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{'item': 'W193 2235188-1'}

Obsah (19)§ 69Art 133§ 44bArt. 131§ 6§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 19§ 44a§ 41§ 38§ 42§ 7§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW193 2235188-1 SpruchW193 2235188-1/15EW193 2235188-2/10E, W193 2235188-1/15E, W193 2235188-2/10E IM NAMEN DER RE

§ 69Abs.

1 AVG vom 14.12.2020Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. und den Richter Mag. Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer

  1. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.08.2020, Zl. ABT13-11.10-123/2009-229, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn abgewiesen wurde, sowie
  2. über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, AVG vom 14.12.2020 A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 07.09.2020 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass XXXX eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren, Zl. ABT13-11.10-123/2009, betreffend das Vorhaben ˃˃Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn˂˂ nicht zukommt“.„Es wird festgestellt, dass römisch 40 eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren, Zl. ABT13-11.10-123/2009, betreffend das Vorhaben ˃˃Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn˂˂ nicht zukommt“. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.12.2020 wird

§ 69AVG i

Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14.12.2020 wird

Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zur Vorgeschichte: 1.
  2. Die Steweag-Steg GmbH und die Verbund-Austria Hydro Power AG (im Folgenden: Projektwerber) stellten mit 10.09.2009 bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“. 1.
  3. Am 22.04.2010 wurde in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung das Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung dieses Verfahrens geschalten. In diesem Edikt wurde darauf hingewiesen, dass

§ 44b

AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben haben.1.2. Am 22.04.2010 wurde in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung das Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung dieses Verfahrens geschalten. In diesem Edikt wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 44 b, AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben haben. 1.

  1. Innerhalb der Einwendungsfrist erlangten bzw. wahrten 35 Personen ihre Parteistellung, wobei es sich dabei sowohl um Umweltorganisationen und weitere Formalparteien, als auch um Einzelpersonen handelte. Diese wurden im weiteren Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde beigezogen und ihnen schließlich der Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012, Zl. ABT13-11.10-123/2009-178, persönlich zugestellt. Zusätzlich wurde der Genehmigungsbescheid bei der Stadt Graz, den Marktgemeinden Gratkorn, Judendorf-Straßenengel und Gratweit, als auch bei der belangten Behörde selbst zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht. 1.
  2. Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Berufungen entschied der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, indem er die erhobenen Berufungen als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückwies. Aufgrund einer im Berufungsverfahren eingebrachten Projektänderung erfolgte eine Abänderung des Spruchpunkts I. des Genehmigungsbescheides, wobei die Genehmigung abermals erteilt wurde. 1.
  3. Über die gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Berufungen entschied der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, indem er die erhobenen Berufungen als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückwies. Aufgrund einer im Berufungsverfahren eingebrachten Projektänderung erfolgte eine Abänderung des Spruchpunkts römisch eins. des Genehmigungsbescheides, wobei die Genehmigung abermals erteilt wurde. ,
  4. Zu den gegenständlichen Verfahren: 2.
  5. Mit E-Mail vom 12.05.2020 ersuchte der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die belangte Behörde darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er übergangene Partei sei. Er sei seit dem Vorjahr Eigentümer des XXXX . Das Grundstück habe sich Jahrzehntelang im Eigentum des Josef H., welcher im Jahr 2009 verstorben sei, befunden. Weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das Notariat in Gratkorn hätten von diesem Grundeigentum gewusst. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück werde in der südwestlichen Ecke sowohl vom dreißigjährigen wie auch vom hundertjährigen Hochwasser der Mur überschwemmt, sodass ein knapp stromaufwärts gebautes Kraftwerk auch Auswirkungen auf sein Grundstück haben müsse. Somit wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren Betroffener und Partei gewesen. Dem UVP-G 2000 sei zu unterstellen, dass es davon ausgehe, dass der durchschnittliche Betroffene durch die Ediktalladung vom Verfahren Kenntnis erlangen könne. Wer aber von seinem Grundeigentum (unverschuldet) nichts wisse, könne sich nicht betroffen fühlen. 2.
  6. Mit E-Mail vom 12.05.2020 ersuchte der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die belangte Behörde darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er übergangene Partei sei. Er sei seit dem Vorjahr Eigentümer des römisch 40 . Das Grundstück habe sich Jahrzehntelang im Eigentum des Josef H., welcher im Jahr 2009 verstorben sei, befunden. Weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das Notariat in Gratkorn hätten von diesem Grundeigentum gewusst. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück werde in der südwestlichen Ecke sowohl vom dreißigjährigen wie auch vom hundertjährigen Hochwasser der Mur überschwemmt, sodass ein knapp stromaufwärts gebautes Kraftwerk auch Auswirkungen auf sein Grundstück haben müsse. Somit wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren Betroffener und Partei gewesen. Dem UVP-G 2000 sei zu unterstellen, dass es davon ausgehe, dass der durchschnittliche Betroffene durch die Ediktalladung vom Verfahren Kenntnis erlangen könne. Wer aber von seinem Grundeigentum (unverschuldet) nichts wisse, könne sich nicht betroffen fühlen. 2.
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.08.2020, Zl. ABT13-11.10-123/2009-229, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung der Parteistellung ab. Die belangte Behörde führte aus, dass die Rechtsvorgänger des BF, wie auch deren Rechtsvorgänger innerhalb der im Edikt vom 19.04.2010 (kundgemacht am 22.04.2010) genannten Frist keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben und ihre Parteistellung daher mit 07.06.2010 verloren hätten. Der Erwerb dieses Grundstücks durch den BF könne diesem daher nicht die Stellung einer übergangenen Partei des im Jahr 2010 (wohl gemeint 2012) abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens verleihen, da dieser in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eintrete. Der Umstand, dass die Rechtsvorgänger des BF (wenn auch unwissentlich) Eigentümer eines Grundstücks im Nahbereich des Vorhabens waren, sei für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. 2.
  8. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er dabei im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid zwar zutreffend den relevanten Sachverhalt und die aktuelle Gesetzeslage schildere, aber auch nicht mehr. Das Ediktsverfahren gehe von der Fiktion aus, dass jeder Betroffene die Gelegenheit habe, von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erfahren und seine legitimen Interessen zu vertreten. Es sei kaum denkbar, dass jemand Eigentümer eines Grundstücks sei und dies nicht wissen könne, was aber in diesem Falle geschehen sei. Es gebe zwei Möglichkeiten der Interpretation und Lösung. Entweder gehe man von einer ungewollten Gesetzeslücke aus, sodass der BF und all seine Rechtsvorgänger als übergangene Partei anzusehen, das UVP-Verfahren nochmals durchzuführen und anschließend ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen sei. Alternativ könne man davon ausgehen, dass die entsprechende Regelung des UVP-G 2000 verfassungswidrig sei; es werde eine Normenkontrolle beim VfGH angeregt, zumal der Verdacht auf einen Eingriff in das Recht auf Eigentum, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ein Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit bestehe. Zudem habe sich die belangte Behörde mit seiner Anregung auf teilweise Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens bisweilen nicht auseinandergesetzt. Der BF beantragte - ihm die Parteistellung zuzuerkennen sowie - seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2.
  9. Mit Schreiben vom 14.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W193 223588-1 protokolliert. 2.
  10. Mit Eingabe vom 03.11.2020 stellte der BF einen Devolutionsantrag an das Bundesverwaltungsgericht, da die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus seinem bisherigen Anbringen keine Antwort gegeben habe. Dem Antrag wurde ein Schreiben vom 22.09.2020 „zur Rechtsnatur der Murregulierungskonkurrenz“ beigelegt. 2.
  11. Mit Schreiben vom 18.12.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 AVG vom 14.12.

  1. Darin wird ausgeführt, dass er seine bisherige Anregung auf Wiederaufnahme nunmehr als Antrag verstanden wissen wolle. Dieser Antrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W193 2235188-2 protokolliert.2.
  2. Mit Schreiben vom 18.12.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, AVG vom 14.12.

  1. Darin wird ausgeführt, dass er seine bisherige Anregung auf Wiederaufnahme nunmehr als Antrag verstanden wissen wolle. Dieser Antrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W193 2235188-2 protokolliert. 2.
  2. In mehreren Schreiben im Zeitraum vom 19.01.2021 bis 03.02.2021 ersuchte der BF um Mitteilung darum, welche Beschwerden, mit welcher Geschäftszahl in welcher Gerichtsabteilung anhängig sind. 2.
  3. Mit 04.02.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den aktuellen Stand seiner Verfahren telefonisch mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Projektwerber beantragten mit Eingabe vom 10.09.2009 bei der belangten Behörde die Genehmigung für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ nach dem UVP-G
  5. Die belangte Behörde schaltete am 22.04.2010 ihr Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass

§ 44b

AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen erheben.Die belangte Behörde schaltete am 22.04.2010 ihr Edikt vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des Genehmigungsverfahrens in der Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Im Edikt wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 44 b, AVG jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen erheben. Innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 wurde von 35 Personen Einwendungen erhoben. Weder von Josef H., seinem ruhenden Nachlass, noch von den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb dieser Frist oder danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet; insbesondere wurden keine Einwendungen erhoben. Jene Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hatten, wurden im weiteren Genehmigungsverfahren von der belangten Behörde als Parteien beigezogen und ihnen der Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012, Zl. ABT13-11.10-123/2009-178, persönlich zugestellt. Zusätzlich wurde der Genehmigungsbescheid bei der Stadt Graz, den Marktgemeinden Gratkorn, Judendorf-Straßenengel und Gratweit wie auch bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht. Gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen mehrere Parteien Berufung an den Umweltsenat, der diese mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, als unbegründet ab- bzw. zurückwies und die Genehmigung mit Maßgabe wegen einer eingebrachten Projektmodifikation abermals erteilte. Im Jahr 2019 wurde dem BF das XXXX grundbücherlich einverleibt. Im Jahr 2019 wurde dem BF das römisch 40 grundbücherlich einverleibt. Der BF ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.05.2020 darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Er sei übergangene Partei, da er seit dem Vorjahr Eigentümer des XXXX sei. Das Grundstück habe sich im Eigentum des im Jahr 2009 verstorbenen Josef H. befunden, wobei weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das zuständige Notariat von diesem Grundeigentum gewusst hätten. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück sei von Auswirkungen des Vorhabens jedenfalls betroffen und wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren somit Betroffener und Partei gewesen. Wer (unverschuldet) von seinem Grundeigentum nichts wisse, könne auch bei einer Ediktalladung vom Verfahren keine Kenntnis erlangen.Der BF ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 12.05.2020 darum, über seine Parteistellung in dem mit Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren „Kraftwerk Gratkorn“ bescheidmäßig abzusprechen. Er sei übergangene Partei, da er seit dem Vorjahr Eigentümer des römisch 40 sei. Das Grundstück habe sich im Eigentum des im Jahr 2009 verstorbenen Josef H. befunden, wobei weder die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., noch das zuständige Notariat von diesem Grundeigentum gewusst hätten. Erst aufgrund der Recherchen des BF sei dies hervorgekommen und hätte die Erbengemeinschaft dem BF im Anschluss das Grundstück verkauft. Dieses Grundstück sei von Auswirkungen des Vorhabens jedenfalls betroffen und wäre der Grundeigentümer in diesem Bewilligungsverfahren somit Betroffener und Partei gewesen. Wer (unverschuldet) von seinem Grundeigentum nichts wisse, könne auch bei einer Ediktalladung vom Verfahren keine Kenntnis erlangen. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.08.2020, Zl. ABT13-11.10-123/2009-229, wurde der Antrag des BF auf Erteilung der Parteistellung abgewiesen. Die Rechtsvorgänger des BF, als auch deren Rechtsvorgänger hätten innerhalb der im Edikt vom 19.04.2010 (kundgemacht am 22.04.2010) festgesetzten Frist keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben und ihre Parteistellung daher mit 07.06.2010 verloren, weshalb dem BF als Erwerber dieses Grundstücks nicht die Stellung einer übergangenen Partei im abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zukomme, da dieser in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eintrete. Die (wenn auch unwissentliche) Eigentümerschaft eines Grundstücks im Nahbereich des Vorhabens durch die Rechtsvorgänger des BF sei für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.09.2020 rechtzeitig Beschwerde, wobei beantragt wurde ihm die Parteistellung zuzuerkennen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit 03.11.2020 stellte der BF einen Devolutionsantrag an das Bundesverwaltungsgericht, da sein bisheriges Anbringen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus keiner Antwort zugeführt wurde. Mit Schreiben vom 14.12.2020 begehrte der BF seine bisherige Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr als Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln. Mit Schreiben vom 18.12.2020 legte die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dieses zur Zahl W193 2235188-2 geführte Verfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zuerkennung der Parteistellung zur Zahl W193 2235188-1 verbunden. 2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt der vorgelegten Bestandteile des Verwaltungsaktes und der eingebrachten Beschwerde bzw. aus dem in Vorlage gebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Aus diesen ergibt sich dabei insbesondere auch die Schaltung des Edikts vom 19.04.2010 zur Bekanntmachung des Verfahrens, die innerhalb der im Edikt festgesetzten Frist einwendenden Personen sowie die Tatsache, dass weder Josef H. und sein ruhender Nachlass, noch die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben haben. Ebenso geht daraus hervor, dass den aufgrund ihrer fristgerechten Einwendungen im Verfahren als Partei beigezogenen Personen der Bescheid persönlich zugestellt, der Bescheid zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde. Dass der BF Eigentümer des XXXX ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem seiner Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug. Aus diesen ergibt sich dabei insbesondere auch die Schaltung des Edikts vom 19.04.2010 zur Bekanntmachung des Verfahrens, die innerhalb der im Edikt festgesetzten Frist einwendenden Personen sowie die Tatsache, dass weder Josef H. und sein ruhender Nachlass, noch die Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben haben. Ebenso geht daraus hervor, dass den aufgrund ihrer fristgerechten Einwendungen im Verfahren als Partei beigezogenen Personen der Bescheid persönlich zugestellt, der Bescheid zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde. Dass der BF Eigentümer des römisch 40 ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem seiner Beschwerde beigelegten Grundbuchsauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: 3.2.1.a. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz: §§ 9, 9a, 17 und 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:Paragraphen 9, 9 a, 17 und 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1993,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Öffentliche Auflage § 9

(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.Paragraph 9,
(1)Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht, soweit technisch möglich, in elektronischer Form bereitzustellen, und auf Verlangen ist Einsicht in einer technisch geeigneten Form zu gewähren.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(2)Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3)Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden

§ 19Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

(3)Die Behörde hat das Vorhaben im Internet auf der Website der Behörde, in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden

Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
  2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
  3. einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren

§ 44aAbs.

3 AVG geführt wird,einen Hinweis, wenn das Verfahren als Großverfahren

Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG geführt wird,

  1. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
  2. einen Hinweis auf die

Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen

§ 19

Partei- oder Beteiligtenstellung haben.einen Hinweis auf die

Absatz 5, jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen

Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben. Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.Der Termin der mündlichen Verhandlung (Paragraph 16,) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4)Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(4)Der Kundmachung im Internet sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist

Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

(5)Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist

Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren § 9a In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem

  1. und dem
  2. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem
  3. und dem
  4. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.Paragraph 9 a, In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem
  5. und dem
  6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen Paragraph 9, Absatz eins, anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (Paragraphen 44 a bis 44 f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem
  7. und dem
  8. Abschnitt ist Paragraph 9, Absatz 3, anzuwenden. […] Entscheidung § 17.Paragraph 17, […]

(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. […] Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/ Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommtdie nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt […]“ 3.2.1.b. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: §§ 42, 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:Paragraphen 42, 44 a und 44 b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.„§ 42

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. […] Großverfahren § 44a
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.Paragraph 44 a,
(1)Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Das Edikt hat zu enthalten:
  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
  3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3)Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. § 44b
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b,
(1)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen. […] Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 69,

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:,
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder,
  3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;, 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 70.
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Paragraph 70,
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2)Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“ 3.2.
  1. Daraus folgt für das Beschwerdeverfahren (W193 2235188-1): 3.2.2.
  2. Liegt ein Großverfahren (das sind Verwaltungssachen oder verbundene Verwaltungssachen, an denen voraussichtlich insgesamt mehr als hundert Personen beteiligt sind) vor, so kann die Behörde

§ 44a

AVG den (verfahrenseinleitenden) Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.3.2.2.1. Liegt ein Großverfahren (das sind Verwaltungssachen oder verbundene Verwaltungssachen, an denen voraussichtlich insgesamt mehr als hundert Personen beteiligt sind) vor, so kann die Behörde

Paragraph 44 a, AVG den (verfahrenseinleitenden) Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen. Das Edikt hat unter anderem eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren (vgl. dazu VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090). Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, S. 185 f, Rz 304/3 und 4). Zudem hat das Edikt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG zu enthalten. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies

§ 44b

AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Das Edikt hat unter anderem eine Frist von mindestens sechs Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren vergleiche dazu VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090). Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, S. 185 f, Rz 304/3 und 4). Zudem hat das Edikt einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG zu enthalten. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies

Paragraph 44 b, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Die Sonderbestimmungen über Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) wurden mit der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführt, da verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren mit vielen hunderten Beteiligten - vor allem im Bereich umweltschutzrelevanter Projekte - beträchtlich zugenommen und den Behörden enorme Probleme, insb. hinsichtlich der Vermeidung übergangener Parteien, bereitet hatten. Damit soll der Verwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, übergangene Parteien als Quelle von Verfahrensfehlern mit gravierenden Folgen möglichst auszuschließen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44a, Rz 1).Die Sonderbestimmungen über Großverfahren (Paragraphen 44 a bis 44 g AVG) wurden mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, eingeführt, da verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren mit vielen hunderten Beteiligten - vor allem im Bereich umweltschutzrelevanter Projekte - beträchtlich zugenommen und den Behörden enorme Probleme, insb. hinsichtlich der Vermeidung übergangener Parteien, bereitet hatten. Damit soll der Verwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, übergangene Parteien als Quelle von Verfahrensfehlern mit gravierenden Folgen möglichst auszuschließen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 44 a,, Rz 1). In Großverfahren sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann (vgl. dementsprechend auch VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt“ kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sind Publikationspflichten vorgesehen, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen bestehen. Neben der Verlautbarung in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muss das Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Mit der Festlegung des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ als zentrales Publikationsorgan für alle Edikte wird allen Menschen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit gegeben, durch die Lektüre von nur einer Tageszeitung (eventuell im Internet) von sämtlichen in Österreich laufenden Großverfahren Kenntnis zu erlangen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44a, Rz 15-16). Dies bedeutet aber auch, dass sich niemand darauf berufen kann, dass er (etwa aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit) keine Kenntnis erlangt hat (vgl. dazu insb. auch die gesetzlichen Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, GP XX AB 1167 S. 25).In Großverfahren sollte der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann vergleiche dementsprechend auch VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112). Wenn sie den Antrag mit einem „großen Edikt“ kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sind Publikationspflichten vorgesehen, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen bestehen. Neben der Verlautbarung in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muss das Edikt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Mit der Festlegung des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ als zentrales Publikationsorgan für alle Edikte wird allen Menschen unabhängig von ihrem Wohnort die Möglichkeit gegeben, durch die Lektüre von nur einer Tageszeitung (eventuell im Internet) von sämtlichen in Österreich laufenden Großverfahren Kenntnis zu erlangen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 44 a,, Rz 15-16). Dies bedeutet aber auch, dass sich niemand darauf berufen kann, dass er (etwa aufgrund einer längeren Ortsabwesenheit) keine Kenntnis erlangt hat vergleiche dazu insb. auch die gesetzlichen Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Ausschussbericht 1167 S. 25). Im gegenständlichen Fall wurde das Edikt der belangten Behörde vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ am 22.04.2010 in zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen (Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Kronen Zeitung“) sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht. Dabei wurde auf den Verlust der Parteistellung

§ 44b

AVG hingewiesen, sofern nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 schriftliche Einwendungen erhoben werden.Im gegenständlichen Fall wurde das Edikt der belangten Behörde vom 19.04.2010, Zl. FA13A-11.10-123/2009, zur Bekanntmachung des UVP-Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Kraftwerk Gratkorn“ am 22.04.2010 in zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen (Steiermark-Ausgabe der „Kleinen Zeitung“ und der „Kronen Zeitung“) sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht. Dabei wurde auf den Verlust der Parteistellung

Paragraph 44 b, AVG hingewiesen, sofern nicht innerhalb der Frist vom 23.04.2010 bis 07.06.2010 schriftliche Einwendungen erhoben werden. Weder vom ursprünglichen Eigentümer der Liegenschaft mit der XXXX , Josef H., noch seinem ruhenden Nachlass oder den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist als auch danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet. Zwar ist aufgrund der Nachbarschaft zum Vorhaben grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Parteistellung iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bestanden hatte, doch ist die Parteistellung wegen der mangelnden Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist verloren gegangen (Präklusion).Weder vom ursprünglichen Eigentümer der Liegenschaft mit der römisch 40 , Josef H., noch seinem ruhenden Nachlass oder den Erbinnen, Waltraud B., Karin H. und Christiane R., wurde innerhalb der von der belangten Behörde festgesetzten Frist als auch danach eine Stellungnahme zum Verfahren erstattet. Zwar ist aufgrund der Nachbarschaft zum Vorhaben grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Parteistellung iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 bestanden hatte, doch ist die Parteistellung wegen der mangelnden Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist verloren gegangen (Präklusion). Dem BF ist zwar darin Recht zu geben, dass er durch den Erwerb der Liegenschaft in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eingetreten ist (vgl. VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; VwSlg 3847 A/1955), hierbei übersieht er jedoch, dass er sich auch alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen (zB die Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) seiner Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020). Der Rechtsnachfolger hat das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126). Für ihn hängt die Möglichkeit, einen Bescheid zu bekämpfen, davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 26). Dem BF ist der Verlust der Parteistellung durch seine Rechtsvorgänger folglich zuzurechnen und ist daher auch die Parteistellung des BF jedenfalls präkludiert.Dem BF ist zwar darin Recht zu geben, dass er durch den Erwerb der Liegenschaft in die Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgänger eingetreten ist vergleiche VwGH 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; VwSlg 3847 A/1955), hierbei übersieht er jedoch, dass er sich auch alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen (zB die Erhebung von Einwendungen oder Rechtsmitteln) seiner Rechtsvorgänger zurechnen lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020). Der Rechtsnachfolger hat das Verfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich befindet (VwGH 14.09.1993, 91/07/0126). Für ihn hängt die Möglichkeit, einen Bescheid zu bekämpfen, davon ab, ob diese Möglichkeit dem Rechtsvorgänger, wäre er noch Eigentümer der vom Verfahren betroffenen Liegenschaft geblieben, noch offen stünde (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8,, Rz 26). Dem BF ist der Verlust der Parteistellung durch seine Rechtsvorgänger folglich zuzurechnen und ist daher auch die Parteistellung des BF jedenfalls präkludiert. Dabei ist (nochmals) hervorzuheben, dass bei einer – wie im gegenständlichen Fall – ordnungsgemäß vorgenommenen ediktalen Kundmachung die persönliche Verständigung der Parteien obsolet ist, diese die Präklusionsfolgen des § 44b AVG uneingeschränkt treffen und sie folglich nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte und folglich präkludierte Parteien anzusehen sind. Das erschließt sich bereits aus dem erklärten Ziel der obgenannten AVG-Novelle, mit welcher die Großverfahrensbestimmungen aufgenommen wurden, übergangene Parteien als Hauptursache für Verfahrensfehler zu vermeiden. Der Behörde wurde damit die Last abgenommen, die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, um die Präklusions-wirkungen eintreten zu lassen. Auf die hier vorliegenden Hintergründe, die zur Präklusion der Parteistellung geführt haben, kommt es – soweit das Edikt ordnungsgemäß kundgemacht wurde – nicht an. Dabei ist (nochmals) hervorzuheben, dass bei einer – wie im gegenständlichen Fall – ordnungsgemäß vorgenommenen ediktalen Kundmachung die persönliche Verständigung der Parteien obsolet ist, diese die Präklusionsfolgen des Paragraph 44 b, AVG uneingeschränkt treffen und sie folglich nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte und folglich präkludierte Parteien anzusehen sind. Das erschließt sich bereits aus dem erklärten Ziel der obgenannten AVG-Novelle, mit welcher die Großverfahrensbestimmungen aufgenommen wurden, übergangene Parteien als Hauptursache für Verfahrensfehler zu vermeiden. Der Behörde wurde damit die Last abgenommen, die bekannten Beteiligten persönlich zu verständigen, um die Präklusions-wirkungen eintreten zu lassen. Auf die hier vorliegenden Hintergründe, die zur Präklusion der Parteistellung geführt haben, kommt es – soweit das Edikt ordnungsgemäß kundgemacht wurde – nicht an. Der BF als auch seine Rechtsvorgänger sind daher infolge Präklusion der Parteistellung keinesfalls als übergangene Parteien anzusehen. 3.2.2.2. Der BF führte in diesem Zusammenhang an, er bzw. seine Rechtsvorgänger hätten unverschuldet nichts von der Liegenschaft und daher auch nichts von der Parteistellung gewusst. Soweit der BF damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren wollte, ist zudem auf folgendes hinzuweisen: Die Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG, wonach einer Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der BF bzw. schon seine Rechtsvorgänger ihre Parteistellung verloren haben. Eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG setzt die Parteistellung voraus (vgl. VwGH 09.09.1999, 98/06/0104) und ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, AVG, wonach einer Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der BF bzw. schon seine Rechtsvorgänger ihre Parteistellung verloren haben. Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG setzt die Parteistellung voraus vergleiche VwGH 09.09.1999, 98/06/0104) und ist somit auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die spezielle Regelung des§ 44b iVm § 42 Abs. 3 AVG über die „Quasi-Wiedereinsetzung“. Diese ermöglicht Präkludierten unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, Rz 50).Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die spezielle Regelung des§ 44b in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, AVG über die „Quasi-Wiedereinsetzung“. Diese ermöglicht Präkludierten unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, Rz 50).

§ 42Abs.

3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Paragraph 42, Absatz 3, AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Diese Bestimmung beschränkt allerdings - im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung des § 71 Abs. 1 - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache. Da die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids (idF des Berufungsbescheides aus dem Jahr 2013) lange vor dem Wiedereinsetzungsbegehren des BF eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen.Diese Bestimmung beschränkt allerdings - im Gegensatz zur allgemeinen Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache. Da die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids in der Fassung des Berufungsbescheides aus dem Jahr 2013) lange vor dem Wiedereinsetzungsbegehren des BF eingetreten ist, ist schon aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. 3.2.2.3. Der Vollständigkeit halber hingewiesen wird zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015 in der Rechtssache C-137/14, Kommission/Deutschland, und den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Infolge dieses Urteils ist nunmehr davon auszugehen, dass aufgrund Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU Personen mit subjektiven Rechten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zwar nach dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht ihre Parteistellung verloren haben bzw. mit ihren Einwendungen präkludiert sein mögen, sie aber dennoch Zugang zu einem unabhängigen Gericht und ein dementsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung haben müssen (vgl. BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1/202E). Dabei unbestritten bleibt jedoch, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren? JÖR 2016, 259 f; Niederhuber, Erweiterte Beschwerderechte für Projektgegner, ÖZW 2016, 72 f). Infolge dieses Urteils ist nunmehr davon auszugehen, dass aufgrund Artikel 11, der UVP-Richtlinie 2011/92/EU Personen mit subjektiven Rechten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, zwar nach dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahrensrecht ihre Parteistellung verloren haben bzw. mit ihren Einwendungen präkludiert sein mögen, sie aber dennoch Zugang zu einem unabhängigen Gericht und ein dementsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung haben müssen vergleiche BVwG 29.09.2017, W104 2120271-1/202E). Dabei unbestritten bleibt jedoch, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl, Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren? JÖR 2016, 259 f; Niederhuber, Erweiterte Beschwerderechte für Projektgegner, ÖZW 2016, 72 f). Die

§ 7Abs. 4 Vw

GVG festgelegte vierwöchige Beschwerdefrist beginnt dabei erst mit dem Tag der Verkündung oder der Zustellung des Bescheides zu laufen. Im Anlassfall ist eine individuelle Zustellung des Genehmigungsbescheides an den BF bzw. dessen Rechtsvorgänger jedoch nie erfolgt.Die

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG festgelegte vierwöchige Beschwerdefrist beginnt dabei erst mit dem Tag der Verkündung oder der Zustellung des Bescheides zu laufen. Im Anlassfall ist eine individuelle Zustellung des Genehmigungsbescheides an den BF bzw. dessen Rechtsvorgänger jedoch nie erfolgt.

§ 17Abs.

7 vorletzter und letzter Satz UVP-G 2000 (mit Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, eingefügt und seit 26.04.2017 in Kraft [§ 46 Abs. 27 UVP-G 2000]), gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung im Internet auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Paragraph 17, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz UVP-G 2000 (mit Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, eingefügt und seit 26.04.2017 in Kraft [§ 46 Absatz 27, UVP-G 2000]), gilt der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung im Internet auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42, 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Diese beiden Sätze des § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 schaffen dabei eine Zustellfiktion für all jene Personen, die sich wie der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger in der Lage befinden, ihre Parteistellung verloren zu haben, weil sie sich nicht oder nicht rechtzeitig am Verfahren beteiligt haben. Sie wurde geschaffen, um für die Praxis eine klare Regelung über die Zustellung von Genehmigungsentscheidungen (und damit über den Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich von "Nicht-mehr"-Parteien zu erhalten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 1456 Blg. NR

  1. GP, Erläut. zu Art. 2 Z 9 und 14).Diese beiden Sätze des Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 schaffen dabei eine Zustellfiktion für all jene Personen, die sich wie der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger in der Lage befinden, ihre Parteistellung verloren zu haben, weil sie sich nicht oder nicht rechtzeitig am Verfahren beteiligt haben. Sie wurde geschaffen, um für die Praxis eine klare Regelung über die Zustellung von Genehmigungsentscheidungen (und damit über den Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht) hinsichtlich von "Nicht-mehr"-Parteien zu erhalten vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 1456 Blg. NR
  2. GP, Erläut. zu Artikel 2, Ziffer 9 und 14). Da § 17 Abs. 7 idF BGBl. I NR. 58/2017 erst am 26.04.2017 in Kraft trat und § 46 Abs. 27 UVP-G 2000 eine Rückwirkung dieser Bestimmung nicht anordnet, ist die Zustellfiktion in Bezug auf den Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 nicht anzuwenden. Der Bescheid gilt daher nicht auf Grund dieser Bestimmung dem BF bzw. dessen Rechtsvorgänger als zugestellt.Da Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 58 aus 2017, erst am 26.04.2017 in Kraft trat und Paragraph 46, Absatz 27, UVP-G 2000 eine Rückwirkung dieser Bestimmung nicht anordnet, ist die Zustellfiktion in Bezug auf den Genehmigungsbescheid vom 10.08.2012 nicht anzuwenden. Der Bescheid gilt daher nicht auf Grund dieser Bestimmung dem BF bzw. dessen Rechtsvorgänger als zugestellt. Ginge man nun davon aus, dass das angeführte Urteil des EuGH vom 15.10.2015 rückwirkend auf dieses Genehmigungsverfahren anzuwenden wäre, so könnte man dem Eindruck erliegen, dass die Präklusion in Form des Verlusts der Parteistellung keinen Einfluss darauf hätte, dass der BF die Bescheidzustellung begehren und danach binnen der gesetzlichen vierwöchigen Beschwerdefrist - quasi nachträglich - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben könnte. Dies würde einer Beseitigung der Bestandskraft des vermeintlich seit 2013 rechtskräftigen Bescheids entsprechen, weil aufgrund einer Beschwerde die Entscheidung neuerlich zur Disposition stünde. Diesbezüglich führen die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 an, dass im Hinblick auf Bescheide, die vor der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 erlassen wurden, die Genehmigungswerber im Sinne des vom Verfassungsgerichtshofs anerkannten Vertrauensschutzes auf die Gültigkeit dieser Bescheide, soweit sie nach den damaligen Regelungen rechtskräftig geworden sind, vertrauen dürfen. Eine Rückwirkung des Judikates auf Altbescheide sei in verfassungskonformer Interpretation nicht gegeben (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 1456 Blg. NR
  3. GP).Diesbezüglich führen die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000 an, dass im Hinblick auf Bescheide, die vor der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 erlassen wurden, die Genehmigungswerber im Sinne des vom Verfassungsgerichtshofs anerkannten Vertrauensschutzes auf die Gültigkeit dieser Bescheide, soweit sie nach den damaligen Regelungen rechtskräftig geworden sind, vertrauen dürfen. Eine Rückwirkung des Judikates auf Altbescheide sei in verfassungskonformer Interpretation nicht gegeben vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 1456 Blg. NR
  4. GP). In rechtlicher Hinsicht ist dazu anzumerken, dass sowohl der VfGH als auch der VwGH die Auffassung vertreten, dass eine nachträgliche Entscheidung des EuGH, die bestimmte Rechtsfragen anders beurteilt, rechtskräftige Bescheide grundsätzlich nicht wieder zur Disposition stellt: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2009, 2008/16/0148, klargestellt, dass ein Erkenntnis, mit dem ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid aufgehoben wird, sich auf den Sachverhalt eines anderen, darauf aufbauenden Verfahrens auswirke. Demgegenüber komme einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären. Es verschaffe daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führe, lasse aber den Sachverhalt (und auch etwa einen früheren, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheid) unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts ein nationales Gesetz nicht angewendet wird, vermöge für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Die "erga-omnes-Wirkung" bedeute noch nicht eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betreffe die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einem anderen Verfahren. Eine Tatbestandswirkung komme einem solchen Urteil des EuGH nicht zu. Der VfGH betonte in seiner Entscheidung vom 22.06.2009, G 5/09, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH dessen Urteile verpflichtend in allen offenen Verfahren zu beachten seien, aus der Rechtsprechung des EuGH aber gleichzeitig folge, dass die Wirkung seiner Entscheidungen nicht auch generell die Pflicht zur Beseitigung entgegenstehender innerstaatlicher Entscheidungen beinhalte. Insoweit sei nach der Judikatur des EuGH vielmehr den Mitgliedstaaten Autonomie bei der Ausgestaltung ihres Verfahrensrechts eingeräumt (Hinweis auf EuGH 01.06.1999, Rs. C-126/97, Eco Swiss China Time, Rz 46 f.; EuGH 16.03.2006, Rs. C-234/04, Kapferer, Rz 20). Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Hinweis auf EuGH 13.01.2004, Rs. C-453/00, Kühne & Heitz, Rz 24). Die Rechtsnatur von Entscheidungen des EuGH bilde keine Rechtfertigung dafür, die Rechtskraft in einem größeren Ausmaß als bei Entscheidungen anderer Gerichte zu durchbrechen; auch das rechtsschöpferische Element der Entscheidungen bilde keine Grundlage für eine derartige Differenzierung. Angesichts der weitreichenden Publizität des UVP-Verfahrens, insb. bei Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG (Kundmachung und öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung, Kundmachung des Genehmigungsbescheides im Internet), und der Tatsache, dass einem Dritten, nämlich der Projektwerberin, durch die Genehmigung Rechte erwachsen sind, die sie im Vertrauen auf die Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen hat, ist es unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes und des Äquivalenzgrundsatzes nicht bedenklich, potentiell Betroffene auf die im Rahmen der "Quasi-Wiedereinsetzung"

§ 42Abs.

3 AVG innerstaatlich vorgesehene Frist zu verweisen, in der sie Parteistellung mit dem Recht auf Bescheidzustellung und in Folge Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgericht erwerben können. Unter der Annahme, dass jenen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich tatsächlich am Verfahren beteiligt haben, und die die Rechtsmittelfrist absichtlich ungenützt verstreichen ließen, eine neuerliche Rechtsmittelerhebung verwehrt ist, wäre es unverständlich, warum jenen Vertretern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich nicht einmal am Verfahren beteiligt haben, nunmehr die Möglichkeit offenstehen sollte, das Verfahren neu aufzurollen (Berl/Forster, Nachträgliche Rechtsmittel der betroffenen Öffentlichkeit, RdU-U&T 2017, in: RdU 1/2017; vgl. zu alledem im Detail bereits BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1/5E samt den näheren Ausführungen zu EuGH 13.01.2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz und 12.02.2008, Rs C-2/06, Kempter).Angesichts der weitreichenden Publizität des UVP-Verfahrens, insb. bei Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG (Kundmachung und öffentliche Auflage des Genehmigungsantrags, Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung, Kundmachung des Genehmigungsbescheides im Internet), und der Tatsache, dass einem Dritten, nämlich der Projektwerberin, durch die Genehmigung Rechte erwachsen sind, die sie im Vertrauen auf die Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen hat, ist es unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes und des Äquivalenzgrundsatzes nicht bedenklich, potentiell Betroffene auf die im Rahmen der "Quasi-Wiedereinsetzung"

Paragraph 42, Absatz 3, AVG innerstaatlich vorgesehene Frist zu verweisen, in der sie Parteistellung mit dem Recht auf Bescheidzustellung und in Folge Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgericht erwerben können. Unter der Annahme, dass jenen Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich tatsächlich am Verfahren beteiligt haben, und die die Rechtsmittelfrist absichtlich ungenützt verstreichen ließen, eine neuerliche Rechtsmittelerhebung verwehrt ist, wäre es unverständlich, warum jenen Vertretern der betroffenen Öffentlichkeit, die sich nicht einmal am Verfahren beteiligt haben, nunmehr die Möglichkeit offenstehen sollte, das Verfahren neu aufzurollen (Berl/Forster, Nachträgliche Rechtsmittel der betroffenen Öffentlichkeit, RdU-U&T 2017, in: RdU 1 aus 2017,; vergleiche zu alledem im Detail bereits BVwG 23.01.2019, W104 2210050-1/5E samt den näheren Ausführungen zu EuGH 13.01.2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz und 12.02.2008, Rs C-2/06, Kempter). Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass auch die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 nichts daran ändert, dass der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger gem. § 44b iVm § 42 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen hätten erheben müssen, um die Parteistellung wieder zu erlangen und so die Zustellung des Bescheides (mit der daraus resultierenden Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben) zu begehren.Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass auch die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 nichts daran ändert, dass der BF bzw. dessen Rechtsvorgänger gem. Paragraph 44 b, in Verbindung mit , Paragraph 42, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen hätten erheben müssen, um die Parteistellung wieder zu erlangen und so die Zustellung des Bescheides (mit der daraus resultierenden Möglichkeit binnen vier Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben) zu begehren. 3.2.2.

  1. Der BF gründete seinen Antrag vor der belangten Behörde maßgeblich auf seine Stellung als übergangene Partei im UVP-Genehmigungsverfahren für das Vorhaben „Kraftwerk Gratkorn“. Bei der geltend gemachten Stellung als übergangene Partei standen ihm dabei grundsätzlich nachstehende Möglichkeiten zu Gebote: Zum Ersten konnte er die nachträgliche Bescheidzustellung verlangen, um diesen nach erfolgter Zustellung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Zum Zweiten konnte er die Feststellung beantragen, dass ihm im betreffenden Verfahren die Parteistellung zukommt (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005) und zum Dritten stand ihm schließlich die Möglichkeit offen, sich unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu wenden (vgl. § 7 Abs. 3 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 21).Zum Ersten konnte er die nachträgliche Bescheidzustellung verlangen, um diesen nach erfolgter Zustellung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Zum Zweiten konnte er die Feststellung beantragen, dass ihm im betreffenden Verfahren die Parteistellung zukommt (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005) und zum Dritten stand ihm schließlich die Möglichkeit offen, sich unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu wenden vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8,, Rz 21). Da der BF bei der belangten Behörde beantragt hat, über seine Parteistellung in dem mit Bescheid vom 10.08.2012 abgeschlossenen UVP-Verfahren bescheidmäßig abzusprechen, ohne dass er die Bescheidzustellung begehrt hätte, war die belangte Behörde im gegenständlichen Fall gehalten, einen Feststellungsbescheid über dessen Parteistellung zu erlassen. Inhaltliche Rechtswidrigkeiten, insbesondere auch eine Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Bestimmungen, sind im Beschwerdeverfahren hingegen nicht hervorgekommen. Im Ergebnis war die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht daher unter der Maßgabe der Abänderung des Bescheidspruchs auf Feststellung, dass dem BF eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn“ nicht zukommt, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A I.).Im Ergebnis war die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht daher unter der Maßgabe der Abänderung des Bescheidspruchs auf Feststellung, dass dem BF eine Parteistellung im rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren betreffend das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Kraftwerkes Gratkorn“ nicht zukommt, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A römisch eins.). 3.2.2.
  2. Zum Devolutionsantrag des BF vom 03.11.2020 ist anzumerken, dass dieser keinen Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Auf diesen war schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen. Der BF sei jedoch darauf hingewiesen, dass seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 die Möglichkeit eines Devolutionsantrags durch die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt wurde (vgl. dazu Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG). Ohne sich mit der Frage der (zweifelhaften) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bestehens eines Erledigungsanspruchs des BF in der zugrundeliegenden Konstellation auseinandersetzen zu müssen, sei dabei darauf verwiesen, dass § 8 Abs. 1 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, es sei denn gesetzlich wäre eine kürzere oder längere Frist bestimmt, frühestens sechs Monate nach Einlangen der Sache bei der zuständigen Behörde vorsieht. Diese Frist wäre bei der für den „Devolutionsantrag“ des BF ursächlichen Konstellation (Schreiben an die Bundesministerin vom 25.09.2020) bei weitem nicht erfüllt.Der BF sei jedoch darauf hingewiesen, dass seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 die Möglichkeit eines Devolutionsantrags durch die Möglichkeit der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht ersetzt wurde vergleiche dazu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG). Ohne sich mit der Frage der (zweifelhaften) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bestehens eines Erledigungsanspruchs des BF in der zugrundeliegenden Konstellation auseinandersetzen zu müssen, sei dabei darauf verwiesen, dass Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, es sei denn gesetzlich wäre eine kürzere oder längere Frist bestimmt, frühestens sechs Monate nach Einlangen der Sache bei der zuständigen Behörde vorsieht. Diese Frist wäre bei der für den „Devolutionsantrag“ des BF ursächlichen Konstellation (Schreiben an die Bundesministerin vom 25.09.2020) bei weitem nicht erfüllt. 3.2.2.
  3. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.2.2.
  4. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH , 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.2.2.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).3.2.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf lediglich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.2.3. Daraus folgt für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (W193 2235188-2): 3.2.3.1.

§ 69Abs.

2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

§ 69Abs.

4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.3.2.3.1.

Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Antrags des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs.

1 AVG war zunächst die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Antrags des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, AVG war zunächst die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Hat sich die sachliche Zuständigkeit seit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides geändert, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr in die Kompetenz jener Behörde bzw. jenes Verwaltungsgericht, die/das nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 21.02.2013, 2012/12/0060; VfSlg 5592/1967). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen wird (vgl. VwSlg 8036A/1971). Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde. Unter Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist bei Wegfall der tätig gewordenen Behörde jene zu verstehen, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz nun liegt (VfSlg 5592/1967; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70 Rz 69). Hat sich die sachliche Zuständigkeit seit der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides geändert, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nunmehr in die Kompetenz jener Behörde bzw. jenes Verwaltungsgericht, die/das nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit zuständig ist (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; 21.02.2013, 2012/12/0060; VfSlg 5592 aus 1967,). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen wird vergleiche VwSlg 8036A/1971). Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde. Unter Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, ist bei Wegfall der tätig gewordenen Behörde jene zu verstehen, in deren Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis dieser Instanz nun liegt (VfSlg 5592 aus 1967,; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70, Rz 69). Im vorliegenden Fall hat der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, den UVP-Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen, weshalb dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen gewesen wäre. In Folge der mit 01.01.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde der Umweltsenat aufgelöst.

§ 3Abs. 6 Vw

Gbk-ÜG entscheiden seit 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme von und die Weidereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berufen.Im vorliegenden Fall hat der Umweltsenat mit Berufungsbescheid vom 26.11.2013, Zl. US 1B/2012/20-31, den UVP-Genehmigungsbescheid in letzter Instanz erlassen, weshalb dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen gewesen wäre. In Folge der mit 01.01.2014 eingerichteten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde der Umweltsenat aufgelöst.

Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden seit 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über die Wiederaufnahme von und die Weidereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berufen. 3.2.3.

  1. Weder die Bestimmung des § 69 Abs. 1 AVG noch die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG, wonach einer Partei auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Gründe die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen ist, können im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, weil der BF seine Parteistellung – wie dargelegt – verloren hat. Eine Wiederaufnahme setzt die Parteistellung voraus (VwGH 20.09.1994, 94/05/0209) und ist daher auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033), weshalb sich mit dem entsprechenden Begehren des BF nicht weiter auseinanderzusetzten war. Diesbezüglich kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.3.2.3.
  2. Weder die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG noch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, wonach einer Partei auf Antrag bei Vorliegen bestimmter Gründe die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen ist, können im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen, weil der BF seine Parteistellung – wie dargelegt – verloren hat. Eine Wiederaufnahme setzt die Parteistellung voraus (VwGH 20.09.1994, 94/05/0209) und ist daher auf Personen, die ihre Stellung als Partei (wenn auch unverschuldet) verloren haben, nicht anwendbar. Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033), weshalb sich mit dem entsprechenden Begehren des BF nicht weiter auseinanderzusetzten war. Diesbezüglich kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war folglich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A II.).Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war folglich schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A römisch zwei.). Soweit der BF mit der bereits vor seiner Antragstellung erfolgten „Anregung“ die tlw. Wiederaufnahme von Amts wegen

§ 69Abs.

3 AVG bezwecken wollte, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Behörde ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 bis 4 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wiederaufnehmen kann, wobei die Wiederaufnahme in ihrem alleinigen Ermessen liegt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dabei beginnt die dreijährige Frist im Mehrparteienverfahren bereits mit der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides – anders als im Fall der Wiederaufnahme aufgrund eines Antrags

§ 69Abs. 2 AVG – an die erste Partei (vgl. Vw

GH 26.05.2014, 2013/08/0127; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 75-77), weshalb im Anlassfall eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus den aufgezeigten Gründen auch wegen des Ablaufs der 3-Jahresfrist ausscheidet.Soweit der BF mit der bereits vor seiner Antragstellung erfolgten „Anregung“ die tlw. Wiederaufnahme von Amts wegen

Paragraph 69, Absatz 3, AVG bezwecken wollte, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Behörde ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren von Amts wegen wiederaufnehmen kann, wobei die Wiederaufnahme in ihrem alleinigen Ermessen liegt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Dabei beginnt die dreijährige Frist im Mehrparteienverfahren bereits mit der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides – anders als im Fall der Wiederaufnahme aufgrund eines Antrags

Paragraph 69, Absatz 2, AVG – an die erste Partei vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 75-77), weshalb im Anlassfall eine Wiederaufnahme von Amts wegen aus den aufgezeigten Gründen auch wegen des Ablaufs der 3-Jahresfrist ausscheidet. 3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Weiteres zurückzuweisen war.3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Weiteres zurückzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090; 21.10.2014, 2012/03/0112; 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020; 14.09.1993, 91/07/0126; 09.09.1999, 98/06/0104; 21.09.2009, 2008/16/0148; 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; 26.05.2014, 2013/08/0127; 15.11.2001, 2000/07/0100; 30.09.1986, 85/05/0005; 30.01.2015, 2014/02/0175; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202; 26.03.2014, 2013/09/0090; 21.10.2014, 2012/03/0112; 24.10.2000, 2000/05/0020; 23.05.2002, 2002/05/0025; 18.01.1994, 91/07/0099; 10.05.1994, 94/07/0014; 21.02.1995, 94/07/0173; 24.10.2000, 2000/05/0020; 14.09.1993, 91/07/0126; 09.09.1999, 98/06/0104; 21.09.2009, 2008/16/0148; 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; 26.05.2014, 2013/08/0127; 15.11.2001, 2000/07/0100; 30.09.1986, 85/05/0005; 30.01.2015, 2014/02/0175; 20.03.2014, 2013/07/0146; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W193.2235188.1.00

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