RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW159 2197464-1 Spruch, W159 2197464-1/15EW159 2197464-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III bis VI des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des bekämpften Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der pashtunischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 25.12.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte auch noch die Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando XXXX . Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, er sei von den Taliban verfolgt und bedroht worden, er habe für die Regierung gearbeitet und habe die Mienen bei den kleinen Brücken verschlossen, was den Taliban nicht gepasst habe. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der pashtunischen Volksgruppe, gelangte (spätestens) am 25.12.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte auch noch die Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 . Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, er sei von den Taliban verfolgt und bedroht worden, er habe für die Regierung gearbeitet und habe die Mienen bei den kleinen Brücken verschlossen, was den Taliban nicht gepasst habe. Am 19.04.2017 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Dabei gab der Beschwerdeführer seinen Vornamen mit Salim an, ein Geburtsdatum könne er nicht sagen, er sei 26 Jahre alt und sei in der Stadt XXXX geboren. Er habe auch immer in XXXX gelebt, sei afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem Sunnit. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er legte seine Original-Tazkira vor. Er halte sich nunmehr zwei Jahre und vier Monate in Österreich auf. Die letzten acht Monate vor seiner Ausreise habe er sich in Kabul in verschiedenen Unterkünften versteckt aufgehalten. Zuvor habe er in der Provinz Kandahar gelebt Er habe neun Geschwister. Die finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Gelegentlich habe er mit seiner Mutter Kontakt, sonst mit niemandem in Afghanistan. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt, ebenso wenig wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Am 19.04.2017 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Dabei gab der Beschwerdeführer seinen Vornamen mit Salim an, ein Geburtsdatum könne er nicht sagen, er sei 26 Jahre alt und sei in der Stadt römisch 40 geboren. Er habe auch immer in römisch 40 gelebt, sei afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem Sunnit. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er legte seine Original-Tazkira vor. Er halte sich nunmehr zwei Jahre und vier Monate in Österreich auf. Die letzten acht Monate vor seiner Ausreise habe er sich in Kabul in verschiedenen Unterkünften versteckt aufgehalten. Zuvor habe er in der Provinz Kandahar gelebt Er habe neun Geschwister. Die finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Gelegentlich habe er mit seiner Mutter Kontakt, sonst mit niemandem in Afghanistan. Mit staatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt, ebenso wenig wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Nach den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er im Metallbereich gearbeitet hätte und dass sie Aufträge von ausländischen Firmen und NGOs bekommen hätten. Sie hätten Brücken bauen sollen, insbesondere hätten sie Gitter anbringen müssen, dass man unter den Brücken keine Mienen anbringen könne, damit man diese nicht in die Luft sprenge. Die Taliban hätten öfters Brücken in die Luft gesprengt, deswegen sei er von den Taliban bedroht worden, dass er diesen Job aufgeben solle. Obwohl die Polizei dabei gewesen wäre, sei er von den Taliban angegriffen worden und sein Kollege XXXX sei dabei getötet worden. Der Chef der Firma sei getötet worden. Er sei dann nach Kabul geflohen und von den Taliban telefonisch bedroht worden. Deswegen sei er dann nach Europa geflüchtet. Weitere Ausreisegründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Sie seien angegriffen worden und die Polizei habe sie verteidigt. Dies sei sieben Mal geschehen. Sein Arbeitgeber habe nicht gewusst, dass er diese Arbeit mache, er sei selbständig gewesen, habe Aufträge von NGOs bekommen, er glaube, beim dritten Auftrag hätten sie die Taliban angegriffen und auf sie geschossen. Die Polizei habe sie aber verteidigt. Es sei überhaupt in dieser Gegend gefährlich, aber er habe arbeiten müssen und diese Arbeit sei gut bezahlt gewesen. Sein Vater habe nämlich Schulden gehabt und er sei der älteste Sohn in der Familie gewesen und habe Geld verdienen müssen. Persönlich bedroht sei er nicht geworden, dann wäre es auch für ihn zu spät gewesen. Normale Arbeit hätte nicht gereicht. Ein Freund und Mitarbeiter sei vor der Eingangstür seines Hauses von den Taliban erschossen worden. Sie seien beide bedroht worden. Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass er nicht persönlich bedroht worden sei, gab er an, er sei nur per Telefon bedroht worden und zwar mehrmals täglich. Auch während der acht Monate, die er in Kabul verbracht habe, sei er mehrmals in der Woche angerufen worden. Es sei auch seine Familie bedroht worden. Er möchte hierbleiben, um zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen.Nach den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er im Metallbereich gearbeitet hätte und dass sie Aufträge von ausländischen Firmen und NGOs bekommen hätten. Sie hätten Brücken bauen sollen, insbesondere hätten sie Gitter anbringen müssen, dass man unter den Brücken keine Mienen anbringen könne, damit man diese nicht in die Luft sprenge. Die Taliban hätten öfters Brücken in die Luft gesprengt, deswegen sei er von den Taliban bedroht worden, dass er diesen Job aufgeben solle. Obwohl die Polizei dabei gewesen wäre, sei er von den Taliban angegriffen worden und sein Kollege römisch 40 sei dabei getötet worden. Der Chef der Firma sei getötet worden. Er sei dann nach Kabul geflohen und von den Taliban telefonisch bedroht worden. Deswegen sei er dann nach Europa geflüchtet. Weitere Ausreisegründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Sie seien angegriffen worden und die Polizei habe sie verteidigt. Dies sei sieben Mal geschehen. Sein Arbeitgeber habe nicht gewusst, dass er diese Arbeit mache, er sei selbständig gewesen, habe Aufträge von NGOs bekommen, er glaube, beim dritten Auftrag hätten sie die Taliban angegriffen und auf sie geschossen. Die Polizei habe sie aber verteidigt. Es sei überhaupt in dieser Gegend gefährlich, aber er habe arbeiten müssen und diese Arbeit sei gut bezahlt gewesen. Sein Vater habe nämlich Schulden gehabt und er sei der älteste Sohn in der Familie gewesen und habe Geld verdienen müssen. Persönlich bedroht sei er nicht geworden, dann wäre es auch für ihn zu spät gewesen. Normale Arbeit hätte nicht gereicht. Ein Freund und Mitarbeiter sei vor der Eingangstür seines Hauses von den Taliban erschossen worden. Sie seien beide bedroht worden. Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass er nicht persönlich bedroht worden sei, gab er an, er sei nur per Telefon bedroht worden und zwar mehrmals täglich. Auch während der acht Monate, die er in Kabul verbracht habe, sei er mehrmals in der Woche angerufen worden. Es sei auch seine Familie bedroht worden. Er möchte hierbleiben, um zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen. Der Beschwerdeführer legte außer einer Tazkira auch Unterstützungsschreiben der XXXX samt Kinder XXXX , des XXXX und des XXXX vor. Der Beschwerdeführer legte außer einer Tazkira auch Unterstützungsschreiben der römisch 40 samt Kinder römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.05.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen insbesondere zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere hervorgehoben, dass das Vorbringen gesteigert worden sei und durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Antragsteller habe ausdrücklich keine politische, ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifisch begründete, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass es nicht zu Asylgewährung führen könne. Dies wurde auch unter Spruchpunkt I in der Begründung zu Spruchpunkt I wiederholt und überdies auf das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative hingewiesen. Dies wurde auch unter Spruchpunkt römisch eins in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins wiederholt und überdies auf das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative hingewiesen. Zu Spruchpunkt II wurde zunächst festgehalten, dass keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe und auch das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG bereits geprüft und verneint worden sei. Überdies würde der Antragsteller nicht an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebungshindernis darstellen würde und wären auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass ein Sachverhalt vorliege, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde zunächst festgehalten, dass keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe und auch das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG bereits geprüft und verneint worden sei. Überdies würde der Antragsteller nicht an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebungshindernis darstellen würde und wären auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass ein Sachverhalt vorliege, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 FPG lägen nicht vor (Spruchpunkt III). Auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, FPG lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Da hinsichtlich des Privatlebens weder ein ausreichend langer Aufenthalt noch eine hinreichende Integration vorliege, sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Da hinsichtlich des Privatlebens weder ein ausreichend langer Aufenthalt noch eine hinreichende Integration vorliege, sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen (Spruchpunkt römisch vier). Zu Spruchpunkt V wurde schließlich ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des EGMR entgegenstehen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf wurde schließlich ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des EGMR entgegenstehen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Weiters wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI). Weiters wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde zunächst (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang wiederholt und weiters Verletzung von Verfahrensvorschriften und unzureichende Länderfeststellungen kritisiert, sowie eigene Länderfeststellungen weitwändig zitiert. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde zunächst (kursorisch) der bisherige Verfahrensgang wiederholt und weiters Verletzung von Verfahrensvorschriften und unzureichende Länderfeststellungen kritisiert, sowie eigene Länderfeststellungen weitwändig zitiert. Weiters wurde aus Berichten zur Sicherheitssituation in Kandahar und aus einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly zitiert, dass jeder, der mit ausländischen Organisationen kooperiere, von den Taliban bestraft werden könne. In diesem Zusammenhang wurde auch zu Spruchteil I auf die Risikoprofile des UNHCR Bezug genommen, somit hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen. In eventu hätte ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Schließlich wäre auch die Rückkehrentscheidung unzulässig, da der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spreche, bei der XXXX Fußball spiele und österreichischen Freunden und Bekannten im Garten helfe. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde aus Berichten zur Sicherheitssituation in Kandahar und aus einem Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly zitiert, dass jeder, der mit ausländischen Organisationen kooperiere, von den Taliban bestraft werden könne. In diesem Zusammenhang wurde auch zu Spruchteil römisch eins auf die Risikoprofile des UNHCR Bezug genommen, somit hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen. In eventu hätte ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, da er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Schließlich wäre auch die Rückkehrentscheidung unzulässig, da der Beschwerdeführer bereits gut Deutsch spreche, bei der römisch 40 Fußball spiele und österreichischen Freunden und Bekannten im Garten helfe. Schließlich wurde auch ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2020 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX erschien. Zunächst wurde die in Farbkopie im Akt enthaltene Tazkira übersetzt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst gefragt, ob er sein Vorbringen aufrecht halte, er wollte jedoch korrigieren, dass an seinem Wohnort alle Mitbewohner glauben würden, dass er homosexuell sei und sie diese Nachricht auch an seine Familie geleitet hätten. Er habe sich dagegen gewehrt. Sie hätten irgendwelche Fotos auf Facebook gesehen und würden dies als Beweis deuten, dass er homosexuell sei. Seit zwei Jahren habe niemand Kontakt zu ihm, er fühle sich unwohl in seiner Haut, er könne niemandem in die Augen sehen, es belaste ihn psychisch schwer. In Afghanistan würden Homosexuelle anders betrachtet als in Österreich.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2020 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 erschien. Zunächst wurde die in Farbkopie im Akt enthaltene Tazkira übersetzt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst gefragt, ob er sein Vorbringen aufrecht halte, er wollte jedoch korrigieren, dass an seinem Wohnort alle Mitbewohner glauben würden, dass er homosexuell sei und sie diese Nachricht auch an seine Familie geleitet hätten. Er habe sich dagegen gewehrt. Sie hätten irgendwelche Fotos auf Facebook gesehen und würden dies als Beweis deuten, dass er homosexuell sei. Seit zwei Jahren habe niemand Kontakt zu ihm, er fühle sich unwohl in seiner Haut, er könne niemandem in die Augen sehen, es belaste ihn psychisch schwer. In Afghanistan würden Homosexuelle anders betrachtet als in Österreich. Er sei afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem Sunnit. Er übe diese Religion in Österreich nicht aus. Er habe ein Problem und könne daher die Religion nicht ausüben. Er habe überhaupt kein Interesse an irgendeiner Religion. Er habe den Faden für das Leben verloren. Er sei am XXXX im XXXX , in der Provinz Kandahar, geboren. Dieses Geburtsdatum habe seine Mutter im Koran notiert. Er habe in seinem Heimatdorf gewohnt, bis er dort Probleme bekommen habe. Die letzten acht Monate habe er sich in Kabul aufgehalten, von dort aus sei er geflüchtet. Er habe keine schulische Ausbildung, habe aber den Beruf eines Schweißers bei der Arbeit erlernt. Er sei auch kein Analphabet, er habe neun Geschwister, fünf Brüder und vier Schwestern, die Eltern würden nach wie vor in XXXX leben. Er habe als Schweißer gearbeitet und Ware geweißt, wodurch er Probleme mit den Taliban bekommen habe. Mit Privatpersonen habe er ursprünglich keine Probleme gehabt, jetzt habe er aber Probleme, weil seine Familie und alle von ihm denken würde, dass er homosexuell sei. Als er noch jung gewesen sei, sei sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Dieser habe ein Geschäft gehabt, wo er Ersatzteile für Rikschas und KFZ-Zubehör verkauft habe. Ungefähr mit 15 Jahren habe er dann begonnen, den Beruf eines Schweißers zu erlernen. Er sei afghanischer Staatsbürger, Pashtune und Moslem Sunnit. Er übe diese Religion in Österreich nicht aus. Er habe ein Problem und könne daher die Religion nicht ausüben. Er habe überhaupt kein Interesse an irgendeiner Religion. Er habe den Faden für das Leben verloren. Er sei am römisch 40 im römisch 40 , in der Provinz Kandahar, geboren. Dieses Geburtsdatum habe seine Mutter im Koran notiert. Er habe in seinem Heimatdorf gewohnt, bis er dort Probleme bekommen habe. Die letzten acht Monate habe er sich in Kabul aufgehalten, von dort aus sei er geflüchtet. Er habe keine schulische Ausbildung, habe aber den Beruf eines Schweißers bei der Arbeit erlernt. Er sei auch kein Analphabet, er habe neun Geschwister, fünf Brüder und vier Schwestern, die Eltern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Er habe als Schweißer gearbeitet und Ware geweißt, wodurch er Probleme mit den Taliban bekommen habe. Mit Privatpersonen habe er ursprünglich keine Probleme gehabt, jetzt habe er aber Probleme, weil seine Familie und alle von ihm denken würde, dass er homosexuell sei. Als er noch jung gewesen sei, sei sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Dieser habe ein Geschäft gehabt, wo er Ersatzteile für Rikschas und KFZ-Zubehör verkauft habe. Ungefähr mit 15 Jahren habe er dann begonnen, den Beruf eines Schweißers zu erlernen. Über Vorhalt gravierender Differenzen zur Erstbefragung gab er an, dass die Erstbefragung auf Dari erfolgt sei, er aber Dari nicht spreche. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 59) einerseits gesagt habe, dass er die letzten sechs Jahre selbständig gewesen sei, andererseits jedoch eine Bestätigung vorgelegt habe, dass er für eine Firma XXXX bis zum 26.07.2015 gearbeitet habe, gab er an, dass es in Kandahar so sei, dass Firmen Aufträge erteilt würden. Es sei nicht so gewesen sei, dass er vor Ort für diese Firma gearbeitet habe. Die Rechtsvertreterin brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Subunternehmer für diese Firma gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 59) einerseits gesagt habe, dass er die letzten sechs Jahre selbständig gewesen sei, andererseits jedoch eine Bestätigung vorgelegt habe, dass er für eine Firma römisch 40 bis zum 26.07.2015 gearbeitet habe, gab er an, dass es in Kandahar so sei, dass Firmen Aufträge erteilt würden. Es sei nicht so gewesen sei, dass er vor Ort für diese Firma gearbeitet habe. Die Rechtsvertreterin brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Subunternehmer für diese Firma gearbeitet habe. Befragt, welche Probleme er persönlich mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass die Taliban nicht gewollt hätten, dass er Gitter unter den Brücken anbringe, da sie dort Mienen befestigen wollten. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er beim BFA einerseits gesagt habe, dass er nicht von den Taliban bedroht worden sein (AS 59), andererseits jedoch, dass er telefonische Drohungen erhalten habe (AS 61). Befragt, wann, wie und wie oft er von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, gab er an, dass er am Anfang nicht bedroht worden sei, dann seien die Probleme immer mehr geworden und habe er ungefähr sechs bis sieben Anrufe pro Tag er halten. Sie hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, sie hätten keinen freundschaftlichen Kontakt zu ihm gepflegt. Aufgefordert, Näheres zur Ermordung seines Freundes XXXX zu sagen, gab er an, dass dies ein Freund von ihm gewesen sei, der gemeinsam mit ihm zu Brücken gegangen sei und gearbeitet habe. Er habe auch Anrufe und Drohungen erhalten, er wisse aber nicht, wann das genau gewesen sei. Gefragt nach den ersten und den letzten Drohungen, gab er an, dass er das nicht sagen könne. Er habe Aufträge von ausländischen Firmen oder NGOs erhalten, nennen konnte er diese aber nicht. Er sei gezwungen worden, diese Arbeiten, trotz telefonischer Drohungen zu verrichten, um die Schulden seines Vaters zu begleichen. Bei seinen Arbeiten seien meistens ein paar Soldaten mitgegangen. Gefragt, ob er nach der Übersiedlung nach Kabul noch Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass er seinen Wohnort immer wieder gewechselt habe, um unentdeckt zu bleiben. Er habe jedoch auch in Kabul telefonische Drohungen erhalten. Sie hätten auch gesagt, dass sie seiner Familie schaden würden. Er habe gewusst, dass er in Afghanistan nicht mehr sicher sei und habe Angst gehabt, erwischt zu werden, deswegen sei er ausgereist, er wisse aber nicht, an welchem Datum er ausgereist sei. Befragt, welche Probleme er persönlich mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass die Taliban nicht gewollt hätten, dass er Gitter unter den Brücken anbringe, da sie dort Mienen befestigen wollten. Es wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er beim BFA einerseits gesagt habe, dass er nicht von den Taliban bedroht worden sein (AS 59), andererseits jedoch, dass er telefonische Drohungen erhalten habe (AS 61). Befragt, wann, wie und wie oft er von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, gab er an, dass er am Anfang nicht bedroht worden sei, dann seien die Probleme immer mehr geworden und habe er ungefähr sechs bis sieben Anrufe pro Tag er halten. Sie hätten gesagt, dass sie ihn umbringen würden, sie hätten keinen freundschaftlichen Kontakt zu ihm gepflegt. Aufgefordert, Näheres zur Ermordung seines Freundes römisch 40 zu sagen, gab er an, dass dies ein Freund von ihm gewesen sei, der gemeinsam mit ihm zu Brücken gegangen sei und gearbeitet habe. Er habe auch Anrufe und Drohungen erhalten, er wisse aber nicht, wann das genau gewesen sei. Gefragt nach den ersten und den letzten Drohungen, gab er an, dass er das nicht sagen könne. Er habe Aufträge von ausländischen Firmen oder NGOs erhalten, nennen konnte er diese aber nicht. Er sei gezwungen worden, diese Arbeiten, trotz telefonischer Drohungen zu verrichten, um die Schulden seines Vaters zu begleichen. Bei seinen Arbeiten seien meistens ein paar Soldaten mitgegangen. Gefragt, ob er nach der Übersiedlung nach Kabul noch Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass er seinen Wohnort immer wieder gewechselt habe, um unentdeckt zu bleiben. Er habe jedoch auch in Kabul telefonische Drohungen erhalten. Sie hätten auch gesagt, dass sie seiner Familie schaden würden. Er habe gewusst, dass er in Afghanistan nicht mehr sicher sei und habe Angst gehabt, erwischt zu werden, deswegen sei er ausgereist, er wisse aber nicht, an welchem Datum er ausgereist sei. Er habe noch Familienangehörige und Verwandte im Herkunftsstaat und zwar in der Provinz Kandahar. In konkret sei er mit seiner Mutter in Kontakt, ihr gehe es gut. Alle aus seiner Familie glaubten, er sei homosexuell, deswegen hätten sie auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er wisse aber nicht genau, warum dies so sei, er nehme an, dass irgendwelche Fotos von Facebook an seine Familie weitergeleitet worden seien. Es sei alles ein Missverständnis gewesen und es seien auch Freunde und Mitbewohner ersichtlich gewesen. Die Vertreterin gab dazu an, dass die Homosexualität nicht von den Fotos abgeleitet werde. Nochmals gefragt, ob sich der Beschwerdeführer irgendwie erklären könne, wie die Behauptung entstanden sein könnte, dass er homosexuell wäre, gab er an, dass die Gerüchte beim Fußballspielen begonnen hätten. Er habe lange trainiert und habe ein Match spielen wollen, plötzlich hätten diese Gerüchte am Fußballplatz begonnen. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er nur psychische Probleme habe. Er sei wohl einmal bei einem Psychiater gewesen, dieser hätte ihn zurückgeschickt und gesagt, er hätte keine Probleme. Gefragt, was er derzeit in Österreich unternehme, gab er an, dass sein Leben in Österreich sehr eingeschränkt sei. Früher habe er viel unternommen, Fußball gespielt, Deutschkurse besucht und freiwillige Tätigkeiten ausgeübt. Als seine psychischen Probleme begonnen hätten, sei er aus dem Fußballverein ausgetreten, habe eine A2-Prüfung absolviert und hätte danach eine Lehre als Gärtner beginnen wollen, aber wegen seines Alters sei er nicht genommen worden. Er habe oft freiwillige Arbeit in Form von Gartenarbeit, Möbeltransporten und dgl. gemacht. Bei der Gemeinde habe er versucht, Arbeit zu bekommen, aber vergeblich. Er habe auch in einem Reitstall die Boxen ausgemistet, bei verschiedenen Konzerten auf der XXXX ausgeholfen, er habe bei der XXXX gespielt als Tormann, sie wären in der ersten Klasse Meister geworden, dann hätten sie in der Bezirksliga gespielt. Gefragt, was er derzeit in Österreich unternehme, gab er an, dass sein Leben in Österreich sehr eingeschränkt sei. Früher habe er viel unternommen, Fußball gespielt, Deutschkurse besucht und freiwillige Tätigkeiten ausgeübt. Als seine psychischen Probleme begonnen hätten, sei er aus dem Fußballverein ausgetreten, habe eine A2-Prüfung absolviert und hätte danach eine Lehre als Gärtner beginnen wollen, aber wegen seines Alters sei er nicht genommen worden. Er habe oft freiwillige Arbeit in Form von Gartenarbeit, Möbeltransporten und dgl. gemacht. Bei der Gemeinde habe er versucht, Arbeit zu bekommen, aber vergeblich. Er habe auch in einem Reitstall die Boxen ausgemistet, bei verschiedenen Konzerten auf der römisch 40 ausgeholfen, er habe bei der römisch 40 gespielt als Tormann, sie wären in der ersten Klasse Meister geworden, dann hätten sie in der Bezirksliga gespielt. Vor seinem Problem habe er viele österreichische Freunde gehabt, jetzt habe er sich aber ganz zurückgezogen, weil er Angst habe, gesehen zu werden. Eine österreichische Freundin namens XXXX habe er gehabt, sie wären mittlerweile getrennt. Vor seinem Problem habe er viele österreichische Freunde gehabt, jetzt habe er sich aber ganz zurückgezogen, weil er Angst habe, gesehen zu werden. Eine österreichische Freundin namens römisch 40 habe er gehabt, sie wären mittlerweile getrennt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban getötet zu werden. Es würden sich auch Gerüchte schnell in Afghanistan verbreiten, außerdem habe er keine Familie, die ihn unterstützen könnte. Gefragt, ob er sich nicht in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, da er jung, organisch gesund und arbeitsfähig sei und Berufserfahrung habe, gab er an, dass er außerhalb von Kandahar nirgendwo Familienangehörige habe oder sonst jemanden, der ihn beschützen könnte. Wenn man einmal ein Problem mit den Taliban habe, würden sie einen verfolgen, bis sie einen finden und töten. Aufgrund seines aktuellen Problems habe er nicht nur mit seiner Familie Schwierigkeiten, sondern mit allen in Afghanistan, die davon erfahren würden, denn homosexuell zu sein sei eine große Sünde und werde mit dem Tod bestraft. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Die Beschwerdeführervertreterin stellte den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen oder klinischen psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell unter einem enormen psychischen Leidensdruck stehe bzw. an einer psychischen Störung leide. Dies wäre insbesondere für die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative relevant. Hiefür wurde die Sachverständige für klinische Psychologie, XXXX , in Vorschlag gebracht, die Beschwerdeführervertreterin erhob dagegen keinen Einwand. Die Beschwerdeführervertreterin legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor.Dies wäre insbesondere für die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative relevant. Hiefür wurde die Sachverständige für klinische Psychologie, römisch 40 , in Vorschlag gebracht, die Beschwerdeführervertreterin erhob dagegen keinen Einwand. Die Beschwerdeführervertreterin legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, Zl. W159 2197464, wurde die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Fachgebiet Psychologie und Psychotherapie im vorliegenden Verfahren bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, Zl. W159 2197464, wurde die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen auf dem Fachgebiet Psychologie und Psychotherapie im vorliegenden Verfahren bestellt. Die genannte Sachverständige erstattete mit 22.12.2020 ein klinisch-psychologisches Gutachten, nachdem sie den Beschwerdeführer persönlich untersucht hatte. Im Gutachten wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Status psychicus für Erwachsene in Anlehnung an das AMDP-System: Der Untersuchte erscheint in gepflegtem Zustand zur Untersuchung. Er verhält sich kooperativ und sozial angemessen. Er wirkt bewusstseinsklar und ausreichend orientiert. Vor dem Hintergrund einer seit zwei Jahren anhaltenden Stigmatisierungs- bzw. Mobbing-Konstellation wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Homosexualität wirkt der BF tiefergehend traumatisiert. Es scheint eine Schädigung der Kernpersönlichkeit stattgefunden zu haben. Der BF hat erhebliche Vertrauensverletzung mit Ausgrenzung und Ächtung innerhalb seiner sozialen Gruppe erfahren. Auf der Basis erhöhter Vulnerabilität und Kumulation von Belastungsfaktoren erscheint aktuell die Gefahr einer akuten psychotischen Dekompensation gegeben, da neben realistischer Schilderung von Ausgrenzung auch wahnhaft anmutende paranoide Denkinhalte feststellbar sind. Der BF zeigt ausgeprägte und anhaltende Angst vor sozialen Situationen, in denen er wegen unterstellter Homosexualität diskriminiert, verlacht oder verspottet werden könnte. Diesbezüglich präsentiert der BF sowohl realistische als auch objektiv unrealistische Ängste mit einer Ausweitung auch auf neutrale Personen (z. B. auch auf Ärzte) sowie ausgeprägtes Vermeidungs- und Rückzugsverhalten mit deutlichen Einschränkungen des Soziallebens des BF. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Symptomatik erscheinen Merkfähigkeit und andere kognitive Funktionen eingeschränkt. Das formale Denken wirkt eingeengt, auf die belastenden Inhalte „Demütigung“, „Ausgrenzung“ und „unterstellte Homosexualität“ reduziert. Der BF leidet unter Vergesslichkeit und scheint teilweise unzusammenhängende Antworten zu geben. Die Dolmetscherin bezeichnet den BF als verwirrt. Es zeigt sich deprimierter, niedergeschlagen-verzweifelter Affekt. Die Schwingungsfähigkeit ist deutlich eingeschränkt. Der BF bricht während der Exploration immer wieder in Tränen aus. Die Störung der Affektivität äußert sich in Ängsten und depressiver Stimmungslage. Die Stimmung ist deutlich in den depressiven und ängstlichen Bereich verschoben, die Befindlichkeit negativ getönt. Vorherrschend sind sozialer Rückzug und selbstgewählte Isolation. Der Antrieb ist deutlich vermindert, Freud- und Interesselosigkeit sind vorherrschend. Ein- und Durchschlafstörungen werden exploriert. Störungen des Vegetativums zeigen sich in Appetitlosigkeit, nächtlichen Angstzuständen und Herzrasen. Es ergeben sich Hinweise auf Suizidalität sowie passive Todeswünsche. Suizidversuch ist jedoch keiner festzustellen. Der BF steht seinen Angaben zufolge derzeit in keiner medizinischen und psychologischen Behandlung. Dies wird ebenfalls mit Misstrauen und Angst vor Herabwürdigung begründet. Die Zusammenschau der Aktenlage und der eigenen klinisch-psychologischen Befunderhebung ergibt beim BF vor dem Hintergrund der geschilderten bedrohlichen Erlebnisse in seinem Herkunftsland sowie aktueller Stigmatisierungs- bzw. Mobbingerfahrung eine Symptomatik, die nach der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen folgende syndromale diagnostische Zuordnung ergibt: • Mittelgradige depressive Episode (F32.1) • Soziale Angststörung (F41.1) mit Anzeichen wahnhaft anmutender paranoider Denkinhalte Pathogenetisch lässt sich die Symptomatik als Reaktion auf erhöhte Vulnerabilität durch die Kumulation von belastenden Lebensereignissen sowie durch die seit zwei Jahren anhaltende Demütigung und Ausgrenzung ausgehend von der afghanischen Community aufgrund tatsächlicher oder unterstellter Homosexualität zurückführen. Mangelnde Hilfestellung und seit zwei Jahren anhaltender Disstress mit der Erfahrung ausgeliefert zu sein, haben zur Chronifizierung der Symptomatik beigetragen. Die Ausgrenzungserfahrung erscheint erlebnisbasiert, durch die anhaltende Stresssituation jedoch auch wahnhaft-paranoid ausgeweitet auf Personen, die dem BF neutral oder wohlwollend begegnen. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Fragen werden somit wie folgt beantwortet: Leidet der BF an krankheitswerten psychischen Störungen? Der BF leidet seit etwa zwei Jahren an einer krankheitswertigen psychischen Störung in Form einer reaktiv ausgelösten depressiven Verstimmung vom Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10, F32.1) und an einer sozialen Angststörung (F41.1) mit Anzeichen wahnhaft anmutender paranoider Denkinhalte. Die Symptomatik verursacht erheblichen Leidensdruck und suizidale Einengung mit tiefgreifender Verzweiflung und passiven Todeswünschen. Wie wirken sich diese im Alltag aus? Die aktuelle Symptomatik beeinträchtigt den BF bei der Alltagsbewältigung sowie in seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit erheblich. Der BF hat aufgrund der seit zwei Jahren anhaltenden Ausgrenzungs- bzw. Mobbingerfahrung wegen tatsächlicher oder unterstellter Homosexualität ein Vermeidungsverhalten mit ängstlicher Erwartungshaltung und sozialem Rückzug entwickelt. Der BF fürchtet Demütigung und Ausgrenzung. Das Vermeidungsverhalten hat sich wahnhaft anmutend auch auf objektiv nicht stigmatisierende Personen und Bereiche ausgeweitet, weshalb der BF aktuell von normaler Lebensführung weitgehend abgeschnitten ist. In den Lebensfunktionen einschränkend wirken sich zudem Freud- und Interesselosigkeit, verringerte Belastbarkeit, verminderter Antrieb, Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen aus. Ist der BF dadurch irgendwie bei der Suche nach und der Ausübung von Erwerbsarbeit eingeschränkt? Der BF ist aktuell sowohl in seiner Leistungsfähigkeit als auch in seinen sozialen Aktivitäten und Beziehungen als eingeschränkt zu betrachten. Der BF beschreibt sich als grundsätzlich hilfsbereit, lern- und leistungswillig. Er habe bereits mehrfach Hilfstätigkeiten angenommen und durchgeführt. Aufgrund der einschränkenden Symptomatik scheint der BF derzeit aber nicht in der Lage, selbst einfache Erwerbsarbeit zu verrichten. Benötigt der BF medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung? Da es sich bei dem vorliegenden Krankheitsbild um eine psychogene Reaktion auf belastende Ereignisse handelt, wäre vorrangig dafür Sorge zu tragen, die Belastung zu reduzieren und die psychosoziale Situation des BF zu verbessern. Darunter sind etwa sozialarbeiterische Unterstützung sowie ein Wohnungswechsel in eine wohlwollende und schützende Umgebung zu verstehen. Indiziert wären zudem begleitend eine symptomorientierte psychopharmakologische Behandlung sowie eine langfristige Psychotherapie zur Be- und Verarbeitung der belastenden Ereignisse. Gibt es aus fachlicher Sicht Hinweise auf eine tatsächliche Homosexualität oder leidet der BF ausschließlich wegen unterstellter Homosexualität? Ob der BF unter einer tatsächlichen Homosexualität leidet oder ausschließlich wegen unterstellter Homosexualität kann gutachterlicherseits nicht ausreichend beurteilt werden. Der BF beteuert, nicht homosexuell zu sein. Nach eigenen Angaben habe er in Österreich bereits auch eine Beziehung mit einer Frau gehabt, die er jedoch im Einvernehmen wieder aufgelöst habe. Dies alleine kann die Art der sexuellen Orientierung jedoch nicht begründen. Auch wären Demütigung und Ausgrenzung, die der BF von seiner eigenen Community seit zwei Jahren erfährt und die Auswirkungen, die eine kolportierte Homosexualität in seiner Familie bzw. bei Bekanntwerden in Afghanistan haben könnte, ausreichend, um die beschriebene Symptomatik zu entwickeln. Einige Aspekte lassen sich aber auch als Hinweis auf einen innerseelischen Konflikt und psychische Abwehrreaktion des BF interpretieren, um eine in seinem Kulturkreis inakzeptable und mit dem Tod bedrohte Homosexualität nicht wahrhaben zu müssen. Dafür würden die übersteigerte paranoid-wahnhafte Ausweitung der Ängste auch auf objektiv nicht stigmatisierende Personen, die mangelnde Fähigkeit zu differenzieren, das ausgeprägte Hilflosigkeitsverhalten sowie die gedankliche Einengung und Fixierung auf das Problemthema sprechen. Wie würde sich aus fachlicher Sicht eine Abschiebung nach Afghanistan auswirken? Der BF gibt an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben fürchten müsste. Homosexualität werde in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Er gehe zudem davon aus, von der Zivilbevölkerung verfolgt und getötet zu werden, sollte sich das Gerücht verbreiten und Homosexualität bekannt werden. Ob der BF in Afghanistan aufgrund vermeintlicher oder tatsächlicher Homosexualität tatsächlich mit dem Tod, womöglich sogar durch Lynchjustiz, bedroht wäre bzw. ob und wie weit sich das Gerücht bezüglich einer verbotenen sexuellen Orientierung in Afghanistan verbreiten würde, entzieht sich der gutachterlichen Beurteilung. Der BF präsentiert sich aber suizidal eingeengt und in tiefer Verzweiflung. Aufgrund der depressiven Symptomatik, der sozialen Ängste und der emotionalen Einengung wäre von einer Verschlechterung der Symptomatik bzw. von einem erhöhten Suizidrisiko im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auszugehen. Das Gutachten wurde im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen. Zunächst erstattete die Beschwerdeführervertreterin eine schriftliche Stellungnahme und führte zunächst in Wiederholung der wesentlichen Passagen des Gutachtens aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit von den Taliban als Feind angesehen werde, von diesen verfolgt werde, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. In eventu wird darauf verwiesen, dass sich die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kandahar in den letzten Monaten verschlechtert hat, terroristische Aktivitäten zugenommen hätten, sodass ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar sei, aufgrund der Covid-19 Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen sowie wegen seines psychischen Zustandes und des Fehlens jeglichen Unterstützungsnetzwerkes, sei ihm auch eine inländische Fluchtalternative nicht zumutbar. Die Bundesbetreuungsagentur legte eine Vollmacht und erstattete mit Datum 28.01.2021 eine weitere Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines psychischen Leidenszustandes seit 11.01.2021 stationär in der XXXX , Klinik für Psychiatrie, in Behandlung befinde. Angeschlossen wurde eine fachärztliche Stellungnahme mit Diagnose „schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Angststörung“. Aus ärztlicher Sicht wäre eine rasche Durchführung und positive Erledigung des Asylverfahrens Grundvoraussetzung für eine anhaltende Verbesserung, während eine Abschiebung eine massive Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.Die Bundesbetreuungsagentur legte eine Vollmacht und erstattete mit Datum 28.01.2021 eine weitere Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines psychischen Leidenszustandes seit 11.01.2021 stationär in der römisch 40 , Klinik für Psychiatrie, in Behandlung befinde. Angeschlossen wurde eine fachärztliche Stellungnahme mit Diagnose „schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Angststörung“. Aus ärztlicher Sicht wäre eine rasche Durchführung und positive Erledigung des Asylverfahrens Grundvoraussetzung für eine anhaltende Verbesserung, während eine Abschiebung eine massive Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers mit sich bringen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen:
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der pashtunischen Volksgruppe an. Er ist sunnitischer Moslem, übt diese Religion in Österreich jedoch nicht mehr aus. Er wurde nach eigenen Angaben am XXXX im Dorf XXXX , in der Provinz Kandahar, geboren. Die belangte Behörde nahm das Geburtsdatum XXXX an. Er lebte, bis auf die letzten acht Monate vor seiner Ausreise, die er in Kabul verbrachte, immer in seinem Heimatdorf. Er besuchte wohl keine Schule, erlernte aber den Beruf eines Schweißers. Eine konkrete, individuelle, asylrechtlich ausreichend intensive Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der pashtunischen Volksgruppe an. Er ist sunnitischer Moslem, übt diese Religion in Österreich jedoch nicht mehr aus. Er wurde nach eigenen Angaben am römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der Provinz Kandahar, geboren. Die belangte Behörde nahm das Geburtsdatum römisch 40 an. Er lebte, bis auf die letzten acht Monate vor seiner Ausreise, die er in Kabul verbrachte, immer in seinem Heimatdorf. Er besuchte wohl keine Schule, erlernte aber den Beruf eines Schweißers. Eine konkrete, individuelle, asylrechtlich ausreichend intensive Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 25.12.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat in Afghanistan nur mehr gelegentlich mit seiner Mutter Kontakt, die nach wie vor in Kandahar lebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es Gerüchte gäbe, er wäre homosexuell. Diese hätten sich nicht nur in Österreich, sondern auch bis zu seiner Familie in Afghanistan verbreitet, worauf es zu einem Kontaktabbruch mit den Familienangehörigen gekommen sei. Der Beschwerdeführer leidet unter einer depressiven Episode, wie einer sozialen Angststörung, mit Anzeichen wahnhaft anmutender paranoider Denkinhalte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die A2-Prüfung absolviert, wollte eine Ausbildung zum Gärtner machen, was jedoch aufgrund seines Alters nicht möglich war, hat in vielfältiger Form Freiwilligenarbeit, vor allem in Gärten verrichtet und auch bei der XXXX als Tormann gespielt, diese Aktivitäten jedoch aufgrund seiner psychischen Probleme eingestellt. Aktuell ist der Beschwerdeführer keineswegs in der Lage selbst einfache Erwerbsarbeit zu verrichten. Sein psychischer Zustand hat sich vielmehr verschlechtert, er musste nunmehr am 11.01.2021 stationär in der Klinik für Psychiatrie der XXXX in XXXX aufgenommen werden. Während die klinisch-psychologische Sachverständige in ihrer Untersuchung vom Dezember 2020 noch von einer mittelgradigen, depressiven Episode ausgegangen ist, wurden nunmehr während des stationären Aufenthaltes eine schwere depressive Episode und psychotische Symptome diagnostiziert, wobei es auch zu einer suizidalen Einengung gekommen ist. Aus ärztlicher Sicht wurde eine positive Erledigung des Asylverfahrens als Grundvoraussetzung für eine anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers angesehen, während (ebenso wie die Sachverständige) eine Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der psychischen Erkrankung führen würde. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 25.12.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat in Afghanistan nur mehr gelegentlich mit seiner Mutter Kontakt, die nach wie vor in Kandahar lebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es Gerüchte gäbe, er wäre homosexuell. Diese hätten sich nicht nur in Österreich, sondern auch bis zu seiner Familie in Afghanistan verbreitet, worauf es zu einem Kontaktabbruch mit den Familienangehörigen gekommen sei. Der Beschwerdeführer leidet unter einer depressiven Episode, wie einer sozialen Angststörung, mit Anzeichen wahnhaft anmutender paranoider Denkinhalte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die A2-Prüfung absolviert, wollte eine Ausbildung zum Gärtner machen, was jedoch aufgrund seines Alters nicht möglich war, hat in vielfältiger Form Freiwilligenarbeit, vor allem in Gärten verrichtet und auch bei der römisch 40 als Tormann gespielt, diese Aktivitäten jedoch aufgrund seiner psychischen Probleme eingestellt. Aktuell ist der Beschwerdeführer keineswegs in der Lage selbst einfache Erwerbsarbeit zu verrichten. Sein psychischer Zustand hat sich vielmehr verschlechtert, er musste nunmehr am 11.01.2021 stationär in der Klinik für Psychiatrie der römisch 40 in römisch 40 aufgenommen werden. Während die klinisch-psychologische Sachverständige in ihrer Untersuchung vom Dezember 2020 noch von einer mittelgradigen, depressiven Episode ausgegangen ist, wurden nunmehr während des stationären Aufenthaltes eine schwere depressive Episode und psychotische Symptome diagnostiziert, wobei es auch zu einer suizidalen Einengung gekommen ist. Aus ärztlicher Sicht wurde eine positive Erledigung des Asylverfahrens als Grundvoraussetzung für eine anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers angesehen, während (ebenso wie die Sachverständige) eine Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der psychischen Erkrankung führen würde. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.
- Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt.
- Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit, Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Quellen: - AnA – Andolu Agency (19.7.2020): Turkey suspends Iran and Afghanistan flights, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/turkey-suspends-iran-and-afghanistan-flights-/1915627, Zugriff 20.7.2020 - AnA – Andolu Agency (18.7.2020): Afghanistan: Virus cases hit low as testing declines, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghanistan-virus-cases-hit-low-as-testing-declines/1914895, Zugriff 20.7.2020 - Arab News (10.7.2020): Coronavirus-hit Afghanistan gets $200 million World Bank grant, https://www.arabnews.com/node/1702656/world, Zugriff 20.7.2020 - BBC – News (30.6.2020): Coronavirus overwhelms hospitals in war-ravaged Afghanistan, https://www.bbc.com/news/world-asia-53198785, Zugriff 20.7.2020 - DS – Daily Sabah (19.7.2020): Turkey suspends flights to Iran, Afghanistan amid COVID-19 outbreak, https://www.dailysabah.com/business/transportation/turkey-suspends-flights-to-iran-afghanistan-amid-covid-19-outbreak, Zugriff 20.7.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (16.7.2020): Afghanistan Revised humanitarian response Coronavirus disease 2019 (COVID-19) May–December 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-revised-humanitarian-response-coronavirus-disease-2019-covid-19-may, Zugriff 20.7.2020 - JHU - John Hopkins Universität (20.7.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 20.7.2020 - Mangalorean (19.7.2020): Afghanistan launches new COVID-19 relief package, https://www.mangalorean.com/afghanistan-launches-new-covid-19-relief-package/, Zugriff 20.7.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.7.2020): Strategic Situation Report COVID-19, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghanistan%20-%20Strategic%20Situation%20Report%20-%20COVID-19%2C%20No.%2062%20%2816%20July%202020%29.pdf, Zugriff 20.7.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.7.2020): COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 15 July 2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/operational_sitrep_covid-19_15_july_2020.pdf, Zugriff 20.7.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.7.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 8 July 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-8-july, Zugriff 20.7.2020 - PT – Pakistan Today (17.9.2020): Trade with Afghanistan increased 25pc despite Covid-19, NA told, https://profit.pakistantoday.com.pk/2020/07/17/trade-with-afghanistan-increased-25pc-despite-covid-19-na-told/, Zugriff 20.7.2020 - RA KBL – Rechtsanwalt in Kabul (16.7.2020): Antwortschreiben, per Mail - TN – Tolonews (19.7.2020): Afghan Goods Enter India Through Wagah Border, https://tolonews.com/business/afghan-goods-enter-india-through-wagah-border, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (18.7.2020a): Afghan Govt Launches New COVID-19 Relief Package, https://tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-launches-new-covid-19-relief-package, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (18.7.2020b): Health Ministry’s COVID-19 Strategy Questioned, https://tolonews.com/health/health-ministry%E2%80%99s-covid-19-strategy-questioned, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (12.7.2020): Afghanistan Faces Catastrophe if Health Measures Not Heeded: AIMA, https://tolonews.com/health/afghanistan-faces-catastrophe-if-health-measures-not-heeded-aima, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (14.7.2020): Herat Health Dept Warns of Second Wave of COVID-19, https://tolonews.com/afghanistan/herat-health-dept-warns-second-wave-covid-19, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (20.7.2020): Turkey Suspends Flights to Afghanistan and Iran, https://tolonews.com/business/turkey-suspends-flights-afghanistan-and-iran, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolo News (5.4.2020): 300-Bed Hospital Opened for COVID-19 Patients in Herat, https://tolonews.com/health/300-bed-hospital-opened-covid-19-patients-herat, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolo News (19.3.2020): Govt Builds 100-Bed Hospital in Herat for COVID-19 Patients, https://tolonews.com/health/govt-builds-100-bed-hospital-herat-covid-19-patients, Zugriff 20.7.2020 - WB – World Bank (10.7.2020): World Bank: $200 Million for Afghanistan to Protect People, Support Businesses Amid COVID-19, https://reliefweb.int/report/afghanistan/world-bank-200-million-afghanistan-protect-people-support-businesses-amid-covid, Zugriff 20.7.2020 - WFP – World Food Programme (15.7.2020): Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 9 (Covering 2nd week of July 2020), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-countrywide-weekly-market-price-bulletin-issue-9-covering-2nd-week, Zugriff 15.7.2020 - WFP – World Food Programme (5.2020): WFP Afghanistan Country Brief May 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000116792/download/, Zugriff 20.7.2020 - WHO – World Health Organization (20.7.2020): Coronavirus disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/?gclid=EAIaIQobChMIjryr5qHb6gIVkakYCh3mbwOQEAAYASABEgIpyPD_BwE, Zugriff 20.7.2020 - WHO – World Health Organization (o.D.): Afghanistan - Hospital and laboratory services http://www.emro.who.int/afg/programmes/hospital-and-laboratory-services.html, Zugriff 20.7.2020 - UNICEF (19.4.2020): Female-headed households bear the brunt of Covid-19 as livelihood gaps increase, https://www.unicef.org/afghanistan/stories/female-headed-households-bear-brunt-covid-19-livelihood-gaps-increase, Zugriff 20.7.2020 Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Quellen: - AF - Asia Foundation (24.6.2020): Afghanistan’s Covid-19 Bargain, https://asiafoundation.org/2020/06/24/afghanistans-covid-19-bargain/, Zugriff 26.6.2020 - AJ - al-Jazeera (8.6.2020): Afghan schools, universities to remain closed until September, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/afghan-schools-universities-remain-closed-september-200608062711582.html, Zugriff 26.6.2020 - AnA – Andolu Agency (24.6.2020): Afghanistan resumes international flights amid COVID-19, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghanistan-resumes-international-flights-amid-covid-19/1888176, Zugriff 26.6.2020 - GN – Gulf News (9.6.2020): COVID-19: Emirates to resume regular passenger flights to Kabul from June 25, https://gulfnews.com/uae/covid-19-emirates-to-resume-regular-passenger-flights-to-kabul-from-june-25-1.71950323, Zugriff 26.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.6.2020): School Closures Hurt Even More in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2020/06/18/school-closures-hurt-even-more-afghanistan, Zugriff 26.6.2020 - JHU -John Hopkins Universität (26.6.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 26.6.2020 - RA KBL – Rechtsanwalt in Kabul (19.6.2020): Antwortschreiben per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf. - TN – Tolonews (15.6.2020): Govt Will Resume Bread Distribution: Palace, https://tolonews.com/afghanistan/govt-will-resume-bread-distribution-palace, Zugriff 29.6.2020 - TN – Tolonews (15.6.2020): Poor Claim ‘Unjust’ Bread Distribution in Jawzjan, https://tolonews.com/afghanistan/poor-claim-%E2%80%98unjust%E2%80%99-bread-distribution-jawzjan, Zugriff 29.6.2020 - UNHCR – (20.6.2020): Border Monitoring Update COVID-19 Response 14-20 June 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/77302, Zugriff 26.6.2020 - WHO – World Health Organization (25.3.2020): Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report –65, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200325-sitrep-65-covid-19.pdf?sfvrsn=2b74edd8_2, Zugriff 16.4.2020 - WP - Washington Post (25.6.2020): Coronavirus sweeps through Afghanistan’s security forces, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistan-coronavirus-security-forces-military/2020/06/24/0063c828-b4e2-11ea-9a1d-d3db1cbe07ce_story.html, Zugriff 26.6.2020 - XI – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020- römisch elf – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020 Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). - Quellen: - AnA – Andalous (21.4.2020): COVID-19 rips through fragile Afghan health system, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-rips-through-fragile-afghan-health-system-/1812821, Zugriff 23.4.2020 - ARZ KBL – Arzt in Kabul (7.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail; liegt bei der Staatendokumentation auf. - BBC (9.4.2020): Coronavirus: The porous borders where the virus cannot be controlled, https://www.bbc.com/news/world-asia-52210479, Zugriff 9.4.2020 - DW – Deutsche Welle (22.4.2020): Coronavirus: Tough times ahead as Afghanistan struggles to manage pandemic, https://www.dw.com/en/coronavirus-tough-times-ahead-as-afghanistan-struggles-to-manage-pandemic/a-53207173, Zugriff 23.4.2020 - IOM AUT – International Organization for Migration in Austria (27.3.2020): Antwortschreiben per E-Mail. - IOM KBL – International Organization for Migration Kabul Chapter (13.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail. - IOM – International Organization for Migration (11.5.2020): Return of Undocumented Afghans - Weekly Situation Report (03-09 May 2020), https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_afghanistan-return_of_undocumented_afghans-_situation_report_03-09_may_2020.pdf, Zugriff 13.5.2020 - NYT – New York Times (22.4.2020): Afghanistan’s Next War, https://www.nytimes.com/interactive/2020/04/22/magazine/afghanistan-coronavirus.html?searchResultPosition=3, Zugriff 24.4.2020 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (7.4.2020): Die Taliban, dein Freund und Helfer, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-taliban-betreiben-corona-praevention-ld.1550115, Zugriff 9.4.2020 - TG – The Guardian (1.4.2020): 'No profit, no food': lockdown in Kabul prompts hunger fears, https://www.theguardian.com/global-development/2020/apr/01/no-profit-no-food-lockdown-in-kabul-prompts-hunger-fears, Zugriff 2.4.2020 - TG – The Guardian (1.4.2020a): Afghanistan braces for coronavirus surge as migrants pour back from Iran, https://www.theguardian.com/global-development/2020/apr/01/afghanistan-braces-for-coronavirus-surge-as-migrants-pour-back-from-iran, Zugriff 2.4.2020 - TN – Tolonews (9.4.2020): 40 New COVID-19 Cases in Afghanistan, Total 484, https://tolonews.com/health/40-new-covid-19-cases-afghanistan-total-484, Zugriff 9.4.2020 - TN – Tolonews (9.4.2020a): Andarabi: All Kabul Roads Will be Blocked, https://tolonews.com/afghanistan/andarabi-all-kabul-roads-will-be-blocked, Zugriff 9.4.2020 - TN – Tolonews (8.4.2020): Only '300' Ventilators in Afghanistan to Treat COVID-19: MoPH, https://tolonews.com/index.php/afghanistan/only-300-ventilators-afghanistan-treat-covid-19-moph, Zugriff 9.4.2020 - TN – Tolonews (8.4.2020a): Kabul Clinic Shut Down After Doctor Dies from COVID-19, https://tolonews.com/index.php/health/amiri-medical-complex%E2%80%99s-activities-suspended-health-ministry, Zugriff 9.4.2020 - TN – Tolonews (7.4.2020): Number of COVID-19 Cases in Afghanistan: 367, https://tolonews.com/health/number-covid-19-cases-afghanistan-367, Zugriff 8.4.2020 - TN – Tolonews (7.4.2020a): Coronavirus Testing Lab Opens in Kandahar: Officials, https://tolonews.com/health/coronavirus-testing-lab-opens-kandahar-officials, Zugriff 8.4.2020 - TN – Tolonews (7.4.2020b): 41 Health Workers Test Positive for Coronavirus in Herat, https://tolonews.com/afghanistan/41-health-workers-test-positive-coronavirus-herat, Zugriff 8.4.2020 - UD – Undark (2.4.2020): With Taliban Help, Afghanistan Girds for a Virus, https://undark.org/2020/04/02/afghanistan-covid-19/, Zugriff 8.4.2020 - WHO MIT – Mitarbeiter der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Mazar-e Sharif (10.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail; liegt bei der Staatendokumentation auf. - WP – Washington Post (20.4.2020): More than a dozen staff members in Afghanistan’s presidential palace test positive for coronavirus, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistan-coronavirus-presidential-palace/2020/04/20/5836a856-8308-11ea-81a3-9690c9881111_story.html, Zugriff 24.4.2020
- Politische Lage Letzte Änderung: 18.5.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020). Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteil