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{'item': 'W123 2234792-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW123 2234792-1 SpruchW123 2234792-1/2E, W123 2234792-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, Zl. 507701603/200626225, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2020, Zl. 507701603/200626225, zu Recht: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX ) vom 16.02.2012, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH römisch 40 ) vom 16.02.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Zum Sachverhalt wies die BH XXXX darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Kriegsflüchtling im Mai 1999 in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer weise 7 strafrechtliche Verurteilungen auf; das letzte Mal sei der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Zum Sachverhalt wies die BH römisch 40 darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Kriegsflüchtling im Mai 1999 in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer weise 7 strafrechtliche Verurteilungen auf; das letzte Mal sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
  3. Mit Schriftsatz vom 31.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.07.2016, Zl. 507701603-160344141, gemäß § 60 FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
  4. Mit Schriftsatz vom 31.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.07.2016, Zl. 507701603-160344141, gemäß Paragraph 60, FPG abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
  5. Mit Schriftsatz vom 21.07.2020, nunmehr vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 nach Kosovo ausgereist sei und sich seither im Kosovo aufhalte. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile seit Jahren mit seiner Ehegattin und seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt und führe ein glückliches Familienleben. Der Beschwerdeführer habe sich vollkommen sozialisiert und habe seit der letzten im Jahr 2009 begangenen Verurteilung keine strafbaren Handlungen mehr begangen. Der Vater, die Mutter sowie alle Geschwister des Beschwerdeführers würden seit Jahren in Österreich leben. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit jedenfalls keine Gefahr mehr dar.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG binnen zwei Wochen aufgetragen, die Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EURO 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 78, AVG binnen zwei Wochen aufgetragen, die Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EURO 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei). In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu mehr als 5 Jahren verurteilt worden sei und daher eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gesetzlich nicht vorgesehen sei.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu mehr als 5 Jahren verurteilt worden sei und daher eine Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes gesetzlich nicht vorgesehen sei.
  8. Mit Schriftsatz vom 31.08.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. zur Rechtswidrigkeit des Bescheides verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. G74/
  9. Die belangte Behörde gehe im gegenständlichen Fall aktenwidriger Weise davon aus, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers kaum geändert habe. Die letzte strafrechtliche Tat des Beschwerdeführers liege mittlerweile 12 Jahre zurück und habe sich der Beschwerdeführer weder in Österreich noch im Herkunftsstaat ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu Schulde kommen lassen. Überdies würden zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (Eltern und alle Geschwister) weiterhin in Österreich leben. Eine grundrechtskonforme Gesetzesanwendung führe zwingend dazu, dass es keinen Grund gebe, der die Aufrechterhaltung des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der oben unter I. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  13. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Soweit im Beschwerdeschriftsatz offenbar davon ausgegangen wird, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich verändert habe, ist jedenfalls hinsichtlich der familiären Angehörigen im Bundesgebiet darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Änderungen festgestellt werden konnten. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das unbefristete Einreiseverbot befanden sich die Eltern und sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich (vgl. AS 26).2.
  15. Soweit im Beschwerdeschriftsatz offenbar davon ausgegangen wird, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers wesentlich verändert habe, ist jedenfalls hinsichtlich der familiären Angehörigen im Bundesgebiet darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Änderungen festgestellt werden konnten. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das unbefristete Einreiseverbot befanden sich die Eltern und sämtliche Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich vergleiche AS 26).
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.
  17. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:3.
  18. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet: "§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). vergleiche VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.) 3.
  4. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 16.02.2012 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, ist in Fällen der Erlassung unbefristeter Einreiseverbote deren Verkürzung oder Aufhebung schon vom Wortlaut des Gesetzes her nicht möglich, zumal das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von unbefristeter Dauer ist.3.
  5. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 16.02.2012 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, ist in Fällen der Erlassung unbefristeter Einreiseverbote deren Verkürzung oder Aufhebung schon vom Wortlaut des Gesetzes her nicht möglich, zumal das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot von unbefristeter Dauer ist. Soweit im Beschwerdeschriftsatz davon ausgegangen wird, dass eine grundrechtskonforme Gesetzesanwendung zwingend dazu führe, dass es keinen Grund gebe, der die Aufrechterhaltung des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen würde, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seiner Entscheidung vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, heißt es dazu auszugsweise: „7 In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vertritt der Revisionswerber demgegenüber der Sache nach die Auffassung, § 60 FPG müsse in verfassungskonformer Interpretation auch die Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ermöglichen, "sofern dies im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist". Er bringt dann allerdings selbst das Erkenntnis VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A, ins Spiel, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit hinwies, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (siehe insbesondere die abschließenden Ausführungen unter Punkt 5.
  6. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FPG unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20.049/2016, Punkte IV.4.
  7. und 4.
  8. der Entscheidungsgründe).„7 In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision vertritt der Revisionswerber demgegenüber der Sache nach die Auffassung, Paragraph 60, FPG müsse in verfassungskonformer Interpretation auch die Aufhebung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ermöglichen, "sofern dies im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist". Er bringt dann allerdings selbst das Erkenntnis VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A, ins Spiel, in dem der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit hinwies, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (siehe insbesondere die abschließenden Ausführungen unter Punkt 5.
  9. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses). Dieser Sichtweise hat sich auch der Verfassungsgerichtshof angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FPG unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20.049 aus 2016,, Punkte römisch vier.4.
  10. und 4.
  11. der Entscheidungsgründe). 8 Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FPG von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für die vom Revisionswerber als notwendig erachtete verfassungskonforme Interpretation.“8 Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für die vom Revisionswerber als notwendig erachtete verfassungskonforme Interpretation.“ 3.
  12. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage wurden der Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen. Weder die belangte Behörde, noch das erkennende Gericht waren daher angehalten, auf weitere inhaltliche Aspekte der Beschwerde einzugehen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.
  13. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.
  14. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. 3.
  15. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).3.
  16. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. 3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere die unter 3.
  18. zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere die unter 3.
  19. zitierte Entscheidung des VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0256); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2234792.1.00

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