Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht öffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 16.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020, wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht öffentlicher Sitzung: A) Der Bescheid wird
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.11.2019 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.11.2019 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 15.11.2019 (gültig bis 01.05.2020) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hirte bzw. landwirtschaftlicher Gehilfe unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit und der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk XXXX . Für die vereinbarte Arbeitszeit lägen keine Betreuungspflichten vor. Weiters müsse der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten.In der Betreuungsvereinbarung vom 15.11.2019 (gültig bis 01.05.2020) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hirte bzw. landwirtschaftlicher Gehilfe unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit und der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk römisch 40 . Für die vereinbarte Arbeitszeit lägen keine Betreuungspflichten vor. Weiters müsse der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Am 15.11.2019 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Champignonpflücker bei der Dienstgeberin XXXX GmbH (in der Folge: Dienstgeberin P) zu.Am 15.11.2019 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Champignonpflücker bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH (in der Folge: Dienstgeberin P) zu. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.01.2020 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er habe sich nicht für die angebotene Stelle beworben, da aus seiner Sicht die Tätigkeit zu schwer gewesen sei. Mit Bescheid vom 16.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sich für die vermittelte zumutbare Stelle als Champignonpflücker bei der Dienstgeberin P nicht beworben und so ein möglichstes Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt habe.Mit Bescheid vom 16.01.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sich für die vermittelte zumutbare Stelle als Champignonpflücker bei der Dienstgeberin P nicht beworben und so ein möglichstes Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 11.02.2020 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Im Gutachten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 18.01.2019 sei eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit von drei Ärzten für zumutbar erklärt worden, was Belastbarkeit eindeutig ausschließe. Dies sei allerdings seitens der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden. Außerdem seien seine Unterlagen zu einer Osteoporose nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit als Champignonpflücker fast durchgängig im Inneren zu erledigen gewesen wäre und davon auszugehen gewesen sei, dass es sich bei dieser Tätigkeit um keine schwere Arbeit handle, die dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Auch die Neurologin Dr. XXXX habe die Ansicht vertreten, dass dem Beschwerdeführer geistige Arbeiten mindestens im Ausmaß von einem Drittel unter erhöhtem Zeitdruck möglich seien. Im entsprechenden Gutachten sei ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich dem körperlichen Leistungsvermögen fachbezogene Tätigkeiten leichter und fallweiser mittelschwerer Art in wechselnder Körperhaltung zumutbar seien.Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit als Champignonpflücker fast durchgängig im Inneren zu erledigen gewesen wäre und davon auszugehen gewesen sei, dass es sich bei dieser Tätigkeit um keine schwere Arbeit handle, die dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Auch die Neurologin Dr. römisch 40 habe die Ansicht vertreten, dass dem Beschwerdeführer geistige Arbeiten mindestens im Ausmaß von einem Drittel unter erhöhtem Zeitdruck möglich seien. Im entsprechenden Gutachten sei ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich dem körperlichen Leistungsvermögen fachbezogene Tätigkeiten leichter und fallweiser mittelschwerer Art in wechselnder Körperhaltung zumutbar seien. Mit Schreiben vom 18.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führte vor allem die gesundheitliche Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung an. Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2. Zu A) Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,3.2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1) wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/01878, zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.
des Erkenntnisses des VwGH vom 28.03.2008, 2005/12/01878, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist. In seinem Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellte der VwGH zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest: „
AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. 05.2005, 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung „auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, 2007/09/0088, mwN).„
Paragraph 60, AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2231271.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.