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{'item': 'W123 2238449-1'}

Obsah (12)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW123 2238449-1 SpruchW123 2238449-1/6E, W123 2238449-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.12.2020 von der Schwechat SPK-Grenzpolizei wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und Fälschung eines Dokumentes angezeigt und in weiterer Folge festgenommen.
  2. Am 10.12.2020 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt (vgl. AS 57 ff). Auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin mit einem gefälschten italienischen ID-Card ausgewiesen habe und auch den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in Österreich bleiben habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Wochen in London bleiben und dort ein Familienmitglied besuchen wollen. Die gefälschten Dokumente habe ihr Vater für die Beschwerdeführerin organisiert und etwa EUR 1.000,- dafür bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei mit etwa EUR 500,- eingereist und verfüge noch über EUR 151,-. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermögen.
  3. Am 10.12.2020 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt vergleiche AS 57 ff). Auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin mit einem gefälschten italienischen ID-Card ausgewiesen habe und auch den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in Österreich bleiben habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe zwei Wochen in London bleiben und dort ein Familienmitglied besuchen wollen. Die gefälschten Dokumente habe ihr Vater für die Beschwerdeführerin organisiert und etwa EUR 1.000,- dafür bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei mit etwa EUR 500,- eingereist und verfüge noch über EUR 151,-. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermögen.
  4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV.-VI. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde keine Umstände aufgezeigt habe, die auf ein besonderes schweres Fehlverhalten der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgehabt, sich in Österreich aufzuhalten, sondern habe versucht, über den Flughafen Wien-Schwechat nach London auszureisen. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin auch bereit erklärt, freiwillig nach Albanien auszureisen. Zur Bemessung des Einreiseverbotes sei auszuführen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Höchstdauer von fünf Jahren voll ausgeschöpft habe. Jedoch werde der Beschwerdeführerin nur deren vermeintliche Mittellosigkeit angelastet. Die belangte Behörde habe die Grenzen des hier eingeräumten Ermessens überschritten.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier.-VI. des Bescheides der belangten Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde keine Umstände aufgezeigt habe, die auf ein besonderes schweres Fehlverhalten der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgehabt, sich in Österreich aufzuhalten, sondern habe versucht, über den Flughafen Wien-Schwechat nach London auszureisen. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin auch bereit erklärt, freiwillig nach Albanien auszureisen. Zur Bemessung des Einreiseverbotes sei auszuführen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Höchstdauer von fünf Jahren voll ausgeschöpft habe. Jedoch werde der Beschwerdeführerin nur deren vermeintliche Mittellosigkeit angelastet. Die belangte Behörde habe die Grenzen des hier eingeräumten Ermessens überschritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin wollte am 09.12.2020 mit einer gefälschten italienischen ID-Card vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach London reisen. Im Zuge dieses Versuchs hat sich die Beschwerdeführerin als italienische Staatsbürgerin ausgegeben. 1.
  6. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.12.2020, Zl. 1272060104-201238164, wurde über die Beschwerdeführerin

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.12.2020, Zl. 1272060104-201238164, wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2020

§ 46

FPG im Luftwege in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.Die Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2020

Paragraph 46, FPG im Luftwege in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin besuchte in Albanien die Schule und schloss eine Hochschule als Kindererzieherin ab. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. In Albanien leben die Eltern, ein Bruder und der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und besuchte keine Kurse. Die Beschwerdeführerin ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht in Besitz einer Kredit- oder Bankomatkarte und verfügt auch über keine sonstige Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise Geld zu verdienen (vgl. AS 63). Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde noch ca. über EUR 151,
  2. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und besuchte keine Kurse. Die Beschwerdeführerin ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht in Besitz einer Kredit- oder Bankomatkarte und verfügt auch über keine sonstige Möglichkeit, in Österreich auf legale Art und Weise Geld zu verdienen vergleiche AS 63). Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde noch ca. über EUR 151,
  3. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, dass ihr in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Albanien in der Lage. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren grundsätzlich schlüssig und plausibel und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden. 2.
  8. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 09.12.2020 mit einer gefälschten italienischen ID-Card vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach London reisen wollte, beruht auf dem Inhalt des Verfahrensaktes (vgl. insbesondere Anzeige LPD Niederösterreich vom 10.12.2020, AS 91) sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme am 10.12.2020 nicht bestritt (vgl. AS 59).2.
  9. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 09.12.2020 mit einer gefälschten italienischen ID-Card vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach London reisen wollte, beruht auf dem Inhalt des Verfahrensaktes vergleiche insbesondere Anzeige LPD Niederösterreich vom 10.12.2020, AS 91) sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde in der Einvernahme am 10.12.2020 nicht bestritt vergleiche AS 59). Die Feststellung zur mangelnden Unterhaltssicherung beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen vom Umstand, noch über Bargeld von ca. EUR 151,00 zu verfügen – weder in der Einvernahme am 10.12.2020, noch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ein substantiiertes (mit entsprechenden Belegen untermauertes) Vorbringen erstattete, aus dem hervorginge, dass sie ihren Unterhalt im Bundesgebiet mit ausreichenden finanziellen und legalen Mitteln sichern könnte. 2.
  10. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo geäußert. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
  11. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo geäußert. Kosovo gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides3.
  14. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich die Spruchpunkte IV.-VI. angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich die Spruchpunkte römisch vier.-VI. angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft. 3.
  15. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) 3.2.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). 3.2.

  1. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG liegt im gegenständlichen Fall vor:3.2.
  2. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG liegt im gegenständlichen Fall vor: 3.2.2.
  3. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.2.
  4. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). 3.2.2.
  5. Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.3.2.2.
  6. Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, dass sie über ausreichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da der Beschwerdeführerin neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass sie gefälschte Ausweisdokumente verwendete und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, geht von ihr eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, dass sie über ausreichende Barmittel verfügt, resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Da der Beschwerdeführerin neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass sie gefälschte Ausweisdokumente verwendete und so versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, geht von ihr eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.2.
  7. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.2.2.3. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der bisherige Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag im Kosovo, wo sämtliche Familienangehörige leben. Familiäre, soziale oder berufliche Verbindungen zu Österreich bestehen dagegen nicht. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführerin im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal die Beschwerdeführerin im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.2.2.4. Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist nicht zu entnehmen, warum das in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Höchstmaß von 5 Jahren im gegenständlichen Fall notwendig war. Insbesondere das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerdeführerin gar nicht vorgehabt hätte, sich in Österreich aufzuhalten (bzw. niederzulassen) erscheint glaubhaft. Auch wurde seitens der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.3.2.2.4. Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 5 Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als unangemessen. Der Begründung des angefochtenen Bescheids ist nicht zu entnehmen, warum das in Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Höchstmaß von 5 Jahren im gegenständlichen Fall notwendig war. Insbesondere das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerdeführerin gar nicht vorgehabt hätte, sich in Österreich aufzuhalten (bzw. niederzulassen) erscheint glaubhaft. Auch wurde seitens der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Daher war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren. 3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. (Frist und aufschiebende Wirkung)3.3. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. (Frist und aufschiebende Wirkung)

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 182 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Wie unter Spruchpunkt IV. umfassend dargelegt, war die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Wie unter Spruchpunkt römisch vier. umfassend dargelegt, war die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier.-V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2238449.1.00

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