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{'item': 'I407 2231057-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI407 2231057-1 Spruch, I407 2231057-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog aufgrund eines Antrags vom 30.12.2019 (gültig ab 02.01.2020) Arbeitslosengeld.römisch eins. Verfahrensgang:, römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezog aufgrund eines Antrags vom 30.12.2019 (gültig ab 02.01.2020) Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 10.01.2020 (gültig bis 10.07.2020) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice XXXX , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin unterstütze. Arbeitsausmaß sei Voll-/Teilzeit (20-40 Stunden) und der gewünschte Arbeitsort sei Tirol und Vorarlberg. Betreuungspflichten würden keine vorliegen und der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.In der Betreuungsvereinbarung vom 10.01.2020 (gültig bis 10.07.2020) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 , Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin unterstütze. Arbeitsausmaß sei Voll-/Teilzeit (20-40 Stunden) und der gewünschte Arbeitsort sei Tirol und Vorarlberg. Betreuungspflichten würden keine vorliegen und der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Am 10.01.2020 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Bürokauffrau beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Dienstgeber H) zu.Am 10.01.2020 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Bürokauffrau beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber H) zu. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 27.01.2020 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Aussage des Dienstgebers H, dass der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Teilzeitstelle angeboten worden sei, diese sich aber nicht wie vereinbart rückgemeldet habe, erklärte sie, dass sie den Dienstgeber H drei Tage später mitgeteilt habe, dass sie die Stelle nicht annehmen werde, da sie sich noch nicht sicher sei, was sie nach ihrer Matura im Juni machen möchte. Mit Bescheid vom 30.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 22.01.2020 bis 03.03.2020 verloren habe und, dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung als Bürokauffrau beim Dienstgeber H nicht angenommen habe.Mit Bescheid vom 30.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 22.01.2020 bis 03.03.2020 verloren habe und, dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung als Bürokauffrau beim Dienstgeber H nicht angenommen habe. Die gegen diese Bescheide rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 17.02.2020 begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass ihr seitens des Dienstgebers H eine Stelle im Ausmaß von 40 Stunden angeboten worden sei, wegen ihres Schulbesuchs könne sie allerdings nur eine Stelle im Ausmaß von höchstens 25 Wochenstunden annehmen. Zudem sei in der Betreuungsvereinbarung vereinbart gewesen, dass die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin unterstütze, der Dienstgeber H habe aber eine Bürokauffrau gesucht. Außerdem sei sie nicht darüber informiert worden, dass sie bereits das erste Stellenangebot annehmen müsse. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab, gewährte gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedoch eine Nachsicht der Rechtsfolgen ab 11.02.2020, weil von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 02.03.2020 bis 13.03.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung ausgeübt worden sei, welche wegen der Covid- 19 Pandemie nicht nachhaltig gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde angeführt habe, dass ihr lediglich eine Stelle im Ausmaß von 40 Stunden angeboten worden sei. Man folge daher den Angaben des Dienstgebers H, dass der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin eine Teilzeitstelle angeboten worden sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift auch nicht bestritten. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung beim Dienstgeber H folglich vereitelt. Es habe ihr bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie durch ihre Absage die Stelle nicht erhalten würde. Somit liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab, gewährte gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedoch eine Nachsicht der Rechtsfolgen ab 11.02.2020, weil von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 02.03.2020 bis 13.03.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung ausgeübt worden sei, welche wegen der Covid- 19 Pandemie nicht nachhaltig gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde angeführt habe, dass ihr lediglich eine Stelle im Ausmaß von 40 Stunden angeboten worden sei. Man folge daher den Angaben des Dienstgebers H, dass der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin eine Teilzeitstelle angeboten worden sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift auch nicht bestritten. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung beim Dienstgeber H folglich vereitelt. Es habe ihr bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie durch ihre Absage die Stelle nicht erhalten würde. Somit liege zumindest bedingter Vorsatz vor. Mit Schreiben vom 12.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund ihres Antrages vom 30.12.2019 (gültig ab 02.01.2020) Arbeitslosengeld bezogen. 1.
  3. Am 10.01.2020 wurde ihr von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber H zugewiesen: „Im Rahmen einer Bewerbervorauswahl suchen wir I Bürokaufmann/-fraurömisch eins Bürokaufmann/-frau Wie bieten: -Eine dauerhafte Arbeitsstelle in einem kleinen und dynamischen Team -Vollzeitbeschäftigung -Fixe Arbeitszeiten, keine Wochenendarbeit -Eine interessante Tätigkeit mit internationalem Kundenstock Unsere Anforderungen: -kaufmännische Ausbildung (lehre, HAK, etc.) -Italienischkenntnisse für den schriftlichen und telefonischen Kontakt mit unserem überwiegend italienischen Markt -französisch Kenntnisse von Vorteil -gute Englisch- und Deutschkenntnisse -Gute EDV-Kenntnisse Bei Interesse senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an unseren Vorauswahlpartner des AMS an Herrn XXXX Bei Interesse senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an unseren Vorauswahlpartner des AMS an Herrn römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bürokaufmann/-freu beträgt 1.634,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX Kundennummer: römisch 40 1.
  4. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX , die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft und somit ca. 10 km vom Beschäftigungsort entfernt und wäre letzterer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.1.
  5. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 , die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 wohnhaft und somit ca. 10 km vom Beschäftigungsort entfernt und wäre letzterer auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die ihr am 10.01.2020 zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Bürokauffrau b beim Dienstgeber H beworben. Allerdings kam in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da die Beschwerdeführerin, nachdem ihr der Dienstgeber H sogar bezüglich einer Teilzeitstelle entgegengekommen war, eine Beschäftigungsaufnahme mit der Begründung ablehnte, dass sie noch nicht wisse, was sie nach ihrer Matura im Juni 2020 machen möchte. Es war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie durch ihre Absage die Stelle nicht erhalten würde. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges von der belangten Behörde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.1.
  8. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges von der belangten Behörde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ging von 02.03.2020 bis 13.03.2020 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach, verlor diese aber aufgrund der Covid-19 Pandemie. 1.
  10. Der Beschwerdeführerin wurde von 11.02.2020 bis 03.03.2020 eine Nachsicht der Rechtsfolgen gewährt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der Umstand des Bezuges von Arbeitslosengeld wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
  13. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
  14. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Dass der Arbeitsort in XXXX und damit etwa 10 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps". Dass der Arbeitsort in römisch 40 und damit etwa 10 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps". 2.
  15. Dass sich die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber H beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Dass der Dienstgeber H der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle in Aussicht gestellt hat, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch bestätigt. Dass dies nur unter der Bedingung möglich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Maturaabschluss auf Vollzeit aufgestockt hätte und sie sich noch nicht im Klaren gewesen sei, was sie nach ihrer Matura machen möchte, vermag ihre Absage nicht zu rechtfertigen. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer erfolgreichen Bewerbung die Stelle abgelehnt hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers H. Gegenteiliges hat die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, sondern bestätigte dies in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 27.01.2020 und in der Beschwerde vom 17.02.2020 sowie im Vorlageantrag vom 12.05.
  16. 2.
  17. Die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation der belangten Behörde. 2.
  18. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 02.03.2020 bis 13.03.2020 einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen nachging, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin von 11.02.2020 bis 03.03.2020 eine Nachsicht der Rechtsfolgen gewährt wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt:Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  22. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  3. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten maßgeblichen körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder deren Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.634,-- brutto monatlich entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages und wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.634,-- brutto monatlich entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages und wäre daher angemessen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass das angebotene Entgelt nicht dem Kollektivvertrag entsprochen hat. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 10 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter eineinhalb bzw. zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 10 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter eineinhalb bzw. zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde allerdings vorgebracht, dass in der Betreuungsvereinbarung stehe, dass das Arbeitsmarktservice sie bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin unterstützen werde, die zugewiesene Beschäftigung sei aber jene einer Bürokauffrau gewesen. Zum einen besteht nach ausdrücklicher Anordnung des § 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Zum anderen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde allerdings vorgebracht, dass in der Betreuungsvereinbarung stehe, dass das Arbeitsmarktservice sie bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin unterstützen werde, die zugewiesene Beschäftigung sei aber jene einer Bürokauffrau gewesen. Zum einen besteht nach ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 38 c, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplan oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind. Zum anderen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft ua nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Bei der Zuweisung der Beschwerdeführerin als Bürokauffrau, welche zweifelsohne aufgrund ihres Schulbesuchs und des bevorstehenden Abschlusses der Berufsmatura erfolgte, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Verwendung in ihrem bisherigen Beruf wesentlich erschwert würde. Außerdem ist durch den Schulbesuch der Beschwerdeführerin auch davon auszugehen, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebt.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft ua nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Bei der Zuweisung der Beschwerdeführerin als Bürokauffrau, welche zweifelsohne aufgrund ihres Schulbesuchs und des bevorstehenden Abschlusses der Berufsmatura erfolgte, ist nicht davon auszugehen, dass ihre Verwendung in ihrem bisherigen Beruf wesentlich erschwert würde. Außerdem ist durch den Schulbesuch der Beschwerdeführerin auch davon auszugehen, dass sie eine berufliche Veränderung anstrebt. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin sich zwar beim Dienstgeber H beworben, allerdings daraufhin eine Beschäftigungsaufnahme abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht angenommen hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Sie hat durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und sie hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. 3.2.
  5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 22.01.2020 ausgesprochen. 3.2.
  6. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 22.01.2020 ausgesprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Beschwerdeführerin hat von 02.03.2020 bis 13.03.2020, sohin innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen. Allerdings war diese nicht nachhaltig, da das Beschäftigungsverhältnis wegen der Covid-19 Pandemie beendet wurde. Die belangte Behörde gewährte aufgrund der besonderen Umstände dennoch eine teilweise Nachsicht ab dem 11.02.
  7. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Die Beschwerdeführerin hat von 02.03.2020 bis 13.03.2020, sohin innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen. Allerdings war diese nicht nachhaltig, da das Beschäftigungsverhältnis wegen der Covid-19 Pandemie beendet wurde. Die belangte Behörde gewährte aufgrund der besonderen Umstände dennoch eine teilweise Nachsicht ab dem 11.02.
  8. Im Übrigen können Bewerbungsbemühungen, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführt, nicht zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen, da nur eine tatsächliche Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung in diesem Zusammenhang eine solche Nachsicht begründen kann. Im Verfahren haben sich keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine vollständige Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Im Verfahren haben sich keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine vollständige Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.
  10. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2231057.1.00

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