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{'item': 'W110 2175386-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 74§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW110 2175386-1 SpruchW110 2175386-1/16E, W110 2175386-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe stellte am 23.05.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 24.05.2016 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer u.a. als Fluchtgrund an, Angst vor dem Islamischen Staat und vor den Taliban gehabt zu haben. Aufgrund von Selbstmordanschlägen habe sich der Beschwerdeführer nicht sicher gefühlt.
  3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2017 brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage vor, mit den Taliban Probleme gehabt zu haben. Die Taliban hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Sein Vater sei durch den Islamischen Staat im Rahmen einer Attacke auf einen Linienbus, in dem sich der Vater des Beschwerdeführers befunden habe, getötet worden. Mehrmals seien die Taliban zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, um ihn mitzunehmen, was bei ihrem letzten Besuch auch geschehen sei. Drei Tage lang sei er gefesselt und geschlagen worden. Seine Mutter habe schließlich erwirkt, dass er freigelassen worden sei.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019 (im Folgenden: BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019 (im Folgenden: FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III und IV.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig und begründete dies im Rahmen ihrer Beweiswürdigung u.a. damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme gänzlich andere Fluchtgründe genannt habe als in seiner Erstbefragung. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch glaubhaft. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (im Folgenden: BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, (im Folgenden: FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei und römisch vier.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte die belangte Behörde die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig und begründete dies im Rahmen ihrer Beweiswürdigung u.a. damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme gänzlich andere Fluchtgründe genannt habe als in seiner Erstbefragung. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch glaubhaft. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 stellte die belangte Behörde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer von Amtswegen einen Rechtsberater zur Seite. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2017 stellte die belangte Behörde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer von Amtswegen einen Rechtsberater zur Seite.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Neben den bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde thematisierten Fluchtgründen wurde in der Beschwerde außerdem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und bereits in Afghanistan homosexuelle Beziehungen unterhalten habe. Er sei deshalb massiver Diskriminierung und Bedrohung ausgesetzt gewesen.
  2. Am 02.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  3. Am 08.03.2018 legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung über psychotherapeutische Behandlungen im Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum vor.
  4. Mit Schreiben vom 26.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer Urkunden zu seinen integrativen Tätigkeiten in Österreich.
  5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 legte der Beschwerdeführer einen logopädischen Therapiebericht, wonach er seit seiner frühen Kindheit stottere und es in Österreich zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen sei, sowie weitere Unterlagen zu seinen integrativen Tätigkeiten vor. Mit Schriftsatz vom 03.12.2020 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und verwies auf zahlreiche Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan.
  6. Am 07.01.2020 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevertreter teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurden die Fluchtgründe sowie alle weiteren entscheidungsrelevanten Aspekte umfassend erörtert. Der Beschwerdeführer legte noch weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner Integration vor.
  7. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in die Zusammenfassung aktueller Länderinformationen über die allgemeine Lage in Afghanistan sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 16.12.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  10. Zur Situation in Afghanistan: 1.1.
  11. Allgemeines: Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan, und stellt nicht nur für die beiden Länder, sondern für die gesamte Region eine Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität dar (LIB 16.12.2020, S. 26). 1.1.
  12. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  13. Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
  14. Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). 1.1.2.
  15. Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). 1.1.2.
  16. Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). 1.1.
  17. Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif: Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
  18. Ethnische Minderheiten und Religion Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 8). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie bekleiden inzwischen auch prominente Stellen im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 16.12.2020, S. 258f.). Die schiitische Konfession der meisten Hazara hat zur Folge, dass Hazara regelmäßig Opfer von Anschlägen des Islamischen Staates werden. Auch 2020 wurden bereits mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). Neben der strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürger unabhängig von ihrer Religion. Sofern alle Parteien schiitische Muslime sind, kann schiitisches Recht angewandt werden, in Familiensachen wird auf die jafarische Scharia zurückgegriffen. Nicht-Muslime sind per Verfassung von den höchsten Ämtern in Afghanistan, einschließlich des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes, ausgeschlossen. Bei höheren Ämtern (Minister, Parlamentarier, Richter) muss im Amtseid die Loyalität zum Islam bestätigt werden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 9). 1.1.
  19. Menschenrechtslage Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 6). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden.

gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.

  1. Homosexualität in Afghanistan: Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Homosexualität wird weithin tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichten, dass sie weiterhin mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen durch die Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert sind. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern. Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen. Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan. Gespräche über Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet. Es besteht eine niedrige soziale Toleranz gegenüber Personen mit einer sexuellen Orientierung oder Genderidentität außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualität. Ein solches Bekenntnis ist ein soziales Tabu und wird als unislamisch betrachtet. Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen. Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen. Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (LIB 16.12.2020, S. 292f.). 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Ethnie. Er wurde in der afghanischen Provinz Kunduz geboren, ist dort auch aufgewachsen und und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und hat sich bereits im Alter von dreizehn bis vierzehn Jahren zu Männern hingezogen fühlt. Der Beschwerdeführer hat seine Sexualität in Afghanistan auch ausgelebt. Im Alter von vierzehn Jahren hatte der Beschwerdeführer zum ersten Mal gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr mit Freunden bzw. mit Nachbarn in seinem Alter. Sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch sein Bruder haben Kenntnis vom gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr des Beschwerdeführers erlangt: Seine Mutter hat ihn und seinen damaligen Sexualpartner deswegen geschlagen. Sein Bruder wollte den Beschwerdeführer wegen seiner Veranlagung töten, was die Mutter und die Schwägerin des Beschwerdeführers jedoch verhindern konnten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem Bruder regelmäßig geschlagen. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich derzeit im Iran auf. Seine Mutter und seine Schwägerin leben in der Provinz Kapisa im Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich derzeit im Iran auf. Seine Mutter und seine Schwägerin leben in der Provinz Kapisa im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. 1.2.
  4. Im Falle seiner Rückkehr besteht die tatsächliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung, insbesondere weil er diese auch weiter ausleben würde bzw. wollen würde, im gesamten Staatsgebiet einer Strafverfolgung, Gewalthandlungen und erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch staatliche Organe oder Private ausgesetzt wäre. 1.2.
  5. Der Beschwerdeführer lebt seine Sexualität in Österreich aus: Er ist auf der Dating-Plattform „ XXXX “ angemeldet, lernte aber u.a. auch über „Facebook“ Männer kennen, traf sich bislang immer wieder mit Männern und hatte mit diesen auch Geschlechtsverkehr. 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer lebt seine Sexualität in Österreich aus: Er ist auf der Dating-Plattform „ römisch 40 “ angemeldet, lernte aber u.a. auch über „Facebook“ Männer kennen, traf sich bislang immer wieder mit Männern und hatte mit diesen auch Geschlechtsverkehr. Er befindet sich in logopädischer Behandlung, weil er an einer Redeflussstörung mit Stottersymptomatik leidet, welche mit einer ausgeprägten Sekundärsymptomatik, nämlich einer Sprachangst und psychosozialen Belastungsfaktoren einhergeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  7. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten.Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort sowie zu seinen Familienangehörigen gründen – soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden – auf den insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in logopädischer Behandlung befindet, gründet auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Therapiebestätigung vom 05.01.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, beruht auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  12. Aus folgenden Erwägungen konnte die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung den Feststellungen zugrunde gelegt werden: 2.2.2.
  13. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er homosexuell sei und auch bereits in Afghanistan homosexuelle Beziehungen gehabt habe (s. Beschwerde, S. 2). Den Umstand, dass er dies im asylbehördlichen Verfahren gänzlich unerwähnt gelassen hatte, begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde aufgrund seiner Sprachbehinderung – einem teilweise derart starken Stottern, dass er sich verbal kaum verständigen könne – allgemein nur sehr schwer verständlich habe machen können und sowohl deswegen als auch wegen der Einvernahmesituation sehr nervös und eingeschüchtert gewesen sei. Nur durch die im Rahmen der Rechtsberatung ermöglichte schriftliche Kommunikation mit dem Dolmetscher sei er, der Beschwerdeführer, in der Lage gewesen, die mit seiner Homosexualität verbundene Verfolgung in seinem Heimatstaat zu thematisieren. Die Beschwerde rügte diesbezüglich auch, dass die belangte Behörde sich mit der Sprachbehinderung des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf seine Ausdrucksmöglichkeiten völlig unzureichend auseinandergesetzt habe (s. Beschwerde, S. 2, 4, 7 und 27). 2.2.2.
  14. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer bereitwillig, spontan und offen über seine Homosexualität und über alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen gesprochen. Es ist zu konzedieren, dass sich die Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Sprachbehinderung teilweise – nämlich vor allem bei den sehr persönlichen Aspekten der Schilderungen – als schwierig gestaltete und es immer wieder der Zuhilfenahme der Tastatur des Mobiltelefons bedurfte, um einzelne bzw. mehrere Wörter zu kommunizieren. Dennoch erschien der Beschwerdeführer insgesamt stets glaubwürdig, und seine Schilderungen hinsichtlich seiner homosexuellen Beziehungen in der Heimat enthielten keinerlei Unstimmigkeiten oder Widersprüche. Die Darstellung des Beschwerdeführers wirkte weder prozesstaktisch übertrieben noch konstruiert. Der auf entsprechende Nachfrage in der Verhandlung spontan als Beweis für Beziehungen, die er in Österreich unterhält, offen gelegte Chatverlauf ließ keinen Zweifel aufkommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen.

§ 20

BFA-VG ist zwar die Zulässigkeit des Vorbringens in der Beschwerde beschränkt, doch steht dieses (bedingte) Neuerungsverbot einer Berücksichtigung der in Rede stehenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht entgegen: Nach Z 4 des Abs. 1 in § 20 dürfen neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer dazu bis dahin nicht in der Lage war. Im vorliegenden Fall ist die Sprachbehinderung durch vorgelegte medizinische Berichte dokumentiert und auch in der Beschwerdeverhandlung derart offensichtlich geworden, dass es zur Abklärung keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurfte. Dass die Offenlegung der eigenen Homosexualität (nicht nur, aber insbesondere auch) für Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers ein heikles und persönlich sehr schwieriges Thema darstellen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bedenkt man vor diesem Hintergrund die beträchtliche Sprachbehinderung des Beschwerdeführers, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren (noch) „nicht in der Lage war“, diesen Verfolgungsaspekt entsprechend darzulegen. Im Übrigen erfasst das Neuerungsverbot lediglich ein Vorbringen, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet hat (VfSlg. 19.790/2013; siehe ferner VfGH 17.340/2004: „Versuch einer missbräuchlichen Verfahrensverlängerung“). Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen betreffend Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen.

Paragraph 20, BFA-VG ist zwar die Zulässigkeit des Vorbringens in der Beschwerde beschränkt, doch steht dieses (bedingte) Neuerungsverbot einer Berücksichtigung der in Rede stehenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht entgegen: Nach Ziffer 4, des Absatz eins, in Paragraph 20, dürfen neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer dazu bis dahin nicht in der Lage war. Im vorliegenden Fall ist die Sprachbehinderung durch vorgelegte medizinische Berichte dokumentiert und auch in der Beschwerdeverhandlung derart offensichtlich geworden, dass es zur Abklärung keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurfte. Dass die Offenlegung der eigenen Homosexualität (nicht nur, aber insbesondere auch) für Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers ein heikles und persönlich sehr schwieriges Thema darstellen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bedenkt man vor diesem Hintergrund die beträchtliche Sprachbehinderung des Beschwerdeführers, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren (noch) „nicht in der Lage war“, diesen Verfolgungsaspekt entsprechend darzulegen. Im Übrigen erfasst das Neuerungsverbot lediglich ein Vorbringen, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet hat (VfSlg. 19.790 aus 2013,; siehe ferner VfGH 17.340/2004: „Versuch einer missbräuchlichen Verfahrensverlängerung“). Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen betreffend Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. 2.2.

  1. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan droht, aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer privaten oder gar staatlichen Verfolgung bzw. Eingriffen in seine Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. Aus diesen geht u.a. hervor, dass Homosexuelle Verfolgung sowohl durch afghanische Behörden als auch durch Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihre sexuelle Orientierung bekannt wird. Zwar kann eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe nicht nachgewiesen werden, dies liegt jedoch insbesondere an der vollkommenen Tabuisierung dieses Themas. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Homosexuelle haben in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) auch durch Familienangehörige sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, aufgrund seiner sexuellen Orientierung ermordet zu werden (s. Beschwerde S. 3 und VHS S. 6 und 10), findet somit in den Länderfeststellungen Deckung.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: 3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zu-rückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zu-rückzukehren.“ Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 m.w.N.).Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 m.w.N.). 3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, eine ihm (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen: Die –

den Länderfeststellungen – dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Behandlung stellt jedenfalls einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre dar. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe, weil in seinem Fall eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist. Im Übrigen sind Homosexuelle auch als Angehörige einer sozialen Gruppe iSd GFK anzusehen, da die Homosexualität als angeborenes Merkmal bzw. unveränderbarer Hintergrund so bedeutsam für die Identität der dahingehend orientierten Personen ist, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten; in Anbetracht der sozialen Gegebenheiten in Afghanistan steht die Abgegrenztheit dieser Identität außer Zweifel, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 7.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, konstatierte, kann auch nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe, weil in seinem Fall eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben ist. Im Übrigen sind Homosexuelle auch als Angehörige einer sozialen Gruppe iSd GFK anzusehen, da die Homosexualität als angeborenes Merkmal bzw. unveränderbarer Hintergrund so bedeutsam für die Identität der dahingehend orientierten Personen ist, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten; in Anbetracht der sozialen Gegebenheiten in Afghanistan steht die Abgegrenztheit dieser Identität außer Zweifel, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 7.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, konstatierte, kann auch nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden Bedrohungen einerseits dem Staat zuzurechnen sind, weil sie von der Polizei und staatlichen Behörden ausgehen; andererseits gehen derartige Handlungen auch von nichtstaatlichen Akteuren bzw. Privaten aus, wobei aufgrund der ins Verfahren eingeführten Länderberichte davon auszugehen ist, dass der Staat nicht in der Lage oder gewillt ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Die drohende Verfolgung erstreckt sich auch auf das gesamte Staatsgebiet Afghanistans. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative scheidet daher aus. Der Beschwerdeführer hält sich somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) außerhalb Afghanistans auf und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Es liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die vorliegende Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (siehe die zu Spruchteil A wiedergegebene sowie insb. die oben zitierte Entscheidung VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421).Die Revision gegen die vorliegende Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (siehe die zu Spruchteil A wiedergegebene sowie insb. die oben zitierte Entscheidung VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2175386.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.