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{'item': 'W189 2163177-1'}

Obsah (11)§§ 3§ 9§§ 54Art. 133§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW189 2163177-1 Spruch, W189 2163177-1/14E W189 2163183-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§§ 54, 55 und 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge BF2). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge BF) bezeichnet.

  1. Die noch schwangere BF1 stellte nach illegaler Einreise am 29.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zussammengefasst an, dass sie vor zwei Tagen mit einem PKW Moldawien von ihren letzten Wohnsitz verlassen habe. Ihren moldawischen Personalausweis und ihre Geburtsurkunde habe sie jedoch zu Hause zurück gelassen. Der Fluchtgrund wurde von der BF1 im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass sie von ihrem Freund immer wieder misshandelt worden sei und mit ihm im Haus seiner Eltern gelebt habe. Seine Eltern seien gegen die Beziehung gewesen und als sie schwanger geworden sei, habe ihr Freund und Kindesvater angedroht, ihr das Kind weg zunehmen. Er habe sie immer wieder bedroht und geschlagen, auch während der Schwangerschaft. Bevor sie mit ca. 15-16 Jahre zu ihren Freund zog, sei sie in einem Kinderheim aufgewachsen.
  2. Am XXXX kam der mj. BF2 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertreterin (BF1) für ihn am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am römisch 40 kam der mj. BF2 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertreterin (BF1) für ihn am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 02.05.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) und dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie moldawische Staatsangehörige sei, ledig sei und einen Sohn (BF2) habe. Ein Kontakt zum leiblichen Vater des BF2 bestehe nicht. Die BF1 sei in einem Kinderheim aufgewachsen und kenne ihre Familie nicht. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass ihr Freund sie geschlagen und bedroht habe. Auch die Eltern ihres Freundes seien gegen die Beziehung gewesen und sagten unter anderem: “Lass sie weggehen, du brauchst keine Frau von einem Kinderheim, deren Eltern du nicht mal kennst. Du weißt nicht, welche Eltern Sie hat und was für eine Frau sie ist. Such dir lieber eine normale Frau.” Ihr Freund sei oftmals sehr spät oder eine Zeit lang gar nicht nach Hause gekommen, weil er zu Partys gegangen sei und immer Karten gespielt habe. Er habe die BF1 angeschrien, bedroht und sie habe ihn immer bedienen müssen zu jeder Tages- und Nachzeit auch als sie bereits schwanger gewesen sei. Der Freund habe der BF1 sogar gedroht, dass er ihr das Kind nach der Geburt wegnehmen würde. Sie habe Angst bekommen und nachdem sie woanders keine Zuflucht gefunden habe und die Polizei auch nicht tätig geworden sei, sei sie geflüchtet. Die BF1 legte ein Konvolut an Integrationsdokumenten vor, die als Kopien zum Akt genommen wurden. Die Fluchtgründe der BF1 beziehen sich auch auf ihren Sohn (BF2) und beantragte die BF1 für ihren Sohn ein Familienverfahren zu führen.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 brachte die rechtlich vertretene BF1 eine Stellungnahme zu den Länderinformationen des Bundesamtes ein.
  6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.06.2017 (zugestellt am 12.06.2017) wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 07.06.2017 (zugestellt am 12.06.2017) wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben der BF1 rund um die familiäre Streitigkeit nicht entgegengetreten werde, aber dies stelle jedoch kein asylrelevantes Fluchtvorbringen dar. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei die BF minderjährig gewesen, weshalb ihr eine Unterstützung vom Kinderheim zugestanden wäre. Die BF1 habe keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der BF1 mangels Zusammenhang zu einem Konventionsgrund keine Asylrelevanz aufweise. Aus dem Sachverhalt ergebe sich zudem nicht, dass die BF1 versucht hätte bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die moldawischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig seien. Es liege für die BF im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation auch keine Situation vor, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich sei unter Berücksichtigung des erst kurzen Aufenthaltes als gering einzustufen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der BF1 mangels Zusammenhang zu einem Konventionsgrund keine Asylrelevanz aufweise. Aus dem Sachverhalt ergebe sich zudem nicht, dass die BF1 versucht hätte bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die moldawischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig seien. Es liege für die BF im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation auch keine Situation vor, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich sei unter Berücksichtigung des erst kurzen Aufenthaltes als gering einzustufen.
  8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem konkreten Vorbringen der BF1 nicht mit der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt habe. Außerdem sei das Parteiengehör grob verletzt worden, da die fristgerechte Stellungnahme der BF gänzlich ignoriert und aktenwidrig festgestellt worden sei, dass den Länderfeststellungen nicht widersprochen worden wäre. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise an mehreren Stellen des bekämpften Bescheides davon ausgegangen, dass das Heimatland der BF1 Nigeria und an anderen Stellen Benin wäre. Diese Feststellungen seien aktenwidrig, weil die BF1 moldawische Staatsbürgerin sei und derartige Formulierungen den Anschein erwecken würden, dass die belangte Behörde mit Textbausteinen gearbeitet und ein äußerst ungenaues Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die BF1 sei als Angehörige der sozialen Gruppe von Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind in ihrem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die belangte Behörde habe die Rechtslage grundsätzlich verkannt und habe sich mit der essentiellen Frage, ob der moldawische Staat willens und fähig ist, die BF1 vor häuslicher Gewalt zu schützen, nicht auseinandergesetzt. Häusliche Gewalt sowie sexuelle Gewalt würden jedenfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK darstellen.
  9. Das Bundesamt legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.06.2017 (eingelangt am 03.07.2017) vor.
  10. Mit Eingabe vom 26.04.2018 (OZ 2) legte die rechtsfreundliche Vertretung das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der BF1 vor. Mit Eingabe vom 06.07.2018 (OZ 3) legte die Rechtsvertretung eine Bestätigung über den Besuch einer Kindergruppe des BF2 vor. Ebenso mit Eingabe vom 19.10.2018 (OZ 4) und vom 06.12.2018 (OZ 5) wurden weitere integrationsbeweisende Dokumente vorgelegt.
  11. Am 16.04.2020 wurde die Vollmacht von RA Dr. DREXLER bekanntgegeben.
  12. Am 30.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch statt, zu welcher die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde der BF1 Gelegenheit geboten, ausführlich zu ihren Fluchtgründen und der Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Zudem wurde eine Zeugin einvernommen und verzichtete die Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die BF legten jeweils ein Konvolut an Integrationsdokumenten und Empfehlungsschreiben vor, welche als Blg./1 und Blg./2 zum Akt genommen wurden.
  13. Mit Schreiben vom 21.08.2020 erstattete die BF1 fristgerecht die aufgetragene Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Darin führte die BF1 zusammengefasst aus, dass sie sich entschuldigen möchte und hinsichtlich ihres Namens sowie Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt habe. Ihr richtiger Name sei XXXX , geb. am XXXX und sei sie moldawische Staatsbürgerin. Zum Beweis dafür legte sie ihren Personalausweis der Republik Moldau vor.
  14. Mit Schreiben vom 21.08.2020 erstattete die BF1 fristgerecht die aufgetragene Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Darin führte die BF1 zusammengefasst aus, dass sie sich entschuldigen möchte und hinsichtlich ihres Namens sowie Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt habe. Ihr richtiger Name sei römisch 40 , geb. am römisch 40 und sei sie moldawische Staatsbürgerin. Zum Beweis dafür legte sie ihren Personalausweis der Republik Moldau vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftliche Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt, die Einvernahme der BF1 und einer Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 sowie die Beschwerde vom 22.06.2017, in die vorgelegten Unterlagen und schließlich in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau). Die angegebenen Aktenzahlen und Ordnungszahlen beziehen sich im Allgemeinen auf den Akt der Mutter (BF1), außer es wird gegenteiliges angemerkt.
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person der BF: Die BF führen die im Spruch angeführten Namen und das oben angeführte Geburtsdatum. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ihre Identität steht fest. Die BF1 ist Angehörige der moldawischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie spricht Rumänisch/Moldawisch, Russisch und Deutsch. Die BF1 ist in Moldawien, in der Stadt XXXX geboren, hat neun Jahre lang die Grundschule besucht und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in Moldawien gelebt. Sie ist ledig und hat einen Sohn. Die BF1 konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass sie im Kinderheim aufgewachsen ist und eine Marketingschule besucht hat.Die BF1 ist Angehörige der moldawischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie spricht Rumänisch/Moldawisch, Russisch und Deutsch. Die BF1 ist in Moldawien, in der Stadt römisch 40 geboren, hat neun Jahre lang die Grundschule besucht und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 in Moldawien gelebt. Sie ist ledig und hat einen Sohn. Die BF1 konnte nicht glaubhaft vorbringen, dass sie im Kinderheim aufgewachsen ist und eine Marketingschule besucht hat. Der BF2 ist ein in Österreich nachgeborenes minderjähriges Kind der BF
  17. Er hat noch nie in Moldawien gelebt. Sein leiblicher Vater ist in Moldawien aufhältig, dieser bezahlt keinen Unterhalt und es besteht kein Kontakt. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der BF: Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Republik Moldau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in der Republik Moldau in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. 1.
  19. Zur Situation der BF in Österreich: Die BF1 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Der mj. BF2 hält sich seit seiner Geburt am XXXX durchgehend in Österreich auf und stellte seine gesetzliche Vertreterin (BF1) für ihn am 29.09.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF1 stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Der mj. BF2 hält sich seit seiner Geburt am römisch 40 durchgehend in Österreich auf und stellte seine gesetzliche Vertreterin (BF1) für ihn am 29.09.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse und hat vom Beginn der mündlichen Verhandlung an, sämtliche in Deutsch gestellte Fragen umgehend verstanden und auch in einem schon sehr ansprechenden Deutsch beantwortet. Sie absolvierte zudem das ÖIF Zeugnis der Niveaustufe B2 sowie das ÖSD Zertifikat Deutsch B
  20. Darüber hinaus nahm sie am Projekt Start Wien Jugendcollege teil, machte die „Ausbildung von Jugendlichen zu Peer-Buddies“, absolvierte den Pflichtschulabschluss und nimmt seit September 2019 an einem Matura-Vorbereitungskurs teil. Die Russischprüfung hat die BF1 bereits abgelegt. Sie arbeitete regelmäßig durchschnittlich neun Wochenstunden ehrenamtlich von März 2019 bis September 2019 in der Kinderbetreuung beim Bildungszentrum Nobilegasse der Diakonie. Außerdem engagiert sich die BF1 in ihrer Unterkunft im Haus Tralalobe bei Reinigungsarbeiten und tätigt Übersetzungsdienste. Die BF1 bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist noch nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist arbeitsfähig und –willig und es bestehen gute Voraussetzungen für eine zeitnahe Selbsterhaltungsfähigkeit. Die BF1 ist eine junge alleinerziehende Mutter und kümmert sich liebevoll, gewissenhaft und selbständig um ihren Sohn (BF2). Sie verfügt über einige freundschaftliche Beziehungen in Österreich, die sie unter anderen als höflich, hilfsbereit, aufgeschlossen, gewissenhaft, zielstrebig und verlässlich beschreiben. Eine besonders enge Beziehung besteht zu ihrer „Patin“ und Freundin Frau XXXX , die die BF seit sechs Jahren kennt und sie als eine Art „Oma- sowie Mutterersatz“ unterstützt. Es entstand eine tiefe Beziehung und die Patin unterstützt die BF1 teilweise auch finanziell bei den Kindergarten- oder Anwaltskosten.Die BF1 ist eine junge alleinerziehende Mutter und kümmert sich liebevoll, gewissenhaft und selbständig um ihren Sohn (BF2). Sie verfügt über einige freundschaftliche Beziehungen in Österreich, die sie unter anderen als höflich, hilfsbereit, aufgeschlossen, gewissenhaft, zielstrebig und verlässlich beschreiben. Eine besonders enge Beziehung besteht zu ihrer „Patin“ und Freundin Frau römisch 40 , die die BF seit sechs Jahren kennt und sie als eine Art „Oma- sowie Mutterersatz“ unterstützt. Es entstand eine tiefe Beziehung und die Patin unterstützt die BF1 teilweise auch finanziell bei den Kindergarten- oder Anwaltskosten. Der BF2 besucht den Kindergarten und wird im Herbst mit der Schule beginnen. Er spricht bereits sehr gut Deutsch und hat Freunde im Kindergarten und am Spielplatz gefunden. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter im Haus Tralalobe. Der Vater des BF2 hält sich unverändert in der Republik Moldau auf und besteht kein Kontakt. Die BF haben sich während ihres sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind als in ihrem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen. Die BF sind gesund und leiden an keiner ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit. Die BF1 war von November 2014 bis Februar 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen – Boje in Behandlung. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  21. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Die Länderfeststellungen zur Lage in Moldawien basieren auf dem ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau vom 05.03.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 06.02.2020 (LIB) und ● dem „Alternative Report, to the sixth periodic report submitted by the Republic of Moldova for consideration at the CEDAW Session wit regards to implementation of the general recommendation No. 19 on gender-based violence against women“ 1.4.
  22. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen vom 06.02.2020 Der Moldauische Präsident, Igor Dodon (Sozialistische Partei), hat unmittelbar nach Zerbrechen der Regierung Sandu einen seiner Berater, den ehemaligen Finanzminister der Regierung Filip, Ion Chicu, mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Dieser formte eine Minderheitsregierung (die Sozialistische Partei verfügt nur über 36 Abgeordnete, wurde aber unterstützt durch 27 Abgeordnete der Demokratischen Partei des umstrittenen und nunmehr im Exil lebenden Oligarchen Vlad Plahotniuc), welche vom moldauischen Parlament am
  23. November bestätigt wurde. Die Regierung Chicu, die zur Hälfte aus Beratern des Präsidenten besteht, versteht sich als eine technokratische Übergangslösung bis zu den nächsten Wahlen. Unter Experten gilt die Regierung als der Sozialistischen Partei nahestehend (LIB, Kapitel 1). Die EU und die USA forderten von der neuen Regierung ehrliches Engagement bei Reformen und Korruptionsbekämpfung. Chicu hatte dies auch angekündigt, doch Kritiker glauben, er werde sich geopolitisch Russland annähern und gleichzeitig nach Möglichkeit vom Westen finanzieren lassen. Andere Kommentatoren meinen, die Regierung habe vor allem den Zweck durch eine Reihe von populistischen Maßnahmen, die Wiederwahl von Präsident Dodon bei den Präsidentschaftswahlen im November 2020 zu unterstützen (LIB, Kapitel 1). 1.4.
  24. Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
  25. Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit
  26. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (LIB, Kapitel 2). Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem

(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (LIB, Kapitel 2). Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (LIB, Kapitel 2). 1.4.
  1. Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
  2. Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
  3. Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chișinău. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (LIB, Kapitel 3). 1.4.3.
  4. Transnistrien 1990 erklärte sich der separatistische Landesteil Transnistrien von der Republik Moldau unabhängig. Es kam zu einem kurzen kriegerischen Konflikt, der 1992 mit einem Waffenstillstand beendet wurde. Die Republik Moldau hat in Transnistrien keinerlei hoheitliche Gewalt (LIB, Kapitel 3.1). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, mit einer Bevölkerung, die sich zu jeweils etwa einem Drittel aus Moldauern, Russen und Ukrainern zusammensetzt. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland faktisch abgespalten und quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die internationale Gemeinschaft bekennt sich zur territorialen Integrität der Republik Moldau. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung Transnistriens wurde von keinem Staat anerkannt. Die transnistrischen de facto-Behörden verhinderten die Teilnahme der Transnistrier an den moldauischen Parlaments- und Präsidentenwahlen 2014 bzw.
  5. Es gibt regelmäßig Berichte über Folter, willkürliche Festnahmen, gesetzwidrige Haft usw., bei gleichzeitiger Straflosigkeit. Es gibt Berichte über Verhaftungen abseits jeglicher Rechtsstaatlichkeit aufgrund fabrizierter Anklagen und über Missachtung der Strafprozessordnung und Verwehrung des Rechts auf ein faires Verfahren. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen de facto-Behörden verüben die meisten Fälle unmenschlicher und erniedrigender Behandlung um Geständnisse zu erzwingen. Die Misshandlung der Häftlinge ist weiterhin ein großes Problem. In der Region herrscht keine Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist Berichten zufolge das am öftesten verletzte Recht in der Region überhaupt, in jüngerer Zeit auch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung. Die Vereinigungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt. Diese gilt per se nur für Personen, die als Bürger von Transnistrien anerkannt sind. Alle nicht staatlichen Aktivitäten müssen von den lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, die für die Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind verboten. Die Aktivitäten von Menschenrechts-NGOs werden eingeschränkt und überwacht (LIB, Kapitel 3.1). 1.4.
  6. Rechtsschutz / Justizwesen Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (LIB, Kapitel 4). Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (LIB, Kapitel 4). Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (LIB, Kapitel 4). 1.4.
  7. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (LIB, Kapitel 5). 1.4.
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (LIB, Kapitel 9). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (LIB, Kapitel 9). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (LIB, Kapitel 9). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (LIB, Kapitel 9). 1.4.
  9. Religionsfreiheit Von den rund 3,5 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Rund 90% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10 % der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 7% geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern sind Baptisten, Zeugen Jehovahs und Pfingstbewegung. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen aus die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikale Christen, Katholiken, Lutheraner, Muslime, Juden uns Atheisten. Kleinere religiöse Gruppen sind Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Mormonen, usw. Verfassung und Gesetze schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung, und sie legen fest, dass religiöse Gruppen autonom und unabhängig vom Staat sind. Verboten sind nur die Verbreitung von Hass und religiöse Diskriminierung (LIB, Kapitel 14). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und der Staat hat keine Autorität in Glaubensfragen, jedoch räumt er der Moldauisch-Orthodoxen Kirche einen besonderen Status ein. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere Juden und Muslime) beschweren sich über Probleme mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. Schwierigkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen oder Schaffung von Hindernissen durch die Bürgermeister beim Bau von Gotteshäusern) (LIB, Kapitel 14). 1.4.
  10. Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt (LIB, Kapitel 15). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil. Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten (LIB, Kapitel 15). 1.4.
  11. Relevante Bevölkerungsgruppen 1.4.9.
  12. Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor. Im März 2017 hat die Regierung die Gleichstellungs-Strategie 2017-2021 sowie einen Aktionsplan zu deren Umsetzung verabschiedet. Frauen verdienen im Durchschnitt 14,5% weniger als Männer (LIB, Kapitel 16.
  13. Führungspositionen sind zu 53,2% männlich und zu 46,8% weiblich besetzt. Eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem. Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, in denen Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (LIB, Kapitel 16.1). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess und Frauen nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gab keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen. In den ersten drei Monaten des Berichtsjahres registrierte die Polizei 58 Fälle von Vergewaltigung. Berichten zufolge handhaben Polizei und Gerichte Fälle von Vergewaltigung suboptimal, was der Kooperation der Opfer abträglich ist. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Straftat und bietet auch Mechanismen zur Erlangung von einstweiligen Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Bis September 2017 leitete die Polizei 1.583 Ermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt ein. Von März bis Dezember erließen die Gerichte 799 Schutzbefehle. Im September 2017 waren 3.859 Aggressoren im Polizeiregister verzeichnet, 3.678 davon Männer; 181 Frauen. Laut verschiedenen NGOs und UNICEF hängt die Wirksamkeit von Schutzbefehlen von der Haltung der Behörden ab. Die Nichtregierungsorganisation La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt, die psychologische und rechtliche Hilfe und Folgemaßnahmen bietet. Der Zugang zu solcher Hilfe ist jedoch für einige Opfer schwierig. Beim Aufbau institutioneller Kapazitäten zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt wurden Fortschritte erzielt. Das Innenministerium setzte die Ausbildung von Polizeibeamten fort, die Fälle von häuslicher Gewalt behandeln. 2017 wurden mehr als 200 Richter, Kriminalbeamte und Staatsanwälte von NGOs in Sachen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt ausgebildet. Sexuelle Belästigung bleibt ein häufiges Problem. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, die von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert (LIB, Kapitel 16.1). Im Februar 2017 hat Moldau das Übereinkommen des Europarats über Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Im April 2017 hat die Regierung eine neue nationale Gleichstellungsstrategie 2017-2021 verabschiedet, die nun umgesetzt werden muss (LIB, Kapitel 16.1). Auszüge aus „Alternative Report, to the sixth periodic report submitted by the Republic of Moldova for consideration at the CEDAW Session wit regards to implementation of the general recommendation No. 19 on gender-based violence against women“ (ins Deutsche übersetzt): Frauen in Moldawien wird immer noch die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung und häusliche Aufgaben zugeschrieben. Eine im Jahr 2015 durchgeführte Untersuchung ergab, dass 90,5 % der Männer und 81,5 % der Frauen der Meinung sind, dass es für eine Frau am wichtigsten ist, sich um den Haushalt zu kümmern und für ihre Familie zu kochen. 41,1 % der Männer bejahen, dass es Momente gibt, in denen eine Frau verprügelt werden sollte. Die Zahl der Frauen, die dieser Aussage zustimmen, ist doppelt so klein wie die der Männer. Seit 2013 waren die Maßnahmen der Regierung zur Änderung von Stereotypen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und Gewalt gegen Frauen begrenzt und nicht systemisch. Öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen werden hauptsächlich während der 16-tägigen Kampagne des Aktivismus gegen geschlechtsspezifische Gewalt durchgeführt. Es gibt keine landesweiten systemischen Trainingsprogramme zu Frauenrechten für Entscheidungsträger, Arbeitgeber, junge Menschen und benachteiligte Gruppen von Frauen. Einige Schulungen werden von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Partnerschaft mit Behörden durchgeführt (Alternative Report, Seite 6). Am
  14. Juli 2016 verabschiedete das Parlament der Republik Moldau ein Gesetz zur Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Bestimmungen von CEDAW und dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). Allerdings gibt es immer noch erhebliche Defizite bei der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes und der Bereitstellung von Hilfe, Unterstützung und Zugang zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Alternative Report, Seite 7). Am
  15. April 2018 hat die Regierung mit dem Beschluss Nr. 281 die erste Nationale Strategie zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für den Zeitraum 2018-2023 und den Aktionsplan für 2018-2020 verabschiedet. Die Umsetzung des Aktionsplans der Nationalen Strategie für 2018-2020 ist größtenteils von externen Mitteln abhängig, da die vom Staat zugewiesenen finanziellen Mittel nicht einmal die Hälfte der Maßnahmen der Strategie abdecken können (Alternative Report, Seite 7). Auf nationaler Ebene ist das Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Sozialschutz die wichtigste Institution, die für die Politik im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verantwortlich ist. Die Abteilung für Gleichstellungspolitik innerhalb des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Sozialschutz ist für mehrere Schlüsselbereiche zuständig: Gleichstellung von Frauen und Männern, Menschenhandel und häusliche Gewalt. Die Abteilung ist jedoch personell unterbesetzt und verfügt nur über begrenzte Kapazitäten, um alle in den drei Bereichen bestehenden Bedürfnisse abzudecken. Außerdem gibt es auf nationaler Ebene kein zentrales Gremium, das die Interventionspraktiken im Bereich der häuslichen Gewalt koordiniert, und keinen Ausschuss, der jeden Todesfall von Opfern häuslicher Gewalt analysiert (Alternative Report, Seite 7). Der Republik Moldau mangelt es an angemessenen Ressourcen sowie an Schulungs- und Ausbildungsprogrammen für die zuständigen Beamten zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen. Eine Herausforderung für die Republik Moldau ist das Fehlen eines klaren Konzepts für die spezialisierte Ausbildung von Fachkräften des Justizsektors (Polizeibeamte, Ermittlungsbeamte, Rechtsanwälte) sowie von Fachkräften des Sozial- und Gesundheitssektors, die sich mit Opfern häuslicher und sexueller Gewalt befassen. Schulungen für Polizeibeamte hängen stark von externer Finanzierung und dem Willen der Polizeibehörden ab, Schulungsprogramme durchzuführen. Diese Schulungen sind nicht institutionalisiert und werden je nach Verfügbarkeit von Mitteln in Partnerschaft mit Nichtregierungsorganisationen durchgeführt. Sozialarbeiter und Ärzte wurden nicht in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geschult. In Ermangelung spezialisierter Einheiten, die sich mit Straftaten gegen Frauen befassen, und spezifischer Programme zum Kapazitätsaufbau für Fachkräfte werden die Schulungen im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt nicht das gewünschte Ziel erreichen (Alternative Report, Seite 8). 1.4.9.
  16. Kinder Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2017 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder laut eines Polizeiberichten um 55 % zu. Die Kinder werden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Ombudsmann für Kinderrechte gab es auch 2017 wieder Fälle von Kinderprostitution, bei denen Kinder in Waisenhäuser missbraucht wurden (letztere größere Skandale 2011, 2013 und 2017). 2017 wurden mehrere staatliche Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Kindesmissbrauch durchgeführt. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau, sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (LIB, Kapitel 16.2). Die Registrierung der Geburt ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungszertifikaten ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien weiterhin ein Problem. Beobachter schätzten, dass mehr als 1.000 Kindern diese Dokumente fehlen. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte besucht die Vorschule. Obwohl das Gesetz Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern verbietet, ist Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem. Eine Sondereinheit für Minderjährige und Menschenrechte in der Generalstaatsanwaltschaft ist für diese Fälle zuständig. Die Staatsanwaltschaft berichtet, dass im Jahr 2016 1.029 Kinder Opfer verschiedener Straftaten wurden, darunter 211 Fälle von sexuellem Missbrauch und 75 Fälle von häuslicher Gewalt. In den ersten sechs Monaten des Jahres leitete die Generalstaatsanwaltschaft 579 Strafsachen ein, in denen 625 Kinder als Opfer betrachtet wurden. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden in der ersten Hälfte des akademischen Jahres 2016/17 5.642 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert, darunter körperliche Gewalt (2.866 Fälle), psychische Gewalt (1.306 Fälle), Vernachlässigung (1.278 Fälle), Kinderarbeit (167 Fälle) und sexueller Missbrauch (25 Fälle). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Burschen. Es gibt keine offiziellen Statistiken über Kinderehen. Laut UNICEF sind etwa 10% der Kinder im Land sexuellem Missbrauch ausgesetzt. 2017 waren 1.119 Kinder in staatlichen Wohneinrichtungen untergebracht, darunter 476 Kinder mit geistiger Behinderung, 377 Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge und 266 Kinder mit sensorischen Behinderungen. Kinder in Heimen sind einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als ihre Altersgenossen in Familien. Im Jahr 2016 kritisierten die NGO La Strada und die Anti-Gewalt-Koalition von Nichtregierungsorganisationen den Mangel an staatlichem Handeln im Zusammenhang mit dem Problem der Straßenkinder. Rechtsschutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionstüchtig (LIB, Kapitel 16.2). Der Aktionsplan 2016-2020 für die Strategie zum Schutz von Kindern ist nicht vollständig mit Mitteln ausgestattet und noch nicht vollständig in Sekundärgesetzgebung und institutionellen Mechanismen umgesetzt. Die Notwendigkeit, die Deinstitutionalisierungsreform zum Abschluss zu bringen, wurde 2017 durch mehrere Fälle von Kindesmissbrauch in Einrichtungen offensichtlich (LIB, Kapitel 16.2). 1.4.
  17. Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch. Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (LIB, Kapitel 17). 1.4.
  18. Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel. Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (LIB, Kapitel 18). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (LIB, Kapitel 18). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau. Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist, um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (LIB, Kapitel 18). 1.4.12. Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (LIB, Kapitel 19). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung (LIB, Kapitel 19). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (LIB, Kapitel 19). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal. Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 19). 1.4.13. Rückkehr Nach vorliegendenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch. Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am 1. Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (LIB, Kapitel 20). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF und zur Situation der BF in Österreich: 2.1.1. Aufgrund der im Verfahren nach richterlicher Aufforderung nachgereichter nationalen Dokumente (OZ 12, Personalausweis) steht die Identität der BF1 nunmehr fest. Hierbei ist anzumerken, dass die BF1 im gesamten Verfahren ihre Identität verschleiern wollte und erst sehr spät, nach der mündlichen Verhandlung, ein identitätsbezeugendes Dokument vorlegte und ihren richtigen Namen und ihr korrektes Geburtsdatum preisgab. Der BF2 ist in Österreich geboren und konnte dessen Identität aufgrund der im Akt befindlichen Geburtsurkunde festgestellt werden (AS 4). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF gründen sich im Übrigen auf ihre insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen (AS 9, 79
  1. f)sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. ihren Kenntnissen der rumänischen Sprache (NSV S. 3). Dass die BF1 darüber hinaus auch Russisch und Deutsch spricht, wurde ebenso glaubhaft von ihr vorgebracht und basiert auf das vorgelegte Deutschzertifikat auf dem Niveau B2 (AS 9; NSV, Blg./1). Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF1 in Moldawien (Geburtsort, Aufenthalt, Bildung und Familienstand) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 9, 13; As 80 f; NSV S. 5). Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bezüglich dem Aufwachsen in einem Kinderheim und dem Besuch einer Marketingschule hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund widersprüchlichen, sehr vagen und unplausiblen Angaben in diesem Zusammenhang. So hat die BF1 in der mündlichen Verhandlung angegeben, bis zum sechzehnten Lebensjahr in einem Kinderheim gelebt zu haben. Auch nach konkreter Nachfrage zum Beispiel zum letzten Tag ihres Aufenthaltes im Kinderheim machte die BF1 bloß vage und oberflächliche Angaben und verstrickte sich immer wieder in zahlreiche Widersprüche (NSV S. 6 ff: „R: Wann sind Sie genau aus dem Kinderheim ausgestiegen? BF1: Ich habe die Schule abgeschlossen. R: Wann war Ihr letzter Tag im Kinderheim? BF1: 2003. R: Was haben Sie von 2003 bis 2014 gemacht? BF1: Die Schule. Ich habe angefangen Marketing zu studieren. Das war eine professionelle Schule. R: Was meinen Sie damit mit professioneller Schule? BF1: Das ist eine Berufsschule da kann man 12 Klassen abschließen. Nebenbei kann man einen Beruf lernen. R: Haben Sie neben bei auch einen Beruf erlernt? BF1: Nein, ich habe angefangen zu studieren. R: Haben Sie ein Schulgeld bezahlen müssen? BF1: Nein. R: Von wann bis wann haben Sie diese Schule besucht? BF1: Von September 2003. R: Meinten Sie nicht überhaupt 2013? BF1: Ja, ich meinte damit 2013. R: Als ich Sie fragte, wann Ihr letzter Tag im Kinderheim war sagten Sie, 2003. BF1: Ich meine aber auch 2013. R: Nach wie vor haben Sie mir nicht den letzten Tag Ihres Aufenthaltes im Kinderheim sagen können. Ich hätte gerne gewusst, wann der letzte Tag im Kinderheim war? BF1: Es war Ende Juni. R: Welches Jahr war das? BF1: 2013. R: Wie war das Ende Juni 2013? BF1: Ich habe mit dem Vater von Nikita gesprochen. Ich habe dort alles aufgeräumt. Dann bin ich zu denen nach Hause gekommen. […] R: Haben Sie eigentlich eine Geburtsurkunde, diese müssten Sie auch als Heimkind haben. Wo ist Ihre Geburtsurkunde? BF1: Ich weiß es nicht. R: Gerade, wenn Sie in einem Kinderheim aufgewaschen sind, können Sie leicht an Ihre Geburtsurkunde kommen. BF1: Ich weiß nicht was ich sagen soll.“). Die BF1 gab sehr knappe Antworten und konnte keine näheren Ausführungen oder persönliche Eindrücke, Erfahrungen aus dieser Zeit schildern, weshalb von einem konstruierten Vorbringen auszugehen ist. Auch die Tatsache, dass die BF1 bis einschließlich mündlicher Verhandlung ihre Identität versucht hat zu verschleiern erschütterte ihre Glaubwürdigkeit. Schließlich hat die BF1 ein Identitätsdokument nachgereicht und ihren korrekten Namen und ihr korrektes Geburtsjahr zugegeben (OZ 12). Demnach ist die BF1 um acht Jahre älter als bisher angegeben und stehen die zeitlichen Angaben nunmehr im Widerspruch zum tatsächlichen Alter und ist dies ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit. Ebenso war es nicht plausibel, dass die BF1 im Kinderheim aufgewachsen sei und gleichzeitig eine Internatsschule besucht haben soll (NSV S. 5: „R: In welche Schule sind Sie eigentlich gegangen? BF1: Wie Sie wissen, bin ich in einem Kinderheim aufgewaschen. R: In welche Schule sind Sie gegangen? BF1: Ich war in der Internatsschule Vlad Tepes. R: Wo ist diese Schule? BF1: Gegenüber gibt es einen Markt.“). Widersprüchlich waren auch die Angaben zum Besuch einer Marketingschule. Einerseits gab die BF1 an, nach dem Kinderheim den Marketinglehrgang begonnen zu haben, dies ist wiederum nicht mit ihrem korrekten Alter vereinbar und in Hinblick auf den Umstand, dass die BF1 in Moldawien niemanden gehabt haben soll und im Heim gelebt habe, sehr ungewöhnlich. Andererseits führte sie auch aus, dass sie ihr Freund beim Besuch der Marketingschule finanziell unterstützt habe. Dies steht andererseits im Widerspruch zu den getätigten Aussagen zur Beziehung des Freundes, die von Gewalt und Einschüchterung geprägt gewesen sei. Sohin bleibt unklar, welche Ausbildung oder berufliche Tätigkeit die BF1 nach der Grundschule nachging, sohin sie zum Zeitpunkt der Flucht bereits ca. 25 Jahre alt gewesen ist (NSV S. 9: „R: Wie kann man aber sonst überleben. Man muss ja auch irgendwo wohnen und essen können. Wie haben Sie das bewerkstelligt? BF1: Ich habe beim Vater von meinem Kind gewohnt. Die Bücher habe ich von der Schule bekommen. Als ich Kopien gebraucht habe, habe ich vom Vater des Kindes das Geld bekommen. R: Wie waren die Lernfortschritte in diesem Marketinglehrgang? BF1: Ich bin dort lediglich nur ein Jahr Schule gegangen. R: Sie geben in Erster Instanz an, dass Sie als Sie beim Freund lebten, kaum einen Spielraum hatten. Sie brachten vor, dass Sie geschlagen wurden und zur Hausarbeit von den Eltern des Freundes auch gezwungen wurden. Da passt das aber nicht rein, dass man Ihnen eine Ausbildung in einer Marketingschule zukommen lässt. BF1: Das war am Anfang, dass ich die Schule besucht habe. Dann hat die Mutter meines Freunds angefangen zu reden, wie ich eine Schule besuchen kann. Dann hat sie zu ihrem Sohn gesagt, du weißt nicht wer sie ist und sie braucht keine Schule.“). Die Widersprüche konnte die BF1 auch nicht nachvollziehbar erklären, weil die Beziehung zu ihrem Freund nach eigenen Angaben nur ca. ein Jahr dauerte bzw. sie bei den Eltern ihres Freundes gelebt habe. Die Schule besuchte sie ebenfalls für ein Jahr, sohin kann die Erklärung, dass sie nur anfangs die Schule besucht habe ebenfalls nicht der Wahrheit entsprechen. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF2 (Geburt in Österreich, Familienverhältnisse, Vater) basieren auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und den gleichbleibenden Angaben der BF1 im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (AS 4, AS 80; NSV S. 5). 2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie der außergewöhnlichen sprachlichen und sozialen Integration der BF in Österreich (Deutschkenntnisse sowie Kurse, Ausbildungen, Wohnverhältnisse, ehrenamtliches Engagement, Kindergarten und soziale Anknüpfungspunkte), ergeben sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2020 und insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (AS 45 ff; Beilagen zur Beschwerde; OZ 2-5 und NSV Blg./1 und 2). Ein Bestätigungsschreiben der Kindergruppenleiterin, welche der BF2 besucht, beschreibt den BF2 als ruhig, freundlich, neugierig, integriert und habe er nach ihrer Beobachtung in kürzester Zeit sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Eine Vielzahl an weiteren Empfehlungsschreiben bestätigen eine gelungene und außergewöhnliche sprachliche sowie soziale Integration der BF und erfolgte in diesem Zusammenhang auch die Einvernahme einer Zeugin. Insbesondere auch ein sehr ausführliches Empfehlungsschreiben der Unterkunft „Haus Tralalobe“ (NSV Blg./2), welches ein Grundversorgungsquartier für besonders vulnerable Flüchtlinge ist, beschreibt den äußerst positiven Eindruck der BF, die sehr gute Deutschkenntnisse vorweise, weshalb die BF1 auch unzählige Übersetzungstätigkeiten übernommen habe. Zudem fungiere die BF1 als Sprecherin in ihrer WG. Der BF2 besuche nun die Vorschule, sei hier sehr verwurzelt und eine Rückkehrentscheidung würde ihn besonders schwer treffen. Die Feststellung zur Grundversorgung und fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit folgt aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug und den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 11). Aufgrund ihrer sehr guten Sprachkenntnisse in Rumänisch/Moldawisch, Russisch und Deutsch bzw. der zum Teil bereits erfolgreichen Nachholung der Matura geht das erkennende Gericht grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit und –willigkeit aus und wird eine zeitnahe Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen. Darüber hinaus hat die BF1 bereits ehrenamtlich sowohl Übersetzungstätigkeiten als auch Reinigungsarbeiten geleistet und war auch in der Kinderbetreuung tätig. Dass die BF1 um eine gelungene Integration in Österreich und um das Wohl ihres Kindes bemüht ist, bestätigte auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin. Diese lernte die BF bereits im November 2014 im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als „Patin“ kennen. Seitdem kümmert sie sich um die BF, auch um die BF1 etwas zu entlasten. Es habe sich inzwischen eine „Mutter-Tochter“ und eine „Oma-Enkel“ Beziehung entwickelt. Zudem berichtete die Zeugin, dass die BF1 um die Integration bemüht sei, sehr viel Eigeninitiative zeige, sehr schnell Deutsch gelernt habe und selbst Geld verdienen möchte. Es wäre anzunehmen, dass sich die BF1 mit einem Aufenthaltstitel bei der Arbeitssuche leichter tun würde. Aufgrund der fortgeschrittenen Ausbildung und Deutschkenntnisse der BF1 habe sie auch schon erste Zusicherungen für ein Praktikum zum Beispiel bei der Firma BOSCH bekommen (NSV S. 13 f). Insgesamt äußerte die Zeugin nur persönliche Wahrnehmungen und Erlebnisse mit den BF, weshalb für das erkennende Gericht kein Grund besteht an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Die BF sind gesund und leiden an keiner schwerwiegenden Erkrankung bzw. wurde derartiges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Sohn (BF2) gesund sei und sie selbst lediglich gegen Migräne Medikamente einnehme. Aus der vorgelegten Bestätigung vom Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen vom 05.04.2017 (AS 45; Blg./2) ergibt sich, dass die BF1 im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2016 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung kriseninterventionsmäßig behandelt wurde. Da sich die BF1 stabilisierte konnte die Betreuung erfolgreich beendet werden. Grundsätzlich besteht diesbezüglich auch kein Hinweis darauf, dass die Behandlung im Heimatland nicht möglich ist. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft (Strafregisterauszug vom 19.01.2021). Der BF2 ist mit sechs Jahren noch nicht strafmündig. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der BF: 2.2.1. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Im Sinne dieser Judikatur ist es der BF1 nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). 2.2.2. Die BF1 brachte zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie vor ihrem Freund bzw. dem Vater des BF2 aus Moldawien geflüchtet sei, da dieser die BF1 misshandelt habe bzw. damit gedroht habe der BF1 nach der Geburt das Kind zu entziehen. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass die BF1 ihre Glaubwürdigkeit mit Verschleierung ihrer Identität und falschem Geburtsjahr stark erschüttert hat. Dennoch ist besonders auch das fluchtauslösende Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Grundsätzlich brachte die BF1 diesbezüglich im Kern gleichbleibend Gewalt in ihrer Beziehung mit dem Vater des BF2 vor. Jedoch im Zusammenhang mit ihrem deutlich älteren Alter stehen die gemachten Angaben im Verfahren zur Dauer und Beginn der Beziehung im zeitlichen Widerspruch. Zum Beispiel gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie vor der belangten Behörde an, den Freund mit ca. 15 Jahren kennengelernt zu haben und dass sie mit 16 Jahren Ende Juni 2013 zum Freund ins Haus der Eltern gezogen sei (AS 81; NSV S. 7). Von Juni 2013 bis Juni 2014 habe sie dann bei ihren Freund gelebt. Diese Angaben sind mit dem korrekten Geburtsjahr der BF1 (im Jahr 2013 war die BF1 bereits 24 Jahre alt) keinesfalls in Einklang zu bringen und in zeitlicher Hinsicht deshalb auch nicht glaubwürdig. Insgesamt machte die BF1 auch zu ihrer Beziehung nur sehr knappe, vage und oberflächliche Angaben ohne persönliche Empfindungen und Eindrücke, die auf selbst Wahrgenommenes hinweisen würden. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtvorbringen findet sich in den nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Anzeige der Angriffe des Freundes bei der Polizei. Hierbei gab die BF1 wiederum sowohl vor der belangten Behörde und in der Verhandlung an, dass die Polizei keine Anzeige aufgenommen habe, weil sie minderjährig gewesen sei und eine erwachsene Person mitbringen habe sollen (AS 87; NSV S. 7, 9: „R: Sind Sie nur ein einziges Mal zur Polizei Anzeige erstatten gegangen? BF1: Ich habe nur einmal die Anzeige erstattet, ich habe gesehen, dass man, wenn man kein Geld hat, nichts machen kann und dir hilft keiner. R: Vorhin und in Erster Instanz meinten Sie, dass die Anzeigenerstattung nur wegen Ihrer Minderjährigkeit nicht möglich war. Jetzt geben Sie pauschal an, dass auch das Geld eine Rolle gespielt hat. Welche Variante stimmt? BF1: In der Ersten Instanz habe ich angegeben und das ist auch richtig, dass ich minderjährig war und ich hätte einen Erwachsenen mitgebraucht. Alle wissen, dass die Leute in Moldawien sehr grob sind und wenn man kein Geld hat, kann man nichts erreichen.“). Wiederum können diese Angaben in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen BF1 nicht stimmen und hat die BF1 auch keinen weiteren Versuch gestartet eine Anzeige zu machen oder eine staatliche Sozialeinrichtung oder einen Sozialarbeiter aufzusuchen. Auch bei Wahrunterstellung der häuslichen Gewalt bzw. Misshandlungen durch den Freund der BF1 handelt es sich dabei um keine staatliche Verfolgung, sondern eine rein private Verfolgung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen asylrelevant ist. Die BF1 brachte lediglich unglaubwürdig vor, dass sie versucht habe eine Anzeige gegen ihren Freund zu erstatten. Es liegt daher in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zu der Republik Moldau kein Grund zu der Annahme vor, dass die staatlichen Behörden in Moldawien nicht in der Lage bzw. nicht Willens gewesen seien, die BF1 vor der privaten Verfolgung durch den Freund zu schützen. Selbst wenn die Angaben der BF1 zu ihrer mit Gewalt betroffenen Beziehung glaubhaft seien, konnte daraus keine aktuell drohende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in der Republik Moldau festgestellt werden. Im Zuge der aufgetragenen Stellungnahme nach der Verhandlung erklärte die BF1 den Grund für die fälschlichen Angaben ihres Namens liege darin, dass der Vater des BF2 im Heimatland heißes Wasser über sie gegossen und einen Teil ihres Fingers abgeschnitten habe (OZ 12). Warum die BF1 diese schweren Gewalterfahrungen im gesamten Verfahren nicht erwähnt hat und sich auch ihrer Rechtsvertretung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht anvertraut hat, ist für das erkennende Gericht keinesfalls nachvollziehbar und insofern auch diese Steigerung des Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig. Andere Fluchtgründe wurden von der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. Gesamt betrachtet unterlag die BF1 keiner individuellen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung noch besteht eine Bedrohungsgefahr im Falle einer Rückkehr. Auch wurden bezüglich des BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder haben sich Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Verfahren ergeben. 2.2.3. Die BF1 hat bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.4. zitierten Länderberichte liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Rückkehr nach Moldawien nicht möglich machen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen sichergestellt ist. Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau. Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Bedürftige können jedoch sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung.2.2.3. Die BF1 hat bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.4. zitierten Länderberichte liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Rückkehr nach Moldawien nicht möglich machen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen sichergestellt ist. Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau. Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Bedürftige können jedoch sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung. Die 32-jährige BF1 kann sich als gesunde, gebildete, junge und arbeitsfähige Frau gemeinsam mit ihrem Sohn (BF2) in Moldawien ansiedeln. Sie hat den Großteil ihres Lebens in Moldawien verbracht, ist daher mit der Heimatkultur vertraut und spricht mit Rumänisch, Moldawisch und Russisch die Verkehrs- und Landessprachen. Mit ihren zusätzlichen sehr guten Deutschkenntnissen und ersten beruflichen Erfahrungen in der Kinderbetreuung oder Übersetzungstätigkeit sowie Reinigungsarbeit wird es ihr möglich sein eine Arbeit und Unterkunft zu finden sowie für ihren Sohn zu sorgen. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich zudem, dass aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen müssen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch. Dass im Falle einer Rückkehr nach Moldawien die BF sonst in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte betreffend die Ausbreitung des COVID-19-Erregers, zumal die BF weder aufgrund ihres Alters noch ihres Gesundheitszustandes in die Risikogruppe fallen. Nach dem aktuellen Wissensstand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (Quelle: WHO). 2.3. Zu den Feststellungen zur Maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF weder in ihrer Einvernahme, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau zugrunde gelegt werden konnten. Die Stellungnahme der BF (AS 120
  2. ff)vermochte der Seriosität der herangezogenen Länderberichte nicht substantiiert entgegenzutreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  5. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – die BF in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund keine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft geltend gemacht hat. Der von den BF vorgebrachte Fluchtgrund beschränkt sich auf eine private Verfolgung. Der generell fehlende Schutz durch die staatlichen Behörden des Heimatstaates vor der behaupteten Privatverfolgung konnte entgegen der eingebrachten Stellungnahme der BF in Verbindung mit den aktuell festgestellten Länderberichten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere hat die BF1 nicht glaubhaft versucht Schutz bei staatlichen Stellen zu suchen. Den BF ist sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Den BF ist sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war den BF der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
  8. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). 3.2.2. Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Moldawien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.2.2. Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Moldawien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden, wobei auf die gute Schulbildung und ersten Berufserfahrungen sowie auf die in den Feststellungen zwar geringen, aber doch vorhandenen genannten staatlichen und nicht staatlichen Unterstützungsleistungen hinzuweisen war. Die BF1 ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in der Republik Moldau den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Der BF1 wird es demnach zumutbar sein, im Herkunftsstaat durch eigene Arbeit sowie Unterstützung durch den Staat sowie nichtstaatliche Organisationen den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Unter der Obhut der Mutter ist davon auszugehen, dass der BF2 die Schule besuchen (lt Länderfeststellungen besteht Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe) kann und ebenso in keine lebensbedrohliche oder erniedrigende Situation geraten würde und sein Kindeswohl gewahrt bleibt. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in der Republik Moldau sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die BF1 im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und die Landessprache beherrscht. Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die gesamte Republik Moldau zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die gesamte Republik Moldau zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Wie dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Die vorgelegte Bestätigung betreffend eine kriseninterventionsmäßige Behandlung der BF1 vermögen eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht aufzuzeigen (VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153), zumal bei der BF1 nur eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde, die keiner weiteren stationären Behandlung bedarf. Wegen der Stabilisierung der BF1 konnte die Behandlung bereits im Februar 2016 beendet werden. Den BF ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau in eine „unmenschliche Lage“ versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Den BF ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau in eine „unmenschliche Lage“ versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.

§ 52Abs.

2 FPG hat

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