG mündlich verkündet. Am 03.02.2021 langte beim BVwG ein Antrag auf Ausfertigung dieses Teilerkenntnis
GVG ein.9. Am 29.01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF aus der Schubhaft vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine RB und ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden der BF, sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin und der Leiter der Abteilung B/II (Dublin und Internationale Beziehungen) des Bundesamtes als Zeuge einvernommen. Im Anschluss wurde ein Teilerkenntnis über den Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mündlich verkündet. Am 03.02.2021 langte beim BVwG ein Antrag auf Ausfertigung dieses Teilerkenntnis
, Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VO (EU) 1987/2006 aufgrund „Terrorismusbezogener Aktivitäten“ im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, dies mit dem Warnhinweis: „bewaffnet, gewalttätig“. Diese Ausschreibung ist bis zum 13.06.2021 gültig. Gegen den BF wurde weiters von der Schweiz im Jahr 2019 ebenfalls ein Einreiseverbot verhängt. 1.6. Gegen den BF besteht seit 16.07.2018 ein von Deutschland verhängtes Einreiseverbot iSd Artikel 11, RückführungsRL für den gesamten Schengenraum. Der BF wurde am 16.07.2018 von Deutschland
, VO (EU) 1987 aus 2006, aufgrund „Terrorismusbezogener Aktivitäten“ im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, dies mit dem Warnhinweis: „bewaffnet, gewalttätig“. Diese Ausschreibung ist bis zum 13.06.2021 gültig. Gegen den BF wurde weiters von der Schweiz im Jahr 2019 ebenfalls ein Einreiseverbot verhängt. 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, mit dem ggst. Teilerkenntnis wurde daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffen und damit ein neuer Schubhafttitel geschaffen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, mit dem ggst. Teilerkenntnis wurde daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffen und damit ein neuer Schubhafttitel geschaffen. 3.2.1 Zum Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“: Zum Sicherungszweck ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG diesen als zur „Sicherung der Abschiebung“ als gegeben ansieht. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist die Erlangung eines HRZ sowohl noch für Russland als auch für Moldawien durchaus möglich und keinesfalls unrealistisch. Eine zweite Beantragung eines HRZ könnte bei Moldawien durchaus Erfolgsaussichten haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass im HRZ-Verfahren mit Russland weitere Anhaltspunkte zu tragen können, oder der BF auch als russischer Staatsbürger identifiziert werden kann. Zum Sicherungszweck ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG diesen als zur „Sicherung der Abschiebung“ als gegeben ansieht. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist die Erlangung eines HRZ sowohl noch für Russland als auch für Moldawien durchaus möglich und keinesfalls unrealistisch. Eine zweite Beantragung eines HRZ könnte bei Moldawien durchaus Erfolgsaussichten haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass im HRZ-Verfahren mit Russland weitere Anhaltspunkte zu tragen können, oder der BF auch als russischer Staatsbürger identifiziert werden kann. Entgegen den Angaben in der Beschwerde steht nach dem ggst. Ermittlungsverfahren des BVwG es keineswegs vor Abschluss der entsprechenden HRZ-Verfahren fest, dass der BF weder moldawischer noch russischer Staatsbürger ist. Die Beschwerde bleibt hier auch konkrete Nachweise für die Behauptungen schuldig, dass der BF keinesfalls russischer Staatsbürger sein könnte. Wie der Zeuge dementgegen angab, ist es aufgrund der Komplexität derartiger rechtlichen Sachverhalte keinesfalls möglich, eine Beurteilung des Einzelfalles anhand der nur sporadisch öffentlich zugänglichen russischen Gesetzestexte zum Staatsbürgerschaftsrecht in Internetquellen vorzunehmen, weil auch Russland selbst hierzu auf Dokumente in den Archiven der UDSSR zurückgreife. Es ist für das BVwG daher aufgrund der Ermittlungsergebnisse keineswegs ersichtlich, dass der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ mit den Zielstaat Moldawien nicht erreichbar ist. Es ist vielmehr aufgrund der HRZ-Verfahrens mit Russland zu erwarten, dass selbst wenn der BF nicht als russischer Staatsbürger identifiziert wird, mit klaren Hinweisen (dies auch im Lichte, dass der Vater des BF Oberst in der Sowjetarmee war und über damalige Armeeangehörige idR in Russland viele Informationen vorliegen) für ein weiteres HRZ-Verfahren mit Moldawien zu rechnen ist. Die ggst. Anstrengungen des Bundesamtes stellen aufgrund der aufgenommenen Beweise daher noch bei Weitem kein „im Trüben fischen“ bzw. ein rein exploratives Vorgehen der Behörde dar, bei dem anzunehmen wäre, dass eine baldige Abschiebung gänzlich unrealistisch wäre und damit der Sicherungszeck nicht mehr erreichbar wäre. 3.2.2 Zum Sicherungszweck hinsichtlich des Zielstaates Russland: Wie die Beschwerde bzw. die Stellungnahme der RB korrekt vorbringt ist, im Lichte der Entscheidung des EUGH vom 14.05.2020 in der Rs. C-924/19-PPU davon auszugehen, dass für die Änderung jenes Landes, in das die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen für zulässig erklärt wird, grds. eine gänzlich neue Rückkehrentscheidung zu erlassen ist: „Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das eines der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder sein muss.„Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 3, Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das eines der in Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder sein muss. Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist.“ (Rz. 115 u. 116 der zitierten Entscheidung). Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 3, Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist.“ (Rz. 115 u. 116 der zitierten Entscheidung). Das BVwG teilt hier die Ansicht des Bundesamtes nicht zur Gänze, dass für die Änderung des Zielstaates der Abschiebung weiterhin nur ein Feststellungsbescheid genüge, auch wenn gegen diesen erneuten Rechtsschutz im Beschwerdeweg an das BVwG möglich wird. Es lässt sich den Worten es EuGH nämlich nicht eindeutig entnehmen, dass er nur deshalb von der Notwendigkeit einer komplett neuen Rückkehrentscheidung ausgegangen ist, weil gegen die im ungarischen Anlassfall praktizierte „Abschiebeverfügung“ kein gerichtliches Rechtsmittel möglich war. Tatsächlich war gegen diese Art der Verfügung eine Beschwerde bei der ungarischen Asylbehörde möglich, nicht jedoch vor einem unabhängigen Gericht, weshalb der EuGH Art. 13 Abs. 1 der RückführungsRL bzw. Art. 47 GRC in diesem Fall verletzt sah. Ob die Abänderung des Zielstaates der Abschiebung mit Feststellungsbescheid – wie vom Bundesamt üblicherweise vorgenommen – im Lichte der Ausführungen der Rz. 115 – 122 im zitierten Urteil diesen Anforderungen genügt oder nicht, ist zwar nicht unmittelbar entscheidungswesentlich, bestenfalls aber ungeklärt. Eine höchstgerichtliche Klärung auch für die Frage der Zulässigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wäre hierzu daher jedenfalls wünschenswert. Das BVwG teilt hier die Ansicht des Bundesamtes nicht zur Gänze, dass für die Änderung des Zielstaates der Abschiebung weiterhin nur ein Feststellungsbescheid genüge, auch wenn gegen diesen erneuten Rechtsschutz im Beschwerdeweg an das BVwG möglich wird. Es lässt sich den Worten es EuGH nämlich nicht eindeutig entnehmen, dass er nur deshalb von der Notwendigkeit einer komplett neuen Rückkehrentscheidung ausgegangen ist, weil gegen die im ungarischen Anlassfall praktizierte „Abschiebeverfügung“ kein gerichtliches Rechtsmittel möglich war. Tatsächlich war gegen diese Art der Verfügung eine Beschwerde bei der ungarischen Asylbehörde möglich, nicht jedoch vor einem unabhängigen Gericht, weshalb der EuGH Artikel 13, Absatz eins, der RückführungsRL bzw. Artikel 47, GRC in diesem Fall verletzt sah. Ob die Abänderung des Zielstaates der Abschiebung mit Feststellungsbescheid – wie vom Bundesamt üblicherweise vorgenommen – im Lichte der Ausführungen der Rz. 115 – 122 im zitierten Urteil diesen Anforderungen genügt oder nicht, ist zwar nicht unmittelbar entscheidungswesentlich, bestenfalls aber ungeklärt. Eine höchstgerichtliche Klärung auch für die Frage der Zulässigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wäre hierzu daher jedenfalls wünschenswert. Doch auch wenn davon auszugehen ist, dass eine komplett neue Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Russischen Föderation zu erlassen wäre, ändert dies nach Ansicht des BVwG im ggst. Fall nichts, da aus § 76 Abs. 5 FPG und der Rsp. des VwGH hierzu klar hervorgeht, dass eine Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die für den Sicherungszweck Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verhängt wird, nach deren Erlassung als zu Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Es ist für das BVwG nicht ersichtlich, warum dieser Schluss -auch ohne ausdrückliche Nennung dieses in der Praxis eher seltenen Falles in § 76 Abs. 5 FPG - nicht auch in jenem Fall in gegenteiliger Richtung zur Anwendung kommen sollte, wenn im Rahmen des Versuchs der Erlangung eines HRZ zur Durchsetzung der Abschiebung hervorkommt, dass die Abschiebung tatsächlich in ein anderes Land zu erfolgen hat, weil der BF Staatsbürger dieses anderen Landes ist. Zwar ergibt sich aus jüngster Rsp. (VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/001, Rz. 17), dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen bei denen die Schubhaft schon zuvor zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen eines Asylverfahrens verhängt wurde, davon ausgeht, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (§ 59 Abs. 5) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (§ 10 AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Es ist ggst. aber unklar, ob sich dieser Schluss auch auf den ggst. Fall übertragen lässt, da hier die Schubhaft von Anfang nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Im ggst. praktisch seltenen Fall eines im HRZ-Verfahren hervorkommenden anderen Zielstaates für die Abschiebung könnte angenommen werden, dass die verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als zur Erlassung einer iSd obiger Judikatur des EuGH nunmehr notwendigen neuen Rückkehrentscheidung als verhängt gelten kann, zumal aufgrund des bereits feststehenden Sachverhalts die Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch auf die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in den nunmehr vorliegenden Staat beschränkt wäre und somit auch nur eine sehr kurze Verfahrensdauer zu erwarten wäre. Letztlich wäre nämlich auch bei Vertretung der gegenteiligen Meinung für einen Fremden in der Situation des BF nicht viel gewonnen, da das Bundesamt seinen Schubhaftbescheid mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jederzeit selbst aufheben könnte und im selben Moment einen neuen Schubhaftbescheid hinsichtlich des Sicherungszwecks mutatis mutandis erlassen könnte, wobei die bisherige Zeit der Schubhaft natürlich auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen wäre. Außer zusätzlichem Verwaltungsaufwand wäre für einen Fremden in dieser Situation nichts weiter gewonnen. Doch auch wenn davon auszugehen ist, dass eine komplett neue Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Russischen Föderation zu erlassen wäre, ändert dies nach Ansicht des BVwG im ggst. Fall nichts, da aus Paragraph 76, Absatz 5, FPG und der Rsp. des VwGH hierzu klar hervorgeht, dass eine Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die für den Sicherungszweck Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verhängt wird, nach deren Erlassung als zu Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Es ist für das BVwG nicht ersichtlich, warum dieser Schluss -auch ohne ausdrückliche Nennung dieses in der Praxis eher seltenen Falles in Paragraph 76, Absatz 5, FPG - nicht auch in jenem Fall in gegenteiliger Richtung zur Anwendung kommen sollte, wenn im Rahmen des Versuchs der Erlangung eines HRZ zur Durchsetzung der Abschiebung hervorkommt, dass die Abschiebung tatsächlich in ein anderes Land zu erfolgen hat, weil der BF Staatsbürger dieses anderen Landes ist. Zwar ergibt sich aus jüngster Rsp. (VwGH 19.11.2020, , Ro 2020/21/001, Rz. 17), dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen bei denen die Schubhaft schon zuvor zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen eines Asylverfahrens verhängt wurde, davon ausgeht, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (Paragraph 59, Absatz 5,) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (Paragraph 10, AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Es ist ggst. aber unklar, ob sich dieser Schluss auch auf den ggst. Fall übertragen lässt, da hier die Schubhaft von Anfang nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Im ggst. praktisch seltenen Fall eines im HRZ-Verfahren hervorkommenden anderen Zielstaates für die Abschiebung könnte angenommen werden, dass die verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als zur Erlassung einer iSd obiger Judikatur des EuGH nunmehr notwendigen neuen Rückkehrentscheidung als verhängt gelten kann, zumal aufgrund des bereits feststehenden Sachverhalts die Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch auf die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in den nunmehr vorliegenden Staat beschränkt wäre und somit auch nur eine sehr kurze Verfahrensdauer zu erwarten wäre. Letztlich wäre nämlich auch bei Vertretung der gegenteiligen Meinung für einen Fremden in der Situation des BF nicht viel gewonnen, da das Bundesamt seinen Schubhaftbescheid mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jederzeit selbst aufheben könnte und im selben Moment einen neuen Schubhaftbescheid hinsichtlich des Sicherungszwecks mutatis mutandis erlassen könnte, wobei die bisherige Zeit der Schubhaft natürlich auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen wäre. Außer zusätzlichem Verwaltungsaufwand wäre für einen Fremden in dieser Situation nichts weiter gewonnen. Letztlich ist aber eben das letzte Wort im Hinblick auf den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ in Hinblick auf den Zielstaat Moldawien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs gesprochen: Moldawien konnte oder wollte den BF im September 2020 nicht als moldawischen Staatsbürger identifizieren. Die rekordverdächtig schnelle Ablehnung der Rückübernahme des BF könnte aber, da es sich um einen Grenzfall handelt, auch durchaus auf eine in diesem Fall bestehende Rückübernahmeunwilligkeit Moldawiens aufgrund der terroristischen Vergangenheit des BF zurückzuführen sein. Dass dieser Umstand durchaus eine Rolle spielen kann, hat der Zeuge bestätigt. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF eben keinen klaren Nachweis einer moldawischen Staatsangehörigkeit hat, zumal die staatsbürgerschaftlichen Folgen des Zerfalls der UDSSR bekanntermaßen immer wieder erhebliche Probleme bei der Feststellung der nunmehrigen Staatsbürgerschaft ehemaliger Sowjetbürger bereiten. Wie der Zeuge aber auch darlegen konnte, kann es unter Verfolgung diplomatischer Eskalationspfade im Hinblick auf das bestehende Rückübernahmeabkommen der EU mit Moldawien durchaus sein, dass bei dann veranlassten genaueren Nachforschungen ein anderes Ergebnis erzielt wird, zumal auch aus dem HRZ-Verfahren mit Russland weitere Hinweise entspringen können. Bildlich gesprochen geht das BVwG daher davon aus, dass die Tür im Hinblick auf Moldawien „noch durchaus einen großen Spalt offensteht und Licht hindurchdringt“. Davon, dass diese Tür „bereits fest verschlossen sei“ und keinerlei Chance mehr bestehet, dass der BF als Moldawier anerkannt werden, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, ist das BVwG auf Basis der Aussage des Zeugen derzeit absolut nicht überzeugt. Hinsichtlich des Verfahrens mit Russland kann hingegen überhaupt keine Rede davon sein, dass dieses bereits jetzt aussichtslos ist. Vielmehr beweist die Tatsache, dass die russische Botschaft einer Vorführung des BF zugestimmt hat, dass Russland offensichtlich nicht schon a-limine davon ausgeht, dass keine Rückübernahmeverpflichtung besteht. Da Interviewtermine auch nur schwer zu bekommen sind, weist die Bereitschaft der Botschaft, die das Bundesamt sogar selbst kontaktiert hat, um eine Vorführung zu erreichen, darauf hin, dass dieses Verfahren durchaus erfolgversprechend sein könnte, wenngleich es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. 3.2.3 Zur Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 2, 3 und Z 9 FPG liegt beim BF Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und Ziffer 9, FPG liegt beim BF Fluchtgefahr vor und ist auch fortgesetzt Sicherungsbedarf gegeben. § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, das der BF entgegen eines gegen ihn von Deutschland verhängten Einreiseverbots in den Schengenraum zuerst nach Italien und dann ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Einreiseverbote iSd Bestimmung sind solche iSd Art. 11 RückführungsRL und gelten aus diesem Grund für den gesamten Schengenraum. § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass mit den dort genannten Einreiseverboten solche gemeint sind, die von einem Schengen-Staat auf Basis des Art. 11 der RückführungsRL verhängt werden. Eine Beschränkung des Verständnisses nur auf Einreiseverbote, die von österr. Fremdenbehörden verhängt werden, wäre unionrechtswidrig, da Österreich diesfalls seinen aus der RückführungsRL entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Die Wortfolge „neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist“ muss in diesem Zhsg. als bloße Selbstverständlichkeit der territorialen Zuständigkeit der österreichischen Behörden verstanden werden, da diese eben nur dann zuständig sein können, wenn ein Fremder entgegen eines (auch von einem anderen Schengen-MS) verhängten aufrechten Einreiseverbot in das Bundesgebiet einreist. Der BF wurde bereits am 16.07.2018 vor seiner Einreise in den Schengenraum aufgrund eines von Deutschland verhängten Einreiseverbots zur Einreiseverweigerung an allen Schengen-Außengrenzen ausgeschrieben. Der BF schaffte es aber dennoch unter Umgehung aller Grenzkontrollen unter Nutzung falscher Dokumente über den Seeweg nach Italien einzureisen und weiter nach Österreich zu gelangen, wobei er in der Verhandlung nicht angeben wollte, auf welchem Weg genau dies geschah. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, das der BF entgegen eines gegen ihn von Deutschland verhängten Einreiseverbots in den Schengenraum zuerst nach Italien und dann ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Einreiseverbote iSd Bestimmung sind solche iSd Artikel 11, RückführungsRL und gelten aus diesem Grund für den gesamten Schengenraum. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass mit den dort genannten Einreiseverboten solche gemeint sind, die von einem Schengen-Staat auf Basis des Artikel 11, der RückführungsRL verhängt werden. Eine Beschränkung des Verständnisses nur auf Einreiseverbote, die von österr. Fremdenbehörden verhängt werden, wäre unionrechtswidrig, da Österreich diesfalls seinen aus der RückführungsRL entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommen könnte. Die Wortfolge „neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist“ muss in diesem Zhsg. als bloße Selbstverständlichkeit der territorialen Zuständigkeit der österreichischen Behörden verstanden werden, da diese eben nur dann zuständig sein können, wenn ein Fremder entgegen eines (auch von einem anderen Schengen-MS) verhängten aufrechten Einreiseverbot in das Bundesgebiet einreist. Der BF wurde bereits am 16.07.2018 vor seiner Einreise in den Schengenraum aufgrund eines von Deutschland verhängten Einreiseverbots zur Einreiseverweigerung an allen Schengen-Außengrenzen ausgeschrieben. Der BF schaffte es aber dennoch unter Umgehung aller Grenzkontrollen unter Nutzung falscher Dokumente über den Seeweg nach Italien einzureisen und weiter nach Österreich zu gelangen, wobei er in der Verhandlung nicht angeben wollte, auf welchem Weg genau dies geschah. Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF nicht sozial verankert ist (vgl. unten) sowie bewiesen hat, dass er sich auch längere Zeit unauffällig im Verborgenen leben kann und auch einen starken Anreiz hat, sich im Fall der Möglichkeit einer baldigen Abschiebung nach Deutschland abzusetzen – so er in Freiheit wäre – begründet auch dieser Umstand Fluchtgefahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass das gegen den BF nunmehr vom Bundesamt mit dieser Rückkehrentscheidung verhängte Einreiseverbot ein unbefristetes ist, was die Fluchtgefahr ebenfalls erhöht. Der BF hat nämlich im Fall seiner erfolgreichen Abschiebung hierdurch überhaupt keine Aussicht mehr darauf, in den Schengenraum (legal) zurückkehren zu können, wo insbesondere seine Familie lebt. Der BF hat auch diesem Grund ein erhöhtes Interesse sich einer Abschiebung letztlich zu entziehen, weil es - metaphorisch gesprochen - für ihn eine „Reise ohne Widerkehr“ (in den Schengenraum) wäre. Weiters besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF nicht sozial verankert ist vergleiche unten) sowie bewiesen hat, dass er sich auch längere Zeit unauffällig im Verborgenen leben kann und auch einen starken Anreiz hat, sich im Fall der Möglichkeit einer baldigen Abschiebung nach Deutschland abzusetzen – so er in Freiheit wäre – begründet auch dieser Umstand Fluchtgefahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass das gegen den BF nunmehr vom Bundesamt mit dieser Rückkehrentscheidung verhängte Einreiseverbot ein unbefristetes ist, was die Fluchtgefahr ebenfalls erhöht. Der BF hat nämlich im Fall seiner erfolgreichen Abschiebung hierdurch überhaupt keine Aussicht mehr darauf, in den Schengenraum (legal) zurückkehren zu können, wo insbesondere seine Familie lebt. Der BF hat auch diesem Grund ein erhöhtes Interesse sich einer Abschiebung letztlich zu entziehen, weil es - metaphorisch gesprochen - für ihn eine „Reise ohne Widerkehr“ (in den Schengenraum) wäre. Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet wie festgestellt weiterhin nicht nennenswert sozial ober beruflich verankert, da er keinen gesicherten Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin in Tirol gilt jedenfalls nicht als „gesichert“ iSd Bestimmung, da es der BF dort geschafft hat, sich fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen und sich insbesondere dort auch für die selbe Dauer aus den gleichen Gründen nicht behördlich gemeldet hat. Erst der Druck seiner Lebensgefährtin bracht ihn dazu sich einen Tag nach dem bereits gestellten Antrag beim Bundesamt anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldung aber Makulatur, da der BF dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bereits preisgegeben hatte, was letztlich auch zu seiner schnellen Verhaftung führte. Der selektive Verweis in der Beschwerde auf VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 sticht im ggst. Fall nicht: In diesem Fall hatte sich das BVwG nämlich nicht ausreichend mit Unterlagen auseinandergesetzt, die bei korrekter Übersetzung u.U. bewiesen hätten, dass sich der BF bei seiner Lebensgefährtin nicht dauerhaft verborgen gehalten habe, weil er im selben Zeitraum im Polen gearbeitet hatte (Rz. 21ff des genannten E). Dem BVwG sei dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten gewesen, der in diesem besonderen Fall ausgeschlossen habe Fluchtgefahr iSd Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG anzunehmen:Zu Guter Letzt ist der BF im Bundesgebiet wie festgestellt weiterhin nicht nennenswert sozial ober beruflich verankert, da er keinen gesicherten Wohnsitz hat, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin in Tirol gilt jedenfalls nicht als „gesichert“ iSd Bestimmung, da es der BF dort geschafft hat, sich fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen und sich insbesondere dort auch für die selbe Dauer aus den gleichen Gründen nicht behördlich gemeldet hat. Erst der Druck seiner Lebensgefährtin bracht ihn dazu sich einen Tag nach dem bereits gestellten Antrag beim Bundesamt anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldung aber Makulatur, da der BF dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bereits preisgegeben hatte, was letztlich auch zu seiner schnellen Verhaftung führte. Der selektive Verweis in der Beschwerde auf VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 sticht im ggst. Fall nicht: In diesem Fall hatte sich das BVwG nämlich nicht ausreichend mit Unterlagen auseinandergesetzt, die bei korrekter Übersetzung u.U. bewiesen hätten, dass sich der BF bei seiner Lebensgefährtin nicht dauerhaft verborgen gehalten habe, weil er im selben Zeitraum im Polen gearbeitet hatte (Rz. 21ff des genannten E). Dem BVwG sei dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten gewesen, der in diesem besonderen Fall ausgeschlossen habe Fluchtgefahr iSd Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG anzunehmen: „Dieser Verfahrensfehler ist relevant, weil auch noch in der Revision behauptet wird, es habe sich bei den vorgelegten Unterlagen u.a. um „Dokumente der polnischen Behörde betreffend die Verlängerung des polnischen Aufenthaltstitels“ gehandelt. Hätte der Revisionswerber aber über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, so fehlt der Argumentation des BVwG über einen im Wesentlichen durchgehenden (verborgenen) Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich ein essentieller Baustein und es könnte nicht - ohne dass auf die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen eines derartigen Titels eingegangen werden müsste - ohne weitergehende Überlegungen im Sinn des BVwG gesagt werden, er habe seinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich gegenüber den Behörden verschleiert. „ (Rz. 25 aaO) Die übrigen angenommenen Fluchtgefahrtatbestände hätten dann nicht mehr ausgereicht um das dortige Erkenntnis zu tragen. Der ggst. Fall liegt aber gänzlich anders: Während im obigen Fall die Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin bereits seit Jahren bestand und somit von einem intensiven Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen war, hat sich der BF im ggst. Fall vor seiner Einreise im August 2018 noch nie in Österreich aufgehalten und auch noch nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Der BF und seine Lebensgefährtin waren Jahre vor ihrer Heirat 2018 nach islamischen Ritus bloß flüchtige Bekannte gewesen und hatten danach jahrelang überhaupt keinen Kontakt. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Zusammenlebens bis zur Inhaftierung des BF Mitte Jänner 2019 ist nicht von einer derart starken sozialen Bindung auszugehen, die ein Untertauchen des BF verhindern könnte. Auch ist zu werten, dass im vom VwGH entschiedenen Fall der Revisionswerber bereits zuvor in Österreich längere Zeit behördlich gemeldet war und lediglich in einem einjährigen Zeitraum abgemeldet war. Der BF im ggst. Fall hatte sich dementgegen erst einen Tag nach Stellung des Antrags beim Bundesamt behördlich angemeldet, woraus sehr wohl zu schließen ist, dass ein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin nicht iSd Z 9 des § 76 Abs. 3 als „gesichert“ angesehen werden kann. Eine mehr als fünfmonatiger Verstoß gegen das MeldeG iVm einer aufgrund der kurzen faktischen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und einem anschließenden langen Haftaufenthalt (der im vom VwGH entschiedenen Fall nicht vorlag), führen nach Ansicht des BVwG unweigerlich zu dem Schluss, dass der BF nicht in einer die Fluchtgefahr beseitigenden Art und Weise im Bundesgebiet ausreichend sozial verfestigt ist und sein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin „gesichert“ ist. Der ggst. Fall liegt aber gänzlich anders: Während im obigen Fall die Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin bereits seit Jahren bestand und somit von einem intensiven Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen war, hat sich der BF im ggst. Fall vor seiner Einreise im August 2018 noch nie in Österreich aufgehalten und auch noch nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Der BF und seine Lebensgefährtin waren Jahre vor ihrer Heirat 2018 nach islamischen Ritus bloß flüchtige Bekannte gewesen und hatten danach jahrelang überhaupt keinen Kontakt. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Zusammenlebens bis zur Inhaftierung des BF Mitte Jänner 2019 ist nicht von einer derart starken sozialen Bindung auszugehen, die ein Untertauchen des BF verhindern könnte. Auch ist zu werten, dass im vom VwGH entschiedenen Fall der Revisionswerber bereits zuvor in Österreich längere Zeit behördlich gemeldet war und lediglich in einem einjährigen Zeitraum abgemeldet war. Der BF im ggst. Fall hatte sich dementgegen erst einen Tag nach Stellung des Antrags beim Bundesamt behördlich angemeldet, woraus sehr wohl zu schließen ist, dass ein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin nicht iSd Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, als „gesichert“ angesehen werden kann. Eine mehr als fünfmonatiger Verstoß gegen das MeldeG in Verbindung mit einer aufgrund der kurzen faktischen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und einem anschließenden langen Haftaufenthalt (der im vom VwGH entschiedenen Fall nicht vorlag), führen nach Ansicht des BVwG unweigerlich zu dem Schluss, dass der BF nicht in einer die Fluchtgefahr beseitigenden Art und Weise im Bundesgebiet ausreichend sozial verfestigt ist und sein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin „gesichert“ ist. Der VwGH verweist weiters in Rz. 17 des oben genannten Erkenntnis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rz. 31: „Ähnliche Einwände könnten auf den ersten Blick dem schließlich vom BVwG noch geprüften Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG entgegen gehalten werden, in dem auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen könnte. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren nämlich ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. etwa das noch zum Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die zitierten ErläutRV zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.“„Ähnliche Einwände könnten auf den ersten Blick dem schließlich vom BVwG noch geprüften Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG entgegen gehalten werden, in dem auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen könnte. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren nämlich ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche etwa das noch zum Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die zitierten ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.“ Auch unter diesen Gesichtspunkten bleibt es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung beim Gesagten: Aufgrund des nur sehr kurzen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin kann nicht von einer Bindung ausgegangen werden, die eine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des BF in Österreich nachweisen würden. Es ist nämlich aufgrund dieser Parameter vor allem die Intensität der sozialen bzw. familiären Bindungen zu prüfen. Dass die ggst. Bindung des BF an seine Lebensgefährtin noch nicht eine so tiefgehende war, wie jene im oben im erstzitierten Judikat des VwGH, ergibt sich auch daraus, dass der BF seine Lebensgefährtin über seine Straftaten bis zu seiner Verhaftung im Dunkeln ließ. Soweit also die Beschwerde zu insinuieren versucht, dass schon allein die Existenz einer Lebensgefährtin an sich die Anwendung von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausschließe, ohne dass ein Abstellen auf die soziale Intensität dieser Bindung erforderlich wäre, geht sie ins Leere. Auch unter diesen Gesichtspunkten bleibt es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung beim Gesagten: Aufgrund des nur sehr kurzen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin kann nicht von einer Bindung ausgegangen werden, die eine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des BF in Österreich nachweisen würden. Es ist nämlich aufgrund dieser Parameter vor allem die Intensität der sozialen bzw. familiären Bindungen zu prüfen. Dass die ggst. Bindung des BF an seine Lebensgefährtin noch nicht eine so tiefgehende war, wie jene im oben im erstzitierten Judikat des VwGH, ergibt sich auch daraus, dass der BF seine Lebensgefährtin über seine Straftaten bis zu seiner Verhaftung im Dunkeln ließ. Soweit also die Beschwerde zu insinuieren versucht, dass schon allein die Existenz einer Lebensgefährtin an sich die Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausschließe, ohne dass ein Abstellen auf die soziale Intensität dieser Bindung erforderlich wäre, geht sie ins Leere. Darüber hinaus wollte der VwGH in Ra 2019/21/0336 mit der Wendung in Rz. 17: „Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermögliche, wovon das BVwG ausging (siehe dazu aber unten Rn. 22 bis 24), verwirklicht, anders als das BVwG offenbar meint, den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht“ aus Sicht des BVwG auch nur klarstellen, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Hinblick auf ein familiäres Netz im Bundegebiet nicht schon alleine mit der Begründung angenommen werden könne, dass einem Fremden ein Untertauchen „in diesem Netz“ ermöglicht werde, eben weil dieses per-se existiere, ohne dass es klare Hinweise gibt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Klarstellung dient auch der Verweis auf Ro 2016/21/0021, wonach eben eine konkrete Prüfung einer möglichen Unterstützung des Fremden beim Untertauchen durch seine Familie sowie der Intensität der familiären Bindung notwendig ist, um zu beurteilen, ob diese einen Fremden vom Untertauchen abhalten werden oder eben nicht. Es wäre auch sinnwidrig anzunehmen, dass eine familiäre Vernetzung eines Fremden iSd letztgenannten Bestimmung, wenn gerade dieses Netz ihn vor behördlichem Zugriff aktiv versteckt und verbirgt (zB durch absichtliche behördliche Abmeldung) oder sein Untertauchen durch z.B. logistische Unterstützung sogar proaktiv begünstigt (was jeweils festzustellen wäre), in einem Verfahren wie dem ggst. zu seinen Gunsten - d.h. gegen eine Fluchtgefahr sprechend - in Ansatz zu bringen wäre.Darüber hinaus wollte der VwGH in Ra 2019/21/0336 mit der Wendung in Rz. 17: „Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermögliche, wovon das BVwG ausging (siehe dazu aber unten Rn. 22 bis 24), verwirklicht, anders als das BVwG offenbar meint, den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht“ aus Sicht des BVwG auch nur klarstellen, dass Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Hinblick auf ein familiäres Netz im Bundegebiet nicht schon alleine mit der Begründung angenommen werden könne, dass einem Fremden ein Untertauchen „in diesem Netz“ ermöglicht werde, eben weil dieses per-se existiere, ohne dass es klare Hinweise gibt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Klarstellung dient auch der Verweis auf Ro 2016/21/0021, wonach eben eine konkrete Prüfung einer möglichen Unterstützung des Fremden beim Untertauchen durch seine Familie sowie der Intensität der familiären Bindung notwendig ist, um zu beurteilen, ob diese einen Fremden vom Untertauchen abhalten werden oder eben nicht. Es wäre auch sinnwidrig anzunehmen, dass eine familiäre Vernetzung eines Fremden iSd letztgenannten Bestimmung, wenn gerade dieses Netz ihn vor behördlichem Zugriff aktiv versteckt und verbirgt (zB durch absichtliche behördliche Abmeldung) oder sein Untertauchen durch z.B. logistische Unterstützung sogar proaktiv begünstigt (was jeweils festzustellen wäre), in einem Verfahren wie dem ggst. zu seinen Gunsten - d.h. gegen eine Fluchtgefahr sprechend - in Ansatz zu bringen wäre. Weiters ist unter der genannten Z 9 iVm Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG sehr wohl zu werten, ob der BF dementgegen über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in andere Staaten, vornehmlich angrenzende Mitgliedsstaaten hat. Eine starke soziale Bindung in einen anderen Mitgliedstaat kann diesfalls ein klares Indiz für die Gefahr des Untertauchens eben nicht im Bundesgebiet, sondern in jenem anderen Mitgliedstaat sein. Es kommt dabei eben nur auf die Gefahr des Untertauchens um sich der Abschiebung zu entziehen an und nicht darauf „wo“ dieses Untertauchen und im Verborgenen halten genau geschieht. Der BF hat starke soziale und familiäre Kontakte nach Deutschland, wo seine Eltern und seine Schwester leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es besteht daher die nicht bloß geringe Wahrscheinlichkeit, dass der BF sich nach Deutschland absetzt, soweit eine Abschiebung nach Moldawien oder Russland spruchreif wird, zumal die dortige soziale Verankerung in der Großstadt Düsseldorf ein Untertauchen erleichtern würde. Auch muss der BF nun keine Strafverfolgung in Deutschland mehr befürchten, da er für seine terroristischen Straftaten bereits in Österreich rk. bestraft wurde. Auch ist der mögliche Wohnsitz des BF bei seiner Lebensgefährtin in XXXX nur XXXX Straßenkilometer von der deutschen Staatsgrenze entfernt. Der BF hat es bereits in einer XXXX in Tirol größtenteils außerhalb der touristischen Saison (soweit von einer solchen im Jahr 2020 überhaupt gesprochen werden kann) geschafft, „nicht weiter aufzufallen“. Es ist daher davon auszugehen, dass er in einer deutschen Großstadt umso weniger auffallen würde, was ein Untertauchen in Deutschland erheblich begünstigt.Weiters ist unter der genannten Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sehr wohl zu werten, ob der BF dementgegen über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in andere Staaten, vornehmlich angrenzende Mitgliedsstaaten hat. Eine starke soziale Bindung in einen anderen Mitgliedstaat kann diesfalls ein klares Indiz für die Gefahr des Untertauchens eben nicht im Bundesgebiet, sondern in jenem anderen Mitgliedstaat sein. Es kommt dabei eben nur auf die Gefahr des Untertauchens um sich der Abschiebung zu entziehen an und nicht darauf „wo“ dieses Untertauchen und im Verborgenen halten genau geschieht. Der BF hat starke soziale und familiäre Kontakte nach Deutschland, wo seine Eltern und seine Schwester leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es besteht daher die nicht bloß geringe Wahrscheinlichkeit, dass der BF sich nach Deutschland absetzt, soweit eine Abschiebung nach Moldawien oder Russland spruchreif wird, zumal die dortige soziale Verankerung in der Großstadt Düsseldorf ein Untertauchen erleichtern würde. Auch muss der BF nun keine Strafverfolgung in Deutschland mehr befürchten, da er für seine terroristischen Straftaten bereits in Österreich rk. bestraft wurde. Auch ist der mögliche Wohnsitz des BF bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 nur römisch 40 Straßenkilometer von der deutschen Staatsgrenze entfernt. Der BF hat es bereits in einer römisch 40 in Tirol größtenteils außerhalb der touristischen Saison (soweit von einer solchen im Jahr 2020 überhaupt gesprochen werden kann) geschafft, „nicht weiter aufzufallen“. Es ist daher davon auszugehen, dass er in einer deutschen Großstadt umso weniger auffallen würde, was ein Untertauchen in Deutschland erheblich begünstigt. Dass die geforderte Einhaltung der Auflagen aufgrund seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ein Garant für die Verhinderung eines Untertauchens sein soll, ist aufgrund obiger Umstände nicht glaubhaft oder wahrscheinlich. Der BF konnte in Tirol offenbar fünf Monate leben, ohne weiter aufzufallen, weshalb insbesondere bei einem Absetzen des BF über die nahe Grenze nach Deutschland davon auszugehen ist, dass des dem BF erneut gelingen wird, sich auch den deutschen Behörden zu entziehen bzw. sich vor diesen zu verbergen. Der BF konnte weiters mit gefälschten Papieren mehrere Staatsgrenzen überqueren, obwohl er bereits zur Einreiseverweigerung aufgrund von Terrorismusverdacht ausgeschrieben war und hat es geschafft sich von Somalia bis nach Italien und weiter nach Österreich durchzuschlagen. Wenn es dem BF gelungen ist, sich schon in einer XXXX in Tirol fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen, ist auch davon auszugehen, dass ihm dies in jenem Land, dass er als seine Heimat sieht (Deutschland) noch umso leichter gelingen würde. Dass die geforderte Einhaltung der Auflagen aufgrund seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ein Garant für die Verhinderung eines Untertauchens sein soll, ist aufgrund obiger Umstände nicht glaubhaft oder wahrscheinlich. Der BF konnte in Tirol offenbar fünf Monate leben, ohne weiter aufzufallen, weshalb insbesondere bei einem Absetzen des BF über die nahe Grenze nach Deutschland davon auszugehen ist, dass des dem BF erneut gelingen wird, sich auch den deutschen Behörden zu entziehen bzw. sich vor diesen zu verbergen. Der BF konnte weiters mit gefälschten Papieren mehrere Staatsgrenzen überqueren, obwohl er bereits zur Einreiseverweigerung aufgrund von Terrorismusverdacht ausgeschrieben war und hat es geschafft sich von Somalia bis nach Italien und weiter nach Österreich durchzuschlagen. Wenn es dem BF gelungen ist, sich schon in einer römisch 40 in Tirol fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen, ist auch davon auszugehen, dass ihm dies in jenem Land, dass er als seine Heimat sieht (Deutschland) noch umso leichter gelingen würde. 3.2.4 Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
2a FPG sind strafrechtliche Verurteilungen bei dieser Bemessung miteinzubeziehen.
Absatz 2 a, FPG sind strafrechtliche Verurteilungen bei dieser Bemessung miteinzubeziehen. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen terroristischer Straftaten und bei Wertung der Schwere dieser Straftaten am Katalog der Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, wird deutlich, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF nicht denkbar größer sein könnten. Der BF wird daher aufgrund der Schwere der von ihm begangen mit höchster Gefährlichkeit versehenen Straftaten im Hinblick auf § 76 Abs. 2a FPG deutlich intensivere bzw. längere Eingriffe in sein Grundrecht auf persönliche Freiheit zu erdulden haben, als Straftäter die beispielsweise wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurden. Es besteht angesichts der gegenwärtigen Bedrohung durch internationalen Terrorismus, der sich auch Österreich im Hinblick auf den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt im November 2020 nicht entziehen kann, ein größtmögliches öffentliches Interesse, den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen gesichert zu beenden, wenn diese wegen terroristischen Straftaten verurteilt wurden. Dies ist in keiner Weise mit einer Präventivhaft o.ä. Konstrukten, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden zu verwechseln, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Es mag zwar sein, dass das Bundesamt diesbezüglich eine mehr als unglückliche Formulierung an der falschen Stelle des Schubhaftbescheides verwendet hat, die man dergesatalt interpretieren könnte. Diesbezüglich zu unterstellen, der BF befinde sich einzig aufgrund einer vom Bundesamt angenommen Gefährlichkeit (iSv Tatbegehungsgefahr) in Schubhaft, was letztlich auch als präventive Kritik am ggst. Forstsetzungsausspruch des BVwG verstanden werden muss, ist jedoch deutlich überzogen. Nicht die aktuelle Gefährlichkeit des BF als Person ist für diese Beurteilung relevant, sondern die Gefährlichkeit und Tragweite der von ihm begangen Straftat. Dem zuvor erstgenannten Umstand haben die Sicherheitsbehörden Rechnung zu tragen, dieser spielt ggst. keine Rolle. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen terroristischer Straftaten und bei Wertung der Schwere dieser Straftaten am Katalog der Einreiseverbotstatbestände des , Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wird deutlich, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF nicht denkbar größer sein könnten. Der BF wird daher aufgrund der Schwere der von ihm begangen mit höchster Gefährlichkeit versehenen Straftaten im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG deutlich intensivere bzw. längere Eingriffe in sein Grundrecht auf persönliche Freiheit zu erdulden haben, als Straftäter die beispielsweise wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurden. Es besteht angesichts der gegenwärtigen Bedrohung durch internationalen Terrorismus, der sich auch Österreich im Hinblick auf den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt im November 2020 nicht entziehen kann, ein größtmögliches öffentliches Interesse, den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen gesichert zu beenden, wenn diese wegen terroristischen Straftaten verurteilt wurden. Dies ist in keiner Weise mit einer Präventivhaft o.ä. Konstrukten, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden zu verwechseln, für die es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Es mag zwar sein, dass das Bundesamt diesbezüglich eine mehr als unglückliche Formulierung an der falschen Stelle des Schubhaftbescheides verwendet hat, die man dergesatalt interpretieren könnte. Diesbezüglich zu unterstellen, der BF befinde sich einzig aufgrund einer vom Bundesamt angenommen Gefährlichkeit (iSv Tatbegehungsgefahr) in Schubhaft, was letztlich auch als präventive Kritik am ggst. Forstsetzungsausspruch des BVwG verstanden werden muss, ist jedoch deutlich überzogen. Nicht die aktuelle Gefährlichkeit des BF als Person ist für diese Beurteilung relevant, sondern die Gefährlichkeit und Tragweite der von ihm begangen Straftat. Dem zuvor erstgenannten Umstand haben die Sicherheitsbehörden Rechnung zu tragen, dieser spielt ggst. keine Rolle. Angesichts der Tatsache, dass die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft erst sehr kurz andauert und das Bundesamt darlegen konnte, bereits Anfang 2020 Vorerhebungen hinsichtlich möglicher HRZ-Verfahren begonnen zu haben und diese Verfahren auch mit angemessener Anstrengung betrieben zu haben, kann derzeit noch keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erkannt werden. Nach vorläufig negativem Ergebnis des HRZ-Verfahren mit Moldawien wurde zeitnah nach weiteren Erhebungen ein HRZ-Verfahren mit Russland eingeleitet, dessen Ergebnis noch aussteht, das aber weitere Hinweise auf die Staats
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.