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{'item': 'I410 2235069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI410 2235069-1 SpruchI410 2235069-1/5E, I410 2235069-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Deutschland, wurde vom Landesgericht XXXX für den 20.05.2020, 9:00 Uhr, zu einer Tagsatzung in einem Zivilprozess zur Vernehmung als Zeuge geladen. Ort der Tagsatzung war XXXX. Der Beschwerdeführer kam dieser Zeugenladung nach und wurde vom Richter um 13:00 entlassen.Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Deutschland, wurde vom Landesgericht römisch 40 für den 20.05.2020, 9:00 Uhr, zu einer Tagsatzung in einem Zivilprozess zur Vernehmung als Zeuge geladen. Ort der Tagsatzung war römisch 40 . Der Beschwerdeführer kam dieser Zeugenladung nach und wurde vom Richter um 13:00 entlassen. Für seine Teilnahme als Zeuge machte der Beschwerdeführer rechtzeitig Reisekosten in der Höhe von € 195,- (2x 325 km à EUR 0,30), Aufenthaltskosten für die Nächtigung mit Frühstück in der Höhe von EUR 57,40 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang) in der Höhe von EUR 637,52 geltend. Mit Bescheid vom 09.06.2020, Zl. XXXX, bestimmte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 20.05.2020 als Zeuge in der Höhe von EUR 253,90 (darin enthalten: Reisekosten in der Höhe von EUR 171,- und Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 57,40 für die Verpflegung und Nächtigung) und wies das Mehrbegehren von EUR 739,52 ab.Mit Bescheid vom 09.06.2020, Zl. römisch 40 , bestimmte der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 20.05.2020 als Zeuge in der Höhe von EUR 253,90 (darin enthalten: Reisekosten in der Höhe von EUR 171,- und Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 57,40 für die Verpflegung und Nächtigung) und wies das Mehrbegehren von EUR 739,52 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2020 (beim Landesgericht XXXX eingelangt am 27.08.2020) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete sich hinsichtlich der Reisekosten gegen die Heranziehung der fiktiven Kosten einer Zureise mit einem Massenverkehrsmittel sowie gegen die Nichtzuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis. Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 legte der Präsident des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 15.09.2020).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2020 (beim Landesgericht römisch 40 eingelangt am 27.08.2020) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete sich hinsichtlich der Reisekosten gegen die Heranziehung der fiktiven Kosten einer Zureise mit einem Massenverkehrsmittel sowie gegen die Nichtzuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis. Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 legte der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 15.09.2020). Mit Schreiben vom 15.01.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 29.01.2021, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021, hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 7 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742).Gemäß Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014)RZ 742). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Durch den mit Schreiben vom 29.01.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schreiben vom 29.01.2021 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Dieser Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung gefasst werden (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dieser Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung gefasst werden (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I410.2235069.1.01

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