← Österreich

{'item': 'W180 2140867-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 130Art. 131§ 1§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW180 2140867-1 SpruchW180 2140867-1/18E, W180 2140867-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 31.03.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der Beschwerdeführerin in Abänderung eines Vorbescheides vom 28.06.2012 Rinderprämien für das Antragsjahr 2011 in der Höhe von EUR 6.426,
  2. Der Spruch des Bescheides beginnt mit folgendem Satz: „Unter Berücksichtigung der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Rinderprämien 2011 wird festgestellt:“ Mit dem Folgesatz spricht die AMA der Beschwerdeführerin Rinderprämien für das Jahr 2011 in der eingangs genannten Höhe zu. Bei der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Berufungsentscheidung handelt es sich um den Bescheid des BMLFUW vom 04.12.2013, Zl. XXXX , mit dem über die Berufung der BF gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2012 betreffend Rinderprämien 2011 und nach Vorlageantrag der BF gegen den Folgebescheid der AMA vom 28.06.2012 entschieden wurde, wobei in teilweiser Stattgabe der Berufung der Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) von 8 % auf 3 % reduziert wurde. Im Spruch des Berufungsbescheides wurde verfügt, dass die Berechnung des Prämienbetrages durch die AMA zu erfolgen habe.Bei der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Berufungsentscheidung handelt es sich um den Bescheid des BMLFUW vom 04.12.2013, Zl. römisch 40 , mit dem über die Berufung der BF gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2012 betreffend Rinderprämien 2011 und nach Vorlageantrag der BF gegen den Folgebescheid der AMA vom 28.06.2012 entschieden wurde, wobei in teilweiser Stattgabe der Berufung der Abzug wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) von 8 % auf 3 % reduziert wurde. Im Spruch des Berufungsbescheides wurde verfügt, dass die Berechnung des Prämienbetrages durch die AMA zu erfolgen habe. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides vom 31.03.2016 geht hervor, dass die Höhe der Rinderprämien mit einem 3 % Abzug – Cross Compliance berechnet wurde.
  3. Gegen den Abänderungsbescheid vom 31.03.2016 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.04.
  4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  5. Mit Erkenntnis vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0010, behob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid des BMLFUW vom 04.12.
  6. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde das Bundesverwaltungsgericht damit auch zuständig, über die sodann wieder offene Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2012 (den Erstbescheid betreffend Rinderprämien 2011) zu entscheiden. Das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid vom 28.03.2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W180 2143847-1/33E, abgeschlossen.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde das Bundesverwaltungsgericht damit auch zuständig, über die sodann wieder offene Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2012 (den Erstbescheid betreffend Rinderprämien 2011) zu entscheiden. Das Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid vom 28.03.2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W180 2143847-1/33E, abgeschlossen.
  7. In einer im Verfahren zu W180 2143847-1 und zum gegenständlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 kündigte der Richter gegenüber den Parteien an, das gegenständliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Parteien brachten dagegen keine Einwände vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg

F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 31,) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Beschlüsse zu begründen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Vorgabe der Berufungsbehörde zur Berechnung des Auszahlungsbetrages ausgeführt. Der angefochtene Bescheid baut auf den Berufungsbescheid auf und setzt diesen um, indem die Berechnung der Höhe der Rinderprämie entsprechend der Vorgabe im Berufungsbescheid vorgenommen wurde. Der Berufungsbescheid vom 04.12.2013 wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0010, aufgehoben. Eine Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt ex tunc. Nach der Rechtsprechung hat die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides (oder Erkenntnisses) auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. zu aufhebenden Erkenntnissen des VwGH nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, und zur Rechtslage davor VwGH 18.03.1994, 91/07/0144).Eine Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt ex tunc. Nach der Rechtsprechung hat die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides (oder Erkenntnisses) auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind vergleiche zu aufhebenden Erkenntnissen des VwGH nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0237, VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0031, und zur Rechtslage davor VwGH 18.03.1994, 91/07/0144). Der angefochtene Bescheid wurde auf Basis des Berufungsbescheides vom 04.12.2013 erlassen und erging in derselben Rechtssache (Rinderprämie 2011). Er ist daher mit Behebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W180.2140867.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.