RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW104 2210416-1 Spruch, W104 2210416-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 17.10.2018, Zl. 1179853805-180115783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom 17.10.2018, Zl. 1179853805-180115783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 2.2.2018 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX bzw. am XXXX in der afghanischen Provinz Kunar im Distrikt XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und zwei Brüder seien nach wie vor in Afghanistan im Heimatdorf wohnhaft. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat verlassen, weil in seinem Dorf die Daesh (IS) seien. Diese hätten ihn mitnehmen wollen, Nachrichten hinterlassen und seinen Vater aufgefordert, ihn zu ihnen zu schicken. Viele aus seinem Dorf seien unter Zwang mitgenommen worden. Dies passiere in ganz Afghanistan. Früher habe es die Taliban gegeben und nun seien die Daesh präsent. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban und den Daesh. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 bzw. am römisch 40 in der afghanischen Provinz Kunar im Distrikt römisch 40 geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und zwei Brüder seien nach wie vor in Afghanistan im Heimatdorf wohnhaft. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat verlassen, weil in seinem Dorf die Daesh (IS) seien. Diese hätten ihn mitnehmen wollen, Nachrichten hinterlassen und seinen Vater aufgefordert, ihn zu ihnen zu schicken. Viele aus seinem Dorf seien unter Zwang mitgenommen worden. Dies passiere in ganz Afghanistan. Früher habe es die Taliban gegeben und nun seien die Daesh präsent. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban und den Daesh. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am 14.2.2018 unterzog. Das Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind, während sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein. Laut diesem Gutachten ist das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein. Laut diesem Gutachten ist das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 . Mit Verfahrensanordnung vom 19.3.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum festgestellten Geburtsdatum Stellung zu nehmen oder geeignete Beweismittel vorzulegen. Mit Verfahrensanordnung vom 19.3.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum festgestellten Geburtsdatum Stellung zu nehmen oder geeignete Beweismittel vorzulegen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.7.2018 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst, dass er am XXXX geboren sei. Dieses Datum habe ihm sein Vater genannt. Weiter gab er an, dass er seit seiner Kindheit mit seiner Cousine verlobt sei. Er müsse seine Cousine in Afghanistan heiraten, weil sie seine Verlobte sei. Er sei jedoch auch verliebt in diese Frau. Da er in Österreich sei, könne er die Cousine jedoch nicht heiraten. Der Beschwerdeführer wolle nicht wegen ihr zurück nach Afghanistan. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren und die Cousine nicht heiraten, könne dies zu einem Problem seitens der Familie werden. Es würde zu einer Auseinandersetzung und einem Streit kommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei draußen gewesen und habe ein Heft in der Hand gehabt, als Daesh-Kämpfer vorbeigegangen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer angesprochen und gefragt, was er in der Hand habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, er lerne von seinem Vater lesen und schreiben. Die Daesh hätten das Heft daraufhin zerrissen, den Beschwerdeführer geohrfeigt und gemeint, er dürfe nicht draußen herumgehen. Er solle nicht lesen und schreiben lernen, sondern lieber die Koranschule besuchen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen. Später hätten die Daesh mit seinem Vater gesprochen und diesen aufgefordert, dass der Beschwerdeführer mit ihnen gehen solle. Sieben oder zehn Tage danach hätten die Daesh einen Drohbrief geschickt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen binnen zehn Tagen anzuschließen. Sollte er nicht freiwillig zu ihnen kommen, würden sie ihn mitnehmen, das Haus verbrennen und die Familie umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er habe den Beschwerdeführer für zwei Tage zu seiner Tante geschickt und währenddessen mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Anschließend habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien die Daesh-Kämpfer zu seinem Vater gekommen und hätten nachgefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Der Vater habe die Daesh angelogen und behauptet, der Beschwerdeführer sei bei seinen Tanten. Daraufhin sei der Vater von den Daesh beschimpft und aufgefordert worden, die Daesh zum Beschwerdeführer zu bringen. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Daesh gesucht und könne daher nirgendwo in Afghanistan leben. Da der Beschwerdeführer sich ihnen nicht angeschlossen habe, sondern weggelaufen sei, würden ihn die Daesh im Fall seiner Rückkehr töten. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.7.2018 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst, dass er am römisch 40 geboren sei. Dieses Datum habe ihm sein Vater genannt. Weiter gab er an, dass er seit seiner Kindheit mit seiner Cousine verlobt sei. Er müsse seine Cousine in Afghanistan heiraten, weil sie seine Verlobte sei. Er sei jedoch auch verliebt in diese Frau. Da er in Österreich sei, könne er die Cousine jedoch nicht heiraten. Der Beschwerdeführer wolle nicht wegen ihr zurück nach Afghanistan. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren und die Cousine nicht heiraten, könne dies zu einem Problem seitens der Familie werden. Es würde zu einer Auseinandersetzung und einem Streit kommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei draußen gewesen und habe ein Heft in der Hand gehabt, als Daesh-Kämpfer vorbeigegangen seien. Diese hätten den Beschwerdeführer angesprochen und gefragt, was er in der Hand habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, er lerne von seinem Vater lesen und schreiben. Die Daesh hätten das Heft daraufhin zerrissen, den Beschwerdeführer geohrfeigt und gemeint, er dürfe nicht draußen herumgehen. Er solle nicht lesen und schreiben lernen, sondern lieber die Koranschule besuchen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Hause gegangen. Später hätten die Daesh mit seinem Vater gesprochen und diesen aufgefordert, dass der Beschwerdeführer mit ihnen gehen solle. Sieben oder zehn Tage danach hätten die Daesh einen Drohbrief geschickt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen binnen zehn Tagen anzuschließen. Sollte er nicht freiwillig zu ihnen kommen, würden sie ihn mitnehmen, das Haus verbrennen und die Familie umbringen. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin entschieden, dass er Afghanistan verlassen müsse. Er habe den Beschwerdeführer für zwei Tage zu seiner Tante geschickt und währenddessen mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen. Anschließend habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien die Daesh-Kämpfer zu seinem Vater gekommen und hätten nachgefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Der Vater habe die Daesh angelogen und behauptet, der Beschwerdeführer sei bei seinen Tanten. Daraufhin sei der Vater von den Daesh beschimpft und aufgefordert worden, die Daesh zum Beschwerdeführer zu bringen. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den Daesh gesucht und könne daher nirgendwo in Afghanistan leben. Da der Beschwerdeführer sich ihnen nicht angeschlossen habe, sondern weggelaufen sei, würden ihn die Daesh im Fall seiner Rückkehr töten. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan. Am 9.8.2018 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in er im Wesentlichen ausgeführt wird, die von der belangten Behörde eingebrachten Länderinformationen würden keine Aussagen zu Rekrutierungsmaßnahmen der Daesh und dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial treffen. Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Verlobung mit seiner Cousine handle es sich um ein klassisches Beispiel einer Zwangsehe. Die voranschreitende Sozialisierung des Beschwerdeführers in Österreich wecke begründete Zweifel des Beschwerdeführers an dieser Entscheidung. Es sei nicht ermittelt worden, inwieweit eine künftige Weigerung des Beschwerdeführers, die Cousine zu heiraten, für diesen gefährlich sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2018, zugestellt am 19.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft und schlüssig darlegen können. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Gespräch bzw. die Bedrohung durch die Daesh lebensnah und detailliert zu schildern. Hinsichtlich des vermeintlichen Drohbriefes habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben gemacht. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Kunar von den Daesh verfolgt werde. Hinsichtlich der vorgebrachten geplanten Zwangsheirat mit der Cousine habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, in diese Frau verliebt zu sein. In Hinblick darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn selbst aus Afghanistan weggeschickt habe, sei zudem nicht von Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Zwangsverehelichung auszugehen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei daher in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer seine Niederlassung in Herat zumutbar, zumal der Beschwerdeführer gesund sei und über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatdorf verfüge. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2018, zugestellt am 19.10.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft und schlüssig darlegen können. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Gespräch bzw. die Bedrohung durch die Daesh lebensnah und detailliert zu schildern. Hinsichtlich des vermeintlichen Drohbriefes habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben gemacht. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Kunar von den Daesh verfolgt werde. Hinsichtlich der vorgebrachten geplanten Zwangsheirat mit der Cousine habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, in diese Frau verliebt zu sein. In Hinblick darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn selbst aus Afghanistan weggeschickt habe, sei zudem nicht von Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Zwangsverehelichung auszugehen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei daher in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer seine Niederlassung in Herat zumutbar, zumal der Beschwerdeführer gesund sei und über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatdorf verfüge. Dagegen richtet sich die am 20.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf internationalen Schutz sowie der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK, Art. 24 GRC und des Gebots der Gleichbehandlung von Asylwerbern untereinander gemäß Art. 7 B-VG. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verhinderung einer erschöpfenden Erörterung sowie gründlichen Beurteilung, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen einschließlich Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid widersprüchliche Feststellungen etwa betreffend die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Auch die vorgenommene Beweiswürdigung sei unschlüssig, nicht nachvollziehbar und unvollständig. Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsverehelichung habe die Behörde nicht alle Angaben des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die Zwangsheirat noch aktuell sei. Weiter habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechte von Kindern nach Art. 24 GRC vollkommen außer Acht gelassen. Insgesamt habe die belangte Behörde gegen ihre Begründungspflicht gemäß § 29 VwGVG und gegen ihre Pflicht, auf das Parteivorbringen einzugehen, verstoßen und den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht entsprochen. Dagegen richtet sich die am 20.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf internationalen Schutz sowie der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK, Artikel 24, GRC und des Gebots der Gleichbehandlung von Asylwerbern untereinander gemäß Artikel 7, B-VG. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Verhinderung einer erschöpfenden Erörterung sowie gründlichen Beurteilung, unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellungen einschließlich Feststellungsmängeln aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid widersprüchliche Feststellungen etwa betreffend die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen. Auch die vorgenommene Beweiswürdigung sei unschlüssig, nicht nachvollziehbar und unvollständig. Hinsichtlich der vorgebrachten Zwangsverehelichung habe die Behörde nicht alle Angaben des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die Zwangsheirat noch aktuell sei. Weiter habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechte von Kindern nach Artikel 24, GRC vollkommen außer Acht gelassen. Insgesamt habe die belangte Behörde gegen ihre Begründungspflicht gemäß Paragraph 29, VwGVG und gegen ihre Pflicht, auf das Parteivorbringen einzugehen, verstoßen und den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit nicht entsprochen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Mit E-Mail vom 16.5.2019 reichte die belangte Behörde einen Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich betreffend den Beschwerdeführer nach. Am 7.8.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Abtretungs-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 5.8.
- Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 SMG verdächtigt wird. Er sei verdächtig und geständig, seit einem Jahr täglich Suchtgift in Form von Cannabis/Marihuana zu konsumieren. Am 15.5.2019 sei er im Besitz von 98,3 Gramm Cannabis/Marihuana gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.5.2019, 18.00 Uhr bis 16.5.2019, 13.45 Uhr in Haft.Am 7.8.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Abtretungs-Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 5.8.
- Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG verdächtigt wird. Er sei verdächtig und geständig, seit einem Jahr täglich Suchtgift in Form von Cannabis/Marihuana zu konsumieren. Am 15.5.2019 sei er im Besitz von 98,3 Gramm Cannabis/Marihuana gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich von 15.5.2019, 18.00 Uhr bis 16.5.2019, 13.45 Uhr in Haft. Am 12.8.2019 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 8.8.2019 hinsichtlich des vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.8.2019 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 8.8.2019 hinsichtlich des vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.4.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 6.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.12.2020 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 18.11.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Vereins Menschenrechte Österreich mit dem Ersuchen um Übermittlung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde beim erkennenden Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht kam diesem Ersuchen mit E-Mail vom 18.11.2020 nach. Mit E-Mail vom 24.11.2020 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an Integrationsunterlagen. Mit Schriftsatz vom 2.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Freundin XXXX als Zeugin zum Beweis eines aufrechten Familienlebens in Österreich. Mit Schriftsatz vom 2.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Freundin römisch 40 als Zeugin zum Beweis eines aufrechten Familienlebens in Österreich. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 10.12.2020 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls beantragt. Am 14.12.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem wurde ein Auszug eines Mietvertrages vom 26.3.2020, abgeschlossen zwischen der XXXX als Vermieterin und dem Beschwerdeführer und XXXX als Mietern, vorgelegt und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit XXXX verlobt. Die Verlobte des Beschwerdeführers werde ihn zur mündlichen Verhandlung begleiten und über die Beziehung als Zeugin aussagen. Am 14.12.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem wurde ein Auszug eines Mietvertrages vom 26.3.2020, abgeschlossen zwischen der römisch 40 als Vermieterin und dem Beschwerdeführer und römisch 40 als Mietern, vorgelegt und vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verlobt. Die Verlobte des Beschwerdeführers werde ihn zur mündlichen Verhandlung begleiten und über die Beziehung als Zeugin aussagen. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der Verein Menschenrechte Österreich, legte die Vollmacht mit Schreiben vom 14.12.2020 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 17.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und XXXX teilnahmen. Die belange Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 17.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und römisch 40 teilnahmen. Die belange Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen seiner Weigerung, sich den Daesh anzuschließen, aufrecht. Zu seiner Beziehung mit XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sie über die Freundin eines Freundes im Jahr 2018 in der Asylunterkunft kennengelernt. Seit 14.10.2018 seien der Beschwerdeführer und XXXX verlobt. Seine Freundin habe eine eigene Wohnung. Manchmal seien der Beschwerdeführer und seine Freundin bei ihr zu Hause und manchmal bei ihm. Die Miete für die Wohnung zahle der Beschwerdeführer allein. Der Beschwerdeführer habe noch nicht versucht, die notwendigen Papiere für eine Hochzeit zu bekommen, er wolle seine Verlobte in der Zukunft aber schon heiraten. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen seiner Weigerung, sich den Daesh anzuschließen, aufrecht. Zu seiner Beziehung mit römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sie über die Freundin eines Freundes im Jahr 2018 in der Asylunterkunft kennengelernt. Seit 14.10.2018 seien der Beschwerdeführer und römisch 40 verlobt. Seine Freundin habe eine eigene Wohnung. Manchmal seien der Beschwerdeführer und seine Freundin bei ihr zu Hause und manchmal bei ihm. Die Miete für die Wohnung zahle der Beschwerdeführer allein. Der Beschwerdeführer habe noch nicht versucht, die notwendigen Papiere für eine Hochzeit zu bekommen, er wolle seine Verlobte in der Zukunft aber schon heiraten. Mit Schreiben vom 11.1.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 ins Verfahren ein. In einem gab das erkennende Gericht den Parteien die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Am 27.1.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Länderberichtslage beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen Vorbringen zur Lage in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sowie zur allgemeinen Sicherheitslage erstattet wird. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasiums XXXX vom 12.11.2018 betreffend Teilnahme am Lehrgang „Übergangsstufe“ ab 12.11.2018; Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasiums römisch 40 vom 12.11.2018 betreffend Teilnahme am Lehrgang „Übergangsstufe“ ab 12.11.2018; ● Bestätigung der XXXX über Teilnahme am Deutschkurs im Zeitraum 15.2.2018 bis 3.4.2018 vom 4.4.2018; Bestätigung der römisch 40 über Teilnahme am Deutschkurs im Zeitraum 15.2.2018 bis 3.4.2018 vom 4.4.2018; ● Bestätigung der XXXX über Teilnahme am Deutschkurs auf Niveau A1 seit März 2018 vom 6.8.2018; Bestätigung der römisch 40 über Teilnahme am Deutschkurs auf Niveau A1 seit März 2018 vom 6.8.2018; ● Barrechnung Nr. 3728 des Vereins XXXX betreffend die Gebühr von EUR 15,00 für einen Deutschkurs auf Niveau A1/2 im Zeitraum 8.10.2018 bis 28.11.2018 vom 29.8.2018 samt Flyer; Barrechnung Nr. 3728 des Vereins römisch 40 betreffend die Gebühr von EUR 15,00 für einen Deutschkurs auf Niveau A1/2 im Zeitraum 8.10.2018 bis 28.11.2018 vom 29.8.2018 samt Flyer; ● Anmeldebestätigung der XXXX zum Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1, Teil 1 im Zeitraum 22.10.2018 bis 15.11.2018 vom 12.9.2018; Anmeldebestätigung der römisch 40 zum Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1, Teil 1 im Zeitraum 22.10.2018 bis 15.11.2018 vom 12.9.2018; ● Anmeldebestätigung der XXXX zum Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1, Teil 2 im Zeitraum 19.11.2018 bis 12.12.2018 vom 12.9.2018; Anmeldebestätigung der römisch 40 zum Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1, Teil 2 im Zeitraum 19.11.2018 bis 12.12.2018 vom 12.9.2018; ● Anmeldebestätigung der XXXX zum Workshop „ XXXX “ im Zeitraum 8.5.2018 bis 12.5.2018 vom 2.5.2018; Anmeldebestätigung der römisch 40 zum Workshop „ römisch 40 “ im Zeitraum 8.5.2018 bis 12.5.2018 vom 2.5.2018; ● Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend den Workshop „ XXXX “ (undatiert); Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend den Workshop „ römisch 40 “ (undatiert); ● Urkunde des Landesschulrates für XXXX über Teilnahme am Workshop „Sommercamp“ im Zeitraum 24.7.2019 bis 27.7.2019 vom 27.7.2019; Urkunde des Landesschulrates für römisch 40 über Teilnahme am Workshop „Sommercamp“ im Zeitraum 24.7.2019 bis 27.7.2019 vom 27.7.2019; ● Seiten 1 und 8 des Mietvertrages vom 26.3.2020, abschlossen zwischen der XXXX als Vermieterin und dem Beschwerdeführer und XXXX als Mietern. Seiten 1 und 8 des Mietvertrages vom 26.3.2020, abschlossen zwischen der römisch 40 als Vermieterin und dem Beschwerdeführer und römisch 40 als Mietern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; ● Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; ● Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte: - Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020; - European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, June 2019; https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf; - European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017; https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; - European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018; https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018; - Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013; - Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf; ● Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Situation in Afghanistan aufgrund der COVID-19-Epidemie: - Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020; - Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 2.2.2021; https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19; https://covid19.who.int/region/emro/country/af; - ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020; https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html - ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020; https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html; ● Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Dorf XXXX im XXXX in der afghanischen Provinz Kunar geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Dari und Englisch sowie Deutsch auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist verlobt und kinderlos. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im römisch 40 in der afghanischen Provinz Kunar geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer ein wenig Dari und Englisch sowie Deutsch auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist verlobt und kinderlos. Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern und zwei Brüdern im familieneigenen Haus auf. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt dort mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers sorgte durch seine Arbeit als Bauer in der Landwirtschaft für den Unterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer lernte von seinem Vater lesen und schreiben, besuchte jedoch keine Schule. Er half seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine beiden Brüder leben nach wie vor im familieneigenen Haus im Heimatdorf. Im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers leben zudem eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie. Die Familie des Beschwerdeführers bestreitet ihren Lebensunterhalt nach wie vor durch die familieneigene Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund sowie arbeitsfähig. Beim Beschwerdeführer wurden durch das Stadtpolizeikommando XXXX im Mai 2019 98,3 Gramm Cannabis bzw. Marihuana sichergestellt. Er wurde festgenommen und befand sich von 15.5.2019, 18.00 Uhr bis 16.5.2019, 13.45 Uhr in Haft. Bei der Beschuldigteneinvernahme zeigte sich der Beschwerdeführer geständig, seit einem Jahr regelmäßig einmal täglich Suchtgift in Form von Cannabis bzw. Marihuana zu konsumieren. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat im August 2019 von der Verfolgung wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 1 SMG vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zurück. Beim Beschwerdeführer wurden durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 im Mai 2019 98,3 Gramm Cannabis bzw. Marihuana sichergestellt. Er wurde festgenommen und befand sich von 15.5.2019, 18.00 Uhr bis 16.5.2019, 13.45 Uhr in Haft. Bei der Beschuldigteneinvernahme zeigte sich der Beschwerdeführer geständig, seit einem Jahr regelmäßig einmal täglich Suchtgift in Form von Cannabis bzw. Marihuana zu konsumieren. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 trat im August 2019 von der Verfolgung wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zurück. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte am 2.2.2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teilgenommen und erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt. Ab November 2018 besuchte der Beschwerdeführer ungefähr drei bis vier Monate lang den Lehrgang „Übergangsstufe“ am Bundesrealgymnasium XXXX , den er schließlich abbrach. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Im Mai 2018 nahm er an einem Tanz-Workshop der XXXX „ XXXX “ teil und besuchte im Sommer 2019 das „Sommercamp“ des Landesschulrates für XXXX . Derzeit besucht der Beschwerdeführer in Österreich keine Schule und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist in Österreich auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Er hat eine deutsche Freundin, mit der er zwischenzeitlich verlobt ist. Gemeinsam mit seiner Freundin hat der Beschwerdeführer eine eigene Mietwohnung in XXXX angemietet, die er jedoch alleine von der Grundversorgung finanziert. Die Freundin besucht ihn regelmäßig in dieser Wohnung, lebt jedoch in einer eigenen Wohnung in XXXX . In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer regelmäßig mit seiner Freundin. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise an mehreren Deutsch- und Integrations- bzw. Basisbildungskursen teilgenommen und erfolgreich eine Prüfung zu seinen Deutschkenntnissen auf Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt. Ab November 2018 besuchte der Beschwerdeführer ungefähr drei bis vier Monate lang den Lehrgang „Übergangsstufe“ am Bundesrealgymnasium römisch 40 , den er schließlich abbrach. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Im Mai 2018 nahm er an einem Tanz-Workshop der römisch 40 „ römisch 40 “ teil und besuchte im Sommer 2019 das „Sommercamp“ des Landesschulrates für römisch 40 . Derzeit besucht der Beschwerdeführer in Österreich keine Schule und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist in Österreich auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. Er hat eine deutsche Freundin, mit der er zwischenzeitlich verlobt ist. Gemeinsam mit seiner Freundin hat der Beschwerdeführer eine eigene Mietwohnung in römisch 40 angemietet, die er jedoch alleine von der Grundversorgung finanziert. Die Freundin besucht ihn regelmäßig in dieser Wohnung, lebt jedoch in einer eigenen Wohnung in römisch 40 . In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer regelmäßig mit seiner Freundin. Zukünftig möchte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit dem Jahr 2018 eine Freundin, eine deutsche Staatsbürgerin namens XXXX , geboren am XXXX . Zwischenzeitlich sind die beiden verlobt und haben gemeinsam im März 2020 eine Wohnung in XXXX angemietet, die jedoch nur vom Beschwerdeführer bewohnt und finanziert wird. Die Verlobte des Beschwerdeführers bewohnt eine eigene Wohnung in XXXX . Der Beschwerdeführer und seine Verlobte verbringen viel Zeit miteinander und übernachten zusammen abwechselnd in der Wohnung des Beschwerdeführers und der Wohnung der Verlobten. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen, zukünftig zu heiraten, wobei es noch keine konkreten Hochzeitspläne gibt. Derzeit besteht die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Wesentlichen in gemeinsamen Übernachtungen, regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Eine besondere Beziehungsintensität wurde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte sind finanziell nicht voneinander abhängig. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verlobte finanzieren ihre Wohnungen jeweils selbst. Die Verlobte des Beschwerdeführers unterstützt ihn hin und wieder finanziell beim Kauf von Lebensmitteln. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit dem Jahr 2018 eine Freundin, eine deutsche Staatsbürgerin namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Zwischenzeitlich sind die beiden verlobt und haben gemeinsam im März 2020 eine Wohnung in römisch 40 angemietet, die jedoch nur vom Beschwerdeführer bewohnt und finanziert wird. Die Verlobte des Beschwerdeführers bewohnt eine eigene Wohnung in römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Verlobte verbringen viel Zeit miteinander und übernachten zusammen abwechselnd in der Wohnung des Beschwerdeführers und der Wohnung der Verlobten. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen, zukünftig zu heiraten, wobei es noch keine konkreten Hochzeitspläne gibt. Derzeit besteht die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im Wesentlichen in gemeinsamen Übernachtungen, regelmäßigen Treffen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Eine besondere Beziehungsintensität wurde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte sind finanziell nicht voneinander abhängig. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verlobte finanzieren ihre Wohnungen jeweils selbst. Die Verlobte des Beschwerdeführers unterstützt ihn hin und wieder finanziell beim Kauf von Lebensmitteln. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er ist in Österreich weder verheiratet, noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. 2.
- Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Daesh bzw. dem IS aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Die Daesh suchten weder den Vater des Beschwerdeführers auf, noch erhielt der Beschwerdeführer einen Drohbrief der Daesh. Die Daesh bzw. der IS wollten den Beschwerdeführer nicht zwangsrekrutieren. Der Beschwerdeführer ist daher im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Übergriffen bzw. Verfolgung durch die Daesh bzw. den IS aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. oppositionellen Gesinnung ausgesetzt. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht gegen seinen Willen mit seiner Cousine verlobt. Ihm droht daher im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder die Zwangsverehelichung mit seiner Cousine, noch Verfolgung durch seine Familie bzw. die Familie der Cousine für den Fall seiner Weigerung, diese zu heiraten. Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Kunar) zählt zu den volatilen, stark vom Konflikt betroffenen Provinzen Afghanistans. Die Provinz gilt als die verbleibende Bastion des Islamischen Staates in Afghanistan. Schätzungen zur Stärke des ISKP in Kunar schwankten in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 1.000 und 2.100 Kämpfern. Auch die Taliban und Al Qaida sind in einigen Distrikten aktiv. Taliban- und ISKP-Mitglieder kämpfen in Kunar sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen. Im Frühjahr 2020 starteten die Taliban eine Offensive gegen den ISKP und auch die US-amerikanischen sowie afghanischen Regierungstruppen führten Operationen gegen den Islamischen Staat in Kunar durch. Es finden auch Kämpfe zwischen Regierungstruppen und den Taliban bzw. Angriffe der Taliban auf Regierungsposten in Kunar statt. In der Provinz kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen, darunter insbesondere zu Kämpfen am Boden, zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und zu Entführungen. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunar droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat zählten zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, die vom Konflikt relativ wenig betroffen sind. In Balkh hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen der abgelegenen Distrikte der Provinz verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist davon jedoch wenig betroffen und gilt nach wie vor als vergleichsweise sicher. Im Jahr 2019 kam es beinahe monatlich zu kleineren Anschlägen mit improvisierten Sprengkörpern, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, ist die Hauptstadt der Provinz – Herat (Stadt) – davon wenig betroffen. In Herat (Stadt) kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Die Distrikte um die Stadt Herat stehen unter der Kontrolle der Regierung. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Jänner 2019 als „sehr sicher“ galt, und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Herat (Stadt) gilt trotz Anstiegs der Kriminalität nach wie vor als relativ sicher. Sowohl Mazar-e Sharif in Balkh als auch Herat (Stadt) stehen unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sie sicher erreicht werden können. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat waren im Jahr 2018 von einer Dürre betroffen. Durch die sozioökonomischen Auswirkungen der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus und den damit einhergehenden Anstieg der Lebensmittelpreise hat die Ernährungsunsicherheit inzwischen wieder ein ähnliches Niveau erreicht wie während dieser Dürre. In Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) sind Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinische Versorgung jedoch grundsätzlich gegeben. Aufgrund der derzeit bestehenden Pandemie durch das Corona-Virus ist der Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) zwar vorhanden, jedoch beschränkt. In Krankhäusern sind sogenannte „Fix-Teams“ stationiert, die verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort untersuchen und in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung stehen. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Die Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat ist hoch und Armut verbreitet. Aufgrund kurzfristiger Lockdowns kann auch die Möglichkeit, sich durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zeitlich begrenzt eingeschränkt sein. Gegenwärtig gibt es jedoch weder in Mazar-e Sharif, noch in Herat (Stadt) Ausgangssperren. Aktuell sind alle Grenzübergänge geöffnet. Die internationalen Flughäfen in Mazar-e Sharif und Herat (Stadt) werden aktuell international wie auch national angeflogen. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Mit Stand 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte. Zuletzt sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten jedoch wieder leicht angestiegen. Im Fall einer Rückführung des – arbeitsfähigen und volljährigen – Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ist davon auszugehen, dass er sich – wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten – eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ein mit anderen dort lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten führen können. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann von XXXX Jahren, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und (hinsichtlich COVID-19) nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten oder Bluthochdruck fällt. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft. Zudem spricht er mit Paschtu eine Sprache seines Herkunftsstaates muttersprachlich. Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Sommer 2017 in Afghanistan und wurde dort im afghanischen Familienverband sozialisiert. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Großstädten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ist ihm, wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten, möglich. Im Fall einer Rückführung des – arbeitsfähigen und volljährigen – Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ist davon auszugehen, dass er sich – wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten – eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ein mit anderen dort lebenden Afghanen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten führen können. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann von römisch 40 Jahren, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und (hinsichtlich COVID-19) nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten oder Bluthochdruck fällt. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft. Zudem spricht er mit Paschtu eine Sprache seines Herkunftsstaates muttersprachlich. Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Sommer 2017 in Afghanistan und wurde dort im afghanischen Familienverband sozialisiert. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Großstädten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) ist ihm, wenn auch nach anfänglichen Schwierigkeiten, möglich. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationale Organisationen, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 16.12.2020 (im Folgenden: LIB); ● European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, June 2019 (im Folgenden: EASO); https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf; ● UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018 (im Folgenden: UNHCR); ● European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017 (im Folgenden: EASO Individuals); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018 (im Folgenden: EASO Netzwerke); https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports; ● Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1); https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf; ● Homepage der Word Health Organization (WKO), letzter Zugriff jeweils am 2.2.2021 (im Folgenden: WHO); https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19; https://covid19.who.int/region/emro/country/af; ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Masar-e Sharif); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html ● ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.4.2020 (im Folgenden: ACCORD Herat); https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 3). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der „Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1.). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Nach Angaben einer diplomatischen Quelle sind Teehäuser ein Männern vorbehaltener Ort; es wäre eine Seltenheit, würden Frauen ein chai khana (Teehaus) unter Tags besuchen; dass Frauen über Nacht bleiben, ist undenkbar (EASO Netzwerke, Kapitel 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 18.1.). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Regierungsbeamten sind überzeugt, dass die Taliban über alles unterrichtet sind, was geschieht, selbst in Gegenden, in denen sie nur schwach vertreten sind. In Kabul sollen die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban über 1.500 Spione in allen Stadtteilen haben (Landinfo 1, Kapitel 3). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 11.1). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 11.1). Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 11.1). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (LIB, Kapitel 5). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen (LIB, Kapitel 5). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diesen konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 5). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Nach Angaben der UNO zielt der ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (LIB, Kapitel 5). CIVIC (Center for Civilians in Conflict) zufolge sucht der ISKP nicht die Unterstützung der Ältesten der Gemeinschaft, um Legitimität zu erlangen. Im Gegenteil: Die Ältesten der Gemeinschaft werden systematisch gezielt angegriffen. Laut CIVIC greift der ISKP auch Geistliche, Lehrkräfte und Zivilpersonen an, die einer vermeintlichen Verbindung zur Regierung oder zu den Taliban beschuldigt werden. Die gezielte Gewalt gegen Einzelpersonen dient dazu, ganze Gemeinschaften einzuschüchtern. Der ISKP verteilt ebenfalls „Nachtbriefe“, Drohbriefe, die an den Türen von Moscheen und Geschäften angebracht werden, um die Unterstützung der lokalen Bevölkerung einzufordern und bei Strafe vor Ungehorsam zu warnen. In Dschuzdschan bedrohte der ISKP mit Nachtbriefen Eltern und forderte sie auf, ihre Kinder nicht mehr zur Schule zu schicken (EASO Individuals, Kapitel 1.5.1). Am 04.04.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (LIB, Kapitel 5). Rekrutierung durch den IS Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Von Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (LIB, Kapitel 11.1). Der Schwerpunkt der Rekrutierung liegt auf der Anwerbung von (ehemaligen) Taliban-Kämpfern. Die aktive Rekrutierung von Kindern findet auch in Gebieten unter ISKP-Kontrolle statt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, II.6).Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Von Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen (LIB, Kapitel 11.1). Der Schwerpunkt der Rekrutierung liegt auf der Anwerbung von (ehemaligen) Taliban-Kämpfern. Die aktive Rekrutierung von Kindern findet auch in Gebieten unter ISKP-Kontrolle statt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch zwei.6). Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv. Gemäß UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (LIB, Kapitel 5). Provinzen und Städte Herkunftsprovinz Kunar Kunar liegt im Osten Afghanistans an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Nuristan, im Osten an Pakistan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa), im Süden an Nangarhar und im Westen an Laghman. Die Provinzhauptstadt ist Asad Abad. Kunar ist in folgende Distrikte unterteilt: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor und Sheltan. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kunar im Zeitraum 2020-21 auf 499.393 Personen. Kunar wird hauptsächlich von Paschtunen bewohnt, gefolgt von Pashai und Nuristani. In den Distrikten Sar Kani, Marawara und Nari gibt es inoffizielle befahrbare Grenzübergänge zwischen Pakistan und Kunar (LIB, Kapitel 5.18.). Kunar gehört zu den volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in denen Militante des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) sowie Aufständische von Gruppen wie den Taliban und Al Qaida in einigen seiner unruhigen Distrikte eine beträchtliche Präsenz haben. Nach Einschätzungen des Long War Journal (LWJ) befand sich der Distrikt Chapa Dara im November 2020 unter Talibankontrolle, während die übrigen Distrikte mit Ausnahme der Provinzhauptstadt, welche unter Regierungskontrolle stand, als umkämpft galten. Eine andere Quelle berichtet, dass sich ein Großteil des Distrikts Marawara seit neun Jahren unter Talibankontrolle befindet. Nach der Niederlage des ISKP in Nangarhar wurde Kunar zur verbleibenden Bastion eines geschwächten Islamischen Staats in Afghanistan, obwohl er auch in dieser Provinz weiterhin Verluste zu verzeichnen hat. Schätzungen zur Stärke des ISKP in Kunar schwankten in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 1.000 und 2.100 Kämpfern. Al Qaida ist in Kunar verdeckt aktiv. Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), Jaish-i-Mohammed und Lashkar-e-Tayyiba sind ebenfalls in der Provinz präsent. Auf Regierungsseite befindet sich Kunar im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Silab“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.18.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 256 zivile Opfer (77 Tote und 179 Verletzte) in der Provinz Kunar. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von nicht explodierten Kampfmitteln, Landminen und gezielten Tötungen. Taliban- und ISKP-Mitglieder kämpfen in Kunar sowohl gegeneinander als auch gegen die Regierungstruppen. Die Taliban starteten im Frühjahr 2020 eine Offensive gegen den ISKP und auch die US-amerikanischen sowie afghanischen Regierungstruppen führten Operationen gegen den Islamischen Staat in Kunar durch. Anonymen Militärvertretern zufolge halfen die US-Streitkräfte den gegen den ISKP kämpfenden Taliban, indem sie Taliban-Einheiten, die in Kämpfe gegen den ISKP verwickelt waren nicht angriffen und strategische Luftangriffe gegen Stellungen des ISKP im Vorfeld von Angriffen der Taliban gegen diese Stellungen durchführten. Auch wurde im Jahr 2020 über Kämpfe zwischen Regierungstruppen und den Taliban bzw. Angriffe der Taliban auf Regierungsposten in Kunar berichtet (LIB, Kapitel 5.18.). In der Provinz Kunar reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Kunar reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-
- Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung