RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlI421 2184341-1 Spruch, , I421 2184341-1/20E I421 2184345-1/21E I421 2184342-1/20E I421 2203446-1/16EI421 2203446-1/16E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHlNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich jeweils vom 09.01.2018, Zlen XXXX , XXXX , XXXX und vom 31.07.2018, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHlNER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich jeweils vom 09.01.2018, Zlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und vom 31.07.2018, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht erkannt: A) l. Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt l. der Bescheide wird eingestellt, in Folge Zurückziehung der Beschwerden. II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. III. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. IV. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. IRAK eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2184341.1.00
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