4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss.
Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.
Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 31,) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Beschlüsse zu begründen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Vorgabe der Berufungsbehörde zur Berechnung des Auszahlungsbetrages ausgeführt. Der angefochtene Bescheid baut auf den Berufungsbescheid auf und setzt diesen um, indem die Berechnung der Höhe der Rinderprämie entsprechend der Vorgabe im Berufungsbescheid vorgenommen wurde. Der Berufungsbescheid vom 04.12.2013 wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0010, aufgehoben. Eine Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt ex tunc. Nach der Rechtsprechung hat die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides (oder Erkenntnisses) auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. zu aufhebenden Erkenntnissen des VwGH nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, und zur Rechtslage davor VwGH 18.03.1994, 91/07/0144).Eine Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt ex tunc. Nach der Rechtsprechung hat die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides (oder Erkenntnisses) auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind vergleiche zu aufhebenden Erkenntnissen des VwGH nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, und zur Rechtslage davor VwGH 18.03.1994, 91/07/0144). Der angefochtene Bescheid wurde auf Basis des Berufungsbescheides vom 04.12.2013 erlassen und erging in derselben Rechtssache (Rinderprämie 2011). Er ist daher mit Behebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W180.2140867.1.00
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