1 AVG vom 14.12.2020Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und den Richter Mag. Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer
Paragraph 69, Absatz eins, AVG vom 14.12.2020 A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 07.09.2020 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass XXXX eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren, Zl. ABT13-11.10-123/2009, betreffend das Vorhaben ˃˃Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn˂˂ nicht zukommt“.„Es wird festgestellt, dass römisch 40 eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren, Zl. ABT13-11.10-123/2009, betreffend das Vorhaben ˃˃Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn˂˂ nicht zukommt“. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.12.2020 wird
Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.12.2020 wird
Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben haben.1.2. Am 22.04.2010 wurde in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung das Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung dieses Verfahrens geschalten. In diesem Edikt wurde darauf hingewiesen, dass
Paragraph 44 b, AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben haben. 1.
1 AVG vom 14.12.
Paragraph 69, Absatz eins, AVG vom 14.12.
AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen erheben.Die belangte Behörde schaltete am 22.04.2010 ihr Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass
Paragraph 44 b, AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen erheben. Innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 wurde von 35 Personen Einwendungen erhoben. Weder von Josef H., seinem ruhenden Nachlass, noch von den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb dieser Frist oder danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet; insbesondere wurden keine Einwendungen erhoben. Jene Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hatten, wurden im weiteren Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde als Parteien beigezogen und ihnen der Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012, Zl. ABT13-11.10-123/2009-178, persönlich zugestellt. Zusätzlich wurde der Genehmigungsbescheid bei der Stadt Graz, den Marktgemeinden Gratkorn, Judendorf-Straßenengel und Gratweit wie auch bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht. Gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen mehrere Parteien Berufung an den Umweltsenat, der diese mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, als unbegründet ab- bzw. zurückwies und die Genehmigung mit Maßgabe wegen einer eingebrachten Projektmodifikation abermals erteilte. Im Jahr 2019 wurde dem BF das XXXX grundbücherlich einverleibt. Im Jahr 2019 wurde dem BF das römisch 40 grundbücherlich einverleibt. Der BF ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.05.2020 darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Er sei übergangene Partei, da er seit dem Vorjahr Eigentümer des XXXX sei. Das Grundstück habe sich im Eigentum des im Jahr 2009 verstorbenen Josef H. befunden, wobei weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das zuständige Notariat von diesem Grundeigentum gewusst hätten. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück sei von Auswirkungen des Vorhabens jedenfalls betroffen und wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren somit Betroffener und Partei gewesen. Wer (unverschuldet) von seinem Grundeigentum nichts wisse, könne auch bei einer Ediktalladung vom Verfahren keine Kenntnis erlangen.Der BF ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.05.2020 darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Er sei übergangene Partei, da er seit dem Vorjahr Eigentümer des römisch 40 sei. Das Grundstück habe sich im Eigentum des im Jahr 2009 verstorbenen Josef H. befunden, wobei weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das zuständige Notariat von diesem Grundeigentum gewusst hätten. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück sei von Auswirkungen des Vorhabens jedenfalls betroffen und wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren somit Betroffener und Partei gewesen. Wer (unverschuldet) von seinem Grundeigentum nichts wisse, könne auch bei einer Ediktalladung vom Verfahren keine Kenntnis erlangen. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.08.2020, Zl. ABT13-11.10-123/2009-229, wurde der Antrag des BF auf Erteilung der Parteistellung abgewiesen. Die Rechtsvorgänger des BF, als auch deren Rechtsvorgänger hätten innerhalb der im Edikt vom 19.04.2010 (kundgemacht am 22.04.2010) festgesetzten Frist keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben und ihre Parteistellung daher mit 07.06.2010 verloren, weshalb dem BF als Erwerber dieses Grundstücks nicht die Stellung einer übergangenen Partei im abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zukomme, da dieser in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eintrete. Die (wenn auch unwissentliche) Eigentümerschaft eines Grundstücks im Nahbereich des Vorhabens durch die Rechtsvorgänger des BF sei für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.09.2020 rechtzeitig Beschwerde, wobei beantragt wurde ihm die Parteistellung zuzuerkennen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit 03.11.2020 stellte der BF einen Devolutionsantrag an das Bundesverwaltungsgericht, da sein bisheriges Anbringen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus keiner Antwort zugeführt wurde. Mit Schreiben vom 14.12.2020 begehrte der BF seine bisherige Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr als Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln. Mit Schreiben vom 18.12.2020 legte die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses zur Zahl W193 2235188-2 geführte Verfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zuerkennung der Parteistellung zur Zahl W193 2235188-1 verbunden. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt der vorgelegten Bestandteile des Verwaltungsaktes und der eingebrachten Beschwerde bzw. aus dem in Vorlage gebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus diesen ergibt sich dabei insbesondere auch die Schaltung des Edikts vom 19.04.2010 zur Bekanntmachung des Verfahrens, die innerhalb der im Edikt festgesetzten Frist einwendenden Personen sowie die Tatsache, dass weder Josef H. und sein ruhender Nachlass, noch die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben haben. Ebenso geht daraus hervor, dass den aufgrund ihrer fristgerechten Einwendungen im Verfahren als Partei beigezogenen Personen der Bescheid persönlich zugestellt, der Bescheid zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde. Dass der BF Eigentümer des XXXX ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem seiner Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug. Aus diesen ergibt sich dabei insbesondere auch die Schaltung des Edikts vom 19.04.2010 zur Bekanntmachung des Verfahrens, die innerhalb der im Edikt festgesetzten Frist einwendenden Personen sowie die Tatsache, dass weder Josef H. und sein ruhender Nachlass, noch die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben haben. Ebenso geht daraus hervor, dass den aufgrund ihrer fristgerechten Einwendungen im Verfahren als Partei beigezogenen Personen der Bescheid persönlich zugestellt, der Bescheid zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde. Dass der BF Eigentümer des römisch 40 ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem seiner Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
3 AVG geführt wird,einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren
Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG geführt wird,
Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen
Partei- oder Beteiligtenstellung haben.einen Hinweis auf die
Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen
Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.
Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren § 9a In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 69,
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
AVG den (verfahrenseinleitenden) Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.3.2.2.1. Liegt ein Großverfahren (das sind Verwaltungssachen oder verbundene Verwaltungssachen, an denen voraussichtlich insgesamt mehr als hundert Personen beteiligt sind) vor, so kann die Behörde
Paragraph 44 a, AVG den (verfahrenseinleitenden) Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. Das Edikt hat unter anderem eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren (vgl. dazu VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090). Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, S. 185 f, Rz 304/3 und 4). Zudem hat das Edikt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG zu enthalten. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies
AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Das Edikt hat unter anderem eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren vergleiche dazu VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090). Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, S. 185 f, Rz 304/3 und 4). Zudem hat das Edikt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG zu enthalten. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies
Paragraph 44 b, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Die Sonderbestimmungen über Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) wurden mit der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführt, da verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren mit vielen hunderten Beteiligten - vor allem im Bereich umweltschutzrelevanter Projekte - beträchtlich zugenommen und den Behörden enorme Probleme, insb. hinsichtlich der Vermeidung übergangener Parteien, bereitet hatten. Damit soll der Verwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, übergangene Parteien als Quelle von Verfahrensfehlern mit gravierenden Folgen möglichst auszuschließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44a, Rz 1).Die Sonderbestimmungen über Großverfahren (Paragraphen 44 a bis 44 g AVG) wurden mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, eingeführt, da verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren mit vielen hunderten Beteiligten - vor allem im Bereich umweltschutzrelevanter Projekte - beträchtlich zugenommen und den Behörden enorme Probleme, insb. hinsichtlich der Vermeidung übergangener Parteien, bereitet hatten. Damit soll der Verwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, übergangene Parteien als Quelle von Verfahrensfehlern mit gravierenden Folgen möglichst auszuschließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 44 a,, Rz 1). In Großverfahren sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann (vgl. dementsprechend auch VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt“ kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sind Publikationspflichten vorgesehen, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen bestehen. Neben der Verlautbarung in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muss das Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Mit der Festlegung des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ als zentrales Publikationsorgan für alle Edikte wird allen Menschen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit gegeben, durch die Lektüre von nur einer Tageszeitung (eventuell im Internet) von sämtlichen in Österreich laufenden Großverfahren Kenntnis zu erlangen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44a, Rz 15-16). Dies bedeutet aber auch, dass sich niemand darauf berufen kann, dass er (etwa aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit) keine Kenntnis erlangt hat (vgl. dazu insb. auch die gesetzlichen Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, GP XX AB 1167 S. 25).In Großverfahren sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann vergleiche dementsprechend auch VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt“ kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sind Publikationspflichten vorgesehen, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen bestehen. Neben der Verlautbarung in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muss das Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Mit der Festlegung des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ als zentrales Publikationsorgan für alle Edikte wird allen Menschen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit gegeben, durch die Lektüre von nur einer Tageszeitung (eventuell im Internet) von sämtlichen in Österreich laufenden Großverfahren Kenntnis zu erlangen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 44 a,, Rz 15-16). Dies bedeutet aber auch, dass sich niemand darauf berufen kann, dass er (etwa aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit) keine Kenntnis erlangt hat vergleiche dazu insb. auch die gesetzlichen Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Ausschussbericht 1167 S. 25). Im gegenständlichen Fall wurde das Edikt der belangten Behörde vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ am 22.04.2010 in zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen (Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Kronen Zeitung“) sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht. Dabei wurde auf den Verlust der Parteistellung
AVG hingewiesen, sofern nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 schriftliche Einwendungen erhoben werden.Im gegenständlichen Fall wurde das Edikt der belangten Behörde vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ am 22.04.2010 in zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen (Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Kronen Zeitung“) sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht. Dabei wurde auf den Verlust der Parteistellung
Paragraph 44 b, AVG hingewiesen, sofern nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 schriftliche Einwendungen erhoben werden. Weder vom ursprünglichen Eigentümer der Liegenschaft mit der XXXX , Josef H., noch seinem ruhenden Nachlass oder den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist als auch danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet. Zwar ist aufgrund der Nachbarschaft zum Vorhaben grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Parteistellung iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bestanden hatte, doch ist die Parteistellung wegen der mangelnden Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist verloren gegangen (Präklusion).Weder vom ursprünglichen Eigentümer der Liegenschaft mit der römisch 40 , Josef H., noch seinem ruhenden Nachlass oder den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist als auch danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet. Zwar ist aufgrund der Nachbarschaft zum Vorhaben grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Parteistellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 bestanden hatte, doch ist die Parteistellung wegen der mangelnden Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist verloren gegangen (Präklusion). Dem BF ist zwar darin Recht zu geben, dass er durch den Erwerb der Liegenschaft in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eingetreten ist (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; VwSlg 3847 A/1955), hierbei übersieht er jedoch, dass er sich auch alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen (zB die Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) seiner Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020). Der Rechtsnachfolger hat das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126). Für ihn hängt die Möglichkeit, einen Bescheid zu bekämpfen, davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 26). Dem BF ist der Verlust der Parteistellung durch seine Rechtsvorgänger folglich zuzurechnen und ist daher auch die Parteistellung des BF jedenfalls präkludiert.Dem BF ist zwar darin Recht zu geben, dass er durch den Erwerb der Liegenschaft in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eingetreten ist vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; VwSlg 3847 A/1955), hierbei übersieht er jedoch, dass er sich auch alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen (zB die Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) seiner Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020). Der Rechtsnachfolger hat das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126). Für ihn hängt die Möglichkeit, einen Bescheid zu bekämpfen, davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8,, Rz 26). Dem BF ist der Verlust der Parteistellung durch seine Rechtsvorgänger folglich zuzurechnen und ist daher auch die Parteistellung des BF jedenfalls präkludiert. Dabei ist (nochmals) hervorzuheben, dass bei einer – wie im gegenständlichen Fall – ordnungsgemäß vorgenommenen ediktalen Kundmachung die persönliche Verständigung der Parteien obsolet ist, diese die Präklusionsfolgen des § 44b AVG uneingeschränkt treffen und sie folglich nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte und folglich präkludierte Parteien anzusehen sind. Das erschließt sich bereits aus dem erklärten Ziel der obgenannten AVG-Novelle, mit welcher die Großverfahrensbestimmungen aufgenommen wurden, übergangene Parteien als Hauptursache für Verfahrensfehler zu vermeiden. Der Behörde wurde damit die Last abgenommen, die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, um die Präklusions-wirkungen eintreten zu lassen. Auf die hier vorliegenden Hintergründe, die zur Präklusion der Parteistellung geführt haben, kommt es – soweit das Edikt ordnungsgemäß kundgemacht wurde – nicht an. Dabei ist (nochmals) hervorzuheben, dass bei einer – wie im gegenständlichen Fall – ordnungsgemäß vorgenommenen ediktalen Kundmachung die persönliche Verständigung der Parteien obsolet ist, diese die Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, AVG uneingeschränkt treffen und sie folglich nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte und folglich präkludierte Parteien anzusehen sind. Das erschließt sich bereits aus dem erklärten Ziel der obgenannten AVG-Novelle, mit welcher die Großverfahrensbestimmungen aufgenommen wurden, übergangene Parteien als Hauptursache für Verfahrensfehler zu vermeiden. Der Behörde wurde damit die Last abgenommen, die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, um die Präklusions-wirkungen eintreten zu lassen. Auf die hier vorliegenden Hintergründe, die zur Präklusion der Parteistellung geführt haben, kommt es – soweit das Edikt ordnungsgemäß kundgemacht wurde – nicht an. Der BF als auch seine Rechtsvorgänger sind daher infolge Präklusion der Parteistellung keinesfalls als übergangene Parteien anzusehen. 3.2.2.2. Der BF führte in diesem Zusammenhang an, er bzw. seine Rechtsvorgänger hätten unverschuldet nichts von der Liegenschaft und daher auch nichts von der Parteistellung gewusst. Soweit der BF damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren wollte, ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG, wonach einer Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der BF bzw. schon seine Rechtsvorgänger ihre Parteistellung verloren haben. Eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG setzt die Parteistellung voraus (vgl. VwGH 09.09.1999, 98/06/0104) und ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, AVG, wonach einer Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der BF bzw. schon seine Rechtsvorgänger ihre Parteistellung verloren haben. Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG setzt die Parteistellung voraus vergleiche VwGH 09.09.1999, 98/06/0104) und ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die spezielle Regelung des§ 44b iVm § 42 Abs. 3 AVG über die „Quasi-Wiedereinsetzung“. Diese ermöglicht Präkludierten unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 50).Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die spezielle Regelung des§ 44b in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG über die „Quasi-Wiedereinsetzung“. Diese ermöglicht Präkludierten unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, Rz 50).
3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Paragraph 42, Absatz 3, AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Diese Bestimmung beschränkt allerdings - im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung des § 71 Abs. 1 - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache. Da die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids (idF des Berufungsbescheides aus dem Jahr 2013) lange vor dem Wiedereinsetzungsbegehren des BF eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen.Diese Bestimmung beschränkt allerdings - im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache. Da die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids in der Fassung des Berufungsbescheides aus dem Jahr 2013) lange vor dem Wiedereinsetzungsbegehren des BF eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. 3.2.2.3. Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015 in der Rechtssache C-137/14, Kommission/Deutschland, und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Infolge dieses Urteils ist nunmehr davon auszugehen, dass aufgrund Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU Personen mit subjektiven Rechten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zwar nach dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht ihre Parteistellung verloren haben bzw. mit ihren Einwendungen präkludiert sein mögen, sie aber dennoch Zugang zu einem unabhängigen Gericht und ein dementsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung haben müssen (vgl. BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1/202E). Dabei unbestritten bleibt jedoch, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren? JÖR 2016, 259 f; Niederhuber, Erweiterte Beschwerderechte für Projektgegner, ÖZW 2016, 72 f). Infolge dieses Urteils ist nunmehr davon auszugehen, dass aufgrund Artikel 11, der UVP-Richtlinie 2011/92/EU Personen mit subjektiven Rechten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zwar nach dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht ihre Parteistellung verloren haben bzw. mit ihren Einwendungen präkludiert sein mögen, sie aber dennoch Zugang zu einem unabhängigen Gericht und ein dementsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung haben müssen vergleiche BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1/202E). Dabei unbestritten bleibt jedoch, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren? JÖR 2016, 259 f; Niederhuber, Erweiterte Beschwerderechte für Projektgegner, ÖZW 2016, 72 f). Die
GVG festgelegte vierwöchige Beschwerdefrist beginnt dabei erst mit dem Tag der Verkündung oder der Zustellung des Bescheides zu laufen. Im Anlassfall ist eine individuelle Zustellung des Genehmigungsbescheides an den BF bzw. dessen Rechtsvorgänger jedoch nie erfolgt.Die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegte vierwöchige Beschwerdefrist beginnt dabei erst mit dem Tag der Verkündung oder der Zustellung des Bescheides zu laufen. Im Anlassfall ist eine individuelle Zustellung des Genehmigungsbescheides an den BF bzw. dessen Rechtsvorgänger jedoch nie erfolgt.
7 vorletzter und letzter Satz UVP-G 2000 (mit Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, eingefügt und seit 26.04.2017 in Kraft [§ 46 Abs. 27 UVP-G 2000]), gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung im Internet auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
Paragraph 17, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz UVP-G 2000 (mit Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, eingefügt und seit 26.04.2017 in Kraft [§ 46 Absatz 27, UVP-G 2000]), gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung im Internet auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese beiden Sätze des § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 schaffen dabei eine Zustellfiktion für all jene Personen, die sich wie der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger in der Lage befinden, ihre Parteistellung verloren zu haben, weil sie sich nicht oder nicht rechtzeitig am Verfahren beteiligt haben. Sie wurde geschaffen, um für die Praxis eine klare Regelung über die Zustellung von Genehmigungsentscheidungen (und damit über den Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich von "Nicht-mehr"-Parteien zu erhalten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 1456 Blg. NR
3 AVG innerstaatlich vorgesehene Frist zu verweisen, in der sie Parteistellung mit dem Recht auf Bescheidzustellung und in Folge Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgericht erwerben können. Unter der Annahme, dass jenen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich tatsächlich am Verfahren beteiligt haben, und die die Rechtsmittelfrist absichtlich ungenützt verstreichen ließen, eine neuerliche Rechtsmittelerhebung verwehrt ist, wäre es unverständlich, warum jenen Vertretern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich nicht einmal am Verfahren beteiligt haben, nunmehr die Möglichkeit offenstehen sollte, das Verfahren neu aufzurollen (Berl/Forster, Nachträgliche Rechtsmittel der betroffenen Öffentlichkeit, RdU-U&T 2017, in: RdU 1/2017; vgl. zu alledem im Detail bereits BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1/5E samt den näheren Ausführungen zu EuGH 13.01.2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz und 12.02.2008, Rs C-2/06, Kempter).Angesichts der weitreichenden Publizität des UVP-Verfahrens, insb. bei Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG (Kundmachung und öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung, Kundmachung des Genehmigungsbescheides im Internet), und der Tatsache, dass einem Dritten, nämlich der Projektwerberin, durch die Genehmigung Rechte erwachsen sind, die sie im Vertrauen auf die Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen hat, ist es unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes und des Äquivalenzgrundsatzes nicht bedenklich, potentiell Betroffene auf die im Rahmen der "Quasi-Wiedereinsetzung"
Paragraph 42, Absatz 3, AVG innerstaatlich vorgesehene Frist zu verweisen, in der sie Parteistellung mit dem Recht auf Bescheidzustellung und in Folge Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgericht erwerben können. Unter der Annahme, dass jenen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich tatsächlich am Verfahren beteiligt haben, und die die Rechtsmittelfrist absichtlich ungenützt verstreichen ließen, eine neuerliche Rechtsmittelerhebung verwehrt ist, wäre es unverständlich, warum jenen Vertretern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich nicht einmal am Verfahren beteiligt haben, nunmehr die Möglichkeit offenstehen sollte, das Verfahren neu aufzurollen (Berl/Forster, Nachträgliche Rechtsmittel der betroffenen Öffentlichkeit, RdU-U&T 2017, in: RdU 1 aus 2017,; vergleiche zu alledem im Detail bereits BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1/5E samt den näheren Ausführungen zu EuGH 13.01.2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz und 12.02.2008, Rs C-2/06, Kempter). Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass auch die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 nichts daran ändert, dass der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger gem. § 44b iVm § 42 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen hätten erheben müssen, um die Parteistellung wieder zu erlangen und so die Zustellung des Bescheides (mit der daraus resultierenden Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben) zu begehren.Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass auch die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 nichts daran ändert, dass der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger gem. Paragraph 44 b, in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen hätten erheben müssen, um die Parteistellung wieder zu erlangen und so die Zustellung des Bescheides (mit der daraus resultierenden Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben) zu begehren. 3.2.2.
GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).3.2.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.2.3. Daraus folgt für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (W193 2235188-2): 3.2.3.1.
2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.3.2.3.1.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Antrags des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1 AVG war zunächst die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Antrags des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, AVG war zunächst die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Hat sich die sachliche Zuständigkeit seit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides geändert, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr in die Kompetenz jener Behörde bzw. jenes Verwaltungsgericht, die/das nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 21.02.2013, 2012/12/0060; VfSlg 5592/1967). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen wird (vgl. VwSlg 8036A/1971). Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde. Unter Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist bei Wegfall der tätig gewordenen Behörde jene zu verstehen, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz nun liegt (VfSlg 5592/1967; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70 Rz 69). Hat sich die sachliche Zuständigkeit seit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides geändert, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr in die Kompetenz jener Behörde bzw. jenes Verwaltungsgericht, die/das nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 21.02.2013, 2012/12/0060; VfSlg 5592 aus 1967,). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen wird vergleiche VwSlg 8036A/1971). Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde. Unter Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist bei Wegfall der tätig gewordenen Behörde jene zu verstehen, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz nun liegt (VfSlg 5592 aus 1967,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70, Rz 69). Im vorliegenden Fall hat der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, den UVP-Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen, weshalb dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen gewesen wäre. In Folge der mit 01.01.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde der Umweltsenat aufgelöst.
Gbk-ÜG entscheiden seit 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme von und die Weidereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berufen.Im vorliegenden Fall hat der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, den UVP-Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen, weshalb dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen gewesen wäre. In Folge der mit 01.01.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde der Umweltsenat aufgelöst.
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden seit 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme von und die Weidereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berufen. 3.2.3.
3 AVG bezwecken wollte, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Behörde ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 bis 4 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wiederaufnehmen kann, wobei die Wiederaufnahme in ihrem alleinigen Ermessen liegt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dabei beginnt die dreijährige Frist im Mehrparteienverfahren bereits mit der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides – anders als im Fall der Wiederaufnahme aufgrund eines Antrags
GH 26.05.2014, 2013/08/0127; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 75-77), weshalb im Anlassfall eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus den aufgezeigten Gründen auch wegen des Ablaufs der 3-Jahresfrist ausscheidet.Soweit der BF mit der bereits vor seiner Antragstellung erfolgten „Anregung“ die tlw. Wiederaufnahme von Amts wegen
Paragraph 69, Absatz 3, AVG bezwecken wollte, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Behörde ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wiederaufnehmen kann, wobei die Wiederaufnahme in ihrem alleinigen Ermessen liegt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dabei beginnt die dreijährige Frist im Mehrparteienverfahren bereits mit der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides – anders als im Fall der Wiederaufnahme aufgrund eines Antrags
Paragraph 69, Absatz 2, AVG – an die erste Partei vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 75-77), weshalb im Anlassfall eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus den aufgezeigten Gründen auch wegen des Ablaufs der 3-Jahresfrist ausscheidet. 3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Weiteres zurückzuweisen war.3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Weiteres zurückzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090; 21.10.2014, 2012/03/0112; 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020; 14.09.1993, 91/07/0126; 09.09.1999, 98/06/0104; 21.09.2009, 2008/16/0148; 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; 26.05.2014, 2013/08/0127; 15.11.2001, 2000/07/0100; 30.09.1986, 85/05/0005; 30.01.2015, 2014/02/0175; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090; 21.10.2014, 2012/03/0112; 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020; 14.09.1993, 91/07/0126; 09.09.1999, 98/06/0104; 21.09.2009, 2008/16/0148; 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; 26.05.2014, 2013/08/0127; 15.11.2001, 2000/07/0100; 30.09.1986, 85/05/0005; 30.01.2015, 2014/02/0175; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W193.2235188.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.