← Österreich

{'item': 'W121 2229357-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 21§ 22§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW121 2229357-1 SpruchW121 2229357-1/9E, W121 2229357-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX – XXXX keine Notstandshilfe erhalte. Der Bescheid wurde am XXXX ohne Zustellnachweis per Post versendet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum römisch 40 – römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte. Der Bescheid wurde am römisch 40 ohne Zustellnachweis per Post versendet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am XXXX per E-Mail an das AMS eine Beschwerde eingebracht und dabei unter anderem angegeben, dass ihm der Bescheid der belangten Behörde am XXXX zugestellt worden sei.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am römisch 40 per E-Mail an das AMS eine Beschwerde eingebracht und dabei unter anderem angegeben, dass ihm der Bescheid der belangten Behörde am römisch 40 zugestellt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, der dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben am XXXX zugestellt worden sei, sei versäumt worden, da die Beschwerdefrist am XXXX zu laufen begonnen habe und am XXXX abgelaufen sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides, der dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben am römisch 40 zugestellt worden sei, sei versäumt worden, da die Beschwerdefrist am römisch 40 zu laufen begonnen habe und am römisch 40 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass ihm leider ein entscheidender Tippfehler bei der E-Mail passiert sei, da er angegeben hätte, den Bescheid am XXXX erhalten zu haben. Tatsächlich hätte er den Bescheid nämlich am XXXX gegen 13:00 Uhr mit der Post erhalten.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass ihm leider ein entscheidender Tippfehler bei der E-Mail passiert sei, da er angegeben hätte, den Bescheid am römisch 40 erhalten zu haben. Tatsächlich hätte er den Bescheid nämlich am römisch 40 gegen 13:00 Uhr mit der Post erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer erschien entschuldigt nicht. Der Behördenvertreter verwies unter anderem auf die verspätete Beschwerde und dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm der Bescheid am XXXX zugestellt worden sei. Erst im Vorlageantrag und nach Kenntnis der Rechtslage hätte er diese Angaben auf den XXXX geändert.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer erschien entschuldigt nicht. Der Behördenvertreter verwies unter anderem auf die verspätete Beschwerde und dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm der Bescheid am römisch 40 zugestellt worden sei. Erst im Vorlageantrag und nach Kenntnis der Rechtslage hätte er diese Angaben auf den römisch 40 geändert. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Im gewährten Parteiengehör zur Verhandlungsschrift gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX postalisch zugestellt.Der Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 postalisch zugestellt. Der Bescheid enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
  2. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
  3. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
  5. das Begehren und
  6. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“ Die vierwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am XXXX .Die vierwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am römisch 40 . Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer erst am XXXX per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer erst am römisch 40 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Mit im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde seitens des AMS als verspätet zurückgewiesen.Mit im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde seitens des AMS als verspätet zurückgewiesen.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie aus der mündlichen Verhandlung.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie aus der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verwaltungsakt aufliegenden Sendebestätigung vom XXXX .Dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus der diesbezüglich im Verwaltungsakt aufliegenden Sendebestätigung vom römisch 40 . Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom XXXX am XXXX zugestellt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift. Insofern er im Vorlageantrag und somit nach Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit – entgegen seinen eigenen Angaben – erstmals vorbrachte, dass er sich beim Verfassen der E-Mail lediglich vertippt hätte und ihm der Bescheid vielmehr erst am XXXX zugestellt worden sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet wird. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer zuvor selbst noch dezidiert angab, dass ihm das Schriftstück am XXXX zugestellt wurde. Erst nach der mit Beschwerdevorentscheidung erfolgten Zurückweisung aufgrund der verspäteten Beschwerde gab er an, dass der Bescheid einen Tag später zugestellt worden wäre. Insbesondere ist hierzu festzuhalten, dass sich das ursprünglich vom Beschwerdeführer genannte Zustellungsdatum ( XXXX ) auch eher mit der fiktiven Zustelldauer von drei Werktagen nach der Übergabe

§ 26Abs. 2 Zustell

G deckt. So gab die Behörde in ihrem Vorlageantrag unter anderem nachvollziehbar an, dass der Bescheid vom XXXX am XXXX durch das Bundesrechenzentrum postalisch an den Beschwerdeführer verschickt wurde. Die fiktive Zustelldauer von drei Werktagen wäre somit am XXXX gewesen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Zustellung am XXXX ist somit durchaus plausibel. Dass er im Vorlageantrag und somit nach erfolgter Zurückweisung durch Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung sodann erstmals den XXXX als Zustelldatum nannte, wird daher als Schutzbehauptung gewertet.Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 zugestellt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift. Insofern er im Vorlageantrag und somit nach Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit – entgegen seinen eigenen Angaben – erstmals vorbrachte, dass er sich beim Verfassen der E-Mail lediglich vertippt hätte und ihm der Bescheid vielmehr erst am römisch 40 zugestellt worden sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet wird. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Beschwerdeführer zuvor selbst noch dezidiert angab, dass ihm das Schriftstück am römisch 40 zugestellt wurde. Erst nach der mit Beschwerdevorentscheidung erfolgten Zurückweisung aufgrund der verspäteten Beschwerde gab er an, dass der Bescheid einen Tag später zugestellt worden wäre. Insbesondere ist hierzu festzuhalten, dass sich das ursprünglich vom Beschwerdeführer genannte Zustellungsdatum ( römisch 40 ) auch eher mit der fiktiven Zustelldauer von drei Werktagen nach der Übergabe

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG deckt. So gab die Behörde in ihrem Vorlageantrag unter anderem nachvollziehbar an, dass der Bescheid vom römisch 40 am römisch 40 durch das Bundesrechenzentrum postalisch an den Beschwerdeführer verschickt wurde. Die fiktive Zustelldauer von drei Werktagen wäre somit am römisch 40 gewesen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Zustellung am römisch 40 ist somit durchaus plausibel. Dass er im Vorlageantrag und somit nach erfolgter Zurückweisung durch Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung sodann erstmals den römisch 40 als Zustelldatum nannte, wird daher als Schutzbehauptung gewertet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 22AVG i

Vm § 17 VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Paragraph 22, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

§ 26Zust

G gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, ZustG gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Bescheid wurde, wie bereits festgestellt, am XXXX an den Beschwerdeführer zugestellt.Der Bescheid wurde, wie bereits festgestellt, am römisch 40 an den Beschwerdeführer zugestellt. Die Beschwerdefrist ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich zum Ablauf des XXXX .Die Beschwerdefrist ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wonach sie vier Wochen ab Zustellung währt, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG, wonach Wochenfristen mit Ablauf des Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung jener des Tages des Fristbeginns entspricht. Konkret dauerte damit die Frist bis einschließlich zum Ablauf des römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst am XXXX , sohin am Tag darauf und nach Ablauf dieser Frist, via E-Mail beim AMS eingebracht. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst am römisch 40 , sohin am Tag darauf und nach Ablauf dieser Frist, via E-Mail beim AMS eingebracht. Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine längere Beschwerdefrist als vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, erstattete der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anders beurteilen zu können. Er trat den Feststellungen des AMS zur Verspätung seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde demnach zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Auch das Gericht hatte daher die nicht (mehr) zulässige Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, wobei damit die Bestätigung der Zurückweisung durch das AMS einherging und die Feststellung der Rechtskraft des bekämpften Bescheids verbunden ist vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2229357.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.