4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 11.01.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.01.2021, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG „nach“ (richtig: „in die“) Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.),
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 11.01.2021, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 11.01.2021, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG „nach“ (richtig: „in die“) Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 26.01.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 25.01.2021 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt I. des Bescheides wurde nicht angefochten.Mit dem am 26.01.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 25.01.2021 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde nicht angefochten. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.02.2021 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt und – in dem mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides – einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt und – in dem mit der gegenständlichen Beschwerde nicht angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides – einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Zunächst ist auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung einzugehen, dass der BF aufgrund seiner Herkunft (mit familiären Wurzeln in der Österreich-Ungarischen Monarchie) „möglicherweise“ die österreichische Staatsbürgerschaft
G „wiedererworben“ hätte. Dazu ist festzuhalten, dass den Angaben in der Beschwerde folgend ein solches Verfahren nach § 58c StbG bislang vom BF nicht durch schriftliche Anzeige bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde eingeleitet wurde. Überdies kommt insoweit weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit zu. Auch liegen hier die Voraussetzungen für eine maßgebliche Vorfrage nach § 38 AVG nicht vor. Die bloße Behauptung, dass der BF „möglicherweise“ österreichischer Staatsbürger sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um dahingehend eine amtswegige Ermittlungspflicht (lediglich aufgrund eines unzulässigen Erkundungsbeweises) auszulösen, wenn jedenfalls der Umstand des Bestehens der US-Staatsangehörigkeit des BF unstrittig ist.Zunächst ist auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung einzugehen, dass der BF aufgrund seiner Herkunft (mit familiären Wurzeln in der Österreich-Ungarischen Monarchie) „möglicherweise“ die österreichische Staatsbürgerschaft
Paragraph 58 c, StbG „wiedererworben“ hätte. Dazu ist festzuhalten, dass den Angaben in der Beschwerde folgend ein solches Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG bislang vom BF nicht durch schriftliche Anzeige bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde eingeleitet wurde. Überdies kommt insoweit weder der belangten Behörde noch dem BVwG eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit zu. Auch liegen hier die Voraussetzungen für eine maßgebliche Vorfrage nach Paragraph 38, AVG nicht vor. Die bloße Behauptung, dass der BF „möglicherweise“ österreichischer Staatsbürger sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um dahingehend eine amtswegige Ermittlungspflicht (lediglich aufgrund eines unzulässigen Erkundungsbeweises) auszulösen, wenn jedenfalls der Umstand des Bestehens der US-Staatsangehörigkeit des BF unstrittig ist. Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses ist der BF nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel 4, Absatz eins, Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen. Der BF reiste zuletzt am 03.03.2020 in das Bundesgebiet und damit in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten ein und war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich bzw. im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach mit Ablauf des 31.05.2020. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich somit seit dem 01.06.2020 als unrechtmäßig, zumal der BF danach über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts somit schon längere Zeit – konkret mehr als ein halbes Jahr – abgelaufen. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde der Umstand der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts und des Vorliegens eines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bestritten. Die Rechtfertigung des BF, dass er nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufgrund der COVID-19-Situation nicht ausreisen habe können, vermochte aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist der BF jedoch nicht ausgereist, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist der BF jedoch nicht ausgereist, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle und dass diese zur Aufrechterhaltung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele keinesfalls notwendig sei. Der BF habe bereits vor seiner Einreise in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet und sei Vater des im Jahr XXXX geborenen gemeinsamen Sohnes, der ebenso österreichischer Staatsbürger sei.In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstelle und dass diese zur Aufrechterhaltung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele keinesfalls notwendig sei. Der BF habe bereits vor seiner Einreise in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin begründet und sei Vater des im Jahr römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohnes, der ebenso österreichischer Staatsbürger sei. Trotz des Umstandes, dass die Beziehung des BF zu seiner österreichischen Lebensgefährtin bereits vor der Einreise in Österreich seit längerer Zeit bestanden habe und er auch immer wieder regelmäßig nach Österreich gekommen sei, um hier für die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zu bleiben, konnten weder der BF noch seine österreichische Lebensgefährtin davon ausgehen, dass der BF allein dadurch – über seinen erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus – auch längerfristig oder dauerhaft zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre, ohne einen dafür erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lebensgemeinschaft des BF in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem der BF legal in Österreich aufhältig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch davon ausgehen konnte, dass ihm bei einer allfälligen Antragstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ dieser Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, da er sämtliche für die Verleihung dieses Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe und auch nach wie vor erfülle (d.h. ausreichendes Einkommen, Krankenversicherungsschutz, ortsübliche Unterkunft, keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft), so muss dem BF gerade vor diesem Hintergrund vorgeworfen werden, dass der BF sowohl bereits vor seiner letztmaligen Ausreise aus den USA (durch eine Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland), als auch während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich (durch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen hätte können (siehe § 21 Abs. 2 Z 5 NAG), wenn seiner Ansicht nach ja alle Voraussetzungen dafür vorgelegen wäre und auch nach wie vor vorliegen würden. So sind in der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte vorgebracht worden, weshalb dies dem BF jedenfalls auch nach seiner Einreise in Österreich am 03.03.2020 nicht möglich oder allenfalls nicht zumutbar gewesen sein sollte. Vielmehr führte der BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 11.01.2021 aus, dass er aufgrund der aktuellen Geschehnisse das Bundesgebiet so bald wie möglich verlassen und sich im Wege der österreichischen Botschaft in den USA um einen Aufenthaltstitel in Österreich bemühen werde.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Lebensgemeinschaft des BF in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem der BF legal in Österreich aufhältig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt auch davon ausgehen konnte, dass ihm bei einer allfälligen Antragstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ dieser Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, da er sämtliche für die Verleihung dieses Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe und auch nach wie vor erfülle (d.h. ausreichendes Einkommen, Krankenversicherungsschutz, ortsübliche Unterkunft, keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft), so muss dem BF gerade vor diesem Hintergrund vorgeworfen werden, dass der BF sowohl bereits vor seiner letztmaligen Ausreise aus den USA (durch eine Antragstellung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland), als auch während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich (durch eine Antragstellung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen hätte können (siehe Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), wenn seiner Ansicht nach ja alle Voraussetzungen dafür vorgelegen wäre und auch nach wie vor vorliegen würden. So sind in der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte vorgebracht worden, weshalb dies dem BF jedenfalls auch nach seiner Einreise in Österreich am 03.03.2020 nicht möglich oder allenfalls nicht zumutbar gewesen sein sollte. Vielmehr führte der BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 11.01.2021 aus, dass er aufgrund der aktuellen Geschehnisse das Bundesgebiet so bald wie möglich verlassen und sich im Wege der österreichischen Botschaft in den USA um einen Aufenthaltstitel in Österreich bemühen werde. Gerade vor diesem Hintergrund muss dem BF vorgeworfen werden, dass er trotz Kenntnis der Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts unrechtmäßig in Österreich verblieb. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch ein im Inland gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
6 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht begründen und auch nicht der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG entgegenstehen würde.Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch ein im Inland gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht begründen und auch nicht der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG entgegenstehen würde. Des Weiteren ist dem BF vorzuwerfen, dass er entgegen der Meldepflicht nach dem Meldegesetz bislang auch keine amtliche Wohnsitzanmeldung vorgenommen hat. Was die Beziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn und die in der Beschwerde vorgebrachte Beachtung des Kindeswohls anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF auch vor seiner letztmaligen Einreise in Österreich längere Zeit nicht bei seinem Sohn war und diesen immer nur während seiner Besuche in Österreich sah. Weiters lebt der Sohn des BF durchgehend bei der Kindesmutter in Österreich, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Überdies stünde – wie bereits dargelegt – dem BF jederzeit die Möglichkeit offen, einen Aufenthaltstitel für einen über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinausgehenden Aufenthalt in Österreich zu beantragen. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass allein durch die Rückkehrentscheidung bzw. Verpflichtung zur Ausreise des BF das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigt wäre, wird daher nicht geteilt.Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass allein durch die Rückkehrentscheidung bzw. Verpflichtung zur Ausreise des BF das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigt wäre, wird daher nicht geteilt. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht hervorgekommen sind. Auch der Umstand, dass der BF schon mehrmals auf Besuch bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Österreich gewesen war, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen Deutschkenntnisse für sich alleine eine hinreichende Integration zu begründen. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund des Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde, zumal sich sein bisheriger Lebensmittelpunkt bis zu seiner Einreise in Österreich in den Vereinigten Staaten von Amerika befand. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die nunmehr in Österreich bestehenden familiären Bindungen und privaten Kontakte des BF zu seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn können sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche im Herkunftsstaat des BF oder in anderen Staaten aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Einreiseverbotes besteht für den BF überdies auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit
1 Z 1 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Dieser Ansicht wird nunmehr noch dadurch verstärkt, dass der BF entgegen seiner wiederholt erklärten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise (bis zum 27.01.2021) und des von ihm gestellten Antrags zur organisatorischen Unterstützung der freiwilligen Rückkehr in die USA bislang nicht aus Österreich ausgereist ist und auch nicht mitgeteilt hat, ob diese Ausreisebereitschaft nach wie vor bestehe. Letztlich ist auch der Umstand wesentlich, dass der BF bislang keine amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich vorgenommen hat. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG von Amts wegen zu erfolgen hat und diesbezügliche Anträge unzulässig sind. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu erfolgen hat und diesbezügliche Anträge unzulässig sind. Letztlich ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe genau bezeichnet wurden, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 des § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen würde.Letztlich ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe genau bezeichnet wurden, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützen würde.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der von einem berufsmäßigen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Partei nicht beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2239174.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.