Obsah (8)
Art 133§ 2§ 1§ 5Art. 130Art. 17§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW129 2238953-1 SpruchW129 2238953-1/2E, W129 2238953-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 02.09.2020 zeigte XXXX , Private XXXX schule XXXX , XXXX Wien, XXXX , in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern, die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge als Kind bezeichnet) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 an.
- Mit E-Mail vom 02.09.2020 zeigte römisch 40 , Private römisch 40 schule römisch 40 , römisch 40 Wien, römisch 40 , in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern, die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin (in der Folge als Kind bezeichnet) am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, an.
- Mit dem gegenständlichen, nicht rechtskräftigen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1 die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt und mit Spruchpunkt 2 die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass der Unterricht zur Gänze an der privaten XXXX (in der Folge kurz Privatschule) erfolgen solle und dass daher die Anzeige des häuslichen Unterrichts als Anzeige des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu verstehen sei. Die Führung dieser Privatschule sei der Bildungsdirektion nicht angezeigt worden und sei bereits am 23.12.2019 ein entsprechender Strafantrag an das magistratische Bezirksamt eingebracht worden. Die nicht angezeigte Privatschule entziehe sich der Kontrolle durch die belangte Behörde und sei einem Schulaufsichtsorgan am 06.11.2019 der Zutritt verweigert worden.
- Mit dem gegenständlichen, nicht rechtskräftigen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1 die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt und mit Spruchpunkt 2 die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen. Begründend wird ausgeführt, dass der Anzeige zu entnehmen sei, dass der Unterricht zur Gänze an der privaten römisch 40 (in der Folge kurz Privatschule) erfolgen solle und dass daher die Anzeige des häuslichen Unterrichts als Anzeige des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu verstehen sei. Die Führung dieser Privatschule sei der Bildungsdirektion nicht angezeigt worden und sei bereits am 23.12.2019 ein entsprechender Strafantrag an das magistratische Bezirksamt eingebracht worden. Die nicht angezeigte Privatschule entziehe sich der Kontrolle durch die belangte Behörde und sei einem Schulaufsichtsorgan am 06.11.2019 der Zutritt verweigert worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
- Mit Schreiben vom 19.12.2020 erhoben die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass die Deutung der Anzeige zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht verfehlt sei. Die Eltern des Kindes trügen die alleinige Pflicht für dessen Ausbildung und würden sich durch die Privatschule unterstützen lassen. Der häusliche Unterricht an sich würde keiner Beschränkung durch die Behörde unterliegen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde das Kind aus der derzeitigen Lernsituation herausreißen und gerade in der derzeitigen durch COVID-19 geprägten Situation der psychischen Situation des Kindes schaden.
- Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 25.01.2021 einlangte. Mit Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit E-Mail vom 02.09.2020 zeigte Prof. Mag. XXXX , in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern des Kindes, dessen Teilnahme „am häuslichen Unterricht“ für das Schuljahr 2020/2021 an. Die Vertretung wurde damit begründet, dass das Kind „in diesem Schuljahr bei uns [gemeint die Privatschule] lernen“ werde. Unter dem Namen von Prof. Mag. XXXX wurde in dem Email als E-Mail-Signatur Folgendes angeführt: Private XXXX schule XXXX Mit E-Mail vom 02.09.2020 zeigte Prof. Mag. römisch 40 , in Vertretung der erziehungsberechtigten Eltern des Kindes, dessen Teilnahme „am häuslichen Unterricht“ für das Schuljahr 2020 aus 2021, an. Die Vertretung wurde damit begründet, dass das Kind „in diesem Schuljahr bei uns [gemeint die Privatschule] lernen“ werde. Unter dem Namen von Prof. Mag. römisch 40 wurde in dem Email als E-Mail-Signatur Folgendes angeführt: Private römisch 40 schule römisch 40 Dem E-Mail beigefügt war ein von der belangten Behörde aufgelegtes, ausgefülltes Formblatt mit weiteren Angaben zum beabsichtigten Schulbesuch. Aus dem – die Daten von den Eltern und dem Kind enthaltenden – Formblatt ergibt sich weiter, dass der beabsichtigte Unterricht im Rahmen der
- Schulstufe erfolgen soll. Im Feld „Der häusliche Unterricht wird erteilt durch“ sind Name und Anschrift der Privatschule vermerkt. Bei der Privaten XXXX schule XXXX am Standort XXXX , handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, deren Führung der belangten Behörde nicht angezeigt wurde.Bei der Privaten römisch 40 schule römisch 40 am Standort römisch 40 , handelt es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, deren Führung der belangten Behörde nicht angezeigt wurde. Auf der Homepage der Privatschule wird folgende Arbeitsweise beschrieben: „Der Tag beginnt für die SchülerInnen der XXXX - XXXX schule in Gleitzeit zwischen 8 und 8:30 Uhr, die Arbeitszeit am Vormittag dauert 4½ Stunden, daher beginnt die Mittagspause individuell je nach der Beginnzeit zwischen 12:30 und 13 Uhr. Der Vormittag besteht aus Freiarbeit, Gruppenaktivitäten, Teilnahme an Präsentationen, Prüfungen und Pausenzeiten, die jeder nach vorhandenem Angebot und seinem Rhythmus frei einteilen kann. Bei dieser Planung hilft die von der SchülerIn gewählte BetreuungslehrerIn. Am Nachmittag finden Wahlpflichtfächer statt, der Mindest-Umfang an ausgewählten Stunden ist gleich wie in der öffentlichen Schule. Dazu wählt jeder am Semesterbeginn aus den angebotenen Kursen die aus, die seinen Interessen und seiner Lernsituation am besten entsprechen; diese Auswahl ist dann für ein Semester verbindllich. Außerdem wird für die jüngeren SchülerInnen eine Nachmittagsbetreuung bis 16:30 Uhr angeboten.“Auf der Homepage der Privatschule wird folgende Arbeitsweise beschrieben: „Der Tag beginnt für die SchülerInnen der römisch 40 - römisch 40 schule in Gleitzeit zwischen 8 und 8:30 Uhr, die Arbeitszeit am Vormittag dauert 4½ Stunden, daher beginnt die Mittagspause individuell je nach der Beginnzeit zwischen 12:30 und 13 Uhr. Der Vormittag besteht aus Freiarbeit, Gruppenaktivitäten, Teilnahme an Präsentationen, Prüfungen und Pausenzeiten, die jeder nach vorhandenem Angebot und seinem Rhythmus frei einteilen kann. Bei dieser Planung hilft die von der SchülerIn gewählte BetreuungslehrerIn. Am Nachmittag finden Wahlpflichtfächer statt, der Mindest-Umfang an ausgewählten Stunden ist gleich wie in der öffentlichen Schule. Dazu wählt jeder am Semesterbeginn aus den angebotenen Kursen die aus, die seinen Interessen und seiner Lernsituation am besten entsprechen; diese Auswahl ist dann für ein Semester verbindllich. Außerdem wird für die jüngeren SchülerInnen eine Nachmittagsbetreuung bis 16:30 Uhr angeboten.“ In der Rubrik Schulordnung findet sich folgender Satz: „Die schulfreien Tage und Ferienzeiten sind größtenteils so wie in einer öffentlichen Schule geregelt.“
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das in Kopie vorliegende Formblatt enthält die unstrittigen Personalia der Eltern und des Kindes und wurde mit einem Datum „22.08.2020“ versehen und unterfertigt. Die Authentizität des Formblattes, sowie auch die Vertretungsbefugnis von Prof. Mag. XXXX , wurden von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.Das in Kopie vorliegende Formblatt enthält die unstrittigen Personalia der Eltern und des Kindes und wurde mit einem Datum „22.08.2020“ versehen und unterfertigt. Die Authentizität des Formblattes, sowie auch die Vertretungsbefugnis von Prof. Mag. römisch 40 , wurden von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Die im E-Mail angeführten Daten, insbesondere die Web-Adressse, der Schule deckt sich mit der, im Internet veröffentlichten Homepage der Privatschule ( XXXX , abgefragt am 01.02.2021).Die im E-Mail angeführten Daten, insbesondere die Web-Adressse, der Schule deckt sich mit der, im Internet veröffentlichten Homepage der Privatschule ( römisch 40 , abgefragt am 01.02.2021). Dass die Führung der Schule bei der belangten Behörde nicht angezeigt wurde, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid. Aus dem Standort der Privatschule ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde für eine solche Anzeige.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):3.1.
- Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
§ 2Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 id
F BGBl. I Nr. 38/2015, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, lauten: „§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1)Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2)Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
(3)Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215).
(4)Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor. […] § 3. Voraussetzungen für die Errichtung.Paragraph 3, Voraussetzungen für die Errichtung.
(1)Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom
- Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom
- Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
(1)Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Absatz 2, des Staatsgrundgesetzes vom
- Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des Paragraph 4, des Gesetzes vom
- Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
(2)Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.
(2)Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (Paragraph 4,), der Leiter und Lehrer (Paragraph 5,) und der Schulräume und Lehrmittel (Paragraph 6,) erfüllt werden. […] § 7. Anzeige und Untersagung der Errichtung.Paragraph 7, Anzeige und Untersagung der Errichtung.
(1)Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(1)Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.
(2)Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.“
(2)Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.“
§ 1Schulpflichtgesetz (Sch
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 35/2018 lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. § 13 VwGVG lautet: Paragraph 13, VwGVG lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.1.
- Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Bildungsdirektion für Wien zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 4, bzw. Paragraph 22, VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abmeldung zum häuslichen Unterricht und dem Besuch der gegenständlichen Privatschule bereits auseinandergesetzt und dazu Folgendes ausgeführt: „Die Erstmitbeteiligte hat mit ihrer Eingabe - wenn auch unter Verwendung eines von der belangten Behörde für die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht" aufgelegten Formulars - die Teilnahme der Drittmitbeteiligten an dem Unterricht in der XXXX angezeigt. Nach den im Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2018 getroffenen - und im Beschwerdeverfahren nicht bekämpften - Feststellungen (vgl. oben Rz 4 bis 6) wird an der genannten Schule eine Mehrzahl von Schülern und Schülerinnen unterrichtet, wobei die "Betreuungslehrer" und "Betreuungslehrerinnen" dafür in Orientierung am österreichischen Lehrplan einen individuellen Lernplan zugrunde legen. Angesichts des festgestellten gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule unterliegt es auch keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel im Sinn des § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz angestrebt wird“ (siehe VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abmeldung zum häuslichen Unterricht und dem Besuch der gegenständlichen Privatschule bereits auseinandergesetzt und dazu Folgendes ausgeführt: „Die Erstmitbeteiligte hat mit ihrer Eingabe - wenn auch unter Verwendung eines von der belangten Behörde für die "Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht" aufgelegten Formulars - die Teilnahme der Drittmitbeteiligten an dem Unterricht in der römisch 40 angezeigt. Nach den im Bescheid der belangten Behörde vom
- Oktober 2018 getroffenen - und im Beschwerdeverfahren nicht bekämpften - Feststellungen vergleiche oben Rz 4 bis 6) wird an der genannten Schule eine Mehrzahl von Schülern und Schülerinnen unterrichtet, wobei die "Betreuungslehrer" und "Betreuungslehrerinnen" dafür in Orientierung am österreichischen Lehrplan einen individuellen Lernplan zugrunde legen. Angesichts des festgestellten gesamtheitlichen Lehrangebots der Schule unterliegt es auch keinem Zweifel, dass mit dem solcherart angebotenen Unterricht ein erzieherisches Ziel im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Privatschulgesetz angestrebt wird“ (siehe VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe. Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2Abs. 1 Sch
OG entsprechende zu verstehen. An der Erreichung der Aufgaben iSd § 2 SchOG gegenüber Schulpflichtigen besteht ein zwingendes öffentliches Interesse (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127). Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule
Paragraph 2, Absatz eins, SchOG entsprechende zu verstehen. An der Erreichung der Aufgaben iSd Paragraph 2, SchOG gegenüber Schulpflichtigen besteht ein zwingendes öffentliches Interesse (siehe VwGH vom 27.09.1982, 82/10/0127). Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird. Unabhängig vom Lernerfolg ist eine ausreichende Beschulung dann nicht anzunehmen, wenn der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze geführt wird. Eine weitere Beschulung, die derart stattfindet, stellt einen derart gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl dar, dass Gefahr in Verzug gegeben ist. Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen decken sich mit dem obzitierten Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0201. Auch aus der im Internet veröffentlichten Schulordnung, der Privatschule, ist ersichtlich, dass – mit wenigen Ausnahmen die Ferienzeiten betreffend –die schulfreien Tage und Ferienzeiten größtenteils so wie in einer öffentlichen Schule geregelt sind. Das legt im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des VwGH nahe, dass gegenständlich eine Anzeige des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vorliegt. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, sondern unterwirft dessen Erteilung keiner Beschränkung (vgl. VfGH vom 06.03.2019, G377/2018). Hingegen steht dem Staate
Art. 17Abs. 5 St
GG rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Diese Aufsicht ist bei einer nicht angezeigten Privatschule gerade nicht sichergestellt.Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert, anders als in der Beschwerde vorgebracht, nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, sondern unterwirft dessen Erteilung keiner Beschränkung vergleiche VfGH vom 06.03.2019, G377/2018). Hingegen steht dem Staate
Artikel 17, Absatz 5, St
GG rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. Diese Aufsicht ist bei einer nicht angezeigten Privatschule gerade nicht sichergestellt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung des Kindes an einer öffentlichen Schule stärker gewichtet wird, als das Interesse des Kindes, weiterhin den Unterricht einer Privatschule zu besuchen, die nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht angezeigt wurde und die sich schon seit mehreren Jahren der Kontrolle durch die belangte Behörde zu entziehen versucht. Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.1.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht
§ 11Sch
PflG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wird unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens und allenfalls vorzunehmender ergänzender Ermittlungen zu erlassen sein.3.1.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht
Paragraph 11, SchPflG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). Eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wird unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens und allenfalls vorzunehmender ergänzender Ermittlungen zu erlassen sein. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
- Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2238953.1.00