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{'item': 'W121 2231113-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW121 2231113-1 SpruchW121 2231113-1/3E, W121 2231113-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur XXXX während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und dadurch den Tatbestand des § 11 AlVG erfüllt hätte.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur römisch 40 während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und dadurch den Tatbestand des Paragraph 11, AlVG erfüllt hätte. Mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.Mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX ,- verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG bestehe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 ,- verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, nichts Unrechtmäßiges getan zu haben. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit XXXX mit Unterbrechungen. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit römisch 40 mit Unterbrechungen. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX , XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen.Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.Mit bereits rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX ,- verpflichtet.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 ,- verpflichtet. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung und des BVwG-Erkenntnisses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Zl. XXXX Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung und des BVwG-Erkenntnisses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in den Verfahrensakt zur Zl. römisch 40 Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Feststellung, dass das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren hat. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Da dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden (bzw. Erkenntnissen) wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch das rechtskräftig gewordene Erkenntnis vom XXXX bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur XXXX während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und damit die Sperrfrist des § 11 Abs. 1 AlVG ausgelöst hat.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes durch das rechtskräftig gewordene Erkenntnis vom römisch 40 bedingt ist, in welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zur römisch 40 während der Probezeit freiwillig selbst gelöst und damit die Sperrfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG ausgelöst hat. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 11 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt vier Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern.Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm für die Dauer von insgesamt vier Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern. Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von XXXX ,- erfolgten zu Recht und war somit über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen.Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von römisch 40 ,- erfolgten zu Recht und war somit über den Spruchpunkt B) des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht gesondert abzusprechen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2231113.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.