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{'item': 'W128 2237671-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW128 2237671-1 SpruchW128 2237671-1/4E, W128 2237671-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 11.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Universität Wien die Verleihung eines Ehrendoktortitels.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gehöre.
  3. Mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 21.10.2020 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  4. Mit Schreiben vom 02.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  5. Mit Schreiben vom 16.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.10.2020 genehmigt werde.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 gab der Erwachsenenvertreter dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er die selbstverfasste Beschwerde des Beschwerdeführers nicht genehmige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.05.2020, 38 P 208/19y-114, Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde. Der gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter hat die Zustimmung zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht erteilt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die mangelnde Zustimmung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Beschwerdeerhebung ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 11.01.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  11. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  12. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.2.
  13. Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. 3.2.
  14. Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage steht, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (VwGH 25.05.1993, 90/04/0223). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095; 28.04.2016, Ra 2014/20/0139; 20.02.2002, 2001/08/0192). Die Sachwalterbestellung (Anm. nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198).Die Sachwalterbestellung Anmerkung nach damaliger Terminologie) wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit und Handlungsfähigkeit der besachwalteten Person im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur des VwGH).Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 9,, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur des VwGH). 3.2.
  15. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur mangelt es im vorliegenden Fall an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers, zumal die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit Beschluss des BG vom 22.05.2020 bewirkte, dass ihm die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem im Bestellungsbeschluss umschriebenen Umfang (insbesondere die hier einschlägige Vertretung vor Gerichten) nicht mehr zukommt. Als insofern Prozessunfähiger konnte (kann) der Beschwerdeführer rechtswirksam nur durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter handeln. Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel wie die gegenständliche Beschwerde nicht wirksam erheben konnte (kann), vielmehr wäre der Antrag vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter einzubringen gewesen oder er hätte von ihm genehmigt werden müssen. Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des VwGH die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den Erwachsenenvertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 6 zu § 9 mwN).Im Gegensatz zur fehlenden Rechts- und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des VwGH die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den Erwachsenenvertreter im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Rz 6 zu Paragraph 9, mwN). Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat in seiner Stellungnahme vom 14.01.2021 die Zustimmung zur eingebrachten Beschwerde ausdrücklich nicht erteilt, sodass die Einbringung einer solchen Beschwerde mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.2.
  16. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen ist.3.2.
  17. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen ist. 3.
  18. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2237671.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.