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{'item': 'I407 2229027-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI407 2229027-1 Spruch, Schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses: I407 22290

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016 GZ I403 2122837-1/10E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX BA (i.f. Beschwerdeführer) aufgrund eines Grades der Behinderung in der Höhe von 50% seit 13.07.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Sozialministeriumsservice ein Behindertenpass ausgestellt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016 GZ I403 2122837-1/10E stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch 40 BA (i.f. Beschwerdeführer) aufgrund eines Grades der Behinderung in der Höhe von 50% seit 13.07.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Sozialministeriumsservice ein Behindertenpass ausgestellt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2017 zu GZ I413 2145571-1/13E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers über die Abweisung seines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.
  4. Der Beschwerdeführer brachte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, (in Folge: belangte Behörde) unter Verwendung eines mit 27.04.2019 datierten und bei der belangten Behörde am 06.05.2019 eingelangten Vordrucks den Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ ein.
  5. Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Psychiatrie mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und dieser führte in seinem Gutachten vom 29.01.2020 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen im Wesentlichen wie folgt aus: „Anamnese: Schon im Vorfeld der Untersuchung werden dem Gutachter mehrere Gedächtnis- bzw. Gesprächsprotokolle zugesandt, in denen detailliert und teilweise wörtlich die Verläufe bisheriger Untersuchungsgespräche dokumentiert wurden. Bei der Exploration gibt der Antragsteller an, an einer "Mobbingerkrankung" zu leiden und verweist dabei mehrfach auf die detaillierten Aufzeichnungen, die er seit Jahren über seine Mobbingerfahrungen führe. Begonnen habe alles während seiner Tätigkeit als Lehrer, bei der er vom Vorgesetzter und seinen Kollegen gemobbt worden sei. Damals sei ihm eine Untersuchung beim Amtsarzt vorgeschrieben worden, bei der eine psychiatrische Störung diagnostiziert worden sei. Dadurch sei er "in die Mühlen der Psychiatrie geraten". Bei den zahlreichen Kontakten mit psychiatrischen Fachärzten seien bisher ganz unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Herr XXXX frage sich, wer wohl so viel Macht habe, ihm all das anzutun. Das letzte einschlägige Vorgutachten von Dr. XXXX sei insofern falsch, als darin eine unrichtige Diagnose gestellt und auch der GdB falsch eingeschätzt worden sei. Außerdem habe es beim letzten BVwG-Prozess Verfahrensmängel gegeben. Herr XXXX bezeichnet sich als "schwer traumatisiert". Es sei für seine Genesung von größter Wichtigkeit, dass die Diagnose einer "kumulativen exogenen Belastungsstörung" auch behördlich festgestellt werde. Bei den bisherigen Verfahren habe er feststellen müssen, dass Gutachter teilweise voneinander abschrieben. Herr XXXX beschreibt Trigger, die immer wieder zu einer Verschlechterung seiner Psychpathologie führten. Solche Trigger verursachten pathologische Ängste, das Gefühl, den Boden unter den Füßen zu verlieren, Schockstarre, Rückenbeschwerden, das Gefühl brennender Funken im Körper oder Blut im Stuhl. Auf die Frage, worum es sich bei solchen Triggern handle, antwortet Herr XXXX nur sehr vage. Jedenfalls handle es sich um zwischenmenschliche Erfahrungen, in denen er sich ungerechtfertigt angegriffen oder kritisiert fühle.Schon im Vorfeld der Untersuchung werden dem Gutachter mehrere Gedächtnis- bzw. Gesprächsprotokolle zugesandt, in denen detailliert und teilweise wörtlich die Verläufe bisheriger Untersuchungsgespräche dokumentiert wurden. Bei der Exploration gibt der Antragsteller an, an einer "Mobbingerkrankung" zu leiden und verweist dabei mehrfach auf die detaillierten Aufzeichnungen, die er seit Jahren über seine Mobbingerfahrungen führe. Begonnen habe alles während seiner Tätigkeit als Lehrer, bei der er vom Vorgesetzter und seinen Kollegen gemobbt worden sei. Damals sei ihm eine Untersuchung beim Amtsarzt vorgeschrieben worden, bei der eine psychiatrische Störung diagnostiziert worden sei. Dadurch sei er "in die Mühlen der Psychiatrie geraten". Bei den zahlreichen Kontakten mit psychiatrischen Fachärzten seien bisher ganz unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Herr römisch 40 frage sich, wer wohl so viel Macht habe, ihm all das anzutun. Das letzte einschlägige Vorgutachten von Dr. römisch 40 sei insofern falsch, als darin eine unrichtige Diagnose gestellt und auch der GdB falsch eingeschätzt worden sei. Außerdem habe es beim letzten BVwG-Prozess Verfahrensmängel gegeben. Herr römisch 40 bezeichnet sich als "schwer traumatisiert". Es sei für seine Genesung von größter Wichtigkeit, dass die Diagnose einer "kumulativen exogenen Belastungsstörung" auch behördlich festgestellt werde. Bei den bisherigen Verfahren habe er feststellen müssen, dass Gutachter teilweise voneinander abschrieben. Herr römisch 40 beschreibt Trigger, die immer wieder zu einer Verschlechterung seiner Psychpathologie führten. Solche Trigger verursachten pathologische Ängste, das Gefühl, den Boden unter den Füßen zu verlieren, Schockstarre, Rückenbeschwerden, das Gefühl brennender Funken im Körper oder Blut im Stuhl. Auf die Frage, worum es sich bei solchen Triggern handle, antwortet Herr römisch 40 nur sehr vage. Jedenfalls handle es sich um zwischenmenschliche Erfahrungen, in denen er sich ungerechtfertigt angegriffen oder kritisiert fühle. Derzeitige Beschwerden: multiple Somatisierungen, ausgelöst durch soziale Belastungserfahrungen; ausgeprägtes Misstrauen; weitschweifiger Gedankenductus; überwertige Ideen; paranoide Reaktionsbereitschaft Behanlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: beziehe aktuell Reha-Geld; derzeit aber in keiner psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, keine Medikation Sozialanamnese: lebt alleine, seit 2017 alleinstehend, keine Kinder; zuletzt berufstätig bis März 2019, derzeit in beruflicher Reha Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde vorgelegt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Klinischer Status – Fachstatus: keine somatische Untersuchung durchgeführt Gesamtmobilität-Gangbild: Status Psychicus: wach und bewussteinsklar; in allen vier Ebenen voll orientiert; Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis grobklinisch unauffällig; psychomotorisch ruhig; Antriebslage im Normbereich; Stimmungslage euthym; Affizierbarkeit im Normbereich; kohärenter, aber weitschweifiger und etwas umständlicher Gedankenductus; paranoide Reaktionsbereitschaft und überwertige Ideen; kein Wahn; keine Wahrnehmungsstörungen fassbar; keine Ich-Psychopathologie; Somatisierungstendenz; keine selbst- oder fremdaggressive Muster fassbar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeitsstörung ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum letzten Vorgutachten von Dr. XXXX vom
  6. 2016 keine relevante Befundveränderung.Im Vergleich zum letzten Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom
  7. 2016 keine relevante Befundveränderung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ☒ JA ☐ NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nichtgeprüft Die / Der Untersuchteja nein nicht, geprüft Die / Der Untersuchte ☐ ☒ ☐ ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ☐ ☒ ☐ ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ☐ ☒ ☐ ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ☐ ☒ ☐ ist gehörlos ☐ ☒ ☐ ist schwer hörbehindert ☐ ☒ ☐ ist taubblind ☐ ☒ ☐ ist Trägerin oder Träger ☐ ☒ ☐ ist Epileptikerin oder Epileptiker ☐ ☒ ☐ bedarf einer Begleitperson ☐ ☐ ☒ ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ☐ ☐ ☒ ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ☐ ☒ ☐ ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ☐ ☐ ☒ ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgesteilten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  8. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  9. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kran-kendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja nein nichtgeprüft ja nein nicht, geprüft ☐ ☒ ☐ Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, odereine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  10. ☐ ☒ ☐ Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, oder, eine vergleichbare schwere , Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  11. ☐ ☒ ☐ Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ☐ ☒ ☐ Erkrankungen des Verdauungssystems Das Gutachten wurde vom Amtsarzt der belangten Behörde am 29.01.2020 validiert.
  12. In der Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.02.2020 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen werde.
  13. Der Beschwerdeführer erhob am 25.02.2020 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
  14. Die belangte Behörde legte am 27.02.2020 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  15. Der Beschwerdeführer brachte bei Gericht eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts samt zwei Ergänzungen ein.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2020 in Gegenwart des Beschwerdeführers und eines Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer gehört aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016, GZ I403 2122837-1/10E, seit 13.07.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Beim Beschwerdeführer liegt derzeit folgende Funktionseinschränkungen vor: Persönlichkeitsstörung Pos. Nr. 03.04.02 Beim Beschwerdeführer liegt somit derzeit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vor.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts GZ I403 2122837-1 und in den Akt I413 2145571-1, in den Verwaltungsakt, insbesondere in den Antrag vom 27.04.2019, sowie in den Behindertenpass, in die Beschwerde, sowie in die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.09.2020 und 29.09.2020 übermittelten Urkunden und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und die Einvernahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.
  19. Die festgestellte Funktionseinschränkung mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2020 erstatteten Sachverständigengutachten. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  20. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  21. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  22. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151) Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Gutachten des Dr. XXXX vom 29.01.2020 sowie vom 11.12.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, war festzustellen, dass seine Ausführungen in der Beschwerde die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten nicht zu widerlegen vermögen.Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Gutachten des Dr. römisch 40 vom 29.01.2020 sowie vom 11.12.2020 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt, war festzustellen, dass seine Ausführungen in der Beschwerde die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten nicht zu widerlegen vermögen. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen. Bereits im Gutachten des Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 29.01.2020 wurde nach erfolgter klinischer Untersuchung und Sichtung der durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel festgestellt, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (Pos. Nr. 03.04.02) mit einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche besteht. Diese würde zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% führen. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 17.02.2016 hätte sich keine wesentliche Befundveränderung ergeben.Bereits im Gutachten des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 29.01.2020 wurde nach erfolgter klinischer Untersuchung und Sichtung der durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel festgestellt, dass bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (Pos. Nr. 03.04.02) mit einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche besteht. Diese würde zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% führen. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 17.02.2016 hätte sich keine wesentliche Befundveränderung ergeben. Auch das am 11.12.2020 nach Vorlage weiterer Bescheinigungen durch Dr. XXXX , in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Gutachten ergibt eine Persönlichkeitsstörung (Pos. Nr. 03.04.02) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dem einschlägigen Vorgutachten von Dr. XXXX vom 12.07.2016 wäre vollständig zuzustimmen. Die gegebene Symptomatik spreche weder für eine posttraumatische Belastungsstörung noch für eine Persönlichkeitsveränderung in Extrembelastung. Es liege eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Charakterzügen (ICD 10 F60.0) vor.Auch das am 11.12.2020 nach Vorlage weiterer Bescheinigungen durch Dr. römisch 40 , in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Gutachten ergibt eine Persönlichkeitsstörung (Pos. Nr. 03.04.02) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dem einschlägigen Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 12.07.2016 wäre vollständig zuzustimmen. Die gegebene Symptomatik spreche weder für eine posttraumatische Belastungsstörung noch für eine Persönlichkeitsveränderung in Extrembelastung. Es liege eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Charakterzügen (ICD 10 F60.0) vor. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie im Wege des Aktenstudiums eingehend erhobenen klinischen Befunden entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Sachverständigenbeweise. Das eingeholte Sachverständigengutachten – wie auch die Vorgutachten – steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

den Gutachten, insbesondere dem letztgenannten vom 11.12.2020 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19b. Abs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. § 19b. Abs. 6 leg. cit bestimmt, dass in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.Paragraph 19 b, Absatz 6, leg. cit bestimmt, dass in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG idgF lauten (auszugsweise): "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ……, Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.“

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.“ Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 11.12.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 11.12.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2229027.1.00

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