Obsah (23)
§ 28Art. 133Art 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 31§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlL502 2239123-1 Spruch, L502 2239123-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.04.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Deutschland die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verwehrt und wurde er am 06.04.2020 nach Österreich zurückgewiesen.
- Im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.04.2020 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich stellt er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 07.04.2020 erfolgte vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung.
- Im Gefolge von Dublin-Konsultationen mit Finnland wurde sein Verfahren in Österreich zugelassen.
- Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2020 wurde er aufgefordert eine unterfertigte Zustimmungserklärung
Art 34Abs.
3 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 zu übermitteln.5. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2020 wurde er aufgefordert eine unterfertigte Zustimmungserklärung
Artikel 34, Absatz 3, der EU-Verordnung Nr.
604 aus 2013, zu übermitteln. Die entsprechende Erklärung langte am 08.07.2020 beim BFA ein.
- Am 12.11.2020 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, die jedoch nicht zum Akt genommen wurden. Ihm wurden auch Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).
§ 18Abs.
1 Z. 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.12.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2020 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.12.2020 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 21.12.2020 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 12.01.2021 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Unter einem wurde ein Beweismittel in türkischer Sprache in Vorlage gebracht.
- Mit 29.01.2021 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 02.02.2021 langte die vom BFA veranlasste Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten Schriftstücks beim BVwG ein.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo er geboren wurde und aufgewachsen ist. Er besuchte in der Türkei für acht Jahre die Grundschule und arbeitete in der Folge als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter in XXXX sowie saisonal als Kellner. Außer während der saisonalen Erwerbstätigkeit in XXXX wohnte er stets in XXXX im Haus seiner Eltern. Er verließ die Türkei erstmals im Jahr 2017 und hielt sich bis 09.05.2019 in Finnland auf. Er stellte dort am 23.07.2018 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung dieses ersten Antrages durch die finnische Migrationsbehörde stellte er am 12.01.2019 einen Folgeantrag, welcher am 22.02.2019 zurückgewiesen wurde. Es war nicht feststellbar, welches Vorbringen er dabei als Begründung für seine Anträge auf internationalen Schutz geltend gemacht hat. Er wurde aus Finnland am 09.05.2019 in die Türkei abgeschoben. Aktuell besteht ein bis 09.05.2021 befristetes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot der finnischen Behörden gegen ihn. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er geboren wurde und aufgewachsen ist. Er besuchte in der Türkei für acht Jahre die Grundschule und arbeitete in der Folge als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter in römisch 40 sowie saisonal als Kellner. Außer während der saisonalen Erwerbstätigkeit in römisch 40 wohnte er stets in römisch 40 im Haus seiner Eltern. Er verließ die Türkei erstmals im Jahr 2017 und hielt sich bis 09.05.2019 in Finnland auf. Er stellte dort am 23.07.2018 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung dieses ersten Antrages durch die finnische Migrationsbehörde stellte er am 12.01.2019 einen Folgeantrag, welcher am 22.02.2019 zurückgewiesen wurde. Es war nicht feststellbar, welches Vorbringen er dabei als Begründung für seine Anträge auf internationalen Schutz geltend gemacht hat. Er wurde aus Finnland am 09.05.2019 in die Türkei abgeschoben. Aktuell besteht ein bis 09.05.2021 befristetes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot der finnischen Behörden gegen ihn. Nach seiner Rückkehr in die Türkei wohnte er neuerlich im Elternhaus in XXXX . Er absolvierte dann seinen Militärdienst, wobei er in XXXX stationiert war. Nach seiner Rückkehr in die Türkei wohnte er neuerlich im Elternhaus in römisch 40 . Er absolvierte dann seinen Militärdienst, wobei er in römisch 40 stationiert war. In der Türkei leben noch seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern. Die Eltern und einige seiner Geschwister bewohnen dort nach wie vor sein Elternhaus. Sein Vater handelte vor der Corona-Pandemie mit Mobiltelefonen und Tee, seine Mutter ist Hausfrau. Aktuell werden seine Eltern von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er hat zahlreiche weitere Verwandte in der Türkei in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Er steht mit seinen engsten Verwandten in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.In der Türkei leben noch seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern. Die Eltern und einige seiner Geschwister bewohnen dort nach wie vor sein Elternhaus. Sein Vater handelte vor der Corona-Pandemie mit Mobiltelefonen und Tee, seine Mutter ist Hausfrau. Aktuell werden seine Eltern von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Er hat zahlreiche weitere Verwandte in der Türkei in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er steht mit seinen engsten Verwandten in der Türkei in regelmäßigem Kontakt. Er hat die Türkei zuletzt am 05.03.2020 legal, unter Verwendung seines türkischen Reisepasses, ausgehend von XXXX auf dem Luftweg verlassen und reiste nach Serbien. Ausgehend von Serbien trat er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an und gelangte zunächst nach Rumänien, von wo aus er seine Reise nach Deutschland fortsetzte. In Deutschland wurde er schließlich am 06.04.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, ihm die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verwehrt und wurde er nach Österreich zurückgewiesen. Er stellte im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.04.2020 den gg. Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf.Er hat die Türkei zuletzt am 05.03.2020 legal, unter Verwendung seines türkischen Reisepasses, ausgehend von römisch 40 auf dem Luftweg verlassen und reiste nach Serbien. Ausgehend von Serbien trat er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an und gelangte zunächst nach Rumänien, von wo aus er seine Reise nach Deutschland fortsetzte. In Deutschland wurde er schließlich am 06.04.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, ihm die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verwehrt und wurde er nach Österreich zurückgewiesen. Er stellte im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.04.2020 den gg. Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. In Österreich hat er keine Verwandten. Ein Bruder und eine Schwester leben in Finnland. Er wird von diesen Geschwistern finanziell unterstützt. Er verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und besuchte bislang auch noch keinen Deutschkurs. Er spricht Türkisch als Muttersprache und Kurdisch. Er ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ist gesund und arbeitsfähig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt seit der Antragstellung durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Es waren auch keine sonstigen maßgeblichen Integrationsaspekte festzustellen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat dort einem Strafverfahren unterworfen. Nicht feststellbar war, auf der Grundlage welcher Straftatbestände er im Genaueren der Strafverfolgung unterworfen war und welchen Ausgang diese allenfalls genommen hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Schengener Informationssystems und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststellbar. Die Feststellungen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der jüngsten Ausreise aus der Türkei sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinen Reisebewegungen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergaben sich unstrittig aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA und der von ihm vorgelegten Beweismittel mit den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken und dem sonstigen Akteninhalt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft resultiert aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt in Finnland beruhen auf den Angaben des finnischen Immigration Service im Rahmen der mit Finnland geführten Dublin-Konsultationen (AS 69) und den damit weitgehend korrespondierenden Angaben des BF in der Erstbefragung. Dass gegen ihn im Gefolge der Verfahren in Finnland auch ein Einreiseverbot für den Schengenraum verhängt wurde, war aus dem vom BFA eingeholten Auszug des Schengener Informationssystems ersichtlich. 2.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 07.04.2020 brachte der BF, zu seinen Antragsgründen befragt, vor, dass er in der Türkei aus politischen Gründen strafgerichtlich verurteilt worden sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 gab er zunächst an, dass es von 2015 bis 2016 in XXXX eine Ausgangssperre gegeben habe, weshalb er nach XXXX verzogen sei. Dort sei es zu einem Angriff der Grauen Wölfe auf ihn gekommen, weshalb er nach Finnland ausgereist sei. Während seines dortigen Aufenthalts habe er anlässlich der sog. „Operation Olivenzweig“ im Jahr 2018 ein Online-Posting veröffentlicht, demzufolge die „DSK nicht erlauben solle, dass die Türkei dort einreist“. Eine ihm unbekannte Person aus XXXX habe ablehnend auf sein Posting reagiert und hätten sich er und diese Person in der Folge über private Nachrichten gegenseitig beleidigt. Er habe sich provoziert gefühlt und dann die AKP und staatliche „Würdenträger“ beleidigt. Daraufhin habe diese Person Screenshots von seinen beleidigenden Nachrichten gemacht und diese bei der türkischen Polizei zur Anzeige gebracht. Er habe davon wegen seines Aufenthalts in Finnland jedoch zunächst nichts mitbekommen. Im Gefolge seiner Abschiebung aus Finnland sei er direkt am Flughafen in der Türkei festgenommen und zur Staatsanwaltschaft zur Einvernahme zu den Vorwürfen der organisatorischen Propaganda und der Beleidigung staatlicher Würdenträger einvernommen worden. Dort habe er gelogen und angegeben, dass er seinen Account drei Jahre nicht verwendet und nicht er diese Nachrichten verfasst habe. Daraufhin sei er freigelassen worden, weil man ihm nichts nachweisen habe können. Danach habe er zwangsweise seinen Militärdienst absolvieren müssen. Im Februar 2020 habe er einen „Bescheid“ erhalten, demzufolge bewiesen worden sei, dass er tatsächlich die erwähnten Nachrichten geschrieben habe. Er folgere daraus, dass ihm als Kurde und Gegner des Erdoğan-Regimes eine hohe Haftstrafe drohe, weil der Staat gegenüber solchen Personen nicht fair sei. Er werde deshalb in der Türkei gesucht. Er sei außerdem freiwillig für die HDP tätig gewesen. Der Staat sei auch gegen HDP-Mitglieder und es drohe diesen eine strenge Bestrafung. Kurden hätten keine Freiheit und dürften in der Schule kein Kurdisch lernen. Präsident Erdoğan würde alle HDP-Befürworter als Terroristen bezeichnen und viele seien deswegen im Gefängnis.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2020 gab er zunächst an, dass es von 2015 bis 2016 in römisch 40 eine Ausgangssperre gegeben habe, weshalb er nach römisch 40 verzogen sei. Dort sei es zu einem Angriff der Grauen Wölfe auf ihn gekommen, weshalb er nach Finnland ausgereist sei. Während seines dortigen Aufenthalts habe er anlässlich der sog. „Operation Olivenzweig“ im Jahr 2018 ein Online-Posting veröffentlicht, demzufolge die „DSK nicht erlauben solle, dass die Türkei dort einreist“. Eine ihm unbekannte Person aus römisch 40 habe ablehnend auf sein Posting reagiert und hätten sich er und diese Person in der Folge über private Nachrichten gegenseitig beleidigt. Er habe sich provoziert gefühlt und dann die AKP und staatliche „Würdenträger“ beleidigt. Daraufhin habe diese Person Screenshots von seinen beleidigenden Nachrichten gemacht und diese bei der türkischen Polizei zur Anzeige gebracht. Er habe davon wegen seines Aufenthalts in Finnland jedoch zunächst nichts mitbekommen. Im Gefolge seiner Abschiebung aus Finnland sei er direkt am Flughafen in der Türkei festgenommen und zur Staatsanwaltschaft zur Einvernahme zu den Vorwürfen der organisatorischen Propaganda und der Beleidigung staatlicher Würdenträger einvernommen worden. Dort habe er gelogen und angegeben, dass er seinen Account drei Jahre nicht verwendet und nicht er diese Nachrichten verfasst habe. Daraufhin sei er freigelassen worden, weil man ihm nichts nachweisen habe können. Danach habe er zwangsweise seinen Militärdienst absolvieren müssen. Im Februar 2020 habe er einen „Bescheid“ erhalten, demzufolge bewiesen worden sei, dass er tatsächlich die erwähnten Nachrichten geschrieben habe. Er folgere daraus, dass ihm als Kurde und Gegner des Erdoğan-Regimes eine hohe Haftstrafe drohe, weil der Staat gegenüber solchen Personen nicht fair sei. Er werde deshalb in der Türkei gesucht. Er sei außerdem freiwillig für die HDP tätig gewesen. Der Staat sei auch gegen HDP-Mitglieder und es drohe diesen eine strenge Bestrafung. Kurden hätten keine Freiheit und dürften in der Schule kein Kurdisch lernen. Präsident Erdoğan würde alle HDP-Befürworter als Terroristen bezeichnen und viele seien deswegen im Gefängnis. Ausgehend davon gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, dass der BF in der Türkei eine Straftat im Sinne des türkischen Strafgesetztes begangen habe und er die Türkei verlassen habe um der rechtmäßigen Verurteilung durch ein türkisches Gericht und einer daraus resultierenden Haftstrafe zu entgehen. Fest stehe außerdem, dass er in der Türkei nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung verfolgt werde. Er habe auch keine individuelle Bedrohung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten. Er sei persönlich unglaubwürdig. 2.
- Zur vom BF durch die Vorlage mehrerer Unterlagen sowie eines sogen. UYAP-Auszuges untermauerten Behauptung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens in der Türkei stellte das BFA fest, dass er aus Anlass desselben rechtmäßig verurteilt worden sei und aus dieser Verurteilung eine Haftstrafe resultierte. Für das erkennende Gericht wurde jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Unterlagen das BFA auf eine bereits erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers im gegen ihn anhängigen Strafverfahren schloss. Er selbst, der zum Zeitpunkt einer für XXXX anberaumten Verhandlung vor dem türkischen Strafgericht bereits in Österreich und folglich nicht dazu erschienen war, gab an, dass er Dokumente zum Verfahren erst später erhalten würde (AS 140). In seiner Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass eine von ihm vorgelegte Anklageschrift der XXXX XXXX vom XXXX und ein Urteil XXXX XXXX vom XXXX zwar belegen würden, dass es ein Verfahren gegen ihn gebe, zweifelte sogleich jedoch an deren Authentizität, weshalb für das erkennende Gericht nicht erhellte, wie das BFA von einer rechtmäßigen Verurteilung ausgehen konnte, wenn es gleichzeitig an der Authentizität der diese untermauernden Beweismittel zweifelte. Für das erkennende Gericht wurde jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Unterlagen das BFA auf eine bereits erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers im gegen ihn anhängigen Strafverfahren schloss. Er selbst, der zum Zeitpunkt einer für römisch 40 anberaumten Verhandlung vor dem türkischen Strafgericht bereits in Österreich und folglich nicht dazu erschienen war, gab an, dass er Dokumente zum Verfahren erst später erhalten würde (AS 140). In seiner Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass eine von ihm vorgelegte Anklageschrift der römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 und ein Urteil römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 zwar belegen würden, dass es ein Verfahren gegen ihn gebe, zweifelte sogleich jedoch an deren Authentizität, weshalb für das erkennende Gericht nicht erhellte, wie das BFA von einer rechtmäßigen Verurteilung ausgehen konnte, wenn es gleichzeitig an der Authentizität der diese untermauernden Beweismittel zweifelte. Darüber hinaus fanden sich im gg. Verfahrensakt weder die vom BF vorgelegten Beweismittel, auf die das BFA seine weitere Beweiswürdigung stützte, noch eine Übersetzung derselben. Eine dem Gesetz entsprechende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG war sohin schon dadurch vereitelt, dass sich diese wesentlichen Beweismittel sowie deren Übersetzung, auf welche das BFA die zentralen Ausführungen in seiner Beweiswürdigung sowie die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens stützte (in conreto die Anklageschrift der XXXX XXXX vom XXXX und das Urteil XXXX XXXX vom XXXX ) nicht im Verfahrensakt befanden.Darüber hinaus fanden sich im gg. Verfahrensakt weder die vom BF vorgelegten Beweismittel, auf die das BFA seine weitere Beweiswürdigung stützte, noch eine Übersetzung derselben. Eine dem Gesetz entsprechende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das BVwG war sohin schon dadurch vereitelt, dass sich diese wesentlichen Beweismittel sowie deren Übersetzung, auf welche das BFA die zentralen Ausführungen in seiner Beweiswürdigung sowie die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens stützte (in conreto die Anklageschrift der römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 und das Urteil römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 ) nicht im Verfahrensakt befanden. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass die belangte Behörde auf die Verhältnismäßigkeit einer allenfalls drohenden Haftstrafe wegen der gegen den BF erhobenen Vorwürfe einzugehen hat, wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, aufgrund welcher konkreten Straftatbestände er in der Türkei angeklagt wurde bzw. er allenfalls bereits verurteilt wurde und wie hoch die entsprechende Strafdrohung wäre bzw. allenfalls wie hoch das gegen ihn verhängte Strafmaß war. Sofern sie in Bezug auf die vom BF genannten Beleidigungen in sozialen Medien, unter Berufung auf die ihren Länderfeststellungen zu entnehmende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2017 zu Konsequenzen von negativen Äußerungen über den Staatspräsidenten in sozialen Medien, auf eine Strafdrohung von einem bis vier Jahren Haft schloss, so mag dies zwar mit dem inländischen Delikt der Beleidigung
den §§ 115 ff StGB, die ihrerseits einen Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe vorsehen, vergleichbar und eine, wenn auch deutlich höhere, Strafdrohung sohin grundsätzlich verhältnismäßig sein. Allerdings fanden sich auch keine Ausführungen zum weiteren von ihm angegebenen Delikt der „organisatorischen Propaganda“ (AS 135), wegen dem ebenfalls Anklage gegen ihn erhoben worden sei, sowie einer diesbezüglichen Strafandrohung. Folgte man der Darstellung des BF, so würde ihm deswegen eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und sieben Jahren drohen, was jedenfalls einer Beurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bedürfte. Die konkreten Straftaten, wegen der er von der XXXX XXXX angeklagt bzw. allenfalls vom XXXX XXXX auch verurteilt worden sei, waren mangels Aktenkundigkeit der Anklageschrift und des Urteils für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.Sofern sie in Bezug auf die vom BF genannten Beleidigungen in sozialen Medien, unter Berufung auf die ihren Länderfeststellungen zu entnehmende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.05.2017 zu Konsequenzen von negativen Äußerungen über den Staatspräsidenten in sozialen Medien, auf eine Strafdrohung von einem bis vier Jahren Haft schloss, so mag dies zwar mit dem inländischen Delikt der Beleidigung
den Paragraphen 115, ff StGB, die ihrerseits einen Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe vorsehen, vergleichbar und eine, wenn auch deutlich höhere, Strafdrohung sohin grundsätzlich verhältnismäßig sein. Allerdings fanden sich auch keine Ausführungen zum weiteren von ihm angegebenen Delikt der „organisatorischen Propaganda“ (AS 135), wegen dem ebenfalls Anklage gegen ihn erhoben worden sei, sowie einer diesbezüglichen Strafandrohung. Folgte man der Darstellung des BF, so würde ihm deswegen eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und sieben Jahren drohen, was jedenfalls einer Beurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bedürfte. Die konkreten Straftaten, wegen der er von der römisch 40 römisch 40 angeklagt bzw. allenfalls vom römisch 40 römisch 40 auch verurteilt worden sei, waren mangels Aktenkundigkeit der Anklageschrift und des Urteils für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Für das erkennende Gericht lag im Lichte der wenigen Unterlagen zum türkischen Strafverfahren, die sich im Akt befanden bzw. die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, vielmehr die Annahme nahe, dass es noch zu keiner Verurteilung des BF gekommen ist, zumal andernfalls nicht erhellte, weshalb er zwischenzeitig eine Ladung des XXXX XXXX für eine am XXXX anberaumte Verhandlung erhalten habe, die er mit seiner Beschwerde vorlegte und deren Übersetzung nach Beschwerdevorlage vom BFA an das BVwG übermittelt wurde. Für das erkennende Gericht lag im Lichte der wenigen Unterlagen zum türkischen Strafverfahren, die sich im Akt befanden bzw. die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, vielmehr die Annahme nahe, dass es noch zu keiner Verurteilung des BF gekommen ist, zumal andernfalls nicht erhellte, weshalb er zwischenzeitig eine Ladung des römisch 40 römisch 40 für eine am römisch 40 anberaumte Verhandlung erhalten habe, die er mit seiner Beschwerde vorlegte und deren Übersetzung nach Beschwerdevorlage vom BFA an das BVwG übermittelt wurde. In dieses Bild fügte sich auch der Umstand, dass er im März 2020 unbehelligt unter Verwendung seines Reisepasses die Türkei verlassen konnte, was im Falle einer bereits erfolgten Verurteilung als nicht nachvollziehbar erscheint. Es war im Übrigen letztlich auch unklar, ob das BFA nun – wie aus den Feststellungen hervorgehen würde – von einer bereits erfolgten Verurteilung des BF ausging, oder von einer ihm drohenden, also noch nicht erfolgten Verurteilung, wie dies teilweise in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde (vgl. Seite 93 des angefochtenen Bescheides). Es war im Übrigen letztlich auch unklar, ob das BFA nun – wie aus den Feststellungen hervorgehen würde – von einer bereits erfolgten Verurteilung des BF ausging, oder von einer ihm drohenden, also noch nicht erfolgten Verurteilung, wie dies teilweise in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde vergleiche Seite 93 des angefochtenen Bescheides). Die belangte Behörde kann den BF im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung auch zur Vorlage eines türkischen Strafregisterauszuges auffordern um den exakten Verfahrensstand in der Türkei feststellen zu können. Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung auch auf offenbar offengelegte Einvernahmeprotokolle und/oder Entscheidungen der finnischen Migrationsbehörde um auf mehrere Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten im gg. Verfahren hinzuweisen. Auch diese Ausführungen und die daraus gefolgerte Feststellung, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei, waren für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es das BFA abermals unterließ die entsprechenden Unterlagen dem Verfahrensakt anzuschließen. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde weder auf die vom BF behaupteten Übergriffe der türkischen Polizei nach seiner Rückkehr aus Finnland (AS 137) noch auf die von ihm behauptete ständige Bedrohung durch Sicherheitskräfte in seiner engeren Heimat XXXX (AS 137) einging. Wenngleich die behaupteten Übergriffe und Vorkommnisse mangels entsprechender Präzisierung durch den BF prima vista als nicht glaubhaft erschienen, ist die belangte Behörde angehalten deren Würdigung im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde weder auf die vom BF behaupteten Übergriffe der türkischen Polizei nach seiner Rückkehr aus Finnland (AS 137) noch auf die von ihm behauptete ständige Bedrohung durch Sicherheitskräfte in seiner engeren Heimat römisch 40 (AS 137) einging. Wenngleich die behaupteten Übergriffe und Vorkommnisse mangels entsprechender Präzisierung durch den BF prima vista als nicht glaubhaft erschienen, ist die belangte Behörde angehalten deren Würdigung im fortgesetzten Verfahren nachzuholen. 2.6. In einer Zusammenschau der aufgezeigten Versäumnisse der belangten Behörde traten insgesamt derart schwerwiegende Ermittlungsmängel zu Tage, dass substantiierte Feststellungen zum gegen den BF in der Türkei geführten Strafverfahren bzw. einer allfällig erfolgten Verurteilung unmöglich waren. Ebenso wenig konnte aufgrund der bisher aktenkundigen Ermittlungsergebnisse festgestellt werden, ob das gegen ihn geführte Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Ausgehend davon konnte das BFA jedoch nicht zur Feststellung gelangen, dass der BF in der Türkei eine Straftat im Sinne des türkischen Strafgesetztes begangen habe und er die Türkei nur deshalb verlassen habe um der rechtmäßigen Verurteilung durch ein türkisches Gericht und einer daraus resultierenden Haftstrafe zu entgehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden. 2.
- Wie oben ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keine tragfähigen Feststellungen zur Frage einer (allenfalls rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des BF, allenfalls wegen des Vorwurfs der Beleidigung staatlicher Würdenträger und organisatorischer Propaganda, und zutreffendenfalls zum Strafmaß derselben in der Türkei getroffen. 2.
- Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt sowohl in Bezug auf die behauptete strafgerichtliche Verfolgung des BF in der Türkei als auch in Bezug auf dessen Vorbringen in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Finnland bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.2.
- Angesichts dessen, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt sowohl in Bezug auf die behauptete strafgerichtliche Verfolgung des BF in der Türkei als auch in Bezug auf dessen Vorbringen in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Finnland bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4.
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2239123.1.00