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{'item': 'L502 2148882-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlL502 2148882-1 Spruch, L502 2148882-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 16.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 18.12.2015 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei seinen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie weitere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurde auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat sowie zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 09.02.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 09.02.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.02.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.02.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des ihm am 14.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 27.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm am 14.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 27.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Mit 02.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  4. Am 08.01.2021 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Vertretung des BF beim BVwG ein.
  5. Das BVwG führte am 15.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der einer Vertreters durch. Er brachte dabei mehrere Nachweise für seine Integration als Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf sowohl seitens des BF als auch seiner Vertretung verzichtet wurde.
  6. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus XXXX und lebte dort im Stadtteil XXXX im zweistöckigen Elternhaus. Er besuchte von 1995 bis 2002 die Schule und war vor seiner Ausreise für drei Jahre als Tischler erwerbstätig. In XXXX leben noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter bewohnt zusammen mit seinem ältesten Bruder das Haus der Familie. Seine beiden anderen Brüder leben in einem Flüchtlingslager. Sein ältester Bruder geht einer Erwerbstätigkeit in einem Umspannwerk nach. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt.Er stammt aus römisch 40 und lebte dort im Stadtteil römisch 40 im zweistöckigen Elternhaus. Er besuchte von 1995 bis 2002 die Schule und war vor seiner Ausreise für drei Jahre als Tischler erwerbstätig. In römisch 40 leben noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter bewohnt zusammen mit seinem ältesten Bruder das Haus der Familie. Seine beiden anderen Brüder leben in einem Flüchtlingslager. Sein ältester Bruder geht einer Erwerbstätigkeit in einem Umspannwerk nach. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt. Er verließ den Irak auf legale Weise, unter Verwendung seines irakischen Reisepasses, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni und September 2014 ausgehend von Erbil auf dem Luftweg nach Diyarbakır in er Türkei. Er hielt sich dann bis 25.05.2015 in Sakarya in der Türkei auf, ehe er von Izmir aus auf dem Seeweg auf eine griechische Insel übersetzte. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen. Vom griechischen Festland aus trat er seine schlepperunterstützte Reise auf dem Landweg bis ins österreichische Bundesgebiet an, wo er am 14.06.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 09.02.2018 erteilt. Er ist ledig und kinderlos und hat in Österreich keine Verwandten. Er spricht Arabisch als Muttersprache, etwas Türkisch und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er hat an mehreren Deutsch- bzw. Alphabetisierungskursen teilgenommen. Eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 hat er am 16.07.2018 nicht bestanden. Die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B2 hat er nicht nachgewiesen. Er ging am 11.10.2017 erstmals einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Angestellter nach. Danach war er von 30.07.2018 bis 25.10.2019, von 14.01.2020 bis 11.09.2020 und von 23.09.2020 bis 23.12.2020 als Arbeiter bei drei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig. Demgegenüber bezog er seit der Antragstellung bis 01.09.2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bestritt seinen Lebensunterhalt von 03.11.2019 bis 13.01.2020, von 18.09.2020 bis 22.09.2020 bzw. bestreitet diesen seit 31.12.2020 bis dato durch den Bezug von Arbeitslosengeld vom AMS. Er ist gesund und voll arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch den IS oder durch schiitische Milizen ausgesetzt. 1.3.
  10. Iraks Hauptstadt Bagdad liegt im gleichnamigen Gouvernement und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement im Irak, weißt allerdings die höchste Bevölkerungsdichte auf und zählt über sieben Millionen Einwohner im Stadtgebiet. Die Stadt ist das wirtschaftliche Zentrum des Irak. Dort befindet sich auch die stark bewachte „Green Zone“, in der die US-amerikanische Botschaft und der irakische Regierungssitz liegen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. 1.3.
  11. Im Jahr 2013 haben die terroristischen Angriffe des IS in Bagdad drastisch zugenommen. Insbesondere schiitische Ziele waren von Sprengstoffanschlägen betroffen. Die anhaltenden Anschläge in Bagdad führten im Juni 2014 zu einer Mobilisierung der schiitischen Milizen in Bagdad. Während die irakischen Sicherheitskräfte in erster Linie die Sicherheit im Zentrum Bagdads sicherten, waren die Milizen vor allem in den Vororten von Bagdad präsent. Im Jahr 2014 wurde von religiös motivierten Tötungen durch die schiitischen Milizen und Morden an sunnitischen Zivilisten durch Mitglieder verschiedener Milizen berichtet. Die Anschläge durch den IS gingen 2017 deutlich zurück. Auch im ersten Quartal 2018 kam es zu einem deutlichen Rückgang der vom IS verübten Attentate. 1.3.2.
  12. Die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) haben kein Hauptquartier in Bagdad, unterhalten jedoch Basen im umliegenden Gebiet. Die PMF unterhalten lokale Büros zur Beschaffung von Geldern und zur Rekrutierung von Mitgliedern in mehreren Teilen des Irak, die meisten davon sind in Bagdad. Die PMF umfassen etwa 66 schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend aus ethnischen Minderheiten zusammengesetzte Einheiten. Einer Übersicht von Iran Wire mit letztem Update vom 08.05.2020 zufolge sind folgende PMF’s in Bagdad präsent und stellen folgende Anzahl an Kämpfern im Irak und Syrien: - Al-Khorasani Brigaden mit 3.000 Kämpfern - Al-Salam Brigaden (auch Mahdi Armee) mit 7.000 Kämpfern - Al-Tayyar Al-Risali mit 2.000 Kämpfern - Liwa Abu Fadl Al-Abbas mit 3.500 Kämpfern - Kata’eb Al-Imam Ali - Faylaq Badr (auch Badr-Organisation) mit 10.000 Kämpfern - Saraya Ahoura’a mit 6.000 Kämpfern - Asa’ib Ahl Al-Haq mit 15.000 Kämpfern - Kata’ib Jund Al-Imam bestehend aus mehreren Brigaden Dem International Institute for Strategic Studies zufolge unterhalten vom Iran finanzierte Milizen zumindest einige militante Kräfte in vorwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in Bagdad, welche im Falle einer Krise rasch bereitstehen können. 1.3.2.
  13. Mehrere Quellen berichteten von ansteigenden Aktivitäten des IS in Bagdad in den Jahren 2019 und
  14. Ein Artikel von BBC vom 23.12.2019 legt nahe, dass sich der IS, zwei Jahre nach dem Verlust über sein letztes Territorium, im Irak reorganisiert. Ein hochrangiger kurdischer Anti-Terror Beamter warnte davor, dass der IS von den gegenwärtigen Unruhen in Bagdad und dem Gefühl der Entfremdung seitens der sunnitischen Muslime in Bagdad profitiere. Beobachtungen von Musings of Iraq förderten zutage, dass der IS 2019 versuchte in die Hauptstadt zurückzukehren und sogar in der Lage war einige Bombenanschläge durchzuführen, seinen Fokus dann jedoch auf die ländlichen Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 gab das Combating Terrorism Center bekannt, dass aktive Angriffszellen des IS in folgenden Gebieten Bagdads existieren: Tarmiyah, Taji/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon, Latifiyah/Yusufiyah/Mahmudiyah-Dreieck, Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Zudem hätten sich die die Aktivitäten des IS rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen manifestiert. Berichten zufolge ist dies ein wichtiges Durchzugsgebiet, welches eine Reihe anderer geographische Teilsektoren der Organisation verbindet und als Drehscheibe für Kämpfer und Material dient. 1.3.
  15. 2019 bis 2020 fanden im Irak groß angelegte Demonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad, statt. Es kam dabei zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den irakischen Sicherheitskräften mit zahlreichen Todesopfern. Asymmetrische Angriffe des IS sowohl gegen zivile Ziele als auch gegen die irakischen Sicherheitskräfte kommen nach wie vor vor und finden insbesondere in Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din statt. Nach einem kurzen Versuch des IS wieder nach Bagdad vorzudringen ging die Zahl der Angriffe in Bagdad inzwischen wieder deutlich zurück. Hingegen konzentriert der IS seine Aktivitäten inzwischen wieder auf die ländlichen Gebiete. Während es in Bagdad im März 2020 noch zu sieben Angriffen des IS kam, sank diese Zahl im April 2020 auf null. Hingegen erweiterte der IS seine Unterstützungsgebiete im nördlichen und südwestlichen Gürtel von Bagdad. Es kam zwischen dem ersten Halbjahr 2019 und dem ersten Quartal 2020 zwar zu einem deutlichen Anstieg von Angriffen des IS im ländlichen Raum, allerdings richteten sich diese vornehmlich gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen die Zivilbevölkerung. Die wirtschaftliche Entwicklung in Bagdad wird weiterhin durch organisiertes Verbrechen, unkontrollierbare Aktivitäten der Milizen und hohe Korruption behindert. Berichten zufolge kommt es auch zu Vorfällen, bei denen kleine und ertragsschwache Unternehmen von Mitgliedern der Milizen eingeschüchtert und zu Schutzgeldzahlungen erpresst werden. Es kommt auch gehäuft zu politisch und finanziell motivierten Entführungen durch Milizmitglieder und kriminelle Gruppierungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind, wenn auch nur begrenzt, grundsätzlich in der Lage auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. In der gesamten Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. 1.4.
  16. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt XXXX liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt XXXX hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. XXXX ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte.1.4.
  17. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt römisch 40 liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt römisch 40 hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. römisch 40 ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte. 1.4.
  18. Der Herrschaft des IS über Ninewa gingen jahrelang gewalttätiger Extremismus und organisiertes Verbrechen verschiedener militanter Gruppierungen voraus, wobei manche davon Vorläufer des IS waren und andere deren Gegner. Die Vorherrschaft in Ninewa war aufgrund der vielfältigen ethnischen Zusammensetzung stets umstritten. Dennoch gilt Ninewa als Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak und war einst das Zentrum von Al-Qaida. XXXX wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme XXXX durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung XXXX dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um XXXX sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt Westmosul stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete, um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. römisch 40 wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme römisch 40 durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung römisch 40 dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um römisch 40 sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt Westmosul stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete, um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. Seit Juli 2020 steht die Mehrheit des Gouvernements Ninewa unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung. Andere Teile von Ninewa werden von der KRG kontrolliert. Die bedeutendsten Sicherheitskräfte in Ninewa sind die irakischen Sicherheitskräfte, gefolgt von mehreren PMF’s sowie den kurdischen Sicherheitskräften und diesen zurechenbaren Milizen. Die irakische Armee ist in Ninewa stark vertreten. Auch die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements tätig. Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, XXXX , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren.Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, römisch 40 , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren. 1.4.
  19. Im Jahr 2019 kam es zu mehreren Luftangriffen der irakischen Streitkräfte und internationaler Koalitionen auf vermutliche IS-Angehörige. Zudem kam es zu mehreren militärischen Bodenangriffen der irakischen Streitkräfte und der PMF gegen den IS, aber auch zu mehreren Angriffen des IS auf die irakischen Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, XXXX und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt, durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, römisch 40 und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt, durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
  20. Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in XXXX . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von XXXX und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete.Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
  21. Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in römisch 40 . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von römisch 40 und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist eine Herausforderung für die ländlichen Gebiete in der Ninewa-Ebene und Sinjar. Im Jahr 2019 schätzte IOM, dass der Wiederaufbau noch Jahre dauern würde. Rückkehrende Bewohner dieser Gebiete stellten fest, dass ein großer Teil ihrer Habseligkeiten, einschließlich ihres Viehs, zerstört oder gestohlen wurde. (Quelle: EASO, Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; Oktober 2020) 1.
  22. Die Stadt XXXX stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Diese Zeit war geprägt von Unterdrückung und Verstößen gegen die Menschenrechte. Der Kampf um die letzte Hochburg des IS begann im Oktober 2016 und inzwischen konnten die irakischen Sicherheitskräfte die Kontrolle über XXXX zurückerlangen.1.
  23. Die Stadt römisch 40 stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Diese Zeit war geprägt von Unterdrückung und Verstößen gegen die Menschenrechte. Der Kampf um die letzte Hochburg des IS begann im Oktober 2016 und inzwischen konnten die irakischen Sicherheitskräfte die Kontrolle über römisch 40 zurückerlangen. Die Gegend XXXX umfasst 15.500 Einwohner. Etwa die Hälfte davon sind Rückkehrer, die sich nach der Befreiung des Gebiets von der Herrschaft des IS durch die irakischen Sicherheitskräfte wieder dort niedergelassen haben. Der Großteil (etwa 47 %) der übrigen Bevölkerung im Gebiet verblieb während des IS-Konflikts in deren Heimat. Die restlichen 3 % sind Binnenvertriebene, die nach der Rückeroberung des Gebietes durch die irakischen Sicherheitskräfte aus Teilen XXXX in das Gebiet kamen.Die Gegend römisch 40 umfasst 15.500 Einwohner. Etwa die Hälfte davon sind Rückkehrer, die sich nach der Befreiung des Gebiets von der Herrschaft des IS durch die irakischen Sicherheitskräfte wieder dort niedergelassen haben. Der Großteil (etwa 47 %) der übrigen Bevölkerung im Gebiet verblieb während des IS-Konflikts in deren Heimat. Die restlichen 3 % sind Binnenvertriebene, die nach der Rückeroberung des Gebietes durch die irakischen Sicherheitskräfte aus Teilen römisch 40 in das Gebiet kamen. Der Großteil der dortigen Bevölkerung und der Rückkehrer in der Gegend sind sunnitische Araber (75 %) gefolgt von sunnitischen Turkmenen (15 %), sunnitischen Kurden (7 %) und sunnitischen Schabaks (3 %). Die neu angesiedelten Binnenvertriebenen entstammen denselben religiösen und ethnischen Gruppen. Die meisten ursprünglichen Bewohner im Gebiet leben in deren eigenen Unterkünften, die durch den Konflikt eine Reihe an Infrastrukturschäden erlitten haben. Die meisten Familien teilen ihre Unterkünfte mit anderen. Auch die Rückkehrer leben überwiegend in deren Eigenheimen, teilen diese jedoch nicht mit anderen Familien. Die Binnenvertriebenen leben in angemieteten Unterkünften und teilen diese ebenfalls mit anderen Familien. 15 % der Häuser in XXXX waren komplett zerstört, weitere 15 % stark beschädigt und 45 % leicht beschädigt. 25 % der Häuser blieben vollkommen unbeschädigt. Etwa 50 % der Familien dort brauchen zum Wiederaufbau bzw. der Reparatur externe Hilfe.Die meisten ursprünglichen Bewohner im Gebiet leben in deren eigenen Unterkünften, die durch den Konflikt eine Reihe an Infrastrukturschäden erlitten haben. Die meisten Familien teilen ihre Unterkünfte mit anderen. Auch die Rückkehrer leben überwiegend in deren Eigenheimen, teilen diese jedoch nicht mit anderen Familien. Die Binnenvertriebenen leben in angemieteten Unterkünften und teilen diese ebenfalls mit anderen Familien. 15 % der Häuser in römisch 40 waren komplett zerstört, weitere 15 % stark beschädigt und 45 % leicht beschädigt. 25 % der Häuser blieben vollkommen unbeschädigt. Etwa 50 % der Familien dort brauchen zum Wiederaufbau bzw. der Reparatur externe Hilfe. Die Lebensmittelversorgung im Gebiet ist, wenn auch limitiert, grundlegend gegeben. Die medizinische Versorgung war zum Berichtszeitpunkt nicht gegeben. Es gab jedoch schon vor der IS-Regentschaft keine Krankenhäuser in dem Gebiet. Auch die wirtschaftliche Situation im Gebiet ist angespannt. Die meisten Anrainer waren Staatsbedienstete, die seit mehreren Jahren ohne Arbeit und Einkommen sind. Die Schaffung eines Zuganges zu Trinkwasser hat in Al Tharir oberste Priorität. Aktuell stammt die Wasserversorgung aus ungeschützten Bohrlöchern. Im Übrigen ist die Bevölkerung auf Wassertransporte angewiesen. Ebenfalls hohe Priorität hat die Schaffung von Arbeitsplätzen. (Quelle: ACTED – XXXX Neighborhood Snapshot: XXXX , 09.02.2017)(Quelle: ACTED – römisch 40 Neighborhood Snapshot: römisch 40 , 09.02.2017)
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020, den Überblicksbericht über die humanitäre Situation in den Gebieten um XXXX von ACTED vom 09.02.2017 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems.2.
  26. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020, den Überblicksbericht über die humanitäre Situation in den Gebieten um römisch 40 von ACTED vom 09.02.2017 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  27. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und Arbeitslosengeld, zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und der von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen in Verbindung mit dem mehr als fünfjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Es konnte nicht festgestellt werden, wann er den Herkunftsstaat genau verließ. Während er noch in der Erstbefragung angab, dass er den Irak Mitte 2014 verlassen habe, gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er zwei Monate nach dem Einmarsch des IS nach XXXX – der notorischer Weise im Juni 2014 stattfand – ausgereist sei, sohin etwa im August
  28. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bejahte er hingegen wiederum, XXXX Mitte 2014 verlassen zu haben. Angesichts dieser differenzierten Schilderung war der genaue Zeitpunkt seiner Ausreise nicht eruierbar.Es konnte nicht festgestellt werden, wann er den Herkunftsstaat genau verließ. Während er noch in der Erstbefragung angab, dass er den Irak Mitte 2014 verlassen habe, gab er in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er zwei Monate nach dem Einmarsch des IS nach römisch 40 – der notorischer Weise im Juni 2014 stattfand – ausgereist sei, sohin etwa im August
  29. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bejahte er hingegen wiederum, römisch 40 Mitte 2014 verlassen zu haben. Angesichts dieser differenzierten Schilderung war der genaue Zeitpunkt seiner Ausreise nicht eruierbar. 2.3.
  30. Anlässlich seiner Erstbefragung am 16.06.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass nach der Übernahme XXXX durch den IS Mitte 2014 alle Männer in seinem Alter aufgefordert worden seien sich ihm anzuschließen um in den „heiligen Krieg“ zu ziehen. Er habe dies jedoch nicht gewollt und aus Angst das Land verlassen.2.3.
  31. Anlässlich seiner Erstbefragung am 16.06.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass nach der Übernahme römisch 40 durch den IS Mitte 2014 alle Männer in seinem Alter aufgefordert worden seien sich ihm anzuschließen um in den „heiligen Krieg“ zu ziehen. Er habe dies jedoch nicht gewollt und aus Angst das Land verlassen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2015 gab er an, dass Mitglieder des IS zwei Monate nach deren Einmarsch in XXXX beim BF zuhause gewesen seien und ihn aufgefordert hätten sich ihnen anzuschließen. Er sei der jüngste in der Familie. Beim Besuch der fünf IS-Mitglieder seien er und sein ältester Bruder anwesend gewesen. Die IS-Mitglieder hätten gemeint, der ältere Bruder könne bei der Familie bleiben, der BF müsse sich ihnen jedoch anschließen. Daraufhin sei er geflohen.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2015 gab er an, dass Mitglieder des IS zwei Monate nach deren Einmarsch in römisch 40 beim BF zuhause gewesen seien und ihn aufgefordert hätten sich ihnen anzuschließen. Er sei der jüngste in der Familie. Beim Besuch der fünf IS-Mitglieder seien er und sein ältester Bruder anwesend gewesen. Die IS-Mitglieder hätten gemeint, der ältere Bruder könne bei der Familie bleiben, der BF müsse sich ihnen jedoch anschließen. Daraufhin sei er geflohen. In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt sowie in den Raum gestellt, dass er inzwischen überall im Irak aufgrund seiner Volksgruppen- und seiner Religionszugehörigkeit bzw. seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung – ohne diese näher darzulegen – entweder durch den IS oder durch schiitische Milizen verfolgt werde. 2.3.
  32. In Bezug auf die geäußerte frühere Bedrohung des BF durch den IS war aus Sicht des erkennenden Gerichts vor allem darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2014 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen vor allem auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken. In der mündlichen Verhandlung räumte er zudem selbst ein, dass der IS inzwischen keinen Einfluss mehr in seiner Herkunftsregion habe (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Im Lichte dessen war eine drohende aktuelle individuelle Verfolgung des BF durch Mitglieder des IS im Falle seiner Rückkehr zu verneinen.2.3.
  33. In Bezug auf die geäußerte frühere Bedrohung des BF durch den IS war aus Sicht des erkennenden Gerichts vor allem darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2014 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen vor allem auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken. In der mündlichen Verhandlung räumte er zudem selbst ein, dass der IS inzwischen keinen Einfluss mehr in seiner Herkunftsregion habe vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Im Lichte dessen war eine drohende aktuelle individuelle Verfolgung des BF durch Mitglieder des IS im Falle seiner Rückkehr zu verneinen. Darüber hinaus war es auch nicht glaubhaft, dass er vor der Ausreise tatsächlich vom IS aufgefordert wurde sich ihm zum Kampf anzuschließen und ihm wegen seiner Flucht Verfolgung drohte. So fiel auf, dass er anlässlich seiner Erstbefragung bloß allgemein von Rekrutierungsversuchen in seiner engeren Heimat durch den IS berichtete (AS 19) und mit keinem Wort erwähnte, dass er selbst schon von IS-Mitgliedern aufgesucht und zur Beteiligung am Kampf aufgefordert worden sei, wie er dies in der folgenden Einvernahme vor dem BFA darstellte (AS 48). Schon dies ließ erste Zweifel am Tatsachengehalt der von ihm in der Folge vorgetragenen Fluchtgründe aufkommen. Im Hinblick auf die sodann in der Einvernahme vor dem BFA geäußerte Aufforderung sich dem IS anzuschließen, hielt schon die belangte Behörde zutreffend fest, dass seine Schilderung der nötigen Plausibilität entbehrte. Auch für das erkennende Gericht stellte es sich als zweifelhaft dar, dass die Mitglieder des IS wie vom BF geschildert agiert und ihn bloß höflich aufgefordert hätten, dass er sich ihnen anschließen müsse, und sie ihn nicht sogleich mitgenommen hätten, zumal deren Mitglieder für ihr rigoroses Vorgehen bekannt sind. Dementsprechend war es auch nur schwer vorstellbar, dass die Weigerung sich ihnen anzuschließen keine Konsequenzen für seine dort verbliebenen Familienangehörigen gehabt bzw. allenfalls die Zwangsrekrutierung seiner Brüder nach sich gezogen hätte. Des Weiteren war es nicht nachvollziehbar, dass von vornherein lediglich der BF und nicht auch dessen drei Brüder, die ebenfalls kampffähige junge Männer waren, aufgefordert worden wären sich dem IS anzuschließen. Dass es die Miliz tatsächlich nur jeweils auf die jüngsten männlichen Familienmitglieder abgesehen hätte und nicht auf sämtliche kampffähigen jungen Männer, entbehrte der nötigen Logik. Diese Darstellung vermochte weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass der angebliche Zwangsrekrutierungsversuch tatsächlich stattfand. 2.3.
  34. Soweit er erstmals in der Beschwerde und später auch in der mündlichen Verhandlung auf eine drohende Verfolgung durch schiitische Milizen verwies, so war dem einerseits entgegenzuhalten, dass er sich dabei lediglich auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezog, ohne einen Bezug zu seiner individuellen Lage herzustellen, indem er bloß meinte, „wegen der Milizen Angst um sein Leben zu haben“ (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits decken sich die Angaben des BF, denen zufolge der Staat nicht im Stande sei die Milizen zu entmachten und diese machen würden was sie wollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), nicht mit den Länderinformationen, denen zufolge die irakischen Sicherheitskräfte der wichtigste Akteur in der Herkunftsregion des BF sind, wenngleich die Milizen dort ebenfalls agieren. Dass dem BF daher im Falle seiner Rückkehr tatsächlich Verfolgung durch schiitische Milizen drohen würde, stellte sich bloß als unsubstantiierte Behauptung ohne konkrete Tatsachengrundlage dar. 2.3.
  35. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  36. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 68 bis 83 und 118 bis 137 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und den Bericht über die humanitäre Situation in den Gebieten um XXXX von ACTED vom 09.02.
  37. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.2.
  38. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 68 bis 83 und 118 bis 137 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und den Bericht über die humanitäre Situation in den Gebieten um römisch 40 von ACTED vom 09.02.
  39. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Die dort angeführten Berichte stammen aus 2014, 2015, 2016 und 2017 und taugten sohin schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  40. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch den IS oder schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2148882.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.