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{'item': 'W192 2238526-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW192 2238526-1 SpruchW192 2238526-1/5E, W192 2238526-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

den §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wies sich am 17.12.2020 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat mit einem fremden italienischen Reisepass aus, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum dessen Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG anordnete. Am 18.12.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, versucht zu haben, mit einem fremden italienischen Reisepass aus dem Bundesgebiet Österreichs nach Großbritannien auszureisen, was vom Beschwerdeführer unter der Angabe, dass er dies nicht zum Spaß gemacht hätte, bejaht wurde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa fünf Tagen im Schengen-Gebiet; er sei über Ungarn eingereist und am gleichen Tag nach Österreich weitergereist. Er habe eine Weiterreise nach London geplant und drei Nächte in einem Hotel im Bundesgebiet gewohnt. Den italienischen Reisepass habe er in Albanien gegen eine Zahlung von EUR 500,- erworben. Auf die Frage, ob er bereits einmal festgenommen oder verurteilt worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 1990 in Albanien im Zuge eines Unfalls mit einem Jet-Ski eine andere Person umgebracht und dafür eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren erhalten zu haben. Er habe zwölf Jahre in albanischen Gefängnissen verbracht. In der Europäischen Union sei der Beschwerdeführer nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Albanien habe er die Schule besucht und die Berufe des Mechanikers und des Kochs erlernt. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könnte in Albanien einer Beschäftigung nachgehen, dass Problem sei jedoch, dass es in Albanien derzeit keine Arbeit gebe. Der Beschwerdeführer habe lediglich Bargeld; er besitze zwar eine Bankomatkarte, aber es befinde sich kein Geld am Konto. Zur Höhe seiner derzeitigen finanziellen Mittel gab der Beschwerdeführer an, noch ca. EUR 100,- und GBP 1.000,- bei sich zu haben. Das Geld habe er sich geliehen; am Konto habe er nichts, er habe keine Ersparnisse und kein sonstiges Vermögen. In Albanien habe seine Familie in ein Haus, welches er gemeinsam mit seiner Mutter bewohne. In Österreich habe er keine familiären oder sozialen Kontakte, er spreche die deutsche Sprache kaum und habe durch seine dort lebende Mutter und drei Schwestern familiäre Beziehungen in Albanien. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe eine Tochter in Albanien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehe, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer zulässig mache. Dazu ersuchte der Beschwerdeführer um eine kürzere Dauer als fünf Jahre und er erklärte, in seine Abschiebung nach Albanien einzuwilligen. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei als albanischer Staatsbürger mit einem biometrischen Reisepass berechtigt gewesen, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengen-Raum aufzuhalten. Dieser habe am 17.12.2020 beabsichtigt, mit einem verfälschten italienischen Reisepass auf dem Luftweg nach Großbritannien zu reisen und habe dabei versucht, sich als italienischer Staatsbürger auszugeben, sodass von keinem Aufenthalt zu touristischen Zwecken auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Demgegenüber habe dieser enge Bindungen in seinem Herkunftsstaat. Da ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer sei als albanischer Staatsbürger mit einem biometrischen Reisepass berechtigt gewesen, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengen-Raum aufzuhalten. Dieser habe am 17.12.2020 beabsichtigt, mit einem verfälschten italienischen Reisepass auf dem Luftweg nach Großbritannien zu reisen und habe dabei versucht, sich als italienischer Staatsbürger auszugeben, sodass von keinem Aufenthalt zu touristischen Zwecken auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Demgegenüber habe dieser enge Bindungen in seinem Herkunftsstaat. Da ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Albanien zulässig. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe seine albanische Staatsbürgerschaft verschleiern wollen, habe sich als italienischer Staatsbürger ausgegeben, sei im Besitz eines verfälschten italienischen Reisepasses gewesen und habe mit diesen Dokumenten innerhalb der Europäischen Union illegale Reisebewegungen beabsichtigt. Überdies sei er im Besitz unzureichender finanzieller Mittel, um sich auf längere Sicht ein Leben außerhalb des Herkunftsstaates finanzieren zu können. Dessen Barmittel seien fast zur Gänze aufgebraucht und er habe keine Möglichkeit, um legal an Geldmittel zu gelangen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 18.12.2020 persönlich ausgefolgt. Am 26.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Albanien abgeschoben.

  1. Gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen am 08.02.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher eine Rechtswidrigkeit des verhängten Einreisverbotes in fünfjähriger Dauer geltend gemacht wurde. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise 1.000,- Pfund und 700,- EUR und demnach ausreichende finanzielle Mittel bei sich gehabt hätte. Von der Behörde seien zudem die Unbescholtenheit und die Mitwirkung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 18.12.2020 unberücksichtigt geblieben, in welcher er seine Identität nicht verschleiert, sein Fehlverhalten eingesehen und sich zur Ausreise nach Albanien bereit erklärt hätte. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als erforderlich und es sei ein solches jedenfalls unverhältnismäßig hoch bemessen worden. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des BVwG verwiesen, in welchen eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erfolgte. Die Behörde sei zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe kein Verhalten des Beschwerdeführers dargestellt, welches dessen sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Es wurde beantragt, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. und VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen am 08.02.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher eine Rechtswidrigkeit des verhängten Einreisverbotes in fünfjähriger Dauer geltend gemacht wurde. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise 1.000,- Pfund und 700,- EUR und demnach ausreichende finanzielle Mittel bei sich gehabt hätte. Von der Behörde seien zudem die Unbescholtenheit und die Mitwirkung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 18.12.2020 unberücksichtigt geblieben, in welcher er seine Identität nicht verschleiert, sein Fehlverhalten eingesehen und sich zur Ausreise nach Albanien bereit erklärt hätte. Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als erforderlich und es sei ein solches jedenfalls unverhältnismäßig hoch bemessen worden. Diesbezüglich wurde auf näher angeführte Entscheidungen des BVwG verwiesen, in welchen eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erfolgte. Die Behörde sei zudem zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen und habe kein Verhalten des Beschwerdeführers dargestellt, welches dessen sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Es wurde beantragt, den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines albanischen Reisepasses fest. 1.
  5. Am 17.12.2020 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Identitätsfeststellung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat mit einem fremden italienischen Reisepass aus. Desweiteren wurde beim Beschwerdeführer eine auf eine fremde Person lautende italienische Sozialversicherungskarte sichergestellt. Der Beschwerdeführer hatte diese italienischen Dokumente in Albanien gegen eine Zahlung von EUR 500,- erworben. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, unter Gebrauch der missbräuchlich verwendeten fremden italienischen Identitätsdokumente unter Verschleierung seiner Identität und albanischen Staatsbürgerschaft illegal auf dem Luftweg nach Großbritannien zu reisen. Die Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat hatte er am gleichen Datum mit seinem echten, gültigen albanischen Reisepass passiert, wobei er eine Scheinbuchung für einen Flug in die Türkei getätigt hatte. Am gleichen Datum wurde der Genannte auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen. Am 18.12.2020 wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 26.12.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Albanien abgeschoben. 1.
  6. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 100,- sowie GBP 1.000,- an geliehenem Bargeld und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat im Vorfeld seines Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen. Dieser war nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Nach einer Mitteilung von Interpol Rom ist die Person des Beschwerdeführers unter drei weiteren Alias-Identitäten bekannt. 1.
  7. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. 1.
  8. Der geschiedene Beschwerdeführer hat in Österreich keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab an, einige Tage vor seinem Aufgriff ins Bundesgebiet eingereist zu sein, in einem Hotel genächtigt zu haben und die Weiterreise nach Großbritannien beabsichtigt zu haben. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Albanisch. Seine Mutter, seine Tochter und seine drei Schwestern leben in Albanien, wo der Beschwerdeführer zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter im familieneigenen Haus wohnte. Dieser nimmt wegen Schmerzen im Fuß und eines zu hohen Harnsäurewerts Medikamente ein, darüber hinaus ist er gesund und nicht in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt. 1.
  9. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

§ 52Abs.

9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten worden.1.6. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien sind mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten worden.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers. 2.
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Identitätsfeststellung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat gegenüber österreichischen Grenzkontrollorganen mit einem zuvor in Albanien entgeltlich erworbenen fremden italienischen Identitätsdokument auswies, welches ihn als italienischen Staatsbürger mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.12.2020 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am 18.12.2020 abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eingeräumt, dass er die fremden italienischen Dokumente in Albanien entgeltlich erworben hatte, um die illegale Einreise nach Großbritannien zu ermöglichen. Es ist demnach unstrittig, dass der Beschwerdeführer wissentlich über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte, um hierdurch fremdenrechtliche Regelungen zu umgehen 2.
  4. Die Feststellung über seine finanziellen Verhältnisse resultiert aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, im Besitz von geliehenen Barmitteln in Höhe von EUR 100,- und GBP 1.000,- zu sein und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich laut den nicht bestrittenen Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 17.12.2021 (sowie dem gleichlautenden Abschluss-Bericht vom 06.01.2021) an diesem Datum im Zuge einer Identitätsfeststellung im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat mit einem fremden italienischen Reisepass ausgewiesen hat und beabsichtigte, unter Gebrauch desselben nach Großbritannien zu reisen, wodurch er Zweck und Bedingungen eines visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Zudem verfügte er nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Aufenthalts. Die Feststellung über die nicht vorhandene behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Seine erfolgte Abschiebung nach Albanien ist im Zentralen Fremdenregister vermerkt. Die von Interpol Rom mitgeteilten Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.01.
  5. 2.
  6. Der Beschwerdeführer hat keine Bereitschaft gezeigt, die Bestimmungen des Fremdenrechts zu respektieren und hat versucht, durch die missbräuchliche Verwendung entgeltlich erworbener fremder Dokumente die zuständigen Behörden über das Fehlen seiner Berechtigung zu Einreise und Aufenthalt zu täuschen. Die dargestellten Aspekte seines Fehlverhaltens sowie der Zweck seiner Einreise ins Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts sowie die missbräuchliche Verwendung eines italienischen Identitätsdokuments nicht in Abrede. Soweit in der Beschwerde die festgestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bestritten wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18.12.2020 selbst einräumte, dass die mitgeführten Barmittel lediglich geliehen gewesen seien und er keine Möglichkeit zur Beschaffung darüberhinausgehender Mittel besaß. 2.
  7. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Albanien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten, keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonst relevante Bindungen im Bundesgebiet zu haben. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. 2.
  8. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt VI. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) blieben unangefochten, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt römisch sechs. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) blieben unangefochten, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. [...]“ 3.2.
  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, dieser zu Grunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, dieser zu Grunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.2.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen der Grenzpolizei mit einem fremden, missbräuchlich verwendeten, italienischen Identitätsdokument ausgewiesen hatte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen der Grenzpolizei mit einem fremden, missbräuchlich verwendeten, italienischen Identitätsdokument ausgewiesen hatte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.3.
  5. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Organen der österreichischen Grenzkontrolle mittels eines fremden italienischen Reisepasses, welcher ihn als einen italienischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies; der Beschwerdeführer hatte jenes Dokument vorsätzlich gerade zu dem Zweck beschafft, um ihm eine illegale Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er eine Einreise unter Umgehung der maßgeblichen Bestimmungen für eine legale Einreise und Niederlassung beabsichtigte, sodass von ihm jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ausgeht (zur Relevanz eines solchen Fehlverhaltens für die Begründung einer Gefährdungsprognose vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2010/22/0140). 3.2.3.
  6. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Organen der österreichischen Grenzkontrolle mittels eines fremden italienischen Reisepasses, welcher ihn als einen italienischen Staatsangehörigen mit einem abweichenden Namen und Geburtsdatum auswies; der Beschwerdeführer hatte jenes Dokument vorsätzlich gerade zu dem Zweck beschafft, um ihm eine illegale Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, wo er eine Einreise unter Umgehung der maßgeblichen Bestimmungen für eine legale Einreise und Niederlassung beabsichtigte, sodass von ihm jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ausgeht (zur Relevanz eines solchen Fehlverhaltens für die Begründung einer Gefährdungsprognose vergleiche etwa VwGH 13.12.2011, 2010/22/0140). Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen missbräuchlichen Gebrauchs eines fremden Identitätsdokuments, welches ihn wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, zwecks Ermöglichung von vereinfachten Reisebewegungen innerhalb Europas deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, Behörden mehrerer europäischer Staaten über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Es ist schon alleine deshalb von einem den in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen missbräuchlichen Gebrauchs eines fremden Identitätsdokuments, welches ihn wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, zwecks Ermöglichung von vereinfachten Reisebewegungen innerhalb Europas deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, Behörden mehrerer europäischer Staaten über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Es ist schon alleine deshalb von einem den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. 3.2.3.
  7. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend Vw

GH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Dieser führte Barmittel in Höhe von EUR 100,- und GBP 1.000,- bei sich, doch erklärte, dass es sich hierbei lediglich um geliehene Geldbeträge handelte. Nähere Angaben über die Herkunft dieser Geldbeträge oder die Rückzahlungsverpflichtung tätigte er nicht, sodass die Mitführung der erwähnten geliehenen Bargeldbeträge nicht als Nachweis ausreichender Eigenmittel zu qualifizieren ist. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich oder seinem Reiseziel Großbritannien auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine entsprechende Gefährdung einer illegalen Mittelbeschaffung, wie dargelegt, bereits insofern manifestiert hatte, als der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, unter missbräuchlicher Verwendung fremder Identitätsdokumente und Täuschung über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft den Versuch einer Ausreise nach Großbritannien zu unternehmen. 3.2.

  1. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel einer illegalen Reisebewegung unter Gebrauch fremder Dokumente im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt gerade ein Verhalten wie das dargestellte ein solches dar, welches durch die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Grundlage des § 53 Abs. 2 FPG sowie § 53 Abs. 2 Z 6 FPG unterbunden werden soll, zumal die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von illegalen Reisebewegungen und Schwarzarbeit gerade durch die illegale Reisebewegung unter Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft (ungeachtet des Zielstaats) eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass er beabsichtigte, mit dem fremden italienischen Ausweis eine Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, können auch die in der Beschwerde angeführten Umstände, die Kooperation anlässlich der Einvernahme und Einwilligung in seine Abschiebung, als relativiert erachtet werden, zumal lediglich der Aufgriff im Transitbereich des Flughafens und die Sicherstellung seines tatsächlichen albanischen Reisedokuments ihn daran hinderte, illegal innerhalb Europas weiterzureisen und die Feststellung seiner tatsächlichen Identität ermöglichte. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass zur Person des Beschwerdeführers nach Auskunft von Interpol Rom drei Alias-Identitäten bekannt sind, wodurch dessen Bereitschaft, die Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen, untermauert wird. 3.2.
  2. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel einer illegalen Reisebewegung unter Gebrauch fremder Dokumente im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellt gerade ein Verhalten wie das dargestellte ein solches dar, welches durch die Verhängung eines Einreiseverbotes auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sowie Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG unterbunden werden soll, zumal die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von illegalen Reisebewegungen und Schwarzarbeit gerade durch die illegale Reisebewegung unter Täuschung über Identität und Staatsbürgerschaft (ungeachtet des Zielstaats) eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers dazu, dass er beabsichtigte, mit dem fremden italienischen Ausweis eine Reisebewegung nach Großbritannien zu ermöglichen, können auch die in der Beschwerde angeführten Umstände, die Kooperation anlässlich der Einvernahme und Einwilligung in seine Abschiebung, als relativiert erachtet werden, zumal lediglich der Aufgriff im Transitbereich des Flughafens und die Sicherstellung seines tatsächlichen albanischen Reisedokuments ihn daran hinderte, illegal innerhalb Europas weiterzureisen und die Feststellung seiner tatsächlichen Identität ermöglichte. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass zur Person des Beschwerdeführers nach Auskunft von Interpol Rom drei Alias-Identitäten bekannt sind, wodurch dessen Bereitschaft, die Behörden über seine tatsächliche Identität zu täuschen, untermauert wird. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. 3.2.
  3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser begründete sein Interesse an einer Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten lediglich mit der Absicht einer (illegalen) Weiterreise nach Großbritannien, nannte jedoch keine im Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen Bindungen und verwies darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Albanien zu haben, wo er durch seine Mutter, seine Tochter und Geschwister über seine engsten Anknüpfungspunkte verfügt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten im Gebiet der Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
  4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser begründete sein Interesse an einer Einreise ins Gebiet der Mitgliedstaaten lediglich mit der Absicht einer (illegalen) Weiterreise nach Großbritannien, nannte jedoch keine im Gebiet der Mitgliedstaaten vorhandenen Bindungen und verwies darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Albanien zu haben, wo er durch seine Mutter, seine Tochter und Geschwister über seine engsten Anknüpfungspunkte verfügt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten im Gebiet der Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
  5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der (versuchten) illegalen Reisebewegung unter missbräuchlicher Verwendung fremder Identitätsdokumente in angemessener Relation. Soweit die Beschwerde eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes moniert, ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut ausdrücklich auch für die Erfüllung (lediglich) des Tatbestandes der Mittellosigkeit die Verhängung eines Einreiseverbotes in bis zu fünfjähriger Dauer vorsieht. Fallgegenständlich tritt, wie dargelegt, der missbräuchliche Gebrauch eines fremden italienischen Reisepasses, welcher den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als Unionsbürger auswies, gerade zu dem Zweck illegaler Reisebewegung unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft, hinzu, was neben der Mittellosigkeit ein schwerwiegendes zusätzliches Gefährdungspotential begründet. Da der Beschwerdeführer selbst einräumte, in seinem Herkunftsstaat keine Möglichkeit zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesehen zu haben, ist eine Wiederholungsgefahr und sohin negative Zukunftsprognose begründet. Da zudem sämtliche Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG keine gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen voraussetzen, sondern auf andere Formen des Fehlverhaltens abstellen, vermag auch der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen. Da zudem sämtliche Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG keine gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen voraussetzen, sondern auf andere Formen des Fehlverhaltens abstellen, vermag auch der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes zu begründen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war die Verhängung eines solchen gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers und missbräuchlichen Gebrauch von fremden italienischen Dokumenten, welche ihn tatsachenwidrig als Unionsbürger auswiesen, dessen Absicht, unrechtmäßig nach Großbritannien einzureisen, sowie die Mittellosigkeit und die fehlenden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Letztlich war im vorliegenden Fall auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlich. Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt. Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat. 3.3.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.3.3.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen illegalen Reisebewegung unter missbräuchlicher Verwendung eines fremden italienischen Reisepasses sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose nicht inhaltlich entgegengetreten, sondern es wurde lediglich die aus diesen Umständen resultierende Gefährdung bestritten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt. Die nachträglich bekanntgewordenen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers untermauern die im angefochtenen Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen, waren jedoch nicht ausschlaggebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238526.1.00

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