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{'item': 'W110 2235722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW110 2235722-1 SpruchW110 2235722-1/3E, W110 2235722-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX vom 11.08.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der römisch 40 vom 11.08.2020, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 : A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextBegründung:, Begründung: I. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid eine zwar mit 09.07.2020 datierte Eingabe, die entsprechend den Angaben der belangten Behörde jedoch erst am 11.08.2020 bei dieser einlangte. römisch eins. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid eine zwar mit 09.07.2020 datierte Eingabe, die entsprechend den Angaben der belangten Behörde jedoch erst am 11.08.2020 bei dieser einlangte. Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 01.12.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 11.12.2020 ordnungsgemäß zugestellt.Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 01.12.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 11.12.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2235722.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.