Obsah (17)
§ 76§ 125§ 15§§ 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 13§ 77§ 21§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW155 2239162-1 SpruchW155 2239162-1/14E, W155 2239162-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 21.02.2021ordnete die belangte Behörde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der BF befindet sich seit 21.01.2021, 14:50 Uhr in Schubhaft. Am 22.01.2021, 10:37 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag und hielt seine bisher gemachten Angaben zum Fluchtgrund aufrecht. Ergänzend führte er an, dass er seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 psychische Probleme habe und er wegen dieser Probleme in Behandlung sei. In Afghanistan sei es gefährlich. Außerdem habe er Tattoos, die in Afghanistan verpönt seien. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2021, dem BF am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht, hielt die belangte Behörde fest, dass die Anhaltung der Schubhaft aufrecht bleibe und angenommen werde, dass der BF den Asylfolgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. In der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde wendete der BF die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der Anhaltung des BF in Schubhaft ein. Begehrt wurde die Einvernahme des BF und seiner Freundin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie sowie ein gebührlicher Kostenersatz. Am 01.02.2021 legte die belangte Behörde die Verwaltungskaten vor und äußerte sich unter Beantragung des Kostenersatzes und der Abweisung der Beschwerde zum Beschwerdevorbringen. Mit Schreiben vom 20.02.2021 ersuchte das BVwG um ärztliche Bestätigung der Haftfähigkeit unter Beiziehung eines Psychiaters. Mit Schreiben vom 04.02.2021 wurde die Haftfähigkeit des BF amtsärztlich sowie fachärztlich (psychiatrisch) bestätigt. In einer Stellungnahme vom 05.02.2021 wurde die Mangelhaftigkeit der ärztlichen Haftbestätigung eingewendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Aufenthalt in Österreich Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er führt weitere Alias-Namen und Alias-Geburtsdaten bzw. Alias-Identitäten. Er konnte seine Identität nicht nachweisen. Die im Spruch genannte Identität ist seine Verfahrensidentität. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wieder Asylwerber auf Grund eines Asylfolgeantrages. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2019 rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
§ 125St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt.Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.11.2019 rechtskräftig wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre) verurteilt. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.12.2019 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls
§ 15StGB §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(2)Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monate, davon 8 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 05.12.2019 vollzogen.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.12.2019 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monate, davon 8 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 05.12.2019 vollzogen. Und schließlich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2020 rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§§ 27Abs 1 Z 1 1.
Fall,
- Fall und
- Fall SMG und § 27 Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Und schließlich wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.05.2020 rechtskräftig wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall,
- Fall und
- Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat der Staatsanwalt Anklage wegen § 15 StGB, §§ 83, 105, 106 StGB erhoben und wurde der BF von der LPD wegen Verdacht auf versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung und wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Waffengesetz angezeigt.Außerdem hat der Staatsanwalt Anklage wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, 105, 106, StGB erhoben und wurde der BF von der LPD wegen Verdacht auf versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung und wegen Verdacht auf Verstoß nach dem Waffengesetz angezeigt. Der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 09.07.2018 vollinhaltlich abgewiesen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er war nach seinem negativen Asylverfahren teilweise unbekannten Aufenthaltes und wurde von seiner Unterkunft abgemeldet. Der BF hat keinen aufrechten Wohnsitz, ist nicht gemeldet und hat auch sonst keinen gesicherten Aufenthaltsort angegeben. Er konnte auf Grund des rechtskräftig beendeten Aufenthaltsrechtes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, sein Unterhalt ist nicht gesichert, er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich, er ist ledig. Er ist nicht nennenswert sozial verankert und hat keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt. Er spricht einigermaßen verständlich Deutsch. Er wird seit 21.01.2021, 18:15 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 22.02.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag. Der BF ist haftfähig, es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären. Er gehört keiner COVID-19 Risikogruppe an. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Der BF verhielt sich nicht kooperativ und rückreisewillig. Er missachtete seine Verpflichtung zu Ausreise. Er war nach immer wieder unbekannten Aufenthaltes und kam seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des angeordneten gelinderen Mittels nicht nach. Der BF missachtet die österreichische Rechtsordnung (zB Verstoß gegen durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, Meldewesen, Strafbestimmungen, etc.). Der BF wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und wegen strafrechtlicher Delikte angezeigt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Für den BF ist eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und ist die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft kann nicht mehr durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. Es ist von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. Er stellte im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, um seine Abschiebung zu verzögern. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und zur Erzielung eines Unterhaltes illegalen Tätigkeiten (ua. Diebstahl) nachgehen wird. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist innerhalb der zulässigen gesetzlichen Anhaltedauer zu rechnen. Abschiebungen nach Afghanistan sind trotz COVID-19 laufend geplant.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung und zum Asylverfahren und in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Afghanistan beruhen auf gleichbleibenden Angaben in seinen bisherigen Verfahren. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest und dient zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren. Seine Alias Identitäten ergeben sich aus den Eintragungen im Fremdenregister. Dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich aus der diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde und dem Asylfolgeantrag. Die Anhaltungen in Strafhaft und Schubhaft ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass sich in sämtlichen bisherigen Verfahren (Asyl- und Strafverfahren) kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben hat oder eine solche vom BF je vorgebracht wurde – auch nicht nach dem Tod seines Vaters im Jahr
- Vielmehr gab er in der Einvernahme bei der Polizeiinspektion am 21.12.2020 an, an Magenprobleme zu leiden. Von einer psychischen Beeinträchtigung war keine Rede. Dass die Verhängung einer Schubhaft eine psychische Belastung darstellt, wird nicht verkannt, schließt aber grundsätzlich eine Schubhaft nicht aus. Der BF wird im PAZ regelmäßig amtsärztlich als auch fachärztlich (psychiatrisch) kontrolliert und beobachtet und wurde seine Haftfähigkeit amtsärztlich sowie fachärztlich am 04.02.2021 klar und eindeutig bestätigt. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Dass keine schwere psychische Erkrankung beim BF vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass der BF im Rahmen der ersten Schubhaftanhaltung wegen Androhung einer Selbstverletzung in eine psychiatrische Klinik überstellt wurde und bereits nach 2 Tagen wieder entlassen werden konnte. Beim BF wurde zwar, wie die Rechtsvertretung ausführt, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, aber keine akute behandlungsbedürftige depressive oder psychotische Störung. Die angeregte Observanz findet im PAZ statt und liegt der Entlassungsbericht der Klinik dem PAZ vor. Es war daher kein zusätzliches Gutachten eines Psychologen /Psychiaters einzuholen. Dass der BF bestimmte Medikamente einnimmt, die seine psychische Situation regulieren, widerspricht nicht seiner bestätigten Haftfähigkeit. Im Übrigen ist auffällig, dass das Vorliegen psychischer Problemen erst im Zusammenhang mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dargelegt wurde. Bis zum diesem Zeitpunkt hat der BF auf keine psychische Erkrankung hingewiesen noch eine solche belegt. Die Feststellungen zur familiären Situation und sozialen Verankerung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der BF gab erst in der Beschwerde an, seit 2 Monaten in einer Beziehung zu einer Österreicherin zu leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt jedoch nicht vor und ist der BF auch nicht ordentlich bei seiner Freundin gemeldet, wie sich aus dem zentralen Melderegister ergibt. Eine finanzielle Unterstützung oder sonstige Existenzsicherung konnte der BF bei seiner Einvernahme am 21.12.2020 nicht angeben. Dass der BF auf ein soziales Netzwerk zugreifen könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Im Gegenteil ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass der BF weder von Freunden oder seiner Freundin von seinen unrechtmäßigen Taten abgehalten werden konnte. Eher wird der BF in seine Bestrebungen, sich vor der Behörde im Verborgenen zu halten - wie noch auszuführen sein wird –von seiner Freundin unterstützt. Dass der Beschwerdeführer nicht legal beschäftigt gewesen ist oder über ein Einkommen verfügt, ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. aus seinen Abgaben in den jeweiligen Verfahren bzw. der Aktenlage. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft, der Unwilligkeit das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seine Vertrauensunwürdigkeit ergeben sich aus dem Verhalten des BF, indem er unstetig Unterkunft bezog und sich im Verborgenen aufgehalten hat, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Er ist seiner Meldeverpflichtung als gelindes Mittel nicht nachgekommen. Der BF begründet die Verletzung der Meldeverpflichtung im Wesentlichen mit weiter Distanz vom Wohnort zur Polizeiinspektion, Krankheit und Bettlägerigkeit und dem (Anm. erfolglosen) Versuch, sich telefonisch bei der Polizeiinspektion zu melden. Diese Begründung ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Gerade in einer solchen Situation ist anzunehmen, dass er von seiner Freundin unterstützt wird, indem sie die Behörde bzw. Polizeiinspektion über den Grund seiner Nichtmeldung und seinen aktuellen Aufenthaltsort informiert oder eine Bestätigung eines Arztes vorlegt. Warum eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen wäre, führte der BF nicht aus. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft, der Unwilligkeit das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und seine Vertrauensunwürdigkeit ergeben sich aus dem Verhalten des BF, indem er unstetig Unterkunft bezog und sich im Verborgenen aufgehalten hat, um sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Er ist seiner Meldeverpflichtung als gelindes Mittel nicht nachgekommen. Der BF begründet die Verletzung der Meldeverpflichtung im Wesentlichen mit weiter Distanz vom Wohnort zur Polizeiinspektion, Krankheit und Bettlägerigkeit und dem Anmerkung erfolglosen) Versuch, sich telefonisch bei der Polizeiinspektion zu melden. Diese Begründung ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Gerade in einer solchen Situation ist anzunehmen, dass er von seiner Freundin unterstützt wird, indem sie die Behörde bzw. Polizeiinspektion über den Grund seiner Nichtmeldung und seinen aktuellen Aufenthaltsort informiert oder eine Bestätigung eines Arztes vorlegt. Warum eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen wäre, führte der BF nicht aus. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich insbesondere aus den strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, dem versuchten Einbruchdiebstahl und der Sachbeschädigung sowie der zur Anzeige gebrachten Strafdelikte. Daraus ergibt sich seine Vertrauensunwürdigkeit sowie aufgrund seines Vorverhaltens, wie etwa dem Verbleib im Bundesgebiet ohne Meldung - zB bei seiner Freundin - ,Führen von Alias-Identitäten, Erzwingen seiner Entlassung aus der Schubhaft durch Androhung einer Selbstverletzung bzw. Stellen eines Asylfolgeantrages, um einer Abschiebung entgegenzuwirken. Der BF gab konkret befragt zu seinen (neuen) Fluchtgründen an, dass immer noch dieselben Gründe vorliegen. Zu den ergänzend vorgebrachten psychischen Probleme auf Grund des Todes des Vaters im Jahre 2019 und des Vorliegens einer Tätowierung ist auszuführen, dass es dem BF jederzeit möglich war, eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens unter Angabe dieser Gründe zu beantragen. Dass diese Gründe erst einen Tag nach Antritt der Schubhaft auftauchen ist nicht plausibel und ist daher der belangten Behörde zustimmen, wenn sie auf Grund des Verhaltens des BF den Verdacht hegte, dass der BF den Folgenantrag lediglich stellte, um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Auch allfällige Auswirkungen auf Grund der Covid-19 Pandemie wurden im Beschwerdeverfahren seines ersten Asylantrages geprüft. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Er war unbekannten Aufenthaltes bzw hat seinen in der Beschwerde behaupteten zweimonatigen Aufenthalt bei seiner Freundin weder seiner Betreuerin noch im Rahmen des ZMR gemeldet. Seine Bestrebungen, sich im Verborgenen zu halten wurden durch die Verhaltensweise seiner Freundin einerseits damit unterstützt, dass sie nicht gemeldet hat, dass er bei ihr wohnt und anderseits damit, dass Freunde und Freundin bei einem Behördenzugriff versucht haben, die Anwesenheit des BF zu leugnen (der BF hat sich unter dem Bett versteckt). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des BF nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen kann. Der BF erwirkte durch den Folgeantrag, dass die Bemühungen der HRZ-Erlangung zwischenzeitlich ausgesetzt werden mussten und ist schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass diese Asylantragstellung zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Es besteht jedoch aus aktueller Sicht unter Mitwirkung des BF eine realistische Möglichkeit seiner Überstellung nach Afghanistan innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, ist den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch ein eingeschränkter Flugplan lassen eine Abschiebung innerhalb der 18-monatigen Schubhaftdauer nicht für Unmöglich erscheinen und stehen der gegenständlichen Schubhaftanordnung nicht entgegen. Ferner ist festzuhalten, dass Abschiebung mittels Charterfluges nach Amtswissen in den nächsten Monaten geplant sind. Weitere Beweise (Zeugeneinvernahme und Einholung eines Gutachtens) waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) I., II.Zu Spruchpunkt A) römisch eins., römisch zwei. Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67
gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Aufenthaltsverbot „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. […]“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, BFA-VG) „
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Asylantragstellung Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes
§ 76Abs.
6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Die belangte Behörde hat - wie ausgeführt - , eine hinreichende Überprüfung der Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Weiterführung der Schubhaft im Sinne der Judikatur des VwGH durchgeführt und begründet warum, sie eine Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung angenommen hat. Sie zitierte die Aussage des BF zum (zweiten) Asylantrag vom 22.01.2021 wörtlich, wonach der Fluchtgrund noch immer derselbe sei und der BF seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Da über diese Fluchtgründe rechtskräftig entschieden wurde, ging die belangte Behörde von der Annahme aus, dass der (zweite) Antrag aus Verzögerungsgründen gestellt wurde.Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes
Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198-9) hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen. Die belangte Behörde hat - wie ausgeführt - , eine hinreichende Überprüfung der Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Weiterführung der Schubhaft im Sinne der Judikatur des VwGH durchgeführt und begründet warum, sie eine Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung angenommen hat. Sie zitierte die Aussage des BF zum (zweiten) Asylantrag vom 22.01.2021 wörtlich, wonach der Fluchtgrund noch immer derselbe sei und der BF seine bisherigen Angaben aufrecht halte. Da über diese Fluchtgründe rechtskräftig entschieden wurde, ging die belangte Behörde von der Annahme aus, dass der (zweite) Antrag aus Verzögerungsgründen gestellt wurde. Im zweiten Folgeverfahren bemerkte der BF jedoch auch ergänzend, dass er seit dem Tod seines Vaters psychische Probleme und ein Tattoo habe. Das aktuelle Vorbringen ist also einerseits die Aufrechterhaltung des bisherigen Fluchtvorbringens, das als nicht glaubwürdig bzw. nicht schutzbegründend erkannt wurde und andererseits wurde eine psychische Erkrankung bzw eine Tätowierung ins Treffen geführt. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es bei der aktuellen Asylantragsbegründung einerseits um die Wiederholung eines Fluchtvorbringens und anderseits um ein Vorbringen, das im Vorfeld jederzeit im Rahmen einer Wiederaufnahme thematisiert hätte werden können (und nicht einen Tag nach Beginn der aktuellen Schubhaft) und nach durchgeführter Grobprüfung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht von einem erfolgreichen Antragsverfahren auszugehen ist. Das Gericht vermeint daher, dass der BF den in Rede stehenden Antrag auf internationalen Schutz (da er in dieser Form nicht ernstlich zum Erfolg führen wird können) nur zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung seiner Person gestellt hat. Die Fortsetzung der Schubhaft ist daher nach Ansicht des Gerichtes trotz der Asylantragstellung rechtmäßig. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Im vorliegenden Fall besitzt der BF nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft
der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels
§ 77FPG.
Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft
der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG. Diese drei Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG für gegeben an.Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der belangten Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG für gegeben an. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer zeitweise unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Untertauchen des BF vor der bereits absehbaren Abschiebung durch unbekannte bzw. unstete Aufenthalte, durch die Verletzung der täglichen Meldepflicht im Rahmen der Anordnung eines gelinderen Mittels, sowie dem Fehlen familiärer sowie substanzieller sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
§ 76Abs.
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit Herbst 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits seit Herbst 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt sind auch der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist er auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Im Gegenteil haben seine Freunde bzw seine Freundin sein Leben im Verborgenen unterstützt. In Zusammenschau mit der offensichtlichen Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 4, 5 und 9 FPG vor.In Zusammenschau mit der offensichtlichen Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 4, 5 und 9 FPG vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat sich auf Grund seines unrechtmäßigen Verhaltens als vertrauensunwürdig erwiesen. Es war auch davon auszugehen, dass er in Zukunft nicht sein Verhalten ändern werde. Der BF hat sich nach seinem ersten negativen Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland ist er nicht nachgekommen und ist auch nicht willig, dorthin zurückzukehren. Der BF hat keine ordentliche Unterkunft genannt und verfügt auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es ist daher weiterhin Sicherungsbedarf gegeben. Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig strafrechtlich verurteilt (Sachbeschädigung, Suchmitteldelikt und versuchter Einbruchsdiebstahl). Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat auch teilweise gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Er ist seiner täglichen Meldepflicht unbegründet nicht nachgekommen, wie oben dargelegt. Es besteht kein Familienleben des Beschwerdeführers und keine enge Beziehung in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zudem nicht beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF, wie beweiswürdigend ausgeführt der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Es liegt keine schwerwiegende Erkrankung vor, die eine Haftunfähigkeit ergibt und nicht im PAZ behandelbar wäre. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Wie festgestellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, ist den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch der eingeschränkte Flugplan lassen eine Abschiebung innerhalb der 18-monatigen Schubhaftdauer nicht für Unmöglich erscheinen und stehen der gegenständlichen Schubhaftanordnung nicht entgegen. Dass aufgrund eines fehlenden HRZ keine Abschiebung innerhalb der Höchstdauer möglich wäre, ist anzuführen, dass der BF durch Vorlage von Identitätsnachweisen dieses Prozedere deutlich beschleunigen und somit die Dauer der Schubhaft verkürzen könnte. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch mit Blick auf die gegenwärtige Covid-19-Situation gegeben. Wie festgestellt ist aus derzeitiger Sicht die realistische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in einigen Wochen und jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Afghanistan abgeschoben werden kann, gegeben. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer oder unverhältnismäßige Verzögerung der Abschiebung ist aus aktueller Sicht nicht anzunehmen. Ebenso wie die Behörde gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Gelindere Mittel: Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr und der Verletzung einer bereist angeordneten Meldepflicht war die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung als nicht mehr zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Begründung anzunehmen ist, dass sich der Fremde wieder nicht an konsequent an eine solche Verfügung halten wird. Der BF wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar. Die Behörde ist zutreffend und begründet davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Zur Covid-19-Situation wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Charterabschiebungen nach Afghanistan sind nunmehr regelmäßig geplant. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenbegehren Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Im vorliegenden Fall konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im vorliegenden Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W155.2239162.1.00