G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen): Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kam mit der Mutter und drei Geschwistern aus Tschetschenien nach Österreich, wo für ihn am 18.08.2004 ein Asylantrag gestellt wurde. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, die Heimat wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 31.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Am 21.12.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und gewährte dem Beschwerdeführer
Vm § 10 AsylG Asyl.
G wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mutter der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt wurde und dem Beschwerdeführer daher im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kam mit der Mutter und drei Geschwistern aus Tschetschenien nach Österreich, wo für ihn am 18.08.2004 ein Asylantrag gestellt wurde. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, die Heimat wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 31.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Am 21.12.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung statt und gewährte dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG Asyl.
Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mutter der beschwerdeführenden Partei Asyl gewährt wurde und dem Beschwerdeführer daher im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren sei. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer nach § 278 (
G ab.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Aberkennungsverfahren: Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer am 02.09.2016 schriftlich zur Stellungnahme wegen eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens auf. Eine solche Stellungnahme wurde mit 12.09.2016 abgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2016 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 21.12.2007 dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins i, römisch fünf m, Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss vom 29.12.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführerwurde am 13.04.2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 30.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit des Beschwerdeführers , ihrer Vertretung, einer Vertrauensperson sowie einer Zeugin eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Aufgrund einer Aktualisierung wurde den Parteien mit Schreiben vom 14.09.2018 neue Länderinformation zugeschickt; eine Stellungnahme langte zu diesen nicht ein. Am 19.11.2018 wurde mit Erkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt. Gleichzeitig wurde die erlassene Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat und ein unbefristetes Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 22.11.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste bis zum Ende der Frist am 06.12.2018 nicht aus. Danach war er an seiner Meldeadresse 3300 Amstetten, Wiener Straße 71/9 für die Behörde nicht mehr erreichbar. Ein Ladungsbescheid des BFA vom 06.12.2018 konnte auch durch die Polizeiinspektion Amstetten nicht mehr zugestellt werden. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war unbekannt. 4. Festnahmeauftrag: Da der Beschwerdeführer nicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z. 1 BFA-VG erlassen und ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 16.04.2018 bis 28.02.2019 meldebehördliche an der Adresse 3300 Amstetten, Wiener Straße 71/9 registriert. Danach wurde diese Adresse vom Beschwerdeführer aufgegeben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre Kinder wechselten den Hauptwohnsitz auf 3300 Amstetten, XXXX Am 15.12.2020 wurde der Beschwerdeführer an dieser Adresse aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. 4. Festnahmeauftrag: Da der Beschwerdeführer nicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 16.04.2018 bis 28.02.2019 meldebehördliche an der Adresse 3300 Amstetten, Wiener Straße 71/9 registriert. Danach wurde diese Adresse vom Beschwerdeführer aufgegeben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre Kinder wechselten den Hauptwohnsitz auf 3300 Amstetten, römisch 40 Am 15.12.2020 wurde der Beschwerdeführer an dieser Adresse aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er habe zwar gesundheitliche Probleme gehe aber nicht zum Arzt. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die Mutter der gemeinsamen Kinder. Eine Meldeadresse habe er nicht, weil er befürchtet habe verhaftet zu werden. Weitere Fragen zur fehlenden Meldung wolle er nicht beantworten. Er sei faktisch mittellos habe vielmehr Schulden. Zwei seiner Tanten würden nach wie vor ein Tschetschenien leben, die engsten Angehörigen seien in Österreich asylberechtigt. Bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates werde er nicht mitwirken.
G aufgehoben. Es erfolgte eine Beurkundung gem. § 62 Abs. 2 AVG.7. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Es erfolgte eine Beurkundung gem. Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten neuen Sachverhalt der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 22.11.2018 neu entstanden wäre vorbringen können. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht und habe er im gegenständlichen Verfahren keine neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, die nicht von der bestehenden Rechtskraft der Vorverfahren schon umfasst wären. Der Beschwerdeführer habe weder neue Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorgelegt noch habe seitens der Behörde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages sei nicht hinreichend einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Alle jetzt vorgelegten Schreiben und Stellungnahmen habe er bereits im Vorverfahren vorgebracht und sei dieses durch das Bundesverwaltungsgericht auch rechtskräftig abgeschlossen worden. Weder durch seine Angaben noch durch die vorgelegten Beweismittel ergäben sich Fluchtgründe die nach Rechtskraft (22.11.2018) entstanden wären. Das Vorbringen werde als Ergänzung zu den Fluchtgründen des Erstverfahrens gesehen. Auch hinsichtlich der Feststellung zur Gefährdungssituation, sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch die Feststellungen über das Privat und Familienleben würden seitdem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2018 keine maßgebliche Änderung ergeben. Die belangte Behörde könne somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinn von § 68 AVG vor. Die belangte Behörde könne somit nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinn von Paragraph 68, AVG vor. Betreffend die Lage im Herkunftsstaat auch hinsichtlich der aktuellen Corona Virus Pandemie werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an solchen Erkrankungen leide aufgrund derer er im Hinblick auf COVID 19 zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde. Auch in Hinblick auf die allgemeine Situation der Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der russischen Föderation im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es handle sich um einen gesunden jungen Mann, der über Berufserfahrung verfüge und es sei ihm zumutbar sich in der Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfüge in der Heimat über soziale Anknüpfungspunkte weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass er in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Die aktuelle COVID 19 Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiären Schutz bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS CoV 2 zu erkranken weltweit, d. h. sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich erhöht. Das Risiko eines schweren Verlaufes der Krankheit sei beim Beschwerdeführer bei dem es sich um einen jungen, nicht immungeschwächten Menschen handle viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Erreger SARS CoV 2 in seinem Herkunftsstaat infizierte aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten könne, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID 19 Pandemie daher nicht.Die aktuelle COVID 19 Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiären Schutz bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK beachtlich. Da es sich aber eben nicht um eine Epidemie im Herkunftsstaat, sondern um eine Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS CoV 2 zu erkranken weltweit, d. h. sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich erhöht. Das Risiko eines schweren Verlaufes der Krankheit sei beim Beschwerdeführer bei dem es sich um einen jungen, nicht immungeschwächten Menschen handle viel geringer als bei Menschen aus Risikogruppen. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Erreger SARS CoV 2 in seinem Herkunftsstaat infizierte aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten könne, sei das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der COVID 19 Pandemie daher nicht. Rechtlich liege im Fall ein Folgeantrag vor. Die Vorverfahren wurden mit 07.01.2008 und 22.11.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Der Beschwerdeführerführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der gegenständliche Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Das gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Daher lägen alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 8. Die Verwaltungsakten langten am 21.01.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. 9. Am 25.01.2021 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung vom 15.01.2021 in eklatanter Weise etliche detailliert aufgelistete verfassungsgesetzlich sowie einfachgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt habe. Da sie die Rechtslage verkenne sei der Behörde Willkür anzulasten. Der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr 16 Jahren in Österreich befinde, verheiratet sei, zwei minderjährige Töchter habe und sich aus wohl begründeter Furcht in Österreich befinde, welches sein Heimatland sei, sei Flüchtling. Dem Beschwerdeführer drohen in den seinem Geburtsland der sichere Tod oder zumindest die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Weiters übe die belangte Behörde infolge des Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Willkür aus, da diese bereits vor dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme davon ausgegangen sei, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werde. Die Begründung des Verfahrens sei eine Scheinbegründung, welche auf Textbausteinen aufbaue. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach Ramsan KADIROV unter dem Deckmantel Putins ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen habe, welches er mit eiserner Faust verteidigt und aufrechterhält. Es bestehe in Tschetschenien eine katastrophale Sicherheitslage. Auch aufgrund der Corona Pandemie sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage katastrophal. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner zahlreichen Erkrankungen ein Risikopatient. Auch wegen der Achtung des Privat und Familienlebens dürfe der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden. Er sei bereits 16 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, habe hier die Schule besucht und eine langjährige Beziehung zu seiner Ehefrau mit der er zwei Töchter habe. Der Beschwerdeführer sei sozial, kulturell und sprachlich bestens integriert und in seiner Community hoch angesehen und geschätzt. Es sei vorrangig auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Daher werde der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt es wolle dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2021 aufheben und aussprechen, dass die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz unrechtmäßig sei und die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen. Weiters werde der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht wolle den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers von der im Rahmen der Überprüfung
1 BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes nach § 22 Abs. 2 BFA-VG verständigen.Da sie die Rechtslage verkenne sei der Behörde Willkür anzulasten. Der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr 16 Jahren in Österreich befinde, verheiratet sei, zwei minderjährige Töchter habe und sich aus wohl begründeter Furcht in Österreich befinde, welches sein Heimatland sei, sei Flüchtling. Dem Beschwerdeführer drohen in den seinem Geburtsland der sichere Tod oder zumindest die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Weiters übe die belangte Behörde infolge des Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Willkür aus, da diese bereits vor dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme davon ausgegangen sei, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werde. Die Begründung des Verfahrens sei eine Scheinbegründung, welche auf Textbausteinen aufbaue. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach Ramsan KADIROV unter dem Deckmantel Putins ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen habe, welches er mit eiserner Faust verteidigt und aufrechterhält. Es bestehe in Tschetschenien eine katastrophale Sicherheitslage. Auch aufgrund der Corona Pandemie sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage katastrophal. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner zahlreichen Erkrankungen ein Risikopatient. Auch wegen der Achtung des Privat und Familienlebens dürfe der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden. Er sei bereits 16 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, habe hier die Schule besucht und eine langjährige Beziehung zu seiner Ehefrau mit der er zwei Töchter habe. Der Beschwerdeführer sei sozial, kulturell und sprachlich bestens integriert und in seiner Community hoch angesehen und geschätzt. Es sei vorrangig auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Daher werde der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt es wolle dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Jänner 2021 aufheben und aussprechen, dass die Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz unrechtmäßig sei und die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen. Weiters werde der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht wolle den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers von der im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes nach Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG verständigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und islamischen Glaubens. Er spricht Deutsch, aber auch Russisch und Tschetschenisch. Seine Identität konnte mangels identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Für ihn wurde am 18.08.2004 ein Asylantrag in Österreich gestellt und es wurde ihm am 21.12.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat
Vm § 10 AsylG Asyl im Familienverfahren gewährt. Auf der durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2018 rechtskräftig gewordenen Asylaberkennung wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal.Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und islamischen Glaubens. Er spricht Deutsch, aber auch Russisch und Tschetschenisch. Seine Identität konnte mangels identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Für ihn wurde am 18.08.2004 ein Asylantrag in Österreich gestellt und es wurde ihm am 21.12.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG Asyl im Familienverfahren gewährt. Auf der durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2018 rechtskräftig gewordenen Asylaberkennung wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal. Der Beschwerdeführer hatte in Inguschetien vier Jahre die Schule besucht. Nach der Ankunft in Österreich besuchte er eine Hauptschule, wobei er die polytechnische Schule nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete daraufhin geringfügig im Mai 2010 und von Juli bis September 2010 und ca. eine Woche im Mai 2012 als freier Dienstnehmer bei einem Packservice sowie im Jahr 2013 im September und Oktober bei einer Personalleasingfirma. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und mit dieser zwei leibliche Töchter, XXXX, geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Lebensgefährtin und die Töchter des Beschwerdeführers haben in Österreich den Status von Asylberechtigten. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 203). Sie haben den Status von Asylberechtigten inne.Der Beschwerdeführer hatte in Inguschetien vier Jahre die Schule besucht. Nach der Ankunft in Österreich besuchte er eine Hauptschule, wobei er die polytechnische Schule nicht abgeschlossen hat. Er arbeitete daraufhin geringfügig im Mai 2010 und von Juli bis September 2010 und ca. eine Woche im Mai 2012 als freier Dienstnehmer bei einem Packservice sowie im Jahr 2013 im September und Oktober bei einer Personalleasingfirma. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und mit dieser zwei leibliche Töchter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Lebensgefährtin und die Töchter des Beschwerdeführers haben in Österreich den Status von Asylberechtigten. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 203). Sie haben den Status von Asylberechtigten inne. In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über Tanten väterlicherseits, die verheiratet sind. Außerdem gibt es zumindest noch einen Cousin in Tschetschenien (vgl. Vhdlg Protokoll vom 30.05.2018).In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über Tanten väterlicherseits, die verheiratet sind. Außerdem gibt es zumindest noch einen Cousin in Tschetschenien vergleiche Vhdlg Protokoll vom 30.05.2018). Der Beschwerdeführer ist haftfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat aber Hämorrhoiden, ein Problem mit dem Herz und zwei kleine Herz Insulte. Er hat Schmerzen bei der Leber und den Nieren. Er hat auch Rücken und Zahnschmerzen und ist seit Kindheit auf einem Ohr taub. Der Beschwerdeführer hat keine psychische Störung. Er ist nicht berufstätig und derzeit in Haft. Er geht mit seiner Lebensgefährtin spazieren, bringt die Kinder in die Schule, holt sie wieder ab und kümmert sich gemeinsam mit der Lebensgefährtin um die Töchter. Der Beschwerdeführer befand sich ab 14.04.2015 in Untersuchungshaft und von 05.07.2016 bis 13.04.2018 in Strafhaft (vgl. Strafvollzugsbericht der JA St. Pölten vom 16.05.2018).Der Beschwerdeführer befand sich ab 14.04.2015 in Untersuchungshaft und von 05.07.2016 bis 13.04.2018 in Strafhaft vergleiche Strafvollzugsbericht der JA St. Pölten vom 16.05.2018). Er hat im Gefängnis in der Bäckerei gearbeitet und kann sich eine Ausbildung und berufliche Tätigkeit als Bäckermeister vorstellen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 04.11.2015 nach § 278 (
G 2005 aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.01.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des vorhergehenden Antrages ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Im Übrigen wird das bereits im Verfahrensgang Ausgeführte der Entscheidung zugrunde gelegt
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:Zu Spruchteil A):, Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungs-Akten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der, im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungs-Akten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der, im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 ausgeführt hat, genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
G 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR
G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 ausgeführt hat, genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 BlgNR
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen, zumal auch kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, bzw. vorgebracht wurde.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen, zumal auch kein Fall des Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG vorliegt, bzw. vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im vorliegenden Fall wurde nun am 07.12.2020 der Folgeantrag durch den Beschwerdeführer gestellt, nachdem der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVWG vom 18.11.2018 der Asylstatus aberkannt worden ist und darin eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden ist, verbunden mit einem neuen unbefristeten Einreiseverbot. Das Aberkennungsverfahren wurde mit 18.11.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Es liegt daher ein Fall vor, indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen kann.Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im vorliegenden Fall wurde nun am 07.12.2020 der Folgeantrag durch den Beschwerdeführer gestellt, nachdem der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVWG vom 18.11.2018 der Asylstatus aberkannt worden ist und darin eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden ist, verbunden mit einem neuen unbefristeten Einreiseverbot. Das Aberkennungsverfahren wurde mit 18.11.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Es liegt daher ein Fall vor, indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen kann. Ein Indiz dafür das ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern, liegt bereits in der Aussage des Beschwerdeführers auf Seite 4 des BSA-Protokolls vom 05.01.2021, wo der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen aus den Vorverfahren befragt meinte, er wisse nicht was sich in seiner Heimat verändert habe, denn es seien 16 Jahre vergangen seit er nach Österreich gekommen wäre. Auch die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile die sich aus seiner Verurteilung in Österreich für ihn in Tschetschenien ergeben könnten, wurden im Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2018 sehr ausführlich erörtert und festgestellt, dass für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation , außerhalb des Nordkaukasus ( Tschetschenien) keine Bedrohung besteht. ( AS 567 ff) Bei dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2020 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Bei dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.12.2020 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom AW nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W196.1304507.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.