← Österreich

{'item': 'I407 2229768-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI407 2229768-1 Spruch, I407 2229768-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.01.2020 brachte Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangten Behörde) auf elektronischem Weg (eAMS) eine Arbeitslosmeldung ein und am 31.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto seinen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 30.01.2020 brachte Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangten Behörde) auf elektronischem Weg (eAMS) eine Arbeitslosmeldung ein und am 31.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 18.02.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe ab dem 01.02.2020 Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zehn Tagen geltend gemacht habe, weswegen der Anspruch erst ab 17.02.2020 gebühre.Mit Bescheid vom 18.02.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe ab dem 01.02.2020 Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zehn Tagen geltend gemacht habe, weswegen der Anspruch erst ab 17.02.2020 gebühre. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.02.2020 rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.02.2020 über sein eAMS-Konto eingebracht habe. Als Antwort habe er ein Schreiben erhalten, indem einerseits die Geltendmachung mittels persönlicher Vorsprache bis 10.02.2020 bei der belangten Behörde gefordert und andererseits über einen Termin bei seiner Beraterin am 17.02.2020 informiert worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Termin bei seiner Beraterin gleichzeitig auch als Termin zur Geltendmachung seines Antrages dienen hätte sollen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 11.03.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben, der Bescheid vom 18.02.2020 aber dahingehend abgeändert wurde, als ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld aufgrund seiner Eingabe ab dem 17.02.2020 gebührt. Die belangte Behörde führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei bei seiner elektronischen Antragstellung zwei Mal auf die notwendige persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde bis zum 10.2.2020 hingewiesen worden. Er hätte sich zeitnah bei der belangten Behörde erkundigen müssen, ob trotz der Terminvorschreibung für den 17.02.2020 eine zusätzliche persönliche Vorsprache wegen der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich wäre. Dies habe er jedoch verabsäumt, weswegen er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtswirksam nicht am 01.02.2020, sondern erst am 17.02.2020 bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde geltend gemacht habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 11.03.2020 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben, der Bescheid vom 18.02.2020 aber dahingehend abgeändert wurde, als ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld aufgrund seiner Eingabe ab dem 17.02.2020 gebührt. Die belangte Behörde führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei bei seiner elektronischen Antragstellung zwei Mal auf die notwendige persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde bis zum 10.2.2020 hingewiesen worden. Er hätte sich zeitnah bei der belangten Behörde erkundigen müssen, ob trotz der Terminvorschreibung für den 17.02.2020 eine zusätzliche persönliche Vorsprache wegen der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich wäre. Dies habe er jedoch verabsäumt, weswegen er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtswirksam nicht am 01.02.2020, sondern erst am 17.02.2020 bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde geltend gemacht habe. Gegen die dem Beschwerdeführer am 13.03.2020 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am 16.03.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und fügte Unterlagen betreffend seinen Mailverkehr mit seiner Betreuerin bei, wonach er sich bei dieser betreffend die notwendigen Termine erkundigt habe. Der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand vom 17.07.2019 bis 31.12.2019 in einem Dienstverhältnis und bezog daraufhin von 11.01.2020 bis zum 31.01.2020 Krankengeld. Am 30.01.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde auf elektronischem Weg (eAMS) eine Arbeitslosmeldung ein. Im Anschluss daran wurde er darüber informiert, dass er mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem AlVG beantragt habe und er den entsprechenden Antrag über sein eAMS-Konto übermitteln könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die frühestmögliche Zuerkennung von Geldleistungen der Tag der Antragstellung sei, wenn er innerhalb von zehn Tagen nach der Antragstellung persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorspreche. Am 31.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am Ende des Antragsformulars wurde er unter „Information zur Antragstellung“ darauf hingewiesen, dass er bis spätestens 10.02.2020 bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen müsse, weil ansonsten der Antrag nicht als geltend gemacht gelte. Erfolge die persönliche Vorsprache zu einem späteren Zeitpunkt, gelte der Antrag erst ab dem Tag der persönlichen Vorsprache als eingebracht. Eine persönliche Vorsprache sei jedoch nicht erforderlich, wenn die regionale Geschäftsstelle ausdrücklich darauf verzichte. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde in Folge seiner elektronischen Antragsstellung mittels eAMS am 31.01.2020 seitens der belangten Behörde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Zeitraum 01.02.2020 bis 09.02.2020 für eine Terminvereinbarung (Terminwunsch) übermittelt habe und die übermittelten Daten im eAMS-Konto gespeichert würden. Am 03.02.2020 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben der belangten Behörde, mit welchem er darauf hingewiesen wurde, dass sein Antrag auf Notstandshilfe am 31.01.2020 eingelangt sei und es für eine frühestmögliche Zuerkennung seiner Leistung unbedingt erforderlich sei, dass er bis spätestens 10.02.2020 bei der belangten Behörde persönlich vorsprechen müsse. Sollte er diese Frist nicht einhalten, könne die Leistung frühestens ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache gewährt werden. Am Ende des Schreibens wurde zudem angeführt, dass man für ihn, um die Wartezeit möglichst gering zu halten, am 17.02.2020 einen Termin bei seiner Betreuerin reserviert habe. Noch am selben Tag meldete sich der Beschwerdeführer bei seiner Betreuerin und erkundigte sich, ob der Termin am 17.02.2020 nicht zu spät sei. Mit E-Mail vom selben Tag verständigte die Betreuerin den Beschwerdeführer darüber, dass der Termin aus Versehen von einer Kollegin der Servicezone falsch zugeteilt worden sei, man lediglich auf die Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg betreffend Krankengeld warten würde, damit die Zeiten vollständig seien und er sich keine Sorgen machen solle. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 17.02.2020, dem Tag seiner ersten persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde, bis 13.11.2020 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer von 17.07.2019 bis 31.12.2019 vollversichert beschäftigt gewesen und von 11.01.2020 bis zum 31.01.2020 Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem Datenauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.01.
  3. Dass sich der Beschwerdeführer am 30.01.2020 via eAMS arbeitslos gemeldet und am 31.01.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage. Im Zuge seiner elektronischen Arbeitslosmeldung sowie Antragstellung wurde der Beschwerdeführer zwei Mal davon in Kenntnis gesetzt, dass für die Geldendmachung seines Anspruches eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde binnen zehn Tagen ab Antragstellung notwendig ist, was sich ebenso aus der Aktenlage ergibt und seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird. Aus den seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer daraufhin einen Terminwunsch im Zeitraum 01.02.2020 bis 09.02.2020 an die belangte Behörde übermittelt hat. In weiterer Folge ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2020, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits auf die erforderliche persönliche Vorsprache bis spätestens 10.02.2020 hingewiesen wurde, ihm allerdings zeitgleich ein Termin für den 17.02.2020 bei seiner Beraterin zugeteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben nicht darüber aufgeklärt, ob es sich hierbei um zwei verschiedene Termine handelt oder der Termin bewusst nach der zehntägigen Frist vergeben wurde, weswegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unsicherheit des Beschwerdeführers betreffend seine Terminwahrnehmung bei der belangten Behörde durchaus nachvollzogen werden kann. Wenn diesbezüglich seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, dass der der Beschwerdeführer bei seiner elektronischen Antragstellung zwei Mal auf die notwendige persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde bis zum 10.02.2020 hingewiesen wurde und er sich zeitnah bei der belangten Behörde erkundigen hätte müssen, ob trotz der Terminvorschreibung für den 17.02.2020 eine zusätzliche persönliche Vorsprache wegen der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erforderlich sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem mit seiner E-Mail vom 03.02.2020 an seine Betreuerin nachgekommen ist. In dieser E-Mail heißt es wörtlich: „Ich habe gerade gesehen, dass ich am 17.02.2020 um 11:00 Uhr bei dir einen Termin habe. Was ich aber gesehen habe, sollte ich spätestens bis zum 10.02.2020 beim AMS gewesen sein, wegen der Notstandshilfe, damit ich die auch bekomme. Jetzt ergeben sich bei mir zwei Fragen, zum einen ist der Termin bei dir nicht zu spät? Und die andere ich bin mir ziemlich sicher, dass ich den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, warum steht da jetzt Notstandshilfe?“. Der Beschwerdeführer hatte folglich Zweifel betreffend die Terminvereinbarung am 17.02.2020 und hat sich entgegen der Behauptung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl bei seiner Betreuerin darüber informiert. Diese hat ihm mit E-Mail vom selben Tag in weiterer Folge davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Kollegin der Servicezone den Termin falsch vergeben habe, man noch auf Unterlagen der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg warte und er sich keine Sorgen machen solle. Auf die Frage des Beschwerdeführers zu seinem Termin am 17.02.2020 wurde allerdings nicht näher eingegangen und er wurde auch nicht darüber informiert, dass er jedenfalls innerhalb der zehntägigen Frist bis spätestens 10.02.2020 bei der belangten Behörde persönlich vorsprechen sollte. In einer Gesamtschau wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zwar zwei Mal betreffend die Notwendigkeit seiner persönlichen Vorsprache bis zum 10.02.2020 informiert. Durch das Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2020 und die lückenhafte Auskunft der Beraterin auf die Frage des Beschwerdeführers betreffend die Terminvereinbarung am 03.02.2020 bzw. deren Versicherung, dass bei der Terminvergabe ein Fehler unterlaufen sei und er sich keine Sorgen machen solle, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus nachvollzogen werden, dass er davon eine ausgegangen ist, dass alles seine Richtigkeit hat und seine persönliche Vorsprache am 17.02.2020 ausreichend sein dürfte. Die Feststellungen zu seinem Arbeitslosengeldbezug ergeben sich aus der Aktenlage und dem Datenauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.01.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt:Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  6. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Der mit Beginn des Bezuges betitelte § 17 AlVG, der mit Zuständigkeit betitelte § 44 AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte § 46 AlVG lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.
  3. Der mit Beginn des Bezuges betitelte Paragraph 17, AlVG, der mit Zuständigkeit betitelte Paragraph 44, AlVG sowie der mit Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengelt betitelte Paragraph 46, AlVG lauten auszugsweise wie folgt: „§ 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit „§ 17
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich Paragraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. (…) § 46
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (…)“ Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (…)“ 3.2.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist: Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  2. Lfg.] § 46 Rz 791).Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  3. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS -Konto. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). 3.2.
  4. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 30.01.2020 arbeitslos gemeldet und am 31.01.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld per eAMS gestellt. Die erforderliche Vorgehensweise – persönliche Vorsprache innerhalb von zehn Tagen ab Antragstellung bei der belangten Behörde gemäß § 46 AlVG - wurde ihm mit darauffolgenden Mitteilungen erläutert.3.2.
  5. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer am 30.01.2020 arbeitslos gemeldet und am 31.01.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld per eAMS gestellt. Die erforderliche Vorgehensweise – persönliche Vorsprache innerhalb von zehn Tagen ab Antragstellung bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 46, AlVG - wurde ihm mit darauffolgenden Mitteilungen erläutert. Allerdings wurde der Beschwerdeführer mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2020, in welchem zum einen auf die zehntägige Frist zur persönlichen Vorsprache bis zum 10.02.2020 verwiesen sowie ein Termin bei seiner Betreuerin am 17.02.2020 übermittelt wurde, nicht eindeutig und widerspruchsfrei informiert. Nachdem er sich diesbezüglich sogar bei der belangten Behörde, nämlich bei seiner Betreuerin, über die Richtigkeit der Vorgangsweise erkundigt hatte, ging er in weiterer Folge durchaus nachvollziehbar davon aus, dass alles korrekt abgewickelt werden würde und sprach er erst am vereinbarten Termin, nämlich am 17.02.2020 bei der belangten Behörde vor. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Mit der Novelle BGBl. I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).Mit der Novelle BGBl. römisch eins 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. Paragraph 17, AlVG wurde ein Absatz 3, (seit 01.07.2010: Absatz 4,) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, AlVG, Rz 802). § 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar - unter den dort näher genannten Voraussetzungen - die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer daher aufgrund der abschließenden Regelung des § 46 AlVG auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde bezüglich allfälliger Fehler der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer daher aufgrund der abschließenden Regelung des Paragraph 46, AlVG auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Die belangte Behörde ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab 17.02.2020 gebührt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 und 46 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 17 und 46 AlVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2229768.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.