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{'item': 'L502 2148773-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlL502 2148773-1 Spruch, L502 2148773-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 03.06.2015 erfolgte ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 30.01.2017 wurde sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Sie brachte dabei mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihr wurde auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.02.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihr wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 02.02.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.02.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihr wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 02.02.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.02.2017 wurde ihr von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.02.2017 wurde ihr von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des ihr am 07.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 24.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihr am 07.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 24.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Mit 01.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Am 02.10.2017 langte eine Ablichtung des Fremdenpasses der BF im Wege des BFA ein.
  5. Am 04.10.2017 erging eine Aufforderung des erkennenden Gerichts an sie zur Vorlage ihres Fremdenpasses im Original.
  6. Mit Dokumentenvorlage vom 06.10.2017 brachte sie den angeforderten Fremdenpass im Original in Vorlage. Dieser wurde am 14.11.2017 an sie retourniert.
  7. Das BVwG führte am 12.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF in deren Anwesenheit und der einer Vertreterin durch. Sie brachte dabei mehrere Nachweise für ihre Integration und ihren Gesundheitszustand als Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Im Zuge der Verhandlung wurden ihr auch die vom BVwG herangezogenen Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Weder sie noch ihre Vertreterin gab dazu eine Stellungnahme ab.
  8. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie stammt aus XXXX . Sie lebte dort zusammen mit ihren Eltern und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder verzog bereits im Jahr 2003 in die Türkei und hält sich bis dato dort mit seiner Familie auf. Ein dritter Bruder war im Irak als Polizist tätig und wurde am 14.05.2005 bei einem Attentat am Wohnsitz der Familie erschossen. Der Täter wurde im Jahr 2009 festgenommen und inhaftiert. Ihr Vater erlag am 16.07.2010 einem Herzstillstand und ihre Mutter am 28.06.2012 einem Hirnschlag. Ihr erstgenannter Bruder hat den Irak im Jahr 2014 zusammen mit ihr verlassen und hält sich aktuell ebenfalls in der Türkei auf. Im Irak lebt noch ihre Tante, mit der sie in Kontakt steht. Auch im Iran hat sie eine Tante.Sie stammt aus römisch 40 . Sie lebte dort zusammen mit ihren Eltern und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder verzog bereits im Jahr 2003 in die Türkei und hält sich bis dato dort mit seiner Familie auf. Ein dritter Bruder war im Irak als Polizist tätig und wurde am 14.05.2005 bei einem Attentat am Wohnsitz der Familie erschossen. Der Täter wurde im Jahr 2009 festgenommen und inhaftiert. Ihr Vater erlag am 16.07.2010 einem Herzstillstand und ihre Mutter am 28.06.2012 einem Hirnschlag. Ihr erstgenannter Bruder hat den Irak im Jahr 2014 zusammen mit ihr verlassen und hält sich aktuell ebenfalls in der Türkei auf. Im Irak lebt noch ihre Tante, mit der sie in Kontakt steht. Auch im Iran hat sie eine Tante. Sie hat im Irak für insgesamt 14 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Sie hat eine berufliche Ausbildung zur Lehrerin absolviert, war vor ihrer Ausreise jedoch nicht als solche erwerbstätig Sie arbeitete bis 2003 in einem Supermarkt, danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie ab dann mit Unterstützung ihrer Eltern und ihres Bruders. Sie verließ den Irak auf legale Weise unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses ca. im Juni 2014 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg in die Türkei. Sie setzte von dort auf eine griechische Insel über, wo sie erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen wurde. Vom griechischen Festland aus gelangte sie auf dem Landweg über mehrere andere Staaten ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 31.05.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither – mit Ausnahme eines Aufenthaltes zu Urlaubszwecken im Iran – aufhält.Sie verließ den Irak auf legale Weise unter Verwendung ihres irakischen Reisepasses ca. im Juni 2014 ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg in die Türkei. Sie setzte von dort auf eine griechische Insel über, wo sie erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen wurde. Vom griechischen Festland aus gelangte sie auf dem Landweg über mehrere andere Staaten ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 31.05.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither – mit Ausnahme eines Aufenthaltes zu Urlaubszwecken im Iran – aufhält. Sie reiste am 06.09.2017 mit einem von 30.08.2017 bis 27.11.2017 gültigem iranischen Visum in den Iran, wo sie sich bei ihrer Tante aufhielt. Sie reiste am 26.09.2017 wieder aus dem Iran aus und kehrte am selben Tag auf dem Luftweg nach Österreich zurück. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2017 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.02.2018 erteilt. Sie ist noch kinderlos, jedoch aktuell schwanger, als Geburtstermin wurde der XXXX errechnet. Mit dem Kindsvater, einem österreichischen Staatsangehörigen, unterhält sie seit etwa fünf Jahren eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Sie ist noch kinderlos, jedoch aktuell schwanger, als Geburtstermin wurde der römisch 40 errechnet. Mit dem Kindsvater, einem österreichischen Staatsangehörigen, unterhält sie seit etwa fünf Jahren eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Sie spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Sie hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und ehrenamtliche Tätigkeiten XXXX übernommen. Sie hat zudem ein einjähriges Arbeitstraining im Rahmen eines Flüchtlingsprojektes absolviert, bei dem sie im Ausmaß von 24 Wochenstunden vorwiegend mit der Entgegennahme, Sortierung und Ausgabe von Sachspenden beschäftigt war. Sie geht seit 25.02.2020 einer Erwerbstätigkeit als Kassiererin in einer Tankstelle nach, mit der sie ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von XXXX EUR erwirtschaftet. Zuvor bestritt sie ihren Lebensunterhalt ab der Antragstellung bis 31.01.2020 durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ist gesund und voll arbeitsfähig.Sie spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Sie hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und ehrenamtliche Tätigkeiten römisch 40 übernommen. Sie hat zudem ein einjähriges Arbeitstraining im Rahmen eines Flüchtlingsprojektes absolviert, bei dem sie im Ausmaß von 24 Wochenstunden vorwiegend mit der Entgegennahme, Sortierung und Ausgabe von Sachspenden beschäftigt war. Sie geht seit 25.02.2020 einer Erwerbstätigkeit als Kassiererin in einer Tankstelle nach, mit der sie ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von römisch 40 EUR erwirtschaftet. Zuvor bestritt sie ihren Lebensunterhalt ab der Antragstellung bis 31.01.2020 durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ist gesund und voll arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Sie hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch schiitische Milizen oder Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch schiitische Milizen oder den IS ausgesetzt. Auch aufgrund des Umstandes, dass sie alleinstehend ist, oder wegen ihres bisherigen Lebenswandels in Österreich ist sie im Falle einer Rückkehr in den Irak keiner Gefahr individueller Verfolgung ausgesetzt. 1.3.
  12. Iraks Hauptstadt XXXX liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weißt allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.1.3.
  13. Iraks Hauptstadt römisch 40 liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weißt allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. 1.3.
  14. Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in XXXX drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in XXXX führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in XXXX . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von XXXX präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate.1.3.
  15. Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in römisch 40 drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in römisch 40 führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in römisch 40 . Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von römisch 40 präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate. 1.3.2.
  16. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in XXXX , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in XXXX . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in XXXX präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien:1.3.2.
  17. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in römisch 40 , unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in römisch 40 . Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in römisch 40 präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien: - Al-Khorasani Brigaden mit 3.000 Kämpfern - Al-Salam Brigaden (auch Mahdi Armee) mit 7.000 Kämpfern - Al-Tayyar Al-Risali mit 2.000 Kämpfern - Liwa Abu Fadl Al-Abbas mit 3.500 Kämpfern - Kata’eb Al-Imam Ali - Faylaq Badr (auch Badr-Organisation) mit 10.000 Kämpfern - Saraya Ahoura’a mit 6.000 Kämpfern - Asa’ib Ahl Al-Haq mit 15.000 Kämpfern - Kata’ib Jund Al-Imam bestehend aus mehreren Brigaden Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in XXXX , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können.Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in römisch 40 , welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können. 1.3.2.
  18. Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in XXXX in den Jahren 2019 und
  19. Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in XXXX und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in XXXX profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte.1.3.2.
  20. Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in römisch 40 in den Jahren 2019 und
  21. Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in römisch 40 und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in römisch 40 profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um XXXX vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient.Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um römisch 40 vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient. 1.3.
  22. 2019 bis 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in XXXX , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern.1.3.
  23. 2019 bis 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in römisch 40 , statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern. Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte kommen nach wie vor vor und finden insbesondere in Anbar, XXXX , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach XXXX vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in XXXX inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in XXXX im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von XXXX . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung.Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte kommen nach wie vor vor und finden insbesondere in Anbar, römisch 40 , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach römisch 40 vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in römisch 40 inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in römisch 40 im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von römisch 40 . Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung. Die wirtschaftliche Entwicklung in XXXX wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints.Die wirtschaftliche Entwicklung in römisch 40 wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. (Quelle: EASO, Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020, S. 68 bis 83) 1.
  24. Für den Zeitraum des zweiten Quartals 2020 wurden landesweit im Rahmen von 1170 registrierten Konfliktvorfällen (Proteste, Explosionen, Ausschreitungen, Kämpfe, Gewalt gegen Zivilisten, strategische Entwicklungen) 834 Todesopfer gezählt, darunter fanden sich jedoch 277 Vorfälle iZm der allgemeinen Protestbewegung in irakischen Großstädten. Demgegenüber wurden für den Raum XXXX im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt.Demgegenüber wurden für den Raum römisch 40 im genannten Zeitraum 71 Vorfälle mit 19 zivilen Todesopern gezählt. (Quelle: ACLED – Armed Conflict location & Event Data Project; ACCORD, 28.10.2020)
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihr vorgelegten Beweismittel, durch Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdenpass, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in einen Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und einen Bericht von ACCORD über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  27. Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin waren auf Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich sowie dem Iran und Österreich, zu den Lebensumständen ihrer Verwandten sowie zu deren Ableben, zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Schwangerschaft, zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, zu ihrer hiesigen Erwerbstätigkeit und ihren sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass sie inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund ihrer hiesigen Erwerbstätigkeit und der von ihr ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen in Verbindung mit dem mehr als fünfjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. 2.3.
  28. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 03.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Antragsgründen befragt vor, dass in ihrem Land Bürgerkrieg herrsche. Es gebe keine Sicherheit mehr für sie. Ihr Bruder sei 2005 von Milizen umgebracht worden. 2011 und 2012 seien ihre Eltern gestorben, als Milizen ihr Haus gestürmt hätten. Beide hätten einen Herzinfarkt erlitten. Sie habe nun kein Haus mehr in ihrer Heimat. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2017 schilderte sie zunächst den Vorfall, bei dem ihr Bruder im Jahr 2005 erschossen worden sei. Nach der Ermordung ihres Bruders habe ihre Familie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin habe sich auch an die Amerikaner im Irak gewandt und dort ebenfalls Anzeige erstattet. Sie habe dort den Namen des Mörders, dessen Arbeitsplatz sowie dessen Kennzeichen angegeben. Die Amerikaner hätten zusammen mit der irakischen Polizei das Fahrzeug des Täters beschlagnahmt und den Täter aufgesucht. Am nächsten Tag sei das Haus der Familie der BF von Milizen gestürmt worden. Diese hätten ihre Eltern mitgenommen und sie aufgefordert die Anzeige gegen sie zurückzuziehen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen und habe die Entführung der Eltern angezeigt. Danach sei sie mit ihren Eltern in ein ländlich gelegenes Haus in XXXX umgezogen. Dort seien sie bis 2007 geblieben. Beim einem Besatzungswechsel der Amerikaner sei der Mörder ihres Bruders freigelassen worden. Etwa 2008 bis 2009 sei Ruhe in XXXX eingekehrt und seien sie in ihre Heimatgegend zurückgekehrt, wo sie zwei Unterkünfte angemietet hätten. 2009 sei der Mörder ihres Bruders abermals gefasst und inhaftiert worden. Während des Verfahrens gegen den Mörder ihres Bruders sei ihre Familie aus Angst, dass ihre Adresse erneut bekannt werde, abermals geflohen und habe sie in ständiger Angst getötet zu werden gelebt. Nach dem Tod ihrer Eltern seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder schließlich in die Türkei gereist.Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2017 schilderte sie zunächst den Vorfall, bei dem ihr Bruder im Jahr 2005 erschossen worden sei. Nach der Ermordung ihres Bruders habe ihre Familie Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin habe sich auch an die Amerikaner im Irak gewandt und dort ebenfalls Anzeige erstattet. Sie habe dort den Namen des Mörders, dessen Arbeitsplatz sowie dessen Kennzeichen angegeben. Die Amerikaner hätten zusammen mit der irakischen Polizei das Fahrzeug des Täters beschlagnahmt und den Täter aufgesucht. Am nächsten Tag sei das Haus der Familie der BF von Milizen gestürmt worden. Diese hätten ihre Eltern mitgenommen und sie aufgefordert die Anzeige gegen sie zurückzuziehen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen und habe die Entführung der Eltern angezeigt. Danach sei sie mit ihren Eltern in ein ländlich gelegenes Haus in römisch 40 umgezogen. Dort seien sie bis 2007 geblieben. Beim einem Besatzungswechsel der Amerikaner sei der Mörder ihres Bruders freigelassen worden. Etwa 2008 bis 2009 sei Ruhe in römisch 40 eingekehrt und seien sie in ihre Heimatgegend zurückgekehrt, wo sie zwei Unterkünfte angemietet hätten. 2009 sei der Mörder ihres Bruders abermals gefasst und inhaftiert worden. Während des Verfahrens gegen den Mörder ihres Bruders sei ihre Familie aus Angst, dass ihre Adresse erneut bekannt werde, abermals geflohen und habe sie in ständiger Angst getötet zu werden gelebt. Nach dem Tod ihrer Eltern seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder schließlich in die Türkei gereist. In der Beschwerde wurden die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme wiederholt und hervorgehoben, dass die Milizen im Irak noch mächtiger geworden seien und außerhalb jedes rechtlichen Rahmens und ohne offizielle Überwachung operieren würden. Der Beschwerdeführerin würden daher nach wie vor Vergeltungsmaßnahmen wegen ihrer Anzeigeerstattung gegen Mitglieder von Milizen drohen. 2.3.
  29. Wie schon für das BFA stellte es sich auch für das erkennende Gericht als denkmöglich dar, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin, der im Irak als Polizist erwerbstätig war, im Jahr 2005 von Mitgliedern einer nicht näher bezeichneten Miliz erschossen wurde. Auch ihre Schilderung, der zufolge es im Gefolge der Erstattung einer Anzeige durch ihre Familie gegen die Täter zu Einschüchterungsversuchen gekommen ist, die insbesondere in der Mitnahme ihrer Eltern, um diese zur Zurückziehung der Strafanzeige zu bewegen, gipfelten, wurde von ihr auf schlüssige Weise vorgetragen. Zwar gab sie vor dem BFA unter anderem auch an, dass sie dem gegen den Mörder ihres Bruders geführten Gerichtsverfahren im Jahr 2009 aus Angst, dass ihre Adresse bekannt würde, nicht beigewohnt hätten, sowie dass ihre Familie nach dem Vorfall in ständiger Angst gelebt habe. Eine konkrete Bedrohung durch die Täter oder andere Milizmitglieder seit der Entführung ihrer Eltern im Jahr 2005 wurde von ihr jedoch nicht behauptet. Angesichts dessen war als maßgeblich anzusehen, dass sich die Vorfälle im Jahr 2005 ereigneten (vgl. AS 44), weshalb sie jedenfalls nicht als kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Bruders im Jahr 2014 anzusehen waren. Einen kausalen Zusammenhang zwischen den Vorfällen und ihrer Ausreise vermochte sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht herzustellen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Zwar gab sie vor dem BFA unter anderem auch an, dass sie dem gegen den Mörder ihres Bruders geführten Gerichtsverfahren im Jahr 2009 aus Angst, dass ihre Adresse bekannt würde, nicht beigewohnt hätten, sowie dass ihre Familie nach dem Vorfall in ständiger Angst gelebt habe. Eine konkrete Bedrohung durch die Täter oder andere Milizmitglieder seit der Entführung ihrer Eltern im Jahr 2005 wurde von ihr jedoch nicht behauptet. Angesichts dessen war als maßgeblich anzusehen, dass sich die Vorfälle im Jahr 2005 ereigneten vergleiche AS 44), weshalb sie jedenfalls nicht als kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Bruders im Jahr 2014 anzusehen waren. Einen kausalen Zusammenhang zwischen den Vorfällen und ihrer Ausreise vermochte sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht herzustellen vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Eine ausreisekausale individuelle Bedrohung ihrer Person durch Mitglieder schiitischer Milizen konnte sie ebenso wenig glaubhaft darlegen wie eine Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak. Zwar vermeinte sie, dass sie, zumal sie einen der Mörder gekannt habe und von diesem bedroht worden sei, Angst gehabt habe und geflohen sei, ordnete diese Bedrohung jedoch zeitlich nicht näher ein. Aus dem Kontext ihres diesbezüglichen Vorbringens ergab sich, dass sie dabei wohl von einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Irak nach XXXX im Jahr 2009 sprach (AS 45; 47). Dass sie und ihre Familie jedoch tatsächlich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 einer Verfolgungsgefahr ausgehend von den Mördern ihres Bruders oder von einer schiitischen Miliz unterlagen, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin beinahe zehn Jahre lang nach den Vorfällen im Irak verbleiben konnte, ohne dass ihr oder ihren Eltern etwas zugestoßen ist oder sie erneut bedroht wurde. Ihre Eltern entschieden sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge freiwillig dazu im Irak zu verbleiben. Schon angesichts dessen war nicht davon auszugehen, dass sie stets einer Verfolgungsgefahr unterlagen. In dieses Bild fügte sich auch ihre Darstellung in der erstinstanzlichen Einvernahme, der zufolge sie auch nach dem Gerichtsprozess gegen den Mörder ihres Bruders fünf Jahre lang im Irak verblieben waren, damit die Kinder ihres Bruders den Schulbesuch abschließen konnten, was zeigte, dass schon zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung mehr drohte. Schließlich räumte sie auch selbst ein, dass es zumindest in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen mehr kam (AS 50).Eine ausreisekausale individuelle Bedrohung ihrer Person durch Mitglieder schiitischer Milizen konnte sie ebenso wenig glaubhaft darlegen wie eine Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr in den Irak. Zwar vermeinte sie, dass sie, zumal sie einen der Mörder gekannt habe und von diesem bedroht worden sei, Angst gehabt habe und geflohen sei, ordnete diese Bedrohung jedoch zeitlich nicht näher ein. Aus dem Kontext ihres diesbezüglichen Vorbringens ergab sich, dass sie dabei wohl von einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Irak nach römisch 40 im Jahr 2009 sprach (AS 45; 47). Dass sie und ihre Familie jedoch tatsächlich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 einer Verfolgungsgefahr ausgehend von den Mördern ihres Bruders oder von einer schiitischen Miliz unterlagen, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin beinahe zehn Jahre lang nach den Vorfällen im Irak verbleiben konnte, ohne dass ihr oder ihren Eltern etwas zugestoßen ist oder sie erneut bedroht wurde. Ihre Eltern entschieden sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge freiwillig dazu im Irak zu verbleiben. Schon angesichts dessen war nicht davon auszugehen, dass sie stets einer Verfolgungsgefahr unterlagen. In dieses Bild fügte sich auch ihre Darstellung in der erstinstanzlichen Einvernahme, der zufolge sie auch nach dem Gerichtsprozess gegen den Mörder ihres Bruders fünf Jahre lang im Irak verblieben waren, damit die Kinder ihres Bruders den Schulbesuch abschließen konnten, was zeigte, dass schon zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung mehr drohte. Schließlich räumte sie auch selbst ein, dass es zumindest in den letzten fünf Jahren vor ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen mehr kam (AS 50). Ihr Vater verstarb am 16.07.2010 an einem Herzstillstand. Zwar vermeinte sie, dass sie und ihr Bruder bei der Beisetzung Angst vor einem Anschlag gehabt hätten. Dies hinderte sie jedoch nicht an der Teilnahme an der Beisetzung, weshalb nicht von einer tatsächlichen Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin oder ihren Bruder auszugehen war. Ebenso erhellte für das erkennende Gericht nicht, woher die Milizen überhaupt von der Beisetzung erfahren hätten sollen, wenn daran lediglich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder teilnahmen. Vor diesem Hintergrund war eine individuelle Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Milizen wegen der Tötung ihres Bruders im Jahr 2005 und der damit zusammenhängenden Strafverfolgung der Täter nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre es im Hinblick auf ihre behauptete subjektive Angst vor Verfolgung durch schiitische Milizen nicht nachvollziehbar, dass sie im Jahr 2017 eine mehrwöchige Urlaubsreise in den Iran unternahm um sich dort bei ihrer Tante aufzuhalten. Sie vermeinte nämlich in ihrer Einvernahme, dass „die irakische Regierung aus Milizen bestehe, die aus der iranischen Regierung stammen“ (AS 44). Dass sie sich also freiwillig in ein Land begibt, indem sie ihrer Ansicht nach der Gefahr ausgesetzt wäre ins Visier ihrer einstigen Verfolger zu geraten, war nicht plausibel. 2.3.
  30. Ihr bisheriges Vorbringen erfuhr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine erhebliche Steigerung, indem sie dort erstmals angab, dass sie im Jahr 2014 aus XXXX geflohen sei, weil der IS dort gewesen sei. Dass sie vor der Ausreise tatsächlich durch Mitglieder der Terrormiliz IS bedroht war, war sohin schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie weder bei ihren bisherigen Angaben in erster Instanz noch in der Beschwerde eine Bedrohung durch den IS vorbrachte. 2.3.
  31. Ihr bisheriges Vorbringen erfuhr in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine erhebliche Steigerung, indem sie dort erstmals angab, dass sie im Jahr 2014 aus römisch 40 geflohen sei, weil der IS dort gewesen sei. Dass sie vor der Ausreise tatsächlich durch Mitglieder der Terrormiliz IS bedroht war, war sohin schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie weder bei ihren bisherigen Angaben in erster Instanz noch in der Beschwerde eine Bedrohung durch den IS vorbrachte. Soweit sie beteuerte, dies auch schon in ihrer Einvernahme angegeben zu haben, war dem entgegenzuhalten, dass dem gesamten von ihr unterzeichneten Einvernahmeprotokoll keinerlei Hinweis auf ein entsprechendes Vorbringen zu entnehmen war und nicht davon auszugehen war, dass gerade dieser Umstand nicht hätte protokolliert werden sollen, bejahte sie doch nach vollständiger Rückübersetzung in der Einvernahme ausdrücklich, dass die Protokollierung vollständig sei (AS 51). Diesem gesteigerten Vorbringen kam daher keine Glaubhaftigkeit zu. Sie war zudem außer Stande, dieses neue Vorbringen aufrechtzuerhalten, zumal sie bereits kurz danach wieder davon abging, dass dessen Präsenz in XXXX sie zur Ausreise bewogen habe, indem sie davon sprach, dass sie nicht in XXXX habe bleiben können, weil Sunniten dort nicht erwünscht waren (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit wechselte sie abermals ihr Vorbringen aus, wobei auch dieses nicht glaubhaft war, zumal dann nicht nachvollziehbar war, wie sie und ihre Eltern von 2007 bis 2014 unbehelligt dort leben konnten. Sie war zudem außer Stande, dieses neue Vorbringen aufrechtzuerhalten, zumal sie bereits kurz danach wieder davon abging, dass dessen Präsenz in römisch 40 sie zur Ausreise bewogen habe, indem sie davon sprach, dass sie nicht in römisch 40 habe bleiben können, weil Sunniten dort nicht erwünscht waren (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit wechselte sie abermals ihr Vorbringen aus, wobei auch dieses nicht glaubhaft war, zumal dann nicht nachvollziehbar war, wie sie und ihre Eltern von 2007 bis 2014 unbehelligt dort leben konnten. Im Übrigen wäre bei einer Wahrunterstellung der Bedrohung durch den IS vor der Ausreise zu bedenken, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2014 inzwischen maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken und auch diese Aktivitäten überwiegend fernab der Hauptstadt in ländlichen Gebieten stattfinden. 2.3.
  32. Als weiteres Hindernis für eine Rückkehr in den Irak nannte sie schon vor dem BFA, dass sie dort als Frau ohne Familie nicht leben könne (AS 50). Dies wiederholte sie in der mündlichen Verhandlung. Zudem meinte sie, dass sie dort heiraten und in die Moschee gehen müsse. Nur wenn sie dort Brüder oder Eltern hätte, könne sie dort leben (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dass sie wegen ihres hiesigen Lebenswandels oder wegen des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, im Irak nicht leben könnte, war jedoch nicht glaubhaft. Einerseits konnte sie schon vor der Ausreise viele Jahre im heiratsfähigen Alter Leben, ohne dass sie zu einer Heirat gezwungen war. Darüber hinaus konnte sie im Irak einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erfuhr eine ausgezeichnete Schulbildung und absolvierte eine pädagogische Berufsausbildung. Für ein früheres Leben der Beschwerdeführerin als unterdrückte Frau im Irak fanden sich folglich keine Anhaltspunkte. Auch dafür, dass sie dort aktuell kein Leben als alleinstehende Frau führen könne, nannte sie keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Des Weiteren gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre alleinstehende Tante alleine in XXXX lebe, keine Kinder habe und nie verheiratet gewesen sei und dies „normal“ sei im Irak (Seiten 9 ff des Verhandlungsprotokolls). Auch dafür, dass sie dort aktuell kein Leben als alleinstehende Frau führen könne, nannte sie keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Des Weiteren gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre alleinstehende Tante alleine in römisch 40 lebe, keine Kinder habe und nie verheiratet gewesen sei und dies „normal“ sei im Irak (Seiten 9 ff des Verhandlungsprotokolls). Angesichts dessen entbehrte ihre Behauptung, dass sie dort als Frau ohne Familie nicht leben könne, einer substantiierten Grundlage. Soweit sie darauf abstellte, dass sie in Österreich kein Kopftuch mehr trage, stellte sie auf Nachfrage in der Verhandlung aber klar, dass sie ein solches jedenfalls dann anlege, wenn es erforderlich sei bzw. von ihr erwartet werde. 2.3.
  33. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr geäußerten Bedrohungen und Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit schiitischen Milizen, der Terrormiliz Islamischer Staat und ihrer gesellschaftlichen Stellung als Frau eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte sie damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  34. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 68 bis 83 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und den Bericht von ACLED über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Der dort angeführte Bericht von Amnesty International stammt aus dem Jahr 2014 und taugte sohin schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  35. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Bedrohungen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2148773.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.