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{'item': 'W104 2161854-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW104 2161854-1 SpruchW104 2161854-1/32E, W104 2161854-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. .2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017, zugestellt am 26.4.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz Punkt 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen (gemeint: 14 Tagen) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei rational nicht nachvollziehbar, spekulativ und nicht logisch-schlüssig fundiert. Der Beschwerdeführer sei politisch nicht engagiert, eine Verfolgung aufgrund seiner Nationalität bzw. Volksgruppenzugehörigkeit sei nicht erkennbar. Seine Familie könne ihn auch von Pakistan aus finanziell unterstützen, eine Niederlassung in Kabul sei ihm jedenfalls zumutbar.

  1. Dagegen richtet sich die am 12.5.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, insbesondere sei die schlechte Lage der Hazara in Afghanistan mangelhaft festgestellt worden. Angesichts der schlechten Sicherheitslage sei Kabul keine interne Schutzalternative und eine Niederlassung in Kabul nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters, der ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur religiös-ethnischen Gruppe der schiitischen Hazara.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.3.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 5.4.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 2.5.2019 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
  5. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 18.4.2019 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 2.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, zwischenzeitlich krank zu sein. Er leide regelmäßig an Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen und habe Rückenbeschwerden und Bandscheibenprobleme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab ergänzend an, zum christlichen Glauben ( XXXX ) konvertiert zu sein. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, wegen seiner Feinde umgebracht zu werden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, zwischenzeitlich krank zu sein. Er leide regelmäßig an Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen und habe Rückenbeschwerden und Bandscheibenprobleme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab ergänzend an, zum christlichen Glauben ( römisch 40 ) konvertiert zu sein. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, wegen seiner Feinde umgebracht zu werden.
  7. Mit Erkenntnis vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichtzuerkennung des

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt A.II.). Unter Spruchpunkt A.III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.5.2020 erteilt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).13. Mit Erkenntnis vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichtzuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Im Übrigen gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt A.II.). Unter Spruchpunkt A.III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.5.2020 erteilt. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Zwar sei der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden und der Beschwerdeführer danach im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet; bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr keine Verfolgung mehr durch die Feinde des Vaters bzw. seiner Familie. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 selbst in Afghanistan bedroht worden bzw. überhaupt nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Afghanistan. Zur vorgebrachten Konversion zum Christentum führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer sei nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden. Dem Beschwerdeführer drohe daher keine asylrelevante Verfolgung im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan. Mangels drohender Verfolgung sei ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Ghazni, die zu den volatilen und stark von bewaffneten Konflikten betroffenen Provinzen zähle, bestehe jedoch die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden. Auch die Hauptstadt Kabul sei von innerstaatlichen Konflikten bzw. öffentlichkeitswirksamen Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen betroffen. Dagegen blieben die Provinzen Balkh und Herat von bewaffneten Auseinandersetzungen weitgehend verschont. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine Niederlassung in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Städten Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) oder Herat (Stadt) für den Beschwerdeführer eine Gefahr für seine körperliche Integrität aufgrund von Kampfhandlungen bzw. Anschläge bedeuten würde. Allerdings sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Niederlassung in diesen Städten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen könnten. Er liefe in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer sei ein junger nicht ganz gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Er habe jedoch lediglich die ersten vier Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gegebenheiten sowie den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sei. Im Fall seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer gezwungen, sich als Fremder im eigenen Land niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei als Rückkehrer nach langer Abwesenheit erkennbar und müsse mit Diskriminierungserfahrungen rechnen, was eine Erschwernis bei der Unterkunfts- und Arbeitssuche darstelle. Nach den Länderinformationen komme sozialen Netzwerken, insbesondere der Großfamilie, in Afghanistan eine wichtige Rolle bei der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens, etwa bei der Arbeitssuche, zu. Über solche Netzwerke verfüge der Beschwerdeführer nicht. Durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe könne der Beschwerdeführer nur kurzfristig ein Auslangen finden. Vor dem Hintergrund der allgemein prekären Situation in Afghanistan sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) nicht Fuß fassen und dort kein Leben ohne unbillige Härte führen könnte, sondern in eine ausweglose Situation geraten würde. Damit stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat nicht zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen.

  1. Am 3.6.2019 legte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen der XXXX betreffend einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus im Zeitraum 14.5.2019 und 24.5.2019 und die Durchführung einer Operation an seiner Wirbelsäule vor. Weiter übermittelte er eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 31.5.2019 zum Beweis seiner aktiven Teilnahme an Bibelstunden und dem Gottesdienst.
  2. Am 3.6.2019 legte der Beschwerdeführer ergänzende medizinische Unterlagen der römisch 40 betreffend einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus im Zeitraum 14.5.2019 und 24.5.2019 und die Durchführung einer Operation an seiner Wirbelsäule vor. Weiter übermittelte er eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 31.5.2019 zum Beweis seiner aktiven Teilnahme an Bibelstunden und dem Gottesdienst.
  3. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 18.6.2019 um Übermittlung des am 2.5.2019 aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht am 19.6.2019 nach.
  4. Am 8.7.2019 langte eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche sich gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. des Erkenntnisses vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewichen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar, zumal er, wenn auch in Pakistan, im afghanischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden sei.
  5. Am 8.7.2019 langte eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche sich gegen die Spruchpunkte A.II. und A.III. des Erkenntnisses vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, richtet. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative abgewichen. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar, zumal er, wenn auch in Pakistan, im afghanischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden sei.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes vor, übermittelte den Parteien die außerordentliche Revision und teilte ihnen mit, dass allfällige weitere Eingaben ausschließlich beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen seien.
  7. Mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0282-11, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision der belangten Behörde für zulässig und berechtigt und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten sowie den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in Afghanistan nicht vertraut sei, sei nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich nicht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers maßgeblich von jener unterscheide, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in Afghanistan aufgehalten hätten und gleichfalls keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte aufweisen würden. Auch wenn in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) von einer Dürre in den Provinzen Herat und Balkh berichtet werde, könne allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat bestünde. Von Relevanz könne in diesem Zusammenhang die aktuelle Versorgungslage sein, die sich in den genannten Städten im Entscheidungszeitpunkt ergebe. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine aktuellen Länderberichte eingeholt bzw. keine Feststellungen getroffen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde legen hätte müssen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben. Das angefochtene Erkenntnis sei daher in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 3 Z 3 lit c VwGG aufzuheben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten sowie den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in Afghanistan nicht vertraut sei, sei nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich nicht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers maßgeblich von jener unterscheide, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in Afghanistan aufgehalten hätten und gleichfalls keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte aufweisen würden. Auch wenn in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) von einer Dürre in den Provinzen Herat und Balkh berichtet werde, könne allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat bestünde. Von Relevanz könne in diesem Zusammenhang die aktuelle Versorgungslage sein, die sich in den genannten Städten im Entscheidungszeitpunkt ergebe. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine aktuellen Länderberichte eingeholt bzw. keine Feststellungen getroffen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde legen hätte müssen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben. Das angefochtene Erkenntnis sei daher in seinen Spruchpunkten A.II. und A.III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 6.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.12.2020 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
  9. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 13.11.2020 mit, dass ein informierter Vertreter an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen werde.
  10. Mit Schreiben vom 3.12.2020 gab die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, bekannt, dass der Beschwerdeführer die Vertretungsvollmacht gekündigt habe und nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten werde. Am 16.12.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Rechtsanwälte, für den Beschwerdeführer ein.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 17.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen, seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan und zu seinem derzeitigen Leben in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer verwies dabei insbesondere auf seine Erkrankungen und führte aus, er sei in Österreich operiert worden und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. In der mündlichen Verhandlung wurden ein Befundbericht der neurologischen Notfallambulanz der XXXX vom 18.6.2019 samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Versicherungsdatenauszug und ein Mietvertrag vorgelegt und zum Akt genommen. Zur Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen, seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan und zu seinem derzeitigen Leben in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer verwies dabei insbesondere auf seine Erkrankungen und führte aus, er sei in Österreich operiert worden und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. In der mündlichen Verhandlung wurden ein Befundbericht der neurologischen Notfallambulanz der römisch 40 vom 18.6.2019 samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Versicherungsdatenauszug und ein Mietvertrag vorgelegt und zum Akt genommen. Zur Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
  12. Mit Urkundenvorlage vom 18.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.12.2020, legte der Beschwerdeführer ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Diese Urkundenvorlage übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 5.1.2021 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
  13. Mit Schreiben vom 11.1.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  14. Am 25.1.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Länderberichtslage beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen Vorbringen zur allgemeinen Sicherheitslage erstattet wird. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Diverse Bestätigungsschreiben betreffend den Besuch von Deutschkursen; ● Teilnahmebestätigung des ÖIF betreffend Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs vom 7.3.2017; ● Bestätigung der XXXX über Teilnahme am Kurs „Sexualaufklärung und Kulturelle Bildung“ am 11.4.2017 (undatiert); Bestätigung der römisch 40 über Teilnahme am Kurs „Sexualaufklärung und Kulturelle Bildung“ am 11.4.2017 (undatiert); ● Bestätigung des WIFI XXXX für die kostenlose Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Kurs „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ im Zeitraum 24.4.2017 bis 6.7.2017 vom 21.4.2017; Bestätigung des WIFI römisch 40 für die kostenlose Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Kurs „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ im Zeitraum 24.4.2017 bis 6.7.2017 vom 21.4.2017; ● Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend die Teilnahme am Projekt XXXX bestehend aus mehreren Workshops und Einzelberatungen vom 26.4.2017 und vom 9.6.2017; Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend die Teilnahme am Projekt römisch 40 bestehend aus mehreren Workshops und Einzelberatungen vom 26.4.2017 und vom 9.6.2017; ● Bestätigung des WIFI XXXX betreffend Teilnahme am „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ im Zeitraum 24.4.2017 bis 6.7.2017 vom 6.7.2017; Bestätigung des WIFI römisch 40 betreffend Teilnahme am „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ im Zeitraum 24.4.2017 bis 6.7.2017 vom 6.7.2017; ● ÖSD Zertifikat A1 „gut bestanden“ vom 20.7.2017; ● Bestätigung der XXXX betreffend die Teilnahme am Kurs „ XXXX – Basisbildungskurs kompakt“ im Zeitraum 18.9.2017 bis 9.2.2018 vom 9.2.2018; Bestätigung der römisch 40 betreffend die Teilnahme am Kurs „ römisch 40 – Basisbildungskurs kompakt“ im Zeitraum 18.9.2017 bis 9.2.2018 vom 9.2.2018; ● Zeugnis zur Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen vom 25.1.2019; ● Bestätigung des WIFI XXXX betreffend Teilnahme an der Veranstaltung „FIT – Elektrikerin/Elektriker – Vielfalt als Chance“ im Zeitraum 4.2.2019 bis 8.2.2019 vom 8.2.2019; Bestätigung des WIFI römisch 40 betreffend Teilnahme an der Veranstaltung „FIT – Elektrikerin/Elektriker – Vielfalt als Chance“ im Zeitraum 4.2.2019 bis 8.2.2019 vom 8.2.2019; ● Bestätigung der XXXX betreffend den Besuch des Einstiegsmoduls für den Pflichtschulabschluss seit 25.2.2019 vom 30.4.2019; Bestätigung der römisch 40 betreffend den Besuch des Einstiegsmoduls für den Pflichtschulabschluss seit 25.2.2019 vom 30.4.2019; ● Vereinbarung „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ der Stadtgemeinde XXXX vom 27.3.2018; Vereinbarung „Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ der Stadtgemeinde römisch 40 vom 27.3.2018; ● Servicecard des Betriebsrates der XXXX für die Jahre 2018 bis 2022 samt Bestätigungsschreiben über ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.9.2018; Servicecard des Betriebsrates der römisch 40 für die Jahre 2018 bis 2022 samt Bestätigungsschreiben über ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.9.2018; ● Versicherungsdatenauszüge (Stand 1.12.2020 und 10.12.2020); ● Mietvertrag vom 9.5.2020; ● Urkunde betreffend die Teilnahme am Refugee-Fußballturnier vom 21.5.2016; ● Diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben; ● Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer; ● vier Lichtbilder, die den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Verletzung zeigen sollen; ● Taufzertifikat der freikirchlichen Gemeinde „ XXXX “ vom 14.10.2018; Taufzertifikat der freikirchlichen Gemeinde „ römisch 40 “ vom 14.10.2018; ● Bestätigung der freikirchlichen Gemeinde „ XXXX “ betreffend den Besuch der Bibelstunden und des Gottesdienstes vom 31.5.2019; Bestätigung der freikirchlichen Gemeinde „ römisch 40 “ betreffend den Besuch der Bibelstunden und des Gottesdienstes vom 31.5.2019; ● Bestätigung der freikirchlichen Gemeinde „ XXXX “ betreffend die Teilnahme an Bibelkursen und Gottesdiensten vom 10.12.2020. Bestätigung der freikirchlichen Gemeinde „ römisch 40 “ betreffend die Teilnahme an Bibelkursen und Gottesdiensten vom 10.12.
  15. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; ● Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; ● Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte: - Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020; - European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, June 2019; https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf; - European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017; https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports - European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018; https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018; - Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfrage-beantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013; - Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf; ● Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Situation in Afghanistan aufgrund der COVID-19-Epidemie: - Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020; - Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 5.2.2021; https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19; https://covid19.who.int/region/emro/country/af; - ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020; https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html - ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020; https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html; ● Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
  17. Feststellungen: 2.
  18. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Moslem auf. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiter spricht er Deutsch zumindest auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wuchs als schiitischer Moslem auf. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Weiter spricht er Deutsch zumindest auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem vierten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder im Heimatdorf im familieneigenen Haus. Nach dem Tod seines Vaters reiste der Beschwerdeführer im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder nach Pakistan aus. Der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan, Region XXXX in der Stadt XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder auf. Er besuchte in XXXX lediglich zwei Jahre eine Grundschule und erhielt keine Ausbildung. Ab seinem achten Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer als Straßenverkäufer. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise im Alter von vier Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Auch im Jahr 2015 kehrte er nicht nach Afghanistan zurück, um dort Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem vierten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder im Heimatdorf im familieneigenen Haus. Nach dem Tod seines Vaters reiste der Beschwerdeführer im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder nach Pakistan aus. Der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan, Region römisch 40 in der Stadt römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder auf. Er besuchte in römisch 40 lediglich zwei Jahre eine Grundschule und erhielt keine Ausbildung. Ab seinem achten Lebensjahr arbeitete der Beschwerdeführer als Straßenverkäufer. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise im Alter von vier Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Auch im Jahr 2015 kehrte er nicht nach Afghanistan zurück, um dort Arbeit zu suchen. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als der Beschwerdeführer ungefähr vier Jahre alt war. Auch die Schwester des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich wegen Herzbeschwerden gestorben. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner in Pakistan lebenden Familie. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers diesen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell von Pakistan aus unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine – allenfalls auch entfernten – Verwandten in Afghanistan. Er hat in Afghanistan kein soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer leidet unter mehreren gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beeinträchtigungen und befindet sich seit zumindest 2018 laufend in ärztlicher Behandlung: Im September 2018 wurde dem Beschwerdeführer von Dr.med. XXXX , Fachärztin für Neurologie, mit Befundbericht vom 10.9.2018 eine rezidivierende Schwindelsymptomatik unklarer Genese, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine familiäre Belastungsreaktion, eine geringe arteriosklerotische Gefäßveränderung (extracraniell) derzeit ohne klinische Relevanz, ein unerschöpflicher Endstellnystagmus und eine chronische Cephalea (Spannungskopfschmerz) diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, dass sich das am 3.7.2018 durchgeführte Schädel-CT unauffällig zeigte. Dr.med. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom 30.4.2019, dass der Beschwerdeführer noch immer unter regelmäßigen Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen leidet, wobei es nach wie vor keine Erklärung für diese Symptomatik gebe. Der Beschwerdeführer wurde daher zur weiteren Abklärung an Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, überwiesen. Der Beschwerdeführer leidet unter mehreren gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beeinträchtigungen und befindet sich seit zumindest 2018 laufend in ärztlicher Behandlung: Im September 2018 wurde dem Beschwerdeführer von Dr.med. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, mit Befundbericht vom 10.9.2018 eine rezidivierende Schwindelsymptomatik unklarer Genese, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine familiäre Belastungsreaktion, eine geringe arteriosklerotische Gefäßveränderung (extracraniell) derzeit ohne klinische Relevanz, ein unerschöpflicher Endstellnystagmus und eine chronische Cephalea (Spannungskopfschmerz) diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, dass sich das am 3.7.2018 durchgeführte Schädel-CT unauffällig zeigte. Dr.med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte mit Schreiben vom 30.4.2019, dass der Beschwerdeführer noch immer unter regelmäßigen Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen leidet, wobei es nach wie vor keine Erklärung für diese Symptomatik gebe. Der Beschwerdeführer wurde daher zur weiteren Abklärung an Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, überwiesen. Nach einem Treppensturz im Jahr 2019 traten beim Beschwerdeführer Rückenbeschwerden, Bandscheibenprobleme und Schmerzen im linken Bein auf. Am 14.5.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer akuten Extensorenschwäche und lumboischialgieformen Beschwerden in der XXXX , Uniklinik für Neurochirurgie, Wirbelsäulenstation vorstellig. Dort wurde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt und dem Beschwerdeführer ein Diskusprolaps lumbal (lumbaler Bandscheibenvorfall) diagnostiziert. Es erfolgte die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers zur weiteren Therapie. Am 15.5.2019 wurde der Beschwerdeführer operiert, wobei eine mikrochirurgische interarcuäre Discusextraktion L4/L5 links (Entfernung der geschädigten Bandscheibe bzw. des Bandscheibenvorfalls) durchgeführt wurde. Am 24.5.2019 wurde der Beschwerdeführer mit der Diagnose einer akuten Lumboischialgie (Wurzelreizsymptom) mit Extensorenschwäche links bei kernspintomographisch-gesichertem Discusprolaps (Bandscheibenvorfall) L4/L5 links entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, längeres Stiegensteigen und größere Belastungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wurde für Juni 2019 zur Kontrolle bestellt und erhielt Brufen 600 mg 1-0-1 und Pantoloc 40 mg 1-0-0 als Medikation. Nach einem Treppensturz im Jahr 2019 traten beim Beschwerdeführer Rückenbeschwerden, Bandscheibenprobleme und Schmerzen im linken Bein auf. Am 14.5.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer akuten Extensorenschwäche und lumboischialgieformen Beschwerden in der römisch 40 , Uniklinik für Neurochirurgie, Wirbelsäulenstation vorstellig. Dort wurde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt und dem Beschwerdeführer ein Diskusprolaps lumbal (lumbaler Bandscheibenvorfall) diagnostiziert. Es erfolgte die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers zur weiteren Therapie. Am 15.5.2019 wurde der Beschwerdeführer operiert, wobei eine mikrochirurgische interarcuäre Discusextraktion L4/L5 links (Entfernung der geschädigten Bandscheibe bzw. des Bandscheibenvorfalls) durchgeführt wurde. Am 24.5.2019 wurde der Beschwerdeführer mit der Diagnose einer akuten Lumboischialgie (Wurzelreizsymptom) mit Extensorenschwäche links bei kernspintomographisch-gesichertem Discusprolaps (Bandscheibenvorfall) L4/L5 links entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, längeres Stiegensteigen und größere Belastungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wurde für Juni 2019 zur Kontrolle bestellt und erhielt Brufen 600 mg 1-0-1 und Pantoloc 40 mg 1-0-0 als Medikation. Am 18.6.2019 fand sich der Beschwerdeführer in der Neurologischen Notfallambulanz der XXXX ein, wo sich klinisch-neurologisch ein radikuläres Syndrom L5 mit leichter Schwäche für die Vorfußhebung und einer Hypästhesie (herabgesetzte Druck- bzw. Berührungsempfindung) im Dermatom L5 links zeigte. Im CT der Lendenwirbelsäule zeigte sich korrelierend zu den Beschwerden der Verdacht auf eine erneute mechanische Radikulopathie (Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel) L5 links. Dem Beschwerdeführer wurde ein radikuläres Syndrom L5 links bei Verdacht auf Rezidivprolaps (neuerlicher Bandscheibenvorfall) L4/L5 links und eine Vorfußheberschwäche KG 4 links diagnostiziert. Er wurde mit der Therapieempfehlung Naprobene 500 mg 1-0-1, Novalgin 30gtt bis zu drei Mal täglich und Pantoloc 20 mg 1-0-0 entlassen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie empfohlen. Am 18.6.2019 fand sich der Beschwerdeführer in der Neurologischen Notfallambulanz der römisch 40 ein, wo sich klinisch-neurologisch ein radikuläres Syndrom L5 mit leichter Schwäche für die Vorfußhebung und einer Hypästhesie (herabgesetzte Druck- bzw. Berührungsempfindung) im Dermatom L5 links zeigte. Im CT der Lendenwirbelsäule zeigte sich korrelierend zu den Beschwerden der Verdacht auf eine erneute mechanische Radikulopathie (Reizung oder Schädigung einer Nervenwurzel) L5 links. Dem Beschwerdeführer wurde ein radikuläres Syndrom L5 links bei Verdacht auf Rezidivprolaps (neuerlicher Bandscheibenvorfall) L4/L5 links und eine Vorfußheberschwäche KG 4 links diagnostiziert. Er wurde mit der Therapieempfehlung Naprobene 500 mg 1-0-1, Novalgin 30gtt bis zu drei Mal täglich und Pantoloc 20 mg 1-0-0 entlassen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie empfohlen. Am 19.6.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen fortbestehender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und einem fortbestehenden Taubheitsgefühl im Dermatom L5 links in der Neurochirurgischen Ambulanz der XXXX , Uniklinik für Neurochirurgie, vorstellig. Weiter klagte er über einen dumpfen Kopfschmerz und Schwierigkeiten beim Sehen. Das angefertigte Schädel-CT fiel jedoch unauffällig aus. Das ergänzte Lendenwirbelsäulen-CT zeigte keinen Hinweis auf eine raumfordernde Nachblutung oder einen großen Rezidivdiscusprolaps. Bei der Untersuchung zeigte sich ein endlagig positives Lasegue-Zeichen links und eine diskrete Parese im Bereich der Fußheber links (4/5) sowie der Großzehenheber (2/5) links, beides vorbestehend. Dem Beschwerdeführer wurde eine Lumboischialgie (Wurzelreizsymptom) links bei Zustand nach Discektomie (Entfernung von geschädigtem Bandscheibengewebe) L4/L5 links am 15.5.2019 diagnostiziert. Zur weiteren Abklärung der Beschwerden wurde eine Vorstellung an der Augenambulanz sowie ergänzend ein MRT der Lendenwirbelsäule empfohlen. Aufgrund seiner Beschwerden war der Beschwerdeführer von 2.7.2019 bis 22.9.2019 arbeitsunfähig.Am 19.6.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen fortbestehender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und einem fortbestehenden Taubheitsgefühl im Dermatom L5 links in der Neurochirurgischen Ambulanz der römisch 40 , Uniklinik für Neurochirurgie, vorstellig. Weiter klagte er über einen dumpfen Kopfschmerz und Schwierigkeiten beim Sehen. Das angefertigte Schädel-CT fiel jedoch unauffällig aus. Das ergänzte Lendenwirbelsäulen-CT zeigte keinen Hinweis auf eine raumfordernde Nachblutung oder einen großen Rezidivdiscusprolaps. Bei der Untersuchung zeigte sich ein endlagig positives Lasegue-Zeichen links und eine diskrete Parese im Bereich der Fußheber links (4/5) sowie der Großzehenheber (2/5) links, beides vorbestehend. Dem Beschwerdeführer wurde eine Lumboischialgie (Wurzelreizsymptom) links bei Zustand nach Discektomie (Entfernung von geschädigtem Bandscheibengewebe) L4/L5 links am 15.5.2019 diagnostiziert. Zur weiteren Abklärung der Beschwerden wurde eine Vorstellung an der Augenambulanz sowie ergänzend ein MRT der Lendenwirbelsäule empfohlen. Aufgrund seiner Beschwerden war der Beschwerdeführer von 2.7.2019 bis 22.9.2019 arbeitsunfähig. Am 10.8.2020 wurde dem Beschwerdeführer in der Neurologischen Notfallambulanz der XXXX , Uniklinik für Neurologie ein Lumbovertebralsyndrom (unspezifische, akute Rückenschmerzen, auch mit ausstrahlenden Schmerzen in die Beine) diagnostiziert. Als Therapie wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die konsequente Einnahme von Diclofenac 75 mg ret. 1-0-1 für fünf bis sieben Tage, moderate Bewegung und Physiotherapie empfohlen. Am 10.8.2020 wurde dem Beschwerdeführer in der Neurologischen Notfallambulanz der römisch 40 , Uniklinik für Neurologie ein Lumbovertebralsyndrom (unspezifische, akute Rückenschmerzen, auch mit ausstrahlenden Schmerzen in die Beine) diagnostiziert. Als Therapie wurden dem Beschwerdeführer unter anderem die konsequente Einnahme von Diclofenac 75 mg ret. 1-0-1 für fünf bis sieben Tage, moderate Bewegung und Physiotherapie empfohlen. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 28.12.2020 bis 30.12.2020 in stationärer Behandlung in der XXXX , Uniklinik für Neurologie, um den Verdacht einer schlaffen Hemiparese (Halbseitenlähmung) links abzuklären. Am 30.12.2020 wurde der Beschwerdeführer mit den Diagnosen Hemiparese (Halbseitenlähmung) sowie Hemihypästhesie (herabgesetzte Berührungs- bzw. Schmerzempfindung) links ohne neuroanatomisches Korrelat in erster Line funktionell, radikuläres Syndrom L5 links bei Diskusprolaps L4/5 links und Diskusextraktion 05/2019 und rezidivierende Zephalgien (Kopfschmerzen) nach Kopftrauma mit Blutgerinnsel 2009 in Pakistan entlassen. Die medikamentöse Therapie umfasst die Einnahme von XXXX 10 mg 0-0-0-1, Diclofenac 75 mg ret. bei Schmerzen bis zu 2x täglich und Bioflorin 1-0-0-
  19. Weiter wurden dem Beschwerdeführer psychologische Betreuung im niedergelassenen Bereich und das Durchführen von Physiotherapie im ambulanten Bereich nahegelegt. Gleichzeitig befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor wegen der Diagnosen Zustand nach Discusextraktion L4/5, chronisches Lumbalsyndrom, chronische Cephalea und posttraumatische Belastungsstörung in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Von 18.2.2021 bis 12.3.2021 ist ein Kur-Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX in XXXX geplant. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen und physiotherapeutische Behandlungen sind im Fall des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschwerdeführer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit konfrontiert und kann nicht jedwede Arbeit verrichten. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 28.12.2020 bis 30.12.2020 in stationärer Behandlung in der römisch 40 , Uniklinik für Neurologie, um den Verdacht einer schlaffen Hemiparese (Halbseitenlähmung) links abzuklären. Am 30.12.2020 wurde der Beschwerdeführer mit den Diagnosen Hemiparese (Halbseitenlähmung) sowie Hemihypästhesie (herabgesetzte Berührungs- bzw. Schmerzempfindung) links ohne neuroanatomisches Korrelat in erster Line funktionell, radikuläres Syndrom L5 links bei Diskusprolaps L4/5 links und Diskusextraktion 05 aus 2019, und rezidivierende Zephalgien (Kopfschmerzen) nach Kopftrauma mit Blutgerinnsel 2009 in Pakistan entlassen. Die medikamentöse Therapie umfasst die Einnahme von römisch 40 10 mg 0-0-0-1, Diclofenac 75 mg ret. bei Schmerzen bis zu 2x täglich und Bioflorin 1-0-0-
  20. Weiter wurden dem Beschwerdeführer psychologische Betreuung im niedergelassenen Bereich und das Durchführen von Physiotherapie im ambulanten Bereich nahegelegt. Gleichzeitig befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor wegen der Diagnosen Zustand nach Discusextraktion L4/5, chronisches Lumbalsyndrom, chronische Cephalea und posttraumatische Belastungsstörung in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Von 18.2.2021 bis 12.3.2021 ist ein Kur-Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 in römisch 40 geplant. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen und physiotherapeutische Behandlungen sind im Fall des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschwerdeführer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit konfrontiert und kann nicht jedwede Arbeit verrichten. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte am 22.7.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er ist erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teilgenommen. Im März 2017 besuchte der den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und legte im Juli 2017 eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens mit der Bewertung „gut beanstanden“ ab. Im Jänner 2019 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz aus Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer besuchte auch einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss und begann anschließend einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang, den jedoch er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden abbrechen musste. Im April und Mai 2018 war der Beschwerdeführer gemeinnützig für die Stadtgemeinde XXXX tätig, wo er Hilfstätigkeiten im Rahmen des Gemeindebauhofes erbrachte, die Amphibienschutzanlage betreute, Grünflächen reinigte und bei der Pflege der Wanderwege mithalf. Anschließend engagierte er sich von Mai bis September 2018 ehrenamtlich bei der XXXX , wo er Gartenarbeiten durchführte. Seit September 2019 ist er Beschwerdeführer durchgehend erwerbstätig. Derzeit ist er seit September 2020 als Küchenhilfe in einem Asia-Restaurant beschäftigt. Seit Mai 2020 bewohnt der Beschwerdeführer eine eigene Mietwohnung in XXXX . In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer sportlich sehr aktiv, spielte Fußball oder besuchte das Fitnessstudio. Diese Aktivitäten musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung jedoch einstellen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und besucht regelmäßig den Sonntags-Gottesdienst der freikirchlichen Gemeinde „ XXXX “.Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teilgenommen. Im März 2017 besuchte der den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF und legte im Juli 2017 eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens mit der Bewertung „gut beanstanden“ ab. Im Jänner 2019 absolvierte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz aus Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Der Beschwerdeführer besuchte auch einen Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss und begann anschließend einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang, den jedoch er wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden abbrechen musste. Im April und Mai 2018 war der Beschwerdeführer gemeinnützig für die Stadtgemeinde römisch 40 tätig, wo er Hilfstätigkeiten im Rahmen des Gemeindebauhofes erbrachte, die Amphibienschutzanlage betreute, Grünflächen reinigte und bei der Pflege der Wanderwege mithalf. Anschließend engagierte er sich von Mai bis September 2018 ehrenamtlich bei der römisch 40 , wo er Gartenarbeiten durchführte. Seit September 2019 ist er Beschwerdeführer durchgehend erwerbstätig. Derzeit ist er seit September 2020 als Küchenhilfe in einem Asia-Restaurant beschäftigt. Seit Mai 2020 bewohnt der Beschwerdeführer eine eigene Mietwohnung in römisch 40 . In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer sportlich sehr aktiv, spielte Fußball oder besuchte das Fitnessstudio. Diese Aktivitäten musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung jedoch einstellen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft und besucht regelmäßig den Sonntags-Gottesdienst der freikirchlichen Gemeinde „ römisch 40 “. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. 2.
  21. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Mit Erkenntnis vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichtzuerkennung des

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Dieser Spruchpunkt war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0282-11, aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Nichtzuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Dieser Spruchpunkt war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht mit Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0282-11, aufgehoben. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurde daher bereits mit Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 27.5.2019, W104 2161854-1/10E, rechtskräftig abgesprochen. Es werden daher keine (neuerlichen) Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers getroffen. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Aufständische, darunter die Taliban, sind in einigen Distrikten aktiv und versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Es kommt häufig zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierung angreifen und die Regierungskräfte das Feuer erwidern. Hauptursache für zivile Opfer sind Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und Kämpfen am Boden. Im Juli 2020 drangen die Taliban bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vor und blockierten die Straßen zur Provinzhauptstadt. Im Oktober 2020 standen mehrere Distrikte der Provinz unter der Kontrolle der Taliban, während zahlreiche andere Distrikte als umkämpft galten. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat zählten zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, die vom Konflikt relativ wenig betroffen sind. In Balkh hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen der abgelegenen Distrikte der Provinz verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch wenig betroffen und gilt nach wie vor als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2019 kam es beinahe monatlich zu kleineren Anschlägen mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, ist die Hauptstadt der Provinz – Herat (Stadt) – davon wenig betroffen. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Die Distrikte um die Stadt Herat stehen unter der Kontrolle der Regierung. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Jänner 2019 als „sehr sicher“ galt, und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Herat (Stadt) gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als relativ sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Durch die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus und den damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise hat die Ernährungsunsicherheit inzwischen wieder ein ähnliches Niveau erreicht wie während dieser Dürre. Aufgrund der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) zwar vorhanden, jedoch beschränkt. In Krankhäusern sind sogenannte „Fix-Teams“ stationiert, die verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort untersuchen und in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung stehen. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Aufgrund kurzfristiger Lockdowns kann auch die Möglichkeit, sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zeitlich begrenzt eingeschränkt sein, wenngleich es gegenwärtig weder in Mazar-e Sharif, noch in Herat (Stadt) Ausgangssperren gibt. Die Versorgungslage ist angespannt und der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der herrschenden COVID-19-Pandemie zusätzlich beschränkt. Aktuell sind alle Grenzübergänge geöffnet. Die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) werden aktuell international wie auch national angeflogen. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Mit Stand 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte. Zuletzt sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten jedoch wieder leicht angestiegen. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) jedoch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer leidet an Hemiparese (Halbseitenlähmung) sowie Hemihypästhesie (herabgesetzte Berührungs- bzw. Schmerzempfindung) links ohne neuroanatomisches Korrelat in erster Line funktionell, an einem radikulären Syndrom L5 links bei Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall) L4/5 links und Diskusextraktion im Mai 2019, rezidivierenden Zephalgien bzw. chronischen Kopfschmerzen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund seiner Erkrankungen ist er nicht in der Lage, jedwede Arbeit anzunehmen und kann insbesondere keine schwere (körperliche) Arbeit verrichten. Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Ausbildung, durfte in Pakistan nur zwei Jahre die Schule besuchen und verfügt lediglich über Arbeitserfahrung als Straßenverkäufer in Pakistan. Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Arbeitsmarktsituation äußerst angespannt, viele Tagelöhner finden keine bzw. nur unzureichende Arbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und ist mittellos. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Pakstan aufgewachsen ist und über kein Unterstützungsnetzwerk in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) verfügt, welches ihn allenfalls zu Beginn unterstützen könnte. Zwar leben die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von Pakistan aus finanziell zu unterstützen. Damit verfügt der Beschwerdeführer auch außerhalb von Afghanistan über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung, regelmäßige Physiotherapie sowie auf Zugang zu regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen angewiesen. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung in Afghanistan ist jedoch durch Mangel an gut an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Ohne adäquate Behandlung droht dem Beschwerdeführer jedoch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Zu den erwähnten körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers tritt noch eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung hinzu. Die Behandlung psychischer Erkrankungen findet in Afghanistan jedoch nicht in ausreichendem Maße statt und ist nicht gesichert. Insbesondere ist die Begleitung durch ein Familienmitglied in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans notwendig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keine Familienangehörigen in Afghanistan. Im Fall einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) liefe der Beschwerdeführer, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell bestehenden COVID-19-Pandemie und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Gefahr, mangels sozialer und familiärer Unterstützung sowie mangels ausreichender (leistbarer) Unterkunftsmöglichkeiten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie seine medizinische, physiotherapeutische und fachärztliche Behandlung, Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch wäre die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Fall einer Infektion mit COVID-19 nicht gewährleistet. 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020 (im Folgenden: LIB); ● European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, June 2019 (im Folgenden: EASO); https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf; ● UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR); ● European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017 (im Folgenden: EASO Individuals); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018 (im Folgenden: EASO Netzwerke); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1); https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf; ● Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 5.2.2021 (im Folgenden: WHO); https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19; https://covid19.who.int/region/emro/country/af; ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Masar-e Sharif); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Herat); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  2. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  3. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Arbeits- und Sozialministerium (MoLSAMD) bietet ad hoc Maßnahmen für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Familienangehörige von Märtyrern und Kriegsverwundete, oder Lebensmittelhilfe für von Dürre betroffene Personen, jedoch keine groß angelegten Programme zur Bekämpfung von Armut (LIB, Kapitel 22, Unterkapitel 22.1). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der „Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1.). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patienten in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Es mangelt an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. Allerdings wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  4. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). In Afghanistan werden Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen oft stigmatisiert. Ihr Zustand wird manchmal als durch ein "Vergehen gegen Gott" verursacht angesehen. Es ist zu Misshandlungen dieser Menschen durch die Gesellschaft und/oder ihre Familien gekommen. Frauen, Vertriebene und zurückgekehrte Migranten mit Problemen der psychischen Gesundheit sind besonders gefährdet. Es fehlt auch an einer geeigneten Infrastruktur, die die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, II/15). Personen mit Behinderungen sind mit Diskriminierung und mit eingeschränktem Zugang zu Erwerbstätigkeit, Bildung und angemessener medizinischer Betreuung konfrontiert (UNHCR, S. 91). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). Bei Antragstellern mit Krankheiten oder Behinderungen kann die eingeschränkte Zugänglichkeit von Gesundheitsversorgung in den drei Städten ein erhöhtes Risiko bedeuten. Darüber hinaus würden schwere Krankheiten und Behinderungen die Fähigkeit des Antragstellers, seinen Lebensunterhalt insbesondere durch Beschäftigung zu sichern, beeinträchtigen. Im Allgemeinen wäre eine innerstaatliche Schutzalternative für Bewerber mit schweren Krankheiten oder Behinderungen nicht zumutbar. Individuelle Umstände, wie z.B. ausreichende finanzielle Mittel und/oder ein Unterstützungsnetzwerk, könnten jedoch berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Bei Antragstellern mit Krankheiten oder Behinderungen kann die eingeschränkte Zugänglichkeit von Gesundheitsversorgung in den drei Städten ein erhöhtes Risiko bedeuten. Darüber hinaus würden schwere Krankheiten und Behinderungen die Fähigkeit des Antragstellers, seinen Lebensunterhalt insbesondere durch Beschäftigung zu sichern, beeinträchtigen. Im Allgemeinen wäre eine innerstaatliche Schutzalternative für Bewerber mit schweren Krankheiten oder Behinderungen nicht zumutbar. Individuelle Umstände, wie z.B. ausreichende finanzielle Mittel und/oder ein Unterstützungsnetzwerk, könnten jedoch berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, findet ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB, Kapitel 18.3.). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, Kapitel 17.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.) Apostasie, Blasphemie, Konversion: Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4.). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal (LIB, Kapitel 17.4.). Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (LIB, Kapitel 17.4.). Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 17.4.). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles

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