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{'item': 'G307 2218856-1'}

Obsah (13)Art 133§ 33§ 52§ 46§ 53§ 55§ 106§ 60§ 11Art 8§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlG307 2218856-1 SpruchG307 2218856-1/21E, G307 2218856-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) vom 16.04.2018 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und zugleich seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse anzugeben.
  2. Hierauf erstatte der BF mit Fax vom 07.05.2018 eine Antwort.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2019

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zurück (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Nordmazedonien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und legte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.02.2019

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Nordmazedonien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und legte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Dagegen richtet sich die von dem im Spruch genannten Rechtsvertreter (RV) des BF eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und sowohl die Rückkehrentscheidung als auch die „Einreisesperre“ (gemeint wohl: das Einreiseverbot) zu beheben.
  2. Dagegen richtet sich die von dem im Spruch genannten Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und sowohl die Rückkehrentscheidung als auch die „Einreisesperre“ (gemeint wohl: das Einreiseverbot) zu beheben.
  3. Das BFA legte die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt am 13.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.05.2019 einlangten.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2020, Zahl G310 2218856-1/7E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten habe: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2020, Zahl G310 2218856-1/7E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten habe: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen“.

  1. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und hatte dort bis zur Einreise nach Österreich im November 2012 seinen Lebensmittelpunkt. Er ist geschieden und Vater einer am XXXX in Österreich geborenen Tochter, welche im Haushalt der Kindesmutter und zugleich Exfrau des BF lebt. Ein Onkel, ein Cousin und deren Familien leben in Österreich. Der BF hält sich – bis auf eine rund 4monatige Unterbrechung im Jahr 2019 – durchgehend im Bundesgebiet auf.Der BF ist nordmazedonischer Staatsbürger und hatte dort bis zur Einreise nach Österreich im November 2012 seinen Lebensmittelpunkt. Er ist geschieden und Vater einer am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter, welche im Haushalt der Kindesmutter und zugleich Exfrau des BF lebt. Ein Onkel, ein Cousin und deren Familien leben in Österreich. Der BF hält sich – bis auf eine rund 4monatige Unterbrechung im Jahr 2019 – durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er besitzt Deutschkenntnisse des Niveaus „A2“. In seinem Herkunftsstaat absolvierte der BF eine Ausbildung zum Zahntechniker und studierte 3 drei Jahre Biochemie. Dieses Studium schloss er jedoch nicht ab. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und seit 05.08.2019 bei der XXXX zu einem monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.011,06 (das entspricht € 1.494,96 netto) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration, beschäftigt. Davor war er – beginnend mit 29.01.2013 bis 17.02.2020 – bei weiteren 4 Arbeitgebern nahezu durchgehend beschäftigt. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und seit 05.08.2019 bei der römisch 40 zu einem monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2.011,06 (das entspricht € 1.494,96 netto) ohne Urlaubsentgelt und Weihnachtsremuneration, beschäftigt. Davor war er – beginnend mit 29.01.2013 bis 17.02.2020 – bei weiteren 4 Arbeitgebern nahezu durchgehend beschäftigt. Der BF verfügt seit 15.11.2012 über wiederholt verlängerte befristete Aufenthaltstitel. Die letzte Aufenthaltsberechtigung wurde am 18.09.2017 in Form einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ausgestellt, war bis 17.09.2020 gültig und stellte der BF dahingehend am 10.09.2020 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde.Der BF verfügt seit 15.11.2012 über wiederholt verlängerte befristete Aufenthaltstitel. Die letzte Aufenthaltsberechtigung wurde am 18.09.2017 in Form einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ausgestellt, war bis 17.09.2020 gültig und stellte der BF dahingehend am 10.09.2020 beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Am XXXX.2012 heiratete der BF die am XXXX geborene österreichische Staatsbürgerin XXXX. Der Ehe entstammt eine am XXXX geborene Tochter. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis 14.06.
  3. Der BF ist seiner Tochter gegenüber einer monatlichen Unterhaltspflicht in der Höhe von € 350,00 ausgesetzt, ferner besteht zu ihr ein Kontaktrecht. Am römisch 40 .2012 heiratete der BF die am römisch 40 geborene österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Der Ehe entstammt eine am römisch 40 geborene Tochter. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis 14.06.
  4. Der BF ist seiner Tochter gegenüber einer monatlichen Unterhaltspflicht in der Höhe von € 350,00 ausgesetzt, ferner besteht zu ihr ein Kontaktrecht. Am XXXX.2019 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben und ist er seit 19.07.2019 erneut im Bundesgebiet gemeldet.Am römisch 40 .2019 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben und ist er seit 19.07.2019 erneut im Bundesgebiet gemeldet. Mit Urteil vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 letzter Fall, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

§ 106Abs. 1 St

GB - zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrags von € 50,00 an seine damalige Ehefrau verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 106, Absatz eins, StGB - zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrags von € 50,00 an seine damalige Ehefrau verurteilt. Darin wurde dem BF angelastet, er habe am XXXX.2015 seine damalige Ehefrau durch Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Tritts gegen den Oberschenkel zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen der Wohnung genötigt, wobei es aufgrund der diesbezüglichen Weigerung des Opfers beim Versuch geblieben sei. Des Weiteren habe er durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr die Tochter wegnehmen, nach Nordmazedonien zu seiner Familie bringen und, falls sie nicht zustimmen werde, die Tochter umbringen, diese werde sicher nicht bei ihr bleiben können, sowie, dass er seine damalige Ehefrau umbringen werde und seine Brüder und auch seine Freunde versuchten, sie zu erwischen und umzubringen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Übergabe bzw. der Zustimmung der Verbringung der Tochter nach Nordmazedonien genötigt. Damit seien besonders wichtige Interessen der Genötigten oder einer dritten Person verletzt worden, wobei es in der Folge der Weigerung des Opfers beim Versuch geblieben sei. Darin wurde dem BF angelastet, er habe am römisch 40 .2015 seine damalige Ehefrau durch Gewalt, nämlich durch Versetzen eines Tritts gegen den Oberschenkel zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen der Wohnung genötigt, wobei es aufgrund der diesbezüglichen Weigerung des Opfers beim Versuch geblieben sei. Des Weiteren habe er durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihr die Tochter wegnehmen, nach Nordmazedonien zu seiner Familie bringen und, falls sie nicht zustimmen werde, die Tochter umbringen, diese werde sicher nicht bei ihr bleiben können, sowie, dass er seine damalige Ehefrau umbringen werde und seine Brüder und auch seine Freunde versuchten, sie zu erwischen und umzubringen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Übergabe bzw. der Zustimmung der Verbringung der Tochter nach Nordmazedonien genötigt. Damit seien besonders wichtige Interessen der Genötigten oder einer dritten Person verletzt worden, wobei es in der Folge der Weigerung des Opfers beim Versuch geblieben sei. Ferner habe der BF im Mai 2016 seine damalige Ehefrau durch Versetzen eines Schlages gegen den Oberarm in Form von Hämatomen vorsätzlich am Körper verletzt. Am XXXX.2016 habe er seine Exfrau durch die in albanischer Sprache sinngemäß getätigte Äußerung: „Wenn du deinen Unterhalt nicht zurückziehst, bekommst du Probleme! Ich und mein Freund sind arbeitslos und beobachten dich 24 Stunden! Wenn ich meine Tochter sehe, im Park oder draußen, wird sie weg sein! Du wirst mich erst kennenlernen, wer ich bin! Warum trennst du dich nicht vom Gesetz! Ich bezahle nur nach islamischen Recht!“, mithin durch gefährliche Drohung, zu einem Tun, nämlich der Abgabe eines Unterhaltsverzichtes, genötigt, wobei es beim Versuch geblieben sei. Ferner habe der BF im Mai 2016 seine damalige Ehefrau durch Versetzen eines Schlages gegen den Oberarm in Form von Hämatomen vorsätzlich am Körper verletzt. Am römisch 40 .2016 habe er seine Exfrau durch die in albanischer Sprache sinngemäß getätigte Äußerung: „Wenn du deinen Unterhalt nicht zurückziehst, bekommst du Probleme! Ich und mein Freund sind arbeitslos und beobachten dich 24 Stunden! Wenn ich meine Tochter sehe, im Park oder draußen, wird sie weg sein! Du wirst mich erst kennenlernen, wer ich bin! Warum trennst du dich nicht vom Gesetz! Ich bezahle nur nach islamischen Recht!“, mithin durch gefährliche Drohung, zu einem Tun, nämlich der Abgabe eines Unterhaltsverzichtes, genötigt, wobei es beim Versuch geblieben sei. Als mildernd wurden dabei der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung gegenüber einem nahen Angehörigen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, Zahl XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.350,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu XXXX verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und dem BF auferlegt, seiner Ex-Frau einen Teilschadensersatz in der Höhe von € 100,00 zu bezahlen. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.350,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen verurteilt. Gleichzeitig wurde die zu römisch 40 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und dem BF auferlegt, seiner Ex-Frau einen Teilschadensersatz in der Höhe von € 100,00 zu bezahlen. Darin wurde dem BF angelastet, er habe seine EX-Frau am XXXX.2018 am Hals gewürgt, wodurch diese Rötungen am Hals erlitten habe. Darin wurde dem BF angelastet, er habe seine EX-Frau am römisch 40 .2018 am Hals gewürgt, wodurch diese Rötungen am Hals erlitten habe. Als mildernd wurden hiebei die geständige Verantwortung, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die erwähnten Verhaltensweisen gesetzt und die beschriebenen Taten begangen hat. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Bezirksgericht XXXX am XXXX.2018, zu XXXX, eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr. Dem BF wurde es darin untersagt, sich an der Wohnadresse der Ex-Frau sowie im Umkreis von 100 Meter um das Gebäude auszuhalten, ebenso auf einem in der Nähe befindlichen Spielplatz. Ein Zusammentreffen zwischen dem BF und seiner Ex-Frau sei zu vermeiden. Dem dieser einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt war zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Kontaktrecht zwischen dem BF und seiner Ex-Frau vereinbart wurde, und zwar sonntags ab 15 Uhr. Im Rahmen der Kontaktrechtsausübung am XXXX.2018 wurde der BF seiner Ex-Frau gegenüber zunächst verbal aggressiv und packte sie sodann mit beiden Händen am Hals und würgte diese, wodurch Hämatome am Hals entstanden, welche in Erstbefund des Klinikum XXXX dokumentiert sind. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 .2018, zu römisch 40 , eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr. Dem BF wurde es darin untersagt, sich an der Wohnadresse der Ex-Frau sowie im Umkreis von 100 Meter um das Gebäude auszuhalten, ebenso auf einem in der Nähe befindlichen Spielplatz. Ein Zusammentreffen zwischen dem BF und seiner Ex-Frau sei zu vermeiden. Dem dieser einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt war zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Kontaktrecht zwischen dem BF und seiner Ex-Frau vereinbart wurde, und zwar sonntags ab 15 Uhr. Im Rahmen der Kontaktrechtsausübung am römisch 40 .2018 wurde der BF seiner Ex-Frau gegenüber zunächst verbal aggressiv und packte sie sodann mit beiden Händen am Hals und würgte diese, wodurch Hämatome am Hals entstanden, welche in Erstbefund des Klinikum römisch 40 dokumentiert sind. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde die einstweilige Verfügung um weitere 12 Monate verlängert und zwar bis zum XXXX.2020. Diesem Beschluss lag zugrunde, dass die Ex-Frau mit ihrem Lebensgefährten und der Tochter des BF einen Flohmarkt in XXXX besuchten. Der BF näherte sich diesem und stand plötzlich vor ihnen. Die Tochter versteckte sich hinter ihrer Mutter, welche dem BF mitteilte, dass er weggehen solle. Der BF versuchte, die Tochter an der Hand zu nehmen, diese versteckte sich jedoch hinter den Beinen ihrer Mutter. Die Ex-Frau schrie laut und drohte damit, die Polizei zu rufen, woraufhin der BF wegging. Nach dem Vorfall kontaktierte der BF seine Ex-Frau per SMS-Nachricht und entschuldigte sich für den Vorfall. Auch hat der BF seine Ex-Frau im Vorfeld der Strafverhandlung, welche im Juni 2018 stattgefunden hat, telefonisch kontaktiert und somit gegen die aufrechte einstweilige Verfügung vom XXXX .2018 verstoßen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde die einstweilige Verfügung um weitere 12 Monate verlängert und zwar bis zum römisch 40 .2020. Diesem Beschluss lag zugrunde, dass die Ex-Frau mit ihrem Lebensgefährten und der Tochter des BF einen Flohmarkt in römisch 40 besuchten. Der BF näherte sich diesem und stand plötzlich vor ihnen. Die Tochter versteckte sich hinter ihrer Mutter, welche dem BF mitteilte, dass er weggehen solle. Der BF versuchte, die Tochter an der Hand zu nehmen, diese versteckte sich jedoch hinter den Beinen ihrer Mutter. Die Ex-Frau schrie laut und drohte damit, die Polizei zu rufen, woraufhin der BF wegging. Nach dem Vorfall kontaktierte der BF seine Ex-Frau per SMS-Nachricht und entschuldigte sich für den Vorfall. Auch hat der BF seine Ex-Frau im Vorfeld der Strafverhandlung, welche im Juni 2018 stattgefunden hat, telefonisch kontaktiert und somit gegen die aufrechte einstweilige Verfügung vom römisch 40 .2018 verstoßen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand, (nahezu ununterbrochener) Aufenthaltsdauer, Sorge- und Unterhaltspflicht sowie den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in den Stellungnahmen und der in Kopie des im Akt einliegenden Reisepasses. Die Kenntnisse der albanischen Sprache lassen sich aus der Herkunft des BF im Norden Mazedoniens ableiten, welcher überwiegend mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe besiedelt ist. Aufgrund des Sprachzertifikats „A2“ gelten die dahingehenden Deutschkenntnisse als bestätigt. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die ihm erteilten Aufenthaltstitel folgen dem Inhalt des Zentralen Melde- und Fremdenregisters (IZR). Die Abschiebung nach Nordmazedonien ergibt sich ebenso aus dem IZR. Der Umstand der vormaligen Eheschließung und jener der einvernehmlichen Scheidung gehen aus der Heiratsurkunde und dem Scheidungsbeschluss hervor. Die einstweilige Verfügung und der Verlängerungsbeschluss liegen ebenfalls im Akt auf. Die Feststellungen zu Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF in dessen Stellungnahme und sind mit dem Nachgehen der aktuellen Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Darin ist auch dessen aktuelle Lohnhöhe angeführt. Die Umrechnung des Brutto- in das Nettoentgelt erschließt sich aus Eingabe auf dem Portal www.lohnrechner.com. Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Einschränkungen sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, den Verurteilungen, den verhängten Sanktionen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen basieren auf den entsprechenden im Akt einliegenden Strafurteilen und ergeben sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts

§ 52Abs.

4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt hier

§ 11Abs. 2 Z 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.3.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Fallbezogen kommt hier

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde, gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten, unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die so erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde, gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten, unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die so erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). 3.

  1. Wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, fußten die strafbaren Handlungen in einem gravierenden Spannungsverhältnis zwischen dem BF und seiner Exfrau. Die letzte Tathandlung wurde am XXXX.2018 gesetzt und liegt demnach fast 3 Jahre zurück. Seitdem hat der BF weder eine neuerliche Verurteilung zu verantworten, noch ist ein weiteres – wie auch immer geartetes – in jüngster Zeit gesetztes negatives Verhalten gegen seine Exfrau oder die gemeinsame Tochter aktenkundig. Die letzte einstweilige Verfügung ist vor rund einem Jahr abgelaufen (XXXX.2020). Der BF bereut sein Verhalten glaubwürdig und wurde einmal zu einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe und sodann zu einer Geldstrafe verurteilt. Er geht nahezu durchgehend einer Beschäftigung nach und hält sich – mit einer kurzen Unterbrechung – rund 8 ½ Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Ferner ist er in Österreich – vermittelt durch seinen Verlängerungsantrag nach dem NAG – derzeit legal aufhältig. Er ist ferner Vater einer minderjährigen Tochter, wobei er gewillt ist, den – vor allem persönlichen – Kontakt zu dieser aufrechtzuerhalten. 3.
  2. Wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, fußten die strafbaren Handlungen in einem gravierenden Spannungsverhältnis zwischen dem BF und seiner Exfrau. Die letzte Tathandlung wurde am römisch 40 .2018 gesetzt und liegt demnach fast 3 Jahre zurück. Seitdem hat der BF weder eine neuerliche Verurteilung zu verantworten, noch ist ein weiteres – wie auch immer geartetes – in jüngster Zeit gesetztes negatives Verhalten gegen seine Exfrau oder die gemeinsame Tochter aktenkundig. Die letzte einstweilige Verfügung ist vor rund einem Jahr abgelaufen (römisch 40 .2020). Der BF bereut sein Verhalten glaubwürdig und wurde einmal zu einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe und sodann zu einer Geldstrafe verurteilt. Er geht nahezu durchgehend einer Beschäftigung nach und hält sich – mit einer kurzen Unterbrechung – rund 8 ½ Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Ferner ist er in Österreich – vermittelt durch seinen Verlängerungsantrag nach dem NAG – derzeit legal aufhältig. Er ist ferner Vater einer minderjährigen Tochter, wobei er gewillt ist, den – vor allem persönlichen – Kontakt zu dieser aufrechtzuerhalten. 3.
  3. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist somit zu beachten, dass sich der BF seit mehreren Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es besteht aufgrund der Kontakte zu seiner minderjährigen Tochter auch ein

§ 9Abs.

2 Z 2 BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben in Österreich. Aus der Beziehung zu seinem Onkel und seinem Cousin resultiert zwar mangels eines gemeinsamen Haushalts kein Familien-, aber ein

§ 9Abs.

2 Z 3 BFA-VG geschütztes Privatleben. Der BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch auf „A2-Niveau“, sodass ein akzeptabler Grad der Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG vorliegt. 3.3. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist somit zu beachten, dass sich der BF seit mehreren Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Es besteht aufgrund der Kontakte zu seiner minderjährigen Tochter auch ein

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu berücksichtigendes Familienleben in Österreich. Aus der Beziehung zu seinem Onkel und seinem Cousin resultiert zwar mangels eines gemeinsamen Haushalts kein Familien-, aber ein

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG geschütztes Privatleben. Der BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch auf „A2-Niveau“, sodass ein akzeptabler Grad der Integration iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG vorliegt. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit einigen Jahren in Österreich. Auch wenn das erkennende Gericht die Straftaten des BF nicht verharmlosen will, reichen diese – schon angesichts der Trennung von der Exfrau und der damit verbundenen Scheidung – im Vergleich zum restlichen Verhalten des BF nicht aus, um von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Abschiebung des BF in seine Heimat gegenüber jenen am Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen. Wegen der seit XXXX.2018 vorfallsfreien Zeit kann dem BF eine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Auch wenn das erkennende Gericht die Straftaten des BF nicht verharmlosen will, reichen diese – schon angesichts der Trennung von der Exfrau und der damit verbundenen Scheidung – im Vergleich zum restlichen Verhalten des BF nicht aus, um von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Abschiebung des BF in seine Heimat gegenüber jenen am Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen. Wegen der seit römisch 40 .2018 vorfallsfreien Zeit kann dem BF eine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Es waren daher die Rückkehrentscheidung und damit untrennbar verbunden auch das Einreiseverbot aufzuheben. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2218856.1.00

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