RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI412 1318923-5 Spruch, I412 1318923-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise im Jahr 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den letztlich am 17.06.2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ab 12.07.2012 hielt er sich auf Grundlage einer Karte für Geduldete auf, die bis 16.06.2015 mehrfach bewilligt wurde. Einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde entsprochen und diese Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge wiederholt verlängert.Ab 12.07.2012 hielt er sich auf Grundlage einer Karte für Geduldete auf, die bis 16.06.2015 mehrfach bewilligt wurde. Einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde entsprochen und diese Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge wiederholt verlängert. Am 03.06.2019 stellte er einen Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Da ihm trotz mehrfachem Vorsprechen von der sudanesischen Botschaft keine Identitätsdokumente ausgestellt worden seien, stellte er am 17.10.2019 einen Antrag auf Mängelheilung. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 29.10.2019 abgewiesen. Zugleich wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 03.06.2019 ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer erneut nicht nach, sondern stellte am 20.08.2020 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der unvollständig war. Dem Verbesserungsauftrag entsprach er, indem er konkretisierte, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich sei. Er sei nicht in Besitz eines Reise- oder Identitätsdokumentes, habe die Botschaft dreimal per E-Mail kontaktiert, aber keine Antwort erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mitgeteilt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte er nicht Gebrauch. Das BFA wies den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom 16.12.2020 ab, wogegen am 15.01.2021 Beschwerde erhoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig, bezog bis August 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, spricht Deutsch auf Niveau B1, ist sonst nicht maßgeblich integriert, strafgerichtlich unbescholten und hat einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hält sich seit 2008 im Bundesgebiet auf und kam seinen bisherigen Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Seit 05.02.2020 besteht gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Das BFA hat sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Ein Verfahren vor der sudanesischen Vertretungsbehörde wurde negativ abgeschlossen, da der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger des Sudan ist. Ein weiteres Verfahren ist laufend. Der Beschwerdeführer selbst hat keine tauglichen Schritte unternommen, um ein Reise- oder Ersatzreisedokument seines Herkunftsstaates Nigeria zu erlangen.
- Beweiswürdigung: Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den umfangreichen Verwaltungsakt des BFA und in die Gerichtsakten zu I422 1318923-5 und zum gegenständlichen Verfahren. Ergänzend wurden ZMR, IZR, GVS und das Strafregister abgefragt. Die Feststellungen zur Person und zur Integration ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 zu GZ I422 1318923-4/2E. Seither ist ein Jahr vergangen und brachte der Beschwerdeführer keine anderen oder neuen Tatsachen vor, die eine neuerliche Beurteilung erforderlich gemacht hätten. Anzumerken ist, dass die nigerianische Staatsangehörigkeit bereits seit der Entscheidung über den Asylantrag feststeht, wofür ein Sprachgutachten eingeholt worden ist. In Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister konnten die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie zum gegenständlichen Antrag getroffen werden. Aus dem IZR ergeben sich die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Dass der Beschwerdeführer selbst keine geeigneten Bemühungen getätigt hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Mit gegenständlichen Antrag, am verbesserten Antragsformular und auch in der Beschwerde beharrt der Beschwerdeführer weiterhin auf eine sudanesische Staatsangehörigkeit. Wie ausgeführt steht aber bereits seit der Einholung des im Akt einliegenden Sprachgutachten vom 09.11.2010 und der Entscheidung über den Asylantrag durch den Asylgerichtshof vom 14.01.2011 zu GZ. A14 318.923-2/2010/2E Nigeria als Herkunftsstaat fest. Wenn der Beschwerdeführer also in seiner Beschwerde angibt, die sudanesische Botschaft kontaktiert zu haben, ist für ihn damit nichts gewonnen. Er rechtfertig seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte damit, dass er kein Reisedokument erlangen könne, weil bei der sudanesischen Botschaft „zu seiner Person keinerlei Dokumente vorliegen würden, man dies ihm aber – genau aus dem Grund, dass zu seiner Person keinerlei Information besteht – auch nicht schriftlich belegt werden kann [sic!]“. Dies ist aufgrund der nigerianischen Staatsangehörigkeit aber nicht weiter verwunderlich. Dass er auch bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen hätte, wurde nicht behauptet. Bei Antragstellung legte sich der Beschwerdeführer zwar nicht fest, welche Botschaft er dreimal per E-Mail kontaktiert hätte. Die E-Mail-Anfragen oder sonstige Unterlage, die eine Kontaktaufnahme belegen könnten, legte er jedenfalls nicht vor, auch nicht nach Parteiengehör oder in der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Demnach ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu dulden, dessen Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und noch nicht abgeschlossen (Status: laufend), weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann.Demnach ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu dulden, dessen Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und noch nicht abgeschlossen (Status: laufend), weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann. Auch der Beschwerdeführer selbst ist gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, dass ein Fremder bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig wird.Auch der Beschwerdeführer selbst ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, dass ein Fremder bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig wird. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er die sudanesische Botschaft in Wien kontaktiert hätte und diese ihm keine Dokumente ausstellen konnte. Diese Vorgehensweise ist angesichts seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit nicht geeignet, um seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG nachzukommen. Die nigerianische Botschaft hat er nicht aufgesucht.Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er die sudanesische Botschaft in Wien kontaktiert hätte und diese ihm keine Dokumente ausstellen konnte. Diese Vorgehensweise ist angesichts seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit nicht geeignet, um seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachzukommen. Die nigerianische Botschaft hat er nicht aufgesucht. Der Beschwerdeführer zeigt somit keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht eines Antragstellers; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht eines Antragstellers; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I412.1318923.5.00